
Ärztlich verordnete Medikamentengabe - so funktioniert’s

Das Wichtigste in Kürze
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Die Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung kann von Pflegekräften übernommen werden und zählt als Behandlungspflege – die Kosten übernimmt in der Regel die Krankenkasse.
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Durch diese Regelung können Sie Geld sparen, da die Leistung nicht von den Pflegesachleistungen abgezogen wird.
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Voraussetzung ist eine ärztliche Verordnung, die die Notwendigkeit der Medikamentengabe bescheinigt.
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Die Entlastung verschafft pflegenden Angehörigen mehr Zeit und reduziert Stress.
So gehen Sie vor
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Ärztliche Verordnung einholen
Besprechen Sie mit dem behandelnden Arzt die Medikamentengabe. Lassen Sie sich eine Verordnung für die Behandlungspflege ausstellen. -
Passenden Pflegedienst finden
Kontaktieren Sie einen ambulanten Pflegedienst, der die Medikamentengabe übernehmen kann. Stellen Sie sicher, dass der Dienst mit Ihrer Krankenkasse abrechnet. -
Krankenkasse informieren
Reichen Sie die ärztliche Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese prüft und genehmigt die Kostenübernahme. -
Leistung organisieren
Koordinieren Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst die regelmäßige Medikamentengabe. -
Pflegegeld nutzen
Da die Medikamentengabe über die Krankenkasse abgerechnet wird, bleibt das Pflegegeld vollständig erhalten. Nutzen Sie es für andere pflegerische Maßnahmen oder als finanzielle Unterstützung.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Was versteht man unter Medikamentengabe?
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Nie wieder Medikamente sortieren!
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Medikamentengabe: Fluch und Segen zugleich
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Was ist eine verordnete Medikamentengabe?
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Wer bezahlt die Medikamentengabe?
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Medikamentengabe auf Rezept: Voraussetzungen
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Schritt für Schritt zur Medikamentengabe auf Rezept
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Welche Alternativen gibt es zur Medikamentengabe auf Rezept?
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Häufige Fragen zur Medikamentengabe
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Neueste Ratgeber
Was versteht man unter Medikamentengabe?
Wenn Sie die benötigten Medikamente auf einem Tisch ausbreiten würden, welches Bild würde sich dann ergeben? Wahrscheinlich würden Sie auf einen bunten Mix an Kapseln und Tabletten blicken, wobei ein Präparat dem anderen zum Verwechseln ähnlichsieht, und genau das ist oft das Problem im Pflegealltag: Eine unübersichtliche Menge an Arzneimitteln, die in eine klare Form gebracht werden muss. Unterstützung erhalten Pflegebedürftige und pflegende Angehörige durch eine ärztliche Verordnung – ich erkläre Ihnen, wie das geht!
Nie wieder Medikamente sortieren!
Intelligente, digitale Tablettenspender machen die Medikamenteneinnahme sicher und entlasten die Betroffenen und deren Angehörige.
Medikamentengabe: Fluch und Segen zugleich
Arzneimittel sind für viele Menschen ratsam oder sogar lebensnotwendig – das gilt beispielsweise für Diabetes- oder Herzmedikamente. In der Regel stellen die Angehörigen, das heißt die Kinder oder der Partner, die Medikamente für die pflegebedürftige Person zusammen. Wenn Pflegebedürftige aber drei, vier oder noch mehr Medikamente nehmen müssen, ist die Pflegeperson schnell überfordert und kann den Überblick verlieren. Hinzu kommt, dass die Medikamente zu ganz unterschiedlichen Zeiten verabreicht werden müssen. Bei dem einen Medikament muss die Einnahme 3 x täglich, bei dem anderen morgens und beim dritten nur abends erfolgen. Manche Arzneimittel sollten vor dem Essen, die anderen nach den Mahlzeiten eingenommen werden. Wer soll da, auch wenn es einen Medikamentenplan gibt, noch durchblicken?
Die Stiftung ZQP (Zentrum für Qualität in der Pflege) hat zu diesem Thema eine Umfrage gestartet, mit folgenden – recht beunruhigenden – Ergebnissen:
- 75 % der Befragten übernehmen in der Regel die Medikamentenversorgung.
- 66 % empfinden diese Situation als belastend oder gar schwierig.
- 77 % haben Probleme mit dem Medikationsprozess.
Mit folgenden Schwierigkeiten sahen sich die Angehörigen konfrontiert:
- 51 % hatten festgestellt, dass ein Medikament aufgebraucht war.
- 36 % hatten zum falschen Zeitpunkt das Medikament angewendet.
- 33 % hatten das Problem, dass sich der Hilfebedürftige weigerte, das Medikament zu nehmen.
- 32 % hatten Zweifel, ob das Medikament überhaupt richtig oder notwendig war.
Ganze 64 % der Befragten konnten auf keine Pflegekraft zurückgreifen, die sich um die Medikamentenversorgung kümmert.
Vorsicht: Eine falsche Verabreichung von Medikamenten ist lebensgefährlich. Bitte nehmen Sie hier unbedingt die Möglichkeit in Anspruch, dass die Medikamentenversorgung über einen Pflegedienst geregelt wird.
Gut zu wissen!
Oftmals wird eine Nebenwirkung nicht als solche erkannt, sondern einer neu aufgetretenen Erkrankung zugeschrieben. Dabei bestünde vielleicht die Möglichkeit, das verordnete Präparat auszuwechseln oder es abzusetzen. Sprechen Sie dazu mit Ihrem Arzt oder Apotheker. Lassen Sie alle Arzneimittel vom Apotheker, auch die nicht verschreibungspflichtigen, auf Neben- und Wechselwirkungen prüfen.
Was ist eine verordnete Medikamentengabe?
Wer regelmäßig Medikamente nimmt, muss darauf achten, dass er das planmäßig tut. Je mehr Arzneimittel eingenommen werden müssen und je länger der Medikamentenplan ist, desto schwieriger wird es, die Medikamente korrekt zusammenzustellen. Glücklicherweise gibt es die Option, die Medikamentengabe auf ärztliche Verordnung zu erhalten. Das ist dann wichtig, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, sich die Medikamente selbst zu richten oder einzunehmen. Zu groß wäre die Gefahr, dass die verordneten Medikamente falsch und unregelmäßig in den Körper gelangen. Mit der Medikamentengabe auf Rezept muss der Patient seine Arzneimittel nicht mehr selbst besorgen, zusammenstellen und darauf achten, dass er zur richtigen Zeit die richtigen Medikamente nimmt.
Eine entsprechende Verordnung kann für folgende Personen hilfreich sein:
- Menschen mit Demenz, die die Medikamenteneinnahme häufig vergessen.
- Personen, die aufgrund motorischer Störungen Probleme mit dem Sortieren und Einnehmen der Medikamente haben.
- Personen mit psychischen Erkrankungen, denen der Umgang mit Medikamenten schwerfällt.
Wenn eine durch die Kasse genehmigte, ärztliche Verordnung vorliegt, werden die Aufgaben rund um die Medikamentengabe in der Regel von einem Pflegedienst ausgeführt. Dazu erhält der Pflegedienst den Medikamentenplan.
Diese Verordnungen erleichtern die Medikamentengabe
Für die Medikamentengabe gibt es zwei unterschiedliche Verordnungen, nämlich die Verordnung für das Richten von ärztlich verordneten Medikamenten und die Verordnung für das Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten.
Lesen Sie auch: Multimedikation vermeiden – Gefahren und Lösungen bei zu vielen Medikamenten
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Welche Leistungen umfasst das Richten von ärztlich verordneten Medikamenten?
Die Verordnung sieht vor, dass
- die Medikamente gemäß Medikamentenplan des behandelnden Arztes bereitgestellt und gerichtet werden. Soweit möglich, geschieht das Zusammenstellen der Medikamente einmal in der Woche und wird in Medikamenten-Dispensern vorgerichtet.
- kontrolliert wird, ob die Medikamente eingenommen wurden.
Welche Leistungen umfasst das Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten?
Die Verordnung sieht Folgendes vor:
- Das Verabreichen der Medikamente.
- Hierzu zählt nicht nur das Verabreichen von Tabletten. Das Pflegedienstpersonal reibt beispielsweise auch Salben auf die betroffenen Körperstellen, verabreicht Augentropfen oder bereitet Heilbäder vor.
Wer bezahlt die Medikamentengabe?
Die Medikamentengabe wird bei pflegebedürftigen Menschen häufig über die Pflegesachleistungen abgerechnet. Dabei ist das eine Leistung auf Rezept.
Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Medikamentengabe abzurechnen:
- Abrechnung über die Krankenkasse: Sie haben eine Verordnung vom Arzt, wonach der Pflegedienst Ihre Medikamente richten und verabreichen soll? Dann übernimmt die Krankenkasse diese Kosten, Sie müssen jedoch Ihre reguläre, minimale Zuzahlung leisten. Bei Menschen, die ständig Zuzahlungen haben, empfiehlt es sich, eine Zuzahlungsbefreiung zu beantragen. Chronisch kranke Menschen müssen auf Antrag nur 1 % anstatt 2 % der Kosten bezahlen.
- Abrechnung über die Pflegekasse: Leider machen viele pflegebedürftige Menschen den Fehler, dass sie das Richten und Verabreichen der Medikamente über die Pflegesachleistungen abrechnen lassen. Das bedeutet, der Pflegedienst rechnet nicht nur mobilisierende Maßnahmen und die Körperpflege, sondern auch noch die Medikamentenverabreichung über die Pflegesachleistungen ab – das kann Ihnen an anderer Stelle fehlen.
Wichtig!
Das Richten und Verabreichen von Medikamenten immer auf Rezept und nicht als Pflegesachleistungen abrechnen lassen. Natürlich müssen dafür die untenstehenden Voraussetzungen erfüllt sein.
Nie wieder Medikamente sortieren!
Intelligente, digitale Tablettenspender machen die Medikamenteneinnahme sicher und entlasten die Betroffenen und deren Angehörige.
Medikamentengabe auf Rezept: Voraussetzungen
Um die Bereitstellung und Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege verordnet zu bekommen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der behandelnde Arzt stellt eine Verordnung aus.
- Es muss eine Indikation vorliegen, die eine Verordnung berechtigt. Hier ein paar Beispiele: Menschen mit Demenz können oftmals ihre Medikamente nicht mehr selbst richten. Auch körperliche Gebrechen, wie zum Beispiel rheumatische Hände, können die Ursache dafür sein, dass die Medikamentenverpackungen nicht mehr geöffnet werden können.
- Der Patient ist nicht mehr in der Lage, die Medikamente selbst zusammenzustellen beziehungsweise diese korrekt und regelmäßig einzunehmen.
- Im Haushalt gibt es keine weitere Person, die diese Leistung übernehmen könnte.
Die häusliche Krankenpflege – und somit die Verordnung zur Verabreichung von Medikamenten – läuft unabhängig von einem Pflegegrad ab.
Extra-Tipp: Auch eine Leistung der häuslichen Krankenpflege ist das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen. Die Kostenübernahme für die Bereitstellung und Verabreichung von Medikamenten im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist im Sozialgesetzbuch § 37 SGB V geregelt.
Gut zu wissen!
Sie sind als Angehöriger nicht grundsätzlich verpflichtet, die Medikamente für Ihr pflegebedürftiges Familienmitglied bereitzulegen, auch nicht, wenn Sie im gleichen Haushalt leben. Das richtige Verabreichen der Medikamente ist eine große Verantwortung. Nicht jeder Angehörige möchte diese Verpflichtung übernehmen. Außerdem erfordert eine zeitlich korrekte Verabreichung der Medikamente, dass die Betreuungsperson zu diesen Zeiten vor Ort sein muss.
Schritt für Schritt zur Medikamentengabe auf Rezept
Keine Sorge, als Pflegebedürftiger können Sie in kurzer Zeit von der Medikamentengabe durch Pflegekräfte profitieren. Befolgen Sie einfach meine folgenden Schritte:
- Ärztliche Verordnung einholen: Besprechen Sie mit dem behandelnden Arzt die Medikamentengabe. Lassen Sie sich eine Verordnung für die Behandlungspflege ausstellen.
- Passenden Pflegedienst finden: Kontaktieren Sie einen ambulanten Pflegedienst, der die Medikamentengabe übernehmen kann. Stellen Sie sicher, dass der Dienst mit Ihrer Krankenkasse abrechnet.
- Krankenkasse informieren: Reichen Sie die ärztliche Verordnung bei Ihrer Krankenkasse ein. Diese prüft und genehmigt die Kostenübernahme.
- Leistung organisieren: Koordinieren Sie gemeinsam mit dem Pflegedienst die regelmäßige Medikamentengabe.
- Pflegesachleistungen nutzen: Da die Medikamentengabe über die Krankenkasse abgerechnet wird, bleiben die Pflegesachleistungen vollständig erhalten. Nutzen Sie diese für andere pflegerische Maßnahmen.
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Welche Alternativen gibt es zur Medikamentengabe auf Rezept?
Nicht alle Familien mit einer pflegebedürftigen Person möchten, dass der Pflegedienst die Sortierung und Verabreichung der Arzneimittel übernimmt. Manchmal reicht auch schon eine kleine Unterstützung aus.
Alternative 1: Automatischer Tablettenspender
Wer seine Medikamente nicht durch den Pflegedienst richten lassen, möchte, kann sich einen automatischen Tablettenspender vom Arzt verschreiben lassen. Dann stellt Ihr Apotheker Ihnen die täglichen Medikamente zusammen und verblistert diese. Und zwar für jede einzelne Einnahmezeit eine eigene Verpackung. Das bedeutet, wenn Sie 6x täglich Medikamente einnehmen müssen, erhalten Sie 6 Einzelverpackungen. Diese Einzelverpackungen sind in einem digitalen, automatischen Tablettenspender hinterlegt. Der Tablettenspender wirft die erforderlichen Medikamente zur richtigen Zeit aus. Werden die Medikamente nicht vom Spender genommen, werden automatisch die Angehörigen oder der Pflegedienst benachrichtigt.
Alternative 2: Tabletten nach Einnahmezeitpunkt verblistert
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Rezepte bei unserer Partner-Apotheke einzureichen. Dort werden Ihre Medikamente auf Wechselwirkungen geprüft und die Tabletten entsprechend jedem Einnahmezeitpunkt gerichtet und anschließend verblistert. Sie erhalten automatisch Ihre Monatsration geliefert.
Häufige Fragen zur Medikamentengabe
Unter der Medikamentengabe auf Rezept versteht man das Richten und Verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten durch einen Pflegedienst, basierend auf einer Verordnung häuslicher Krankenpflege. Die Kosten hierfür werden von der Krankenkasse übernommen, nicht von der Pflegekasse.
Folgende Voraussetzungen sind notwendig:
Ärztliche Verordnung: Ihr behandelnder Arzt muss eine Verordnung häuslicher Krankenpflege ausstellen.
Medizinische Indikation: Es muss eine gesundheitliche Einschränkung vorliegen, die die selbstständige Medikamenteneinnahme unmöglich macht (z. B. Demenz, körperliche Behinderungen).
Fehlende Unterstützung: Es steht keine im Haushalt lebende Person zur Verfügung, die die Medikamentengabe übernehmen kann.
Die Kosten werden von Ihrer Krankenkasse übernommen, sofern eine entsprechende ärztliche Verordnung vorliegt. Sie tragen lediglich die gesetzliche Zuzahlung, es sei denn, Sie sind davon befreit.
Ja, die Medikamentengabe auf Rezept kann unabhängig von einem Pflegegrad verordnet werden. Die häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenkasse und nicht an einen Pflegegrad gebunden.
Pflegesachleistungen: Leistungen der Pflegekasse für Unterstützung bei der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung.
Häusliche Krankenpflege: Medizinische Leistungen, die von der Krankenkasse finanziert werden, wie z. B. Medikamentengabe oder Wundversorgung.
Sprechen Sie Ihren Arzt auf Ihre Schwierigkeiten bei der Medikamenteneinnahme an. Bei medizinischer Notwendigkeit stellt er eine Verordnung häuslicher Krankenpflege aus, die Sie Ihrem Pflegedienst übergeben.
Automatischer Tablettenspender: Gerät, das Medikamente zur richtigen Zeit ausgibt. Kann vom Arzt verordnet werden.
Verblisterung durch die Apotheke: Ihre Medikamente werden von der Apotheke individuell verpackt und sortiert geliefert.
Nein, als Angehöriger sind Sie nicht verpflichtet, die Medikamentengabe zu übernehmen, auch nicht bei gemeinsamem Haushalt. Die Verantwortung kann an Fachpersonal wie Pflegedienste delegiert werden.
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0 Kommentare zu „Pflegegeld sparen durch ärztlich verordnete Medikamentengabe ✔️ So funktioniert’s“
Meinen Eltern wurde durch den Hausarzt verordnet “Richten und Verabreichen” von äzrtlich verordneten Medikamenten, die durch einen Sozialdienst erbracht werden. Die Abrechnung dafür erfolgt durch die Krankenkasse.
Der Sozialdienst erbringt noch weitere Aufgaben, die durch die Pflegekasse abgerechnet werden.
Der Sozialdienst berechnet zusätzlich eine “Wegepauschale nach SGGB XI”, obwohl er 2 Mal täglich (morgends und abends) Leistungen erbingt, die über die Krankenkasse abgerechnet werden.
Ist diese zusätzliche Abrechnung der Wegepauschale korrekt oder ist bereits eine Wegepauschale in Leistungen enthalten, die über die Krankenkasse enthalten sind.
So eindeutig kann ich Ihre Frage leider nicht beantworten. Normalerweise müsste bei der ärztlichen Verordnung bereits die Wegepauschale mit inbegriffen sein. Wenn die Leistung als alleinstehende Leistung erbracht wird, müsste da die Wegepauschale bereits mit abgerechnet worden sein. Es könnte jetzt sein, dass es zwischen der Kranken- und der Pflegekasse eine Vereinbarung gibt, die beispielsweise regeln könnte, dass für den selben Hausbesuch, die Wegepauschale über die Pflegekasse abgerechnet werden muss. Sie können den Sachverhalt gerne einmal mit Ihrem Sozialdienst klären, der sollte Ihnen darüber mehr sagen können.
habe eigentlich ich, als Angehöriger auch die Möglichkeit , das herrichten der Medibox und die Medikamentengabe und Einnahmeüberwachunug , wenn eine Verordnung vorliegt , mir von der Kasse bezahlen zu lassen ?????
Ja, das ist möglich, dass Sie als Angehöriger die Medis richten und die Kasse das bezahlt. Allerdings müssen dafür gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Welche Voraussetzungen das genau sind können Sie bei der Krankenkasse oder dem Pflegestützpunkt anfragen.
Meine Mutter hat sehr trockene Augen (nach einer Linsen-OP) und benötigt Augentropfen zur Befeuchtung. Sie hat auch eine Verordnung vom Arzt bekommen für den Pflegedienst zur Verabreichung. Jetzt hat mir der PD gesagt das das keine Medizinischen Tropfen wären und somit nicht mit einer Verordnung abgerechnet werden kann. Ist das richtig?
Ich befürchte, dass der Pflegedienst Recht hat. Sollten die Augentropfen allerdings zwingend medizinisch erforderlich sein um beispielsweise eine weitere Behandlung zu vermeiden, dann könnten Sie mit dem Arzt sprechen, dass er das entsprechend bescheinigt. Eventuell würde dann die Krankenkasse doch dafür aufkommen.
Guten Abend Herr Beier,
Nach langen kämpfen habe ich jetzt von der Krankenkasse Arznei verabreichen und überwachen genehmigt bekommen.
Meine Frage nun : sind das 2 Leistungen die abgerechnet werden können oder
zählt das als 1 Leistung. Bin da jetzt etwas verwirrt.
Lg C. Weber
Was versteht Ihr Arzt unter Überwachung? Beim Verabreichen zählt aus meiner Sicht dazu, dass “überprüft” wird, ob die Medikamente auch genommen wurden, das sollte dann ein Vorgang sein.
habe heute so nen Bescheid von der DAK bekommen, durch meine urlaubsbedingte Abwesenheit wurde 2 mal die Medikamentenstellung durch einen PD ärztlich verschrieben.
Der PD rechnet doch 100%tig bei der DAK ab und trotzdem noch 14,26 € eigene Zuzahlung an die KK ?? da frag ich mich nach den abgerechneten Kosten des PD….Ganz schön happig für 2 mal 10 Minuten
Unter Umstände kann es sich dabei um den “Eigenanteil” bzw. die Rezeptgebühr handeln, wenn keine Zuzahlungsbefreiung vorliegt.
Guten Tag,
unter welchen LK fällt Medikamentenbereitstellung durch Pflegedienst?
In dem Fall fällt das unter die Behandlungspflege, die kann der Arzt verordnen.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Informationen, hier findet man auch tatsächlich die Perspektive der Angehörigen, anstatt vorgefertigter Texte, die man sonst 1000 Mal durchlesen muss in der Suche nach Hinweisen darüber hinaus. Sie geben hier immerhin eine Alternative zum herrichten der Medikamentenbox durch Pflegedienst an, was meine Suche jedoch nicht abschliesst: nach einer Möglichkeit, Medikamentenbox als Angehöriger wie gehabt selbst zu richten, was mir noch nie Schwierigkeiten gemacht hat, ich diese Aufgabe aber nun an jemand anderen delegieren soll (wenn ich nicht auch zur Tablettengabe anwesend sein muss/kann), dem ich (aus Erfahrung) nicht vertrauen kann, dem Pflegedienst. Die rechtliche Lage sei so, laut der Pflegedienste, sodass sie sich weigern, die Tabletten zu verabreichen, ohne diese auch selbst gerichtet zu haben. Und diese rechtliche Lage zweifele ich eben stark an, weil sie aus meiner Sicht kein Sinn ergibt, nicht, wenn es abgesehen von Haftungsfragen auch um Patientenwohl gehen soll.
Und auch das Angebot meiner schriftlichen Übernahme der Haftung für den Inhalt der Medibox, sodass dem Pflegedienst nur die Haftung für das Erfolgen der Verabreichung bleibt, fruchtet hier nicht und man wird höflich abgewiegelt mit einem “wir vertrauen Ihnen ja” (…), “aber”.
Ist Ihnen evtl. die tatsächliche rechtliche Lage dazu bekannt?
Ich würde mich nämlich zu gerne darin täuschen, dass sich das tatsächlich noch niemand gefragt hat.
So weit uns bekannt ist, gibt es keine rechtliche Grundlage die den Pflegedienst dazu verpflichtet die selbst gerichteten Tabletten zu verabreichen.
In der Praxis ist es häufig so, dass die Pflegedienste nur die Tabletten verabreichen wollen, die sie auch selbst gerichtet haben. Man kann in so einem Fall wie bei Ihnen nur versuchen mit dem Pflegedienst zu sprechen, unter welchen Voraussetzungen, abgesehen vom “der Pflegedienst richtet die Tabletten” eine Einigung zu finden wäre.
Guten Tag da ich selbst Krankenpfleger bin versorge ich meine Frau selbst Die einen Pflegegrat 5 hat und Inmobil ist da ich sehr viel Tabletten stellen muß und ich dieses überwachen ist meine Frage kann ich da ein zuschlagen von der Krankenkasse bekommen zusätzlich zum Pflegegeld da ich nicht mehr Nebenberuflich / Geringfügig Arbeiten gehen kann.
Hallo,
Sie können versuchen, ob Sie von Arzt eine Verordnung bekommen und mit der Krankenkasse abklären, dass Sie die Vergabe übernehmen. Sollte die Kasse der Verordnung zustimmen können Sie 2 € je Vergabe geltend machen. Die größte Herausforderung liegt darin, dass die Kasse zustimmt, dafür benötigen Sie in der Regel eine triftige Begründung.
Ergänzend dazu möchte ich zu bedenken geben, daß auch ein ambulanter Pflegedienst nicht vor Ort gewährleisten kann, daß die Medikamente auch wirklich Vor, Während oder Nach der Mahlzeit verabreicht werden können!
Wenn der PD vor Ort ist, werden i.d.R. alle Medikamente verabreicht, mehr Zeit ist leider nicht!
Seit 6 Jahren bekommt mein Lebenspartner durch mich Medigabe und BTM. Die DAK hat das 2012 genehmigt und seit dem bekomme ich monatlich ca. 405,00 €. Gilt das als Sozialleistungen? Muss ich das Geld beim Finanzamt angeben? Muss mein Lebenspartner mich bei der Minijobzentrale anmelden?
Ich darf Sie dazu nicht beraten, da es sich hier durchweg um sozialrechtliche Fragen handelt. Sie können aber bei Ihrer Pflegekasse nachfragen, denn dort muss man Sie beraten. Ansonsten können Sie auch eine Pflegeberatung fragen.
mein vater lebt allein im haus ist zur zeit im kranenhaus wegen zu hohen zucker wahrscheinlich muss er in zukumpft isulin spritzen meine frage macht das der caritas pflegedienst