Mietwohnung barrierefrei umbauen – Welche Rechte haben Mieter

Mietwohnung barrierefrei umbauen. Welche Rechte haben Mieter
Darf ich meine Mietwohnung barrierefrei umbauen oder muss ich in eine andere Wohnung umziehen? Was Mieter wissen sollten.

Die eigene Mietwohnung barrierefrei umbauen? Ist das nur ein Wunschdenken der Mieter oder kann das tatsächlich realisiert werden? Muss mein Vermieter mir meine Mietwohnung barrierefrei umbauen bzw. gibt es einen Anspruch darauf?

Ein Recht auf Barrierefreiheit sollte jeder haben, nicht nur Eigenheimbesitzer, sondern auch Mieter. Wer möchte schon gerne in eine andere Wohnung umziehen, nur weil die Mietwohnung nicht senioren- oder behindertengerecht ist?

Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben, Ihre Mietwohnung barrierefrei umbauen zu lassen.

Wann braucht es einen barrierefreien Umbau der Mietwohnung?

Umbau Wanne zu Dusche in nur einem Tag

Rund die Hälfte aller Senioren leben in einer Mietwohnung aber nicht jede Mietwohnung ist für das Leben im Alter oder das Leben mit Handicap geeignet.

Leider eine häufige Realität: Viele ältere oder auch körperlich eingeschränkte Menschen ziehen aus Ihrer Mietwohnung aus, nur weil diese nicht barrierefrei ist. Dabei haben Sie gewisse Ansprüche auf eine barrierearme oder barrierefreie Wohnung.

Sicherlich kennen Sie auch diese Probleme:

  • Die Türen sind zu schmal, um diese komfortabel mit dem Rollstuhl oder Rollator zu passieren.
  • Der Absatz der Dusche oder Badewanne ist zu hoch. Das Übersteigen der Dusch- oder Wannenränder wird zur Sturzgefahr.
  • Der Wendekreis des Rollstuhls ist zu groß für das Bad. Sie können sich ohne fremde Hilfe weder duschen noch waschen.
  • Die Türschwelle zum Balkon oder der Treppenabsatz vor der Haustüre sind nicht überwindbar.
  • Gelenk- oder Atemprobleme machen eine Treppe unüberwindbar.
  • Die Küche ist nicht (mehr) auf Ihre (neuen) persönlichen Bedürfnisse abgestimmt

All diese und bestimmt noch viele weitere Probleme beeinträchtigen Menschen mit einer Behinderung, nehmen einen großen Teil der Selbstständigkeit und Teilnahme am täglichen Leben weg.

Was ist der Unterschied zwischen barrierefrei, barrierearm, senioren- bzw. behindertengerecht?

Bevor wir auf das Thema “Mietwohnung barrierefrei umbauen” eingehen, sollten wir die Frage klären, was der Unterschied zwischen barrierefrei, barrierearm, seniorengerecht, behindertengerecht, altersgerecht und rollstuhlgerecht ist:

Was bedeutet barrierefrei? Häufig wird barrierefrei und barrierearm im Sprachgebrauch auf dieselbe Stufe gestellt, das ist aber nicht ganz richtig.

Die DIN 18040 beschreibt, was man unter barrierefrei versteht.

Frei übersetzt heißt es darin, dass als barrierefrei alles gilt, was ohne Hilfsmittel und ohne besondere Erschwernis, sowie ohne fremde Hilfe im üblichen Maße benutzbar und erreichbar ist. Die Flure in der Wohnung müssen, genauso wie die Türdurchgänge, breit genug sein.

Dasselbe gilt im Übrigen auch für ein barrierefreies Bad. Hier muss das Bad so groß sein, dass man sich ohne Probleme darin bewegen und drehen kann. Hinzu kommt, dass die Waschbecken und die Toilette unter Umständen absenkbar, bzw. höhenverstellbar sein müssen. Auch bei einer barrierefreien Küche ist wieder das Kriterium, dass genügend Platz vorhanden ist. Bei der barrierefreien Küche können zum Beispiel auch die Oberschränke abgesenkt werden, das Kochfeld kann niedriger sein etc.

Was bedeutet barrierearm? Im Gegensatz zu barrierefrei ist bei barrierearm nicht alles klassisch mit dem Rollstuhl befahr- oder benutzbar. Auch gibt es für barreirearm keine DIN-Regel oder sonstige gesetzliche Vorschriften. Barrierearm ist also ein „dehnbarer Begriff“.

Als Beispiel dient uns ein barrierearmer Badumbau. Hier wird die alte Duschtasse mit einem hohen Einstieg gegen eine barrierearme Duschtasse getauscht. Der Unterschied zu der barrierefreien Dusche ist, dass bei der barrierearmen Dusche ein kleiner Absatz bestehen bleibt – und zwar dann, wenn es aus baulichen Gründen nicht möglich ist, die Dusche bodentief einzubauen.

Ein weiteres Beispiel für eine barrierearme Wohnung sind Wohnungen im Erdgeschoss, die ohne Barriere, also ohne Stufen erreicht und betreten werden können. Selbstverständlich auch Wohnungen, die über einen Aufzug verfügen, gelten als barrierearm. Es bedeutet nicht zwingend, dass innerhalb der Wohnung alles für Menschen mit Handicap oder Senioren geeignet umgebaut ist, sondern lediglich, dass ein Teil, in dem Fall der Zugang zur Wohnung, barrierefrei bzw. -arm ist.

Was bedeutet seniorengerecht oder behindertengerecht? Hierbei handelt es sich schlichtweg, wie auch bei rollstuhlgerecht und der Gleichen, um weitere – nicht geschützte oder gesetzlich definierte Begriffe, die eine gewisse Zielgruppe ansprechen oder auch den Zweck des Umbaus verdeutlichen sollen.

Meisten verwenden Makler solche Ausdrücke um eine gewisse Zielgruppe bevorzugt zu erreichen. Im Grunde ist das nicht anderes als barrierefrei oder barrierearm. Ein Senior, der nicht mehr gut zu Fuß ist und auf einen Gehstock, Rollator oder gar einen Rollstuhl-Rollator angewiesen ist, benötigt mindestens eine barrierearme Dusche, wenn nicht sogar eine barrierefreie Dusche. Ein Mensch in der Blüte seines Lebens, der durch einen tragischen Unfall auf den Rollstuhl angewiesen ist, benötigt in der Regel eine barrierefreie Wohnung.


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Was bedeutet rollstuhlgerecht? im Prinzip ist rollstuhlgerecht eine verschärfte Variante von Barrierefrei. Bei barrierefrei müssen Türen zum Beispiel einen Durchgang von mindestens 80 cm aufweisen, bei rollstuhlgerecht hingegen mindestens 90 cm. Auch bei den Durchgängen im Flur oder in der Küche müssen diese anstelle von mindestens 1,20 Meter mindestens 1,50 Meter betragen. Und so gibt es bei einer rollstuhlgerechten Mietwohnung oder Wohnung im Allgemeinen noch ein paar andere Vorgaben, welche die DIN-Vorschriften von barrierefrei übertreffen.

Anmerkung

Für ein besseres Verständnis des Textes verwenden wir barrierefrei als Synonym für die anderen gängigen Worte, wie barrierearm, behinderten- oder altersgerecht, rollstuhlgerecht etc.

Mietwohnung barrierefrei umbauen: Was kann alles umgebaut werden?

Im Grunde kann man sehr viel innerhalb einer Mietwohnung barrierefrei umbauen, selbstverständlich gilt das gleiche auch für Eigentumswohnungen. Hier einige Beispiele und kurze Erklärungen von gängigen Umbauten, wie Mieter und Vermieter die Mietwohnung barrierefrei umbauen können.

  • Barrierefreies Bad: Geregelt nach DIN 18040-2, Mindestanforderung an barrierefrei ist eine Fläche von 1,20 x 1,20 Meter zwischen den einzelnen Einbauten
  • Barrierefreier Flur: Geregelt nach DIN 18040-2, Mindestbreite 1,20 Meter sowie eine Wendemöglichkeit mit mindestens 1,50 x 1,50 Meter
  • Barrierefreier Türdurchgang: Innen: mindestens 80 cm, bei Rollstuhlfahrern mindestens 90 cm, Außen: mindestens 90 cm.
  • Barrierefreie Küche: Bewegungsfläche mindestens 1,20 x 1,20 Meter, Mindestabstand zwischen Küchenzeile und Küchenzeile bzw. Wand mindestens 1,20 Meter, Für Rollstuhlfahrer gelten hier anstelle von 1,20 Meter die notwendigen 1,50 Meter.
  • Barrierefreie Türschwellen: Geregelt nach DIN 18040-1 bzw. 18040-2, Türschwellen dürfen maximal 2 cm hoch sein, sofern nicht anders möglich, ansonsten bodengleich.
  • Barrierefreie Fenster: Geregelt nach DIN 18040-2, müssen gut erreichbar sein, die Fenstergriffe, maximale Höhe der Griffe 85 – 105 cm, leicht zu öffnen, maximal 30N beim Öffnen oder Schließen des Fensters und maximal 5N beim Drehen des Griffs.

Welche Umbaumaßnahmen müssen vom Vermieter genehmigt werden und welche nicht?

Natürlich muss nicht jede Maßnahme vom Vermieter genehmigt werden, wie Sie an den unten aufgeführten Beispielen sehen können. Trotz allem empfehlen wir Ihnen, zumindest Ihren Vermieter in Kenntnis zu setzen, um nachträglichen Ärger zu vermeiden.

Diese Maßnahmen müssen nicht genehmigt werden:

  • Haltegriffe und Haltestangen. Werden mehrere davon benötigt, sollten Sie überlegen, ob Sie nicht Haltestangen mit Saugnäpfen verwenden. Dann müssen keine Löcher in Fliesen gebohrt werden.
  • Transportable Duschkabinen oder Duschabtrennungen
  • Einbauküche. Hier ist zu beachten, ob die Küche vom Vermieter gestellt wurde. Wenn Sie eine höhenverstellbare Küche benötigen, sollten Sie unbedingt – vor allem auch um später Streitereien zu vermeiden – mit dem Vermieter klären, wie die Neuanschaffung einer Küche geregelt werden soll.
  • Anbringen von Leuchten. Gerade bei Menschen mit Demenz oder sturzgefährdeten Personen ist eine gute Beleuchtung wichtig.
  • Badewannenlifte/Tuchlifte. Es gibt Tuchlifte die als Standmodell geliefert werden und nicht an der Wand installiert werden müssen.

Diese Maßnahmen müssen genehmigt werden:

  • Rollstuhlrampen im Außenbereich. Sie können nicht einfach eine festinstallierte (z.B. betonierte) Rollstuhlauffahrtsrampe im Außen- oder Gartenbereich anbringen.
  • Trennwände oder Wanddurchbrüche. Ebenfalls genehmigungspflichtig ist es, wenn Sie Trennwände einziehen oder abreißen möchten. Selbstverständlich können Sie keine Wanddurchbrüche machen oder vorhandene Durchgänge zumauern. Im Klartext. An den Wänden darf nichts geändert werden.
  • Türrahmen. Keine Türrahmenverbreiterung und neue Türen ohne Genehmigung.
  • Badewanne und Dusche. Es darf keine nachträgliche Badewannentüre in die vorhandene Badewanne eingebaut werden. Ebenso darf die Badewanne nicht einfach so durch eine Dusche ersetzt werden, also kein Umbau Wanne zur Dusche ohne Genehmigung. Das gleiche gilt, wenn Sie die vorhandene Dusche mit einem hohen Einstieg in eine Dusche mit bodengleichem Einstieg – also Umbau Dusche zu Dusche – austauschen möchten.
  • Austausch WC durch ein höhenverstellbares WC. Hier sollten Sie auch unbedingt mit dem Vermieter Rücksprache halten.
  • Treppenlift, Aufzug, Plattformlift. Egal ob ein Treppenlift im Gebäude oder ein Senkrechtlift außerhalb des Gebäudes angebracht werden möchte, muss er vom Vermieter genehmigt werden.
  • Fenster und Türen. Fenster und Türen gehören zur Bausubstanz und können nicht ohne Genehmigung ausgetauscht werden.
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Kann man seine Mietwohnung barrierefrei umbauen mit wenig Aufwand?

Es muss nicht immer der große Badumbau sein.

  • Umbau Wanne zur Dusche mit wenig Aufwand aber auch der nachträgliche Einbau einer Badewannentüre kann schon Wunder bewirken.
  • Ein Badewannenlift hilft auch schon manchmal weiter.
  • Für rutschige Fliesen gibt es mittlerweile auch eine tolle Lösung, diese können nachträglich mit einer Antirutsch-Beschichtung beschichtet werden, so vermindert sich das Sturzrisiko. Auch die Badewanne oder die Duschtasse können nachträglich noch mit einer Antirutsch-Beschichtung nachgerüstet werden.

Es gibt aber auch noch andere Möglichkeiten wie man mit wenig Aufwand bereits die Barrieren verringern kann.

  • Anstelle einer neuen Balkontüre mit bodenebener Türschwelle kann auch bereits eine kostengünstigere Türschwellenrampe eingebaut werden.
  • Aber auch die Neuanordnung der Möbel kann zu mehr Bewegungsfreiheit und damit zu einer Barrierenreduzierung beitragen. Stellen Sie Ihren Schuhschrank vom Flur in ein anderes Zimmer, sofern das geht, und schon haben Sie im Flur wieder mehr Bewegungsfreiheit.

Sie sehen also, dass schon Kleinigkeiten mit wenig Aufwand und geringen Kosten das Leben erleichtern.

Tipp

Mit Pflegegrad gibt es einen Zuschuss über die Krankenkasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von 4.000 Euro pro pflegebedürftiger Person.

Mietwohnung barrierefrei umbauen: Was ist zu beachten?

  • Kann man überhaupt einen Teilbereich oder mehrere Teilbereiche der Mietwohnung barrierefrei umbauen?
  • Was soll alles barrierefrei umgebaut werden?
  • Brauche ich einen Wohnraumberater?
  • Liegt das Einverständnis des Vermieters vor?
  • Gibt es gesetzliche Bestimmungen, an die ich mich halten muss?
  • Wer trägt die Kosten für den Umbau? Kann ich mir das leisten, wenn ich es selber bezahlen muss?
  • Gibt es Wohnungsumbau-Förderungen?
  • Können die Umbaumaßnamen steuerlich abgesetzt werden?
  • Selbst wenn sich Mieter und Vermieter einig sind, kann es bei denkmalgeschützten Gebäuden sein, dass behindertengerechte Umbaumaßnahmen nicht durchgeführt werden dürfen.

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Mietwohnung barrierefrei umbauen: Diese Rechte haben Mieter

Ca. 4 Millionen Mieter in Deutschland leben mit einer Behinderung und einige beschäftigen sich mit der Frage: Ich habe keine barrierefreie Mietwohnung – muss ich jetzt umziehen?

Die gute Nachricht: Nein, man muss nicht zwingend umziehen. Laut dem Paragraphen BGB §554a hat ein Mieter das Recht auf eine behindertengerechte Mietwohnung, vorausgesetzt es liegt ein berechtigtes Interesse vor, also Sie ohne den Umbau nicht mehr in der Wohnung leben können.

Wie gehen Sie nun vor?

  • Lassen Sie bei Ihrem Vermieter die benötigten Umbaumaßnahmen prüfen.
  • Nach Prüfung wird der Vermieter entscheiden, ob er die Mietwohnung barrierefrei umbauen kann und ob durch den behindertengerechten Umbau seine berechtigten Interessen oder die Interessen der anderen Mieter nicht beeinträchtigt werden.

Tipp

Benötigen Sie einen barrierefreien Badumbau /  – z.B. dass die Badewanne entfernt und dafür eine bodengleiche Dusche eingebaut wird, bekommen Sie mit Pflegegrad 4.000 Euro Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen pro pflegebedürftiger Person.

Das gilt auch für Mietwohnungen!

Rechte des Vermieters bei einem geforderten barrierefreien Umbau

Der Vermieter kann den Umbau ablehnen, wenn seine Interessen beeinträchtigt werden.

Hier einige Beispiele:

  • Sie benötigen eine bodentiefe oder niederschwellige Dusche anstelle der bereits vorhandenen Badewanne. Der Vermieter kann den Umbau ablehnen, wenn er berechtigte Sorgen hat, dass er durch den Umbau die Wohnung später nicht mehr an Familien vermieten kann, weil dann keine Badewanne mehr für die kleinen Kinder vorhanden ist. Also keine baulichen Rückbaumaßnahmen möglich sind.
  • Er kann seine Zustimmung ebenfalls verweigern, wenn er durch einen barrierefreien Umbau der Mietwohnung bei späteren Vermietungen weniger Miete bekommt. Das kann passieren, wenn Eingriffe in den Grundriss vorgenommen werden müssen, also zum Beispiel eine kleine Abstellkammer im Flur entfernt wird, um mehr Bewegungsfreiheit zu bekommen.
  • Der Vermieter kann den Umbau ebenfalls ablehnen, wenn andere Mieter dadurch negativ beeinträchtigt werden. Als Beispiel ein Treppenlift im Gemeinschaftstreppenhaus.
  • Ein weiterer Grund wäre, wenn andere Mieter dadurch benachteiligt werden, nach dem Motto: „Warum hat XY ein neues Bad und ich nicht?“ In diesem Beispiel entstehen dem Vermieter sehr hohe Kosten, wenn er im Anschluss die anderen Wohnungen ebenfalls renovieren bzw. umbauen muss, um die Gleichstellung der Mieter zu wahren.

Es gibt noch weitere Gründe, warum der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran haben kann, dass seine Immobilie unverändert bleibt, die muss er aber dem Mieter vorlegen und benennen können.

Wichtig

Bevor Sie Ihre Mietwohnung barrierefrei umbauen, müssen Sie unbedingt mit Ihrem Vermieter sprechen und dessen Einverständnis einholen, am besten schriftlich. Die Wohnung ist das Eigentum des Vermieters. Als Mieter darf man keine baulichen Veränderungen vornehmen ohne das Einverständnis des Eigentümers.

Was kann ich tun, dass mein Vermieter den barrierefreien Umbau genehmigt?

Rückbauklausel: Wenn Sie Veränderungen in Ihrer Wohnung vornehmen und mit dem Vermieter eine Rückbauklausel vereinbaren, dann stehen Ihre Chancen in der Regel recht gut. Das bedeutet, dass der Ursprungszustand wieder hergestellt werden muss, sobald Sie ausziehen.

Als Beispiel: Wenn die Badewanne durch eine Dusche ersetzt werden soll, müssen Sie dem Vermieter versichern, dass Sie bei Auszug wieder eine Badewanne einbauen lassen.


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Sicherlich ist das nicht bei jedem Umbauprojekt möglich. Es gibt Umbauten, die so umfangreich sind, dass ein Rückbau zum einen nur sehr schwierig umsetzbar wird und zum anderen auch sehr teuer werden könnte. Wenn Sie Wände versetzen lassen, um die einzelnen Räume größer zu gestalten oder gar den Grundriss der Wohnung stark verändern, um mehr Bewegungsfreiheit zu bekommen, dann ist dieser Umbau immer mit sehr hohen Kosten verbunden. In diesem Fall könnte der Vermieter den Umbau natürlich ablehnen.

Tipp

Manchen Vermietern reicht das einfache Schreiben der Klausel nicht aus, hier können Sie mit Ihrem Vermieter eine entsprechende Erhöhung der Kaution vereinbaren, die den Rückbau dann abdeckt. Das macht natürlich nur Sinn, wenn die Kosten für den Rückbau nicht zu hoch sind, sonst bürdet man sich eine weitere finanzielle Zusatzbelastung auf.

Klagen: Lässt Ihr Vermieter überhaupt nicht mit sich reden und verweigert die Zustimmung zu den Umbaumaßnahmen, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Amtsgericht zu klagen. Ob das sehr sinnvoll ist, sei dahingestellt und sollte gut überlegt werden.

Vorteile für den Vermieter bei einer barrierefreien Mietwohnung

Finanzierung über Pflegekasse: Wenn der Vermieter so oder so einen Teil seiner Mietwohnung barrierefrei umbauen lassen wollte, also zum Beispiel die Sanierung des Badezimmers mit einer modernen barrierefreien Dusche, so profitiert der Vermieter sogar von Ihrem Vorhaben, da Sie für den Umbau einen Zuschuss von der Pflegekasse bekommen können.

Ein weiterer Vorteil für den Vermieter ist es, wenn Sie lediglich eine Badewannentüre einbauen lassen, so besteht die Möglichkeit weiterhin baden zu können Denn mit der Badewannentüre können sie viel bequemer in die Wanne einsteigen. Auch das kann ein Vorteil für den Vermieter sein, wenn er später erneut die Wohnung vermieten möchte.

Fördergelder in Anspruch nehmen: Je nach Umfang der Sanierungsarbeiten lohnt es sich auch, regionale oder bundesweite Fördermaßnahmen in Anspruch zu nehmen.

Behindertengerechte Wohnungen sind gesucht: Die Bevölkerung wird immer älter, es gibt dagegen aber immer noch viel zu wenig barrierefreie Wohnungen. Eine sinnvoll, barrierearm modernisierte Wohnung kann dementsprechend auch teurer vermietet werden. Will der Vermieter die Wohnung/oder das Haus einmal verkaufen, erzielt er für eine behindertengerechte Immobilie einen höheren Verkaufspreis.

Was kann ich machen, wenn mein Vermieter den behindertengerechten Umbau ablehnt?

Es gibt einige Gründe, warum der Vermieter den Umbau der Wohnung oder des Teilbereichs ablehnen kann. In diesem Fall bleibt nur ein Umzug in eine barrierefreie Mietwohnung. Unter gewissen Umständen sind gut ein Drittel der Betroffenen bereit, einen Umzug in Kauf zu nehmen.

Ein paar Vorteile, die sich aus dem Umzug ergeben können, sind zum Beispiel:

  • Eine höherwertigere Ausstattung in der neuen barrierefreien Mietwohnung.
  • Modernere Technik. Einige Wohnungen verfügen bereits über Smarthome Elemente, wie automatische Rollläden oder Licht, das man über ein Tablett steuern kann usw.
  • Ganz wichtig zu wissen: Mit einem Pflegegrad bekommen Sie von der Pflegekasse einen Zuschuss für die Umzugskosten.

Brauche ich einen Wohnraumberater, wenn ich die Wohnung barrierefrei umbauen möchte?

Ein Wohnraumberater schaut sich die Gegebenheiten vor Ort an und zeigt Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben. Es geht nicht immer vorrangig darum, welchen Umbau man benötigt, sondern auch darum, welche Möglichkeiten man hat, OHNE Umbaumaßnahmen schon etwas zu erreichen.

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Manchmal ist der Blick von außen doch noch ein anderer als der Eigene, getreu dem Motto „Den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sehen“.

Beispiel

In Ihrer Wohnung gibt es ein großes Esszimmer, ein großes Wohnzimmer, ein Schlafzimmer und ein Gästezimmer.

  • In jungen Jahren ist diese Einteilung passend und wird auch so weiterhin beibehalten. Im Alter ist man auf einmal auf einen Rollator angewiesen.
  • Das Schlafzimmer ist zu klein, um mit seinem Rollator an seine Bettseite zu kommen.
  • Hier kann eine Wohnraumberatung bereits ansetzen und empfehlen, das Schlafzimmer mit dem größeren Esszimmer zu tauschen.
  • Schon hat man mit verhältnismäßig wenig Aufwand mehr Bewegungsfreiheit.
  • Zudem wissen Wohnraumberater in der Regel auch über Zuschüsse, Umbauformen und der Gleichen Bescheid.

Sprechen Sie Ihren Wohnraumberater auf das Thema „Mietwohnung barrierefrei umbauen“ an, denn auch der Wohnraumberater hat Ihnen bestimmt noch ein paar Tipps wie Sie mit wenig Aufwand viel erreichen können.

Wer trägt die Kosten für den barrierefreien Umbau einer Mietwohnung?

Generell muss der Mieter für die Kosten des barrierefreien Umbaus aufkommen, da es sich in der Regel nicht um Sanierungen oder Reparaturen handelt, sondern um Umbauten, von zum Teil noch gut nutzbaren Räumen und Einbauten.

Diese Möglichkeiten haben Sie, die Kosten wenigstens teilweise erstattet zu bekommen:

  • Teilweise Kostenübernahme durch Vermieter: Sprechen Sie aber immer mit Ihrem Vermieter über eine teilweise Kostenbeteiligung oder Kostenübernahme. Manche Vermieter beteiligen sich an den Kosten für den Umbau, wenn gewisse Kriterien erfüllt werden. Zum Beispiel weil der Vermieter sowieso eine Sanierung durchführen lassen wollte oder einen Vorteil für spätere Neuvermietungen sieht.
  • Mieterhöhung anstatt Umbaukosten: Es kann aber auch passieren, dass ein Vermieter die Kosten übernimmt und die Miete entsprechend anpasst, so haben Sie die finanzielle Belastung für einen barrierefreien Umbau nicht auf einmal zu bezahlen.
  • Zuschuss durch Pflegekasse: Sie können, sofern Sie einen Pflegegrad haben von der Pflegekasse einen Zuschuss für den Umbau bekommen. Denn eine Mietwohnung barrierefrei umbauen oder auch nur ein Teilbereich, zum Beispiel das Bad, zählt zu den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen und kann mit bis zu 4.000 € je Projekt und je Person bezuschusst werden.
  • Förderprogramme: Auch bietet die KfW-Bank verschiedene Förderprogramme für barrierefreie Umbauen an. Aber beachten Sie, dass es nicht möglich ist beide Förderungen zu kombinieren.
  • Sozialamt: In gewissen Fällen kann man auch beim Sozialamt eine Förderung beantragen. Die Zustimmung vom Sozialamt ist von der finanziellen Situation des Mieters abhängig.
  • Andere Kostenträger: Unter Umständen gibt es noch andere Kostenträger, die in Frage kommen können, wie z.B. Integrationsamt, Jugendhilfe, Agentur für Arbeit, Rentenversicherung oder Unfallversicherung.

Rechtliche Regelung

Die Genehmigung der Umbaumaßnahmen in einer Mietwohnung sind im § 554 BGB geregelt. Hier der entsprechende Wortlaut:

“Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich im Zusammenhang mit der baulichen Veränderung zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.”

Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Fazit

Der Mieter kann vom Vermieter verlangen, dass seine Wohnung barrierefrei umgebaut wird. Er muss dazu jedoch ein berechtigtes Interesse haben.

Der Vermieter wiederum kann den barrierefreien Umbau der Mietwohnung verweigern, wenn er seinerseits ein berechtigtes Interesse hat.

Wird keine Einigung erzielt, kann beim Amtsgericht Klage eingereicht werden.


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Fachautor

Michael Beier

4 Antworten auf „Mietwohnung barrierefrei umbauen – Welche Rechte haben Mieter“

Grundsätzlich, wenn es um den Zuschuss von der Pflegekasse geht, ja. Allerdings muss Ihr Vermieter dem Umbau zustimmen.

Welche Bestimmungen für Österreich gelten können wir Ihnen leider nicht sagen, da sich unser Schwerpunkt auf Deutschland bezieht.

Hallo. kann ich mit Pflegegrad 2 in einer Mietwohnung eine Badewannentür einbauen lassen.

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