
Rechtliche Betreuung – Diese Rechte und Pflichten haben Betreuer und Betreute

Das Wichtigste in Kürze
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Erwachsene, die bestimmte Aufgaben in ihrem Leben nicht (mehr) selbst organisieren können, haben das Recht auf eine rechtliche Betreuung.
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Ob und wer eine rechtliche Betreuung bekommt, entscheidet ein Betreuungsgericht nach gesetzlichen Regeln.
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Betreuer dürfen nur in festgelegten Lebensbereichen Unterstützung leisten, in denen Betreute nachweislich Hilfe brauchen.
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Betreute werden nicht entmündigt, sondern ihre Wünsche müssen bestmöglich erfüllt werden.
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Nur wer ein Vermögen in bestimmter Höhe hat, muss etwas für die Betreuung bezahlen.
So gehen Sie vor
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Betreuung anregen
Damit eine rechtliche Betreuung möglich wird, muss jemand einen schriftlichen Hinweis (Fachwort: Anregung) ans örtliche Betreuungsgericht schicken. Das können Sie für sich selbst tun oder für jemand anderen, wenn Sie vermuten, dass die Person eine Betreuung braucht. -
Termin beim Betreuungsgericht
Nach einer Anregung prüft das Gericht den Fall und lädt alle Betroffenen zu einem Termin ein. Das sind in jedem Fall die Person, die mutmaßlich eine Betreuung braucht, meist ein Verfahrenspfleger als Helfer und Angehörige, die begleiten und/oder als Betreuer infrage kommen. Wenn Sie vom Gericht eingeladen werden, bekommen Sie dort alles erklärt, was Sie über eine rechtliche Betreuung wissen müssen. -
Betreuungsverfahren
Ein Betreuungsverfahren dauert üblicherweise mehrere Monate. Verschiedene Zuständige prüfen, ob und in welchen Bereichen eine Betreuung nötig ist. Wenn Sie als Angehörige oder Ehrenamtliche eine Betreuung übernehmen wollen, können Sie sich in dieser Zeit bei Betreuungsbehörden und -vereinen beraten lassen, damit Sie wissen, welche Rechte und Pflichten auf Sie zukommen. In Notfällen ist ein Eilverfahren in wenigen Stunden möglich. -
Betreuungsperson(en) bestimmen
Hält das Gericht eine Betreuung für sinnvoll, legt ein Richter oder eine Richterin eine Betreuungsperson fest. Wahlweise können die Aufgaben auch unter mehreren Personen aufgeteilt werden. Insbesondere wenn viel oder komplizierte Hilfe nötig ist, kann es sinnvoll sein, einen Teil der Aufgaben an erfahrene Berufsbetreuer auszulagern oder auf mehrere ehrenamtliche Schultern zu verteilen.
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Lebensbereiche festlegen
Das Gericht entscheidet, in welchen Lebensbereichen jemand Unterstützung bekommen soll und von wem. Nur in ihrem Bereich dürfen und sollen Betreuer Hilfe leisten. -
Betreuungsurkunde
Als Betreuungsperson erhalten Sie eine Urkunde, damit Sie etwa bei Ämtern, Banken oder Versicherungen nachweisen können, dass Sie zusammen oder anstatt der betreuten Person entscheiden dürfen. Die Urkunde müssen Sie zurückgeben, wenn die Betreuung endet. -
Extra-Genehmigungen
Für besonders schwerwiegende Entscheidungen, vor allem in den Bereichen Gesundheit und Finanzen, müssen Sie zusätzlich eine richterliche Erlaubnis einholen. Welche das sind, erfahren Sie, wenn die Betreuung festgelegt wird. -
Regelmäßiger Kontakt
Betreuer müssen in regelmäßigem Kontakt zur betreuten Person stehen und ihr so gut wie möglich helfen und gleichzeitig so viel Selbstständigkeit wie möglich lassen. Menschen mit einer Behinderung haben oft, aber nicht immer, einen Angehörigen als Betreuer, mit dem sie auch zusammenwohnen. Dann sind Absprachen besonders einfach möglich. -
Nachweise einreichen
Als Betreuer müssen Sie nachweisen, was Sie tun und dass Sie im Sinne der betreuten Person handeln. Einmal im Jahr müssen Sie deshalb beim Gericht mit einem Bericht Rechenschaft ablegen. Dafür gibt es Mustervorlagen. Für Angehörige sind die Berichtspflichten deutlich weniger streng und ausführlich als für Berufsbetreuer. Nach Ende der Betreuung müssen Betreuer einen Schlussbericht abgeben.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Warum gibt es ein Betreuungsrecht?
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Wie kommt es zu einer Betreuung?
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Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?
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Die Betreuung wird festgelegt
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Wer kann Betreuer werden?
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Welche Aufgaben haben Betreuer?
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Rechte und Pflichten für Betreuer
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Was kostet eine Betreuung?
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Wenn Betreuer sich nicht an die Regeln halten
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Was passiert nach der Betreuung?
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Weitere Informationen und Musterformulare
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Häufige Fragen zum Thema Rechtliche Betreuung:
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Neueste Ratgeber
Warum gibt es ein Betreuungsrecht?
Ab dem 18. Geburtstag gelten alle Menschen in Deutschland als erwachsen und müssen ihr Leben selbst organisieren. Eltern dürfen zwar helfen, aber nicht mehr stellvertretend entscheiden, so wie sie es für ihre kleinen Kinder getan haben. Insbesondere Menschen mit einer geistigen Behinderung, aber auch Menschen mit bestimmten Erkrankungen wie einer Demenz, können sich aber auch als Erwachsene um manche Aspekte ihres Lebens nicht (mehr) allein kümmern. Damit sie trotzdem ihr Leben organisieren können, kann ein Betreuungsgericht in einem festgelegten Verfahren eine Vertretung ernennen.
Ein gesetzlicher Betreuer darf bei rechtlichen Entscheidungen beraten, unterstützen oder in Vertretung entscheiden. Dabei muss er stets im Sinne der betreuten Person handeln. Er soll eine rechtliche Hilfe sein und der betreuten Person ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Eine Betreuung kann und darf also niemals eine Entmündigung sein!
Diese und alle weiteren Regeln sind als Betreuungsrecht festgelegt im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen 1814 bis 1881. Die aktuelle Version ist gültig seit 2023. Darin wurden die Rechte für Betreute noch einmal gestärkt.
Das Betreuungsrecht greift, wenn jemand
- aufgrund einer Krankheit oder Behinderung
- rechtliche Entscheidungen im eigenen Leben teilweise oder gar nicht (mehr) treffen kann und
- keine Vollmacht hat, die eine Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten ermöglicht.
Wie kommt es zu einer Betreuung?
Damit ein Betreuer oder eine Betreuerin eingesetzt wird und als gesetzliche Vertretung handeln darf, muss ein Betreuungsgericht das offiziell festlegen. Betreuungsgerichte sind bei den örtlichen Amtsgerichten angesiedelt. Zuständig ist immer der Ort, an dem die zu betreuende Person lebt.
Jeder kann für sich oder für einen anderen Menschen eine Betreuung anregen. Wenn Sie beispielsweise ein Kind mit einer geistigen Behinderung haben, das bald volljährig wird, oder wenn Ihre Mutter an Demenz erkrankt ist und zunehmend mehr Hilfe braucht und nie eine Vollmacht aufgesetzt hat, dann können Sie beim Betreuungsgericht Bescheid sagen, dass bald eine Betreuung gebraucht wird. Ideal ist es, wenn Sie vorher mit der betroffenen Person sprechen. Insbesondere ältere Pflegebedürftige sollten nicht das Gefühl bekommen, dass ihnen jemand aufgedrängt wird, der nun über ihr Leben bestimmt. Sondern es sollte deutlich werden, dass sie durch eine Betreuung Hilfe bei schwierigen Angelegenheiten bekommen können.
"Eine rechtliche Betreuung muss immer eine Hilfe für ein möglichst selbstbestimmtes Leben sein. Sie darf niemals eine Bevormundung oder Entmündigung bedeuten."
Marina Engler
Fachjournalistin
Für die Anregung müssen Sie keinen besonderen Weg einhalten. Sie können einfach eine formlose Mail oder einen Brief schreiben. Hilfreich ist es, wenn Sie im Schreiben direkt kurz begründen, warum Ihrer Meinung nach eine Betreuung sinnvoll und nötig wäre. Beschreiben Sie dazu die aktuelle Lebenssituation und wobei Hilfe nötig ist, etwa bei Anträgen, der Organisation der Finanzen oder Gesundheitsentscheidungen. Das Schreiben schicken Sie an die zuständige Abteilung im örtlichen Amtsgericht. Die Kontaktdaten erfahren Sie zum Beispiel über das Justizportal des Bundes und der Länder.
Gut zu wissen!
Wenn klar ist, dass ein Kind mit einer geistigen Behinderung auch nach dem 18. Geburtstag weiterhin Hilfe in rechtlichen Angelegenheiten brauchen wird, sollten Eltern frühzeitig eine Betreuung anregen. Das Gericht kann das Verfahren dann in die Wege leiten, während das Kind noch 17 Jahre alt ist, und die rechtliche Betreuung kann pünktlich zum Beginn der Volljährigkeit greifen. So entsteht keine rechtliche Lücke.
Nach einer Anregung muss das zuständige Gericht prüfen, ob tatsächlich eine Betreuung nötig ist. Es beginnt das sogenannte Betreuungsverfahren. Der Ablauf ist im Gesetz festgelegt.
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Wie läuft das Betreuungsverfahren ab?
Zunächst lädt das Gericht die Person ein, um die es gehen soll. Egal, wie stark eine Erkrankung oder Behinderung ausgeprägt ist: Das Gericht muss die betroffene Person persönlich einladen und erklären, was es mit dem Betreuungsverfahren auf sich hat. Und zwar so, dass sie es versteht. Nur wenn jemand beispielsweise im Koma liegt, darf das Gericht ausnahmsweise darauf verzichten.
Außerdem wird meist ein sogenannter Verfahrenspfleger bestellt. Diese Menschen mit juristischer Ausbildung leiten die betroffene Person durch das Verfahren, erklären die einzelnen Schritte und sind gewissermaßen ihr Anwalt. Der Staat bezahlt die Arbeit des Verfahrenspflegers. Wenn es später zu einer Betreuung kommt, kann das Gericht die Kosten von der betreuten Person zurückverlangen, aber nur, wenn das Vermögen mehr als 10.000 Euro beträgt.
Gut zu wissen!
Betroffene gelten für ihr eigenes Betreuungsverfahren grundsätzlich als „verfahrensfähig“. Sie dürfen sich also äußern und müssen angehört werden. Und sie dürfen auch selbst einen Anwalt einschalten. Ob sie ansonsten als geschäftsfähig gelten, ist für das eigene Verfahren nicht relevant.
Mithilfe durch Angehörige
Oft werden auch Angehörige zum Gespräch vor Gericht eingeladen, vor allem wenn zum Beispiel pflegende Angehörige oder Eltern eines bald erwachsenen Kindes mit Behinderung eine Betreuung angeregt haben. Hierbei geht es nicht um ein Verhör, sondern darum, dass der zuständige Richter oder die zuständige Richterin sich einen Überblick über die Lebensumstände und das soziale Netzwerk verschaffen kann. Das ist laut Gesetz verpflichtend.
Das Betreuungsgericht ist hier auf die Mithilfe der Betroffenen angewiesen. Ermuntern Sie daher unbedingt die Person, die mutmaßlich eine Betreuung braucht, ihre Ansichten klar zu äußern. Insbesondere ältere Menschen trauen sich das häufig nicht, weil das Verfahren sie überfordert, weil sie „niemandem zur Last fallen“ wollen oder weil sie sich „für ihren Zustand“ schämen. Es ist aber sehr wichtig, dass diejenigen, die über die Betreuung entscheiden, auch eine Chance haben, die Meinung und Wünsche der betroffenen Person zu verstehen. Daher: Reden Sie offen miteinander.
Auch die Fragen, Wünsche und Sorgen der Angehörigen sind wichtig für den Gesamtüberblick. Manches fragen Richter oder Richterin persönlich. Einen Großteil der wichtigen Organisationsarbeit und Beratung übernehmen allerdings sogenannte Rechtspflegerinnen. (Meist sind es Frauen.) Bei ihnen können Sie auch später anrufen, wenn Ihnen noch etwas eingefallen ist. Wenn Sie eine Betreuung übernehmen, überprüfen die Rechtspflegerinnen auch Ihre Berichte.
Gut zu wissen!
Wenn Sie die Betreuung nicht übernehmen wollen, aber in und nach dem Verfahren gerne ein Informations- und Mitsprache-Recht hätten, dann stellen Sie einen „Antrag auf förmliche Beteiligung“ beim Gericht. So erhalten Sie eigene Rechte. Ein Verfahrenspfleger kann dabei helfen.
Ist eine Betreuung nötig?
Beim Verfahren passieren zwei grundsätzliche Dinge:
- Es wird allen Beteiligten so verständlich wie möglich erklärt, was eine rechtliche Betreuung konkret für wen bedeutet. Dazu gehört zum Beispiel, welche Rechte die Betreuten weiterhin haben, und welche Rechte und Pflichten für Betreuer gelten.
- Es werden viele Fragen gestellt, um zu ermitteln, ob eine Betreuung notwendig ist. Dazu gibt das Gericht in der Regel auch medizinische Gutachten in Auftrag. Teils kann darauf aber auch verzichtet werden, etwa wenn ein Pflegegutachten oder eine kürzlich erfolgte Untersuchung für einen Grad der Behinderung schon alle nötigen Informationen enthält.
Gut zu wissen!
Eine rechtliche Betreuung wird nur gestattet, wenn sie wirklich nötig ist. Das nennt man den Erforderlichkeitsgrundsatz. Denn eine gesetzliche Vertretung kann zwar sehr hilfreich sein, schränkt die Freiheit der betreuten Person aber auch ein. Das soll nur geschehen, wenn es ihr nutzt.
Das Betreuungsgericht muss sich laut Gesetz an die Wünsche der Betroffenen halten. Wenn Sie sich also innerhalb der Familie oder Freundschaft einig sind, wer in welchen Lebensbereichen eine rechtliche Betreuung übernehmen soll, dann wird das Gericht in aller Regel genauso entscheiden. Es darf einen Wunsch-Betreuer nur ablehnen, wenn triftige Gründe dagegen sprechen, etwa wenn jemand wegen Geldwäsche vorbestraft ist und sich nun bemüht, die Finanzen für einen behinderten Freund zu übernehmen. Solche Fälle sind aber äußerst selten.
Im Verfahren arbeitet das Gericht eng mit zwei anderen Institutionen zusammen. Das sind zum einen die Betreuungsbehörden und zum anderen die Betreuungsvereine.
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Die Arbeit der Betreuungsbehörde
Betreuungsbehörden sind in der Regel beim Landkreis oder einzelnen Bezirken angesiedelt. Deren Mitarbeitende helfen bei den Gutachten und klären wichtige Fragen, etwa:
- Wie ist die Lebenssituation der betroffenen Person?
- Was sind ihre Vorstellungen und Wünsche?
- Wie wirkt sich eine vorhandene Krankheit oder Behinderung auf den Alltag aus?
- Könnte statt einer rechtlichen Betreuung auch eine Alternative in Betracht kommen?
- In welchen Lebensbereichen ist vermutlich eine Betreuung notwendig?
- Gibt es weiteren Hilfebedarf, etwa in Bezug auf soziale Hilfen?
- Wie lange wird eine Betreuung voraussichtlich nötig sein?
- Gibt es einen oder mehrere Menschen im näheren Umfeld, die die Betreuung übernehmen könnten und das auch wollen?
- Ist für bestimmte Lebensbereiche ein Berufsbetreuer gewünscht?
Bei Gesprächen und Untersuchungen dürfen Sie als Angehörige unterstützen. Wichtig ist, dass die betroffene Person nicht übergangen, sondern persönlich angehört und untersucht wird. Ihre Wünsche und Vorstellungen sind immer entscheidend.
Gut zu wissen!
Wenn Sie eine Betreuung anregen, übernehmen wollen oder „nur“ eng mit einer Person verwandt sind, die womöglich bald eine Betreuung erhält, werden Sie vermutlich nach Ihrer Einschätzung gefragt. Die Betreuungsbehörde ist verpflichtet, Sie auch zu Hilfsangeboten zu beraten. Teils ist auch eine schnelle Vermittlung, etwa zu einem Sozialdienst oder ehrenamtlichen Hilfsvereinen, möglich.
Meist meldet sich die Betreuungsbehörde bei Ihnen. Wenn Sie aber proaktiv Fragen stellen wollen, können Sie sich auch selbst dort informieren. Eine Übersicht der Betreuungsbehörden in Deutschland hat die Stiftung Warentest erstellt, zu finden unter: Gesetzliche Betreuung – Das sollten Sie wissen. (Im Artikel etwas runterscrollen.)
Hilfe durch Betreuungsvereine
In vielen Regionen gibt es außerdem Betreuungsvereine. Sie werden von den Betreuungsbehörden offiziell anerkannt und übernehmen verschiedene Aufgaben, die die Behörden nicht leisten können. Die Mitarbeitenden bieten vor allem individuelle Beratungen und Schulungen für Angehörige und andere ehrenamtliche Betreuungspersonen an. Auch Pflegende und solche, die es werden wollen, können sich dort informieren und weiterbilden, insbesondere zu den Themen Betreuung und Vollmachten. Viele Betreuungsvereine bieten auch regelmäßige Gesprächsabende an. Die Angebote sind in der Regel kostenfrei, da sie staatlich finanziert werden. Durch knappe Ressourcen werden aber immer wieder auch Hilfen reduziert.
Ein bundesweites Verzeichnis von Betreuungsvereinen gibt es leider nicht. Die Adressen anerkannter Vereine können Sie beim Gericht oder bei der Betreuungsbehörde erfragen.
Die Betreuung wird festgelegt
Nachdem das Gericht mit der betroffenen Person und wichtigen Angehörigen gesprochen hat – der Fachbegriff ist „Anhörung“ – und die Betreuungsbehörde weitere Gespräche geführt und Gutachten eingeholt und daraus den sogenannten Sozialbericht erstellt hat, fällt das Gericht eine Entscheidung. Das macht immer ein Richter oder eine Richterin mit einer Sonder-Qualifikation für Betreuungsrecht.
Gut zu wissen!
Zwar dauert ein Betreuungsverfahren standardmäßig mehrere Monate, doch in dringenden Fällen ist auch ein Eilverfahren möglich. Das kann zum Beispiel nötig werden, wenn jemand nach einem schweren Unfall nicht selbst über das weitere Vorgehen entscheiden kann und auch nicht verheiratet ist, sodass kein Ehegatten-Notvertretungsrecht gilt. Dann kann eine Betreuung innerhalb weniger Stunden eingerichtet werden, um lebenswichtige Entscheidungen für die betroffene Person fällen zu können. Das eigentliche Verfahren muss dann so schnell wie möglich nachgeholt werden.
Hält das Gericht eine rechtliche Betreuung für notwendig und sinnvoll, werden die Details festgelegt:
- Wer soll die Betreuung übernehmen?
- In welchen Lebensbereichen soll eine Betreuung eingerichtet werden?
- Gibt es Besonderheiten?
Übrigens: Eine rechtliche Betreuung wird immer nur für eine bestimmte Zeit festgelegt. Spätestens nach sieben Jahren muss das Betreuungsgericht prüfen, ob die Betreuung immernoch erforderlich ist. In bestimmten Fällen muss das Gericht die Notwendigkeit deutlich früher prüfen. Sobald eine Betreuung nicht mehr nötig ist, muss das Gericht sie aufheben.
Außerdem hat die betreute Person jederzeit das Recht zu fordern, dass die Betreuung überprüft oder geändert wird. Auch wenn Betreuer feststellen, dass es mehr oder weniger oder gar keine Betreuung mehr braucht, können Sie einen entsprechenden Antrag auf Änderungen stellen, den das Gericht dann zeitnah prüfen muss. Bei einer angeborenen Behinderung oder einer fortschreitenden Erkrankung ist es allerdings eher wahrscheinlich, dass eine einmal eingerichtete Betreuung verlängert wird, damit die betreute Person nicht plötzlich ohne Hilfe dasteht.
In seltenen Fällen kann es passieren, dass das Gericht die Notwendigkeit einer Betreuung ablehnt. Dann kann die betroffene Person dagegen Beschwerden einlegen, um doch noch einen Betreuer zu bekommen. Das muss in der Regel binnen eines Monats geschehen. Angehörige dürfen bei der Formulierung und Begründung helfen. Auch ein Betreuungsverein oder ein Fachanwalt kann wertvolle Unterstützung leisten. Wichtig ist, dass die betroffene Person selbst das Schreiben unterzeichnet. Das Gericht muss die Beschwerde dann prüfen und sich entweder umentscheiden oder den Fall ans nächsthöhere Gericht weitergeben. Das passiert aber sehr selten. In aller Regel wird ein Betreuungsverfahren nur angeregt, wenn eine Betreuung nötig ist, und dann entscheidet das Gericht auch im Sinne derjenigen, die eine Betreuung brauchen.
Gut zu wissen!
Eine Betreuung wird in der Regel nicht gegen den Willen einer Person festgelegt. Wer sie nicht will, muss eben allein klarkommen. Die einzige Ausnahme besteht, wenn das Gericht den Eindruck hat, dass die betroffene Person aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder Sucht nicht (mehr) sinnvoll einschätzen kann, dass sie Hilfe braucht. Dann kann in engen Grenzen und mit entsprechenden Gutachten auch ausnahmsweise eine Betreuung gegen den Willen zum eigenen Schutz möglich sein.
Wer kann Betreuer werden?
Wer im konkreten Fall eine Betreuung übernimmt, hängt von den Lebensumständen und den Wünschen der zu betreuenden Person ab. Es gibt grundsätzlich drei Arten von Betreuern: Angehörige, andere Ehrenamtliche und Berufsbetreuer.
Angehörige oder Freunde als Betreuer
Oft gewünscht – sowohl von Betroffenen als auch vom Gesetzgeber – ist ein Betreuer oder eine Betreuerin aus dem näheren Umfeld. Das kann ein Familienmitglied, ein guter Freund oder eine liebe Nachbarin sein. Typische Konstellationen sind etwa
- Mutter und Vater werden Betreuer für ihr volljähriges Kind mit geistiger Behinderung.
- Zwei erwachsene Kinder werden Betreuer für ihre Mutter mit fortschreitender Demenz.
- Eine gute Freundin wird Betreuerin für einen alleinstehenden Freund nach einem Unfall.
Gerichte und Behörden wissen, dass die Betreuung in solchen Fällen von juristischen Laien übernommen wird und müssen alle Regeln, Rechte und Pflichten daher besonders genau erklären.
Vielleicht denken Sie darüber nach, eine Betreuung zu übernehmen, oder haben das vor kurzem zugesagt und lesen deshalb diesen Text. Dann befinden Sie sich in guter Gesellschaft. Mehr als die Hälfte aller rechtlichen Betreuungen wird von Angehörigen oder anderen Ehrenamtlichen übernommen, oft spontan, weil die Situation es erfordert. Sie wollen für einen Menschen da sein, der Ihnen wichtig ist, und seine Angelegenheiten bestmöglich und in seinem Sinne mit ihm oder für ihn erledigen? Das ist die optimale Voraussetzung für eine gut gelingende Betreuung.
Gut zu wissen!
Für Angehörige gelten weniger strenge Regeln. Zum Beispiel müssen sie nicht über jeden einzelnen Geldeingang und jede Ausgabe einzeln Buch führen. Mehr zu Betreuer-Pflichten lesen Sie im weiteren Verlauf dieses Artikels. Die Details bekommen Sie persönlich vom Gericht erklärt.
Ehrenamtliche als Betreuer
Es gibt auch Ehrenamtliche, die eine Betreuung für eine (zunächst) fremde Person übernehmen. Oft sind das ehemalige Verwaltungsangestellte, Pflegekräfte oder Juristen, die nun im Ruhestand sind und sich mit ihrem Wissen ehrenamtlich einbringen wollen. Sie melden sich bei Betreuungsvereinen und -gerichten und bieten ihre Unterstützung an. So können auch solche Menschen eine ehrenamtliche Betreuung erhalten, die niemand Passendes in ihrem Umfeld haben. Das hat für Betreute zwei entscheidende Vorteile gegenüber einer Berufsbetreuung:
- Ehrenamtliche Betreuer erhalten kein Gehalt, sondern nur eine Aufwandsentschädigung und sind somit deutlich günstiger als Betreuer, die damit ihren Lebensunterhalt verdienen.
- Ehrenamtliche Betreuer nehmen sich in der Regel mehr Zeit für die Betreuten, weil sie die Aufgaben freiwillig in ihrer Freizeit erledigen und keine Stundensätze beachten müssen.
Gut zu wissen!
Wenn Sie als Angehörige grundsätzlich eine Betreuung übernehmen wollen, aber Bedenken vor bestimmten Details haben, dann können Sie bei einem Betreuungsverein nachfragen, ob Sie einzelne Aufgaben an eine ehrenamtliche Person auslagern können. So lässt sich die Arbeit gut aufteilen.
Betreuung als Beruf
Manche Menschen arbeiten als Berufsbetreuer. Sie müssen sich mit Betreuungs-, Sozial- und Verfahrensrecht auskennen, dürfen weder verschuldet noch vorbestraft sein, müssen sich in einem speziellen Verzeichnis registrieren und regelmäßig nachweisen, dass sie weiterhin für diese Arbeit geeignet sind. Typische Ausbildungen beziehungsweise Studiengänge als Basis sind soziale Arbeit, Pflege, bestimmte Verwaltungstätigkeiten oder Jura. Anschließend haben sich Berufsbetreuer noch im Betreuungsrecht fortgebildet. Sie übernehmen in der Regel mehrere Betreuungen parallel, damit sie sich die Arbeit flexibel aufteilen können, stets etwas zu tun haben und davon leben können.
Berufsbetreuer und -betreuerinnen haben deutlich mehr Wissen als Laien. Sie werden meist eingesetzt, wenn eine Betreuung eher umfangreich oder kompliziert ist, oder sie übernehmen einzelne Anteile, etwa wenn Angehörige nicht vor Ort sind oder einen bestimmten Teil der Betreuungsarbeit nicht übernehmen wollen. Damit Betreute, die auf einen Berufsbetreuer angewiesen sind, nicht verarmen, hat der Gesetzgeber Pauschalsätze festgelegt, die Berufsbetreuer erheben dürfen. Diese sind deutlich geringer als zum Beispiel die Honorare für Anwälte.
Gut zu wissen!
Betreute müssen für ihre Betreuung etwas bezahlen, aber nur dann, wenn sie ein gewisses Vermögen haben. Die Details lesen Sie im Abschnitt „Was kostet eine Betreuung“?
Welche Aufgaben haben Betreuer?
Gesetzliche Betreuer sind dafür zuständig, im rechtlichen Bereich nötige Hilfestellungen zu leisten. Vom Gericht erhalten Sie die Erlaubnis und gleichzeitig die Pflicht, solche Hilfen in einem oder mehreren festgelegten Lebensbereichen zu leisten. Das Fachwort hierfür lautet Aufgabenkreise.
Aufgabenkreise
Die Aufgabenkreise sind nicht gesetzlich festgelegt, aber alle Gerichte orientieren sich mehr oder weniger an den gleichen Lebensbereichen. Nur die Formulierungen sind unterschiedlich. Diese sind:
- Finanzen (oft genannt: Vermögenssorge)
- Gesundheit (oft genannt: Gesundheitssorge)
- Wohnen (oft genannt: Wohnungsangelegenheiten, teils auch Aufenthaltsbestimmung)
- Kontakt zu Behörden
- Bearbeiten der Post (oft genannt: Postangelegenheiten)
- Entscheidungen, falls Betreute sich ansonsten selbst schaden würden, etwa freiheitsbeschränkende Maßnahmen
Meist sind Hilfestellungen nur in manchen Bereichen notwendig. Eine Betreuung in allen Angelegenheiten wird nur selten angeordnet.
Gut zu wissen!
Eine Betreuung hat erstmal nichts mit der Geschäftsfähigkeit zu tun. Betreute können also weiterhin Geschäfte und Verträge abschließen – auch in den Lebensbereichen, in denen sie einen Betreuer haben. Nur wenn Betreute, etwa aufgrund einer geistigen Behinderung oder Erkrankung, nicht (mehr) einschätzen können, was sie tun, kann das Gericht erklären, dass sie geschäftsunfähig sind. Dann sind Verträge nur mit Unterschrift der Betreuungsperson gültig. Diese Entscheidung soll die Betroffenen schützen. Sie ist nur mit einem entsprechenden psychiatrischen Gutachten möglich.
Bereich: Finanzen
Wer sich laut Gericht um den Bereich „Vermögenssorge“ kümmern soll, ist verpflichtet, der betreuten Person mit ihren Finanzen zu helfen beziehungsweise diese zu managen. Manchmal erhalten Betreuer konkrete Arbeitsaufträge, manchmal sollen sie sich um alles kümmern, was mit Geld zu tun hat.
Typische Aufgaben sind
- die Kontoführung
- das Erledigen von Zahlungen, wie Miete, Nebenkosten und Pflegekosten
- das Verwalten des Vermögens
- das Prüfen laufender Ausgaben und deren Optimierung, sofern sinnvoll
- steuerliche Pflichten, etwa das Erstellen der Steuererklärung
Viele weitere Aufgaben sind denkbar, zum Beispiel
- das Reduzieren von angehäuften Schulden
- der Abschluss oder die Kündigung eines Mietvertrags
- der Kauf oder Verkauf von Immobilien
- der Umgang mit Ansprüchen aus einem Erbe, inklusive das Ablehnen, wenn das besser für die betreute Person ist
Betreuer bekommen erklärt, welche Regeln sie im Bereich Finanzen beachten müssen. Es ist zum Beispiel wichtig, dass das Geld einer betreuten Person auf einem separaten Konto liegt und verwaltet wird. Betreuer dürfen nicht einfach ihr eigenes Konto und das der betreuten Person zusammenlegen – auch wenn es praktischer wäre. Außerdem gibt es bestimmte Entscheidungen, die sie nur nach Absprache mit dem zuständigen Betreuungsgericht fällen dürfen. Dazu gehören zum Beispiel das Aufnehmen von Krediten, das Auflösen eines Girokontos oder das Abschließen von bestimmten Verträgen sowie Entscheidungen in Erbstreitigkeiten, etwa bei Pflichtteilsansprüchen.
Sonderfall: Einwilligungsvorbehalt
Wer eine rechtliche Betreuung hat, darf grundsätzlich weiterhin über das eigene Geld verfügen. Die betreute Person soll nicht aus ihren Konten ausgesperrt werden, sondern lediglich Hilfe bei ihren Finanzen erhalten.
Eine Ausnahme besteht, wenn jemand keinen sinnvollen Bezug zu Geld hat, etwa aufgrund einer Erkrankung, einer Behinderung oder einer Sucht, und somit die Gefahr besteht, dass die betreute Person ihr Vermögen in kürzester Zeit ausgibt oder Schulden macht oder verschlimmert. Dann kann das Gericht einen sogenannten Einwilligungsvorbehalt einrichten. Das bedeutet, dass die betreute Person nicht mehr frei über ihr Geld verfügen darf. Teils ist auch eine Beschränkung sinnvoll, sodass nur noch bestimmte Summen innerhalb eines festen Zeitraums ausgegeben werden können. Somit sollen Betreute davor geschützt werden, sich selbst zu schaden.
Ein Einwilligungsvorbehalt ist allerdings stets eine schwerwiegende Entscheidung. Er ist nur erlaubt, wenn die betreute Person nicht versteht oder freiwillig lenken kann, was sie tut. Wenn jemand aber einfach vermögend ist und viel Geld für Dinge ausgibt, die andere für nicht sinnvoll erachten, das aber versteht und sich leisten kann, dann darf das Gericht denjenigen nicht zu einem sparsamen Lebensstil zwingen. Das kann für spätere, potenzielle Erben zwar ärgerlich sein, aber hier wäre ein richterliches Eingreifen trotz Betreuung nicht erlaubt.
Einfacher ist die Entscheidung, wenn jemand Schulden hat und die Gefahr besteht, dass er sich immer weiter verschuldet. Dann kann ein Einwilligungsvorbehalt dem Einhalt gebieten und idealerweise sogar helfen, die Schulden Monat für Monat langsam wieder zu verringern. Dabei kann auch eine Schuldnerberatung sehr hilfreich sein. Diese gibt es teils bei Städten, teils bei Wohlfahrtsverbänden. Die Mitarbeitenden helfen in der Regel kostenlos.
Bereich: Gesundheit
Auch der Lebensbereich der „Gesundheitssorge“ wird häufig in die Hände von Betreuern gelegt. Das ist zum Beispiel nötig, wenn jemand nicht versteht, warum Untersuchungen oder Behandlungen notwendig sind, oder nicht in der Lage ist, sich selbst nötige Therapien zu verschaffen. Eine Betreuungsperson wird dann gemeinsam mit oder anstelle von dem betreuten Menschen aufgeklärt und kann beispielsweise in Untersuchungen, Operationen, Impfungen, Heilbehandlungen, Reha-Maßnahmen oder die Gabe von Medikamenten einwilligen. Außerdem dürfen und sollen Betreuer im Bereich Gesundheit alle nötigen Verträge, etwa mit der Krankenversicherung, abschließen.
Gut zu wissen!
Abrechnungen mit einer gesetzlichen Kranken- oder Pflegekasse sind relativ einfach. Ist die betreute Person allerdings privat versichert, kommt auf Betreuer ein deutlicher Mehraufwand zu, weil etwa Arzt-Rechnungen zunächst bezahlt und dann bei der Versicherung und eventuell auch noch bei der Beihilfe eingereicht werden müssen. Das ist zum Beispiel bei pensionierten Beamten und eventuell auch deren Partnerinnen der Fall. Im Bedarfsfall können Betreuer sich hierzu separat beraten lassen.
Für besonders schwerwiegende Entscheidungen brauchen Betreuer auch im Bereich Gesundheit eine separate Erlaubnis des Gerichts, um stellvertretend einwilligen zu dürfen. Dazu gehören
- eine Untersuchung oder Behandlung gegen den Willen der betreuten Person
- eine Entscheidung, die lebensgefährlich sein kann – etwa das Durchführen einer schwierigen Operation oder das Weglassen von Medikamenten oder lebensverlängernden Maßnahmen
- eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Krankenhauses oder Heims
- alle freiheitsentziehenden Maßnahmen
Grundsätzlich dürfen Betreuer nicht gegen den freien Willen einer betreuten Person entscheiden. Wenn sie klar ihren Willen äußert, muss man sich daran halten. Wenn sie ihren freien Willen nicht (mehr) äußern kann, müssen sich alle Beteiligten an ihren mutmaßlichen Willen halten, also daran, was die Person früher gesagt hat, was in einer Patientenverfügung genannt ist oder was der gesunde Menschenverstand gebietet.
Sonderfall: Ärztliche Zwangsmaßnahme
Doch von dieser Regel gibt es Ausnahmen. Wenn zum Beispiel eine Frau mit einer fortgeschrittenen Demenz eine unerklärliche Angst vor Spritzen entwickelt und daher sämtliche Impfungen ablehnt, begibt sie sich damit potenziell in tödliche Gefahr. Unter bestimmten Umständen kann es daher rechtens sein, ihr gegen ihren Willen dennoch eine Auffrischung für zum Beispiel Tetanus zu spritzen, um sie mit einem kleinen Pieks vor einem vermeidbaren, sehr schmerzhaften Wundstarrkrampf zu schützen. Ob und in welchen Fällen eine solche Maßnahme gestattet wird, ist immer eine Einzelfall-Entscheidung und es muss in jedem Fall versucht werden, die betreute Person zunächst mit Engelszungen zu überzeugen, bevor man gegen ihren Willen handeln darf.
Gut zu wissen!
Wenn Sie medizinischen Rat brauchen, können Sie sich an die Unabhängige Patientenberatung wenden unter 0800 / 011 77 22. Sie erhalten hier wissenschaftlich fundierte, medizinische Antworten. Der Service ist staatlich finanziert und somit kostenlos nutzbar. Ethischen Rat oder eine psychologische Online-Beratung erhalten Pflegende und Betreuende bei Pflegen-und-Leben. Dieses Angebot ist dank der Finanzierung durch mehrere Krankenkassen für gesetzlich Versicherte ebenfalls kostenfrei.
Bereich: Wohnen
Ebenso wie die Gesundheit sind auch Entscheidungen in Bezug aufs Wohnen sehr sensibel und in Deutschland besonders geschützt. Betreuer, die Befugnisse im Bereich „Wohnungsangelegenheiten“ erhalten, dürfen daher nur in organisatorischen Fragen helfen, aber nicht in die Entscheidungs- oder Gestaltungsfreiheit beim Wohnen eingreifen.
Typische Aufgaben im Bereich Wohnen sind
- das Bezahlen von Miete und Nebenkosten
- die Vertretung gegenüber dem Vermieter
- das Kündigen und Neuabschließen von Mietverträgen
- das Organisieren von Renovierungsarbeiten
- die Umgestaltung hin zu mehr Barrierefreiheit
- die Organisation eines Pflegeheimplatzes
- die Koordinierung eines Umzugs
- das Auflösen eines Haushalts, wenn jemand zum Beispiel in ein Pflegeheim zieht
Auch im Bereich Wohnen gibt es Entscheidungen, die das Betreuungsgericht zunächst gestatten muss. Dazu zählt etwa das Kündigen der aktuellen Wohnung.
Achtung
Auch als Betreuer mit dem Zuständigkeitsbereich Wohnen dürfen Sie nicht ungefragt das Zuhause der betreuten Person betreten. Sie müssen sich stets ankündigen – auch wenn Sie einen Schlüssel haben. Und selbstverständlich dürfen Sie keine Unterlagen ohne Zustimmung durchsehen oder entsorgen oder sonstige Veränderungen vornehmen.
Grundsätzlich sollten Betreuer dafür sorgen, dass Betreute in ihren vier Wänden wohnen bleiben können, wenn sie das möchten. Nötige Hilfen sollten nach Hause kommen, etwa ein Pflegedienst oder andere Hilfsdienste. Es gilt sowohl der Grundsatz „ambulant vor stationär“ als auch die Vorgabe im Betreuungsrecht, dass Betreute im gewohnten Zuhause wohnen bleiben dürfen.
Doch manchmal reichen die ambulanten Hilfen nicht aus und ein Umzug in ein Pflegeheim ist die einzige Option. Dann müssen Betreuer aber nicht selbst die Kisten packen, sondern ausschließlich das Organisatorische erledigen.
Wenn Angehörige gleichzeitig Pflegende und Betreuende sind, läuft es allerdings trotzdem meist darauf hinaus, dass sie bei allem helfen, was nötig ist. Wenn das bei Ihnen der Fall ist, organisieren Sie sich hierfür möglichst frühzeitig möglichst viel Hilfe. Wenn Sie sich genauer informieren wollen, wie ein solcher Umzug ablaufen kann, was Sie wann planen sollten und was Sie in der Funktion als Betreuer beachten müssen, dann finden Sie ausführliche Informationen und Checklisten im Ratgeber „Gesetzliche Betreuung“ von der Stiftung Warentest.
Organisatorisches im Alltag
Je nach Lebenslage müssen Betreuer sich noch um weitere Details kümmern, etwa um die Post, Anträge bei Behörden, Hilfe zur Gleichstellung im Beruf oder die Koordinierung von Pflegeleistungen zuhause oder im Heim. Diese Bereiche werden von verschiedenen Betreuungsgerichten in Deutschland unterschiedlich benannt und eingeteilt. Teils sind alles einzelne Aufgabenkreise. Teils werden sie zusammengefasst oder in die großen Aufgabenkreise integriert. Was genau vor Ort gilt, erklärt die zuständige Betreuungsbehörde.
"Das Thema Pflege ist ein weites und teils kompliziertes Feld. Falls Sie sich bisher nicht damit beschäftigt haben und es für die Betreuung nötig wird, lassen Sie sich beraten – zum Beispiel in einem Pflegestützpunkt. Dort muss die Beratung kostenfrei, neutral und individuell sein."
Marina Engler
Fachjournalistin
Was Betreuer nicht tun müssen
Wichtig zu wissen ist, dass Sie in der Funktion als Betreuer immer nur für die Organisation zuständig sind und nicht selbst in (Vor)Leistung treten müssen. Das bedeutet zum Beispiel:
- Sie müssen nicht selbst Pflege leisten, sondern diese nur organisieren.
- Sie müssen die betreute Person nicht jedes Mal zum Arzt begleiten, sondern nur, wenn etwa eine Vor-Ort-Aufklärung und Entscheidung nötig ist, an der Sie beteiligt sind.
- Sie müssen Rechnungen nicht vorstrecken, sondern dürfen diese direkt vom Konto der betreuten Person begleichen.
- Sie müssen nicht für die betreute Person einkaufen gehen, putzen oder Wäsche waschen, sondern nur einen entsprechenden Dienst beauftragen.
Wenn Sie gleichzeitig pflegende Angehörige sind oder freiwillig als Freundin Hilfe leisten möchten, können Sie das natürlich tun. Aber es ist nicht Ihre vom Gericht beauftragte Verpflichtung.
Höchstpersönliche Rechte
In manche Entscheidungen dürfen Sie als Betreuer grundsätzlich nicht eingreifen, weil diese höchstpersönlich und unübertragbar sind. Dazu gehören die Rechte, ein Testament aufzusetzen und eine Ehe einzugehen. Beides dürfen Betreute allein entscheiden, sofern sie verstehen, was sie tun. Wenn sie das nicht können, dann ist beides nicht möglich. Eine Vertretung ist hier ausgeschlossen.
Eine Art Zwischending ist die Hilfe bei demokratischen Wahlen. Sie dürfen als Betreuer zwar in der Vorbereitung helfen, indem Sie etwa Briefwahl-Unterlagen für die betreute Person beantragen oder die Parteien auf dem Wahlzettel laut vorlesen. Sie dürfen auch beispielsweise Webseiten in einfacher Sprache heraussuchen, die die Wahlprogramme der einzelnen Parteien erklären. Aber Sie dürfen nicht stellvertretend für die betreute Person wählen.
Achtung
Auch als Betreuer dürfen Sie die Wahlentscheidung einer Person nicht beeinflussen. Damit würden Sie sich strafbar machen. Lediglich neutrale Hilfestellungen sind erlaubt.
Rechte und Pflichten für Betreuer
Betreuer agieren als rechtliche Vertretung und müssen sich dabei logischerweise an die deutschen Gesetze halten. Außerdem müssen sie stets als Hilfsperson handeln und dürfen ihre Machtposition gegenüber der betreuten Person nicht ausnutzen. Damit das möglichst gut sichergestellt werden kann, hat der Gesetzgeber mit dem neuen Betreuungsrecht die Rechte der Betreuten im Jahr 2023 erneut gestärkt. Woran genau Betreuer sich halten müssen, bekommen sie vom Gericht und der Betreuungsbehörde erklärt und die wichtigsten Regeln auch schriftlich ausgehändigt. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Rechte und Pflichten für Betreuer.
Pflichten für Betreuer
Alle Betreuer – egal ob verwandt, ehrenamtlich oder beruflich – müssen
- ihre Entscheidungen immer am Wohl der betreuten Person orientieren
- der betreuten Person ermöglichen, dass sie ihr Leben so gut wie möglich nach ihren Wünschen gestalten kann
- wichtige Angelegenheiten stets mit der betreuten Person absprechen
- im regelmäßigen persönlichen Kontakt zur betreuten Person stehen
- helfen, dass Krankheiten und Behinderungen der betreuten Person sich nicht verschlimmern
- mit Daten und Wissen zur betreuten Person verantwortungsvoll umgehen
- Angehörigen und Freunden Auskunft geben, wenn sie fragen
- die betreute Person vor Gericht und außergerichtlich so gut wie möglich vertreten
- weitere Hilfe für die betreute Person organisieren, wenn sie selbst nicht weiterkommen
- vor bestimmten Entscheidungen eine Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen
- mit dem Betreuungsgericht zusammenarbeiten, ihre Arbeit dokumentieren, regelmäßig berichten und nach Ende der Betreuung einen Schlussbericht abgeben
Gut zu wissen!
Sie haben zwar die Pflicht, nach den Wünschen der betreuten Person zu handeln, aber Sie dürfen dabei realistisch bleiben. Wenn jemand mit einer geistigen Behinderung sich einen Hund wünscht, aber sich nicht darum kümmern kann, dann müssen Sie keinen Hund kaufen. Und wenn jemand mit schwerer Erkrankung unbedingt nach Neuseeland fliegen möchte, aber nicht länger als eine halbe Stunde sitzen kann, geht das leider nicht. Sie müssen nicht versuchen, das Unmögliche zu schaffen.
Was und wie genau Betreuer dokumentieren und berichten müssen, bekommen sie vor Beginn der Betreuung mitgeteilt. Berufsbetreuer müssen deutlich strenger Rechenschaft ablegen als Angehörige und Ehrenamtliche. Grundsätzlich müssen Betreuer einen Anfangsbericht zur Lebenssituation schreiben, ein Vermögensverzeichnis (nach Mustervorlage) erstellen, jährlich einen Bericht zur aktuellen Lage ans Gericht schicken, unaufgefordert wichtige Änderungen mitteilen, auf Verlangen kurzfristig Auskünfte ans Gericht geben und nach Ende der Betreuung einen Abschlussbericht mit Schlussrechnung verfassen. Eine Betreuung verursacht somit einen gewissen Verwaltungsaufwand.
Falls Betreuer wissentlich und absichtlich gegen ihre Pflichten verstoßen, drohen Geldstrafen oder Schadensersatzforderungen. Das kommt bei ehrenamtlichen Betreuern aber so gut wie nie vor.
Rechte von Betreuern
Auch Betreuer haben gesetzlich festgelegte Rechte. Dazu gehört insbesondere das Recht auf
- eine Aufwandsentschädigung
- eine Vertretung, etwa wenn sie Urlaub machen
- kostenlose Aufnahme in die Sammel-Haftpflichtversicherung für ehrenamtlich Betreuende
- kostenlose Aufnahme in die gesetzliche Unfallversicherung
- Beratung und Hilfe durch Betreuungsgericht, -behörde und -vereine
Gut zu wissen!
Immer mehr Betreuungsgerichte legen mit Beginn einer Betreuung direkt einen oder mehrere Ersatzbetreuer fest. Diese übernehmen alle nötigen Aufgaben, wenn die Hauptbetreuungsperson mal krank wird oder in den Urlaub fährt. Damit Ersatzbetreuer gut handeln können, ist es sinnvoll, eine übersichtliche Betreuungsakte zu führen. Das kann auch digital sein. Vor geplanten Urlauben ist eine kurze Übergabe hilfreich.
Außerdem haben Sie das Recht darauf, die Betreuung wieder abzugeben. Wenn es Ihnen zu viel wird, können Sie das zuständige Betreuungsgericht um Aufhebung Ihrer Betreuungspflichten bitten. Das Gericht muss die Bitte prüfen und wird Ihrem Wunsch in der Regel zügig nachkommen und eine andere Betreuungsperson beauftragen.
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Was kostet eine Betreuung?
Betreute müssen für die Kosten ihrer Betreuung aufkommen, sofern sie ein gewisses Vermögen haben. Auch deshalb ist es nötig, zu Beginn der Betreuung ein Vermögensverzeichnis anzulegen. Die Grenzen für mögliche Kosten sind gesetzlich festgelegt. Seit dem 1. Januar 2023 gilt folgendes:
- Bei einem Vermögen unter 10.000 Euro entstehen keine Kosten für Betreute. Der Staat übernimmt alle anfallenden Kosten.
- Bei einem Vermögen zwischen 10.000 und 25.000 Euro müssen Betreute sich an bestimmten Kosten beteiligen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Gutachten und Verfahrenspfleger.
- Bei einem Vermögen von mehr als 25.000 Euro müssen Betreute festgelegte Gerichtskosten sowie Pauschalen für Betreuer bezahlen.
Welche Kosten anfallen, hängt immer vom individuellen Fall ab. Verfahrenspfleger zum Beispiel erhalten feste Stundenhonorare. Je aufwendiger das Verfahren ist, desto mehr Geld erhalten sie.
Berufsbetreuer erhalten Pauschalen in Abhängigkeit von ihrer Ausbildung, der Dauer der Betreuung und der Wohnform der betreuten Person. Auch dafür gibt es festgelegte Pauschalen. Sie liegen zwischen weniger als 100 bis maximal etwa 500 Euro pro Monat. Die Pauschalen werden ab dem 1. Januar 2026 etwas anders berechnet als bisher und um durchschnittlich 12 Prozent angehoben. Ob und wie stark sich die monatlichen Kosten für Betreute ändern, hängt auch hier vom Einzelfall ab.
Angehörige und ehrenamtliche Betreuer können eine jährliche Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie diese beantragen. Diese beträgt aktuell 425 Euro pro Jahr. Haben Ehrenamtliche deutlich höhere Kosten, etwa durch regelmäßige Anfahrten, können sie in Absprache mit dem Gericht auch diese höheren Kosten der betreuten Person in Rechnung stellen.
Aufgrund dieser Regelungen lässt sich nicht pauschal beantworten, wie viel eine Betreuung pro Monat kostet oder wie hoch die Gerichtskosten für ein Betreuungsverfahren ausfallen.
Wenn Betreuer sich nicht an die Regeln halten
In aller Regel leisten Betreuer eine sehr gute Arbeit. Aber wie in allen Lebensbereichen kann es auch hierbei Ausnahmen geben. In einigen Fällen sind Betreute unzufrieden. In anderen Fällen haben Angehörige den Eindruck, dass der Betreuer oder die Betreuerin nicht tut, was am besten für die betreute Person wäre oder sich sogar auf ihre Kosten bereichert. Das kommt zwar nur selten vor, aber falls doch, kann man Beschwerde beim zuständigen Betreuungsgericht einlegen.
Nahe Angehörige und gute Freunde haben seit dem 1. Januar 2023 ein Informations- und Auskunftsrecht – auch wenn sie nicht formell am Verfahren beteiligt waren. Sie dürfen sich informieren und, wenn sie über einen längeren Zeitraum den Eindruck haben, dass etwas schief läuft, um eine Überprüfung bitten. Als formell Beteiligte dürfen sie auch offiziell Beschwerde einlegen. Ob und welche Gebühren dafür anfallen, hängt von den Umständen ab.
Haben Sie den Eindruck, dass eine Betreuungsperson sich nicht gut kümmert oder sogar gegen den Willen einer betreuten Person handelt? Dann sammeln Sie nach Möglichkeit Beweise. Klare Verstöße wären es zum Beispiel, wenn
- immer wieder höhere Geldbeträge, Schmuck oder andere Wertgegenstände verschwinden, seit ein Betreuer die Vermögenssorge übernommen hat,
- die betreute Person bedrängt wird, ihr Testament zugunsten einer Betreuerin zu verändern,
- der betreuten Person die Erfüllung ihrer Bedürfnisse, etwa im Bereich Gesundheit, verweigert wird, weil der Betreuer behauptet, besser zu wissen, was gut für sie sei.
In beispielsweise solchen Fällen überschreiten Betreuende ihre Befugnisse, handeln nicht im Interesse der Betreuten und verstoßen somit gegen das Gesetz. Fertigen Sie Gedächtnisprotokolle von Gesprächen mit der betreuten Person an und machen Sie regelmäßig Fotos, um etwa das Verschwinden von Wertgegenständen oder den optischen Zustand der betreuten Person zu dokumentieren. Mit solchen konkreten Nachweisen muss das Gericht tätig werden.
Falls eine betreute Person Sie um Hilfe bittet, weil sie selbst sich nicht traut, gegen den Betreuer oder die Betreuerin vorzugehen, oder nicht weiß, wie das möglich ist, dann ermutigen Sie sie, sich beim Betreuungsgericht zu melden. Die betreute Person selbst darf sich jederzeit ans Betreuungsgericht wenden. Sie hat ein gesetzliches Anrecht darauf, angehört zu werden, und darf jederzeit den Wechsel der Betreuungsperson beantragen, wenn sie nicht mit deren Arbeit einverstanden ist.
Gut zu wissen!
Alle Informationen ans Betreuungsgericht sollten schriftlich, am besten per Brief, erfolgen. Beschreiben Sie sachlich und konkret. Wenn möglich, nennen Sie das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens. Dann geht die Bearbeitung am schnellsten.
Nach einer Beschwerde lädt das Gericht meist die betreute Person ein und bittet sie darum, ihre Erfahrungen zu schildern. Hier sollten Betreute unbedingt ehrlich sein und nicht aus falscher Bescheidenheit Probleme verschweigen. Ermuntern Sie, wenn nötig, die betreute Person dazu.
Teils wird ein moderiertes Gespräch vorgeschlagen, damit die Betreuungsperson erfährt, welche Beschwerden gegen sie vorliegen, und eine Chance hat, darauf zu reagieren. Wenn es konkrete Beweise für ein Fehlverhalten gibt, kann das Gericht auch zügig eine andere Person für die Betreuung bestimmen. Das passiert auch, wenn sich nach einem moderierten Gespräch nichts ändert.
Hat ein Betreuer sich bereichert oder ist die betreute Person sogar zu Schaden gekommen? In solchen Fällen können Betreute Schadensersatz per Zivilklage fordern oder ein Strafverfahren führen, das zu einer Geld- oder sogar Gefängnisstrafe für den ehemaligen Betreuer führen kann. Dabei kann die neue Betreuungsperson helfen. Die Regeln dafür sind in der Zivilprozessordnung beziehungsweise in der Strafprozessordnung festgelegt. Was infrage kommt, sollten Betroffene anwaltlich prüfen und sich vor Gericht begleiten lassen.
Was passiert nach der Betreuung?
Eine Betreuung dauert an, bis sie nicht mehr nötig ist. Für ein Ende gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder hebt das Gericht die Notwendigkeit wieder auf. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn jemand nach einem schweren Unfall zwar vorübergehend rechtliche Hilfe brauchte, aber dann wieder so gesund wird, dass er sich selbst wieder um alles kümmern kann. Oder die Betreuung endet, weil die betreute Person stirbt. Dann endet sie auch ohne Zutun des Gerichts automatisch.
Die Betreuung wird aufgehoben
Wenn eine Betreuung nicht mehr nötig ist, dann muss die Betreuungsperson das zuständige Gericht informieren. Nach kurzer Prüfung wird die Betreuung dann aufgehoben. Wenn Sie bisher als Betreuer oder Betreuerin tätig waren, dann müssen Sie jetzt nur noch einen Schlussbericht schreiben und die Betreuungsurkunde ans Gericht zurückgeben. Welche Rechte und Pflichten Sie in dieser Zeit haben, erklärt Ihnen die Betreuungsbehörde.
Die Betreuung endet nach dem Tod
Wenn die betreute Person stirbt, haben Sie als Betreuungsperson das Recht und die Pflicht, nun noch einige abschließende Dinge zu erledigen. Das Fachwort hierfür lautet „Notgeschäftsführung“. Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass Sie nun noch alles erledigen können und müssen, was auch bisher zu ihren Aufgaben gehörte und nicht warten kann. Dazu gehört es etwa, sich um Haus oder Wohnung und, wenn vorhanden, die Haustiere zu kümmern. Auch ausstehende Rechnungen müssen Sie noch vom Konto der betreuten Person begleichen, sofern Sie sich bisher um die Finanzen gekümmert haben. Diese Arbeit bekommen Sie als Betreuer auch noch bezahlt – je nach finanzieller Situation aus der Erbmasse oder vom Staat.
Außerdem müssen Sie bestimmte Personen und Institutionen vom Tod der betreuten Person informieren. Dazu gehört zunächst das Betreuungsgericht und zusätzlich noch
- nahe Angehörige,
- das Standesamt, (dort erhalten Sie dann eine Sterbeurkunde,)
- die Rentenversicherung.
Je nach Lebenssituation sollten Sie außerdem Pflegeheim, Sozialamt und Unfallversicherung informieren. Gute Freunde müssen Sie laut Gesetz nicht vom Tod informieren, aber wenn Sie wissen, dass es ein enges Verhältnis gab, wäre es eine freundliche Geste, wenn Sie es trotzdem tun. Wenn Sie das Testament verwahren und darin Erben genannt sind, die keine nahen Angehörigen sind, zu denen Sie aber während der Betreuung eh Kontakt hatten, wäre es nett, auch diese zu informieren.
Achtung
Auch wenn Betreuer bis zum Tod den Aufgabenkreis „Gesundheitssorge“ organisiert haben, dürfen sie nicht in eine Organspende einwilligen! Wenn die betreute Person allerdings selbst diesen Wunsch in einer Patientenverfügung oder in einem Organspendeausweis festgelegt hat, sollten Betreuer die zuständige Klinik darauf hinweisen und schnellstmöglich die entsprechenden Dokumente bereitstellen. In diesen Fällen gilt die Entscheidung der betreuten Person aus Lebenszeiten.
Nicht die Aufgabe von Betreuern
Wichtig zu wissen ist: Betreuer müssen nicht die Bestattung organisieren und auch nicht das Erbe regeln. Dafür sind die Erben beziehungsweise das Nachlassgericht zuständig. Wenn Sie allerdings Dokumente wie ein Testament oder Wünsche zur Bestattung der betreuten Person haben, dann sollten Sie diese natürlich zügig aushändigen.
Falls es keine nahen Angehörigen gibt, sollten Betreuer die zuständige Ordnungsbehörde und das Nachlassgericht informieren. Deren Mitarbeitende wissen, wie es dann weitergeht.
Schlusspflichten
Egal, aus welchem Grund eine Betreuung endet: Bestimmte Schlusspflichten müssen alle Betreuer erfüllen. Das gilt auch, wenn Sie beispielsweise eine Betreuung nur vorübergehend übernommen haben und dann dauerhaft an einen anderen Betreuer oder eine andere Betreuerin übergeben. Es gibt drei Pflichten:
- Rückgabe von allem, was Ihnen nicht gehört, also etwa Dokumente, Schlüssel oder persönliche Gegenstände der betreuten Person. Je nach Situation übergeben Sie diese an den nächsten Betreuer oder an die Erben.
- Schlussbericht erstellen. Darin muss zum Beispiel aufgeschlüsselt werden, welche Vermögenswerte zum Ende Ihrer Betreuungszeit vorhanden waren und was Sie zuletzt für die betreute Person erledigt haben. Dazu gehört auch die Information, welche persönlichen Dokumente und Gegenstände Sie bereits an wen übergeben haben. Wenn die betreute Person gestorben ist, müssen Sie außerdem auflisten, welche Erben und welches Nachlassgericht nun zuständig ist, sofern Sie das wissen.
- Schlussrechnung abgeben. Sie müssen im Laufe der Betreuung in der Regel mitschreiben, welche größeren Einnahmen und Ausgaben die betreute Person hatte. Die Schlussrechnung ist die letzte Abrechnung dieser Art. Auch nahe Angehörige müssen ihn erstellen, selbst wenn sie während der Betreuung von der umfangreicheren Nachweispflicht befreit waren.
Gut zu wissen!
Betreuungsgerichte geben oft ein Musterformular für Schlussbericht und Schlussrechnung an die Betreuer. Außerdem teilt es mit, innerhalb welcher Zeitspanne beides abgegeben werden muss. Üblicherweise haben Sie dafür einige Wochen Zeit.
Ganz zum Schluss müssen Betreuer ihre Betreuungsurkunde wieder ans zuständige Gericht zurückgeben. Die Mitarbeitenden prüfen dann alles und entlassen die Betreuungsperson schließlich offiziell aus dieser Aufgabe.
Weitere Informationen und Musterformulare
Nicht alle Betreuungsgerichte haben eigene Formulare, die Betreuer verwenden können oder müssen. Wenn Sie eigene Formulare benutzen wollen oder sollen, können Sie sich beispielsweise gute Vordrucke auf der Webseite des Arbeitskreises Gesetzliche Betreuung Nürnberg herunterladen.
Weitere Informationen finden Sie außerdem in folgenden Quellen:
Bundesjustizministerium: Broschüre zum Betreuungsrecht.
Lebenshilfe: Broschüre „Bestimmt Selbst“. Einfache Texte und Fragen helfen, dass Betreute ihre Wünsche ausdrücken können. (Kosten: 9 € plus Versand)
Stiftung Warentest: Buch „Gesetzliche Betreuung“. (Kosten: ab 14,99 €)
Häufige Fragen zum Thema Rechtliche Betreuung:
Wer volljährig ist und bestimmte Details im eigenen Leben nicht (mehr) selbst organisieren kann, kann eine rechtliche Betreuung bekommen. Meist kommt das für Erwachsene mit einer geistigen Behinderung, mit bestimmten Erkrankungen oder nach schweren Unfällen in Betracht. Nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren bestimmt ein Betreuungsgericht dann eine rechtliche Vertretung, die mit der betreuten und für die betreute Person Entscheidungen treffen darf. Nach spätestens sieben Jahren muss das Gericht überprüfen, ob die Betreuung noch notwendig ist.
Nein! Eine rechtliche Betreuung soll eine Hilfe und darf niemals eine Entmündigung sein. Betreute sind weiterhin entscheidungs- und geschäftsfähig. Sie können ohne Rücksprache über ihr Geld verfügen und dürfen eigenständig Verträge abschließen. Nur wenn ganz bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, weil etwa jemand aufgrund einer Behinderung oder Erkrankung die Tragweite bestimmter Entscheidungen nicht verstehen kann, dann darf das Gericht in engen Grenzen Einschränkungen festlegen. Dann sind zum Beispiel Verträge nur mit der Zustimmung der Betreuungsperson gültig.
Zunächst übernimmt der Staat die Kosten für ein Betreuungsverfahren, nötige Hilfen und Gutachten. Nur wenn Betreute ein Vermögen von mehr als 10.000 Euro haben, müssen sie sich an den Kosten beteiligen. Wer mehr als 25.000 Euro besitzt, muss außerdem bestimmte Pauschalen für die Arbeit der Betreuungsperson zahlen. Die Höhe hängt von den Umständen ab.
Es gibt zwar Berufsbetreuer, aber die Mehrheit der Betreuungen wird von engagierten Laien übernommen. Typisch ist es zum Beispiel, dass Eltern, Geschwister, gute Freunde oder erwachsene Kinder die Betreuung für einen Menschen übernehmen, der ihnen wichtig ist. Sie wollen gerne helfen und brauchen dafür „nur“ die entsprechende richterliche Erlaubnis. Entscheidend ist, dass man nicht vorbestraft ist. Laien haben einen Anspruch auf kostenfreie Beratungen und Schulungen.
Nein. Wer eine Betreuung übernimmt, haftet nur für vorsätzlich und fahrlässig verursachte Schäden, die man selbst der betreuten Person antut. Sprich: Betreuer müssen zum Wohl der betreuten Person handeln und dürfen ihr weder schaden noch etwas wegnehmen. Gegenüber anderen haften Betreuer grundsätzlich nicht. Details dazu können Sie im Lexikon Betreuungsrecht nachlesen.
Ja. Wenn gesunde Erwachsene eine Betreuung vermeiden wollen, können sie eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung aufsetzen. Damit legen sie fest, wer sie vertreten darf, falls sie bestimmte Entscheidungen irgendwann nicht mehr selbst treffen können. Menschen mit einer angeborenen geistigen Behinderung haben diese Chance allerdings oft nicht. Sie brauchen ab der Volljährigkeit eine rechtliche Betreuung, da sie sich um bestimmte Dinge einfach nicht kümmern können. Wie alle Betreuten dürfen sie aber nach ihren Möglichkeiten mitbestimmen, wer die Betreuung übernehmen soll.
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