Erfahrunsbericht
Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Erstellt am 11.02.2025
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Vorsorgevollmacht / Generalvollmachten sind zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, was passieren kann, wenn keine dieser Vollmachten vorliegt, möchte ich heute anhand von ein paar Beispielen aus meinem privaten Umfeld aufzeigen.

Es sind Beispiele die zeigen, wie es laufen kann – und zwar mit und ohne Vorsorgevollmacht.

Beispiel 1 – Krankenhaus verlangt keine Vollmacht

Die Patientin wurde ins Krankenhaus eingeliefert, ihr gesundheitlicher Zustand wurde kritischer. Ehemann und Tochter wollten mit dem Arzt ein Gespräch führen, um die Befunde und das weitere Vorgehen zu besprechen.

Das Krankenhauspersonal fragte bei der Patienten nach, ob es in Ordnung ist, dass Ehemann und Tochter Informationen über Ihren Gesundheitszustand erhalten dürfen und auch über das weitere Vorgehen mitbestimmen können. Die Patienten stimmte zu und das Krankenhauspersonal glaubte ihr, auch ohne Vorlage der Vorsorgevollmacht.
Die Gespräche mit dem Krankenhauspersonal wurden alle geführt, ohne dass jemals eine Kopie der Vollmachten vorgelegt werden musste.

Für die Angehörigen war dieses Vorgehen sehr erleichternd, für das Krankenhaus kann so eine Handlung im Ernstfall aber sehr kritisch werden. Kaum auszudenken, mit welchen Konsequenzen das Krankenhaus hätte rechnen müssen, wenn die Angehörigen gelogen hätten und überhaupt keine Vollmacht existiert hätte.

Denn Fakt ist, dass sich das Krankenhauspersonal immer absichern und die Vollmachten vorlegen lassen muss und ohne diese weder Auskünfte geben noch die Bestimmungen der Verwandten über das weitere Vorgehen akzeptieren darf.

Aber es kann auch ganz anders sein, wie die zwei nachfolgenden Beispiele zeigen sollen.

Beispiel 2 – Krankenhaus verlangt Vorsorgevollmacht / Generalvollmacht

Im ersten Fall wurde ein Familienmitglied von uns nachts über den Notarzt ins Krankenhaus eingeliefert. Nach eingehenden Untersuchungen stellte sich heraus, dass das Familienmitglied eine schwere Lungenentzündung hatte, aber bei vollem Bewusstsein und von der geistigen Verfassung her voll geschäftsfähig war.

Trotz allem wurde vom Krankenhaus beim ersten Krankenbesuch unseres Familienmitglieds eine Kopie der Vorsorgevollmacht verlangt.

Die Vorsorgevollmacht lag fortan bei jedem Gespräch mit dem Arzt oder dem Pflegepersonal offen auf dem Tisch. Ohne die Vollmacht hätten wir überhaupt keine Auskunft über den Gesundheitszustand bekommen, geschweige denn im Ernstfall irgendeine Entscheidung treffen dürfen. Das Krankenhaus hätte den offiziellen Weg gehen und im Ernstfall das Gericht einschalten müssen, damit ein Vormund bestellt wird.

Beispiel 3 – Krankenhaus ignoriert Vollmacht

In diesem Fall machten wir erst kürzlich die Erfahrung, dass ein Krankenhaus für ein Familienmitglied die Einlieferung in ein Pflegeheim für eine Kurzzeitpflege über das Gericht beantragen wollte, obwohl bekannt war, dass eine Vorsorge- und Generalvollmacht vorliegt.

Was in diesem Krankenhaus im internen Informationsfluss schief gelaufen ist, vermag ich nicht zu sagen.

Es mag auch daran gelegen haben, dass die Vorsorgevollmacht nicht am Tag der Einlieferung vorgelegt wurde, sondern nur mündlich darauf verwiesen wurde, dass diese nachgereicht wird und die Vollmacht dann erst am darauffolgenden Tag vorlag.

Es ist nicht nachvollziehbar, was die Ursache für dieses Missverständnis war. Es zeigt aber ganz drastisch, wie schnell man als Angehörige nichts mehr zu sagen hat, wie schnell ein Gericht und damit ein Vormund eingeschaltet wird.Ich kann nur immer wieder an alle appellieren, eine Vorsorgevollmacht – unter Umständen in Verbindung mit einer Generalvollmacht – auszustellen um nicht fremdbestimmt zu werden.

Außerdem möchte ich auch darauf hinweisen, dass diese Vollmachten nicht altersabhängig sind. Nicht nur ältere Menschen werden krank, behandlungs- oder pflegebedürftig. Auch junge Menschen können durch einen Unfall oder eine unerwartet auftretende Krankheit schnell in eine Situation geraten, in der sie nicht mehr selbst für sich entscheiden können.

Auch hier haben selbst die Eltern für ihre erwachsenen Kinder kein Recht, ohne Vorsorgevollmacht eine Entscheidung zu treffen.

Unterschied zwischen Vorsorge- und Generalvollmacht

Der Unterschied zwischen einer Generalvollmacht und einer Vorsorgevollmacht ist letztendlich nur der, dass die Generalvollmacht sofort Gültigkeit hat, die Vorsorgevollmacht erst mit einem bestimmten Ereignis in Kraft tritt. In der Vorsorgevollmacht ist in der Regel festgelegt, für welche Ereignisse diese wirksam ist.

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Wer fertigt die Vorsorge- oder Generalvollmacht an?

Es ist durchaus möglich, Vorsorgedokumente wie Patientenverfügung, Vorsorge- oder Generalvollmacht selbst (in handschriftlicher oder maschinenschriftlicher Form) abzufertigen, ratsam ist es aber, diese von einem Notar anfertigen zu lassen.

Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass uns der Notar noch auf ganz besondere Aspekte aufmerksam gemacht hatte, die wir selbst nie mit in eine Vorsorgevollmacht eingetragen hätten.

Außerdem wurden wir auf die Möglichkeit hingewiesen, unsere Vollmachten für einen ganz kleinen Betrag beim Zentralen Vorsorgeregister in Berlin zu hinterlegen. Hier können Gerichte abfragen, ob und welche Vorsorgeurkunden eingetragen sind. Wer die Vorsorgeurkunden im Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt, erhält eine Informationskarte, die dann z.B. in der Geldbörse mitgeführt wird. Damit können Ärzte die Daten schnell abrufen.

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