
Gleichstellung: Was ist das und wie lässt sie sich beantragen?

Das Wichtigste in Kürze
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Berufstätige mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können am Arbeitsplatz ähnlichen Schutz und Unterstützung wie Schwerbehinderte erhalten. Auch bei der Jobsuche sind besondere Hilfen möglich.
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Für die Gleichstellung mit einer Schwerbehinderung müssen Betroffene einen Antrag stellen und bestimmte Bedingungen nachweisen.
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Hat der Antrag Erfolg, erhalten Gleichgestellte zum Beispiel besseren Kündigungsschutz und technische Unterstützung. Bei Bewerbungen müssen sie besonders berücksichtigt werden.
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Von der Gleichstellung profitiert in bestimmten Aspekten auch der Arbeitgeber.
So gehen Sie vor
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Entscheidung für eine Variante treffen
Es gibt zwei Wege zur Gleichstellung: Sind Sie berufstätig mit einem GdB von 30 oder 40 und befürchten, Ihren Job durch ihre Beeinträchtigungen zu verlieren, können Sie einen Antrag stellen, der die Situation am Arbeitsplatz verbessert. Wenn Sie keinen Job finden und den Eindruck haben, dass Ihre Behinderung mit einem GdB von 30 oder 40 der Grund ist, können Sie einen Antrag auf Gleichstellung einreichen, um Ihre Einstellungschancen zu erhöhen. -
Gründe sammeln: Job behalten
Wenn Sie um Ihren Job fürchten, müssen Sie darlegen, warum Ihre Behinderung Ihren Arbeitsplatz gefährdet und inwiefern diese Gefahr durch eine Gleichstellung ausgeräumt oder zumindest deutlich abgemildert werden würde. -
Gründe sammeln: Job bekommen
Wenn Sie vermuten, dass Sie wegen Ihrer Behinderung keinen Job finden, dann müssen Sie dafür die Gründe erläutern und warum eine Gleichstellung Ihre Chancen verbessern würde. -
Hilfe suchen
In einem Betrieb mit Schwerbehindertenvertretung (SBV) können Sie sich von diesen Mitarbeitenden bei der Formulierung des Antrags helfen lassen. Auch die Agentur für Arbeit muss beraten. Sie erreichen diese kostenlos unter der Telefonnummer 0800 / 455 55 00. -
Antrag ausfüllen
Sie müssen die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragen. Am einfachsten geht das mit einem Online-Formular. (Sie finden den Link am Ende des Artikels.) -
Bescheid abwarten
Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag. Bei Berufstätigen kann es gut sein, dass sich die Agentur auch für einige Rückfragen an Ihren Arbeitgeber wendet. In der Regel bekommen Sie nach einigen Wochen den Bescheid, ob die Gleichstellung gestattet wird. -
Vorteile der Gleichstellung nutzen
War Ihr Antrag erfolgreich, können Sie nun die Vorteile der Gleichstellung am Arbeitsplatz oder bei der Jobsuche nutzen. Falls Sie unzufrieden sind, können Sie Widerspruch einlegen.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Wer hat Anspruch auf Gleichstellung?
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Vorteile einer Gleichstellung
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Unterschied zwischen Gleichstellung und Gleichbehandlung
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Vom Antrag zur Gleichstellung
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Risiken einer Gleichstellung
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Wenn die Gleichstellung abgelehnt wird
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Sonderregelungen für Beamte & Co
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Häufige Fragen zum Thema Antrag auf Gleichstellung
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Neueste Ratgeber
Wer hat Anspruch auf Gleichstellung?
Sie würden gerne bestimmte Nachteilsausgleiche wie ein Mensch mit Schwerbehinderung nutzen, obwohl das Amt Ihnen „nur“ einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 oder 40 bescheinigt hat? Das ist möglich mit einer Gleichstellung. So können Sie besondere Hilfen zur Arbeitsplatzausstattung erhalten, profitieren von besserem Kündigungsschutz oder können leichter einen neuen Job finden. Voraussetzung für die Gleichstellung ist ein Antrag. Ich erkläre Ihnen, welche Vorteile eine Gleichstellung hat und wie Sie den Antrag begründen müssen, um möglichst hohe Chancen auf Erfolg zu haben.
Mit einer Gleichstellung von der Agentur für Arbeit können Sie bestimmte Rechte im Bereich der Arbeit nutzen, die normalerweise nur Menschen mit einer Schwerbehinderung haben. Dafür müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben einen anerkannten GdB von 30 oder 40 und
- Sie wohnen oder arbeiten in Deutschland und
- Sie wollen mindestens 18 Stunden pro Wochen arbeiten und
- Sie finden wegen Ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz oder
- Ihr Arbeitsplatz ist wegen Ihrer Behinderung in Gefahr.
Die Gleichstellung hilft Ihnen also dabei, einen Job zu bekommen oder ihren Arbeitsplatz zu behalten, wenn das ansonsten wegen Ihrer Behinderung (höchstwahrscheinlich) nicht möglich wäre.
Damit ein Antrag auf Gleichstellung für Berufstätige Aussicht auf Erfolg hat, ist es entscheidend, dass Sie akute, konkrete, individuelle Probleme im Job haben und dass diese Probleme zumindest größtenteils auf Ihre Behinderung zurückzuführen sind. Beispiele für solche konkreten Probleme sind
- häufige Fehlzeiten wegen der Behinderung,
- verminderte Arbeitsleistung trotz grundsätzlich geeignetem Arbeitsplatz, (zum Beispiel weil technische Hilfen fehlen, die Sie durch eine Gleichstellung bekommen könnten,)
- geringere Belastbarkeit,
- eingeschränkte Mobilität, (etwa weil Sie Medikamente einnehmen müssen,)
- konkrete Anzeichen dafür, dass der Arbeitgeber Ihnen kündigen will, (etwa ein Angebot für einen Aufhebungsvertrag,)
- auf Dauer notwendige Hilfeleistungen durch Kolleginnen und Kollegen.
Damit ein Antrag für Jobsuchende Aussicht auf Erfolg hat, müssen Sie klarmachen, dass Sie wegen Ihrer Behinderung weniger konkurrenzfähig sind als andere, dass Sie in Ihrem Wunsch-Job mit einer Gleichstellung aber durchaus gute Arbeit leisten könnten.
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Vorteile einer Gleichstellung
Gleichgestellte bekommen nicht im klassischen Sinne Vorteile. Sondern es sollen bestehende Nachteile, die sie nur wegen ihrer Behinderung haben, so gut wie möglich ausgeglichen werden. Da Konkurrenz- und Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt entscheidend sind, können auch Menschen mit einer leichten Behinderung ähnliche Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen wie Menschen mit einer Schwerbehinderung. Das sind insbesondere
- verbesserter Schutz vor Kündigung
- Hilfen zur Ausstattung des Arbeitsplatzes
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Betreuung durch spezielle Fachdienste
- Möglichkeit zur Wahl einer Schwerbehinderten-Vertretung (SBV) und Anspruch auf deren Unterstützung bei Bedarf
- Anspruch auf Freistellung von Mehrarbeit (auf Wunsch)
- Anspruch auf Hilfe, um zur Arbeit zu kommen (auf Wunsch)
- Lohnkosten-Zuschüsse für das Unternehmen, das Sie beschäftigt
Gleichgestellte bekommen allerdings keinen Schwerbehinderten-Ausweis.
Außerdem haben Gleichgestellte keinen Anspruch auf
- Extra-Urlaub
- einen früheren Renten-Beginn ohne Abschläge
- eine kostenfreie Nutzung von Bus und Bahn
Diese Nachteilsausgleiche sind ausschließlich für Menschen mit einer Schwerbehinderung möglich, also bei einem GdB von 50 oder höher.
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Unterschied zwischen Gleichstellung und Gleichbehandlung
Insbesondere Menschen ohne Behinderung behaupten immer wieder, dass es doch bereits die Pflicht zur Gleichbehandlung gäbe. Und deshalb sei eine Gleichstellung gar nicht nötig oder sogar unfair. Diesen Gedanken können Sie mit folgendem Beispiel gut begegnen:
Willkür bedeutet, dass manche Menschen ein Paar Schuhe bekommen und manche nicht.
Gleichbehandlung bedeutet, dass alle Menschen das gleiche Paar Schuhe bekommen.
Gleichstellung bedeutet, dass jeder Mensch ein Paar Schuhe bekommt, das passt.
Etwas abstrakter lässt sich sagen: Es sollten alle Menschen die gleichen Chancen haben, aber wir sind nunmal nicht alle gleich. Kaum jemand käme auf die Idee, einem Brillenträger zu sagen, dass seine Brille ein unfairer Vorteil wäre. Sie ist lediglich ein Ausgleich für eine verminderte Sehkraft, die dennoch immer ein bisschen nachteiliger ist gegenüber jemandem, der einfach gute Augen hat. Die Brille als Nachteilsausgleich macht es für viele erst möglich, gut und gefahrlos zu arbeiten, im Straßenverkehr unterwegs zu sein, und vielen andere übliche Aspekte des Lebens zu meistern.
Somit wird deutlich: Es braucht unterschiedliche Ausstattungen. Denn nur wenn die Nachteile, die manche Menschen begleiten, wie etwa eine Behinderung, abgepuffert werden, dann gibt es zumindest eine annähernde Chancengleichheit, dass alle gut mitarbeiten können. Solch eine Abpufferung soll die Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit im besten Fall leisten. Und diese kommt für immer mehr Menschen infrage.
Gut zu wissen!
Nur die wenigstens Behinderungen, nämlich etwa drei Prozent, sind angeboren. Die meisten Behinderungen entstehen erst im Laufe des Lebens, meist durch Erkrankungen. Solch eine „durch Krankheit erworbene Behinderung“ haben 91 Prozent der mehr als 10 Millionen Menschen mit Behinderungen in Deutschland. Die Zahlt der anerkannten Behinderungen dürfte mit dem Älterwerden der Babyboomer noch weiter steigen.
Vom Antrag zur Gleichstellung
Wie so oft, ist auch für die Gleichstellung ein Antrag nötig. Den müssen Sie bei der Agentur für Arbeit stellen. Ein entsprechendes Formular finden Sie online . Alternativ können Sie sich auch einen Termin geben lassen und den Antrag vor Ort stellen. Das dauert aber meist länger als der Online-Antrag.
Gut zu wissen!
Sie können eine Gleichstellung auch mit dem Antrag auf Feststellung einer Behinderung gemeinsam stellen. Dann wird erst der eine und anschließend bei Bedarf der andere Antrag bearbeitet.
Mit dem Antrag müssen Sie, sofern bereits vorhanden, einen Nachweis über Art und Grad Ihrer Behinderung einreichen. Üblicherweise ist das entweder eine Kopie Ihres Feststellungsbescheids oder des Rentenbescheids der Berufsgenossenschaft. Jugendliche und junge Erwachsene unter 27 müssen stattdessen ihren Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mitschicken.
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Begründung des Antrags
Ganz wichtig ist die sogenannte „Begründung des Antrages und Angaben zur Tätigkeit“. Sie ist das Herzstück des Antrags, denn hier müssen Sie darlegen, warum die Behinderung Ihren Arbeitsplatz gefährdet oder eine Einstellung erschwert. Es muss deutlich werden, dass es nicht zum Beispiel nur eine allgemein schwierige, wirtschaftliche Lage gibt. Sondern dass die Behinderung der Grund für eine „eingeschränkte Konkurrenzfähigkeit“ oder eine „Gefährdung des Arbeitsplatzes“ ist.
Außerdem sollten Sie verdeutlichen, dass der Arbeitsplatz an sich für Sie geeignet ist. Es muss klar werden, dass Sie diese Arbeit mit der aktuell vorliegenden Behinderung dauerhaft übernehmen können, ohne dass sich Ihr Gesundheitszustand dadurch verschlechtert. Hilfreich ist es, wenn Sie ein paar Bilder mitschicken können, auf denen klar wird, welche Probleme bestehen und wie diese durch eine Gleichstellung gelöst oder abgemildert werden könnten. Hierbei kann, sofern vorhanden, die Schwerbehinderten-Vertretung, alternativ auch der Personal- oder Betriebsrat, helfen.
Achtung!
Beschreiben Sie die vorliegenden Probleme konkret, aber nicht zu drastisch. Sonst könnte beim Amt der Eindruck entstehen, dass Ihr Wunsch-Arbeitsplatz grundsätzlich gar nicht für Sie geeignet ist. Es muss vielmehr klar werden, dass eine Gleichstellung und die damit einher gehenden Möglichkeiten Ihre Situation deutlich verbessern würde.
Sie sind nicht verpflichtet, Ihren Arbeitgeber zu informieren, wenn Sie einen Antrag auf Gleichstellung einreichen. Allerdings ist es ratsam, das zu tun. Denn oft stellt die Agentur für Arbeit Rückfragen beim Unternehmen und dann ist es meist besser, wenn die zuständigen Mitarbeitenden bereits wissen, wer warum gleichgestellt werden möchte.
Prüfung und Bescheid
Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und schicken Ihnen anschließend einen schriftlichen Bescheid, ob die Gleichstellung erfolgreich war oder nicht. Das dauert in der Regel einige Wochen. Teils bekommen Sie auch noch Zwischenfragen gestellt und sollen weitere Nachweise einreichen. Manchmal ist auch noch eine gesundheitliche Prüfung notwendig. Dann kann sich das Procedere auch über mehrere Monate strecken.
Gut zu wissen!
Die Mitarbeitenden der Agentur für Arbeit sind bei ihrer Entscheidung an bestimmte Weisungen gebunden. Dazu gehört, dass Fehlzeiten in der Regel ein „guter Grund“ sind, aus dem die Agentur für Arbeit eine Gleichstellung gewährt.
Hat Ihr Antrag Erfolg, gelten die Rechte und Ansprüche der Gleichstellung und Sie können diese nutzen. Der verbesserte Kündigungsschutz gilt sogar rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung. Einzige Voraussetzung ist, dass der Antrag auf Gleichstellung mindestens drei Wochen vor Zugang einer Kündigung beantragt wurde. Hiermit soll verhindert werden, dass jemand erst dann eine Gleichstellung beantragt, wenn er die Kündigung schon (so gut wie) erhalten hat. Wenn Sie eine konkrete Gefahr einer Kündigung wittern, sollten Sie also zügig handeln.
Gut zu wissen!
Wer gleichgestellt ist, kann trotzdem gekündigt werden. Allerdings müssen Arbeitgeber dafür eine Genehmigung vom Integrationsamt einholen. Bevor das Amt entscheidet, muss es mit Ihnen sprechen und Stellungnahmen von Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehinderten-Vertretung einholen. Wenn weitere Hilfen eine Kündigung unnötig machen und für den Arbeitgeber zumutbar sind, darf keine Kündigung ausgesprochen werden.
Risiken einer Gleichstellung
Die Gleichstellung selbst hat vor allem Vorteile für Sie als Angestellte. Auch der Arbeitgeber kann profitieren, etwa in Form von Lohnzuschüssen. Allerdings birgt der Antrag auf Gleichstellung gewisse Risiken, insbesondere wenn Ihr Arbeitgeber bisher gar nicht wusste, dass Sie eine anerkannte Behinderung haben.
Denn die Agentur für Arbeit fragt, wenn Sie einen Antrag auf Gleichstellung einreichen, in der Regel beim Arbeitgeber nach den genauen Arbeitsumständen. Das Unternehmen erfährt also sowohl von der Höhe ihres Grads der Behinderung als auch von ihrem Gleichstellungsantrag. Je nachdem, welche Begründungen Sie in den Antrag hineinschreiben, erfährt der Arbeitgeber auch von bestimmten Einschränkungen, die ihrem Chef oder Ihrer Chefin bisher vielleicht gar nicht bekannt waren. Durch einen Antrag verraten Sie also möglicherweise mehr von Ihren aktuellen Schwierigkeiten als bisher. Im schlimmsten Fall kann es passieren, dass der Arbeitgeber ganz schnell eine Kündigung auf den Weg bringt, um Sie innerhalb der Drei-Wochen-Frist loszuwerden.
Gut zu wissen!
Sie können im Antrag zwar ankreuzen, dass Ihr Arbeitgeber nicht befragt werden soll. Allerdings kann es passieren, dass Ihr Antrag dann wegen „fehlender Mitwirkung“ abgelehnt wird. Falls Ihre Angst sehr groß ist, dass Ihr Arbeitgeber Sie sowieso bald kündigen wird, Sie aber den Job gerne behalten würden, können Sie es aber trotzdem versuchen.
Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie sich am besten beraten lassen. Wenn es in Ihrem Betrieb eine Schwerbehinderten-Vertretung (SBV) gibt, sind deren Mitarbeitende meist die beste Anlaufstelle. Auch der Personal- oder Betriebsrat kann manchmal helfen. Für Mitglieder einer Gewerkschaft im Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) gibt es eine Rechtsberatung zum Thema Gleichstellung. Auch manche Sozialverbände bieten Hilfe an. Außerdem ist die Agentur für Arbeit verpflichtet, Sie bei Fragen zur Gleichstellung zu beraten. Das ist vor Ort möglich oder telefonisch unter 0800 / 455 55 00. Alle Varianten sind in der Regel kostenlos.
Wenn die Gleichstellung abgelehnt wird
Es gibt keine offiziellen Zahlen dazu, wie viele Anträge auf Gleichstellung abgelehnt werden. Der Bund-Verlag, einer der führenden Anbieter von Fachinformationen im Arbeits- und Sozialrecht, schreibt „Gleichstellungsanträge werden oft abgelehnt“. Auch in Publikationen des Deutschen Gewerkschaftsbunds und in Foren zum Thema fällt immer wieder das Wort „oft“. Es ist also anzunehmen, dass es nicht ganz wenige Anträge sind, die keinen Erfolg haben.
Aus Foren und anderen inoffiziellen Quellen lässt sich erahnen, dass manche Anträge abgelehnt werden, weil sie nicht gut genug begründet waren. Andere werden zunächst abgelehnt und nach einem Widerspruch und erneuter Prüfung dann doch bewilligt. Deshalb ist es sehr wichtig, sich vor dem Antrag gründlich zu informieren und den Antrag sehr gut zu begründen. Wird er trotzdem abgelehnt, können Sie Widerspruch gegen die Entscheidung einlegen. Ein Musterformular dafür finden Sie online, zum Beispiel auf widerspruch-pro.com. Lassen Sie sich für alle weiteren Schritte am besten von einem Profi unterstützen, etwa von einem spezialisierten Anwalt oder einer Anwältin.
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Sonderregelungen für Beamte & Co
Oft wird angenommen, dass es keine Gleichstellung für Beamte, Richterinnen und andere unkündbare Angestellte im öffentlichen Dienst gibt. Das ist so aber nicht korrekt. Zwar profitieren die genannten Gruppen meist schon von einem sehr guten Kündigungsschutz. Doch auch im öffentlichen Dienst kann eine Gleichstellung möglich und nötig sein, um beispielsweise Arbeitserleichterungen zu bekommen oder eine drohende Versetzung auf einen nicht-behinderungsgerechten Arbeitsplatz zu vermeiden. Auch Soldatinnen und Soldaten können theoretisch eine Gleichstellung erhalten. Entscheidend ist auch in diesen Fällen, dass ein Arbeitsplatz konkret gefährdet ist oder nur durch eine Gleichstellung erlangt werden kann.
Häufige Fragen zum Thema Antrag auf Gleichstellung
Menschen mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 können bestimmte Vorteile in Bezug aufs Arbeitsleben erhalten, die sonst ausschließlich für Schwerbehinderte gelten. Voraussetzung ist ein Antrag auf Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Wird die Gleichstellung bewilligt, gilt zum Beispiel strengerer Kündigungsschutz und das Recht auf eine bessere Ausstattung des Arbeitsplatzes. Jobsuchende können ebenfalls Hilfe erhalten und müssen bevorzugt eingestellt werden. Jugendliche ab 14 sowie junge Erwachsene bis 26 können mit einer Gleichstellung vereinfacht einen Ausbildungsplatz erhalten.
Das kommt auf die Umstände an. Eine Gleichstellung hat einige Vorteile, etwa eine Sicherung des Arbeitsplatzes oder bessere Chancen bei der Suche nach einem neuen Job. Der große Nachteil einer Gleichstellung besteht darin, dass der (potenzielle) Arbeitgeber über den GdB und konkrete Schwierigkeiten der gleichgestellten Person informiert ist. Ob sich ein Antrag lohnt, ist daher immer eine Einzelfall-Entscheidung.
Die wichtigsten Ansprechpartner sind die Schwerbehinderten-Vertretung (SBV) sowie die Agentur für Arbeit. Beide müssen – sofern es eine SBV gibt – kostenlos und individuell zur Gleichstellung beraten. Auch manche Vereine oder Gewerkschaften, etwa der Deutsche Gewerkschaftsbund, helfen weiter.
Je nach den individuellen Umständen dauert es mindestens mehrere Wochen, teils auch einige Monate, bis die Agentur für Arbeit den Antrag inklusive aller Nachweise geprüft und darüber entschieden hat. Bestätigt sie die Gleichstellung, gelten alle Vorteile daraus rückwirkend ab dem Tag der Antragstellung.
Eine Gleichstellung bringt keine weiteren Steuervorteile als der Grad der Behinderung an sich. Gut zu wissen ist: Der GdB ermöglicht – je nach Höhe – einen Steuernachlass in Höhe von bis zu 7400 Euro durch den Behindertenpauschbetrag. Je nach Art der Behinderung sind weitere steuerliche Vorteile möglich, etwa eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale.
Hat Ihnen etwas gefehlt? Schreiben Sie uns gerne!
Vielen Dank für Ihr Feedback! Gibt es noch weitere Themen, die Sie interessieren? Schreiben Sie uns gerne.
Übersicht zur Gleichstellung – auch einstellbar in leichte Sprache oder Gebärdensprache:
https://www.talentplus.de/inklusion-gestalten/behinderungsbegriff/gleichstellung-gleichstellungsantrag/
Informationsblatt Gleichstellung der Agentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/datei/informationsblatt-antrag-auf-gleichstellung_ba038351.pdf
Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag-auf-gleichstellung_ba147551.pdf
Merkblatt: Informationen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba026115.pdf
Fachliche Weisungen der Agentur für Arbeit
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-ix-2_ba032320.pdf
Das für Sie zuständige Versorgungsamt finden Sie bei REHADAT, dem Portal für die berufliche Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung, unter https://www.rehadat-adressen.de/adressen/interessenvertretung-dachverbaende-und-rehatraeger/versorgungsaemter-und-schwerbehindertenausweis/index.html
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