Coronavirus 2024: Was Sie als pflegende Angehörige wissen sollten

Coronavirus in der häuslichen Pflege
Coronavirus sind Grippe-Viren, können aber in ihrer Variante als Covid jedoch deutlich gefährlicher sein

Das Coronavirus hielt uns alle lang in Bann. Doch noch immer ist Corona und Long Covid nicht ganz ausgestanden. Deshalb möchte ich hier ganz explizit auf die Thematik “Coronavirus in der häuslichen Pflege” eingehen und was Sie als pflegende Angehörige beachten sollten.

Außerdem möchte ich Ihnen einige wichtige Informationen geben, wie Sie Pflege und Beruf unter einen Hut bekommen können.

Was ist das Corona-Virus?

Das Coronavirus ist eine ganze Virusfamilie, zu der z.B. auch das SARS-Virus gehört. Das 2019/2020 festgestellte Coronavirus wurde COVID 19 benannt und hat sich innerhalb kurzer Zeit weltweit ausgebreitet. Deshalb spricht man auch von einer Pandemie.



Bitte nicht vergessen!
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Die wichtigsten Daten zum CoronaVirus kurz zusammengefasst:

  • Zu den gefährdeten Personen gehören altersunabhängig Menschen mit Vorerkrankungen (Herz-Kreislauf-Störungen, Asthma, COPD, Krebserkrankungen, Atemwegserkrankungen usw.) und geschwächtem Immunsystem sowie ältere Menschen. Je älter umso anfälliger für das Virus. Trotz allem können auch jüngere Menschen erkranken. Keiner ist geschützt.
  • Die Inkubationszeit, also die Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Erkrankung, beträgt laut jetzigem Wissensstand 5 bis 14 Tage.
  • Die häufigsten Symptome sind Fieber, Hals- und Kopfschmerzen sowie Husten. Schnupfen, Kurzatmigkeit, Glieder-, treten dagegen anscheinend nicht so häufig auf. Die Symptome können unbemerkt bleiben oder denen einer Grippe ähneln. Allerdings kann die Erkrankung auch z.B. durch Lungenentzündung oder Lungenversagen zum Tode führen.
  • Die Ansteckung erfolgt – so der jetzige Wissensstand – über Tröpfchen- und Kontaktinfektion. Das heißt, Sie können sich infizieren, wenn Sie durch eine an Corona erkrankte Person angehustet oder angeniest werden oder Körperkontakt haben. Wie lange jemand ansteckend ist, kann im Moment noch nicht genau gesagt werden.
  • Übertragung: Das Coronavirus lässt sich leider sehr leicht übertragen, weshalb mittlerweile auch so hohe Sicherheitsmaßnahmen von den Gesundheitsbehörden erlassen wurden.
  • Die Testpflicht ist schon lange nicht mehr gegeben.

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Wie stelle ich fest, ob ich Corona habe?

Ob Sie an dem Coronavirus erkrankt sind, kann letztendlich nur über einen Test festgestellt werden. Doch nicht jedes Husten oder Niesen ist eine Corona-Erkrankung. Glücklicherweise sind auch die jetzigen Varianten bei weitem nicht mehr so gefährlich wie anfangs in den Jahren 2019 bis 2022.

Wie kann ich mich vor dem Coronavirus schützen?

Es gibt Menschen, die am Coronavirus erkrankt sind, aber keine (oder noch keine) Symptome aufweisen. Trotzdem sind sie – wie die Erkrankten mit Symptomen – ansteckend.

Aus diesem Grund sollten besondere Vorsichts- und Hygienemaßnahmen getroffen und eingehalten werden. Es geht darum, sich selbst und andere zu schützen. Dazu gehören:

  • Niemandem die Hand schütteln.
  • Vermeiden Sie Umarmungen.
  • Häufig und lange die Hände waschen.
  • Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 bis 2 Meter einhalten.
  • Beim Einkaufen möglichst bargeldlos bezahlen.
  • Große Menschenansammlungen meiden.
  • Auf Körperkontakt mit anderen Personen verzichten.
  • Nies- und Schnupfetikette einhalten, also: Nicht in die Hände niesen und husten, sondern in die Ellenbeuge.
  • Beim Husten oder Niesen von anderen Personen wegdrehen.
  • Papiertaschentücher nach einmaligem Gebrauch entsorgen.
  • Die Coronaviren dringen über die Schleimhäute in den Körper. Deshalb bitte nicht mit den Händen ins Gesicht fassen.
  • Soziale Kontakte vermeiden.
  • Wenn möglich, öffentliche Verkehrsmittel meiden.

Pflege von Angehörigen – was ist zu beachten?

In der häuslichen Pflege ist die Coronavirus-Pandemie eine zusätzliche Herausforderung für alle Beteiligten. Der tägliche Ablauf ist gestört.


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Bei der Pflege von Angehörigen ist darauf zu achten, dass weder der pflegebedürftige Mensch noch die Pflegeperson angesteckt wird. Deshalb ist äußerste Sorgfalt angesagt.

  • Hygiene ist oberste Priorität.
  • Der pflegebedürftige Mensch sollte nur Termine außerhalb der Wohnung wahrnehmen, die wirklich dringend notwendig sind. Damit kann eine Infizierung eingeschränkt werden.
  • Mitarbeiter des Pflegedienstes, sollten unbedingt die notwendigen Verhaltens- und Hygienemaßnahmen einhalten.
  • Falls Sie als Pflegeperson ausfallen, sollte schon rechtzeitig nach Ersatz (andere Familienmitglieder, Freunde, Nachbarschaftshilfe usw.) umgeschaut werden, damit die Versorgung des Pflegebedürftigen sichergestellt ist.
  • Prinzipiell wäre es wichtig, dass die Pflege – wenn möglich – aufgeteilt wird. Vielleicht können Sie sich mit Geschwistern abwechseln, um die besondere Herausforderung selbst auch so gut wie möglich zu überstehen.
  • Arzt- und Therapietermine, die nicht unbedingt erforderlich sind, sollten abgesagt werden.
  • Verzichten Sie als Pflegeperson soweit möglich auf die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und meiden Sie große Menschenansammlungen.
  • Sowohl Pflegende als auch Pflegebedürftige sollten trotz allem soziale Kontakte pflegen, aber auch hier wieder nur über Telefon, Skype usw. Gerade in einer solchen Krisensituation sind die sozialen Kontakte sehr wichtig!

Long COVID: Was ist das?

Long COVID ist ein Sammelbegriff für die Langzeitfolgen einer COVID-19-Erkrankung. Die Symptome können vielfältig sein und über Wochen oder Monate anhalten.

Die Auswirkungen von Long COVID können sehr unterschiedlich sein und von Person zu Person variieren. Einige Menschen leiden nur unter milden Symptomen, während andere stark beeinträchtigt sind und in ihrem Alltag stark eingeschränkt werden.

Zu den häufigsten Symptomen von Long COVID gehören:

  • Fatigue (Erschöpfung)
  • Kurzatmigkeit
  • Kognitive Beeinträchtigungen (z.B. Konzentrationsschwierigkeiten)
  • Kopfschmerzen
  • Muskelschmerzen
  • Gelenkschmerzen
  • Schlafstörungen
  • Depressionen
  • Angststörungen
  • Organfunktionsstörungen
  • Bewegungseinschränkungen

Die Ursachen von Long COVID sind noch nicht vollständig geklärt. Es wird vermutet, dass verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, wie zum Beispiel:

  • Eine anhaltende Entzündungsreaktion im Körper
  • Schäden an Organen und Geweben
  • Autoimmunreaktionen

Die Behandlung von Long COVID ist individuell und richtet sich nach den jeweiligen Symptomen. Es gibt keine “Wundermittel”, aber verschiedene Therapien können helfen, die Symptome zu lindern und die Lebensqualität zu verbessern.

Zu den möglichen Therapien gehören:

  • Medikamente
  • Physiotherapie
  • Psychotherapie
  • Ergotherapie
  • Sporttherapie

Wichtig ist, dass sich Menschen mit Long COVID Hilfe.

Soziale und wirtschaftliche Auswirkungen von Long COVID

  • Verminderte Lebensqualität
  • Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
  • Berufsunfähigkeit
  • Finanzielle Probleme
  • Soziale Isolation
  • Belastung der Familie und Freunde

Anlaufstellen für Menschen mit Long COVID:

  • Hausarzt
  • Fachärzte (z.B. Pneumologen, Kardiologen, Neurologen)
  • Long-COVID-Ambulanzen
  • Selbsthilfegruppen

Bis 2022: Wichtige gesetzliche Änderungen zur Corona-Krise

Corona-Update 2024:
Die meisten dieser Regelungen wurden wieder abgeschafft.

Die Bundesregierung passt im Moment laufend die Unterstützungsleistungen und gesetzliche Regelungen an. Die Regelungen sind zeitlich unterschiedlich begrenzt. Die wichtigsten Änderungen sind:

Kinder-Bonus:
Pro kindergeldberechtigtem Kind gibt es einen einmaligen Kinderbonus von 300 Euro. Dieser wird mit dem Kinderfreibetrag verrechnet.
Senkung der MWST:
Die Mehrwertsteuer wird befristet von 19 auf 16 bzw. von 7 auf 5 Prozent reduziert.
Corona-Warn-App:
Die Corona-Warn-App steht zum kostenlosen Download bereit. Die App ist eine Kontaktverfolgung, über die erkennbar ist, ob man mit an Corona infizierten Menschen in Kontakt kam. Keiner ist gezwungen, die App zu verwenden. Die Daten sind laut Bundesregierung alle geschützt.
Ersatz für Pflegedienst – Wurde verlängert bis 31.03.2022
Bei vielen Pflegebedürftigen kommt kein Pflegedienst mehr. Damit die Pflege auch weiterhin gewährleistet ist, können nun auch andere Personen für die Pflege eingesetzt werden, wie z.B. freigestellte Mitarbeiter einer Tagespflegeeinrichtung, zugelassene Betreuungsdienste, medizinisches Fachpersonal usw. Diese Regelung finden Sie im § 150 Abs. 5 SGB XI.
Die Person, die nun ersatzweise die Pflege übernimmt, muss eine Rechnung stellen. Diese können Sie bis max. zur Höhe der Pflegesachleistungen bei der Pflegekasse einreichen.
Diese veränderte Leistung MUSS bei der Pflegekasse beantragt und genehmigt werden. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Pflegekasse, WEN Sie für die Pflege einsetzen und abrechnen dürfen. Holen Sie hier unbedingt alle notwendigen Daten und Voraussetzungen ein.
Wichtig: Es ist nicht möglich, dass nahe Angehörige nun als Ersatz für den Pflegedienst eingesetzt und abgerechnet werden können. Hierfür ist nach wie vor das Pflegegeld zu verwenden.
Zum Nachlesen: Wer darf mit der Kasse abrechnen?
Entlastungsbetrag
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1:Den Entlastungsbetrag von 125 Euro pro Monat können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 anderweitig verwenden, z.B. für haushaltsnahe Dienstleistungen. Hier kommen die Vorgaben des Landesrechts zum Tragen. Bis 31.03.2022 kann der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 auch für andere Leistungserbringer, als die in §45 benannten genutzt werden, wenn es durch Covid-19 zu einem Versorgungsengpass kommt.
Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 – 5: Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können gerade in der Corona-Krise die Gelder aus dem Entlastungsbetrag gar nicht in Anspruch nehmen, da nicht ausreichend Personal zur Verfügung steht. Nicht in Anspruch genommene Leistungen aus dem Entlastungsbetrag, aus den Jahren 2019 und 2020 können noch bis zum 31.12.2021 verbraucht werden.
Pflegeunterstützungsgeld: Anspruch auf 20 Tage wurde bis 31.03.2022 verlängert
Wenn die Pflege Ihres Angehörigen nicht anders gewährleistet ist kann das Pflegeunterstützungsgeld befristet bis auf 20 Tage ausgedehnt werden. Vor der Corona-Krise konnten Sie 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen. Die Pflegekasse bezahlt als Pflegeunterstützungsgeld 90 % Ihres ausfallenden Nettogehalts.
Kurzarbeitergeld
Als Kurzarbeitergeld erhalten Sie jeweils von Ihrem Nettogehalt:
60 % bzw. 67 % für Personen mit Kindern
Ab dem 4. Monat erhalten Sie
70 % bzw. 77 % für Personen mit Kindern
Ab dem 7. Monat erhalten Sie:
80 % bzw. 87 % für Personen mit Kindern
Krankenfahrten / Krankentransporte
Dringend notwendige Krankenfahrten / Krankentransporte bei Menschen mit einer nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung bzw. Menschen, die durch eine behördliche Anordnung in Quarantäne leben, müssen nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden. Vor der Corona-Pandemie mussten die Fahrten VOR Antritt von der Kasse genehmigt werden.
Stundung Sozialversicherungsbeiträge
Diese Regelung gilt für Unternehmer, Selbstständige und freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer.
Auch hierzu wurde einiges beschlossen. Fragen Sie dazu unbedingt bei Ihrer Krankenkasse nach, welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Neben der Stundung können auch die Stundungszinsen, Mahngebühren und Säumniszuschläge entfallen.
Sozialschutz-Paket
Familien, Alleinstehende, Kleinunternehmen, alle können in der jetzigen Situation in eine finanzielle Schieflage geraten. Das Sozialschutzpaket soll dabei helfen, soziale und wirtschaftliche Schäden abzufedern. Dies betrifft:
Grundsicherung: Schnellerer Zugang / Aussetzung der Vermögensprüfung / Übernahme der tatsächlichen Wohnungskosten.
Kinderzuschlag: Einkommensprüfung wird auf das letzte Monatseinkommen bezogen.
Entschädigung Verdienstausfall bei Kinderbetreuung: Wer für die Kinderbetreuung nicht mehr arbeiten gehen kann, weil seine Kinder von einer behördlichen Schließung des Kindergarten oder der Schule betroffen sind, kann eine Entschädigung für den Verdienstausfall beantragen.
Sonderregelungen zu Therapieverordnungen
Betrifft die Verordnungen für Ernährungstherapie, Physiotherapie, Sprachtherapie, Sprechtherapie, Stimmtherapie, Ergotherapie sowie Podologie bei Rezepten der Gesetzlichen Krankenkasse.
> Die Rezepte müssen nicht mehr innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden (innerhalb 28 Tage bei Podologie).
> Die Behandlung kann unterbrochen werden. Auch dann, wenn der Patient eine Behandlung wegen des Coronavirus im Moment nicht wahrnehmen will oder der Therapeut nicht zur Verfügung steht.
> Für bestimmte Bereiche (z.B. Schlucktherapie, Rehasport und einige mehr) ist zeitlich begrenzt eine Video- /Onlinebehandlung möglich.
Entlassung nach Krankenhausaufenthalt / Entlassmanagement
Wenn Sie aus dem Krankenhaus entlassen werden, muss der Arzt Sie im Rahmen des Entlassmanagements mit Hilfsmitteln, Krankschreibungen usw. versorgen. Auch hier haben sich Änderungen ergeben.
Der entlassende Arzt kann nun für bis zu 14 Tage (anstatt für 7 Tage) die häusliche Krankenpflege, Soziotherapie, ambulante Palliativpflege, Heil und Hilfsmittel verordnen. Ebenso gilt die, dass der Krankenhausarzt für bis zu 14 Tage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen und den Patienten mit Arzneimitteln für 14 Tage versorgen darf.
Damit soll erreicht werden, dass der Patient nicht gleich nach dem Krankenhaus zum Arzt muss und so die niedergelassene Arztpraxis und der Patient entlastet werden.
Rehabilitationsmaßnahmen
Stationäre Reha: 
Auch das Genehmigungsverfahren für Anschlussrehabilitationen wird befristet umgestellt. Der behandelnde Krankenhausarzt entscheidet, ob eine Anschluss-Reha sinnvoll ist und die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Es muss nicht auf die Genehmigung der Krankenkasse gewartet werden.
Wird die genehmigte Rehamaßnahme aufgrund der Coronakrise nicht angetreten, gilt eine Verlängerung der Genehmigung bis mindestens Ende 2020. Das bedeutet: Wer die Reha aus Angst vor einer Ansteckung zum jetzigen Zeitpunkt nicht antreten möchte, kann diese auch noch Ende des Jahres in Anspruch nehmen.
Maskenpflicht – Ausnahmen
Es besteht eine Maskenpflicht, allerdings gibt es Ausnahmen bei:
Kindern unter 6 Jahren sowie bei Menschen, die aus medizinischen oder sonstigen Gründen keine Maske tragen können (z.B. Personen mit Asthma, COPD usw.)

Bis 2022: Quarantäne – Was müssen Sie beachten?

Corona-Update 2024:
Die Quarantäne-Pflicht ist bereits schon seit längerer Zeit abgeschafft.

Ziel bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie ist es, die weitere Ausbreitung des Virus zu verlangsamen und zu verhindern. Deshalb ist es notwendig, dass Personen, die Kontakt zu Menschen hatten die mit dem Coronavirus infiziert waren, in Quarantäne gehen. In der Quarantäne wird dann beobachtet, ob diese Personen nun auch Anzeichen der Corona-Erkrankung zeigen.

Diese Maßnahme dient dem Schutz der in Quarantäne befindlichen Person. Sollte sie Anzeichen der Erkrankung zeigen, kann sie schnell behandelt werden. Gleichzeitig dient diese Maßnahme aber auch der ganzen Bevölkerung. Nur so kann eine schnelle Verbreitung des Virus vermieden werden.

Die Quarantäne dauert mittlerweile unterschiedlich lange. Das ist die Zeit zwischen der Ansteckung und dem Auftreten der ersten Krankheitszeichen. Personen, die im gleichen Haushalt leben, müssen sich ebenfalls in Quarantäne begeben.


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Wenn möglich, erfolgt die Quarantäne zu Hause. In schweren Fällen muss die betroffene Person ins Krankenhaus.

Die Quarantäne beschneidet natürlich die persönliche Freiheit immens. Die wenigsten sind es gewohnt, tagtäglich in den eigenen 4 Wänden eingesperrt zu sein. Keine sozialen Kontakte zu pflegen, keine Spaziergänge, kein Fitnessstudio usw. Deshalb ein paar Empfehlungen (falls Ihr gesundheitlicher Zustand es zulässt):

  • Halten Sie einen strukturierten Tagesablauf ein. Es ist wichtig, sofern möglich seine Gewohnheiten beizubehalten sowie feste Schlafens- und Essenszeiten einzuhalten.
  • 24 Stunden täglich in der Wohnung zu sein, ist eine lange Zeit. Beschäftigen Sie sich. Machen Sie all das, was schon so lange liegen geblieben ist. Räumen Sie Schränke auf oder was auch immer. Lesen Sie ein Buch – und wenn Sie keins zuhause haben, laden Sie ein EBook herunter.
  • Schreiben Sie einen Brief an Ihre Liebsten. Quizzen oder malen Sie oder pflegen Sie Ihr Hobby (sofern es nicht im Freien ist). Pflegen Sie soziale Kontakte über Telefon, WhatsApp, Skype usw.
  • Im Internet und auf Youtube gibt es mittlerweile viele Videos mit Ideen, wie wir die Zeit zu Hause überbrücken können. Schauen Sie sich da einfach mal um.
  • Einkaufen, zur Arbeit gehen, Sport im Freien, Treffen mit Freunden usw. sind natürlich in der Quarantäne nicht möglich. Sicherlich haben Sie Freunde, Bekannte und Familie, die für Sie einkaufen. Ansonsten rufen Sie bei Ihrer Kommune an und fragen nach, wer aus dem Freiwilligendienst für Sie einkaufen gehen kann.
  • Machen Sie aus Ihrer Wohnung eine kleine Sportoase. Volle Getränkeflaschen sind perfekte Hanteln. Auf Musik lässt sich super tanzen (es sieht Sie ja keiner). Holen Sie Ihre alten Gymnastik-CDs aus dem Schrank oder schwingen sie sich auf den Hometrainer. Denn auch während der Quarantäne tut Bewegung gut.
  • Es ist durchaus möglich, dass Sie depressive Zeiten während der Quarantäne erleben. Lassen Sie sich professionell helfen. Die Deutsche Depressionshilfe hat ein Krisentelefon das rund um die Uhr unter Telefon 0800 / 11 10 111 oder 0800 / 11 10 222 erreichbar ist.

Rechtliche Regelung der Quarantäne: Gemäß dem Infektionsschutzgesetz §30 IfSG können Behörden (z.B. Gesundheitsamt), Personen unter Quarantäne stellen. Sie dürfen einen bestimmten Ort dann nicht mehr verlassen. Die Behörden haben das Recht, die Einhaltung der Quarantäne zu prüfen.

Menschen in Quarantäne müssen ihren Gesundheitszustand protokollieren. In der Regel werden Sie von Mitarbeitern des Gesundheitsamtes betreut.

Tipp: Wenn Eltern aufgrund der Quarantäne des Kindes (z.B. vorübergehende Schulschließung, auftreten mehrerer Covid-Fälle in der Klasse.) nicht zur Arbeit gehen können, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Hierbei wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind auch für 2022 auf 30 Arbeitstage erhöht, bei mehreren Kindern auf max. 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende hat sich der Anspruch für 2022 auf 60 Arbeitstage pro Kind erhöht, bei mehreren Kindern auf max. 130 Arbeitstage.

Bis 2022: Tagespflege macht zu: wer übernimmt bei Berufstätigen die Pflege?

Corona-Update 2024:
Die Tagespflege-Einrichtungen haben alle wieder regulär geöffnet.

Viele pflegenden Angehörigen sind auch noch berufstätig. In Verbindung mit der Tagespflege lässt sich das normalerweise auch gut stemmen. Die hilfebedürftigen Menschen sind dann an einem oder mehreren Tagen in der Tagespflege.

Doch mittlerweile haben viele Tagespflegeeinrichtungen geschlossen. Was tun, mit den pflegebedürftigen Angehörigen, den dementen Senioren? Wie kann nun der Job mit der Pflege kombiniert werden?

Für bestimmte Personengruppen gibt es bei verschiedenen Pflegeeinrichtungen Ausnahmeregelungen. Die Einrichtungen haben für die betreffenden Personen Notbetreuungen. Fragen Sie in Ihrer Einrichtung nach, ob das bei Ihnen zutrifft.

Hilfe und Unterstützung bei der Pflege

In schweren Zeiten müssen wir alle zusammenstehen. Wenn der Pflegedienst nicht mehr kommt, Sie selbst aber zur Arbeit müssen, muss für Alternativen gesorgt werden:

  • Gibt es Möglichkeiten, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten?
  • Können andere, gesunde und nicht gefährdete Angehörige oder Freunde bei der Pflege mit aushelfen?
  • Welche Möglichkeiten bieten die Gemeindeverwaltungen, Caritas, DRK, Nachbarschaftshilfe usw. an?

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: Wenn Sie nun selbst zuhause bleiben müssen, haben Sie die Möglichkeit, kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu max. 20 Arbeitstagen (diese Regelung gilt weiter bis zum 31.03.2022.) Dazu muss ein genehmigter Pflegegrad vorliegen. Auf Antrag können Sie Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Klären Sie VORHER mit der Pflegekasse, ob bei Ihnen ein Anspruch besteht.

HomeOffice: Bei vielen Arbeitnehmern ist das Arbeiten im Homeoffice möglich. Für viele pflegenden Angehörigen sicherlich übergangsweise eine gute Möglichkeit, häusliche Pflege und Job zu verbinden. Achtung: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf HomeOffice, es sei denn, es wurde im Arbeitsvertrag entsprechend geregelt.

Verhinderungspflege: Wenn Sie nicht selbst pflegen können, haben Sie die Möglichkeit, Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen. Sollten Sie diese weniger als 8 Stunden pro Tag benötigen, können Sie über die sogenannte „stundenweise Verhinderungspflege“ abrechnen. Dabei wird Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt.

Hilfe durch 24h-Pflegekräfte aus Polen

Corona-Update 2024:
Die 24h-Pflegekräfte kommen alle wieder ganz regulär nach Deutschland zum Arbeiten.

Manche hoffen, dass Ihnen 24h-Pflegekräfte aus Polen oder anderen osteuropäischen Ländern jetzt helfen und die Pflege Ihrer Angehörigen übernehmen können. Das ist aber leider nicht so. Denn viele der osteuropäischen Pflegehilfen gehen nach Hause. Sie haben Angst, sich selbst anzustecken oder einfach nicht mehr heim zu ihren Familien zu können, weil die Grenzen geschlossen sind. Im Klartext: Die 24h-Pflegekräfte sind im Moment sehr rar.


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Bis 2022: Pflegegrad oder eine Höherstufung beantragen

Corona-Update 2024:
Auch hier ist wieder der Alltag eingetreten. Die Regelungen wurden außer kraft gesetzt.

Aufgrund des Ansteckungsrisikos für Pflegende und Pflegebedürftige wurde von der Regierung erlassen, dass bis zum 30.03.2022 keine körperlichen Begutachtungen durch den MDK durchgeführt werden dürfen.

Ab dem 01.10.2020 bis voraussichtlich 31.03.2022 können Pflegebegutachtungen durch den MDK nur noch in Ausnahmesituationen per Telefoninterview durchgeführt werden. Zu den Ausnahmen gehören:

  • Der Versicherte lebt in einem Corona-Hotspot-Gebiet
  • Es liegt eine Sars-Cov-2-Infektion vor
  • Es handelt sich um einen Risikopatienten der z.B. eine Immunschwäche nach einer Organtransplantation hat oder sich in einer Chemotherapie befindet oder an einer fortgeschrittenen Lungenerkrankung leidet.

Quelle: Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG)

Wenn Sie als Versicherter zu den Personen gehören, für die die Ausnahmeregelung zutrifft, erfolgt die Einstufung in den Pflegegrad weiterhin nach Aktenlage. Was heißt das jetzt für Sie?

  • Die Einstufung in einen Pflegegrad wird nach Aktenlage und einem ergänzenden Telefoninterview mit dem Pflegebedürftigen oder einer Bezugsperson durchgeführt.
  • Der Gutachter kommt nicht zu Ihnen nach Hause.
  • Da der Pflegegrad nur nach Aktenlage erteilt wird, muss der Antrag auf Pflegeleistungen absolut professionell ausgefüllt sein.
  • Bitte legen Sie dem Antrag Kopien aller Arzt- und Krankenhausberichte, Schwerbehindertenausweis sowie weitere wichtige Unterlagen bei.
  • Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich bei der Antragstellung von professioneller Seite helfen.

Wenn der Pflegebedürftige die Begutachtung in seinem Wohnbereich wünscht, muss dies berücksichtigt werden!

Bearbeitungsfrist für Pflegegradanträge ist ausgesetzt

Corona-Update 2024:
Die Krankenkassen müssen die Bearbeitungsfristen wieder regulär einhalten.

Normalerweise müssen die Anträge auf Leistungen der Pflegeversicherung innerhalb einer Frist von 25 Arbeitstagen bearbeitet werden. Allerdings kann die Bearbeitung eines Antrages auch länger dauern, als die gesetzlich vorgeschriebene Frist.

Musste die Pflegekasse bei Fristüberschreitung pro Woche 70 Euro an den Pflegegradantragssteller bezahlen, ist auch das im Moment hinfällig.

Bis 2022: Verpflichtender Beratungseinsatz wird vorerst ausgesetzt

Corona-Update 2024:
Der Beratungseinsatz muss durchgeführt werden. Allerdings gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Beratungseinsatz auch über einen VideoCall durchzuführen.

Wer selbst pflegt und keinen Pflegedienst in Anspruch nimmt, muss in regelmäßigen Abständen ein verpflichtendes Beratungsgespräch mit einem Pflegedienstmitarbeiter führen. Aufgrund des Personalmangels wird

  • der verpflichtende Beratungseinsatz bis vorerst 30.03.2022 ausgesetzt.
  • keine rückwirkende Kürzung oder Entziehung des Pflegegeldes vorgenommen werden
  • der Anspruch auf ein Beratungsgespräch aufrecht erhalten. Ratsuchende können das Beratungsgespräch telefonisch führen.

Bis 2022: Was tun mit Pflegebedürftigen, die alleine leben

Corona-Update 2024:
Auch hier ist schon länger wieder der gewohnte Pflegealltag eingekehrt.

Viele ältere Menschen leben alleine in Ihrer Wohnung. Auch in diesen Tagen haben Sie es schwer. Sind sie häufig schon vor der Corona-Pandemie einsam gewesen, macht es die Situation jetzt noch schlimmer. Angst und Depression befallen die älteren Menschen. Sie können mit der Situation auch oftmals nicht so gut umgehen.

Aber auch hier gilt wieder Abstand wahren und möglichst nicht besuchen. Was können wir für unsere Angehörige tun?

  • Viele haben Angst, dass sie einfach hilflos in der Wohnung liegen und keiner merkt was. Rufen Sie deshalb täglich an und fragen nach, ob sie was brauchen und ob noch alles in Ordnung ist.
  • Reden Sie offen mit den älteren Angehörigen über ihre Ängste und Sorgen. Versuchen Sie zu beruhigen, ohne die Gefährlichkeit der Situation zu verharmlosen.
  • Übernehmen Sie die Einkäufe und stellen die Einkaufstasche vor die Türe.
  • Auch über Lieferdienste kann das Einkaufen vermieden werden. Lebensmittelhändler und Discounter bieten häufig die Lieferung nach Hause an.
  • Auch Essen auf Rädern hilft, die schwierige Zeit zu überbrücken. Je nach Anbieter wird das Essen heiß zur Mittagszeit geliefert oder als Tiefkühlkost zum Aufwärmen in der Mikrowelle.
  • Fragen Sie bei den örtlichen Wohlfahrtsverbänden und Kommunen nach, welche Angebote für alleinstehende, ältere Personen angeboten werden.
  • Der allein lebende Senior sollte einen Notruf haben. Das kann ein Telefon mit Notruf sein, oder aber auch ein klassischer Hausnotruf / Notrufsystem.

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Bis 2022: Was tun mit Angehörigen im Pflegeheim

Corona-Update 2024:
Die Pflegeheime haben wieder ganz reguläre Besuchszeiten.

Gerade die älteren und alten Menschen sind sehr gefährdet, mit den Coronaviren infiziert zu werden. Natürlich möchte man seine Angehörigen besuchen, möchte Ihnen beistehen. Aber hier geht doch die Sicherheit von Angehörigen, Heimbewohnern und Pflegepersonal vor.

Ob Sie Ihren pflegebedürftigen Angehörigen besuchen dürfen und unter welchen Voraussetzungen, hängt vom Pflegeheim ab. Mittlerweile haben aber sehr viele Pflegeheime für Besucher eingeschränkte Besuchserlaubnis oder sind gar geschlossen. Vor allem auch deshalb, weil schon einige Pflegeheimbewohner am Coronavirus gestorben sind.

Deshalb ist der erste Ansprechpartner die Stationsleitung des Pflegeheims. Sie weiß über die hausinternen und politischen Entscheidungen am besten Bescheid. Ob unter gewissen Vorsichtsmaßnahmen immer wieder Ausnahmen möglich sind (wie z.B., wenn ein Angehöriger im Sterben liegt), wird sich in den nächsten Tagen zeigen.

Die Besuchsverbote treffen natürlich die Heimbewohner sehr hart. Haben Sie doch eh schon wenig Kontakt zur Außenwelt, fallen dann auch noch die Besuche weg. Die Einsamkeit wird ihnen sehr zu schaffen machen. Was können wir tun?

Bis 2022: Angehörige kontaktieren, trotz Besuchsverbot

Corona-Update 2024:
Die meisten dieser Regelungen wurden wieder abgeschafft.

Stimmen Sie mit der Stationsleitung ab, wie Sie trotz Besuchsverbot mit Ihrem Angehörigen in Kontakt treten können. Manches muss vielleicht über das Pflegepersonal organisiert werden.

  • Sie könnten sich per Videotelefonie und regelmäßigen Telefonaten austauschen.
  • Kennt sich der Angehörige mit WhatsApp aus? Sprachnachrichten, regelmäßige Nachrichten oder Bilder helfen auch, die sozialen Kontakte zu pflegen.
  • Auch ein selbst geschriebener Brief kann so viel Freude bereiten und die alten Menschen spüren lassen, dass man sie nicht vergessen hat.
  • Auch Selbstgebasteltes von den Kindern bringt Abwechslung in den Pflegeheimalltag.
  • Solange nicht für alle das absolute Ausgangsverbot besteht, kann der Heimbewohner auch von einem Balkon aus seiner Familie zuwinken. Hier müssen auch wie immer alle Sicherheitsabstände eingehalten werden.

Bis 2022: Krankenhaus – Operationen werden verschoben

Corona-Update 2024:
In den Krankenhäusern wird wieder regulär operiert.

Keiner weiß, wie sehr sich das Coronavirus noch ausbreitet und welche Kapazitäten in den Krankenhäusern benötigt werden. Der Bedarf an Intensiv- und Beatmungskapazitäten wird steigen. Im Moment müssen deshalb Intensivpflegebetten,

Ärzte und Krankenhauspersonal einsatzbereit sein für Menschen mit schweren Coronavirus-Krankheitsverläufen. Deshalb hat die Bunderegierung beschlossen, dass alle verschiebbaren Operationen im Moment zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden.

Welche geplanten und ungeplanten OPs verschoben werden, bestimmen die Ärzte und ist abhängig vom gesundheitlichen Zustand des Patienten. Selbstverständlich werden alle dringenden Operationen auch weiterhin durchgeführt.

Ob eine bei Ihnen geplante Operation verschoben wird oder nicht, können Sie in der Klinik nachfragen, bei der die OP durchgeführt werden soll.

Vorsicht: Coronavirus-Betrüger

Betrüger laufen von Haus zu Haus und geben sich als Mitarbeiter vom Gesundheitsamt oder als Ärzte aus. Sie sind ausgestattet mit Mundschutz, Schutzanzug usw. und sehen sehr echt aus. Sie geben vor, dass Sie die Menschen in ihrer Wohnung auf eine Corona-Erkrankung testen müssen. Hier handelt es sich um Betrüger, die in Ihre Wohnung wollen.

Wichtig: Es wird niemand unaufgefordert an der Haustüre getestet.

Ebenso gibt es Betrüger, die sich per Telefon melden und als infizierte Angehörige ausgeben und deshalb viel Geld für ein neues Medikament gegen das Coronavirus bräuchten. Das Geld soll an der Haustüre einer fremden Person übergeben werden.

Vorsicht: Hier handelt es sich um eine Abwandlung des Enkeltricks.

Ein Dankeschön an alle, die für uns da waren

Wir alle haben Angst vor dem Coronavirus. Aber so viele Menschen da draußen sind Tag und Nacht für uns da. Die Feuerwehr, Polizei, die Verkäufer*innen, Ärzte, Krankenschwestern, Alternpfleger, Müllabfuhr und, und, und.

Sie alle leisten sehr viel für UNS. Lassen wir doch solidarisch all diejenigen, die sich für uns einsetzen, spüren, dass wir es zu schätzen wissen was sie für uns tun.

Ein Lächeln. Ein Lob. Ein Danke. Das ist das geringste, was wir diesen Menschen zurückgeben sollten.

Bedenken wir: Wenn es heute kein Clopapier, Desinfektionsmittel oder Mehl mehr gibt oder nur noch in kleinen Mengen ausgegeben wird: Die Verkäuferinnen können nun am allerwenigsten für diese Situation. An ihnen den ganzen Frust, die Enttäuschung und Wut auszulassen, wäre der falsche Weg. Denn gerade diese Personen riskieren jeden Tag, sich selbst an den Kundenmassen zu infizieren, damit wir so reibungslos wie möglich einkaufen können.

Bis 2022: Allgemeine finanziellen Soforthilfen und Erleichterungen

Corona-Update 2024:
Sämtliche finanziellen Soforthilfen und Erleichterungen sind erloschen

Sowohl Privatpersonen als auch Solo- Klein-, Mittel und Großbetriebe erhalten die unterschiedlichsten Soforthilfen und finanzielle Unterstützungen. Damit soll vermieden werden, dass Familien und Firmen in den finanziellen Ruin getrieben werden.

Stundung Darlehensverträge

Wenn Sie laufende Darlehen haben, weil Sie vielleicht ein Haus, Auto oder eine Küche usw. gekauft haben, können Sie mit dem Darlehen in Rückzahlungsschwierigkeiten kommen. Gerade durch das Coronavirus sind viele in Kurzarbeit, das Einkommen reicht hinten und vorne nicht. Und dann auch noch einen Kredit bedienen.



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Aus diesem Grund können Kreditrückzahlung, Tilgungsraten und Zinsen gestundet werden.

Steuerliche Entlastungen

Auch hier gibt es unterschiedliche Entlastungsangebote vom Bund und den einzelnen Bundesländern. Es gibt Entlastungen für Privatpersonen als auch für Freiberufler und Firmen. Welche Entlastungen speziell für Sie in Frage kommen und welche Voraussetzungen dafür notwendig sein, erfragen Sie bitte direkt bei Ihrem zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater..

  • Anpassung der Vorauszahlungen
  • Zinslose Stundung der ausstehenden Steuerzahlungen
  • Erlass der Säumniszuschläge
  • Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärung

Finanzielle Soforthilfen für Arbeitnehmer und Privatpersonen

Corona-Update 2024:
Sämtliche finanziellen Soforthilfen und Erleichterungen sind erloschen

Vom Coronavirus ist nahezu jeder betroffen. Wenn nicht gesundheitlich, dann doch finanziell. Das trifft auch häufig Arbeitnehmer, die in Kurzarbeit geschickt werden. Die laufenden Kosten müssen gedeckt werden. Aber wer bezahlt was im Ernstfall.

Wer zahlt den Verdienstausfall bei Coronavirus

  • Krankgeschrieben wegen Grippe: Wenn Verdacht auf eine Grippe oder Erkältung besteht, sollten Sie Ihren Arzt telefonisch kontaktieren. Er wird entscheiden, ob Sie in die Praxis kommen sollen. In der jetzigen Ausnahmesituation kann ein Arzt wegen Grippe krankschreiben, ohne den Patienten persönlich gesehen bzw. untersucht zu haben.
  • Krankgeschrieben wegen Corona: Wer krank ist und der Verdacht auf Corona-Infektion besteht, wird sicherlich krankgeschrieben. Wie es weitergeht und ob bei Ihnen ein Test durchgeführt wird, entscheidet der Arzt. Ebenso, ob Sie in häusliche Quarantäne gehen müssen.
  • Quarantäne Lohnfortzahlung: Wer krank ist und sich in Quarantäne begeben muss, erhält vom Arbeitgeber für 6 Wochen eine Lohn-/Gehaltsfortzahlung. Rechtsgrundlage: § 56 Infektionsschutzgesetz. Ab der 7. Woche wird von der Krankenkasse ein Krankengeld bezahlt.
  • COVID-19 und Kurzarbeit: Ihr Arbeitgeber kann Kurzarbeit beantragen. Sie haben dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 % Ihres Nettogehalts, bzw. 67 % für Arbeitnehmer mit mindestens 1 Kind.

Zahlungsaufschub für Strom, Gas und Telefon

Die privaten Strom, Telefon- und Gasrechnungen können im Moment gestundet werden. Die Stundung ist zeitlich befristet. Das bedeutet im Klartext: Sie müssen die Rechnung Ihres Energie- oder Telekommunikationsversorger nicht gleich bezahlen, sondern erst in 3 Monaten. Eine Stundung bedeutet, dass der Rechnungsbetrag zwar bezahlt werden muss, aber erst später.


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Finanzielle Soforthilfen für Firmen und Solo-Unternehmen

Viele Firmen sind von der Coronavirus-Krise existenziell bedroht. Beratungshilfen bieten jetzt ihren Mitgliedern z.B. die IHKs oder Handwerkskammern an, aber auch Berufsverbände usw. Sie sollten diese Hilfen in Anspruch nehmen, bevor Sie vorschnell Entscheidungen über Ihr Unternehmen treffen. Natürlich sollten sie auch Ihren Steuerberater zu Rate ziehen.

Außerdem können Sie sich beim Bundeswirtschaftsministerium direkt über die Hotline 030 / 186151515 (Mo-Fr von 9.00 bis 17.00 Uhr) informieren.

Verdienstausfall bei Selbstständigen in Quarantäne

Wer als Selbstständiger offiziell in Quarantäne muss, bekommt gemäß Infektionsschutzgesetz § 56 IfSG Geld für den Verdienstausfall. Der Verdienstausfall wird vom Gesundheitsamt erstattet und muss auch dort direkt beantragt werden. Ohne Antrag kein Geld! Der Verdienstausfall wird nach den letzten Jahreseinnahmen berechnet. Als Basis dienen die dem Finanzamt gemeldeten Zahlen.

Hier finden Sie Ihr zuständiges Gesundheitsamt.

Hilfspakete für Solo- und Kleinunternehmer vom Bund

Auch viele Kleinbetriebe oder Ein-Mann/Frau-Unternehmen kommen jetzt in finanzielle Schieflage. Einzel- und Kleinunternehmen, die durch die Corona-Krise in Existenz bedrohende Schwierigkeiten geraten sind, erhalten folgende Beträge als Corona-Soforthilfe:

9.000 Euro
für Unternehmen bis 5 Mitarbeiter

15.000 Euro

für Unternehmen bis 10 Mitarbeiter

Hier handelt es sich nicht um ein Darlehen, sondern um einen echten Zuschuss, es muss nichts zurückbezahlt werden. Der Zuschuss muss allerdings in der Steuer angegeben werden. Mehr dazu unter Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“.


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KfW-Bank Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen

Auch die Inanspruchnahme von Krediten ist in Corona-Zeiten einfacher geworden.

Grundsicherung für Selbstständige

Cafes, Restaurants, Bekleidungsläden oder die Eisdiele. Viele Einzelhändler mussten ihr Geschäft schließen. Selbstständige, die seither von Ihrem Unternehmen leben konnten, können bedingt durch die Coronavirus-Krise so in Schwierigkeiten geraten, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.

Es gibt dann die Möglichkeit, Grundsicherung zu beantragen. Die Grundsicherung ist auch bekannt als Arbeitslosengeld II oder Hartz IV.

Damit die Leistungen schnell und unbürokratisch genehmigt werden können, werden für einen befristeten Zeitraum

  • keine Vermögensprüfung durchgeführt. Das Vermögen wird auch nicht angetastet.
  • die Angaben zu Unterkunft (Miete) und Heizung als angemessen betrachtet.

Weiterführende Informationen zur Grundsicherung erhalten Sie beim Bundesarbeitsministeriums.

Warnung vor Corona-Betrügern

Leider schießen die Corona-Betrüger wie Pilze aus dem Boden. Es gibt Meldungen von der Kriminalpolizei, dass Firmen telefonisch kontaktiert werden und auf gefakte Internetseiten hingewiesen werden. Dort sollen die Firmen dann Soforthilfen für Unternehmen beantragen können.



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Wenn sie Anträge stellen, dann bitte nur auf offiziellen Internetseiten der Bundesregierung oder der Landesregierungen.

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