Kein steuerlicher Abzug für selbst erbrachte Pflegeleistungen

Hilfe zur Pflege für Menschen, die ihre Pflegekosten nicht selbst bezahlen können. - selbst erbrachte Pflegeleistungen
Wenn das Geld für die Pflege nicht reicht: Hilfe zur Pflege

Pflegebedingte Aufwendungen oder selbst erbrachte Pflegeleistungen dürfen in nachgewiesener Höhe in der Steuererklärung angegeben werden und können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen die Steuern mindern. Arbeit allerdings ist keine Aufwendung, erklärte jetzt ein Gericht.

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Die angestellte Ärztin pflegte ihren in Pflegegrad 2 eingestuften, schwerkranken Vater. Etwa 54.000 Euro machte sie dafür steuerlich geltend – ein Betrag, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro errechnet hatte.

Das Finanzamt rechnete anders und erkannte nur den niedrigen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro an. Den gibt es für Aufwendungen, die der Pflegeperson durch die unentgeltliche persönliche Pflege eines nicht nur pflegebedürftigen, sondern zudem noch hilflosen Angehörigen im häuslichen Umfeld entstehen.

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Darf es der pflegenden Ärztin hier zum Nachteil gereichen, dass sie keinen ambulanten Pflegedienst beauftragt, sondern sich persönlich um den Vater gekümmert hat? Ja, entschied das Finanzgericht Münster (Az. 11 K 1276/13). Die selbst erbrachten Pflege-Leistungen seien nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nur Aufwendungen erfasse, erklärten die Richter.

Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Auch der Pflegepauschbetrag erfasse typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen beispielsweise für Hygieneprodukte und Pflegematerialien, wie z.B. Pflegehilfsmittel,, nicht aber eigene Dienstleistungen.

Mein Lese-Tipp: Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie den Pflegepauschbetrag.

So gibt es mehr als den Pauschbetrag

Die persönliche Pflege einer anderen Person bringt vielfältige Belastungen mit sich, die sich oft nur schwer oder gar nicht belegen lassen, beispielsweise Fahrten zur Wohnung des Gepflegten, Raumkosten, Wäsche, Reinigung, Telefonkosten. Ausschließlich diese Kosten soll der Pflege-Pauschbetrag ausgleichen.

Übersteigen die Aufwendungen der persönlichen Pflege den Pauschbetrag, dürfen stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen und in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden. Die Angabe erfolgt im Mantelbogen auf Seite 3.


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Das ist jedoch nicht in allen Fällen sinnvoll – oft wird hier unnötig Geld verschenkt. Denn außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art werden nicht ab dem ersten Euro anerkannt. Vielmehr wird hier zunächst die sogenannte zumutbare Eigenbelastung abgezogen, deren Höhe von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder abhängt. Steuerzahler sollten also genau rechnen, ob sie mit dem Pauschbetrag finanziell doch besser fahren.

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