Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für die Pflege

Pflegezeit und Familienpflegezeit
Pflegende Angehörige können Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit beantragen, um die Pflege zu koordinieren

Pflegezeit und Familienpflegezeit – Für wen ist das gedacht? Ein Pflegefall kann von einem Tag auf den anderen eintreten. Berufstätige Angehörige haben dann alle Hände voll zu tun, um die Pflege zu organisieren. Viele Überlegungen sind zu treffen.

Aber auch eine drastische Verschlimmerung des Zustandes des Pflegebedürftigen kann dazu beitragen, dass innerhalb von kürzester Zeit die Angehörigen mehr Zeit für die Pflege aufwenden müssen als bisher.

Um den pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Angelegenheiten durchführen bzw. organisieren zu können, hat der Gesetzgeber Möglichkeiten für berufliche Auszeiten in Form von kurzzeitiger Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit geschaffen.

Eine weitere Form der Freistellung ist noch die Begleitung in der letzten Lebensphase.


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Wofür wird die Freistellung für die Pflege benötigt?

Die Freistellungszeiten für die Pflege sollen Angehörige nutzen können, um die häusliche Pflege planen und organisieren zu können:

Damit die pflegenden Angehörigen Zeit haben, diese und viele andere Fragen zu klären und auch um Angehörige längerfristig pflegen zu können, trat zum 01.01.2015 das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft. Dieses Gesetz bietet vier verschiedene Freistellungsmöglichkeiten an, die Beschäftigte in Anspruch nehmen können.


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Möglichkeiten der beruflichen Freistellung für die Pflege

Es gibt ganz unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen und Voraussetzungen zu den beruflichen Freistellungen, auf die ich noch weiter unten noch eingehen werde. Prinzipiell gibt es 4 unterschiedliche Arten von Befreiungen

       Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
       Pflegezeit
       Familienpflegezeit
       Begleitung in der letzten Lebensphase

Wie ist die zeitliche Unterscheidung der beruflichen Auszeiten?

Um eine globale Übersicht über die vier verschiedenen Möglichkeiten aufzuzeigen, möchte ich zuerst auf die zeitlichen Unterschiede eingehen:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege ist begrenzt auf 10 Arbeitstage. (Ab dem 01.01.2024 gelten die 10 Arbeitstage pro Jahr). Es handelt sich um eine komplette Auszeit von der Arbeit und nicht um eine Teilzeitreduzierung. Sind mehrere Pflegepersonen bei einem pflegebedürftigen Menschen eingetragen, gelten die 10 Tage insgesamt für alle Pflegepersonen. Pflegen also die Töchter Karin und Beate ihre Mutter, haben diese beiden Töchter insgesamt nur Anspruch auf 10 freie Arbeitstage.
  • Pflegezeit: Bei der Pflegezeit können sich Arbeitnehmer für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen bis zu insgesamt 6 Monaten freistellen lassen. Die Freistellung kann vollständig oder als Teilzeit erfolgen.
  • Familienpflegezeit: Bei der Familienpflegezeit haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, über einen Zeitraum von max. 24 Monate ihre reguläre Arbeitszeit auf eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Stunden zu reduzieren.
  • Begleitung in der letzten Lebensphase: Bei der Begleitung in der letzten Lebensphase haben die Angehörigen von Pflegebedürftigen die Möglichkeit, sich vollständig oder teilweise für maximal 3 Monate von der Arbeit freistellen zu lassen.

Wie versprochen, möchte ich noch auf die näheren Bestimmungen und Voraussetzungen der einzelnen Freistellungen eingehen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege

Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist zum Beispiel vorgesehen für die Organisation der Pflege von plötzlich eingetretenen Pflegefällen oder nach der Entlassung aus dem Krankenhaus nach Hause oder zur Überbrückung bis die pflegebedürftige Person ins Pflegeheim überstellt wird.

Die wichtigsten Merkmale der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sind:

  • Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verankert.
  • Eine wichtige Voraussetzung ist auch, dass davon auszugehen ist, dass dem zu Pflegenden ein Pflegegrad 1 bis 5 zuerkannt wird. (Anmerkung: Der Pflegegrad 1 ist von den finanziellen Leistungen her kein voller Pflegegrad. Trotzdem kann auch für Pflegegrad 1 eine Pflegezeit bzw. kurzzeitige Arbeitsverhinderung beantragt werden.
  • Es besteht ein Anspruch auf Arbeitsunterbrechung von maximal 10 Arbeitstagen (ab 01.01.2024 pro Jahr).
  • Eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung ist nicht zwingend vereinbart.
  • Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung muss nicht bei der Pflegekasse beantragt werden.
  • Der Arbeitgeber muss unverzüglich über die Inanspruchnahme der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung informiert werden.
  • Der Arbeitgeber kann einen Nachweis über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen verlangen (ärztliches Attest, Pflegestufeneinstufung usw.).
  • Auch wenn Sie keine Gehaltsfortzahlung erhalten, bleiben Sie während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung sozialversichert. Ihre Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden weiterbezahlt.
  • Wer keine Lohn-/Gehaltsfortzahlung erhält, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragen.
  • Auch für Arbeitnehmer mit einem Minijob gilt die Regelung des Pflegeunterstützungsgeldes.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen bezahlt.
  • Personen, die in Teilzeit arbeiten, können ebenfalls 10 Arbeitstage frei nehmen (ab 01.01.2024 pro Jahr). Diese Arbeitstage sind jedoch auf 2 Arbeitswochen zu sehen. Wer also in der Regel nur 2 Tage in der Woche arbeitet, bekommt keine 5 Wochen Freistellung, sondern ebenfalls nur 2 Arbeitswochen.

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Wer hat Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Das Pflegeunterstützungsgeld wird für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von maximal 10 Arbeitstagen je Pflegebedürftigem bezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld konnte bis zum 31.12.2023 nur einmal pro Pflegefall in Anspruch genommen werden. Ab dem 01.01.2024 ist es möglich, diese Leistung jährlich in Anspruch zu nehmen. Um ein Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, muss eine Pflegebedürftigkeit bei dem zu Pflegenden vorliegen.

Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld haben folgende Berufstätige:

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Minijobber / geringfügig Beschäftigte
  • Rentner mit einer Beschäftigung
  • Heimarbeiter

Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?

Das Pflegeunterstützungsgeld muss bei der Pflegekasse beantragt werden.

Das sollten Sie wissen:

Wer Pflegeunterstützungsgeld bekommt, erhält gleichzeitig auch von der Pflegekasse für diese Zeit die Sozialleistungen weiterbezahlt.

Pflegezeit

Die Inanspruchnahme der Pflegezeit (man spricht auch von Pflegeurlaub) ist abhängig von der Arbeitnehmerzahl des Beschäftigungsbetriebes der pflegenden Person. Wer in einem Kleinbetrieb arbeitet, hat also unter Umständen keine Chance, Pflegezeit zu nehmen, wenn der Arbeitgeber dieser Auszeit nicht zustimmt.

Folgendes ist bei der Pflegezeit zu beachten:

  • Die Pflegezeit ist im Pflegezeitgesetz (PflegeZG) verankert.
  • Die Pflegezeit kann für die Pflege von nahen Angehörigen zur Pflege im häuslichen Umfeld in Anspruch genommen werden.
  • Es ist erlaubt, zur Unterstützung der Pflege einen Pflegedienst mit einzubeziehen.
  • Die Pflegezeit ist begrenzt auf maximal 6 Monate. Während dieser Zeit kann die vollkommene Befreiung von der Arbeit oder die teilweise Befreiung (Teilzeitbeschäftigung) beantragt werden.
  • Die Pflegezeit kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Wurde eine Pflegezeit von weniger als 6 Monaten beantragt und ist diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Pflegezeit verlängert werden.
  • Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Art der Freistellung für die Pflege erstellt.
  • Die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist möglich in Betrieben ab 16 Beschäftigten. Der Anspruch ist ab Erreichen der vorgegebenen Betriebsgröße gesetzlich festgelegt.
  • Die Pflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung.
  • Für die Pflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden, das nach der Pflege an den Bund zurückgezahlt werden muss.
  • Mit dem Familienpflegezeitrechner können Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf ein Bundesdarlehen errechnen.
  • Während der Inanspruchnahme der Pflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Familienpflegezeit nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber auch vorzeitig beendet werden.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit können miteinander kombiniert werden. Allerdings darf die Gesamtdauer der Befreiung 24 Monate nicht überschreiten und die Zeiten müssen nahtlos ineinander übergehen.
  • Nach Beendigung der Pflegezeit kann das Arbeitsverhältnis uneingeschränkt wieder aufgenommen werden.

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Familienpflegezeit

Auch die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist abhängig von der Betriebsgröße des Arbeitgebers.

Bei der Familienpflegezeit ist zu beachten:

  • Die Familienpflegezeit ist im Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) verankert.
  • Die Familienpflegezeit kann für die Pflege von nahen Angehörigen zur Pflege im häuslichen Umfeld in Anspruch genommen werden.
  • Es ist erlaubt, zur Unterstützung der Pflege einen Pflegedienst mit einzubeziehen.
  • Die Familienpflegezeit ist begrenzt auf maximal 24 Monate. Während dieser Zeit kann eine Teilzeitbeschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche beantragt werden.
  • Die Familienpflegezeit kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden.
  • Wurde eine Familienpflegezeit von weniger als 24 Monaten beantragt und ist diese nach Ablauf der vorgesehenen Zeit nicht ausreichend, kann unter bestimmten Voraussetzungen die beantragte Familienpflegezeit verlängert werden.
  • Auch hier wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über Umfang und Art der Freistellung für die Pflege erstellt.
  • Die Inanspruchnahme der Familienpflegezeit ist möglich in Betrieben ab 26 Beschäftigten. Der Anspruch ist ab Erreichen der vorgegebenen Betriebsgröße gesetzlich festgelegt.
  • Die Familienpflegezeit ist eine Freistellung ohne Lohn- bzw. Gehaltsfortzahlung.
  • Für die Familienpflegezeit wird kein Pflegeunterstützungsgeld bezahlt, allerdings kann ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen werden, das nach der Pflege an den Bund zurückgezahlt werden muss.
  • Mit dem Familienpflegezeitrechner können Sie die Höhe Ihres Anspruchs auf ein Bundes-Darlehen errechnen.
  • Während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.
  • Nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen die Familienpflegezeit auch vorzeitig beendet werden.
  • Die Familienpflegezeit und die Pflegezeit können miteinander kombiniert werden. Die Gesamtdauer der Befreiung darf allerdings 24 Monate nicht überschreiten und die Zeiten müssen nahtlos ineinander übergehen.
  • Nach Beendigung der Familienzeit kann das Arbeitsverhältnis uneingeschränkt wieder aufgenommen werden.

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Wie läßt sich das Darlehen der Familienpflegezeit berechnen?

Das Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend stellt einen Familienpflegezeit-Rechner auf ihrer Internetseite zur Verfügung. Mit diesem Rechner können Sie sich errechnen, wie hoch Ihr zinsloses Darlehen ausfallen wird.

Wo gibt es einen Darlehensantrag für die Familienpflegezeit?

Einen Darlehensantrag für ein zinsloses Darlehen für die Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit finden Sie im Internet.

Begleitung in der letzten Lebensphase

Die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase ist eine ganz wichtige Zeit. Die meisten, die ihren geliebten Partner, ihr Kind oder die Eltern verlieren werden, möchten die Zeit bis zum endgültigen Abschied nutzen und so viel Zeit wie möglich miteinander verbringen. Da taucht dann häufig die Frage auf: “Kann ich mich krankschreiben lassen, wenn mein Angehöriger im Sterben liegt?” Nein, das geht nicht. Trotzdem gibt es einen Weg. Da diese Zeit auch sehr pflegeintensiv sein kann, gibt es seit 2015 die Möglichkeit, sich von der Arbeit freistellen zu lassen. Die gesetzlichen Regelungen sehen folgendes vor:

  • Es ist eine komplette oder teilweise (Teilzeitarbeit) Freistellung von der Arbeit für insgesamt 3 Monate möglich.
  • Der zu Pflegende muss während dieser Zeit nicht zu Hause gepflegt werden. Es kann auch eine Unterbringung in einem Pflegeheim, im Krankenhaus, in einer Palliativpflegestation oder einem Hospiz erfolgen
  • Für diese Zeit kann ein zinsloses Darlehen für die berufliche Ausfallszeit in Anspruch genommen werden, das dann zurückbezahlt werden muss.

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Wer gehört zum Personenkreis der pflegenden Angehörigen?

Es ist genau definiert, wer pflegender Angehöriger ist. Seit 2015 wurde der Familienbereich erweitert. Nahe pflegende Angehörige sind deshalb:

  • Bruder / Schwester
  • Ehepartner
  • Eltern
  • Enkel
  • Großeltern
  • Kinder / Adoptivkinder / Pflegekinder (eigene oder die des Ehepartners/Lebenspartners)
  • Lebenspartner
  • Partner in eheähnlichen / lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften
  • Schwager/Schwägerin
  • Schwiegereltern
  • Schwiegertochter / Schwiegersohn
  • Stiefeltern

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Pflegezeit: Wer hilft mir weiter?

Für alle Fragen bezüglich der Pflege und im speziellen der oben genannten Auszeiten für die Pflege stehen Ihnen die Mitarbeiter des Pflegetelefons des Bundesfamilienministeriums zur Verfügung. Diese sind erreichbar montags bis donnerstags zwischen 9.00 und 18.00 Uhr unter der Telefonnummer 030/20179131.

Rechtliches zur Pflegezeit und Familienpflegezeit

Alle diese Bestimmungen sind im Familienzeitgesetz geregelt.

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Quelle Bildmaterial:#Canva-Member © von Katarzyna Bialasiewicz, Getty Images Pro

25 Antworten auf „Pflegezeit und Familienpflegezeit: Freistellung für die Pflege“

Hallo,
so wie ich das sehe wird das eher schwierig, das zu umgehen. Sprechen Sie mit dem Arzt, ob er nicht einen Transportschein ausstellen kann, eventuell besteht da eine kleine Chance.

Guten Tag, meine Mutter 83 Jahre alt, hat seit 3 Monaten den PG 2. Zur Zeit stehen viele Arztbesuche an bei denen ich sie begleiten muss. Ich gehe Vollzeit arbeiten, aber die Termine lassen sich nicht immer nach meinem Feierabend einrichten. Diese Zeit muss ich dann nacharbeiten. Gibt es hier Möglichkeiten das zu umgehen ? Danke schön.

Hallo,

leider können bzw. dürfen wir Ihnen diese Frage nicht beantworten, da Ihre Frage stark in Richtung “Rechtsauskunft” geht. Sie können aber diese Frage entweder an Ihren Betrieb richten oder beim Bürgertelefon für Pflege nachfragen, die dürfen Sie hierzu beraten.

Ich beziehe zu meinem Gehalt noch aufstockende Leistungen zum Lebensunterhalt. Wird mir in dem Fall so ein Darlehen überhaupt bewilligt?

Hallo,
den Antrag hierzu können Sie bei der Pflegekasse stellen, die bezahlen in der Regel einen Ausgleich hierfür.

Meine Mutter (84) Pflegestufe 3 kommt in einigen Tagen aus dem Krankenhaus! Ich möchte mich dann für zwei Wochen freistellen lassen (habe kein Urlaub mehr). Wenn ich freigestellt werde, wer bezahlt die Renten- und Krankenkassenbeiträge?

Sie müssen mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob eine Freistellung bei Ihnen im Betrieb möglich ist. Wenn ja, müssen Sie sich direkt mit der Pflegekasse Ihrer Schwester in Verbindung setzen. Die Pflegekasse kann Ihnen dann genau erklären, wie es weitergeht, welche Unterlagen benötigt werden usw.

Hallo,
ich möchte mich von der Arbeit freistellen lassen und für 4 Monate die Pflege meiner Schwester mit Pflegegrad 3 übernehmen. Aktuell wird Sie von meinen Eltern gepflegt. Ist dies möglich? Was muss ich der Krankenkasse sagen?

Bitte setzen Sie sich direkt mit der Pflegekasse in Verbindung. Dort kann man Ihnen verbindlich sagen, wieviel Sie dazuverdienen dürfen. Lassen Sie sich das dann bitte schriftlich geben.

Hallo und guten Tag, ich befinde mich seit 15. September für sechs Monate in der unbezahlten Pflegezeit. Ich bin für diesen Zeitraum komplett freigestellt und über meinen Mann krankenversichert. Da mein Gehalt für diesen Zeitraum wegfällt und ich das Darlehen nicht in Anspruch nehmen möchte, ist meine Frage, ob es erlaubt ist, einer geringfügigen Beschäftigung nachzugehen? Zum Beispiel, wenn meine erwachsenen Kinder mich vertreten können? Bei meiner eigentlichen hauptberuflichen Tätigkeit möchte ich dies jedoch nicht, da es schwierig ist dort nur Stunden abzuleisten.
Vielen Dank im Voraus
Bettina Urban

Bitte klären Sie das mit Ihrer Arbeitgebervertretung (z.B. Betriebsrat) ab. Außerdem können Sie auch bei der Pflegekasse nachfragen.

Mein Familienpflegezeit mit 21 stunden pro woche, endet 1 Juli, leider ist die Mutter 8 mai gestorben .Arbeitgeber
verlangt Nach zwei tagen sonderurlaub soll ich vollzeit schaffen – Ist es richtig? Darf ich den angefangenen monat nicht mit 21 stunden beenden?

Sprechen Sie mit Ihrer Krankenkasse. Dort kann man Sie ausführlich – und individuell auf Ihren Fall – beraten.

Ich bin Angestellte. Wenn ich eine Familienpflegezeit in Anspruch nehme, ohne Lohnausgleich, bin ich in dieser Zeit sozialversichert? Muss mein Arbeitgeber die Sozialbeiträge weiter bezahlen? Was ist wenn ich nach der Pflegezeit arbeitslos werde? ALG richtet sich nach dem Verdienst der letzten 3 Monate. Da habe ich dann aber nichts verdient?

Das pflegeunterstützungsgeld ist doch nur ein zinsloses Darlehen das man doch komplett zurückzahlen muss und habe kein großes verlangen mir einen Schuldenberg aufzutürmen. Ich habe meine Mutter 2 Jahre gepflegt bis zu ihrem Tod und dann bringe ich das mit meinem Vater auch bis zum Ende, ich hoffe nur das meine Kräfte reichen und meine Ersparnisse

Bin seit über 7 Monaten in Pflegezeit, bin 51 und Polizeiangestellter. Mein Vater ist 86 und hat pflegegrad 3. Die ersten 6 Monate wurde mir noch der KK Beitrag von der KK meines Vaters erstattet, nach 6 Monaten nun nicht mehr, dafür aber weiterhin der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung und Rentenbeitrag. Ich versorge meinen Vater von morgens bis abends, anziehen , waschen, kochen, Wäsche, Haus Reinigung, 3-4 mal urinbeutel leeren und abends urinbeutel dann wechseln für die Nacht. Das ganze 7 Tage in der Woche , 30 Tage im Monat, kein Privatleben Ich lebe von meinen Ersparnissen und kann nicht mal Hartz 4 beantragen da noch angestellt, trage alle kosten selbst – das bedeutet heute Pflegezeit für Angehörige.

Ich darf Sie nicht beraten, schon gar nicht zu umfangreichen rechtlichen Fragen. Bitte wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse, an Ihren Arbeitgeber oder an Ihre Arbeitgebervertretung (Betriebsrat).

Hallo, ich habe wegen meiner Mutter (93, Pflegestufe 5, im Heim, dement und vielfältig erkrankt) nun nach 2016 (3 Monate) soeben nochmals für 1 Monat meine wöchentliche Arbeitszeit reduziert (obwohl die obligate 2-Jahresfrist noch nicht verstrichen war.) Sie ist aufgrund einer Beinamputation (lies sich nicht umgehen) sehr geschwächt, scheint sich aber doch recht gut zu erholen. Ich rechne dennoch damit, vielleicht in einigen Wochen oder Monaten mit der Nachricht konfrontiert zu werden, dass sie stirbt. Dabei möchte ich sie begleiten.
Habe ich trotz der 2-maligen bisherigen Arbeitszeitreduzierungen Anspruch auf die max. 3 Monate komplette Freistellung? Wie lange darf eine Bearbeitung des Arbeitgebers eines solchen Antrags dauern, wenn die Möglichkeit besteht, dass meine Mutter vielleicht schon “übermorgen” stirbt? Kann ich meine jetzige reduzierte Arbeitszeit ggfs. auch quasi nahtlos in eine solche Freistellung umwandeln? Kann der Arbeitgeber die Freistellung verweigern, wegen der bisherigen Arbeitszeitreduzierungen?
Ich wäre um eine Stellungnahme sehr dankbar. Viele Grüße.

Danke, das freut mich, wenn Ihnen meine Seite gefällt. Wenn Sie mir konkrete Vorschläge zur Suchroutine haben, kann ich das gerne in meine zukünftigen Überlegungen einbauen. Für mich ist es natürlich wichtig zu wissen, wie suchen meine Leser und wo kann ich noch etwas verbessern oder vereinfachen.
Bitte beachten Sie, dass ich Sie nicht beraten darf. Deshalb kann ich nur allgemeingültige Aussagen treffen. Es ist jedoch in der Regel so, dass für Rentenempfänger keine weiteren Rentenbeiträge mehr von der Pflegekasse bezahlt werden.

Die Tipps sind gut, fast alles zu verstehen, jedoch die Suchroutine sollte leichter und übersichtlicher noch mehr Stichworte. Sie schreiben ein Angehöriger der pflegt hat nach einer Zeit Anspruch auf REHA Nach welcher Zeit der Pflege habe ich Anspruch 1 Jahr 2 Jahre oder gibt die Schwere der Krankheit die Zeit an? Wenn ich als Rentner meiner Lebensgefährtin der Pflegende bin, habe ich Ansprüche auf Rente oder sonstige bezahlte Privilegien ? Fragen die mich schon interessieren würden. Ich finde keine direkten Antworten oder vielleicht überlesen?

Danke für den Hinweis. Das war tatsächlich etwas unverständlich geschrieben. Ich habe das aber gleich geändert.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Entgeltersatzleistung und kein Darlehen.
Das Darlehen bezieht sich auf die 6 bzw. 24monatige Pflegezeit.

Ich habe nicht ganz verstanden – ist das Pflegeunterstützungsgeld ein Darlehen?

Sie wollten mir das Gesetz zuschicken, wie ich meine Familienpflegezeit verlängern kann oder auch nicht.
Bisher habe ich zwölf Monate genommen und möchte gerne verlängern auf 24 Monate

Bitte um fachliche Beratung
— Pflegehilfsmittel–

Unsere Tochter ist schwerst mehrfach behindert mit U.a. Athetose, Neurogene Skoliose, Spastik, nicht sprechend und einiges mehr, Rollstuhl, 41. Kg.

aG + B + H + 100 % + Pflegestufe drei Haertefall

Sie wird zu Hause betreut, gepflegt und therapiert. Ca 50 % der Pflege erledigt det Vater unentgeltlich, 10 % erledigt die Mutter, 40 % det Fachpflegedienst.

Die pflegenden Eltern sind nun ca 60 Jahre.alt und infolge von Doppel Belastung Beruf und Arbeit und Älter körperlich angegriffen.
Zudem beim Vater seit Dez.2015 neu = bandscheiben vorfall mit Op und Reha, Wirbelgleiten und Ws.Arthrosen, die Mutter bekam auch seit Dez 2015 Ws Osteoporose.
Besonders.beider unglücklichen Kombination von drei Ws Erkrankungen beim Vater ist unzweideutig,dass die Erkrankungen langfristig bis lebenslang sind, bestimmte Pflegeleistungen ohne Hilfsmittel nicht mehr durchgeführt werden koennen.

Wegen der plötzlich en gesundheitlichen Einschränkungen waren etliche private Pflegeleistungen körperlich nicht mehr durchführbar.
Die Beihilfe genehmigte sofort einen speziellen Hebelifter mit Hebebügel für ala Pflegesituationen. Die private Ergaenzungsvertrag Versicherung will aber den Spezialisiert nur abrechnen ueber Entleihen für einige Monate ueber Fallpauschale.
Diese Lifter Kombination gibt es aber beiden örtlichen San Haeusern nicht zu entleihen.
Die Pflege Kv reagiert nicht auf erläuternde Schreiben, lehnt die Kaufversion grundsätzlich ab.
Wir haben den Lifter nun gekauft.

Was ist eure Meinung bzgl Klage vor dem Gericht

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