Mit der Härtefallregelung mehr Zuschuss zum Zahnersatz

Mit der Härtefallregelung mehr Zuschuss zum Zahnersatz
Mehr Zuschuss zum Zahnersatz – So gehts

Zahngesundheit ist in jedem Alter wichtig. Doch nicht jeder kann sich ein Gebiss oder Zahnimplantate leisten. Für einen neuen Zahnersatz können hohe Kosten auf die Betroffenen zukommen. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen zwar einen Teil der Kosten, den sogenannten Festzuschuss, aber meistens bleibt noch eine dicke Belastung beim Patienten hängen.

Aber was tun, wenn man sich die teure Zahnsanierung nicht leisten kann? Für diesen Fall gibt es die Härtefallregelung.

Kostenerstattung für Zahnersatz

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Zuerst möchte ich auf die reguläre Versorgungslage eingehen.

Für eine Gebisssanierung wie Brücken, Zahnprothesen oder Kronen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse einen festgesetzten Satz für zahnärztliche und zahntechnische Leistungen, den sogenannten Festzuschuss. Hierbei handelt es sich nicht um eine volle Kostenerstattung sondern um eine anteilige Kostenerstattung für die Regelversorgung.

In der Regelversorgung ist genau festgelegt, welche Leistungen und Materialien die gesetzliche Krankenkasse übernimmt. Dass es sich bei der Regelversorgung nicht um Luxusleistungen wie Goldkronen usw. handelt, versteht sich von selbst.

Somit trägt die Krankenkasse einen Teil der Zahnersatzkosten und der Patient selbst bezahlt den restlichen Anteil.

Was ist die Härtefallregelung

Viele Menschen wissen nicht, dass Sie unter Umständen vom selbst zu zahlenden Eigenanteil bei Zahnersatz und Zahnersatzbehandlungen befreit werden können. Dies trifft bei Personen zu, bei denen durch die entstehenden Kosten eine finanziell unzumutbare Belastung eintreten würde.>

Die Kostenerstattung über die Härtefallregelung KANN bis zu 100 % betragen. Unter Umständen ist aber doch noch eine gewisse Zuzahlung selbst zu leisten. Und zwar dann, wenn ein Zahnersatz gewählt wird, der über die Regelversorgung (Standardversorgung) hinausgeht.

Wer kann die Härtefallregelung in Anspruch nehmen

Zum unzumutbar belasteten Personenkreis zählen Personen

  • deren Einkommen gering ist
  • die BAfÖG beziehen oder in einer Ausbildung sind und unterhalb der Einkommensgrenze liegen
  • die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge oder Hartz-IV erhalten
  • die Grundsicherung im Alter erhalten

Wie muss der Antrag auf Härtefallregelung gestellt werden

Wer mit den Kosten für Zahnersatz und Zahnersatzbehandlung unzumutbar belastet ist, muss den Antrag auf eine Härtefallregelung VOR der Behandlung stellen.Der Antrag muss bei der Krankenkasse gestellt werden.

WICHTIG: Die Härtefallregelung muß beantragt werden und wirkt nicht automatisch bei z.B. Befreiung der Zuzahlung.

Wenn Sie professionelle Hilfe oder Beratung bei der Antragstellung auf Härtefallregelung benötigen, können Sie sich gerne an unsere kostenlose Pflegeberatung wenden.


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Wie hoch ist die Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenzen liegen bei:

Einzelpersonen / ohne Angehörige1.358,00 Euro
Mit 1 Angehörigen1.867,25 Euro
Mit 2 Angehörigen2.206,75 Euro
Mit 3 Angehörigen2.546,25 Euro
Für jeden weiteren Angehörigen339,50 Euro
(Stand April 2023)

Angehörige im Sinne der Härtefallregelung sind Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sowie familienversicherte Kinder.

Anzufügen ist noch, daß bei bestimmten Personenkreisen keine Einkommensprüfung erfolgt, und zwar bei:

  • Sozialhilfebezieher (auch Grundsicherung im Alter),
  • ALG II-Beziehern,
  • Beziehern von Ausbildungsförderung nach dem BAföG oder dem SGB III,
  • Heimbewohner deren Unterbringung die Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge trägt.

Für die Einkommensüberprüfung ist vom Vormonat auszugehen, in dem der Heil- und Kostenplan der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt wird. Spiegelt dieses Einkommen nicht die tatsächlichen Verhältnisse, (z.B. stark schwankende monatliche Einkünfte), sind für die Beurteilung die letzten 3 Monate oder ein längerer Zeitraum heranzuziehen.

Ansonsten können alle Versicherte, deren monatliches Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt nicht wesentlich über den genannten Einkommensgrenzen liegt, die gleitende Härtefallregelung beantragen.

Was ist die gleitende Härtefallregel

Wer über der oben angeführten Einkommensgrenze liegt, kann normalerweise nicht mehr die Härtefallregel in Anspruch nehmen. Doch es gibt die Möglichkeit der gleitenden Härtefallregel. Wer nur unwesentlich mehr Einkommen hat als oben angeführt, kann trotzdem einen Antrag stellen. Die Krankenkasse errechnet dann den eventuellen Zuschuss.

D.h. Versicherte mit einem Einkommen oberhalb der für die vollständige Kostenübernahme der Regelversorgung festgelegten Grenze erhalten von der Krankenkasse den Betrag, um den die Festzuschüsse (einfacher Festzuschuss) das Dreifache der Differenz zwischen den monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt und der zur Erbringung eines zweifachen Festzuschusses maßgebenden Einnahmegrenze übersteigen. Die Kostenübernahme insgesamt umfasst höchstens einen Betrag in Höhe der zweifachen Festzuschüsse, jedoch nicht mehr als die entstandenen Kosten.

Am besten läßt sich diese etwas komplizierte Formulierung anhand von Beispielen erklären:


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Härtefallregelung Zahnersatz – Was zählt zum Einkommen

Zu den Einnahmen zählt nicht nur die Rente, der Lohn oder das Gehalt. Auch Einnahmen aus z.B. Vermietung und Verpachtung, Zinsen usw. fließen in die Berechnung mit ein.

Welche weiteren Einnahmen zu berücksichtigen sind, kann aus dem „Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt“ entnommen werden.


Extra-Tipp – Bonusregelung: Wer regelmäßig zum Zahnarzt geht, wird durch einen finanziellen Bonus belohnt, das bedeutet, dass der Patient mehr Festzuschuss erhält. Über das Bonusheft der gesetzl. Krankenkasse wird vom behandelnden Zahnarzt der Nachweis geführt, dass die Zahnarztbesuche regelmäßig stattgefunden haben.

Extra-Tipp – Steuer: Wer nicht unter die Härtefallregelung fällt, kann seine Krankheitskosten steuerlich geltend machen.

Fazit

Geringverdiener die unterhalb oder nur knapp über der Einkommensgrenze für die Härtefallregelung liegen, sollten unbedingt einen Antrag auf Kostenübernahme durch die Härtefallregelung stellen.

Gesetzestext

  • Die Regelung über Kostenerstattung für Zahnersatz bzw. über die Härtefallregelung ist im § 55 SGB V zu finden.
  • Die Regelversorgung ist im § 56 SGB V geregelt.

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