
Wenn ein Pflegedienst für Sie tätig ist, sollten Sie einen ambulanten Pflegevertrag haben. Das ist wichtig. Aber wissen Sie, was in Ihrem Pflegevertrag steht und welche Leistungen Ihnen zustehen? Laut der Verbraucherzentrale sind viele Verträge für ambulante Pflege nicht nur unverständlich sondern sogar so global formuliert, dass nicht überprüfbar ist, welche Leistungen der ambulante Pflegedienstleister tatsächlich in der häuslichen Pflege erbringen muss.
Das bedeutet, dass die pflegebedürftigen Menschen unter Umständen nicht die Pflegeleistungen erhalten, die sie bezahlen.
Das Problem ist, dass nicht die Krankenkassen/Pflegekassen für die Prüfung der Pflege- und Betreuungsverträge zuständig sind, sondern die Pflegebedürftigen bzw. die Pflegenden.
Das Wichtigste im Überblick
- Was sollte ein ordentlicher Pflegevertrag enthalten
- Vertragsleistungen
- Kosten
- Preiserhöhungen
- Dokumentation
- Kooperationspartner
- Schlüssel
- Termine absagen
- Haftung
- Vertragslaufzeit
- Zusatzvereinbarungen im Pflegevertrag
- Rechnungsbegleichung
- Verbraucherzentrale prüft kostenlos Pflege- und Betreuungsverträge
- Wer kann einen Pflegevertrag prüfen lassen
- Weitere interessante Beiträge zum Thema Pflege:
Was sollte ein ordentlicher Pflegevertrag enthalten
Der Pflegevertrag ist eine wichtige Basis zwischen Ihnen und dem Pflegedienstleister, also dem ambulanten Pflegedienst.
Nur wenn alle Pflegeleistungen im Vertrag auch aufgeführt sind, können Sie überprüfen, ob diese auch erbracht wurden und bei Nichteinhaltung des Vertrages auch entsprechend Beschwerde einlegen.
Darauf sollten Sie achten:
Vertragsform
Prinzipiell ist (seit Januar 2002) gesetzlich vorgeschrieben, dass die ambulanten Pflegeverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen.
Hinweis: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.
Vertragspartner
Wer Vertragspartner ist, der zahlt auch!!! Deshalb sollte der Vertragspartner für den Pflegedienst IMMER der Pflegebedürftige und NICHT ein pflegender Angehöriger oder Betreuer sein.
Im Klartext bedeutet das: Vertragspartner ist der Pflegebedürftige, unterschreiben kann jedoch der Angehörige oder Betreuer „in Vertretung“.
Lässt sich hingegen der Angehörige als Vertragspartner eintragen, muss dieser für die Kosten aufkommen, wenn der Pflegebedürftige selbst nicht mehr zahlen kann.
Beispiel:
Die pflegebedürftige Frau Müller hat als Angehörige drei Kinder sowie Enkelin Tanja. Tanja hat sich bereit erklärt, zu ihrer Oma zu ziehen und diese zu pflegen. Zusätzlich hat sie aber noch einen mobilen Pflegedienst beauftragt, der bei der Pflege hilft.
Würde jetzt Enkelin Tanja als Vertragspartner im Pflegevertrag stehen und die Oma könnte die Rechnungen des Pflegedienstes nicht mehr bezahlen, müsste Tanja die Rechnungen begleichen, obwohl Frau Müller 3 Kinder hat, die – im Gegensatz zu Tanja – vorrangig unterhaltspflichtig wären.
Vertragsleistungen
Sind alle Pflegeleistungen ausführlich und umfassend beschrieben?
Die Formulierung „Grundpflege“ ist viel zu global und schwammig, denn die Grundpflege ist Bestandteil von insgesamt 11 unterschiedlichen Modulen. Deshalb sollte zumindest das Modul aufgeführt sein wie z.B. Modul „Große Toilette“ oder Modul „Spezielles Lagern“.
Beispiel:
Das Modul 1 „Große Toilette“ ist eines von 11 Bestandteilen der Grundpflege und beinhaltet folgende Pflegeleistungen
- An- und Auskleiden
- Hautpflege
- Kämmen
- Rasieren
- Mund- und Zahnpflege
- Zahnprothesenpflege einschließlich Parotitis- und Soorprophylaxe
- Waschen (im Bett oder am Waschbecken)/Duschen/Baden/Haare waschen
- Transfer aus dem Bett bzw. ins Bett
- Bett machen und richten
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Zum Modul 3 „Transfer An- und Auskleiden gehören
- Transfer aus dem Bett oder ins Bett
- An- und Auskleiden
- Bett machen und richten
ACHTUNG: Modul 1 und 3 können nicht gleichzeitig miteinander abrechnet werden, da die Pflegeleistungen von Modul 3 in Modul 1 enthalten sind.
Beispiel:
Frau Müller bekommt Dienstag morgens immer das Modul 1, also „Große Toilette“ und wird dann auch geduscht. Für Dienstagmorgen darf deshalb nicht noch das Modul 3 im Pflegevertrag eingetragen sein, da ja bereits im Modul 1 die Leistungen von Modul 3 enthalten sind.
Ganz wichtig ist auch die Häufigkeit einer Leistung. Wie oft soll in der Woche die „Große Toilette“, zu der auch das Duschen oder Baden gehört, durchgeführt werden. Wie oft soll die „Kleine Toilette“ durchgeführt werden. Außerdem sollte genau festgehalten werden, an welchen Wochentagen diese Pflegeleistungen durchgeführt werden und auch die ungefähre Uhrzeit.
Vermeiden von Unfällen beim Duschen von pflegebedürftigen Menschen
Lese-TiPP:Kosten
- In Pflegeverträgen müssen alle Kosten genau aufgeführt sein.
- Außerdem muss aus der Kostenaufstellung hervorgehen, welche Kosten die Pflegeversicherung trägt und welche Kosten evtl. durch den Pflegebedürftigen selbst zu zahlen sind.
- Werden Investitionskosten berechnet, muss auch dies im Vertrag aufgeführt werden, denn diese werden nicht von der Pflegekasse übernommen.
- Auch Sonn- und Feiertagszuschläge müssen separat aufgeführt werden.
- Preiserhöhungen müssen schriftlich mitgeteilt werden und im Voraus erfolgen.
- Wie und wann erfolgt die Rechnungstellung und innerhalb welches Zeitraumes sind die Beträge fällig.
Preiserhöhungen
Auch hier verweist die Verbraucherzentrale im November 2017 darauf, dass die Investitionskosten nicht einseitig erhöht werden dürfen, sobald sich die Kosten der Pflege erhöhen. Bei einer einseitigen Preiserhöhung dürfen nur die tatsächlich entstanden Kostensteigerungen weitergegeben werden. Dies ist nicht der Fall, wenn die Investitionskosten automatisch erhöht werden, wenn sich die Pflegekosten erhöhen (Entscheidung Bundesgerichtshof).
Zu den Investitionskosten, die der Pflegedienst in Rechnung stellen kann, gehören zum Beispiel Wartung, Leasing von Fahrzeugen, Mieten für Büros usw.
Dokumentation
Die durchgeführten Pflegeleistungen müssen jedes Mal in einer Pflegedokumentation aufgeschrieben werden. Diese Pflegedokumentation muss beim Pflegebedürftigen bleiben.
Bitte prüfen Sie, ob die aufgeführten Leistungen mit den tatsächlich erbrachten Leistungen übereinstimmen oder ob einfach nur die einzelnen Positionen abgehakt aber nicht erbracht wurden.
Am Monatsende wird auf Basis dieser Pflegedokumentation dann ein Leistungsnachweis erstellt. Prüfen Sie auch hier wieder, ob dieser mit den täglichen Nachweisen übereinstimmt.
Lassen Sie sich von dem unterschriebenen Leistungsnachweis eine Kopie ausstellen, denn der Leistungsnachweis ist die Grundlage für die Rechnungsstellung.
Kooperationspartner
Kann der Pflegedienst selbst nicht alle notwendigen Leistungen erbringen und verpflichtet dafür einen Kooperationspartner, muss dies schriftlich geregelt sein. Zum Beispiel ist nicht jeder Pflegedienst darauf ausgelegt, eine Palliativpflege oder eine außerklinische Heimbeatmung zu übernehmen.
Schlüssel
Oftmals ist es notwendig, dass dem Pflegedienst ein Haus-/Wohnungsschlüssel übergeben wird. Auch dies sollte schriftlich festgehalten werden. Die Schlüssel dürfen von den Pflegedienstmitarbeitern selbstverständlich nicht an Personen weitergegeben werden, die nicht beim Pflegedienst arbeiten. Erneut hat die Verbraucherzentrale im November 2017 darauf hingewiesen, dass manche Pflegedienste die Haftung für Schlüssel ausschließen.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hält diesen Ausschluss für nicht zulässig. Pflegedienste müssen alle überlassenen Wohnungsschlüssel der pflegebedürftigen Personen sorgsam aufbewahren, ein Haftungsausschluss für verloren gegangene Schlüssel ist ungültig.
Termine absagen
Kann ein vereinbarter Termin durch den Pflegebedürftigen nicht eingehalten werden, muss dieser beim Pflegedienst abgesagt werden. Ansonsten müssen die Kosten vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.
Beim Vertrag muss darauf geachtet werden, dass genau beziffert wird, bis zu welchem Zeitpunkt der Termin abgesagt werden muss.
Eine Bezeichnung wie zum Beispiel: „Der Termin muss rechtzeitig abgesagt werden“ ist viel zu schwammig. Der Pflegedienst versteht unter „rechtzeitig“ vermutlich etwas anderes als die Pflegenden. Dieses eine Wort wäre im Streitfall dann unter Umständen Ermessenssache des Richters.
Haftung
Es kann immer wieder mal was zu Bruch gehen. Entstehen für den Pflegebedürftigen Schäden durch die Pflegedienstmitarbeiter an Hilfsmitteln, Wohnungseinrichtung oder verloren gegangenen Schlüssen usw., sollte der Pflegedienst entsprechend versichert sein.
Deshalb können Sie verlangen, dass der Pflegedienst die Haftung für Schäden übernimmt, unabhängig davon ob der Schaden aus Versehen oder grob fahrlässig entstanden ist. Das muss schriftlich geregelt sein.
Vertragslaufzeit
Es ist empfehlenswert zu vereinbaren, dass der Pflegedienst eine Kündigungszeit von 6 Wochen einhalten muss. Das macht insofern Sinn, dass der Pflegebedürftige nicht von heute auf morgen ohne Pflegedienst dasteht.
Anders ist es jedoch bei Kündigung durch den Pflegebedürftigen/Angehörigen. Hier ist eine fristlose Kündigung möglich und das sollte auch im Vertrag unbedingt festgehalten werden, alles andere ist gesetzeswidrig. Außerdem muss der Vertrag sofort mit Eintritt des Todes erloschen sein. Jeder Pflegebedürftige kann den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen.
Muss der Pflegebedürftige ins Krankenhaus, eine Kur- oder Rehaeinrichtung oder eine andere vollstationäre Einrichtung, muss der Vertrag nicht gekündigt werden. Er ruht lediglich.
Zusatzvereinbarungen im Pflegevertrag
Zusatzvereinbarungen immer schriftlich und mit beiderseitiger Unterschrift verlangen.
Rechnungsbegleichung
Sie haben meist die Möglichkeit, die Rechnung per Bankeinzug oder per Überweisung zu bezahlen. Ich persönlich bevorzuge die Variante der Überweisung. So kann ich die Rechnung prüfen und evtl. Unstimmigkeiten klären, BEVOR der Betrag vom Konto abgebucht wird.
Die Rechnungserstellung erfolgt NACH der Leistungserbringung. Sie haben als Pflegebedürftiger nicht in Vorleistung zu gehen.
Verbraucherzentrale prüft kostenlos Pflege- und Betreuungsverträge
Da immer wieder Unregelmäßigkeiten bei Pflege- und Betreuungsverträgen für die
- ambulante Pflege
- 24h-Pflege bzw. bei den
- zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen
auftreten, wurde das Projekt „Marktprüfung ambulante Pflegeverträge“ gestartet.
Pflegebedürftige und Pflegende haben die Möglichkeit, bei der Verbraucherzentrale ihre Verträge kostenlos prüfen zu lassen.
Da ich dieses Projekt für sehr wichtig halte, habe ich mich direkt mit der Verbraucherzentrale in Verbindung gesetzt und alle relevanten Daten abgefragt.
Wer kann einen Pflegevertrag prüfen lassen
Pflegende sowie auch mit der Pflege beauftragte Personen (Angehörige usw.) können sich kostenlos Rat holen und ihre Verträge prüfen lassen. Obwohl dieses Projekt nur von den Verbraucherzentralen Berlin, Brandenburg und Saarland betrieben wird, können Betroffene – unabhängig davon in welchem Bundesland sie leben – ihre Fragen stellen.
Kontakt zur Verbraucherzentrale
Wer seinen Vertrag prüfen lassen möchte, kann sich wie folgt mit der Verbraucherzentrale in Verbindung setzen:
Die Verbraucherzentrale teilte mir mit, dass es nicht möglich ist, auf alle Verträge schriftlich einzugehen. Deshalb sei wohl der telefonische Erstkontakt der bessere Weg.
Wer möchte, kann seinen Vertrag anonymisiert einreichen, indem die persönlichen Daten unkenntlich gemacht werden.
Die Verbraucherzentrale sichert zu, dass alle Daten vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergeleitet werden.
Weitere interessante Beiträge zum Thema Pflege:
- Tipps, wie Sie Fehler bei der MDK-Begutachtung vermeiden
- Mindestpflegezeiten der einzelnen Pflegestufen
- Plötzlich Pflegefall – Checkliste: Was ist zu tun und wer hilft weiter
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Quelle Bildmaterial: Fotolia #103629983 © Dan Race
Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
Mehr gibt es auch auf Facebook oder Xing, aber vor allem auch bei „Über mich“.
3 Antworten auf „Checkliste: Darauf sollten Sie bei ambulanten Pflegeverträgen achten“
Sehr geehrter Herr Groth,
ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Außerdem denke ich, dass auch unbedingt geprüft werden muss, ob der Pflegegrad 2 nicht zu niedrig angesetzt ist. Sie werden vielleicht auch für zu Hause noch Hilfsmittel benötigen. Dafür ist eine komplexe und umfassende Pflegeberatung notwendig.
Für solche Fälle habe ich eine Kooperation mit einer Pflegeberatung die Sie kostenlos beraten darf. Ich kann Ihnen nur empfehlen, sich mit der Pflegeberatung in Verbindung zu setzen, damit Sie alle notwendigen Leistungen erhalten. Mehr dazu finden Sie auch hier: Pflegeberatung für Pflegebedürftige & pflegende Angehörige. Wenn Sie die Hilfe in Anspruch nehmen möchten, füllen Sie das Formular aus, die Pflegeberatung wird sich dann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Hallo werter Service,
Meine Frau hat Darmkrebs, palliative Chemobehandlung. Da sie Probleme mit der Ernährung hat, soll ein Pflegedienst NUR dies übernehmen. Die BKK sendete ihr eine vorläufige Pflegestufe 2. Was kostet jetzt diese Maßnahme.
Wäre für eine baldige Antwort sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Peter Groth
Hallo,ich bin von Ihrer Seite total begeistert. Sie ist im Fall von mir, ich habe Pflegestufe 2, sehr hilfreich.
Ich habe persönlich Probleme mit der Abrechnung von meiner Sozialstation. …
Herzlichen Gruß K.M.