
Krankheits- und Pflegekosten steuerlich absetzen

Zum Jahresende lohnt es sich, die steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Krankheits- und Pflegekosten zu prüfen. Neben hohen Pflegekosten können auch allgemeine Krankheitskosten steuerlich geltend gemacht werden. Auch wenn die zumutbare Belastungsgrenze nicht überschritten wird, sollten alle Rechnungen gesammelt werden, da andere Posten als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden können.
Krankheitskosten und Steuererleichterungen: Das sollten Sie wissen
Krankheitskosten können Steuererleichterungen bringen, doch Zuzahlungen für Behandlungen und nicht von der Krankenkasse übernommene Medikamente steigen häufig. Wichtig: Das ganze Jahr über Belege zu sammeln. Überschreiten die Kosten die zumutbare Belastungsgrenze, können die überschüssigen Beträge steuerlich abgesetzt werden. Ein „grünes Rezept“ und Apothekenquittungen dienen als Nachweis. Wer regelmäßig in der gleichen Apotheke kauft, kann eine Jahres-Gesamtaufstellung anfordern.
Krankheitskosten, die absetzbar sind
- Akupunktur
- Rezeptgebühren und Medikamente (auch nicht rezeptpflichtige, aber vom Arzt verordnete)
- Arztkosten
- Ausland: Medizinische Behandlung und Medikamente, die nicht übernommen werden
- Begleitperson (z. B. Krankhausaufenthalt von Kindern)
- Beschäftigungs-/Ergotherapie
- Fahrtkosten und Übernachtungskosten
- Dialysebehandlung
- Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfen
- Heilpraktiker und alternative Therapien
- Hilfsmittel (z. B. Spezialbetten, Elektromobile, Rollstühle, Treppenlift, Hörgeräte, Hausnotrufsysteme, Inkontinenzmaterial)
- Kuren
- Logopädiekosten
- Medizinische Fußpflege
- Pflegekosten wie Tagespflege, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege und Pflegeheimkosten
- Physiotherapien
- Psychotherapie (mit amtsärztlichem Attest)
- Rehaklinik-Tagespauschale
- Schönheitsoperationen
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Ausbau Badewanne und Einbau barrierefreie Dusche)
- Zahnarztkosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen – Absetzbare Kosten
Zu haushaltsnahen Dienstleistungen zählen alle Arbeitsleistungen von Fremdfirmen wie Fenster putzen, Rasen mähen, Pflegekräfte oder Haushaltshilfen. Auch Friseure und Fußpfleger, die zu Pflegebedürftigen nach Hause kommen, sind absetzbar.
Für Bewohner von Pflegeheimen können ebenfalls Hausmeisterleistungen, Reparaturen und Begleitservices steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie mit der Pflege zusammenhängen.
Nicht absetzbar: Kosten ohne ärztliches Attest, vorbeugende Maßnahmen, Trinkgelder und Kosten, die von der Krankenkasse übernommen werden.
Zumutbare Belastung – So funktioniert’s
Die zumutbare Belastung variiert je nach Familienstand und Kinderzahl und liegt zwischen 1 % und 7 % des Einkommens.
Beispiel:
Fall A (Single, 45.000 € Einkommen): Zumutbare Belastung: 6 % = 2.700 €
- Pflegekosten: 1.500 €
- Beerdigungskosten: 3.000 €
- Krankheitskosten: 500 €
- Gesamt-Ausgaben: 5.000 €
- Steuerlich anrechenbare Kosten: 2.300 € (nach Abzug der zumutbaren Belastung)
Fall B (verheiratet, 3 Kinder, 45.000 € Einkommen): Zumutbare Belastung: 1 % = 450 €
Kosten, die über der zumutbaren Belastung liegen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Weitere absetzbare außergewöhnliche Belastungen:
- Beerdigungen
- Pflegekosten
- Scheidungskosten
- Krankheitskosten
- Diäten, wenn ärztlich verordnet
Krankheitskosten können auch als Werbungskosten abgesetzt werden, z.B. bei Unfällen oder Berufskrankheiten, ohne zumutbare Belastung.
Kein steuerlicher Abzug für selbst erbrachte Pflegeleistungen
Selbst erbrachte Pflegeleistungen können zwar als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden, doch Arbeit selbst zählt nicht als abzugsfähige Ausgabe. Ein Gericht entschied, dass eine Ärztin, die ihren schwerkranken Vater pflegte und dafür 54.000 € geltend machen wollte, nur den niedrigen Pflegepauschbetrag von 924 € anrechnen kann.
Dies liegt daran, dass der Steuerabzug nur Geldausgaben oder Sachwertzuwendungen umfasst, nicht jedoch eigene Dienstleistungen.
Mehr als der Pauschbetrag: Pflegekosten absetzen
Pflegekosten wie Fahrten oder Reinigung können über den Pauschbetrag hinaus als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Doch Achtung: Zunächst wird die zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Oft lohnt sich der Pauschbetrag mehr, daher sollte man genau prüfen, welche Option besser ist.
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