Krankenkasse muss Stromkosten für elektrische Hilfsmittel bezahlen

Stromkosten für elektrische Hilfsmittel. Erstattung durch Krankenkasse
Stromkosten für elektrische Hilfsmittel. Erstattung durch Krankenkasse

Hätten Sie gewußt, dass die gesetzlichen Krankenkassen per Gesetz dazu verpflichtet sind, Ihnen eine Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel zu bezahlen? Dies betrifft nicht nur Geräte für die Heimbeatmung von Patienten sondern zum Beispiel auch Elektromobile oder Elektrorollstühle usw.

Je mehr Geräte in der häuslichen Pflege benötigt werden, umso höher ist der Stromverbrauch, den die Patienten zu bezahlen haben. Die wenigsten Krankenkassen klären ihre Patienten jedoch darüber auf, welche Ansprüche sie haben.

Fazit: Die meisten Patienten und Pflegebedürftigen bezahlen ihren erhöhten Strombedarf unnötigerweise selbst.

Auf welchem Gesetz beruht diese Entscheidung?

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Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat bereits im Februar 1997 entschieden, dass der Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel nach § 33 Abs.1 S1 SGB 5 auch die Versorgung mit der zum Betrieb des Hilfsmittels erforderlichen Energie (BSG, Az. 3 RK 12/96) umfaßt. Somit müssen die Krankenkassen nicht nur die Anschaffung und die Wartung von Hilfsmitteln bezahlen, sondern auch die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel.
Unter Umständen wehren sich die Krankenkassen dagegen, die Stromkosten zu übernehmen. Dies ist nicht in Ordnung, ja gesetzeswidrig. Berufen Sie sich auf die Rechtsprechung und legen Sie dann sofort Widerspruch ein.

Wer privat krankenversichert ist, muss prüfen, wie sein Vertrag gestaltet ist. Unter Umständen bekommen Privatversicherte die Stromkosten nicht erstattet.


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Unter welchen Voraussetzungen werden die Stromkosten für Hilfsmittel übernommen?

Es muss sich um ein vom Arzt verordnetes Hilfsmittel handeln, das die Kasse bezahlt hat. Wer sich zum Beispiel ein Elektromobil auf eigene Rechnung gekauft hat, weil die Krankenkasse die Kosten dafür nicht übernommen bzw. der Arzt keine Verordnung ausgestellt hatte, kann auch keine Stromkostenerstattung erhalten.

Was tun, wenn man von der Stromkostenerstattung nichts wusste?

Sie wußten nicht, dass die Krankenkasse für die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel aufkommen muss? Dann haben Sie die Möglichkeit, bis zu 4 Jahre rückwirkend die Stromkosten geltend zu machen (Verjährungsfrist). 



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Für welche Hilfsmittel muss die Kasse die Stromkosten bezahlen?

Alle Hilfsmittel die Strom benötigen, wie zum Beispiel:

Anmerkung: Die Stromkosten für einen Treppenlift werden nicht übernommen. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel sondern wird nur mit einem Zuschuss über die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen unterstützt.

Mein Lese-Tipp: So werden Hilfsmittel beantragt.

Wie erfolgt die Stromkostenerstattung für Hilfsmittel?

Leider gibt es von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedliche Regelungen. Es gibt Krankenkassen, die ein eigenes Formular haben, bei anderen reicht ein formloser Antrag. Die einen Krankenkassen bezahlen eine Pauschale, bei anderen wird nach Verbrauch abgerechnet. Es bleibt nichts anderes übrig, als bei der eigenen Krankenkasse nachzufragen, wie die Regelungen sind.

Wie werden die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel berechnet?

Stromkostenerstattung für elektrisch betriebene Hilfsmittel
Stromkostenerstattung für Hilfsmittel
  • Wieviel Stunden am Tag wird das Gerät mit Strom betrieben?
  • Die Stromkosten für elektrisch betrieben Hilfsmittel lassen sich einfach berechnen. Folgende Daten werden benötigt:
  • Wieviel Watt benötigt das Gerät pro Stunde (steht in der Betriebsanleitung oder auf dem Etikett am Gerät)
  • Wieviel Tage im Jahr läuft das Gerät
  • Wieviel bezahlen Sie für ein Kilowatt Strom (steht auf Ihrer Stromrechnung)

Ein Beispiel:

  • Herr Mustermann hat ein Hilfsmittel, das am Tag 8 Stunden mit Strom versorgt wird
  • Das Gerät benötigt pro Stunde 300 Watt
  • Das Gerät wird jeden Tag benutzt
  • Herr Mustermann bezahlt pro Kilowatt Strom 0,25 Euro

Die Rechnung lautet dann

8 Stunden x 300 Watt x 365 Tage x 0,25 Euro/Kilowatt
1000   (1.000 Watt = 1 Kilowatt)

Herr Mustermann hat somit für das Hilfsmittel einen Mehraufwand für Strom von jährlich 219 €uro. Das ist ein beachtlicher Betrag (für nur 1 Gerät!!), der geltend gemacht werden sollte. Wer mehrere Geräte hat, muss für jedes Gerät eine Aufstellung machen.



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Wie müssen die erhöhten Stromkosten bei der Krankenkasse eingereicht werden?

Wie bereits gesagt, wird das Prozedere von Krankenkasse zu Krankenkasse unterschiedlich gehandhabt. Hat Ihre Krankenkasse keinen Vordruck, können Sie die Kostenaufstellung mit einem formlosen Schreiben an die Krankenkasse schicken.

Eine Kopie der Stromkostenabrechnung ist beizulegen, damit die Krankenkasse die Richtigkeit der Stromkosten nachprüfen kann.

Abrechnung Stromkosten im Todesfall

Es gibt Krankenkassen, die nach dem Tod den Erben keine Stromkostenerstattung mehr auszahlen, obwohl vor dem Ableben des Patienten die Stromkosten immer erstattet wurden. Die Krankenkassen beziehen sich auf den § 59, SGB I. Dieser Paragraph besagt: „Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten.“ Das ist korrekt. Damit hätten die Erben keinen Anspruch auf die Erstattung.

Allerdings geht dieser Paragraph noch wie folgt weiter: „Ansprüche auf Geldleistungen erlöschen nur, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.“

Leider ist diese letzte Formulierung so schwammig, dass die Krankenkasse sich darauf berufen kann und nicht bezahlt.

Bislang ist mir kein Urteil bekannt, bei dem Erben die Stromkostenerstattung eingeklagt haben.

Gibt es ein Musterschreiben für Stromkostenerstattung durch die Krankenkasse?

Für Krankenkassen, denen ein formloses Anschreiben reicht, habe ich einen Musterbrief zur Beantragung der Stromkosten verfasst.

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Quelle Bildmaterial: Fotolia#127589017  © schulzie

46 Antworten auf „Krankenkasse muss Stromkosten für elektrische Hilfsmittel bezahlen“

Die Kasse bezahlt das rückwirkend für ein Jahr. Es gab auch kein “Aussetzen” so dass eine Zeitlang kein Anspruch bestanden hätte. In dem Fall würde ich die letzten 4 Jahre rückwirkend die Kosten geltend machen. Die Kasse bezahlt entweder die real entstandenen Kosten (meist bei Geräten mit Stundenzähler) oder eine Pauschale für ein Jahr.

Hallo,
der Beitrag ist super Informativ, aber wie wird das Stromgeld gezahlt ? Habe ich das überlesen ? Ist das ein einmaliger, ein Monatlicher, oder ein einmal Jährlicher Betrag ? Meine AOK Rheinland-Pfalz will mich mit mit 4 Wochen abspeisen. Habe bereits den Widerspruch verfasst, bin mal gespannt.

Ich habe seit 2008 ein CPAP wegen einem schweren obstruktiven Schlafapnoe und damals vom Schlaflabor das Sauerstoffgerät bekommen. Am Anfang 2008 zahlte die AOK einen Pauschalbetrag von 60€, ca. 4 Jahre lang bis 2011, dann hieß es plötzlich, das mein Budget dafür aufgebraucht sei. Unwissend nahm ich das hin. Inzwischen bin ich gesundheitlich noch mehr belastet und warte auf Pflegegrad 3, zur Zeit habe ich noch PG 2. Durch eine Hilfegruppe in Facebook habe ich dann erfahren, das es das Stromgeld für Elektrische Hilfsmittel doch noch, oder wieder gibt und das auch 4 Jahre Rückwirkend. Ich habe keine Lust, mich veräppeln zu lassen und nur 4 Wochen bezahlt zu bekommen. Ich weiß, das die Kassen sich zu gerne drücken, aber die sind gesetzlich Verpflichtet, das darf einfach nicht sein. Bin gespannt, ob ich Erfolg habe mit dem Widerspruch.

Hallo,
bei den erstattungsfähigen Hilfsmittel geht es um die Hilfsmittel, die von der Krankenkasse bezahlt wurden. Grob gesagt die Hilfsmittel, die Ihnen Ihr Arzt rezeptiert hat. Beispielsweise ein Sauerstoffgerät oder ein elektrischer Rollstuhl etc. Nicht zu den Hilfsmittel zählen die Hilfsmittel, die Sie komplett selbst bezahlt haben oder die durch die Pflegekasse bezuschusst wurden (über die wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, 4.000 €).

Krankenkasse muss Stromkosten für elektrische Hilfsmittel bezahlen, leider ist es für mich nicht nachvollziehbar für welche Hilfsmittel ich dies beantragen kann, wie und wo kann ich das erfahren

Hallo,
auch ich möchte meine Erfahrung zur Stromkostenerstattung mitteilen. Es gibt ganz klare Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema. Klar, die KK versucht, die Patienten mit einer Pauschale abzuspeisen. Ich habe nun da 2. mal dagegen Wiederspruch eingelegt und die vollen Kosten erstattet bekommen. Es ist doch so, dass viele Patienten überhaupt nicht wissen, dass ihnen die Stromkosten erstattet werden. Von denen, die es wissen, geben sich die Meisten mit der Pauschale zufrieden und der kleine Rest, der Wiederspruch einlegt, bekommt die vollen Kosten “ausnahmsweise” erstattet.
Keine KK würde es auf eine Verhandlung vor einem Sozialgericht ankommen lassen, da das allen Krankenkassen schwer auf die Füße fallen würde.
Noch einen Tipp. Ich fotografiere die Zählerstände, so kann ich die Betriebsstunden zweifelsfrei nachweisen.
Also auf jeden Fall Wiederspruch einlegt, das Recht ist auf unserer Seite.

Hallo,
das mit den Stromkosten bei der Krankenkasse ist weniger akut. Auch nach dem Tod haben die Angehörigen eine gewisse Frist, innerhalb der, beispielsweise die Stromkosten, noch mit der Kasse abgerechnet werden können.
Wie das mit der KFZ Versicherung allerdings aussieht weiss ich nicht, ob da auch noch nach dem Tod der SF übertragen werden kann.

Und danke, lieber Otto Beier, dass Du diese Seite hier betreust und anderen in deiner “Freizeit” hilfst. 🙂

Wenn ich jetzt ein Blankoformular zu Lebzeiten schon unterschreibe, könnten meine Erben ja das Datum darauf kurz vor meinem Tod angeben, dann die Stromkosten etc. darauf eintragen und das an die KK schicken.
Im Zweifel ist der Brief “bei der Post irgendwo aufgehalten worden”. Als Antwort auf die potentielle Frage, warum der Brief so lange gebraucht hat.
(Soll mal einer das Gegenteil beweisen. 🙂 )
Ich werde das wohl auch mit meinen KFZ Versicherungsverträgen machen. Die kann man nicht vererben aber auf jemand anderen übertragen. Ich hab immerhin SF30 .
Es gibt sicher noch einige andere, ähnlich gelagerte Dinge, die man besser vor seinem Tod regeln kann, vor allem, wenn man davor länger krank ist.

Hallo,
so weit uns bekannt werden die Kosten dafür leider tatsächlich nicht übernommen. Warum die nicht übernommen werden müssen ist uns leider nicht bekannt.

Wie sieht es denn mit den Stromkosten für Hörgeräte aus, die einen Akku haben? Hier wurde ja bereits ein Mehrpreis für den Akku und das Ladegerät bei der Anschaffung der Hörgeräte aus Eigenmitteln finanziert. Nun fallen zusätzliche Kosten an für die tägliche Aufladung der Akkus. Hörgeräte sind doch ebenfalls Hilfsmittel.

Leider ist mir auch nur bekannt, dass die Stromkosten nur dann erstattet werden, wenn der Antrag auf Erstattung zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers gestellt wird. Vielleicht können Sie sich mit der Krankenkasse auf eine Kulanzzahlung verständigen.

Hallo, ich habe folgendes Problem: Meine Mutti ist im März diesen Jahres verstorben. Sie musste dauerhaft Sauerstoff zu sich nehmen, d. h. sie hatte mehrere Sauerstoffgeräte verordnet bekommen. Nachdem die Stromrechnung kam und mein Papa über 300 € nachzahlen musste, habe ich einen Antrag auf Erstattung von Stromkosten bei der Krankenkasse (Barmer) gestellt. Diese haben die Erstattung abgelehnt mit der Begründung, dass diese über den Tod hinaus nicht gezahlt werden. Ist das rechtens? Sie hat doch den Strom zu Lebzeiten verbraucht und nur diese haben wir eingereicht. Ganz ehrlich, ich bin stinksauer über die Antwort der Barmer.
Es wäre schön, wenn mir hierzu jemand helfen könnte.

Die Höhe der Stromkostenerstattung ist abhängig von der Krankenkasse. Ich kann Ihnen deshalb keine verbindliche Auskunft geben. Bitte setzen sie sich direkt mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung. Sie können beim Hersteller des Gerätes nachfragen, wie hoch der Stromverbrauch ist. Damit haben Sie schon mal eine Ausgangsbasis für das Gespräch mit der Krankenkasse.

Hallo,
Mein Sohn hat seit Jahren ein Reha-Talkpad zur besseren Verständigung. Eine ärztliche Verordnung lag damals vor. Pflegegeld haben wir auch. Ich habe durch Zufall erfahren , dass die Möglichkeit besteht , sich einen Teil der Stromkosten erstatten zu lassen. Wie stehen denn unsere Chancen?

Hallo zusammen!

Ich denke schon, dass dieser Preis in Ordnung ist. Der Stromverbrauch bei den Pflegebetten im Standby-Modus ist wirklich minimal. Grundsätzlich lehnen Krankenkassen Stromkosten für Pflegebetten so wie ich das gelesen habe ab, da der Betrag zu geringfügig ist.

Beispiel aus einem anderem Forum.

Nachdem ich hier im Forum einiges gelesen habe über die Stromkostenerstattung habe ich mich zusammengerafft und auch einen Antrag rückwirkend für 4 Jahre gestellt.

Heute kam die Antwort seitens der AOK:

Für Pflegebett 4 Euro Erstattung
Inhaliergerät 20 Euro
Deckenlifter 6 Euro = hier nur 3 Jahre
Flocate Pumpe 18 Euro
Motomed 12 Euro

In dem Fall wäre der Betrag schon in Ordnung. 4 € sind da natürlich echt wenig für 4 Jahre.

Grüße

John 🙂

Aber das Pflegebett ist ja 24 Stunden am Tag, am Strom angeschlossen, da können die doch nicht sagen, sie berechnen nur 30 Minuten am Tag, wie kommt man auf sowas?

Jede Pflegekasse berechnet das anders. Sie könnten aber Ihr Sanitätshaus fragen, wie hoch der jährliche Stromverbrauch eines Pflegebettes ist.

Wie sieht es aus, wenn es um die Stromkostenpauschale für ein Pflegebett geht? Dieses ist ja 24 Stunden am Strom angeschlossen.
Mir wird es wie folgt berechnet…30 Minuten an Tag…je Nutzung ca 1 Minute….das wären dann 0,60€ monatlich….aber das Bett ist ja 24 am Strom und dadurch nutzt es ja auch 24 Stunden den Strom… Ich bekomme für für den Zeitraum 01.08.2017—30.06.2019 ganze 13,20€ erstattet. Ist das alles so richtig???

Ich hätte da eine Frage:
Ich leide krankheitsbedingt unter Fatigue und einem Uthoff-Syndrom. Wärme tut mir somit überhaupt nicht gut.

Daher meine Frage: wie sieht es aus mit zumindest Beihilfe zu den Kosten beim Betrieb solcher Geräte ?

Bei einer privaten Krankenversicherung kommt es – wie immer – auf den Vertrag an.

Die privaten Krankenkassen lehnen eine Übernahme der Stromkosten ab, wie ich gerade erfahren habe. Ist dies rechtmäßig? Falls ja, sollte der Artikel DRINGEND überarbeitet werden, denn er ist sonst sachlich falsch, weil dort immer nur “Krankenkasse” und nicht “Gesetzliche Krankenkasse” steht!

…bin ja so dankbar für alle Ihre Hinweise.
Die ersten drei Jahre nach meinem schweren Unfall ging es mir so schlecht, dass ich mich um derartige Kosten gar nicht kümmern konnte…
Aber jetzt bin ich wieder soweit, dass ich um meine Rechte ebenfalls kämpften werde.

Es handelt sich um Leistungen aus dem Sozialversicherungsrecht. Diese verjähren nach 4 Jahren.

Die AOK Nordost hat mir gerade am Telefon erklärt, dass die Stromkosten nicht rückwirkend erstattet werden, die rechtliche Grundlage wollen sie mir mit der Ablehnung zu schicken.
Wo ist die rückwirkende Erstattung geregelt?

Sie sollten bei der Berechnung auf alle Fälle die Bruttokosten aufführen. Klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie auch vom Grundpreis einen Anteil übernimmt.

Frage zu der Stromkostenerstattung f. elektrische Hilfsmittel.

Bei der Stromabrechnung fällt auch eine Stromsteuern pro kWh an,
sowie ein Grundpreis und die Umsatzsteuer 19% an.
Muss diese auch wenn anteilmäßig die Krankenkassen übernehmen?

Ja auf alle Fälle mit der Krankenkasse abklären. Das Sauerstoffgerät ist schließlich ein Hilfsmittel, das von der KK bezahlt wurde.

Kann ich für ein Sauerstoff Gerät Stromkosten beantragen habe COPD 4 und brauche 24 Std Sauerstoff bin im März 2018 aus der Klinik gekommen

Mit freundlichen Gruß M.Pieper

Moin! Bekomme demnächst auf Verordnung einen E-Rollstuhl mit 6 km/h Höchstgeschwindigkeit angeliefert. Wohne auf dem Land, der nächste Kaufmann, Arzt oder Apotheke sind ca. 10 km weit weg, Hin- und Rückfahrt also 20 km, Fahrzeit somit fast vier Stunden. Leider gibt es auf Rezept keinen schnelleren E-Rollstuhl, außer, ich würde eine “Wirtschaftliche Aufzahlung” leisten. Diese WA kommt für mich nicht in Frage, da ich mit der Aufzahlung kein Eigentum erwerben würde und ich auch sonst nur Nachteile hätte. Bleibt mir nur eine Taxe oder die “Mitfahrerbank”, da Busse nur auf Telefonanruf fahren. E-Rollstühle können im Bus nicht mitgenommen werden. Die Kasse bleibt jedoch weiterhin stur und beruft sich auf ein Gerichtsurteil, wonach sie Wohnortbedingungen von der Kasse nicht ausgeglichen werden muss. Zumindest bekomme ich einen klasse E-Rollstuhl, geländetauglich und niegelnagelneu, ein echtes Kraftpaket für Wald und Wiesen.

Bei manchen Hilfsmitteln wird der Strom pauschal abgerechnet bei anderen nach Verbrauch. Deshalb ist es am besten, Sie sprechen direkt mit Ihrer Pflegekasse.

Die Aussage der Krankenkasse ist richtig. Treppenlifte sind keine Hilfsmittel. Ich habe Ihren Fall jedoch gleich als Anmerkung mit in meinen Beitrag eingearbeitet.

Leider übernimmt die Krankenkasse meiner Mutter die Stromkosten für den eingebauten Treppenlift nicht. Auch die Anführung des oben genannten Urteils des Bundessozialgerichtes kann daran nichts ändern. Die Krankenkasse teilt mit, dass die soziale Pflegeversicherung finanzielle Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes gewährt. Mit dem Zuschuss ist alles abgegolten und weitere Ansprüche bestehen nicht. Ein Treppenlift sei kein Hilfsmittel gemäß §33 SGB V sondern eine Verbesserung des Wohnumfeldes nach §40 SGB XI. Daher greift das Urteil des Bundessozialgerichtes nicht.

Sehr geehrte Frau Köhler,
die rechtliche Grundlage zur Stromkostenerstattung können Sie meinem Beitrag entnehmen und der Krankenkasse vorlegen.
Vielleicht einigen Sie sich mit der Krankenkasse auf einen Pauschalbetrag.

Sehr geehrte Damen und Herren,

leider verweigert die AOK den Stromkostenzuschuss für mein, vom Arzt ausgestelltes Artest- und von der AOK bewilligtes !! , Pflegebett.
Sie begründet es mit der Aussage, das dies zum einen nicht rechtlich geregelt sei und zum anderen der Stromverbrauch viel zu niedrig sei.

Meine Frage nun: Hat die AOK recht, oder lohnt sich gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen?

Für Ihre Rückmeldung schon mal vielen Dank vorab!!

(Bei meiner E-Mail Adresse wird bei “Köhler” der Buchstabe “ö” weggelassen- es handelt sich also nicht umeinen Tippfehler!

Mit freundlichen Grüßen
Franziska Köhler

Mir ist nur bekannt, dass die Stromkosten für verordnete Hilfsmittel übernommen werden. Ein Treppenlift ist jedoch kein von der Pflegekasse/Krankenkasse verordnungsfähiges Hilfsmittel.

Wie sieht es mit der Erstattung der Stromkosten für einen Außen-Treppenlift aus?
Muss dieser dann auch vom Arzt verordnet werden? Wird doch i.d.R. durch Pflegekasse als wohnumfeldverbessernde Maßnahme bezuschusst? Ohne Verordnung erhältlich.
Und auch Stromkosten für eine elektrisch betriebene “Hebebühne”/Rampe zum Überwinden der Schwelle derTerrassentür? mind. in den Sommermonaten

Hallo,
ich habe dieses mit einem großen Interesse gelesen.
Was mir aber aufgefallen ist das das Thema Krankheitsbedingten Mehrbedarf – nur auf die Stromkosten beziehen.
Mich würde doch einmal interessieren, wer denn die entstehenden Mehrkosten unterstützt die Krankheitsbeding anfallen zb. der Mehrbedarf an Heizöl usw., weil die meisten Haushalte über eine Ölheizung verfügen, womit ja auch die Tägliche Hygienemaßnahmen verbunden sind. Also über die Mehrkosten an Heizöl die man braucht zum Waschen und Heizen?
Darüber findet man leider keine Hinweise.
Angenommen bei 6 Infarkten, starker PAVK, Diabetis usw.
Bei 100% aG,B,G Schwerbehinderung mit Pflegestufe 1.

Zahlen auch private Krankenkassen diesen Pauschal Betrag für Strom. Absauggerät, Inhalation, Husten Assistent?

Was Hörgerätebatterien angeht, muss man die Kirche im Dorf lassen. Die Kosten wirklich nicht die Welt und eine Packung hält bei mir bei starken Verbrauch, nahezu 2 Monate. Ein Hinweis noch zu Elektromobilen. Hier im Emsland ist die kostenlose Beschaffung der Mobile mit mittlerweile 16 km/h gängige Praxis.

Die Batterien müssen wohl selbst bezahlt werden. Auch für mich steht das nicht in einem logischen Zusammenhang. Zumal die Batterien für Hörgeräte meist schnell verbraucht und auch recht teuer sind. Trotzdem empfehle ich, bei der Krankenkasse nachzufragen. Wer Sozialhilfe bekommt, sollte unbedingt mit dem Sozialamt die Kostenübernahme abklären.
Ansonsten bleibt nur eines übrig. Die Belege aufheben und zumindest bei der Steuer mit einreichen.

Und wie ist das denn aber mit BATTERIE-betriebenen, ärztlich verordneten Hilfsmitteln, so wie z.B. Hörgeräte?? Deren Stromverbrauch wird halt nicht aus der Steckdose, sondern via Batterien gespeist!
Das heißt doch, auch BATTERIEN müßten dieser Rechtssprechungslogik nach genauso auch von den Krankenkassen finanziert werden!
Werden sie aber – angeblich! – nicht!!

Wie erklärt sich denn das?
Oder bin ich da nur – seit Jahren – ebenso falsch informiert?

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