Inklusion und Barrierefreiheit am Arbeitsplatz durch Hilfsmittel und Arbeitsplatzgestaltung
Wenn Sie im Berufsleben stehen und eine Behinderung haben, sollten Sie prüfen, ob Ihr Arbeitsumfeld auch wirklich auf Sie angepasst ist oder ob Ihnen entsprechende Hilfsmittel nicht eine deutliche Arbeitserleichterung bringen könnten.
Die Bandbreite der Möglichkeiten ist groß. Haben Sie Rückenprobleme, kann ein angepasster Bürostuhl Ihnen vielleicht schon das Leben erleichtern. Haben Sie erhebliche Sehprobleme, sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber klären, ob Ihnen z.B. eine entsprechende Vergrößerungssoftware zur Verfügung gestellt wird.
Von den rund 10 Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung sind rund 50 % im erwerbstätigen Alter zwischen 15 und 64 Jahren. Damit die Teilhabe am Arbeitsleben gewährleistet ist, können berufsbezogene Hilfsmittel erforderlich sein.
Die Frage ist jedoch: Welche Hilfsmittel stehen mir zu, wo beantrage ich diese und vor allem, wer bezahlt sie.
Was sind Hilfsmittel für den Beruf?
Anders als bei Hilfsmitteln für den privaten Gebrauch handelt es sich bei einem Hilfsmittel für den Beruf meist um eine technische Arbeitshilfe, die auf die individuellen Bedürfnisse des Betroffenen ausgerichtet ist. Diese technischen Arbeitshilfen sollen behinderungsbedingte Einschränkungen ausgleichen und die Berufsausübung erleichtern.
Ein Hilfsmittel für den Beruf soll dafür sorgen, dass die Berufstätigkeit erhalten bleibt bzw. dass überhaupt erst eine Berufstätigkeit möglich wird. Somit sprechen wir von einer Arbeitsplatzsicherung bzw. einer Integrierung in das Arbeitsleben.
Warum sind Hilfsmittel für den Beruf so wichtig?
Menschen mit einer Behinderung könnten oftmals ohne die entsprechenden Hilfsmittel ihren Beruf nicht mehr oder nur unter sehr erschwerten Bedingungen ausüben. Deshalb ist es wichtig, dass der Arbeitsplatz den individuellen Bedürfnissen des Betroffenen angepasst wird und eine Teilhabe am Arbeitsleben ermöglicht wird.
Ziele der Hilfsmittel am Arbeitsplatz:
- Die selbstbestimmte Teilhabe am Arbeitsleben.
- Die Unterstützung von Menschen mit einer Behinderung, oder drohenden Behinderung im Arbeitsleben.
- Fördern und schützen der vorhandenen Fähigkeiten.
- Der Ausgleich von behinderungsbedingten Funktionseinschränkungen.
- Die Erhaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen.
- Eine langfristige Sicherung der Erwerbsfähigkeit.
- Die Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes durch präventive (vorbeugende) Maßnahmen.
- Vermeidung höherer Folgekosten.
Welche Hilfsmittel gehören zu den berufsbezogenen Hilfsmitteln?
Zu den berufsbezogenen Hilfsmitteln zählen z.B.:
- Arbeitsleuchten
- Armstützen
- Auffahrrampen
- Automatische Türen
- Behindertengerechte Möbel wie Schreibtische, Stühle, Stehpulte
- Bildschirm-Lesegeräte
- Braille-Zeilen
- Bürosoftware
- Einhand-Tastaturen
- Greifhilfen
- Handräder
- Hebe-Neigegeräte
- Hilfsmittel zur Einhandbedienung
- Hobel
- KfZ-Umrüstungen
- Lupen/Sehhilfen
- Rollstuhl (zweiter) für den Arbeitsplatz
- Schuhe
- Sitzhilfen
- Spezial-Computermaus
- Tastaturen für Sehbehinderte
- Tragehilfen
- Treppenlifte
- Trittleitern
- Umbauten am Arbeitsplatz (z.B. rollstuhlgerechter Zugang zum Arbeitsplatz, barrierefreie Toilette usw.)
- Vergrößerungssoftware
- Usw.
Wer hat Anspruch auf Hilfsmittel am Arbeitsplatz?
Gemäß § 164 SGB IX haben Menschen mit einem (Grad der Behinderung) GdB 50 und höher einen Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen.
Kurz zur Erklärung: Bis zu einem GdB unter 50 spricht man von Behinderung, ab einem GdB von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung. Das bedeutet also, dass nur Menschen mit einer Schwerbehinderung (oder einer Gleichstellung) einen Anspruch auf technische Hilfsmittel haben.
Nützliche Alltagshilfen: Bevor die Betroffenen jedoch ein Hilfsmittel für den Beruf erhalten, muss der Bedarf ermittelt werden und es muss klar ersichtlich sein, dass entsprechende Hilfsmittel notwendig sind, um den Arbeitsalltag zu erleichtern. Bei der Bedarfsermittlung für das Hilfsmittel findet eine Überprüfung des Arbeitsplatzes statt. In der Regel sind folgende Personen bei diesem Termin anwesend: Die Mitarbeiter der externen Beratungen sind Fachleute, die sich mit den verschiedenen Möglichkeiten zur Erleichterung der Teilhabe am Arbeitsleben auskennen. Sie prüfen, welche Tätigkeiten der Arbeitnehmer ausführen muss und entscheiden dann, ob ein Hilfsmittel angeschafft werden sollte oder ob es andere Möglichkeiten der Arbeitserleichterung gibt. Wurde ein Hilfsmittel für den Beruf empfohlen, macht es Sinn, dass dieses Gerät vor der Anschaffung getestet werden kann. Sprechen Sie mit Ihrem Sanitätshaus oder dem Lieferanten des Hilfsmittels. Folgende Kriterien spielen bei der Ermittlung des Bedarfs eine Rolle: Betroffene versuchen häufig ihre Einschränkungen zu verbergen. Oftmals aus Scham, oder auch aus Angst, ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Vielleicht sind sie sich ihrer Beeinträchtigung auch gar nicht bewusst. In solchen Situationen ist ein offenes und freundliches Miteinander besonders wichtig. Aufmerksame Führungskräfte können die Mitarbeiter auf ihre Einschränkungen aufmerksam machen und sie bei der Beantragung von Hilfsmitteln für den Arbeitsplatz unterstützen. Abhängig von der Größe des Betriebs gibt es intern diverse Stellen, die sich für die gesundheitlichen Belange der Mitarbeiter einsetzen. Dazu gehören z.B.: Kleinere und mittlere Betriebe können für die Beratung auch auf externe Ansprechstellen und Experten zurückgreifen. Dazu gehören z.B.: Weitere Informationen zum Thema Hilfsmittel am Arbeitsplatz erhalten Betroffene außerdem Letztlich kann durch den Einsatz geeigneter Hilfsmittel eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und somit auch höhere Folgekosten vermieden werden. Sobald das passende Hilfsmittel gefunden wurde, geht es um die Antragstellung. Dabei ist folgendes zu beachten: Für die Beantragung für Hilfsmittel für den Beruf gibt es verschiedene Zuständigkeiten. Die anschließende Auflistung soll Aufschluss darüber geben, welcher Kostenträger für wen zuständig ist. Bei Fragen steht auch der Leistungsträger direkt zur Verfügung. Deutsche Rentenversicherung Zuständig für: Bundesagentur für Arbeit Zuständig für: Gesetzliche Unfallversicherung Zuständig für: Menschen, die im Zusammenhang mit der Arbeit einen Unfall erlitten haben. Dazu gehören: Integrationsamt Zuständig für: Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung, d.h. einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 haben. Gut zu wissen: Sollten Sie den Antrag versehentlich an den falschen Kostenträger geschickt haben, dann klären das die zuständigen Träger untereinander und leiten den Antrag zur richtigen Stelle weiter. Sie müssen dann keine zusätzlichen Maßnahmen treffen. Die Antragstellung ist nicht in jedem Bundesland gleich. Deshalb ist es sinnvoll sich vorab mit dem entsprechenden Leistungsträger in Verbindung zu setzen. Klären Sie mit ihm, wo Sie sich die Formulare besorgen können und welche Unterlagen benötigt werden. Zusätzlich zum Antragsformular müssen folgende Unterlagen eingereicht werden: Spätestens fünf Wochen nach der Antragstellung muss der Leistungsträger darüber entschieden haben, ob er die Arbeitshilfe genehmigt oder ablehnt. Das sollten Sie wissen: ☛ Favoriten: Auf Antrag kommen für die Kostenübernahme verschiedene Leistungsträger in Betracht. Diese können die Kosten bis zur vollen Höhe übernehmen. Handelt es sich um ein wartungs- oder instandhaltungsbedürftiges Hilfsmittel, werden auch hierfür die Kosten übernommen. Das gleiche gilt für die Kostenübernahme für notwendige Software-Updates sowie technische Nachrüstungen und Schulungen bezüglich des Umgangs mit der berufsbezogenen Arbeitshilfe. Für den Arbeitgeber fallen in der Regel keine Kosten an. Im Prinzip darf der Arbeitgeber den (behindertengerechten) leidensgerechten Arbeitsplatz weder aus finanziellen noch aus wirtschaftlichen Gründen ablehnen. Trotzdem kann es Ausnahmen geben, die aber dann begründet sein müssen. Evtl. müssen diese Gründe auch anwaltlich geklärt werden. Tipps zu: Pflegegeld + Pflegeleistungen, Kosten + Zuschüssen Tragen Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter ein, damit Sie sich zukünftig im Pflegedschungel zurecht finden. Unser Newsletter erscheint 1-2 Mal pro Monat. Quellen: Examinierte Krankenschwester, Pflegeberaterin nach §37.3 SGB XI und erste Anlaufstelle im Fachbereich Kranken- und Altenpflege für unsere Pflegelotsen Sandra Läpple ist examinierte Krankenschwester mit über 28 Jahren Krankenhauserfahrung. Sie arbeitete als Pflegefachkraft in Bereichen wie beispielsweise der Unfallchirurgie und der Geriatrie. Sie verfügt somit über ein umfangreiches Fachwissen nicht nur im Bereich der Alten- und Krankenpflege, sondern kennt sich durch ihre langjährige Erfahrung auf der Unfallstation auch mit den Krankheiten und Unfällen im Alter bestens aus. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz als Krankenschwester ist sie zudem Pflegeberaterin nach §37.3 SGB XI und bringt Ihr umfangreiches medizinisches, geriatrisches und pflegefachliches Fachwissen in Fachbeiträgen ein. Es ist ihr ein großes Anliegen, endlich den Pflegebedürftigen und ihren Familien wirklich mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können, was leider im Pflegealltag im Krankenhaus immer mehr verloren ging.
Kostenlose Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro pro Monat ! - incl. Reinigungs- und Desinfektionstücher!
Treppenlifte – Mit Pflegegrad bis 4.000 Euro Zuschuss !
Nachträglicher Einbau Badewannentüre – Innerhalb weniger Stunden !
Treppensteighilfe – Sicher die Treppe rauf + runter. Mit 4.000 € Zuschuss
Wer kann bei der Beantragung von Hilfsmittel für den Beruf unterstützen?
Wie wird der Antrag gestellt?
Wo muss der Antrag gestellt werden?
Welche Unterlagen sind für den Antrag notwendig?
Gibt es eine Bearbeitungsfrist für den Antrag auf Hilfsmittel für den Beruf?
Wer muss die Hilfsmittel für den Beruf bezahlen?
Kann der Arbeitgeber einen behindertengerechten Arbeitsplatz ablehnen?
Gesetzliche Grundlagen
Fazit
Co-Autorin
Weitere Beiträge zum Thema Schwerbehinderung
Anzeige | Produktvorstellung
Kostenloser Newsletter.
Beste Insider-Tipps!
Kurzzeit- u. Verhinderungspflege, Fehler bei MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Gesetzesänderungen uvm.