
Wer pflegebedürftig ist, erhält einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieses Betreuungsgeld kann für ganz unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden, unter anderem für die Begleichung der Hotelkosten (Kost und Logis) bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Sie können also die Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Noch viel zu wenig bekannt ist, dass der Entlastungsbetrag (früher: zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) auch dafür benutzt werden kann, um die Hotelkosten der Kurzzeitpflege-Einrichtung (Pflegeheim) zu bezahlen.
Das Wichtigste im Überblick
Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5.
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Welche Kosten entstehen in der Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim entstehen Ihnen folgende Kosten:
- Pflegekosten: Diese reinen Pflegekosten während der Kurzzeitpflege werden bis zu einem Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen. Der Rest muss selbst bezahlt werden. Diesem Artikel können Sie die aktuellen Pflegeleistungen entnehmen.
- Hotelkosten: Bei einer Pflegeheimunterbringung spricht man bei den Kosten für Kost und Logis (Verpflegung und Miete für das Zimmer) von Hotelkosten. Die Hotelkosten müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden, dafür gibt es von der Pflegekasse keine Erstattung.
- Investkosten: In vielen Bundesländern dürfen die Pflegeheimbetreiber Investkosten in Rechnung stellen. Mit diesen Kosten deckt das Pflegeheim unter anderem Kosten für die Wartung und Instandsetzung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen, Fahrzeuge usw. ab.
Hinweis: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.
Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Da meistens die Kosten für die Kurzzeitbetreuung höher sind als die Kostenerstattung durch die Pflegekasse, können diese Mehrkosten mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden. Wenn Sie noch nicht alle Gelder aus dem Entlastungsbetrag ausgeschöpft haben, können Sie damit folgende Kosten für die Kurzzeitpflegeunterbringung verrechnen:
- Kosten für die Kurzzeitpflege, die den Höchstbetrag der Pflegekasse überschreiten.
- Hotelkosten im Pflegeheim (Verpflegungs- und Unterbringungskosten).
- Fahrtkosten zur Pflegeeinrichtung und zurück.
- Investitionskosten.
Wo wird der Antrag auf Kostenübernahme für den Entlastungsbetrag gestellt?
Da Ihre Krankenkasse nicht weiß, für welche Zwecke Sie den Entlastungsbetrag aus den „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ verwenden möchten, macht es Sinn, die Pflegeversicherung entsprechend zu informieren und um Kostenübernahme zu bitten.
Ob Ihre Pflegekasse den Antrag schriftlich benötigt oder ob diese gar einen Vordruck hat oder ob eine telefonische Information ausreicht, ist ganz unterschiedlich. Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, um das Antragsverfahren abzuklären.
Meine Erfahrungen zur Verrechnung der Hotelkosten mit dem Entlastungsbetrag
Ich möchte hier kurz berichten, welche Erfahrungen wir diesbezüglich machten:
Nachdem die Kurzzeitpflege genehmigt war, hatten wir von der AOK ein Schreiben erhalten, dass weitere Kosten der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden können.
Hier der originalgetreue Wortlaut des Schreibens der AOK vom 30.01.2015
Unser Tipp: Für ergänzende Betreuungsleistungen steht Ihnen monatlich ein Betrag von bis zu (damals noch) 104 Euro zur Verfügung. Unter anderem kann dieser Betrag eingesetzt werden für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Kurzzeitpflege. Wenn Sie dies möchten, senden Sie uns einfach die bezahlte Rechnung Ihrer Kurzzeitpflege zu.
Wir mussten also nichts beantragen, sondern nur die Rechnung des Altenheims einreichen. Die Verrechnung mit der Pflegekasse lief unproblematisch und korrekt ab.
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Quelle Bildmaterial: Fotolia #96959616 © nmann77
Helga Henzler war lange Jahre selbst pflegende Angehörige und hat ihre Eltern gepflegt. Durch die vielen Jahre an Erfahrung „aus erster Hand“ verfügt sie über ein umfassendes Wissen im Bereich der Nächstenpflege. Als ausgebildete Autorin schreibt sie Fachbeiträge unter anderem für Pflege-durch-Angehörige.de und bereichert mit Ihrer umfassenden Erfahrung und Expertise unsere Themenwelt.