
Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege kombinieren - Wichtige Hinweise und Tipps

Das Wichtigste in Kürze
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Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege kombinieren: Es ist möglich, diese beiden Leistungen zu kombinieren, um die Pflegebedürftigen optimal zu unterstützen.
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Wichtige Voraussetzungen: Es müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege erfüllt sein.
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Leistungen und Obergrenzen: Achten Sie darauf, dass die Nutzung beider Leistungen innerhalb der festgelegten finanziellen Obergrenzen bleibt.
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Erhöhte Flexibilität: Durch die Kombination können Pflegezeiten flexibler gestaltet werden, um kurzfristige Entlastung zu ermöglichen.
So gehen Sie vor
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Prüfen Sie den Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: Stellen Sie sicher, dass sowohl für die Kurzzeitpflege als auch für die Verhinderungspflege ein Anspruch besteht. Dies ist eine Voraussetzung, um beide Leistungen kombinieren zu können.
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Klärung der finanziellen Obergrenzen: Überprüfen Sie, wie viel für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege in Ihrem Fall insgesamt zur Verfügung steht und wie Sie die Leistungen sinnvoll kombinieren können, ohne die Obergrenzen zu überschreiten.
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Antragstellung: Stellen Sie sicher, dass der Antrag auf beide Leistungen korrekt und fristgerecht bei Ihrer Pflegekasse eingereicht wird. Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie sich durch Experten beraten.
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Absprache mit dem Pflegeanbieter: Klären Sie mit dem Anbieter der Kurzzeitpflege, wie die Leistungen verrechnet und genutzt werden können. Achten Sie auf die genaue Dokumentation der Pflegezeiten.
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Lassen Sie sich von Fachleuten unterstützen: Bei Fragen zur genauen Berechnung und Antragstellung können Sie sich von Pflegeberatern oder Ihrer Pflegekasse unterstützen lassen.
Verhinderungspflege
Personen mit einem Pflegegrad / einer Pflegestufe haben unter anderem Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Somit kann die Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege verrechnen werden Doch nicht immer werden die zustehenden Leistungen auch benötigt und damit verfiel der Anspruch regelmäßig.
Seit 2015 ist es nun möglich, die Leistungen der Verhinderungspflege mit den Leistungen der Kurzzeitpflege zu kombinieren.
Wer also die Leistungen der Kurzzeitpflege nicht in vollem Umfang benötigt, kann sich diese auf die Verhinderungspflege anrechnen lassen und umgekehrt. (Alle relevanten Leistungen sind im übrigen im neuen Pflegestärkungsgesetz verankert).
Bevor ich auf die Kombinationsmöglichkeiten eingehe, hier noch einige Eckdaten zur Verhinderungspflege/Ersatzpflege (Korrekte Bezeichnung: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson). Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf
- Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen/42 Kalendertage im Jahr.
- Verhinderungspflegegeld bis zu 1.685 Euro / Jahr (bis Ende 2024: 1.612 Euro / Jahr)
- Kombination Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege maximal 2.528 Euro / Jahr (bis Ende 2024: 2.418 Euro / Jahr)
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Kurzzeitpflege
Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf
- Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen/56 Kalendertage im Jahr.
- Bis Ende 2021: Kurzzeitpflegegeld bis zu 1.612 Euro / Jahr
- Mit Kombination Verhinderungspflege 3.224 Euro.
- Ab 2022: Kurzzeitpflegegeld bis zu 1.774 Euro / Jahr
- Mit Kombination Verhinderungspflege 3.386 Euro.
- Ab 2025: Kurzzeitpflegegeld bis zu 1.854 Euro / Jahr
- Mit Kombination Verhinderungspflege 3.539 Euro.
Wußten Sie übrigens, daß Sie auch Kurzzeitpflege ohne Pflegegrad erhalten können?
Eine ausführliche Information finden Sie auch auf der Praxisseite des Bundesgesundheitsministeriums.
Gut zu wissen:
1. Die Kurzzeitpflege ist in zweifacher Hinsicht begrenzt: Nämlich zeitlich und finanziell. Das bedeutet, es können in 8 Wochen maximal 3.539 Euro (bis Ende 2024: 3.386 Euro) verbraucht werden.
2. Weder bei der Verhinderungspflege noch bei der Kurzzeitpflege werden die Kosten für Kost und Logis (Hotelkosten und Verpflegung) übernommen. Für diese Kosten können Sie die nicht verbrauchten Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (monatlich 131 Euro) zur Verrechnung heranziehen.
Verhinderungspflege mit Ansprüchen aus Kurzzeitpflege kombinieren
Ebenso ist es möglich, zu den Leistungen aus der Verhinderungspflege auch noch Leistungen aus der Kurzzeitpflege hinzuzunehmen und zu kombinieren. Darauf ist zu achten:
- Zum 01.01.2022 hat sich das Budget für die Kurzzeitpflege um 10% erhöht. Das bedeutet, dass 1.774 € im Jahr für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden können.
- 01.01.2025 hat sich das Budget für die Kurzzeitpflege um 4,5% erhöht. Das bedeutet, dass 1.854 € im Jahr für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden können.
- Die Berechnung für die Umwandlung der nicht genutzten Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege basiert jedoch noch auf dem alten Anspruch VOR dem 01.01.2022. Daraus resultiert folgende Rechnung: 50% aus der nicht genutzten Kurzzeitpflege (bis 2022 waren es 1.612 Euro) können in die Verhinderungspflege übernommen werden. Somit ergibt sich der Betrag in Höhe von 806 €, der maximal in die Verhinderungspflege übernommen werden kann. Kurz gesagt: Die Erhöhung der Kurzzeitpflege um 10% wird bei der Umwandlung nicht berücksichtigt.
- Das bedeutet: Zusätzlich zu den 1.612 Euro Verhinderungspflege können noch bis zu 806 Euro aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, also insgesamt maximal 2.418 Euro.
- Seit 01.01.2025 können aus der nicht genutzten Kurzzeitpflege 843 Euro (806 Euro wurden um 4,5% erhöht) für die Verhinderungspflege umgewandelt werden. Das bedeutet: Zusätzlich zu den 1685 Euro Verhinderungspflege können noch bis zu 843 Euro aus der Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, also insgesamt maximal 2.528 Euro.
- Dieser Anspruch gilt für Personen mit Pflegegrad 2 bis 5.
Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ermöglicht die stationäre Betreuung von Pflegebedürftigen, wenn die häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist. Verhinderungspflege greift, wenn die pflegende Person zeitweise verhindert ist, z. B. wegen Krankheit oder Urlaub, und die Pflege im häuslichen Umfeld durch eine Ersatzpflegekraft erfolgt.
Ja, seit 2015 können die Ansprüche auf Kurzzeitpflege mit denen der Verhinderungspflege kombiniert werden. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 können dadurch die Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen im Jahr in Anspruch nehmen und das Budget auf bis zu 3.539 Euro (bis Ende 2024: 3.386 Euro) erhöhen.
Wenn die Mittel für die Kurzzeitpflege nicht ausreichen, können bis zu 100 % des Anspruchs auf Verhinderungspflege für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Das erhöht das Budget für die Kurzzeitpflege von 1.854 Euro (bis Ende 2024: 1.774 Euro) um weitere 1.685 Euro (bis Ende 2024: 1.612 Euro), was insgesamt bis zu 3.539 Euro (bis Ende 2024: 3.386 Euro) ergibt.
Mit der Kombination können Pflegebedürftige Kurzzeitpflege bis zu 8 Wochen pro Jahr in Anspruch nehmen, anstatt der üblichen 4 Wochen. Die Kombination bietet zusätzliche finanzielle und zeitliche Flexibilität bei der Organisation der Pflege.
Die Kombination deckt die Pflegekosten, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (sogenannte “Hotelkosten”). Diese können über den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 131 Euro abgedeckt werden.
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf die Kombination von Kurzzeit- und Verhinderungspflege. Dies gilt, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist oder wenn die Pflegeperson verhindert ist.
Bis zu 100% des nicht genutzten Anspruchs auf Verhinderungspflege können in Kurzzeitpflege umgewandelt werden, sodass maximal 3.539 Euro für die Kurzzeitpflege zur Verfügung stehen.
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