Berufsunfall: Gesetzliche Unfallversicherung zahlt Umzug + Umbau

Umzugsunternehmen sind mittlerweile auf Seniorenumzüge spezialisiert
Umzugsunternehmen sind mittlerweile auf Seniorenumzüge spezialisiert

Wer eine Pflegestufe hat, kann über die Pflegekasse maximal 4.000 Euro Zuschuss wohnumfeldverbessernde Maßnahmen oder zu einem Umzug erhalten.

Ganz anders sieht es jedoch aus bei Personen, die eine arbeitsbedingte Behinderung haben. Ist die Behinderung beruflich bedingt, kommt die sogenannte Wohnungshilfe zum Tragen.

Was ist Wohnungshilfe

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Oftmals tritt eine Behinderung unverhofft ein. Von einem Tag auf den anderen ist es dem Betroffenen nicht mehr möglich, sich frei in seiner Wohnung zu bewegen. Vielleicht sind die Flure zu schmal, das Bad nicht behindertengerecht, Treppen unüberwindbar uvm. Ein barrierefreier Umbau kann dann sehr teuer werden.

Wessen Behinderung auf eine Berufskrankheit oder einen Arbeits- bzw. Wegeunfall zurückzuführen ist, erhält die Kosten für bauliche Wohnungsanpassungen, Umzug usw. von der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) erstattet. Denn: Jeder Arbeitnehmer muss über den Arbeitgeber in der gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet und versichert sein.

Betroffene erhalten dann die sogenannte Wohnungshilfe.

Bei der Wohnungshilfe handelt es sich oftmals nicht nur um einen Zuschuss sondern um eine volle Kostenübernahme.

Unter welchen Voraussetzungen wird Wohnungshilfe gewährt

Natürlich zieht nicht jeder beruflich bedingte Unfall/Krankheit solch schwere Konsequenzen nach sich, dass der Wohnraum angepasst werden muss.


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Ein Anspruch auf Wohnungshilfe besteht dann, wenn der Betroffene aufgrund einer betrieblich entstandenen Behinderung oder Berufskrankheit nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem gewohnten Wohnumfeld leben kann. Das gleiche gilt auch für das Verlassen und Aufsuchen des Wohnraums.

  • Die behindertengerechte Wohnraumanpassung wird gewährt, wenn die Behinderung/das Handicap nicht nur vorübergehend sondern dauerhaft ist.
  • Wohnungshilfe wird zur Sicherung der beruflichen Eingliederung bezahlt.
  • Auch die Kosten für einen Umzug fallen unter die Umzugshilfe.
  • Muss ein Wohnraum für eine Pflegekraft bereitgestellt werden, wird dies ebenfalls über die Umzugshilfe bezahlt.

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In welchem Umfang wird Wohnungshilfe gewährt

Art und Umfang der Leistung kann nicht pauschal beantwortet werden. Jeder Fall liegt anders und muss deshalb individuell entschieden werden. Deshalb handelt es sich um Ermessensentscheidungen.

Bei der Entscheidung über die Genehmigung von Wohnungshilfe sind zu berücksichtigen:

  • Die Art und Schwere der Behinderung.
  • Die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen. Damit ist auch gemeint: Wie viele Personen leben mit dem Versicherten zusammen (Familiengröße). Wie sind die Wohnverhältnisse und die Größe der Wohnung.
  • Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Wohnungshilfemaßnahmen müssen deshalb zweckmäßig aber kostengünstig sein. Der Unfallversicherungsträger zahlt keine Luxusumbauten.
  • Der Betroffene muss sich unter Umständen an den Kosten beteiligen.
  • Die Unfallversicherung/Berufsgenossenschaft übernimmt keine Kosten für Schönheitsreparaturen wie z.B. Malerarbeiten.

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Welche Leistungen werden durch die Wohnungshilfe übernommen

Abhängig von der körperlichen Beeinträchtigung können über die Wohnungshilfe unter anderem folgende behindertengerechte Wohnraumanpassungen genehmigt werden. Zum Teil erfolgen volle oder anteilmäßige Erstattungen.

  • Behindertengerechte Wohnungsausstattung (z.B. Zuschuss zu einer behindertengerechten Küche, barrierefreies Bad).
  • Umbau, Ausbau oder Erweiterung des Wohnraums (z.B. Verbreiterung von Türen oder Fluren).
  • Bereitstellung einer Behindertenwohnung des öffentlichen oder privaten Wohnungsbaus bzw. einem Wohnzentrum für Schwerbehinderte.
  • Die behindertengerechte Anpassung einer anderen Mietwohnung.
  • Übernahme der behindertenbedingten Kosten beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses incl. Baunebenkosten für Architekt, Statiker, Notar und Grundbucheintragung.
  • Umzugskosten und Einrichtungsbeihilfe, wenn die eigene Wohnung nicht behindertengerecht umgebaut werden kann und deshalb ein Umzug in eine behindertengerechte Wohnung notwendig ist.
  • Einbau eines Treppenlifts oder eines Aufzugs incl. Wartungskosten.
  • Übernahme von Maklergebühren.
  • Muss in eine behindertengerechte Wohnung umgezogen werden die teurer und somit eine unzumutbare Belastung ist, können Zuschüsse zur Mietkaution oder laufende Zuschüsse zur Miete bezahlt werden.
  • Gewährung von Darlehen.

Wann muss der Antrag bei der Unfallversicherung gestellt werden

Der Antrag muss vor Beginn der Baumaßnahme gestellt werden. Erst nach Genehmigung/Zusage Kostenübernahme kann mit den Bauarbeiten bzw. dem Umzug begonnen werden.

Oftmals muss sehr schnell gehandelt und der Wohnraum auf die veränderten Bedürfnisse schnellstmöglich angepasst werden. Deshalb kann in dringenden Fällen auch zusätzlich zum Antrag auf Kostenübernahme noch ein Antrag auf vorzeitigen Beginn mit der Baumaßnahme gestellt werden.


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Welche Unterlagen müssen dem Antrag auf Wohnhilfe beigefügt werden

Das ausgefüllte Antragsformular geht im Original an die Berufsgenossenschaft/Unfallversicherung. Zusätzlich werden dem Antrag in KOPIE beigelegt

  • Der Schwerbehindertenausweis mit Feststellungsbescheid
  • Ein Gleichstellungsbescheid, wenn vorhanden
  • Alle erforderlichen Planungsunterlagen, Baupläne, Skizzen usw. aus denen die behindertengerechten Umbaumaßnahmen hervorgehen
  • Angebote bzw. Kostenvoranschläge der am Umbau beteiligten Firmen
  • Die Wohnflächenberechnung

Steuerlicher Aspekt

Kosten, die Sie nicht über die gesetzliche Unfallversicherung bezahlt bekommen, können Sie unter gewissen Voraussetzungen bei der Steuer geltend machen.

Lese-TiPP: Krankheitskosten und Pflegekosten von der Steuer absetzen

Rechtliches

Die rechtliche Grundlage ist im 41 SGB VII  in Verbindung mit den Wohnungshilfe-Richtlinien geregelt.

Quelle: Gemeinsame Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe. Die Wohnungshilferichtlinien finden Sie hier.

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