Führerschein weg: Bei diesen Krankheiten droht ein Führerscheinentzug

Menschen mit bestimmten Krankheiten kann der Führerschein entzogen werden, wenn sie nicht mehr fahrtauglich sind
Führerscheinentzug wegen Krankheit. Geht denn das ?

Ein Führerscheinentzug ist für die meisten von uns eine Horrorvorstellung. Wir hängen halt schon arg an unserem Führerschein, und das am liebsten bis ans Lebensende. Aber wie steht es um die Fahrtauglichkeit bei einer Krankheit? Wann droht tatsächlich der Entzug des Führerscheins bei kranken Menschen?

Wenn jemand keinen Führerschein mehr hat, dann geht man ja sofort davon aus, dass er einen über den Durst getrunken hat. Alkohol ist die eine Seite der Fahruntüchtigkeit. Aber Krankheiten können genauso dazu führen, dass wir kein Fahrzeug mehr lenken dürfen. Das machen wir uns aber oft nicht so recht bewusst.

Führerscheinentzug wegen Krankheit

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Wer nicht mehr oder nur noch bedingt fahrtauglich ist, gefährdet sich und andere Personen. Krankheiten und Medikamente können dazu führen, dass der Fahrer sein Fahrzeug nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit fährt.

  • Menschen mit einer Demenz können desorientiert sein und finden sich plötzlich nicht mehr im Straßenverkehr zurecht.
  • Bei Herz-Kreislauf-Problemen kann es zu einer Kreislaufschwäche oder gar einem Ohnmachtsanfall kommen.
  • Diabetiker können in einen Zuckerschock fallen, bedingt durch eine Unterzuckerung.
  • Es gibt noch unendlich viele Beispiele, die hier angeführt werden könnten.

Bei all diesen Beispielen gefährdet der KFZ-Fahrer sich selbst und andere in höchstem Maß.

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist es wichtig, dass es Regelungen gibt, bei welchen Erkrankungen der Führerschein entzogen werden muss.

Problematik bei kranken, älteren und bewegungseingeschränkten Menschen

Nicht nur junge, sondern auch ältere und bewegungseingeschränkte Menschen verzichten ungern auf ihren Führerschein. Es ist oftmals die einzige Möglichkeit für sie, mit anderen Menschen noch in Kontakt zu treten und sich mit ihnen zu treffen. Auch das Einkaufen geht meist nicht mehr ohne ein Auto.

Den Spruch „Laufen kann ich nicht mehr, aber fahren geht immer!“ habe ich leider häufig bei uns in der Familie gehört. Ja die Beine machten im Auto schon noch mit. War ja auch ein Automatikgetriebe. Aber mit zunehmendem Alter lässt halt auch sehr häufig die Konzentration nach. Hinzu kommen Schmerzen, die sich ebenfalls auf die Konzentration auswirken und letztendlich ein Medikamentencocktail für jedes erdenkliche Zipperlein, der dann noch den Rest gibt.

Bei berufstätigen Menschen kann der Verlust des Führerscheins natürlich auch existentielle Beeinträchtigungen haben. Viele sind von Berufswegen einfach auf den Führerschein angewiesen.

Wer muss nun seinen Führerschein abgeben?

Wem kann der Führerschein wegen Krankheit entzogen werden?

Fahrverbot aus medizinischen Gründen: Ein Führerschein kann nicht nur wegen Alkohol weggenommen werden, sondern auch wegen bestimmter Krankheiten.

Um ein Fahrzeug fahren zu dürfen, muss man im Vollbesitz der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen sein.

  • Es gibt diverse Krankheiten, bei denen davon ausgegangen wird, dass der Fahrer nicht mehr über die nötigen geistigen und körperlichen Anforderungen verfügt. Dann darf man kein Fahrzeug mehr fahren.
  • Wer aufgrund einer Krankheit fahruntüchtig ist und trotzdem Auto fährt, begeht eine strafbare Handlung, da jeder Fahrzeugführer verpflichtet ist, vor Antritt der Fahrt zu prüfen, ob er fahrtauglich ist.
  • ABER: Niemand muss sich freiwillig bei einer KFZ-Behörde melden, wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann. Wird er jedoch von der Polizei erwischt und es wird nachgewiesen, dass eine Fahruntauglichkeit aufgrund der Erkrankung besteht, kann der Führerschein entzogen werden.
  • Der Fahrer muss damit rechnen, dass seine Fahrzeugversicherung bei einem entstandenen Schaden nicht für die Kosten aufkommt.

Es gibt aber auch Erkrankungen, bei denen die Fahrerlaubnis nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt wird. Unter Einhaltung dieser Voraussetzungen darf man dann fahren.


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Wichtig: Es gibt zwar eine Liste von Erkrankungen, bei denen der Führerschein entzogen werden kann. Ob der Führerschein wegen Krankheit entzogen wird, ist aber eine individuelle Einzelentscheidung und keine Pauschalentscheidung.

In der Realität könnte das so aussehen:

Beispiel 1: Herr Richter hat zwar einen Diabetes, ist aber so gut eingestellt, dass er keine körperlichen Einschränkungen hat. Er wird den Führerschein vermutlich nicht abgeben müssen.

Beispiel 2: Herr Werner hat einen Diabetes, bei dem er ständig in Ohnmacht fällt. Aufgrund dieser gravierenden Einschränkungen kann es sein, dass ihm der Führerschein entzogen wird.

Bei diesem Beispiel handelt es sich zwar um die gleiche Grunderkrankung, der Entzug der Fahrerlaubnis ist aber abhängig vom Erfolg der Therapie bzw. der medikamentösen Einstellung.

Der gekürzte Gesetzestext sieht so aus:

Im § 3 StVG (Straßenverkehrsgesetz) heißt es: Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn jemand ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Mit dem Fahrerlaubnisentzug ist es nicht mehr gestattet, ein Fahrzeug zu führen.

Gemäß § 2 Abs. 4 StVG ist jemand nicht mehr geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen nicht mehr erfüllt.

Ist jemand aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Mängel nur bedingt fähig, ein Fahrzeug zu fahren, kann die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen erteilt werden.

Ausführliche Informationen erhalten Sie auch in den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung vom Bundesverkehrsministerium.

Und bei welchen Krankheiten kann nun ein Fahrverbot ausgesprochen werden? Und wann muss der Führerschein abgegeben werden?

Krankheiten, die zu einem Fahrverbot führen können

Bei diesen Krankheiten KANN ein Fahrverbot erteilt werden, MUSS aber nicht. Die Führerscheinentziehung ist abhängig von der Schwere der Erkrankung.

  • Demenz: Die Fahrtüchtigkeit bei einer Altersdemenz ist unter anderem stark abhängig von der Konzentration, der Merkfähigkeit und der Orientierung oder der Reaktion. Ob noch Auto gefahren werden kann, ist deshalb vom Stadium der Demenz abhängig. Hier sollten die Angehörigen das Fortschreiten der Erkrankung im Auge behalten. Bei Verschlechterung des Allgemeinzustandes sollte unbedingt mit dem Arzt über die Fahrtüchtigkeit gesprochen werden. Bei einer schweren Altersdemenz besteht keine Eignung zum Führen eines Fahrzeugs.
  • Diabetes: Die meisten Menschen mit Diabetes können Autofahren. Sollte der behandelnde Arzt der Meinung sein, dass die Erkrankung so schwerwiegend ist, dass nicht gefahren werden kann, muss er den Patienten darauf hinweisen.
  • Epilepsie: Epilepsien sind unwillkürliche Anfälle, die vom Erkrankten nicht kontrolliert werden können. Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist abhängig von der Art und Schwere der Epilepsie-Erkrankung.

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  • Herz- und Gefäßerkrankungen: Hierzu gehören unter anderem Bluthochdruck, Herzrhythmusstörungen, Herzinfarkt, Herzleistungsschwäche, Aortenaneurysma usw. So unterschiedlich wie die Erkrankungen sind, so unterschiedlich ist auch die Fahrtauglichkeit bei den einzelnen Krankheiten. Die Entscheidung liegt auch hier wieder eindeutig beim Arzt. Gerade bei Herz-Kreislauf-Erkrankungen kann es zu spontanen Kontrollverlusten kommen. Damit wäre dann der Patient nicht mehr geeignet, ein Fahrzeug zu führen.
  • Nierenerkrankungen: Hier ist vor allem bei einer schweren Niereninsuffizienz damit zu rechnen, dass der Führerschein entzogen werden kann.
  • Parkinson: Auch bei Morbus Parkinson ist die Fahrtüchtigkeit wieder abhängig vom Grad der Erkrankung. Man geht jedoch davon aus, dass bei leichten Fällen und erfolgreicher Therapie die Fahreignung besteht.
  • Psychische Störungen: Zu den psychischen Störungen gehören  unter anderem organische und hirnorganische Psychosen, Persönlichkeitsveränderungen, pathologische Alterungsprozesse, Manien, Depressionen, Schizophrenie usw. Diese Krankheiten werden zum Teil auch mit Medikamenten behandelt, die allein schon die Fahrtauglichkeit stark beeinträchtigen können. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist wieder von der Schwere der Erkrankung abhängig.
  • Schlaganfall (Apoplex, Hirnschlag, Gehirnschlag): Es gibt Schlaganfälle, die werden von den Patienten beinahe gar nicht bemerkt. Da ist davon auszugehen, dass der Betroffene auch weiterhin Auto fahren darf. Andererseits gibt es Hirnschläge, die so stark sind, dass dauerhafte Lähmungen und/oder Gehirnschädigungen zurück bleiben. Bei der ärztlichen, verkehrsmedizinischen Begutachtung wird genau festgelegt, ob eine Fahrtüchtigkeit besteht.
  • Sehvermögen, mangelndes: Hierzu gibt es eine eigene Gesetzesverordnung.

Weiterführende Informationen finden Sie in der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr.

Beachten Sie jedoch, dass nicht nur die o.g. Krankheiten zu einer Fahruntauglichkeit führen können. Auch Medikamente können dazu beitragen, dass man nicht mehr Autofahren kann.

Auch Medikamente beeinträchtigen die Fahrtüchtigkeit

Ja, auch Medikamente können die Verkehrstüchtigkeit stark beeinflussen. Sicherlich haben Sie auf Medikamenten-Beipackzetteln schon gelesen: „Fahren Sie in diesem Fall nicht Auto oder andere Fahrzeuge! Bedienen Sie keine Werkzeuge oder Maschinen!“

Manche Medikamente lösen als Nebenwirkungen Schwindel, Benommenheit oder Müdigkeit aus. Dazu gehören zum Beispiel Antidepressiva, Schlafmittel, Hustenmittel (codeinhaltig) usw. Aber nicht nur die Nebenwirkungen müssen beachtet werden, sondern auch die Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten.

Ob ein Medikament die Fahrtüchtigkeit herabsetzt, hat nichts damit zu tun, ob dieses verordnungspflichtig ist oder nicht. Auch frei verkäufliche Medikamente können die Fahrtüchtigkeit beeinflussen.

Jeder Autofahrer muss so eigenverantwortlich handeln und kein Fahrzeug lenken, wenn er merkt, dass Medikamente seine Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen.

Zu den Medikamenten gehört auch das legale, medizinische Cannabis. Auch hier gelten besondere Vorschriften.



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Gesetzeslage:

Bislang gibt es in Deutschland kein Gesetz, das die Teilnahme am Straßenverkehr verbietet, nachdem ein bestimmtes Medikament eingenommen wurde.

  • § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG): Wer jedoch berauschende Mittel zu sich nimmt – und dazu können manche Medikamente gezählt werden – verhält sich ordnungswidrig. Es kann dann mit einer Geldbuße gerechnet werden.
  • § 316 Strafgesetzbuch (StGB): Werden durch Medikamente gravierende Fahrfehler begangen oder treten gar körperliche Ausfallerscheinungen auf, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe und/oder Entziehung der Fahrerlaubnis gerechnet werden. Auch Punkte in Flensburg sind möglich.
  • Ferner greifen noch folgende Paragraphen aus der Fahrerlaubnis-Verordnung (FEV): § 11 – Eignung. § 13 – Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik. § 14 – Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel.

Für Medikamente, die eine Beeinträchtigung der Fahrtauglichkeit mit sich bringen können, gilt folgende Regelung:

  • Verschreibt der Arzt ein solches Medikament, ist er verpflichtet, den Patienten über mögliche Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen aufzuklären.
  • Bei frei verkäuflichen Medikamenten sind Sie selbst dafür verantwortlich, den Beipackzettel zu lesen.

Informieren Sie immer Ihren Arzt , welche Medikamente Sie nehmen. Und zwar auch über Medikamente, die Sie selbst gekauft haben oder die Sie von einem anderen Arzt verschrieben bekommen haben.

Wenn Sie unsicher über die Neben- oder Wechselwirkungen sind, können Sie auch Ihren Apotheker ansprechen. Er prüft dann, ob die Medikamente die Sie nehmen, auch alle zusammenpassen.

Nützlich ist in diesem Zusammenhang immer ein Medikationsplan.

Generelle Fahrverbote gelten zum Beispiel:

  • Nach Untersuchungen oder Operationen mit Narkose oder Beruhigungsmedikamenten. Hier darf meist 24 Stunden lang kein Fahrzeug gefahren werden.
  • Nach Augenuntersuchungen mit Augentropfen, die zur Weitung der Pupillen dienen.

Der ADAC hat eine Informationsbroschüre herausgegeben, die eingehend die Problematik „Medikamente im Straßenverkehr“ beleuchtet. Sie finden in der Broschüre auch eine Auflistung von Medikamenten und welche verkehrsrelevanten Wirkungen diese haben.

Was müssen pflegende Angehörige und Betreuer beachten?

Nicht nur die Eltern haften für ihre Kinder: Irgendwann heißt es dann auch ▶ Kinder haften für ihre Eltern – und zwar wenn die Eltern krank sind. Es besteht eine Fürsorgepflicht.

Oftmals fehlt von den Betroffenen die Einsicht, dass es besser ist, das Fahrzeug stehen zu lassen. Keiner gibt gerne zu, dass er fahruntauglich ist. Hat der Fahrzeugführer jedoch einen Betreuer, ist dieser aufsichtspflichtig.

Das trifft zum Beispiel bei Menschen mit Demenz zu. Wenn diese nicht mehr Auto fahren können, muss der Betreuer oder auch pflegende Angehörige die zum rechtlichen Betreuer des Patienten bestellt wurden, eingreifen. Denn Sie können in bestimmten Fällen für Schäden haftbar gemacht werden.

Andererseits ist es aber auch so, dass aufsichtspflichtige Angehörige das Elternteil nicht rund um die Uhr bewachen können. Sie müssen aber alles tun was in Ihrer Macht steht, um den Erkrankten am Fahren zu hindern.


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Fahrerlaubnis für Menschen mit Bewegungsbehinderungen

Autofahren mit Behinderung – ja geht denn so was? Natürlich und warum auch nicht. Körperliche Einschränkungen können – falls notwendig, auch mit entsprechenden Fahrzeugumbauten ausgeglichen werden.

Bei Menschen mit einer Bewegungsbehinderung wird unterschieden, ob der Führerschein bereits vorhanden ist oder ob er erst gemacht wird:

1. Sie möchten einen Führerschein machen und haben bereits eine körperliche Behinderung.

Gemäß der Fahrerlaubnisverordnung wird die Führerscheinstelle vor Erteilung des Führerscheins prüfen, ob sie in der Lage sind, am Straßenverkehr teilzunehmen. Für die Entscheidung kann die Behörde ein entsprechendes Gutachten verlangen und entsprechende Auflagen aussprechen, wie zum Beispiel Fahrzeugumbauten usw.

2. Sie haben bereits einen Führerschein und wurden dann aufgrund eines Unfalls oder einer Krankheit körperlich behindert.

Wenn Sie bereits vor Auftreten der Bewegungsbehinderung einen Führerschein hatten, wird die Fahrerlaubnisbehörde prüfen, ob sie auch weiterhin in der Lage sind, ein Fahrzeug zu führen. Unter Umständen müssen Sie ein medizinisches oder technisches Gutachten vorlegen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann Ihnen auch hier Auflagen für einen Fahrzeugumbau machen.

Beschränkungen, die sich auf die Fahrerlaubnis beziehen, werden von der Führerscheinstelle im Führerschein eingetragen.

Mein Tipp
Für die Fahrzeugumbaukosten kommen unter Umständen das Arbeitsamt, Berufsgenossenschaften, Krankenkasse usw. mit auf. Manche Fahrzeughersteller bieten beim Kauf eines Neuwagens Sondernachlässe an. Außerdem können Sie entsprechende Kosten auch als Außergewöhnliche Belastungen oder als Werbungskosten absetzen. Lassen Sie sich dazu entsprechend beraten.

Was passiert, wenn der Führerschein entzogen wurde?

Wenn Sie wegen einer Krankheit den Führerschein entzogen bekommen haben, wird die Fahrerlaubnisbehörde entsprechende Gutachten anfordern. Es bestehen also Zweifel an Ihrer Fahrtauglichkeit. Das Gutachten dient zur Entscheidungsfindung, ob Sie den Führerschein wieder zurückbekommen und unter welchen Auflagen. Die Beschränkungen und Auflagen werden dann im Führerschein vermerkt.

Unter andere kommen folgende Gutachten in Frage:

Fachärztliches Gutachten / Medizinisches Gutachten: Das fachärztliche Gutachten darf nicht vom eigenen Haus- oder Facharzt erstellt werden. Hier kommen eher Verkehrsmediziner, Arbeitsmediziner, Rechtsmediziner oder Betriebsärzte usw. in Betracht. Beim ärztlichen Gutachten soll festgestellt werden, ob Ihre Krankheit Ihre Fahrtauglichkeit beeinflusst oder nicht. Dabei ist wichtig, dass die Sicherheit für alle Verkehrsteilnehmer und für Sie selbst gewährleistet ist.

Medizinisch-Psychologisches Gutachten MPU: Wenn ein fachärztliches Gutachten nicht ausreicht, wird die Fahrerlaubnisbehörde eine medizinisch-psychologische Untersuchung anfordern.

Technisches Gutachten: Bei Menschen mit Bewegungseinschränkungen kann ein technisches Gutachten angefordert werden. Mit entsprechenden Fahrzeugumbauten kann oft schon wieder die Fahrtauglichkeit hergestellt werden.

ACHTUNG: Wer die Aufforderung der Führerscheinstelle zur Vorlage von Gutachten ignoriert und trotzdem fährt, dem kann der Führerschein entzogen werden.


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Kann ein Arzt ein Fahrverbot aussprechen?

Nein. Ein Arzt ist nicht befähigt, ein amtliches Fahrverbot auszusprechen. Auch ein ärztliches Fahrverbot gibt es nicht.

Wie soll sich dann ein Arzt verhalten, wenn er bei seinem Patienten erfährt, dass dieser eine Krankheit hat, mit der er eigentlich nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann? Für einen Arzt ist das sicherlich eine Gratwanderung. Einerseits will er dem Patienten seine Mobilität und Selbstständigkeit nicht entziehen, andererseits gefährdet dieser jedoch sich selbst und andere.

Für den Arzt gilt deshalb:

  • Er kann seinem Patienten nicht den Führerschein entziehen. Das würde auch das sehr sensible Arzt-Patienten-Verhältnis stören.
  • Er kann auch kein rechtlich wirksames Fahrverbot aussprechen. Das kann nur ein Gericht oder die zuständige Behörde.
  • Er muss an keine Behörde oder Polizei eine Meldung über den Gesundheitszustand seines Patienten machen. Er unterliegt der Schweigepflicht. Nur in Ausnahmefällen kann er diese verletzen.
  • Er muss den Patienten aufklären, dass er aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu lenken. Missachtet der Patient diese Warnung, wird er im Schadensfall mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen rechnen müssen.
  • Er kann unter Umständen haftbar gemacht werden, wenn er keine Warnung ausspricht.
  • Wenn Medikamente die Fahrtüchtigkeit beeinflussen: Dann kann der Arzt auch haftbar gemacht werden, wenn er seinen Patienten nicht auf Nebenwirkungen bzw. Wechselwirkungen von Medikamenten aufmerksam macht.

Autofahren trotz Krankheit: Der Arzt sollte gemeinsam mit dem Patienten klären, was unternommen werden kann, um in Zukunft auch noch sicher am Straßenverkehr teilnehmen zu können.

Niemand ist verpflichtet, einer Fahrerlaubnisbehörde mitzuteilen, ob er eine Krankheit hat, mit der er eventuell nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug zu fahren. Allerdings ist jeder Autofahrer verpflichtet, vor jedem Fahrantritt zu überprüfen, ob er fahrtauglich ist. Dies gilt prinzipiell und nicht nur auf die o.g. Erkrankungen.

Wer sich mit einem schweren Migräneanfall hinters Lenkrad setzt, wird vermutlich nicht fahrtauglich sein und sollte deshalb besser das Fahrzeug stehen lassen.

Zusammenfassung

  • Wer aufgrund von körperlichen oder geistigen Mängeln nicht mehr fähig ist, sicher am Straßenverkehr teilzunehmen, muss sein Fahrzeug stehen lassen.
  • Jeder der am Straßenverkehr teilnimmt, muss SELBST vor Antritt der Fahrt prüfen, ob er fähig ist, ein Fahrzeug zu führen. Er darf andere nicht gefährden.
  • Wer fahruntauglich ist und einen Unfall verursacht, macht sich strafbar. Außerdem ist mit versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
  • Wer fahruntauglich erwischt wird, kann von der Polizei oder einer Behörde den Führerschein entzogen bekommen.
  • Der behandelnde Arzt ist verpflichten, den Patienten über seinen Gesundheitszustand aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er wegen seiner Krankheit, Behinderung oder Einnahme von Medikamenten nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen kann.
  • Ein Arzt kann kein rechtsgültiges Fahrverbot aussprechen, sondern nur eine Warnung.
  • Ein Führerscheininhaber ist nicht verpflichtet, seine Krankheit der Führerscheinstelle zu melden.
  • Aufsichtspflichtige Angehörige und Betreuer können für Schäden haftbar gemacht werden.

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2 Antworten auf „Führerschein weg: Bei diesen Krankheiten droht ein Führerscheinentzug“

Ob Sie vergünstigt oder kostenlos Bus fahren können, hängt davon ab, welche Merkzeichen Sie in Ihrem Schwerbehindertenausweis eingetragen bekommen haben. Mit dem Merkzeichen G oder aG beispielsweise können Sie eine Wertmarke kaufen, mit der Sie günstig im Nahverkehr fahren können. Taxi ist davon aber in der Regel ausgenommen.

Hallo Herr Beier, seit ich Pflegegrad 2 habe, verfolge ich ihren Newsletter.
Ich bin 62 Jahre und muss meinen Führerschein abgeben, wegen regelmäßiger Medikamenten Einnahme.
Wissen Sie ob die Möglichkeit besteht, kostenlos mit dem Bus zufahren, oder günstiger mit dem Taxi, bzw. in den schwerbehinderten Ausweis eintragen?
Über eine Nachricht würde ich mich freuen. Patricia Schmid

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