Ausgleichszahlung: Pflegende Angehörige erben mehr, wenn …

Ausgleichszahlung für pflegende Angehörige
Bei pflegenden Angehörigen besteht eine sogenannte Ausgleichspflicht.

Pflegende Angehörige können ihre Pflegetätigkeit in Form einer Ausgleichszahlung auf das Erbe anrechnen lassen.

Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge, wird aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sogenannte Ausgleichungspflicht.

Im Klartext heißt das: Wer einen nahestehenden Verwandten pflegt, erbt mehr. Vorausgesetzt, er beachtet gewisse Regeln.

Wer einen Angehörigen pflegt, bringt in diese Pflege viel Zeit sowie physische wie auch psychische Anstrengung mit ein. Dieser Pflegeaufwand kann nach dem Ableben des Pflegebedürftigen entsprechend honoriert werden.

Wer hat Anspruch auf ein höheres Erbe?

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Oftmals werden die Eltern oder Großeltern nur von einem Kind oder Enkel gepflegt und die anderen Erben kommen allenfalls mal an Weihnachten, Ostern oder am Geburtstag zu Besuch.

Hinzu kommt, dass manche Pflegenden für die Pflege ihren Job ganz oder teilweise aufgeben und sind dadurch auch oft noch viel schlechter rentenversichert.

Um die zeitlichen und finanziellen Nachteile auszugleichen, haben die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, die von Ihnen erbrachten Pflegezeiten nach dem Tod des Pflegebedürftigen als eine Art Pflegevergütung abzurechnen.

Diese Möglichkeit haben jedoch nicht alle, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, sondern nur die Abkömmlinge, das heißt

  • Die Kinder
  • Die Enkelkinder
  • Nichteheliche oder adoptierte Kinder

Folgende Personengruppen können KEINE Ausgleichszahlung beanspruchen:

  • Nichten und Neffen
  • Schwiegerkinder
  • Die eigenen Eltern
  • Der eigene Ehepartner
  • Freunde, Nachbarn
  • Verwandte, die keine direkten Abkömmlinge sind

Hinweis: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.


Wann besteht kein Anspruch auf höheres Erbe!

Wurde der Pflegende schon zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen durch angemessene Sachleistungen wie zum Beispiel einer Wohnung, eines Hauses, eines Grundstückes oder entsprechenden anderen Bar- und Sachleistungen entschädigt, bestehen keine Ansprüche mehr bzw. müssen diese entsprechend aufgerechnet werden.

Erhalten auch nicht erbberechtigte Enkel einen Ausgleich?

Enkelkinder haben, wenn deren Eltern noch leben, in der Regel keinen Erbanspruch. (Außer der Erblasser hat testamentarisch etwas anderes bestimmt).


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Gilt diese Regelung auch für Personen ohne Beschäftigung?

2010 trat die neue Erbrechtsreform in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist kein Einkommensverzicht mehr nötig, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten.

Das bedeutet: Unabhängig davon, ob jemand berufstätig ist oder nicht, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- oder Gehaltseinbußen entstanden sind.

Bis 2010 war es so geregelt, dass den Anspruch auf einen Erbausgleich nur Angehörige bekamen, die berufstätig waren. Das bedeutete, dass zum Beispiel Hausfrauen die zu Hause waren, Kinder groß zogen und sich noch für die Eltern und deren Pflege aufopferten, keinerlei Ansprüche hatten.

Wie wird die Pflegezeit nachgewiesen?

Leider gibt es gerade unter Angehörigen oft Streit darüber, wer wieviel Zeit für die häusliche Pflege eines Angehörigen aufgebracht hat. Oftmals haben auch Geschwister, die sich nie blicken ließen, überhaupt kein Verständnis dafür, dass die Pflegenden einen finanziellen Ausgleich erhalten. Sie sehen es als selbstverständlich an, dass diese Leistungen in der Familie erbracht werden.

Um am Ende nicht mit Schätzungen oder gar überhaupt keinen Zahlen dazustehen, ist es ratsam, eine Art Tagebuch zu führen.

Dieses Tagebuch sollte enthalten:

  • Das Datum und die Uhrzeit
  • Die einzelnen Leistungen pro Tag
  • Die aufgewendete Zeit für die Pflege
  • Eventuelle finanziellen Auslagen (Nachweis über Belege)
  • Die Aufzeichnungen sollten am besten auch noch unterschrieben werden, zum Beispiel vom eigenen Ehepartner, der damit bestätigt, dass die Zeiten erbracht wurden. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst gegenzeichnet.

Dieses Prozedere ist zwar mit einem weiteren zeitlichen Aufwand verbunden, lohnt sich aber wenn es darum geht, sich gegenüber anderen Erbberechtigten durchzusetzen.

ACHTUNG: Leider gibt es keine gesetzliche Regelung über die Art der Nachweisführung. Deshalb kann es trotzdem vorkommen, dass die Ansprüche über das Gericht eingefordert werden müssen, wenn die anderen Erbberechtigten sich quer stellen.

In welcher Höhe können Ausgleichsansprüche gestellt werden?

Der Vorab-Obolus aus dem Erbe ist abhängig vom Umfang der geleisteten Stundenzahl und der Vergütung pro Stunde. Doch leider gibt es auch über die berechtigte Vergütung pro Stunde keine gesetzliche Regelung.

So bleibt der veranschlagte Stundensatz einem Aushandeln mit den anderen erbberechtigten Abkömmlingen überlassen.

Sollte keine Einigung erzielt werden, muss letztendlich ein Gericht entscheiden. Wobei auch hier der „Stundenlohn“ im Ermessensspielraum des Richters liegt. Dieser wird sich vielleicht an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientieren.

Die Höhe der Ausgleichszahlung muss jedoch in angemessenem Verhältnis zum Gesamterbe stehen.


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Testamentarische Regelung über die Pflegezeit?

Wer ein Testament macht, sollte daran denken, dass er auch einmal pflegebedürftig werden kann. Deshalb kann vertraglich bestimmt werden, wie hoch der Ausgleich für die pflegenden Angehörigen ausfallen soll.

Da die gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs nur für Nachkömmlinge (und nicht zum Beispiel für Nichten, Nachbarn oder Freunde) Gültigkeit hat, können im Testament dann auch Personen begünstigt werden, die per Gesetz keinen Ausgleich erhalten würden.

Wer also möchte, dass z.B. seine pflegende Lebensgefährtin entsprechend begünstigt wird, muss dies im Testament festhalten.

Ein guter Notar oder Rechtsanwalt, spezialisiert auf Erbrecht, kann in dieser Frage weiter helfen.

Rechenbeispiel für eine Ausgleichszahlung!

Um das oben geschriebene besser zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen ein Beispiel aufzeigen.

Angenommen, ein Pflegebedürftiger hinterlässt zum Todeszeitpunkt seinen 4 Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro. Kind A hat laut Aufzeichnungen einen Ausgleichsanspruch für die langjährige Pflege von 60.000 Euro. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:

Zu vererbendes Vermögen
./. Ausgleichsanspruch Kind A
Restvermögen
300.000 Euro
60.000 Euro
240.000 Euro
Das Restvermögen von 240.000 Euro wird auf alle 4 Kinder verteilt:
240.000 Euro geteilt durch 4 Kinder
= Anteil pro Kind60.000 Euro
Somit erhält Kind A
Kind B, C und D erhalten jeweils
120.000 Euro
60.000 Euro

Wer bereits zu Lebzeiten eine angemessene, gehaltsähnliche Ausgleichszahlung für die Pflegetätigkeit erhält, hat natürlich keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlaß.


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Sind noch andere Erben da, sieht die Verteilung etwas anders aus. Aber auch darüber kann ein guter Rechtsanwalt oder Notar Auskunft geben.

Wird die Ausgleichszahlung für Pflegende automatisch ausbezahlt?

Nein! Wer einen Angehörigen längere Zeit gepflegt hat, muss seinen Anspruch geltend machen. Und zwar bevor das Erbe verteilt wird. Er muss anzeigen, dass er gepflegt hat und nachweisen, wie lange er gepflegt hat.

Dies kann – im schönsten und besten Fall – so sein, dass sich die erbberechtigten Abkömmlinge über die Höhe des Ausgleichsbetrags einig sind und anstandslos die Leistungen des Pflegenden honorieren.

Im Zweifelsfall müssen die Ansprüche über einen Anwalt oder gar ein Gericht geklärt werden.

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Die Ausgleichsansprüche gelten NUR gegenüber Abkömmlingen (Kindern, Enkelkindern) und nicht gegenüber „NICHT-Abkömmlingen“ wie zum Beispiel des Ehepartners des Pflegebedürftigen. Diese und weitere Besonderheiten sind jedoch mit einem Notar oder Rechtsanwalt zu klären.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Co.!

Wer einen Pflegegrad (eine Pflegestufe) hat, erhält Pflegegeld. Wird dieses Pflegegeld (die Höhe ist abhängig von der Pflegestufe)  ganz oder teilweise an die pflegende Person weitergegeben, muss dieses natürlich vom Ausgleichsanspruch abgezogen werden.

Ferner können Sie auch zusätzlich einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, der dann mit den Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgedeckt werden kann.

Dies trifft auch auf Verhinderungspflege oder zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen usw. zu.

Jeder Pflegende hat das Recht, zusätzliche Dienste – wie oben beschrieben – in Anspruch zu nehmen und trotzdem seine persönlichen Pflegezeiten aufrechnen.

Rechtsnachweis!

Mehr über den Ausgleichsanspruch bzw. die Ausgleichspflicht finden Sie im § 2057a BGB

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:


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Quelle Bildmaterial: Fotolia #158505533  © K.-U. Häßler

19 Antworten auf „Ausgleichszahlung: Pflegende Angehörige erben mehr, wenn …“

Die Ausgleichszahlung beim Erbe muss mit den anderen Erben abgestimmt (im Zweifel anwaltlich durchgesetzt) werden. Die Voraussetzung ist unter anderem aber, dass man nachweislich gepflegt hat. So wie ich das verstehe pflegen sich Ihre Tante und Ihr Onkel gegenseitig und sind vermutlich auch gegenseitig bei der Kasse als Pflegeperson eingetragen.

Hallo, ich habe eine Frage. Ich bin die einzige Nichte und meine Tante und Onkel sind hilfsbedürftig. Sie lehnen es aber total ab. Beide haben Pflegestufe 2 und eine Frau kommt 1 Mal die Woche zum Reinigen der Wohnung. Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus, leider ist der einzige Sohn verstorben. Es gibt zwar noch einen angeheirateten Neffen, der kümmert sich gelegentlich um den Papierkram usw. Wie sieht da das rechtliche Erbe aus?
Ich möchte es verhindern, das ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird.

Im Falle der Ausgleichszahlung beim Erbe sollte ein Pflegegrad vorliegen. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt ist es leider keine Pflege in dem Sinne.

Mich würde nur interessieren, ab wann es als Pflege zu betrachten ist, wenn man bei dem im Haus wohnenden Vater mit versorgt? Wenn die Kasse keinen Pflegegrad anerkannt hat, sich der Vater noch selbständig an- und ausziehen kann, alleine zur Toilette gehen kann, ist das dann Pflege, wofür die Angehörige von den anderen Miterben eine Ausgleichszahlung erhält. Gut sie hat für ihn eingekauft und gekocht. Giselle

Hallo,
im Grunde geht es dabei um die Durchsetzung gegenüber anderen Erbberechtigten. Durch die Pflegezeit besteht die Möglichkeit einen etwas größeren Anteil vom Erbe zu bekommen. Es gibt keine klaren Vorgaben, wie die Nachweise erbracht werden können oder sollen. Je nachdem wie es im Erbfall abläuft benötigt man wenig bis keine Nachweise, wenn es aber vor Gericht geht und man mit der anderen erbberechtigten Person in den Rechtsstreit geht, ist eine detaillierte Aufstellung natürlich sehr hilfreich.

Hallo.
Muss man tatsächlich Tagebuch führen über alle Zeiten, die man hilft und pflegt, um
hinterher den Pflegeaufwand nachzuweisen?

Ich bin als Pflegeperson bei der Pflegeversicherung meiner Mutter eingetragen, die Pflegeversicherung zahlt auch einen Rentenbeitrag für mich.

Um diesen Beitrag zur Rentenversicherung zu erhalten, musste ich damals und nachfolgend jedes Jahr erneut ein Formular ausfüllen, in dem der zeitliche Aufwand der Pflege festgehalten ist.

Mein Frage: Würde dies denn nicht bereits als Nachweis herhalten?
Damit ist der Aufwand doch schon dokumentiert, eigentlich sogar besser, als in einem Tagebuch, in das ich ja letztlich reinschreiben könnte, was ich will..

Danke für die Auskunft!

Meine Schwester hat die Pflege meiner Mutter übernommen, kümmert sich aber nur halbherzig um sie. Sie erpresst meine Mutter emotional und sagt zu ihr, wenn du dies oder jenes machst, dann ziehe ich aus und es kann sich sonst jemand um dich kümmern. Sie bekommt das volle Pflegegeld von meiner Mutter und wohnt kostenfrei im Elternhaus im gleichen Haushalt. Wie kann ich eine Verbesserung für meine Mutter erreichen? Wir haben beide die Betreuungsverfügung. Sie hat schon meine Mutter zu verschiedenen Unterschriften unter Druck gesetzt, u.a. ein neues Testament, Besuchsverbot, Betreuungsverbot … Seit sie arbeitslos ist habe ich sie finanziell bis 2019 unterstützt und nun bekomme ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter, weil sie das permanent verhindert. Jetzt hat sie das Haustürschloss ausgetauscht und meine anderen Geschwister kommen auch nicht mehr rein. Nur nach langer Vorankündigung und nur wenn es meiner Schwester gerade passt, also vielleicht einmal im Monat. Was kann ich für meine Mutter positiv verändern?

Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Trotzdem mein Tipp:
Die Ausgleichszahlungen wollen die Miterben oftmals nicht so gerne anerkennen. Deshalb ist es wichtig, dass sich die Pflegenden immer anwaltliche Hilfe nehmen. Er kann Ihnen dann sagen, wie Sie sich innerfamiliär absichern sollten.

Hallo,

Gilt die Regel, dass der Pflegende einen höheren Erbanteil im Rahmen der Erbengemeinschaft bekommt, auch dann, wenn dieser im selben Haushalt wie der pflegebedürftige Erblasser wohnt.

Grüße
Bernd

Das sind erbrechtliche Angelegenheiten zu denen ich leider keine Aussage machen kann oder darf.
Da der Hausanteil sowieso dann notariell übertragen werden muss, können Sie aber auch einen Notar dazu befragen, der dann später die Übertragung machen könnte.

Ich lebe von Geburt an in einem 3-Familienhaus zusammen mit meinen Eltern. Meine Schwester lebt seit 40 Jahren in den USA. Letztes Jahr ist mein Vater verstorben und hat uns die Immobilie hinterlassen. 1/2 die Mutter, 1/4 meine Schwester und 1/4 ich (Erbgemeinschaft). Jetzt möchte meine Schwester mir ihren Anteil (ca. 100.000€ Wert) an der Immobilie gerne abgeben (ohne Gegenleistung). Ich pflege meine Eltern seit ca. 8 Jahren (Mutter hat seit 2 Jahren Pflegestufe 3). Jetzt meine Frage: Kann meine Schwester ihren Anteil an der Immobilie mir als Gegenwert für die Pflege einfach so überschreiben oder nicht? Schenkung oder Erwerb wären zu teuer. Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar.

Habe eine Frage: Ich habe Pflegegrad 3. Mein Mann muss mich pflegen. Bin 45 Jahre. Darf ich meinem Mann Ausgleichszahlung vererben, weil er mich bis zu meinem Tod pflegen muss, vielleicht noch 35-40 Jahre. Deswegen sollte er etwas mehr erben wie Kinder. Ist das möglich zu berechnen oder ist es überhaupt erlaubt oder darf mein Ehemann keinen Ausgleich bekommen. Danke.

Wird die Ausgleichszahlung auch beim Pflichtteil abgezogen oder gilt das nur für Erben?

An mich hat sich eine Frau gewand und erzählte mir, dass die Verwandten von ihrem kürzlich verstorbenen Ehemann das komplette Pflegegeld von ihr zurückfordern. Die Frau hat sich alleine bis zum Tod um den Ehemann gekümmert und gepflegt, ohne einen einzigen freien Tag.
Darf die Verwandschaft das Geld von der Ehefrau fordern?
Gibt es dazu ein Gesetz?

Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Ich würde Ihnen aber empfehlen, sich mit einem Rechtsanwalt, spezialisiert auf Erbrecht, in Verbindung zu setzen. Er kann Ihnen weiterhelfen und darf Sie auch ausführlich beraten.

Guten Abend
ich habe knapp 3 Jahre meine an Demenz u. Krebs kranke Mutter gepflegt (Pflegestufe 6).
Durchgehend ohne freien Tag.
Das Pflegegeld hat mein Vater bekommen. Meine Mama ist voriges Jahr im Juni verstorben.
Habe ich noch das Recht mein Pflegevermächtnis einzufordern und wie mache ich das?
Meine Geschwister ließen sich nicht mal blicken sagten mir Sie wollen mir nicht helfen bei der Pflege. Wir haben zwar zu Gunsten meines Vaters auf das Erbeteil unserer Mutter verzichtet, jedoch frage ich mich ob ich da jetzt auch auf das Geld für die Pflege damit verzichtet habe.
Bitte um Info!
Danke

Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person, um damit selbst beschaffte Pflegekräfte (zum Beispiel Verwandte, Freunde usw.9 zu entschädigen. Sie müssten mit der Pflege prüfen, wer als Empfänger für das Pflegegeld eingetragen ist.

Habe meine Freundin zu mir genommen und habe sie rund um Die Uhr gepflegt. Die Verwandschaft hat sich nicht gekümmert. Sie hat 6 Monate bei uns gelebt und hat einen Antrag auf pflegegeld gestellt. Sie hat mich auf den Antrag geschrieben. Jetzt schreibt die Krankenkasse das sie die Pflegestufe 4 bekommt und das Geld bekommt die Verwandschaft die sich nicht um sie gekämmt hat, ich dachte mir steht es zu. Meine Frage ist das richtig oder Rechtens.

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