Wird ein Mitglied der Familie plötzlich pflegebedürftig, dann ist das besonders für berufstätige Menschen nicht immer leicht, den Pflegeaufwand und die beruflichen Anforderungen unter einen Hut zu bringen.
Einen Angehörigen zu pflegen, ist immer eine große Herausforderung und führt nicht selten zu körperlichen und seelischen Belastungen.
Depressionen und psychische Belastungen bringen den Pflegenden oft an seine Grenzen. Die optimale Balance zwischen Privatleben und Berufstätigkeit zu finden ist wichtig, um alle Aufgaben meistern zu können.
Regelung im Familienpflegezeitgesetz
Für Menschen, welche pflegebedürftige Angehörige versorgen, soll das am 1. Januar 2015 in Kraft getretene Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf helfen, alle Anforderungen optimal zu erfüllen. Mit der Neuregelung sollen Berufstätige bei der Pflege von Angehörigen unterstützt werden.
Die Möglichkeit zur Freistellung ist in zwei verschiedenen Gesetzen geregelt: Im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz. Dabei sehen die beiden Gesetze drei Formen vom Freistellungsanspruch für erwerbstätige pflegende Angehörige vor:
► eine maximale Freistellung von zehn Tagen bei einer pflegebedingten und kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, mit Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld.
► Eine maximale Pflegezeit von sechs Monaten mit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
► Eine maximale Freistellung von 24 Monaten auf Grundlage vom Familienpflegezeitgesetz mit Anspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Die gesamte Dauer von Pflegezeit und Familienpflegezeit kann zusammen nach beiden Gesetzen maximal für 24 Monate beantragt werden.
Das Pflegezeitgesetz
Nach dem Pflegezeitgesetz können sich Beschäftigte für maximal sechs Monate von der Arbeit freistellen lassen oder aber in Teilzeit arbeiten, damit pflegebedürftige Angehörige optimal betreut werden können.
Allerdings besteht der Anspruch auf Pflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber nur, wenn mehr als 15 Beschäftigte im Unternehmen arbeiten. Bei der Familienpflegezeit liegt die Grenze bei mehr als 25 Beschäftigten.
In einem kleineren Unternehmen mit 15 oder weniger Arbeitnehmern kann die Pflegezeit vom Arbeitgeber freiwillig gewährt werden. Ein Anspruch auf Pflegezeit liegt allerdings nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer einen nahen verwandten Angehörigen pflegt, bei welchem mindestens die Pflegestufe I gewährt und in häuslicher Umgebung gepflegt wird.
Die Kosten für 24-Stunden-Pflegekräfte sind abhängig von der Qualifikation und den Deutschkenntnissen.
Hier kostenlos und unverbindlich anfragen.
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Produktivität der Mitarbeiter fördern
Die gesetzlichen Regelungen sind oft nicht ausreichend. Auch die Unternehmen sollten die Produktivität ihrer Mitarbeiter schützen.
Hierfür stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. So kann die Errichtung eines Beratungstelefons, einer Pflege-Assistance oder auch eines Workshops durch das Unternehmen hilfreich sein, pflegende Angehörige und Mitarbeiter bei vielen Fragen und auftretenden Problemen zu unterstützen.
Unternehmen können so ihren Mitarbeitern hilfreich zur Seite stehen und ihnen in schwierigen Phasen des Lebens das Gefühl geben, dass sie mit ihren Problemen nicht allein gelassen werden.
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