Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie den Pflegepauschbetrag

Pflegepauschbetrag für pflegende Angehörige
Pflegende Angehörige haben das Recht auf einen Pflegepauschbetrag

Wer einen Angehörigen pflegt, kann bei seiner Steuererklärung einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Dieser ist leider nicht übermäßig hoch, aber immer noch besser als nichts. Und um diese Steuervergünstigung zu erhalten, ist außerdem nur ein minimaler Mehraufwand bei der Einkommensteuererklärung nötig.

Doch wie immer – ist auch dieser Pauschbetrag von einigen „Wenn“ und „Aber“ abhängig. Diese Bedingungen erscheinen einem auf den ersten Blick sehr umfangreich, aber bei genauer Betrachtung wird ersichtlich, dass die meisten pflegenden Angehörigen diese Bedingungen erfüllen.

Was ist ein Pflegepauschbetrag?

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Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, dem entstehen zwangsläufig höhere Kosten. Sei es in Form von Fahrtkosten beim Begleiten des Pflegebedürftigen zu Arzt- oder Therapieterminen, für das Waschen und Bügeln der Wäsche usw.

Lese-TiPP: Mehr Informationen zu den Kosten bei Pflegebedürftigkeit: Mit diesen Kosten ist bei Pflegebedürftigkeit zu rechnen.

Für die Betreuung von Angehörigen kann deshalb eine Aufwandsentschädigung in Form eines Pflege-Pauschbetrags bei der Steuer geltend gemacht werden.

Wer hat Anspruch auf den Pflegepauschbetrag?

Zwischen dem Pflegebedürftigen und dem Pflegenden muss eine enge persönliche Beziehung bestehen, also Verwandte oder gute Freunde. Prinzipiell sind das

  • Ehe- bzw. Lebenspartner
  • Eltern
  • Kinder
  • Enkel
  • Geschwister
  • Tante / Onkel
  • Schwager / Schwägerin
  • Neffe / Nichte
  • Stiefkinder
  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern
  • Schwiegerkinder
  • gute Freunde
  • Nachbarn

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Wie hoch ist der Pflegepauschalbetrag?

Bezüglich der Pauschbeträge gibt es seit 2021 eine Änderung. Deshalb lasse ich Ihnen hier für Ihre Steuererklärungen bis 2020 beide Pauschbeträge stehen.

PflegegradBis 2020Seit 2021
10 €0 €
20 €600 €
30 €1.100 €
4924 €1.800 €
5924 €1.800 €
  • Den Steuerfreibetrag erhalten Sie pro zu pflegende Person, wenn Sie alleine pflegen.
  • Pflegen Sie mehrere Personen, zum Beispiel Ihren Vater und die Mutter, können Sie pro pflegebedürftiger Person den Pauschbetrag geltend machen.
  • Sie erhalten den vollen Pflegepauschbetrag auch dann, wenn Sie nicht das ganze Jahr über gepflegt haben. Dies trifft zum Beispiel dann zu, wenn der Pflegefall erst im Laufe des Jahres eingetreten oder der Pflegebedürftige unterm Jahr verstorben ist.
  • Erfolgt die Pflege von mehreren Personen, muss der Pauschbetrag leider aufgeteilt werden. Ein Beispiel: Für die Pflege von Herrn X wechseln sich die Tochter und die Schwiegertochter ab. Bei der Steuererklärung muss angegeben werden, wieviele Personen Herrn X pflegen. Diese müssen sich dann den Pflegepauschalbetrag teilen. Tochter und Schwiegertochter erhalten dann jeweils einen halben Pauschbetrag.
  • Bei Pauschbeträgen wird keine zumutbare Belastung angerechnet wie zum Beispiel bei den außergewöhnlichen Belastungen, das heißt der Pauschbetrag steht Ihnen in voller Höhe zu.

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Pflegepauschbetrag Voraussetzungen

Leider ist der Pauschbetrag mit sehr strengen Bedingungen verbunden.

  • Bis Ende 2020 gilt folgende Regelung: Der Pflegebedürftige muss hilflos sein. Dies wird nachgewiesen über einen Pflegegrad 4 bzw. 5 (früher mindestens Pflegestufe 3) oder über einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „H“ für hilflos oder „BI“ für blind. Das Finanzamt erkennt nur den Schwerbehindertenausweis und die Einstufung in einen Pflegegrad als Nachweis an. Bescheinigungen von Ärzten über eine Hilfslosigkeit werden nicht anerkannt. Mehr dazu finden Sie im Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge.
  • Seit 2021 muss das Kriterium “hilflos” nicht mehr erfüllt werden. D.h., der obige Absatz entfällt ab der Steuererklärung 2021.
  • Die Pflegeperson darf kein Gehalt oder sonstige Entschädigung für die Pflege erhalten. Überlässt der Pflegebedürftige der pflegenden Person das Pflegegeld, so ist dieses Pflegegeld als Gehalt anzusehen und es darf kein Pflegepauschbetrag steuerlich geltend gemacht werden.
  • Wird das Pflegegeld treuhänderisch entgegengenommen um damit zum Beispiel weitere Pflegekräfte oder Haushaltshilfen aus Osteuropa zu bezahlen, gilt es NICHT als Einkommen für die Pflegeperson. Die Pflegeperson kann das Pflegegeld zwar entgegennehmen und dann zweckgebunden für die Pflege einsetzen und kann aber trotzdem den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
  • Die Pflege muss von der Pflegeperson (den Pflegepersonen) persönlich ausgeführt werden. Pflegen mehrere Personen eine hilfebedürftige Person, müssen sich die Pflegenden den Pauschbetrag teilen.
  • Eine Auslegungssache des Finanzbeamten ist die Pflege im Pflegeheim. Wer seinen Angehörigen auch regelmäßig im Seniorenheim besucht und bei der Pflege mithilft (zum Beispiel das Essen verabreicht, weil das Pflegeheimpersonal keine Zeit dazu hat) bzw. wer seinen Angehörigen am Wochenende nach Hause holt und dies nachweisen kann, sollte den Pflegepauschbetrag beantragen, muss aber unter Umständen mit einer Ablehnung rechnen. Die Genehmigung ist abhängig von der Auslegung des Gesetzestextes.
  • Eine Ausnahme gibt es bei Eltern von behinderten Kindern (§ 33b Abs. 6 Satz 2 EStG). Sie können das Pflegegeld in Anspruch nehmen und trotzdem auch den Pflegepauschbetrag.
  • Es ist zu unterscheiden zwischen: Den Pflegebedürftigen besuchen oder den Pflegebedürftigen pflegen. Besuche eines kranken Angehörigen hat nichts mit Pflege zu tun und deshalb kann auch der Pflegepauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.

Lese-TiPP: Wann muss das Pflegegeld versteuert werden?

Wo wird der Pflegepauschbetrag eingetragen?

Der Pauschbetrag wird in der Steuererklärung bei den „Außergewöhnlichen Belastungen“ in den Zeilen 65 und 66 geltend gemacht.

Wenn Sie den Pauschbetrag beanspruchen, müssen Sie keine Belege vorlegen.


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Unterschied zwischen Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag

Der Behindertenpauschalbetrag und der Pflegepauschalbetrag sind zwei ganz unterschiedliche Freibeträge.

  • Behindertenpauschbetrag: Wer eine Behinderung hat erhält je nach Grad der Behinderung einen Behindertenpauschbetrag, unabhängig davon, ob er pflegebedürftig ist und einen Pflegepauschbetrag erhält
  • Pflegepauschbetrag: Den Pflegepauschbetrag erhält die Pflegeperson für ihren pflegerischen Aufwand. Der Pauschbetrag ist für alle gleich hoch.

Welche Alternativen gibt es zum Pauschbetrag?

Wer nachweislich jährlich höhere Kosten als 924 Euro für die Pflege hat, kann seine Kosten auch als „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Dafür ist es dann aber nötig, dass alle Ausgaben über Rechnungen und Belege nachgewiesen werden können.

Lese-TiPP: Lesen Sie dazu auch den Beitrag Krankheitskosten und Pflegekosten von der Steuer absetzen.

Ein weiterer Nachteil ist, dass bei der Abrechnung über die außergewöhnlichen Belastungen eine zumutbare Belastungsgrenze gilt. Es können also nur Beträge steuerlich abgesetzt werden, die die zumutbare Belastung überschreiten.

Ein Beispiel:

Familie X hat eine zumutbare Belastung von 3.000 Euro

Sie hat das ganze Jahr über Rechnungen für Pflege, Zuzahlungen für Medikamente, Neuanschaffungen von Brillen, Haushaltshilfe, Rehakosten usw. von 5.000 Euro gesammelt.

Somit sind also von den gesammelten Rechnungen die ersten 3.000 Euro selbst zu bezahlen. Alles was über diesen Betrag hinaus geht – also in unserem Fall 2.000 Euro, können dann bei der Steuer geltend gemacht werden.

Hätte Familie X nur für 2.500 Euro Rechnungen gesammelt, hätte sie keine außergewöhnlichen Belastungen geltend machen können und müßte dann alle Kosten selbst tragen.

Mein SteuerTiPP:

Prüfen Sie, ob Sie den Pauschbetrag in Anspruch nehmen oder Ihre Gesamtkosten über die außergewöhnlichen Belastungen abrechnen können. Da ist jedes Jahr aufs Neue nachzurechnen.

Rechtliches

Der Pauschbetrag wird im Einkommensteuergesetz § 33b, Abs. 6 geregelt.

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Bildquelle: Canva Member