
Hilfsmittel-Zuzahlung im Sanitätshaus - Alles, was Sie wissen müssen
Das Wichtigste in Kürze
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Hilfsmittel-Zuzahlung: Gesetzlich Versicherte müssen in der Regel eine Zuzahlung für Hilfsmittel wie Rollstühle oder Gehhilfen leisten. Diese beträgt meist 10 % des Hilfsmittelpreises, jedoch mindestens 5 € und maximal 10 €.
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Ausnahmen und Entlastung: Unter bestimmten Voraussetzungen, z. B. bei Überschreiten der Belastungsgrenze, können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen.
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Wichtig für Angehörige: Angehörige von Pflegebedürftigen können durch gezielte Beratung und Beantragung Entlastung schaffen und die Versorgung sicherstellen.
So gehen Sie vor
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Informieren Sie sich über Ihre Rechte: Klären Sie, welche Zuzahlungen für das gewünschte Hilfsmittel anfallen und ob eine Befreiung infrage kommt. Ihr Sanitätshaus oder die Krankenkasse sind hier erste Anlaufstellen.
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Beratung in Anspruch nehmen: Lassen Sie sich im Sanitätshaus oder von Pflege- und Hilfsmittelberatungen umfassend informieren, welche Produkte erstattet werden und welche Optionen für Zuzahlungsbefreiungen bestehen.
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Belastungsgrenze prüfen: Ermitteln Sie, ob die gesetzliche Belastungsgrenze Ihrer Zuzahlungen überschritten ist. Beantragen Sie ggf. eine Befreiung direkt bei Ihrer Krankenkasse.
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Hilfsmittel beantragen: Reichen Sie zusammen mit Ihrem Arzt ein Rezept für das Hilfsmittel bei der Krankenkasse ein. Diese übernimmt nach Genehmigung die Kosten abzüglich der Zuzahlung.
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Unterstützung nutzen: Wenden Sie sich bei Unsicherheiten an spezialisierte Pflegeberatungen, um individuell passende Lösungen zu finden.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Zuzahlung zum Hilfsmittel
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Wie hoch ist die Zuzahlung für Hilfsmittel
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Wer muss Zuzahlungen zu den Hilfsmitteln leisten
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Gibt es einen „Standard“ für Hilfsmittel
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Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel
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Können die Zuzahlungen von der Steuer abgesetzt werden
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Häufige Fragen zur Zuzahlung zum Hilfsmittel
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Neueste Ratgeber
Zuzahlung zum Hilfsmittel
Wer krank oder pflegebedürftig ist oder eine Behinderung hat, braucht nicht nur Medikamente sondern oft auch Hilfsmittel.
Zu den Hilfsmitteln gehören unter anderem Rollatoren, Pflegebetten, Badewannenlifter oder höhenverstellbare Toilettensitze. Aber wer muss für die Kosten der Hilfsmittel aufkommen?
Müssen die Kosten von den Patienten komplett selbst übernommen werden oder wird auch hier nur eine Zuzahlung für Hilfsmittel geleistet, ähnlich den Zuzahlungen für Medikamente?
Wie hoch ist die Zuzahlung für Hilfsmittel
Wer ein Hilfsmittel benötigt und dieses von der Krankenkasse/Pflegekasse genehmigt wurde, muss es nicht komplett selbst bezahlen. Für gesetzlich Krankenversicherte fällt lediglich eine Zuzahlung an.
Für technische Hilfsmittel haben Sie eine Zuzahlung von 10 % zu leisten,
- jedoch eine maximale Zuzahlung von 10 Euro pro Hilfsmittel,
- bzw. eine Mindestzuzahlung von 5 Euro pro Hilfsmittel.
- Es sei denn, das Hilfsmittel kostet weniger als 5 Euro, dann muss dieses selbst bezahlt werden.
Rechenbeispiel
Herr Lang benötigt als Hilfsmittel
- einen Stockhalter für 14 Euro (siehe B),
- einen Badewannenlift für 290 Euro sowie (siehe A)
- einen Trinkbecher für 4,90 Euro (siehe C)
Daraus ergibt sich folgende Zuzahlung:
Für alle drei Hilfsmittel muss Herr Lang nun insgesamt 19,90 Euro bezahlen.
Die Zuzahlung bezieht sich für alle Hilfsmittel aus dem Sanitätshaus, der Apotheke, dem Akustiker und anderen Hilfsmittellieferanten.
Wer muss Zuzahlungen zu den Hilfsmitteln leisten
Es müssen alle Versicherten über 18 Jahre eine Zuzahlung leisten.
Wurde allerdings die Belastungsgrenze, die bei 2 % des Jahresbruttoeinkommens bzw. bei chronisch kranken Menschen bei 1 % des Jahresbruttoeinkommens liegt erreicht, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung beantragen.
Gut zu wissen ⇒ Die Zuzahlungsbefreiung erfolgt nicht automatisch, sie muss beantragt werden. Wird die Zuzahlungsbefreiung nicht beantragt, müssen Sie weiterhin die Zuzahlungen leisten.
Meine Empfehlung: Bewahren Sie alle Rechnungen und Quittungen gut auf.
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Gibt es einen „Standard“ für Hilfsmittel
Alle genehmigungsfähigen Hilfsmittel sind im Pflegehilfsmittelverzeichnis gelistet. Die Hilfsmittel sind hier genau deklariert inklusive Name des Herstellers, Artikelbezeichnung usw.
Wer mit dem genehmigten Hilfsmittel nicht einverstanden ist und eine andere Ausführung möchte, hat zwei Möglichkeiten, ein höherwertigeres Hilfsmittel zu bekommen:
- Sie können mit Ihrer Krankenkasse verhandeln und erklären, aus welchem Grund für Sie ein teureres Hilfsmittel nötig ist. Geht die Krankenkasse darauf ein, werden Sie auch ein teureres Hilfsmittel verordnet bekommen.
- Sieht die Krankenkasse keine Notwendigkeit für ein höherwertigeres Hilfsmittel, müssen Sie die Differenz selbst zuzahlen.
Beispiel
Wer ein Pflegebett benötigt, kann dies als Hilfsmittel bei der Krankenkasse beantragen. In der Regel erhalten Sie ein Standard-Pflegebett inklusive einer Standard-Matratze. Neigen Sie dazu, sich schnell wund zu liegen und es besteht die Gefahr für ein Dekubitusgeschwür könnten Sie beantragen, dass Sie eine Dekubitusmatratze (Anti-Dekubitusmatratze) erhalten.In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über Pflegematratzen.
Würde die Kasse keine Notwendigkeit erkennen und deshalb dieses Hilfsmittel ablehnen, müssten Sie die Differenz zwischen der Standard-Matratze und der Dekubitusmatratze selbst zuzahlen.
Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel
Gemäß § 33 Abs. 1 SGV V sollen Hilfsmittel den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen.
Das bedeutet, wenn Sie für Ihre Erkrankung oder Behinderung aus den oben genannten Gründen ein Hilfsmittel benötigen, können Sie das Hilfsmittel über Ihren Arzt mit einer entsprechenden Begründung beantragen. Er wird Ihnen eine Verordnung/ein Rezept ausstellen.
Die Entscheidung, ob Sie das Hilfsmittel erhalten oder nicht, liegt letztendlich bei der Krankenversicherung.
Wurde ein Hilfsmittel abgelehnt, haben Sie das Recht Widerspruch oder Klage einzureichen.
Können die Zuzahlungen von der Steuer abgesetzt werden
Krankheitskosten und Pflegekosten können von der Steuer abgesetzt werden. Darunter fallen auch die Zuzahlungen für Hilfsmittel. Ich habe Ihnen eine Auflistung, welche Pflege- und Krankheitskosten Sie steuerlich geltend machen können, zusammengestellt.
Häufige Fragen zur Zuzahlung zum Hilfsmittel
Für gesetzlich Krankenversicherte fällt eine Zuzahlung von 10 % der Kosten des Hilfsmittels an, jedoch gibt es Mindest- und Höchstgrenzen:
Mindestzuzahlung: 5 Euro pro Hilfsmittel.
Höchstzuzahlung: 10 Euro pro Hilfsmittel.
Wenn das Hilfsmittel weniger als 5 Euro kostet, müssen Sie den Betrag komplett selbst tragen.
Alle gesetzlich Versicherten ab 18 Jahren müssen eine Zuzahlung für Hilfsmittel leisten. Ausnahmen gibt es, wenn die Belastungsgrenze von 2 % des jährlichen Bruttoeinkommens (oder 1 % bei chronisch Kranken) erreicht wurde. In diesen Fällen kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.
Die Zuzahlungspflicht gilt für alle genehmigten Hilfsmittel, die von der Krankenkasse bereitgestellt werden, wie Rollatoren, Pflegebetten, Badewannenlifter oder Toilettensitzerhöhungen. Diese Hilfsmittel werden durch den Arzt verschrieben und von der Krankenkasse genehmigt.
Ja, wenn Ihre jährlichen Zuzahlungen die Belastungsgrenze von 2 % (bzw. 1 % bei chronisch Kranken) des Jahresbruttoeinkommens überschreiten, können Sie eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen. Diese erfolgt jedoch nicht automatisch – Sie müssen die Befreiung aktiv beantragen und entsprechende Nachweise einreichen.
In der Regel erhalten Sie von der Krankenkasse ein Standard-Hilfsmittel. Wenn Sie ein höherwertiges oder spezielleres Hilfsmittel benötigen, können Sie:
– Mit der Krankenkasse verhandeln und einen besonderen Bedarf begründen.
– Die Differenzkosten selbst übernehmen, wenn die Krankenkasse keine Notwendigkeit für ein teureres Hilfsmittel sieht.
Beispiel:
Wenn Ihnen ein Standard-Pflegebett genehmigt wurde, Sie aber eine spezielle Anti-Dekubitusmatratze benötigen, die die Krankenkasse nicht als notwendig einstuft, müssten Sie die Differenz zur teureren Matratze selbst zahlen.
Anspruch auf Hilfsmittel haben alle Versicherten, die diese benötigen, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen. Diese Hilfsmittel werden vom Arzt verordnet und von der Krankenkasse geprüft und genehmigt.
Ja, Krankheits- und Pflegekosten, darunter auch Zuzahlungen für Hilfsmittel, können als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Sammeln Sie dazu alle Rechnungen und Belege über Zuzahlungen und bewahren Sie sie gut auf.
Hat Ihnen etwas gefehlt? Schreiben Sie uns gerne!
Vielen Dank für Ihr Feedback! Gibt es noch weitere Themen, die Sie interessieren? Schreiben Sie uns gerne.
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0 Kommentare zu „Hilfsmittel-Zuzahlung im Sanitätshaus ✔️ Alles, was Sie wissen müssen“
Ich habe ein Rezept für einen e-fix35 bei unserem Medizinischen Warenhaus eingereicht, das auch schon meinen Rollstuhl geliefert hatte. Der Sachbearbeiter rief zurück uns signalisierte, dass die Krankenkasse vermutlich die Kostenübernahme ablehnen würde. Bestenfalls müsse ich wohl eine vierstellige Summe zuzahlen. Der Antrag läuft noch.
Daraufhin stellte ich mir die Frage: Wenn ich diesen Antrieb erhalte, bleibt er – wie auch der Rollstuhl – Eigentum der Kasse. Zahle ich einen bestimmten Betrag dazu, z.B. 1500 Euro: Wenn ich nach 6 Monaten versterbe, muss meine Familie den Rollstuhl zurückgeben. Was aber passiert mit meinen 1500 Euro? Erhält man anteilig etwas zurück? Ist das Geld verloren?
Ich glaube nicht, dass ich der einzige Betroffene bin. Gibt es da Erfahrungen?
Hallo,
es gibt für die meisten Hilfsmittel das umgangssprachliche “Kassenmodell”. Meistens ist es so, dass bei dem “Kassenmodell” nur eine recht geringe Zuzahlung kommt. Handelt es sich aber um ein besseres Modell und sind die “Extras” nicht zwingend notwendig kann es durchaus sein, dass die Kosten als Eigenanteil an Sie weiter gereicht werden, wenn keine zwingende Notwendigkeit vorliegt. Wie das allerdings mit der Zuzahlung aussieht, wenn das Hilfsmittel nach kurzer Zeit zurück gegeben wird kann ich Ihnen nicht eindeutig beantworten. Es gibt Hilfsmittel, die werden zwar durch die Kasse “bezuschusst” aber die Kasse mietet das Hilfsmittel nur bei dem Sanitätshaus. Am Besten klären Sie das mit dem Sanitätshaus ab, ob die Ihnen in so einem Fall dann einen Teil zurückerstatten. Alternativ können Sie aber auch beim Sanitätshaus nachfragen welches Modell (sofern es eines gibt) das “Kassenmodell” ist.
Guten Tag.
Ich habe für meinen Vater ein Rezept für Hilfsmittel für einen Badewannengriff. Nachdem wir bei einem Sanitätshaus schon einen Badewannenlift erhalten haben, mit 10 Euro Zuzahlung, hieß es jetzt am Telefon das ich für den Griff aber um die 100 Euro zuzahlen müsse. Wir hatten nach einem Griff mit Saugnäpfen gefragt da mein Vater nicht in die Fliesen bohren lassen möchte.
Auf meine Frage hin wieso dies so teuer sei, da man diese ja auch schon für um die 30 Euro beim Onlinehandel erwerben kann, hieß es, da gäbe es dann keine Garantie.
Wie gehe ich nun am Besten vor? Für uns ist das alles eine komplett neue Situation und ich möchte meinem Vater helfen so gut es geht.
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Im Hilfsmittelverzeichnis in der Rubrik 04.40.05.0 – Badewannengriffe mobil – ist deklariert, dass es auch mobile Badewannengriffe auf Rezept gibt. Wenn Sie 100 Euro zuzahlen sollen, sieht das für mich nicht unbedingt danach aus, als wäre es ein von der Krankenkasse bezahltes Hilfsmittel. Das sollte Ihnen das Sanitätshaus bitte erklären.
Fragen Sie bitte auch im Sanitätshaus nach, welchen mobilen Badewannengriff Sie mit Ihrem Rezept erhalten, ohne eine Aufzahlung leisten zu müssen (außer den 10 Euro Zuzahlung). Alternativ können Sie sich auch an ein anderes Sanitätshaus wenden, das dann vielleicht kooperativer ist.
der Betrag für Betreuungs- und Entlastungsleistungen wird bei Pflegestufe 3 mit EA auf 125 EURO gekürzt. Derzeit erhält die Pflegeperson hauswirtschaftliche Hilfe – alle 2 Wochen jeweils 2 Std – ,die Kosten rechnet der Pflegedienst mit 133,00 EURO bei der Pflegekasse ab. Muss ich nun den Rest = 8,00 EURO selbst zahlen? Was ist wenn weiterer Hilfebedarf besteht, bei dem bisher die 208 EURO verwendet werden konnten?
Kann über eine andere Pflegeleistung abgerechnet werden?
Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten.
Sprechen Sie aber unbedingt mit Ihrer Pflegekasse. Es gibt zum Teil Regelungen für Bestandsfälle.