Betreuungsvollmacht: So bekommen Sie keinen gesetzlichen Betreuer

Die gesetzliche Betreuungsvollmacht
Rechtzeitig Vorsorge treffen, erspart viel Ärger

Denken Sie rechtzeitig an eine Betreuungsvollmacht – Denn die Menschen werden immer älter und damit verbunden steigen auch Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Doch wer erledigt – für junge wie für alte Menschen – die Geschäfte, wenn sie dies selbst nicht mehr machen können? Wer hat das Recht, Bankgeschäfte zu tätigen? Wer wickelt den Schriftverkehr mit Versicherungen, Behörden und Ämtern ab? Wer entscheidet, ob der Pflegebedürftige in ein Pflegeheim kommt? Wer gibt die Einwilligung für durchzuführende Operationen uvm.? Um eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, sollten Sie vorsorgen.

Ist es überhaupt notwendig, schriftlich jemanden zu benennen, der all dies erledigt und entscheidet? Schließlich kann das ja der Ehepartner oder die Kinder machen!

Nein, so einfach ist das alles nicht. Denn es gibt ein Betreuungsgesetz, an das wir uns alle halten müssen.

Warum Sie festlegen müssen, wer im Ernstfall Ihre Interessen vertritt.

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Wenn wir gesund sind, wollen wir nicht an Dinge wie Pflegebedürftigkeit oder Behinderung denken, die uns im Alter, aber auch in jungen Jahren, durch eine Krankheit oder einen Unfall von einem Tag auf den anderen treffen können.

Wer dann nicht geregelt hat, wer ihn im Ernstfall in allen notwendigen Angelegenheiten vertritt, läuft Gefahr, dass er womöglich einen Betreuer bekommt, den er so nicht wollte.

Hier zwei Beispiele, wie es laufen kann:

Beispiel - keine Betreuungsvollmacht:Beispiel - mit Betreuungsvollmacht:

Gültig bis 31.12.2022

Herr Schnell, 38 Jahre alt, verheiratet und Familienvater von 2 Kindern ist begeisterter Sportler. Beim Klettern in den Bergen verunglückte er schwer und fiel ins Koma.

Als die Frau von Herrn Schnell von dem Unglück erfahren hatte, fuhr sie sofort ins Krankenhaus zu ihrem Mann. Sie wollte unbedingt einen Arzt sprechen, um zu wissen, wie es ihrem Mann geht, wie die weitere Behandlung aussieht und eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus wollte sie auch durchsetzen.

Da Frau Schnell weder eine Vorsorgevollmacht für ihren Mann besitzt noch eine Betreuungsvollmacht, verweigerten die Ärzte Frau Schnell die Auskunft über den Gesundheitszustand ihres Mannes und ebenso Informationen über die weitere Vorgehensweise.

Stattdessen wurde bei Gericht ein Antrag auf eine Betreuung gestellt.

Herr Klug, 58 Jahre alt, verheiratet, selbstständig und Vater eines Sohnes der im Betrieb mitarbeitet, erlitt einen schweren Schlaganfall. Er konnte sich nicht artikulieren und wurde im Krankenhaus intensiv betreut.

Frau Klug bekam alle Auskünfte von den Ärzten und konnte aktiv über die geplanten medizinischen Maßnahmen mitentscheiden. Der Sohn führte derweil die Geschäfte weiter.

Herr Klug hatte bereits sehr früh vorgesorgt. Seinem Sohn übertrug er – gemeinsam mit seiner Frau – die Aufgabe, die Firma in seinem Sinne weiterzuführen. Seine Frau hat er für alle weiteren privaten Belange beauftragt. Herr und Frau Klug hatten vor vielen Jahren bereits eine umfassende Vorsorgevollmacht mit integrierter Betreuungsvollmacht verfasst und auch immer wieder an die neuen persönlichen Veränderungen angepasst.

Diese beiden Beispiele zeigen ganz klar: Wer selbst nicht rechtzeitig für sich Vorsorge trifft und entscheidet, wer ihn im Notfall vertreten soll, der riskiert, dass er unter Umständen eine völlig fremde Person als Betreuer eingesetzt bekommt.

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Bestimmungen – Mehr dazu unter dem Punkt “Was ist das Notvertretungsrecht”

Anmerkung: Ich persönlich habe schon alles erlebt in den Krankenhäusern. Angefangen davon, dass ohne Vorsorgevollmacht keinerlei Auskunft erteilt wurde bis dahin, dass nicht einmal nach einer Vollmacht gefragt wurde. Und das in ein und demselben Krankenhaus, lediglich auf unterschiedlichen Stationen.


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Neu: Änderungen im Betreuungsrecht ab 01.01.2023

Mit der Reform zur Änderung im Betreuungsrecht zum 01.01.2023 soll

  • die rechtliche Betreuung modernisiert werden
  • das Selbstbestimmungsrecht und die Autonomie der betreuten Personen gestärkt werden
  • und die Qualität der rechtlichen Betreuung in der Praxis verbessert werden.

Betreuungen werden nur noch dann eingerichtet, wenn diese wirklich notwendig sind.

Das reformierte Betreuungsrecht betrifft sowohl Änderungen für die Betreuten als auch für die ehrenamtlichen und beruflichen Betreuer.

Die geänderte Betreuungsrecht bezieht sich auf folgende Bereiche:

Unterstützungsbedarf ist vorrangig

Bevor es zu einer Betreuung kommt, soll weniger der medizinische Befund bzw. die Behinderung im Vordergrund stehen, sondern der individuelle und konkrete Unterstützungsbedarf der betroffenen Personen.

Die medizinisch festgestellten Defizite rücken somit in den Hintergrund.

Mehr Selbstbestimmung für den Betroffenen und Unterstützung bei selbstbestimmten Entscheidungen des Betreuten

Die Betreuer

  • haben die Pflicht, die Betreuten zu unterstützen und ihre Wünsche und ihren Willen zu berücksichtigen.
  • sollen nur noch in Ausnahmesituation stellvertretende Entscheidungen treffen. Das gilt vor allem für Menschen, die sich selbst nicht (mehr) äußern können.
  • müssen die Entscheidungen am mutmaßlichen Willen und den eigenen Wünschen des Betreuten orientieren.
  • müssen die betreuten Personen dabei unterstützen, ihre Angelegenheiten selbst zu erledigen. Die Aufgabe des Betreuers ist es, die Wünsche des Betreuten zu ermitteln und ihn bei der Umsetzung dieser zu unterstützen.

Bessere Information des Betreuten

Die Betroffenen sollen über sämtliche Stadien des Betreuungsverfahrens informiert und stärker eingebunden werden.

Dazu gehören:

  • Gerichtliche Entscheidungen über das „Ob und Wie“ der Betreuerstellung
  • Die Auswahl eines Betreuers
  • Die Kontrolle des Betreuers durch das Betreuungsgericht

Betreuungen gegen den Willen

Wenn eine Person aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise selbständig zu regeln, oder ihren Willen nicht mehr klar bestimmen kann, kann eine Betreuung durch das Gericht angeordnet werden.

In diesen Fällen muss das Gericht zukünftig alle 2 Jahre prüfen, ob die Betreuung noch notwendig ist.

Bisher fanden diese Prüfungen nur alle 7 Jahre statt.

Pflichten des Betreuers

Zur Verbesserung der Qualität der rechtlichen Betreuungen wird es sowohl für berufliche als auch für ehrenamtliche Betreuer (die keine persönliche Beziehung oder familiäre Bindung zum Betreuten haben) Änderungen geben.

Diese sehen wie folgt aus:

Berufliche Betreuer:

  • Berufsbetreuer müssen sich zukünftig bei der Betreuungsbehörde registrieren lassen. Dabei muss der Betreuer nachweisen, dass er über Kenntnisse im Betreuungsrecht und im Sozialrecht verfügt und weiß, wie mit kranken und behinderten Menschen kommuniziert werden kann.

Ehrenamtliche Betreuer:

  • müssen eine Anbindungserklärung zu einem Betreuungsverein vorweisen. Diese muss beinhalten, dass der Betreuer sich regelmäßig zu Fragen bezüglich der Betreuung beraten lässt und sich regelmäßig über Neuerungen im Betreuungs- und Sozialrecht fortbildet.
  • müssen einen regelmäßigen persönlichen Kontakt zur betreuten Person pflegen. Dazu gehören Besuche, sowie die Besprechung der zu regelnden Angelegenheiten.
  • müssen einen Jahresbericht für das Gericht erstellen, welcher mit der betreuten Person besprochen werden soll.

Der Bericht muss folgendes beinhalten:

  • Wie die Betreuung läuft
  • Welche Fortschritte erzielt wurden
  • Welche Schwierigkeiten es gab

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Stärkung der Betreuten vor Gericht

In Bezug auf Gerichtsverfahren werden die Rechte der Betreuten gestärkt und sie sind, anders als bisher, grundsätzlich prozessfähig.

Somit können betreute Personen selbst

  • Erklärungen abgeben
  • Anträge stellen
  • gegen Gerichtsentscheidungen vorgehen

Neben den Betreuern müssen auch die Betreuten die Schreiben von Gerichten oder Behörden erhalten.

Rehabilitation ist das oberste Ziel

Bei der Betreuung sollen die Wünsche des Betreuten in den Vordergrund treten.

Um bestmöglich auf die Wünsche der betreuten Personen eingehen zu können, besteht seitens der Betreuer die Pflicht zur persönlichen Betreuung, sowie eine Kontakt- und Besprechungspflicht.

Im Rahmen des bereits geltenden Rehabiltationsgrundsatzes sollen sich die Betreuer nicht nur um die gesundheitliche Rehabilitation des Betreuten kümmern, sondern auch dazu beitragen, dass die betreuten Personen ihre rechtliche Handlungsfähigkeit wiedererlangen, bzw. diese verbessern können.

Besserer Schutz vor Missbrauch

Die Betreuten sollen davor geschützt werden, dass die dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse missbraucht werden.

Dadurch soll die Qualität der Betreuung verbessert werden.

Zu den Maßnahmen gehören:

Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses an den Betreuten:

Um die Führung der Vermögenssorge (Regelung der finanziellen Angelegenheiten) zu überprüfen, müssen die Betreuer dem Betreuungsgericht ein Vermögensverzeichnis vorlegen.

Damit auch der Betreute die Möglichkeit hat, dieses zu überprüfen, erhält er das Verzeichnis als Kopie.

Die Einführung des Vier-Augen-Prinzips bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses:

In manchen Situationen kann es sinnvoll sein, bei der Erstellung des Vermögensverzeichnisses einen Zeugen mit einzubeziehen.

Dadurch wird

  • Der Betreute vor einem Missbrauch durch den Betreuer geschützt.
  • Der Betreuer vor dem eventuellen Vorwurf, Vermögenswerte an sich genommen, oder Beiseite geschafft zu haben.

Genereller Ausschluss von bestimmten Personen von der Betreuertätigkeit:

Durch die Ausweitung des Personenkreises, welche nicht als Betreuer eingesetzt werden können, soll einem Missbrauch vorgebeugt werden.

Bisher durften Personen aus Wohn- und Unterbringungseinrichtungen, in denen die Betreuten untergebracht waren, die Betreuung nicht übernehmen.

Mit der Einführung des neuen Betreuungsrechts gilt dies zukünftig auch für Personen des ambulanten Dienstes, welche in der Versorgung des Betreuten tätig sind.

Keine Zwangssterilisationen mehr

Frauen mit einer Behinderung dürfen nicht mehr gegen ihren Willen sterilisiert werden. Der Betreuer darf der Sterilisation nur noch dann zustimmen, wenn dies der Wunsch der betreuten Frau ist.

Auskunftspflicht des Betreuers gegenüber nahestehenden Angehörigen:

Nahestehende Angehörige, sowie Vertrauenspersonen des Betreuten müssen stärker in die Führung der Betreuung einbezogen werden. Dafür wurde eine Auskunftspflicht des Betreuers eingeführt.

Neu: Notvertretungsrecht für Ehegatten ab 01.01.2023

Im Rahmen der umfangreichen Reform des Betreuungsrechtes zum 01.01.2023, tritt auch das Notvertretungsrecht nach §1358 BGB für Ehegatten in Kraft.

Dieses soll die gegenseitige Vertretung von Ehegatten in medizinischen Notfallsituationen regeln und tritt dann in Kraft, wenn die Ehegatten (noch) keine Regelung der Vertretung im Erkrankungsfall getroffen haben.

Bis Ende 2022 bekamen Ehegatten im Falle eines Unfalls oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ehepartners nur dann Auskunft vom behandelnden Arzt, wenn eine Vorsorgevollmacht inklusive Regelungen der Gesundheitssorge vorlag.

Durch die Einführung des §1358 BGB, dem Ehegattennotvertretungsrecht, bekommen die Ehegatten nun in Bezug auf die Gesundheitssorge einige Rechte auch dann, wenn bisher keine Vorsorgevollmacht vorlag.


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Welche Entscheidungen dürfen die Ehepartner bezüglich der Gesundheitssorge treffen?

Zu den Rechten des Ehepartners gehören ab dem 01.01.2023

  • Die Einwilligung in Untersuchungen.
  • Die Einwilligung in Heilbehandlungen.
  • Die Einwilligung in ärztliche Eingriffe.
  • Der Abschluss sämtlicher erforderlichen Verträge im Krankenhaus, wie z.B. Behandlungsverträge.
  • Die Entscheidung über freiheitsentziehende Maßnahmen, sowohl im Krankenhaus als auch im Heim; sofern die Dauer 6 Wochen nicht überschreitet.
  • Die Ansprüche des Erkrankten gegenüber Dritten geltend machen, wie z.B. gegenüber einem Unfallgegner.

Die Ärzte sind im Rahmen des Notvertretungsrechtes gegenüber den Ehepartnern von ihrer Schweigepflicht entbunden!

Was ist bei den Entscheidungen zu berücksichtigen?

  • Sie müssen dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entsprechen.
  • Persönliche, ethische und religiöse Wertvorstellungen sind vom vertretenden Ehegatten zu berücksichtigen.
  • Falls eine Patientenverfügung vorliegt, ist der vertretende Ehegatte an diese gebunden.

Wie lange gilt das Ehegattennotvertretungsrecht?

Das Recht auf die Notvertretung gilt für maximal 6 Monate.

Die maximale Frist von sechs Monaten kann im Anschluss an die Notvertretung auch nicht mehr verlängert werden.

Sollte sich der Gesundheitszustand bis dahin nicht verbessert haben und der Ehepartner noch immer nicht in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbständig zu regeln, muss beim Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt werden.

Sobald der Betreuer bestellt wurde, endet das Vertretungsrecht für den Ehegatten.

Welche Voraussetzungen müssen für das Notvertretungsrecht erfüllt werden?

Wenn eine Notsituation eintritt, muss der behandelnde Arzt dem vertretenden Ehegatten eine schriftliche Bestätigung ausstellen, in der folgende Punkte fixiert sein müssen:

  • Voraussetzungen des Ehegattenvertretungsrechts müssen vorhanden sein.
  • Eventuelle Ausschlussgründe (siehe im weiteren Beitrag) müssen im Vorfeld erfragt werden.
  • Eine schriftliche Bestätigung vom vertretenden Ehegatten, dass das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt wurde.

Die Bescheinigung wird im Anschluss an den vertretenden Ehegatten übergeben und muss bei jeder Tätigkeit, im Sinne des Notvertretungsrechts, vorgelegt werden.

Mit der Ausstellung der Bescheinigung beginnt dann auch die Sechs-Monate-Frist, in der der Ehepartner über Angelegenheiten in der Gesundheitssorge Entscheidungen treffen darf.

Was sind Ausschlussgründe für das Notvertretungsrecht?

Bevor der behandelnde Arzt die Bescheinigung über das Vertretungsrecht ausstellt, muss geprüft werden, ob Gründe für einen Ausschluss vorliegen.

Zu den Ausschlussgründen gehören:

  • Wenn die Ehegatten getrennt leben.
  • Wenn dem Ehegatten, oder dem Arzt bekannt ist, dass der Betroffene die Vertretung durch den Ehepartner nicht wünscht.
  • Wenn bereits eine Vorsorgevollmacht, inklusive der Gesundheitssorge vorliegt.
  • Wenn in der Vorsorgevollmacht eine andere Person als der Ehepartner als bevollmächtigte Person eingetragen ist, kann der Ehegatte das Notvertretungsrecht nicht in Anspruch nehmen.
  • Das gilt auch dann, wenn es im Bereich der Gesundheitssorge bereits einen gesetzlichen Betreuer gibt.

Wann ist vor ärztlichen Maßnahmen, trotz des Ehegattennotvertretungsrechts, eine Einwilligung vom Betreuungsgericht erforderlich?

Besteht das Risiko, dass der vertretene Ehegatte durch eine Untersuchung, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff einen länger andauernden Schaden erleiden, oder gar versterben könnte, muss die geplante Maßnahme vorab vom Betreuungsgericht genehmigt werden. (gemäß §1358 Abs. 6 BGB; §1829 Abs. 1 bis 4 BGB)

Die Genehmigung entfällt, wenn

  • Durch das Warten auf die Genehmigung die Maßnahme verzögert wird und der Betroffene dadurch in Gefahr gerät.
  • Zwischen dem Arzt und dem vertretenden Ehegatten Einigkeit darüber besteht, dass die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Betroffenen entspricht.

Warum Sie sich nicht auf das Notvertretungsrecht verlassen sollten!

Auch wenn Sie nun die Möglichkeit eines Notvertretungsrechts haben, sollten Sie trotzdem sehr frühzeitig eine Betreuungs- oder Vorsorgevollmacht ausstellen.

Denn die Notvertretung

  • ist zeitlich auf 6 Monate begrenzt. Was ist danach?
  • ist nur für nicht getrenntlebende Ehepartner bzw. Partner eingetragener Lebensgemeinschaften. Was ist, wenn es keinen Ehepartner gibt? Für die Kinder gilt das Notvertretungsrecht nicht.
  • gilt nur für medizinische Notfälle (also gegenüber Ärzten, der Krankenkasse, einer Rehaeinrichtung oder einem Krankenhaus). Für alle anderen Lebensbereiche wie z.B. die Vertretung bei Behörden, Banken, Wohnangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten usw. sind nicht mit der Notvertretung abgedeckt.
  • und die Ausschlussgründe werden vom Arzt nicht überprüft oder gar Nachforschungen dazu betrieben. Damit bleibt zum einen der Zweck, dass die Vertretungsberechtigung unkompliziert vonstattengehen soll, erhalten. Andererseits kann aber auch Missbrauch von Seiten des Ehe- Lebenspartners betrieben werden. So wird ein Arzt nicht nachforschen, ob Sie noch mit Ihrem Partner zusammenleben, ob Ihr Partner vielleicht eher hinter ihrem Geld und weniger Ihrer Gesundheit her ist usw. Nicht schön, hat es aber durchaus schon gegeben.
  • kann nicht auf andere Familienmitglieder übertragen werden.

Kann nachträglich eine Betreuungsverfügung ausgestellt werden?

Viele Ehepartner glauben, dass Sie gegenseitig bestimmen können, was im Ernstfall mit dem Partner passiert. Oder dass es ausreicht, dann etwas schriftlich zu fixieren, wenn der Ernstfall eingetreten ist. Oder dass die erwachsenen Kinder ohne eine Betreuungsverfügung im Ernstfall die Geschäfte und Entscheidungen für ihre pflegebedürftigen Eltern ausführen können. Das ist ein großer Irrglaube.

Denn im Nachhinein kann der Betroffene selbst weder eine Vollmacht noch eine Betreuungsverfügung mehr ausstellen. Auch ein Notar hilft hier dann nicht mehr weiter. Denn ein Notar darf nur mit Personen eine Vollmacht beurkunden, die geschäftsfähig sind. Im Fall von Herrn Schnell müsste der Notar die Beurkundung zu Gunsten von Frau Schnell ablehnen. Es muss dann vom Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden.

Lassen Sie sich unbedingt individuell auf Ihre Bedürfnisse hin von einem Rechtsanwalt beraten.


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Was ist der Unterschied zwischen Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht?

Vorsorgevollmacht / Betreuungsvollmacht

Jeder Mensch kann für sich eine Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsvollmacht erstellen oder über einen Notar/Rechtsanwalt erstellen lassen. Von einem Notar oder Rechtsanwalt ausgestellte Betreuungsvollmachten sind rechtssicher und sollten alle Ihre individuellen, familiären Gegebenheiten berücksichtigen. In dieser Vollmacht wird unter anderem festgelegt, wer die Person im Ernstfall in allen rechtlichen und privaten Angelegenheiten vertreten soll.

Das bedeutet, der Vollmachtgeber entscheidet SELBST, wer ihn vertreten soll.

Eine Vollmacht, in welcher der Vollmachtgeber die Betreuung geregelt hat, kann jederzeit widerrufen, erneuert oder erweitert werden. Bei einer gesetzlichen Betreuung ist das nur unter ganz bestimmten Bedingungen der Fall.

Gerichtliche Betreuung

Liegt kein Vorsorgedokument in Form einer Vorsorgevollmacht vor, entscheidet ein Richter, wer und in welchem Umfang für eine betreuungsbedürftige Person in Zukunft die Betreuung übernimmt.

Unter Umständen wird nun eine Person als Betreuer eingesetzt, die der Betreute überhaupt nicht kennt.

Beispiel

Angenommen, Herr Müller hat keine Verwandten mehr, aber ein Freund kümmerte sich immer um Herrn Müller. Plötzlich ist Herr Müller hilfsbedürftig und benötigt deshalb eine Betreuung. Im Normalfall werden die Verwandten bevorzugt behandelt. Doch Herr Müller hat weder Verwandte noch eine Betreuungsverfügung.

Das Gericht wird vermutlich eine vollkommen fremde Person für die amtliche Betreuung einsetzen. Dabei hätte vielleicht der Freund von Herrn Müller die Betreuung übernommen, wenn dies in einer Betreuungsvollmacht so gestanden hätte.

Was ist eine gerichtliche / gesetzliche Betreuung?

Das Betreuungsgesetz § 1896 Abs. 1 BGB sagt folgendes:

Wenn ein volljähriger Mensch auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr erledigen kann, muss über das Betreuungsgericht ein Betreuer eingesetzt werden.

Die Tatsache allein, dass ein Mensch eine schwere Erkrankung hat reicht nicht aus, um eine Betreuung zu beantragen. Nur wenn aufgrund dieser Krankheit ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte ganz oder teilweise zu erledigen, dann wird ein Betreuer bestellt.


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Wer kann eine gesetzliche Betreuung beantragen?

  • Betroffener. Wer merkt, dass er seine Belange nicht mehr selbst regeln kann, kann auch selbst einen gesetzlichen Betreuer beantragen. Dies kommt zum Beispiel dann vor, wenn keine Verwandten oder Freunde da sind, die die Betreuung übernehmen würden.
  • Arzt. Wenn ein Arzt merkt, dass sein Patient nicht mehr in der Lage ist, sich um sich selbst zu kümmern, vielleicht sogar eine Verwahrlosung oder Gefahr für Leib und Leben herrscht, dann kann ein Arzt eine Betreuung beim Gericht beantragen.
  • Andere Personen. Nicht nur Ärzte oder der Betroffene selbst kann eine Betreuung beantragen. Auch andere Personen können eine Betreuung anregen.

Wer kann KEINE gesetzliche Betreuung beantragen?

Dritte können keinen Antrag auf Betreuung stellen. Darunter fallen zum Beispiel:

Kinder, die für ihre Eltern eine Betreuung beantragen möchten. Hier wäre einfach das Risiko zu groß. Es soll schließlich nicht möglich sein, dass Kinder sich aus rein wirtschaftlichen Interessen als Betreuer für ihre Eltern bestellen lassen.

Anders dagegen ist es, wenn die Eltern in einer Vollmacht entsprechend ihre Kinder als Betreuer einsetzen. Dann ist dies der Wille der Eltern.

Krankenhauspersonal kann ebenfalls keinen Antrag auf Betreuung stellen.

Was jedoch möglich ist, dass diese genannten Personen ein Amtsverfahren ANREGEN. Das Gericht prüft dann, ob eine Betreuung notwendig ist und wer diese übernehmen soll.

Mitarbeiter eines Heims oder sonstigen vollstationären Einrichtung. Steht der Betroffene in einem Abhängigkeitsverhältnis, wie zum Beispiel den Mitarbeitern einer vollstationären Einrichtung, so können diese keine Betreuung übernehmen.

Personen des ambulanten Dienstes, welche in der Versorgung des Betreuten tätig sind (ab 01.01.2023).

Wie wird ein gesetzlicher Betreuer ausgewählt?

Wenn das Gericht darüber entschieden hat, dass für einen Betroffenen ein amtlicher Betreuer eingesetzt werden soll, muss ein adäquater Betreuer ausgesucht werden.

Folgende Kriterien sind für das Gericht bei der Auswahl des Betreuers wichtig:

  • Familienangehörige haben Vorrang, vorausgesetzt sie wurden nicht durch eine Verfügung von dem Betroffenen ausgeschlossen. Erst wenn innerhalb der Familie kein Betreuer gefunden werden kann, kommen andere Möglichkeiten in Betracht.
  • Auch nahestehende Personen wie weitläufige Verwandte oder Freunde können als Betreuer in Frage kommen.
  • Ist im familiären Umkreis kein Betreuer zu finden, wird eine Person eines Betreuungsvereins oder Beschäftigte der Betreuungsbehörde als Betreuer bestimmt.
  • Es sollte möglichst nur EIN Betreuer sein (nur bei Bedarf mehrere Betreuer).
  • Das Gericht soll den Wünschen des Betroffenen nachkommen. Nur wenn die von dem Betroffenen ausgesuchte Person nach Auffassung des Gerichts für die Betreuung nicht geeignet ist, dann kann das Gericht eine andere Person bestimmen.
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Das Einsetzen von berufsmäßigen Betreuern kommt erst in Frage, wenn alle anderen Möglichkeiten für eine ehrenamtliche Betreuung ausgeschöpft sind.

Beschwerde gegen den Betreuer.

Sind die Angehörigen (Ehe- bzw. Lebenspartner oder Verwandte bis zum dritten Grad) mit der Betreuungsperson, dem Umfang der Betreuung oder überhaupt mit der Tatsache, dass eine Betreuung verfügt wurde nicht einverstanden, können diese Beschwerde einreichen.

Welche Aufgaben übernimmt der Betreuer?

Auch die Aufgaben, die der Betreuer zu übernehmen hat, werden vom Gericht explizit festgelegt. Hier gibt es keine Pauschalregelungen sondern eine individuelle – auf den Einzelfall zugeschnittene – Lösung.

Die Betreuung darf keine Bevormundung oder Entmündigung sein und darf nur für Aufgaben erfolgen, die der Betreute selbst nicht mehr ausführen kann.

Es gilt der Grundsatz: So wenig Betreuung wie möglich, so viel Betreuung wie nötig. Damit soll gewährleistet werden, dass der Betreute noch so viel wie möglich selbst erledigen und bestimmen kann.

Außerdem gilt die Betreuung nur so lange, wie sie zwingend erforderlich ist. Alle sieben Jahre überprüft das Betreuungsgericht, ob die Betreuung verlängert wird oder ob eine Aufhebung möglich ist.

Folgende Aufgaben können dem Betreuer übergeben werden:

Aufenthaltsbestimmung

Kann der Betreute nicht mehr in seiner eigenen Wohnung leben, muss der Betreuer nach einer geeigneten Unterkunft wie zum Beispiel einer neuen Wohnung oder einem Pflegeheim suchen.

Ferner gehören das Kündigen und Auflösen der Wohnung sowie alle administrativen Arbeiten dazu.


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Vermögens– und Finanzangelegenheiten

Auch die Vermögensverwaltung kann einem Betreuer übertragen werden. Dazu zählen dann:

  • Das Verwalten und Überwachen des Vermögens und Einkommens sowie der Bankgeschäfte sowie Auszahlung von Taschengeld an den Betreuten.
  • Das Überwachen und einfordern von Einnahmen wie Renten, Mieten, Sozialleistungen usw.
  • Beantragen von Leistungen aus der Pflegekasse, Krankenkasse, dem Sozialamt sowie Versicherungen usw.
  • Das Vertreten gegenüber Ämtern, Behörden, Leistungsträgern usw.
  • Das Regulieren von Schulden
  • Die fristgerechte Erstellung und Abgabe von Steuererklärungen

Gesundheitssorge

Hier muss der Betreuer alles rund um die persönliche Gesundheit des Betreuten veranlassen. Dazu gehört

  • die Veranlassung und Terminvereinbarung für ärztliche Untersuchungen und Arztgespräche sowie andere therapeutische Maßnahmen wie zum Beispiel Krankengymnastik usw.
  • Einwilligung zu Operationen

Genehmigungspflichtige Aufgaben

Für bestimmte Aufgaben benötigt der Betreuer die Zustimmung vom Gericht, wie zum Beispiel die Veräußerung von Immobilien und Grundstücken.

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Darf der Betreuer eine Heimeinweisung veranlassen?

Wenn der Betreute die Einweisung in ein Pflegeheim wünscht oder als sinnvoll ansieht und zustimmt, kann ein Betreuer eine Heimeinweisung veranlassen. In diesem Fall muss der Betreute jedoch den Heimvertrag und die Kündigung seiner Wohnung jeweils selbst unterschreiben.

Bei der Auswahl des Pflegeheims hat der Betreuer die Wünsche und Vorstellungen des Betreuten zu beachten und umzusetzen.

Besteht Gefahr für Leib und Leben des Betreuten, kann ein Arzt eine Heimeinweisung beantragen.

Welche Rechte bleiben dem Betreuten noch?

Gesetzliche Betreuung heißt auf keinen Fall Entmündigung. Eine bestehende Geschäftsfähigkeit bleibt in der Regel trotz Betreuung erhalten und der Betreute ist damit handlungsfähig. (Es sei denn, das Gericht sieht das anders und ordnet an, dass der Betreute keine Entscheidungen treffen darf. Das ist aber eher ein Ausnahmefall).

Der Betreute soll alle Geschäfte und Aufgaben, die er noch persönlich erledigen kann, auch selbst ausführen und wirksame Entscheidungen treffen können. Auch auf die Geschäftsfähigkeit hat eine Betreuung keinen Einfluss, das heißt er kann selbst Verträge unterschreiben, sogar heiraten oder ein Testament verfassen und selbstverständlich auch zum Wählen gehen.

Wie wird ein Betreuer kontrolliert?

Betreuer werden vom Betreuungsgericht beaufsichtigt und kontrolliert. Deshalb müssen die Betreuer jährlich einen Bericht abgeben. Ist der Betreuer für die Vermögensverwaltung zuständig, muss auch hier genau nachgewiesen werden, welche Transaktionen stattgefunden haben.

Sind Eltern, Ehepartner oder Kinder zum Betreuer bestellt, verzichtet das Gericht auf eine jährliche Prüfung der Finanzgeschäfte. Allerdings müssen am Ende der Betreuung (auch von den befreiten Betreuern) alle Belege vorgelegt werden.


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Muss prinzipiell ein Betreuer bestellt werden?

Wenn eine gesetzliche Betreuung notwendig ist, muss ein Betreuer bestellt werden.

Liegt jedoch eine Betreuungsverfügung oder Generalvollmacht vor, in der die entsprechenden Gegebenheiten geregelt sind, besteht natürlich keine Notwendigkeit für einen vom Gericht bestellten Betreuer.

Was bedeutet Betreuung der Eltern oder des Partners für den Betreuten?

Eine Betreuung für die Eltern zu übernehmen kann nicht nur eine Ehre oder volles Vertrauen sein.

Gerade bei Menschen mit Demenz kommt es häufig vor, dass sie aggressiv werden, den Eindruck haben, dass sie bestohlen wurden oder die eigenen Kinder gar nicht mehr kennen und sich wehren, von diesen betreut zu werden.  

icon-book Lese-TiPP: Demenz verstehen – Teil 1: Wenn Oma glaubt, dass sie bestohlen wurde.

In diesen Situationen, in denen dann sehr viel persönliche Emotionen mit eingebunden sind, kann es für die Kinder oder den Partner sehr schwer werden, die Betreuung und die damit verbundenen Beschuldigungen und Vorwürfe zu ertragen.

Wie kann sich ein Betreuer legitimieren?

Betreuer werden vom Betreuungsgericht mit einem Betreuerausweis ausgestattet (§ 290 FamFG). Der Betreuungsausweis in Verbindung mit dem Personalausweis dient als Legitimation für den Betreuer.

Was kostet es, einen Betreuer zu beauftragen?

Selbstverständlich fallen auch Kosten an, wenn über das Gericht eine Betreuung beauftragt wird. Diese Kosten hat der Betreute zu bezahlen. Kann er dies nicht, so müssen die Kosten von der Staatskasse bezahlt werden. Zu den Kosten für einen Betreuer zählen:

  • Aufwandsentschädigung für den ehrenamtlichen Betreuer gemäß §§ 1835 sowie 1835a BGB.
  • Auch Verwandte und Kinder können – wenn sie als gerichtlicher Betreuer eingesetzt sind – eine Aufwandsentschädigung geltend machen.
  • Wurde ein Berufsbetreuer bestellt, muss dieser bezahlt werden. Die Stundensätze sind ebenfalls gesetzlich geregelt.
  • Anwaltskosten/Notarkosten.
  • Gerichtskosten zur Bestellung eines Betreuers sowie alle Gerichtsnebenkosten wie Gutachten, Sachverständige, Dolmetscher usw.).

Wann endet die Betreuung?

Eine Betreuung endet zum einen, wenn der Betreute diese nicht mehr benötigt (zum Beispiel bei einer vorübergehenden Betreuung).

Ansonsten endet die Betreuung mit dem Tod des Betreuten.

Ist der Tod eingetreten, muss der Betreuer lediglich noch das Betreuungsgericht und die Angehörigen über das Ableben des Betreuten benachrichtigen. Außerdem muss vom Betreuer noch ein abschließender Bericht über alle Geschäfte, Einnahmen und Ausgaben usw. erstellt werden.

Danach endet seine gesetzliche Betreuung. Die Organisation der Beerdigung und alles Weitere ist nicht mehr Sache des Betreuers. (Es sei denn, dass dies ausdrücklich vorher festgelegt wurde.)

Wer gibt nähere Auskünfte?

  • Die Kommune oder der Landkreis haben eigene Betreuungs-Beratungsstellen. Diese können Sie in Anspruch nehmen.
  • Ebenso gibt es Betreuungsvereine, die auch Auskünfte erteilen.
  • Selbstverständlich geben auch Rechtsanwälte und Notare fachliche Auskunft zu diesem Thema.
  • Weitere Infos erhalten Sie auch in unserer Online-Pflegeberatung.

Fazit

Im Ernstfall sind Verwandte, Kinder oder Ehepartner nicht berechtigt, für eine Person Entscheidungen zu treffen und Geschäfte zu tätigen, wenn dies nicht schriftlich fixiert ist.

Wer nicht will, dass er unter Umständen von einer fremden Person betreut wird, muss Vorsorge treffen und genau festlegen, wer für ihn im Ernstfall die Geschäfte und Entscheidungen übernimmt.

Rechtliches

Das Betreuungsgesetz ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in den §§ 1896 ff bis 1908 verankert.

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