Tipps der Redaktion
Sven Oppel
Hilfsmittelmanager und Produktmanager Sven Oppel gibt Tipps, damit hilfebedürftige Menschen die richtigen Hilfsmittel erhalten.
Erstellt am 12.02.2025
406 mal angesehen

Egal, ob Sie als pflegebedürftige Person in Urlaub fahren oder ob Schüler mit Handicap eine Klassenfahrt unternehmen: Es muß nicht auf ein Pflegebett verzichtet werden, denn unter gewissen Voraussetzungen können Sie am Urlaubsort oder für die Jugendherberge ein Pflegebett ausleihen. Planen Sie dafür jedoch rechtzeitig.

Eine Klassenfahrt mit Schülern mit Handicap muß von Lehrern und Eltern gut geplant werden. Die Barrierefreiheit muss geklärt sein, aber auch die Frage: Was tun, wenn Schüler Pflegebetten benötigen, aber sich die Ausstattung am Reiseziel auf normale Betten beschränkt? Ein Pflegebett mit hohem Gitter und fester Polsterung ist auch für das betreuende Lehrpersonal eine echte Erleichterung. Sicher, Pflegebetten lassen sich im Ort ausleihen, aber wer zahlt?

So sind Lehrer und Eltern schon weit im Vorfeld der Klassenfahrt mit Fragen der Finanzierung befasst: Wie stehen die Chancen, das Vorhaben überhaupt umzusetzen?

Matratzenlager statt bedarfsgerechtes Pflegebett

Pflegebett auf Klassenfahrt? Lehrer und Eltern von Schülern mit Handicap haben da so ihre Erfahrungen: Auf Klassenreisen, im Urlaub und bei Therapieaufenthalten müssen sie sich häufig mit abenteuerlichen Kompromissen arrangieren.

Fehlen Pflegebetten, wird auf dem Fußboden im Landschulheim eben ein Lager aus Matratzen eingerichtet – und mit Decken, Kissen und Möbeln gesichert. Oder das Schülerbett – hinten und vorn verkleidet – Richtung Wand gedreht.  Provisorien mit Tücken: Zum einen muss der Schüler leicht genug sein, um durch die Pflegekraft vom Boden in den Rolli gehoben zu werden – eine Quälerei, denn rückenschonendes Arbeiten sieht anders aus.

Darüber hinaus schieben sehr mobile Kinder solche kompromissartigen Sicherungen gern beiseite – mit dem Resultat evtl. mit dem Kopf auf- oder anzuschlagen.

Insgesamt keine befriedigende Lösung – schließlich sollen diese Schüler, die sich wie alle Kinder auf Klassenfahrten ohnehin wilder als üblich präsentieren, ruhig, sicher und erholsam schlafen. Zum Glück nimmt die Zahl der Schullandheime, Jugendherbergen und (rolligerechten) Hotels mit Pflegebetten zu, wo Begleitperson(en) auch kostenfrei reisen. Plattformen wie holicap.de– initiiert durch die Inklusionsbotschafterin der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland (ISL) – erleichtern die Planung von Urlaub und Freizeit für Menschen mit Handicap.

Finanzierung: Eingliederungshilfe beantragen

Glück hat, wer zufällig eines der dünn gesäten, echten Kinderpflegebetten im Pool der Krankenkasse erwischt. Meist stehen nur normale Pflegebetten mit halbhohen, abklappbaren Gittern zur Ausleihe bereit, die sich zusammenklappen sowie gut transportieren und aufbauen lassen. Werden sie für den Urlaub genehmigt, übernimmt die Kasse die Kosten. Dagegen wird die dauerhafte Anschaffung von Zweitpflegebetten abgelehnt – schließlich sei Urlaub ja Privatvergnügen. Und bei Klassenfahrten? Verweisen Kassen gern auf den Schulträger.

Eltern sollten nicht zögern, Eingliederungshilfe als Hilfe zur Teilhabe zu beantragen, so dass die Anfahrtskosten des Pflegedienstes sowie die Grundpflege durch diesen von der Eingliederungshilfe geleistet werden.

Was das Pflegebett angeht, kooperieren viele Herbergen mit Sanitätshäusern, die bedarfsgerechte Betten, Toilettenstühle etc. zur Verfügung stellen – nachdem die ärztliche Verordnung besorgt und bewilligt sowie die Einzelheiten mit Sanitätshaus und Unterkunft abgesprochen wurden.

Gutes Recht: Verhinderungspflege, Begleitperson & Co.

Wer erhält Beträge aus der Verhinderungspflege, wenn pflegebedürftige Kinder auf Klassenfahrt fahren? Der Klassenlehrer? Wird dann das monatliche Pflegegeld gekürzt, weil Eltern ihr Kind in dieser Zeit nicht pflegen? Was, wenn ich als Elternteil mitfahre? Fragen, um deren Beantwortung sich Eltern zeitnah kümmern müssen.

Das Wichtigste zuerst: Anspruch auf Verhinderungspflege besteht nur, wo eine andere Pflegeperson als die bisherige die Pflege während der Klassenfahrt übernimmt – das laufende Pflegegeld wird entsprechend gekürzt. Aber: Ein Klassenlehrer, der durch Aufsichtspflichten anderweitig gebunden ist, gehört nicht dazu. Er kann die pflegerische Versorgung von An- und Ausziehen bis Hilfe beim Toilettengang gar nicht leisten! Also muss eine Ersatzpflegeperson mitfahren.

Fährt dagegen der den Schüler üblicherweise versorgende Elternteil mit, besteht kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Auch Verwandte und Verschwägerte (bis zweiten Grades) erhalten nur anteiliges Pflegegeld, eventuell plus Fahrtkosten.

Wo ein ambulanter Pflegedienst für die 1:1 Betreuung bestellt ist, kann sich auch dieser dafür einsetzen, dass die Teilnahme an der Klassenreise erleichtert wird. Leider erleben Eltern immer wieder, dass Schulen auf ihre Fragen zum Thema Eingliederungshilfe, Einzelbegleitung und Pflegebett für Klassenfahrten abwinken.

Niemand sollte sich davon abschrecken lassen: Ein durch Schule und Eltern gut begründeter Antrag hat durchaus Chancen auf Bewilligung.

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