Medizinische Fußpflege auf Rezept

Kostenerstattung unter bestimmten Voraussetzungen bei medizinischer Fußpflege
Wenn Sie an Diabetes erkrankt sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Fußpflege ganz oder teilweise erstattet bekommen

Medizinische Fußpflege konnte bis Juni 2020 nur für Menschen mit Diabetes auf Rezept verordnet werden. Seit 1. Juli 2020 bekommen nun auch Personen mit Neuropathien oder einem Querschnittsyndrom die Fußpflege auf Rezept.

Mit einer podologischen Behandlung sollen unumkehrbare Folgeschäden der Füße verhindert werden, wie sie z.B. durch Wundheilungsstörungen oder Entzündungen ausgelöst werden können.

Erkrankungen, bei denen die Fußpflege von der Kasse bezahlt wird

Wie bereits aufgeführt, sind zum 01.07.2020 zwei neue Krankheitsbilder in der Heilmittel-Richtlinie aufgenommen worden, bei denen eine medizinische Fußpflege verordnet werden kann.



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Somit können Sie für diese 3 Erkrankungen eine Verordnung für medizinische Fußpflege erhalten:

1. Diabetisches Fußsyndrom

2. Fußsyndrom bei Neuropathien als Folge einer sensiblen oder sensomotorischen Neuropathie, wie z.B. hereditäre sensible oder autonome Neuropathie, toxische Neuropathie, Kollagenosen, systemische Autoimmunerkrankungen

3. Fußsyndrom bei Querschnittsyndromen als Folge eines Querschnittsyndroms. Hierunter fallen z.B. Syringomyelie (Erkrankung des Rückenmarks), traumatisch bedingte Schädigungen des Rückenmarks, Spina bifida (auch häufig als „offener Rücken“ oder „offener Spaltwirbel“ bezeichnet) oder chronischer Myelitis (chronische Rückenmarksentzündung).

Kostenübernahme medizinische Fußpflege bei Diabetes

Immer mehr Menschen erkranken an der Stoffwechselstörung  Diabetes, im Volksmund auch Zuckerkrankheit genannt. Und die Dunkelziffer dazu ist sogar erschreckend hoch. Doch Diabetes ist ein nicht zu unterschätzendes Krankheitsbild, das viele weitere Krankheitsbilder und Spätschäden mit sich bringen kann.

Einer dieser Diabetesfolgeerkrankungen ist das diabetische Fußsyndrom, das im schlimmsten Fall zu Amputationen einzelner Zehen oder des ganzen Fußes führen kann. Unabhängig von dem  Diabetes  Mellitus Typ 1 oder Typ 2, lesen Sie bitte in meinem Beitrag, was Sie als vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung eines diabetischen Fußes tun können.

Eine weitere effektive Vorsorgemaßnahme um einen „Diabetesfuß“ zu vermeiden ist eine regelmäßige, fachmännische Fußbehandlung, eine sogenannte podologische Therapie.

Da diese Fußpflege für Diabetiker so immens wichtig ist, übernehmen die meisten Krankenkassen die Kosten für die medizinische Fußpflege, ohne dass ein Pflegegrad vorliegt oder beantragt wurde. Voraussetzung dafür ist:

  • Es muß ein diabetisches Fußsyndrom vorliegen. Nur wenn aufgrund des diabetischen Fußsyndroms Folgeschäden (Wundheilungsstörungen oder Entzündungen) zu erwarten sind, kann der Arzt die Behandlung genehmigen.

TIPP: Liegt ein Pflegegrad bei Betroffenen vor, können Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zu mehr Hygiene und Wohlbefinden beitragen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für diese Pflegehilfsmittel, die Sie jeden Monat erhalten können. Dazu zählen u.a. Desinfektionsmittel für Flächen und Hände, sowie Handschuhe und Wischtücher.

Voraussetzung Kostenübernahme bei Neuropathien und Querschnittsyndrom

Grund für die Neuaufnahme der o.g. Krankheitsbilder ist, dass speziell auch bei diesen Erkrankungen aufgrund der Durchblutungs- und Gefühlsstörungen krankhafte Schädigungen an den Füßen, der Haut oder den Zehennägeln entstehen können. Mit der Verordnung der Fußpflege sollen schwerwiegende Folgeschäden an den Füßen verhindert werden.


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Um für die o.g. Erkrankungen die medizinische Fußpflege auf Verordnung zu erhalten, sind gewisse Voraussetzungen notwendig. Diese wären:

  • Bevor Sie die erste Verordnung erhalten, ist eine Eingangsdiagnostik notwendig. Was dies alles umfasst, weiß Ihr Arzt bzw. können Sie im § 29 der Heilmittel-Richtlinie nachlesen.
  • Außerdem muss einer der nachfolgend aufgeführten Befunde einer autonomen Schädigung wie verändertes Haarwachstum, Hautverfärbungen, Ulzerationen oder Hauttrockenheit der unteren Extremitäten vorliegen.
  • Ist die Fußschädigung schon so weit fortgeschritten, dass oberflächliche Wunden entstanden oder die Zehennägel bereits stark eingewachsen sind, darf die Behandlung nicht mehr durch einen Podologen erfolgen sondern muss vom Arzt behandelt werden.

Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung / KBV Praxisinfo Podologie / Juni 2020

Kann jede/r Fußpfleger/in diese Behandlung durchführen

Nein. Wenn die Kosten erstattet werden sollen, darf eine podologische Therapie an einem diabetischen Fußsyndrom nur von den Krankenkassen anerkannten Podologen durchgeführt werden.

Nicht jede medizinische Fußpflege hat automatisch eine Krankenkassenzulassung. Deshalb ist es wichtig, vor dem Vereinbaren eines Behandlungstermins nachzufragen, ob die ausgewählte Podologen-Praxis tatsächlich eine Zulassung für Ihre Krankenkasse hat. Außerdem geben die Krankenkassen gerne Auskunft darüber, welche Podologen-Praxis über einen Vertrag mit der Krankenkasse verfügt.

Welche Leistungen erbringt der Podologe

  •  Verletzungsfreie Hornhautabtragung an den Füßen, um Hautschädigungen, Risse und Entzündungen zu vermeiden
  • Verletzungsfreie Beseitigung von abnormen Nagelbildungen durch Schleifen, Fräsen und Schneiden der krankhaft verdickten Zehennägel
  • Untersuchung des Fußes auf Verletzungen, Entzündungen, Blasen, Geschwüre, offene Wunden, Druckstellen, Hühneraugen, Pilzerkrankungen, Warzen oder eingewachsene Fußnägel
  • Unterweisung des Patienten in Fuß-, Haut- und Nagelpflege
  • Prüfung des vorhandenen Schuhwerks auf die ideale Paßform

Was sind Leistungen, die vom Arzt erbracht werden müssen

Nicht vom Podologen behandelt werden dürfen:

  • Eingewachsene Nägel
  • Hautdefekte und Entzündungen an den Füßen
  • Offene Wunden

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Verordnung der medizinischen Fußpflege

Die ärztliche Heilmittelverordnung muß unbedingt folgende Punkte enthalten:

  • Diagnose: z.B. Diabetisches Fußsyndrom
  • Das Wort „Hausbesuch“ (falls der Patient nicht mehr selbst die Podologen-Praxis aufsuchen kann)
  • Angabe, ob es sich um eine Erst-, Folge oder Langfristverordnung handelt
  • Anzahl der verordneten Behandlungen (bei der Erstverordnung maximal 3 Behandlungen, danach 6 Behandlungen)
  • Behandlungsintervall
  • Die Behandlungsform
  • a) Podologische Komplexbehandlung (Nagelbearbeitung sowie Hornhautabtragung), oder
  • b) Hornhautabtragung, oder
  • c) Nagelbearbeitung

Kostenerstattung über die Krankenkasse

Die meisten Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Diabetes-Fußpflege. Die Verordnung für die Fußpflege wird vom Hausarzt ausgestellt. Da es grundsätzlich drei verschiedene Arten von medizinischer Fußpflege gibt, von denen die Krankenkasse die Kosten übernehmen kann, muß der Arzt entscheiden, welche Behandlungsform geeignet ist.

Mit Heilmittelverordnung muss der Patient eine prozentuale Zuzahlung sowie eine Behandlungsgebühr übernehmen. Ist der Patient von der Zuzahlung befreit, entfallen diese Kosten.

Pflegedienste bieten in Ihrem Leistungsumfang zum Teil auch Fußpflege an. Dies ist gut und sinnvoll für Patienten ohne Fußprobleme. In der Regel sind die Pflegefachkräfte jedoch keine Podologen. Deshalb gehört die Behandlung eines geschädigten Fußes auf alle Fälle in fachmännische, podologische oder ärztliche Behandlung.

Werden die Kosten für Hausbesuche des Podologen übernommen

Wenn die Hausbesuche vom Arzt verordnet wurden, erstattet die Krankenkasse (KK) diese Kosten. Auch die Wegegebühren, die für die Anfahrt des Podologen entstehen, werden übernommen. Die Verordnung und Abrechnung eines Hausbesuches für eine podologische Therapie ist jedoch nur zulässig, wenn es dem Patienten aus medizinischen Gründen nicht möglich ist, den Therapeuten aufzusuchen oder wenn es aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist.

Unterschied medizinische Fußpflege zur kosmetischen Fußpflege

Zwar geht es bei beiden Pflegearten um die Füße, dennoch gibt es einige Unterschiede. Während die Podologie – wie oben beschrieben – oft eine medizinisch notwendige Behandlung ist, die von Fachpersonal durchgeführt wird, handelt es sich bei der kosmetischen Fußpflege um eine kosmetische Behandlung.

  • Bei der kosmetischen Fußpflege, oder Pediküre, werden gesunde Füße gepflegt und verschönert. Dazu gehört beispielsweise das Schneiden und Lackieren der Nägel.
  • Die Fußhaut wird ebenfalls im Rahmen der Pediküre gepflegt.
  • Die kosmetische Fußpflege muss selbst bezahlt werden und ist keine Krankenkassen-Leistung.
  • Eine kosmetische Fußpflege muss nicht zwingend von einem Fußpflege-Institut ausgeführt werden, sie lässt sich mit den richtigen Produkten und der passenden Ausrüstung auch zu Hause selbst durchführen.

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Quelle Bildmaterial: Fotolia #99064057 © lester120