Diese Leistungen stehen Ihnen für die häusliche Krankenpflege zu

Häusliche Krankenpflege kann in Anspruch genommen werden, auch ohne Pflegegrad
Häusliche Krankenpflege kann in Anspruch genommen werden, auch ohne Pflegegrad

Häusliche Krankenpflege kann in Anspruch genommen werden, ohne Pflegegrad – genauso aber auch mit einem Pflegegrad.

Leider zahlen viele Patienten Leistungen aus der häuslichen Krankenpflege noch immer selbst oder verrechnen diese unnötigerweise mit den Leistungen der Pflegestufe und lassen sich dadurch wertvolle Zusatzleistungen entgehen.

Wer bei einer Krankheit oder nach einem Krankenhausaufenthalt für die häusliche Pflege die Leistungen eines Pflegedienstes in Anspruch nehmen muss, um vorübergehend oder auch längerfristig medizinisch versorgt zu werden, bekommt diese Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen vom Arzt verordnet.

Aber auch zum Beispiel das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ist eine Leistung der häuslichen Krankenpflege, die auf Verordnung erfolgt. Welche Leistungen in die häusliche Krankenpflege fallen, lesen Sie weiter unten in der Auflistung. Mehr dazu erfahren Sie hier Kompressionsstrümpfe an- und ausziehen über ärztliche Verordnung erhältlich.


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Wann kann eine häusliche Krankenpflege (HKP) in Anspruch genommen werden?

Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht für gesetzlich Versicherte nur, wenn

  • eine stationäre Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt werden kann oder
  • eine Krankenhausbehandlung zwar erforderlich wäre, diese aber nicht durchgeführt werden kann oder
  • das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden soll und
  • keine andere Person die Versorgung und Pflege in erforderlichem Umfang übernehmen kann.

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Was ist der Unterschied zwischen häusliche Krankenpflege und häuslicher Pflege

Die häusliche Krankenpflege

  • ist im SGB (Sozialgesetzbuch) 5 verankert
  • ist eine Leistung der Krankenversicherung
  • wird vom Arzt verordnet und durch einen Pflegedienst ausgeführt
  • kann mit und ohne Pflegegrad verordnet werden
  • kann als Ersatz oder zur Vermeidung einer Krankenhausbehandlung verordnet werden
  • wird im häuslichen Umfeld, oder auch im Betreuten Wohnen, durchgeführt

Die häusliche Pflege

  • ist im SGB (Sozialgesetzbuch) XI verankert
  • ist eine Leistung der Pflegeversicherung
  • wird in der Regel von pflegenden Angehörigen durchgeführt, zum Teil mit Unterstützung eines Pflegedienstes über die Pflegesachleistungen
  • setzt einen Pflegegrad voraus
  • gewährleistet gewisse Pflegeleistungen durch die Pflegekasse wie Pflegegeld, Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege usw.

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Wer einen Pflegegrad hat und durch einen Pflegedienst betreut wird, muss die häusliche Krankenpflege jedoch nicht unbedingt mit den Pflegeleistungen des Pflegegrades verrechnen. Es ist möglich, sowohl Leistungen aus der häuslichen Krankenpflege zu erhalten UND gleichzeitig Leistungen über den Pflegegrad, wie nachfolgendes Beispiel zeigt. In diesem Beitrag habe ich Ihnen alles zusammengestellt, was Sie über die ambulanten Pflegedienste wissen sollten.

Meine Lese-Empfehlung: Pflegeleistungen je Pflegegrad auf einen Blick

Beispiel A:

Herr Brecht hat Pflegegrad 3 und wird morgens und abends von einem Pflegedienst betreut. Da er Kompressionsstrümpfe tragen muss, übernimmt der Pflegedienst das An- und Ausziehen der Stützstrümpfe. Prima. Diese Leistung sollte aber nicht mit den Leistungen des Pflegegrades / der Pflegestufe, sondern per Verordnung über den Arzt mit der Krankenkasse separat abgerechnet werden.

Somit bekommt Herr Mustermann das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe von der Krankenkasse bezahlt und hat mehr Geld für andere Pflegesachleistungen übrig.

Beispiel B:

Frau Hartmann hat keinen Pflegegrad / keine Pflegestufe, wohnt alleine und hat sich stark verletzt, ist aber nicht mehr in der Lage, die Wunde selbst zu versorgen. Um nicht täglich die Wunde vom Arzt im häuslichen Umfeld versorgen lassen zu müssen, kann sie einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, der die Wunde optimal versorgt.

Meine Lese-Empfehlung: Hilfe und Unterstützung für pflegende Angehörige

Was kostet die häusliche Krankenpflege?

Die Kosten für die häusliche Krankenpflege werden – bis auf Ihren Eigenanteil/Ihre Zuzahlung – von der Krankenversicherung als Sachleistung übernommen. Der Pflegedienst rechnet direkt mit der Krankenkasse ab, so dass Sie selbst nicht in Vorleistung gehen müssen. Von der Krankenkasse erhalten Sie dann eine Abrechnung über Ihren Eigenanteil.

Damit die Krankenkasse die Kosten übernimmt, muss der Pflegedienst einen Versorgungsvertrag mit der Pflegeversicherung abgeschlossen haben.

TiPP: Unter Umständen ist die Krankenkasse nicht in der Lage, ein geeignetes Pflegepersonal für die häusliche Krankenpflege (HKP) zu stellen, dann kann der Versicherte sich selbst eine Kraft beschaffen. Die Krankenkasse wird dann in angemessener Höhe die Kosten übernehmen. Gleiches gilt auch, wenn der Patient die Pflegekraft nicht akzeptiert (zum Beispiel bei dementen Menschen oder psychisch kranken Menschen). Dies ist jedoch unbedingt mit der Krankenkasse abzustimmen.

Wie hoch ist die Zuzahlung zur häuslichen Krankenpflege?

Häusliche Krankenpflege wird auf Verordnung erbracht und bedarf einer Zuzahlung (ähnlich wie zum Beispiel bei Krankengymnastik oder Massagen). Wer von der Zuzahlungspflicht befreit ist, muss selbstverständlich auch nichts zuzahlen.  Lesen Sie dazu meinen Beitrag “Geld sparen mit der Zuzahlungsbefreiung für Medikamente und Hilfsmittel

Folgende Zuzahlungen entstehen deshalb Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und nicht (oder noch nicht) von der Zuzahlung befreit sind:

  • Pro ärztlicher Verordnung sind 10 Euro zu bezahlen sowie
  • 10 % der Kosten für längstens 28 Tage im Jahr.

Wie hoch Ihre Zuzahlungen sind, können Sie mit meinem kostenlosen Zuzahlungsrechner errechnen lassen.

TiPP: Menschen mit einer chronischen Krankheit können die Zuzahlung von regulär 2 % auf 1 % senken. Wie das geht, erfahren Sie hier: Chronisch krank? Dann Antrag auf verminderte Medikamenten-Zuzahlung stellen.


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Was tun, wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme für die häusliche Krankenpflege ablehnt?

Vor allem bei Personen die nicht allein leben, wird die Kostenübernahme für die „einfachste Behandlungspflege“ nach § 37 SGB V häufig abgelehnt.

Begründung der Kassen: Die Tätigkeit kann von anderen, im Haushalt lebenden Personen übernommen werden. Der genaue Gesetzestext lautet: „Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person des Kranken in dem erforderlichen Umfang, nicht pflegen und versorgen kann.“

Das setzt voraus, dass die Pflegeperson

  • über eine entsprechende Befähigung verfügt
  • zu den notwendigen Zeiten die Maßnahme auch durchführen kann.

Das Wissen über diesen Unterschied kann bedeutend für die Formulierung des Widerspruches sein.

Beispiel „notwendige Zeiten“:

  • Frau Müller hat eine ärztliche Verordnung, dass der Pflegedienst 2 x täglich Thrombosespritzen verabreicht.
  • Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme ab, mit der Begründung, dass der in der gemeinsamen Wohnung lebende Sohn die Spritzen verabreichen kann.
  • Der Sohn von Frau Müller arbeitet jedoch im Schichtbetrieb und kann somit die Spritzen nicht in der geforderten Häufigkeit verabreichen.
  • Die Voraussetzungen für einen Widerspruch sind gegeben.

Beispiel „Befähigung“:

Auch das An- und Ausziehen von Thrombosestrümpfen (oder das Anlegen von Kompressionsverbänden) wird gerne von der Krankenkasse abgelehnt.

  • Frau Schulz hat eine Venenschwäche und muss Kompressionsstrümpfe tragen.
  • Da Sie diese nicht mehr selbst an- und ausziehen kann, bekommt Sie eine Verordnung über das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe.
  • Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme mit der Begründung ab, dass Herr Schulz dies übernehmen kann.
  • Jedoch leidet Herr Schulz selbst an einer massiven Arthrose in den Fingergelenken, was schwere Schmerzen und Kraftlosigkeit zur Folge hat. Selbst wenn er seiner Frau die Strümpfe gerne an- und ausziehen wollte, kann er dies aufgrund der eigenen Einschränkungen schlicht nicht übernehmen.
  • Hier sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass Herr Schulz aufgrund seiner Erkrankung und der damit verbundenen Einschränkungen die Maßnahme nicht durchführen kann.

Hier kann ich aus eigener Erfahrung sprechen. Meine Schwiegermutter hätte meinem Schwiegervater die Kompressionsstrümpfe auch an- und ausziehen sollen und dies, obwohl sie selbst eine schwere COPD IV und Arthrose in den Hand- und Fingergelenken hatte. Wir hatten den Widerspruch entsprechend formuliert und damit auch Erfolg gehabt.

Beispiel „Nicht wollen“ oder „abgelehnt werden“

Es gibt Situationen oder Erkrankungen, bei welchen die Übernahme einer pflegerischen Tätigkeit Distanz erfordert, oder es besser ist, wenn die Pflegeperson kein naher Verwandter ist. Und hier setzt die Übernahme einer verordneten Maßnahme der häuslichen Krankenpflege auch „das Wollen“ auf beiden Seiten voraus.

Das heißt jetzt nicht, dass es für einen Widerspruch ausreicht, „keine Lust“ auf die Übernahme zu haben, oder es „nicht einsehen“, weil es eine Kassenleistung ist. Was “nicht wollen” bedeuten kann, zeigt Ihnen dieses Beispiel:

  • Frau Maier leidet an einer Demenz und entwickelt zunehmende Wahnvorstellungen.
  • Da es für ihren Ehemann immer schwieriger wird, ihr die verordneten Medikamente zu verabreichen, stellt der Hausarzt eine ärztliche Verordnung für die Medikamentengabe durch einen Pflegedienst aus.
  • Die Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme ab.
  • Herr Maier schreibt deshalb einen Widerspruch, aus dem hervorgeht, dass seine Ehefrau die Medikamentengabe verweigert, da sie denkt, er wolle sie vergiften.
  • Bei der Gabe durch den Pflegedienst gibt es diese Probleme nicht.

Quelle: Walhalla.de

Widerspruch gegen abgelehnte Kostenübernahme der Behandlungspflege

Die Krankenkassen müssen oder wollen sparen. Deshalb sollen die im Haushalt lebenden Pflegepersonen die einfache Behandlungspflege übernehmen. Das ist aber nicht immer möglich, z.B. dann, wenn sich die Pflegenden oder die Pflegebedürftigen physisch oder psychisch überfordert fühlen. In solch einem Fall verordnet der behandelnde Arzt dann häusliche Krankenpflege.


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Diese häusliche Krankenpflege muss jedoch von der Krankenkasse genehmigt werden.

Lehnt die Kasse die Kostenübernahme ab, haben Sie das Recht, fristgerecht Widerspruch gegen die Ablehnung der Kostenübernahme einzulegen. Wenn Ihr Widerspruch berechtigt und ordentlich begründet ist, hat er auch gute Aussichten auf Erfolg.

Die Krankenkasse prüfen unter Umständen, ob die Pflegeperson nicht doch die Behandlungspflege übernehmen kann. Ist dies – in den Augen der Krankenkasse – der Fall, wird die Kostenübernahme abgelehnt. Hier darf man sich aber nicht unter Druck setzen lassen, sondern man sollte sich unbedingt wehren, wenn man die Pflege tatsächlich nicht übernehmen kann. Gründe dafür können sein:

  • Physische oder psychische Überforderung
  • Schamgefühl
  • Ekel
  • Zeitlich nicht machbar (z.B. wegen Schichtarbeit usw.)

Tipp Wenn die Krankenversicherung die Behandlungspflege durch einen Pflegedienst abgelehnt hat, muss sie Ihren behandelnden Arzt benachrichtigen, da die Ablehnung die geplante Behandlung verändert oder gar gefährdet.

Wie schreiben Sie den Widerspruch?

Der Widerspruch an die Krankenkasse muss fristgerecht eingereicht sein und eine plausible Begründung enthalten. Deshalb sollten Sie auf folgendes achten:

  • Bevor Sie sich daran machen, den Widerspruch zu schreiben, müssen Sie prüfen, WARUM die Krankenkasse die Kostenübernahme abgelehnt hat.
  • Wurde die Ablehnung aufgrund eines MDK-Gutachtens vorgenommen, fordern Sie (falls nicht mit dem Widerspruch schon erhalten) das Gutachten an. Hier lässt sich relativ gut herauslesen, warum eine Ablehnung erfolgte. Das Recht auf Akteneinsicht ist im § 25 SGB X verankert.
  • Es kann NUR die Pflegeperson, die im gleichen Haushalt wohnt, zur Behandlungspflege herangezogen werden.
  • Legen Sie den Widerspruch schriftlich ein. Bei telefonischen Widersprüchen ist die Beweisführung schwierig, falls der Widerspruch „verloren“ ging.
  • Der Widerspruch erfolgt formlos ohne Formular.
  • Führen Sie Begründung(en) auf, warum die Behandlungspflege nicht übernommen werden kann.
Musterbrief Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid häusliche Krankenpflege

Alle rot unterlegten Daten sind variable Daten, die von Ihnen eingetragen werden müssen.


Ihre Adresse: Roman Mustermann, Musterstraße 2, 10000 Musterhausen

Vollständige Anschrift der Krankenkasse des Pflegebedürftigen

Datum

Betrifft:

Versicherungs-Nummer (der pflegebedürftigen Person) …….

Name der pflegebedürftigen Person: ………….

Häusliche Krankenpflege. Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom … (Datum) auf häusliche Krankenpflege trotz Anspruches nach § 37 SGB V

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben lege ich gegen den oben genannten Bescheid Widerspruch ein. Die Behandlungspflege für …… (Name des Pflegebedürftigen) kann ich leider nicht übernehmen, weil

Hier den Grund (unter Umständen auch mehrere Gründe angeben.)

Auf der nächsten Seite finden Sie einige Beispiele

Ich bitte um Aufhebung des o.g. Bescheids. Gemäß dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 30.03.2002 (Az. B 3 KR 23/99) ist die Ablehnung der häuslichen Krankenpflege nur unter engen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen sind in unserem Fall nicht gegeben. Sollte der Ablehnungsbescheid nicht aufgehoben werden, werde wir den Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Mit freundlichen Grüßen

(Name und Unterschrift)


Gründe, warum die einfache häusliche Krankenpflege von der Pflegeperson nicht übernommen werden kann.

  • Mein Angehöriger und ich wohnen im selben Haus, aber nicht in der selben Wohnung. Damit liegt keine dauerhafte häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Angehörigen und mir vor. Außerdem bin ich berufstätig und kann somit die häusliche Pflege nicht übernehmen.
  • Mein Angehöriger lässt eine Behandlung von mir nicht zu, weil ….. (Grund angeben, z.B. glaubt, dass ich ihn vergiften will, ihm die Spritze falsch setze oder ähnliches.) Die Behandlung durch den Pflegedienst funktioniert dagegen einwandfrei und widerstandslos.
  • Ich habe Angst davor, meinem Angehörigen eine Spritze zu geben. Ich kann mich dazu nicht überwinden und traue mir das nicht zu.
  • Ich arbeite im Schichtbetrieb und bin zum Zeitpunkt der Medikamentengabe außer Haus.
  • Ich bin (stundenweise) berufstätig und zu dem Zeitpunkt der Medikamentengabe außer Haus.
  • Ich bin aus organisatorischen Gründen nicht in der Lage, die Medikamente termingerecht zu verabreichen. (Grund angeben: Betreue meine Enkel, usw.)
  • Die Behandlungspflege zu großen Auseinandersetzungen zwischen meinem Angehörigen und mir führt. Die dauernden Streitereien belasten mich psychisch sehr.
  • Die Wunde meines Angehörigen kann ich leider nicht versorgen, da ich mich ekle, die Wunde zu versorgen. Mir wird schlecht und ich fürchte, dass ich mich übergeben muss.
  • Ich kann die Kompressionsstrümpfe meines Angehörigen aufgrund meiner körperlichen Einschränkungen (Krankheiten aufführen, evtl. auch Arztbericht beilegen) nicht an- und ausziehen.

Hier können Sie den Musterbrief Widerspruch gegen Ablehnungsbescheid häusliche Krankenpflege auch downloaden, zum direkten Ausfüllen am PC.

Wer hilft mir beim Widerspruch?

Viele scheuen sich, einen Widerspruch einzulegen. Zu viel Papierkram. Das klappt doch sowieso nicht usw. Aber so sollten Sie nicht denken.

Bei der Formulierung des Widerspruchs können Ihnen helfen:

  • Der Pflegedienst. Pflegedienste haben in der Regel einen Sozialarbeiter, der Ihnen bei der Formulierung helfen kann. Schließlich kennt er die vorherrschende Situation und kann entsprechend argumentieren.
  • Der behandelnde Arzt. Ärzte sind in der Regel nicht so gut auf Widersprüche spezialisiert. Trotzdem können Sie dort nachfragen, vielleicht kann er Ihnen weiterhelfen.
  • Ein Rechtsanwalt, spezialisiert auf Sozialrecht, wäre die letzte Instanz, wenn gar nichts mehr geht. Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben oder sich den Anwalt nicht leisten können, haben Sie das Recht auf Beratungshilfe.

Anspruch auf Schulung bezüglich der Übernahme der häuslichen Krankenpflege?

Die Liste der „einfachsten Behandlungspflege“ ist lang und oftmals trauen sich Angehörige die Übernahme dieser Tätigkeiten nicht zu, da sie Angst haben etwas falsch zu machen. Deshalb gibt es die Möglichkeit, dass sich pflegende Angehörige schulen lassen.

Als pflegender Angehöriger erhalten sie dann Pflegeschulungen

  • Im Bereich der Behandlungspflege (10x)
  • Im Bereich der Grundpflege (5x)

Dafür kommt eine Pflegefachkraft eines ambulanten Pflegedienstes zu ihnen nach Hause und leitet sie im häuslichen Umfeld an.

Mehr Informationen und einen Anbieter für kostenlose Pflegeschulungen zuhause finden Sie hier.

Zu der einfachsten Behandlungspflege gehören z.B.

  • Die Verabreichung von Medikamenten oder Injektionen
  • Das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen
  • Blutdruckmessung oder Blutzuckermessung

Tipp

Wenn Sie sich die Behandlungspflege nicht zutrauen, sollten Sie Ihre Ängste offen bei dem zuständigen Arzt an und lassen sich eine „Verordnung für die Anleitung durch eine Pflegekraft“ ausstellen.
Hier gibt es weitere Infos und einen deutschlandweiten Anbieter für kostenlose Pflegeschulungen in der häuslichen Umgebung.

Welche Leistungen umfasst die häusliche Krankenpflege?

Die Hauskrankenpflege umfaßt die Bereiche:

  • Grundpflege
  • Behandlungspflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung

Leistungen der Grundpflege

Zur Grundpflege gehören die Bereiche Körperpflege, Ernährung und Mobilität.

Im Bereich der Körperpflege umfaßt das zum Beispiel folgende Aufgaben: Hilfe beim Duschen und Baden, Hilfe beim Waschen des Körpers, der Haare und des Gesichts ferner bei der Zahnpflege und Unterstützung bei der Entleerung von Blase und Darm, Kontinenztraining. In meiner Rubrik “Hilfsmittelberatung” finden Sie übrigens Tipps zum Vermeiden von Unfällen beim Duschen und Baden von pflegebedürftigen Personen sowie einige empfehlenswerte Hilfsmittel, die Ihnen die Körperpflege erleichtern – siehe Beitrag  Vermeiden von Unfällen beim Duschen von pflegebedürftigen Menschen.

Im Bereich Ernährung geht es um die Hilfe beim Essen, das heißt die mundgerechte Zubereitung der Speisen und Hilfe beim Aufnehmen der Nahrung.





Der Bereich Mobilität deckt unter anderem ab: Hilfe beim An- und Ausziehen der Kleidung, beim Aufstehen und zu Bett gehen, beim Umlagern oder beim Umsetzen vom Rollstuhl ins Bett oder auf einen Stuhl, beim Gehen und Fortbewegen in der Wohnung (auch mit Hilfsmitteln wie Rollstuhl oder Rollator), beim Treppensteigen, usw.

TiPP: Je nach Pflegebedürftigkeit kann eine entsprechende Pflegewäsche wie zum Beispiel Pflegeoveralls oder Inkontinenzwäsche die Pflege sehr erleichtern. Ausführliche Informationen finden Sie bitte hier: So können Aktivoveralls, Pflegebodys & Co. die Krankenpflege erleichtern.

Leistungen der Behandlungspflege

Die Behandlungspflege wird von Fachkräften des Pflegedienstes erbracht. Ziel ist es, dass vom Pflegedienst medizinische Hilfeleistungen übernommen werden, die nicht vom Arzt erbracht werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel die Dekubitusversorgung, Verbandwechsel, Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes, Blutdruckmessung, Blutzuckermessung uvm. Die Leistungen im Bereich der Behandlungspflege sind sehr umfangreich. Die ganze Liste können Sie in diesem Beitrag unter dem unten aufgeführten Punkt „Einzelleistungen der häuslichen Krankenpflege“ nachlesen:

Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung

Gerade allein lebende Personen können sich bei einer schweren Erkrankung nicht selbst versorgen. Oft ist dies der Grund, warum Sie deshalb länger im Krankenhaus bleiben oder vorübergehend zum Beispiel in Kurzzeitpflege in ein Pflegeheim müssen. Dann kommen die Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung der häuslichen Krankenpflege zum Tragen.

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung gehört unter anderem das Zubereiten des Essens, Tisch decken und abräumen, spülen, einkaufen, Müll entsorgen, Besorgung von Arzneimitteln, reinigen der Wohnung, Wäsche wechseln, Wäsche waschen und bügeln.

Die einzelnen Leistungen gliedern sich wie folgt auf: Die Liste (Quelle: GKV) hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Stand Juni 2014).

Arten der häuslichen Krankenpflege

Häusliche Pflege als Krankenhausvermeidungspflege

Die häusliche Krankenpflege muss immer von der Krankenkasse genehmigt werden. Bei Vorliegen der Zustimmung der Krankenkasse ist die Krankenhausvermeidungspflege dann möglich, wenn

  1. die stationäre Einweisung in ein Krankenhaus ganz vermieden, oder
  2. der Aufenthalt im Krankenhaus verkürzt werden kann, oder
  3. eine Krankenhausbehandlung zwar nötig wäre, der Versicherte aber aus nachvollziehbaren Gründen nicht zustimmt (zum Beispiel bei Sterbenden, die sich einer weiteren Behandlung entziehen möchten).

Für die Krankenhausersatzpflege kann

  • die Behandlungspflege,
  • die Grundpflege und
  • die hauswirtschaftliche Versorgung

für max. 4 Wochen pro Krankheitsfall verordnet werden.

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Häusliche Pflege als Sicherungspflege

Die Sicherungspflege sichert die ambulante vertragsärztliche Versorgung durch den Pflegedienst. Das bedeutet, dass Fachpersonal des Pflegedienstes Aufgaben übernimmt, die sonst der Arzt machen müßte, wie zum Beispiel Injektionen verabreichen.

In der Regel ist bei der Sicherungspflege

  • nur Behandlungspflege

möglich.

Die Sicherungspflege ist zeitlich nicht begrenzt.


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Häusliche Pflege als Unterstützungspflege

Die Unterstützungspflege nach § 37 Abs. 1a SGB V (auch Überleitungspflege genannt) wird meistens verordnet bei einer schweren Krankheit oder Verschlimmerung der Krankheit nach einem stationären oder ambulanten Aufenthalt in einem Krankenhaus.

Die Unterstützungspflege erhalten nur Menschen, die NICHT pflegebedürftig sind und die KEINE Behandlungspflege benötigen

Bei der Unterstützungspflege können folgende Leistungen verordnet werden.

  • Grundpflege
  • Hauswirtschaftliche Versorgung
  • Kurzzeitpflege. Da die Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung jedoch sehr teuer ist, kommt dies nur infrage, wenn die häusliche Versorgung durch die beiden anderen Unterstützungsmöglichkeiten nicht sichergestellt werden kann.

Häusliche psychiatrischen Krankenpflege

Für Menschen mit schweren psychischen Erkrankungen ist es oft schwer, den Alltag zu gestalten und ein eigenständiges Leben zu führen. Die Patienten werden zu Hause von einem Pflegedienst mit Fachpersonal für die psychiatrische Krankenpflege pflegerisch betreut und angeleitet.

In Frage kommt die häusliche psychiatrische Krankenpflege häufig bei Menschen mit Demenz oder Alzheimer, Angstzuständen, Wahnvorstellungen, Persönlichkeitsstörungen, Depressionen usw.

Die ambulante psychiatrische Krankenpflege (APP) soll das familiäre Umfeld mit einbinden und so dem Erkrankten die Möglichkeit geben, langfristig ein eigenständiges Leben im gewohnten Lebensumfeld führen zu können.

Zu den Aufgaben der Pflegefachkraft gehören das Erfassen des Hilfebedarfs und Umsetzen der benötigten Hilfe, Hilfe bei der Bewältigung von Alltagsaufgaben, Erstellen und überwachen einer Tagesstruktur, Information über die eigene Erkrankung und das Erlernen eines sinnvollen Umgangs mit dieser Krankheit, Beobachtung des psychischen Gesundheitszustandes und der Entwicklung, fördern von Eigenständigkeit uvm.

Die ambulante psychiatrische Krankenpflege kann für die von der Krankenkasse genehmigten psychiatrischen Erkrankungen verordnet werden, vorausgesetzt, es liegt eine gesicherte fachärztliche Diagnose für den Patienten vor.


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Erweiterte Haushaltshilfe

Bis Ende 2015 war es nur möglich eine Haushaltshilfe zu bekommen, wenn ein Kind unter 12 Jahren mit im Haushalt lebte. Seit dem 01.01.2016 – mit Inkrafttreten des Karnkenhausstrukturgesetzes – ist das glücklicherweise anders.

Nun können Menschen die so schwer erkrankt sind, dass sie ihren Haushalt nicht mehr selbst führen können, bei der Krankenkasse eine Haushaltshilfe beantragen. Das gleiche gilt auch für Personen die aus dem Krankenhaus entlassen wurden und sich danach noch nicht selbst versorgen können.

Für die Inanspruchnahme einer Haushaltshilfe fallen Zuzahlungen in Höhe von 10 %, jedoch maximal begrenzt auf 10 Euro pro Tag an. Auch hier gilt wieder: Wer von der Zuzahlung befreit ist, dem werden natürlich keine Kosten mehr in Rechnung gestellt.

Häusliche Krankenpflege als Palliativversorgung

Mit der häuslichen Krankenpflege als Palliativversorgung sollen Menschen in der letzten Lebensphase die Möglichkeit haben, adäquat zu Hause betreut zu werden, ohne dazu zwingend in eine Klinik oder ein Hospiz zu müssen und ihnen ein menschenwürdiges Sterben im häuslichen Umfeld zu ermöglichen.

Mehr über die Palliativpflege lesen Sie auch hier: Palliativpflege – würdevoller Beistand bis zum Tod.

Auch hierfür ist eine ärztliche Verordnung notwendig.

Was sind die Ziele der häuslichen Krankenpflege?

Es gibt unterschiedliche Ziele und Formen für die Krankenpflege im häuslichen Umfeld. Abhängig davon ist der Umfang und die Dauer der Leistungen.

Anmerkung: Die häusliche Krankenpflege ist im Sozialgesetzbuch “§ 37 SGB V Häusliche Krankenpflege” verankert. Das sind die Mindestleistungen für die gesetzliche Krankenversicherung. Aber gerade in der Krankenpflege kann es Unterschiede in den Leistungen der einzelnen Krankenversicherungen geben. Erkundigen Sie sich deshalb unbedingt, welche Leistungen Ihre Krankenkasse erbringt.

Wer verordnet die häusliche Krankenpflege?

Die häusliche Krankenpflege muss von einem Arzt, meistens dem Hausarzt, verordnet werden. Mittlerweile können aber auch Krankenhäuser schon bei der Entlassung die häusliche Krankenpflege verordnen. Das macht Sinn, da das Krankenhaus das Krankheitsbild kennt und auch die Verordnung entsprechend begründen kann und alles auch schneller in die Wege geleitet werden kann.

TiPP: Wenn abzusehen ist, dass nach der Entlassung eine häusliche Krankenpflege notwendig ist, sollten Sie sich so bald wie möglich mit dem behandelnden Krankenhausarzt und der Sozialstation des Krankenhauses in Verbindung setzen, damit so früh wie möglich alles Notwendige veranlasst werden kann. Denn: Die Verordnung muss von der Krankenkasse genehmigt werden und nimmt deshalb auch schon wieder einige Tage Bearbeitungszeit in Anspruch. Mehr über die Verordnungsmöglichkeit über das Krankenhaus lesen Sie hier: „Versorgungslücke geschlossen: Krankenhäuser müssen bei Entlassung Medikamente, Hilfsmittel usw. verordnen

Für wie lange kann die häusliche Krankenpflege verordnet werden?

Die Erstverordnung für die häusliche Krankenpflege (HKP) soll 14 Tage nicht überschreiten. Danach soll der Vertragsarzt prüfen, ob noch weitere Betreuung notwendig ist. Er kann dann auch für eine längere Zeit Folgeverordnungen ausstellen (Sicherungspflege). Die Notwendigkeit der häuslichen Krankenpflege muss begründet und von der Krankenkasse genehmigt werden. Unter Umständen läßt die Krankenkasse die Notwendigkeit der Verordnung durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenkassen) prüfen. Das bedeutet also, eine Verordnung vom Arzt alleine ist nicht ausreichend, um Krankenpflege zu erhalten.

Die reine Krankenhausvermeidungspflege kann bis zu vier Wochen pro Krankheitsfall in Anspruch genommen werden. In Ausnahmefällen und mit einer entsprechenden Begründung kann die Krankenpflege auch länger in Anspruch genommen werden. Mehr dazu auf der AOK-Internetseite.

Ist für die häusliche Krankenpflege ein Pflegegrad notwendig?

Nein, die häusliche Krankenpflege erhalten Sie ohne Pflegegrad. Die häusliche Krankenpflege (ohne Pflegegrad bzw. bis maximal Pflegegrad 1) greift dann, wenn Menschen aus dem Krankenhaus entlassen werden und zu Hause noch pflegerische Nachbetreuung oder hauswirtschaftliche Unterstützung benötigen. Somit ist die ambulante häusliche Krankenpflege quasi eine Art Überbrückung bis zur erwartenden Genesung.

Bei der Genehmigung eines Pflegegrades wird jedoch davon ausgegangen, dass eine längerfristige Beeinträchtigung vorliegen wird. Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 erhalten deshalb Pflegesachleistungen, mit denen ein Teil der Hauskrankenpflege sowieso schon abgedeckt ist.

Alternativ wäre auch eine Kurzzeitpflege mit oder ohne Pflegegrad möglich. Siehe dazu meine Lese-Empfehlungen:

Wer bezahlt die Kosten, wenn rückwirkend ein Pflegegrad festgestellt wird?

Es kann vorkommen, dass noch kein Pflegegrad beantragt oder genehmigt ist, aber trotzdem Unterstützung benötigt wird. Wer trägt aber nun die Kosten, wenn häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen, nachträglich jedoch ein Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 genehmigt wurde?

Hierfür ein Beispiel:

  • Frau M. soll aus dem Krankenhaus entlassen werden. Damit sie weiterhin zu Hause leben kann, benötigt Sie für die Körperpflege Unterstützung durch einen Pflegedienst.
  • Am Tag der Entlassung hat Frau M. noch keinen Pflegegrad. Der Antrag wurde bereits vom Sozialdienst des Krankenhauses gestellt, die Begutachtung durch den medizinischen Dienst wird jedoch erst nach der Entlassung, in der häuslichen Umgebung, stattfinden.
  • Für den Versorgungszeitraum (bis zur Entscheidung über den Pflegegrad) stellt der behandelnde Arzt eine Verordnung für häuslichen Krankenpflege (§37 SGB V) aus.
  • Die Kosten übernimmt die Krankenkasse.
  • Bei der Begutachtung durch den MD (medizinischen Dienst) erhält Frau M. rückwirkend den Pflegegrad 3.
  • Somit entfällt ihr Anspruch auf die Verordnung der häuslichen Krankenpflege.

Muss sie nun die entstandenen Kosten selbst bezahlen?

Antwort:

Für solche Fälle gibt es eine Sonderregelung (Gemeinsames Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI).

  • Die durch die häusliche Krankenpflege entstandenen Kosten werden im Falle eines nachträglich festgestellten Pflegegrades von der Pflegekasse an die Krankenkasse erstattet. Dafür werden die Gelder aus den Pflegesachleistungen (§36 SGB XI) verwendet.
  • Wenn die Sachleistungen nicht komplett für die häusliche Krankenpflege aufgebraucht werden, bekommt Frau M. anteilmäßig noch Pflegegeld ausbezahlt. (siehe auch Kombinationspflege).
  • Sollten in diesem Fall die Gelder aus den Sachleistungen nicht für die erbrachten Leistungen für die häusliche Krankenpflege ausreichen, muss der Restbetrag NICHT vom Pflegebedürftigen bezahlt werden (§ 36 SGB XI).

Quelle: Walhalla Fachverlag

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Rechtliches

Die häusliche Krankenpflege ist im Sozialgesetzbuch § 37 SGB V festgeschrieben.


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Einzelleistungen aus der häuslichen Krankenpflege

A

  • Abfalls, Entsorgen des Haushalts-
  • Absaugen bei intubierten oder Tracheostoma-Patienten
  • Absaugen, Anleitung zum
  • Anus-Praeter-Versorgung
  • Anus-Praeter-Wechsel
  • Arzneien verabreichen und überwachen
  • Augen- oder Ohrenspülung
  • Augen, Gabe von Salben und Tropfen (auch bei postoperativen Zuständen)
  • Ausscheidung, Hilfe bei

B

  • Bad, Anleitung zum medizinischen
  • Bäder, medizinische (Hilfe beim Ein- und Aussteigen + Badezusatz)
  • Bandagen anlegen
  • Beatmungsgerät überwachen und warten
  • Beatmungsgerät, Entwöhnung vom
  • Beatmungsgerätes ,Anleitung zur Bedienung und Überwachung des
  • Behandlung des Mundes, Anleitung zur
  • Behandlungspflege, Anleitung zur kleinen (mittleren oder großen)
  • Beheizen
  • Besorgungen
  • Bewegungsübungen
  • Blasenspülung
  • Blasenspülung, Anleitung zur
  • Blutdruck messen
  • Blutdruckmessung, Anleitung zur
  • Blutzucker messen
  • Blutzuckerkontrolle bei Fortsetzung der intensivierten Insulintherapie
  • Blutzuckermessung mit Blutzuckermessgerät, Anleitung zur
  • Botengänge
  • Bronchialtoilette, Anleitung zur
  • Bronchialtoilette/Versorgung der Atemwege
  • Bruchbänder anlegen

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D

  • Darmrohr legen
  • Dekubitusbehandlung und -versorgung
  • Dekubitusbehandlung, Anleitung zur
  • delegierte ärztliche Leistungen
  • Desinfektion
  • Dialysepatienten versorgen und überwachen
  • Digitalen Enddarmausräumung, Anleitung zur
  • Drainagen in schwerwiegenden und aufwändigen Fällen
  • Drainagen, überprüfen und versorgen, Anleitung zur
  • Drainagen, Überwachung von

E

  • Einkaufen
  • Einlauf / Klistier / Klysma / Darmspiegelung sowie digitaler Enddarmausräumung, Anleitung zu
  • Einlauf/Klistier/Klysma/Darmspülung sowie digitale Enddarmausräumung
  • Einmalkatheterisierung, transurethral, Schulung zur
  • Einmalkatheters, Einbringen eines transurethalen
  • Einreibungen
  • Einreibungen, Anleitung zur
  • Eisbeutel (Kälteträger / Kalt-Warm-Kompressen) verabreichen
  • Enddarmausräumung, Digitale
  • Entwickeln kompensatorischer Hilfen bei krankheitsbedingter Einschränkung

F

G

  • Gastrostomie, Anleitung zur PEG, Versorgung einer perkutanen endoskopischen
  • Gehübungen
  • Gewichtskontrolle
  • Grundpflege (Körperpflege / Ernährung / Ausscheidungen)
  • Grundpflege einschließlich Hauswirtschaft, Anleitung

H

Platzsparender Formschöner Senkrechtlift

I

  • Infusion Legen ,Anhängen  und Abnehmen einer
  • Infusion Anleitung beim Abnehmen, Legen und Anhängen einer
  • Infusion, i.V. – zur Flüssigkeitssubstitution
  • Infusion, i.V. – zur parenteralen Ernährung
  • Inhalationen
  • Injektion – Insulin s.c., Anleitung zur
  • Injektion s.c. – sonstige Medikamente, Anleitung zur
  • Injektion, Intramuskuläre
  • Injektion, Subcutane
  • Injektionen, Anleitung zu intramuskulär und subcutan
  • Inkontinentenversorgung
  • Instillation
  • Instillation, Anleitung zur
  • Insulin ,Anleitung zum Aufziehen von
  • Insulin, Aufziehen von
  • Insulingabe
  • Insulininjektionen
  • Insulintherapie, Anleitung zur intensivierten
  • Insulintherapie, intensivierte
  • Intensivpflege, Behandlungspflege Einzelversorgung
  • Intensivpflege, Betreuungszeiten Einzelversorgung
  • Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung
  • Intermittierende transurethrale Einmalkatheterisierung (ITEK), Anleitung zur


Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


K

  • Kälteträgern, Anleitung zum Auflegen von
  • Kanüle, Wechseln der
  • Katheterisierung
  • Katheterisierung der Harnblase
  • Katheterisierung, Anleitung zur
  • Katheters, Anleitung zur Versorgung eines suprapubischen
  • Katheters, Versorgung eines suprapubischen
  • Kleidung, austauschen und waschen der
  • Klysma (Klistier: Darmeinlauf/Spülung)
  • Klysma, Anleitung zu
  • Kochen
  • Kompressionsstrümpfe-/hose an- und Ausziehen, einschl. Versorgung von Ulcus
  • Kompressionstherapie einschl. Versorgung Ulcus cruris
  • Kompressionsverbände anlegen einschl. Wundversorgung der Beine
  • Kompressionsverbandes, Anleitung zum Abwickleln, Anlegen und Abnehmen eines
  • Körperpflege, Hilfe bei
  • Körpertemperaturkontrolle mittels Fieberthermometer
  • Krankenbett/-zimmers, Reinigung und Desinfektion des
  • Krisensituationen, Bewältigung / Intervention von

L

  • Lunge, absaugen der

M

  • Magensonde, Anleitung zum Legen und Wechseln einer
  • Magensonde, legen, überwachen und wechseln einer
  • Medikamenten (Dosimed / Tagesdosette, Wochendosimed), Richten von
  • Medikamenten in Dosimed / Tagesdosette, Wochendosimed, Anleitung zum Richten von
  • Medikamentenabgabe mittels Herz-, Schmerz-, Hormonpflaster
  • Medikamentenabgabe mittels Herz-, Schmerz-, Hormonpflaster, Anleitung
  • Medikamentenabgabe mittels Salben, Tropfen, Säfte, Tinkturen, Zäpfchen, als Einreibung
  • Medikamentengabe mittels medizinischem Bad
  • Mikroklyst
  • Mikroklyst, Anleitung zu
  • Mischung mehrerer Infusionen bei parenteralem Zugang
  • Mobilisation, Hilfen bei der
  • MRSA begleitende Maßnahmen
  • MRSA Medikamentengabe + begleitende Maßnahmen
  • Mund, Medizinische Behandlung
  • Mundpflege

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N

  • Nahrungsaufnahme, Hilfen bei der
  • Nase ,Anleitung zu Gabe von Salben und Tropfen bzw. Spülung
  • Nase, Gabe von Salben und Tropfen bzw. Spülung
  • Neurologischen Überwachungsbogens, Führung eines

O

  • Ohren, Anleitung zu Gabe von Salben und Tropfen
  • Ohren- oder/Augentropfen, Anleitung zum
  • Ohren, Gabe von Salben und Tropfen
  • Ohrspülung
  • Orthesen, Anlegen/Ablegen von

P

  • Palliative Behandlungspfleg
  • PEG-Erstanlage, Ersteinsatz nach
  • Pflege, Anleitung zur
  • Physikalische Maßnahmen
  • Pneumonieprophylaxe
  • Port-a-cath Spülung
  • Port-a-cath Versorgung anschließen und abschließen
  • Prothesen, Anlegen der
  • Psychiatrische Häusliche Krankenpflege
  • Pulskontrolle

R

  • Reaktivierung

S

  • Sauerstoff, verabreichen von
  • Schleimhautkontrolle
  • Sitzwache
  • Sondennahrung, Verabreichung von
  • SPK-Erstanlage, Ersteinsatz nach
  • Sprechübungen
  • Spülen des Geschirrs etc.
  • Stomabehandlung, Anleitung zur
  • Stomaversorgung
  • Stomawechsel
  • Stützkorsett, Anlegen von

T

  • Trachealkanüle, Anleitung zu Pflege und Wechsel der
  • Trachealkanüle, Wechsel und Pflege

U

  • Umschläge, Verabreichen von
  • Urinals, Anlagen und Entfernen eines
  • Urinals, Anleitung zum Anlegen eines

V

  • Venendrucks, Messung des zentralen
  • Venenkatheter, Pflege des zentralen
  • Venenkatheter, Überwachung von zentralen
  • Venenkatheters, Anleitung zur Pflege des zentralen
  • Verbände anlegen, wechseln
  • Verbänden, Anleitung z. Anlegen v. stützenden u. stabilisierenden
  • Versorgung bei perkutaner edoskopischer Gastrostomie

W

  • Wärmflaschen verabreichen
  • Wäsche, wechseln (austauschen) Reinigen der
  • Wickel verabreichen
  • Wohnung, Reinigung der
  • Wunde versorgen, Anleitung
  • Wunden, Behandlung und Pflege von
  • Wundreinigungsbad
  • Wundschnellverbände (Pflaster) anlegen
  • Wundverbände, Anlegen und Wechseln von
  • Wundverbänden, Anleitung zum Anlegen und Wechseln von

Z

  • Zuckertest einschließlich Blutzucker-Teststreifen

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Quelle Bildmaterial: Fotolia #51452888 © Marco2811

Eine Antwort auf „Diese Leistungen stehen Ihnen für die häusliche Krankenpflege zu“

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