Pflegebedürftige Menschen haben ganz unterschiedliche Bedürfnisse und Ansprüche. So kann es sein, dass zum Beispiel bei Menschen mit Demenz viel mehr Zeit für die Beaufsichtigung und Förderung benötigt wird, bei anderen Patienten dagegen mehr Zeit für die reine Pflege und Betreuung. Deshalb gibt es für pflegebedürftige Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf zur reinen häuslichen Pflege auch „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote).
Anmerkung: Zum 01.01.2017 wurde aus dem Begriff “Betreuungs- und Entlastungsangebote” der neue Begriff “Angebote zur Unterstützung im Alltag”.
Mit diesen Angeboten können die pflegenden Angehörigen entlastet aber auch die Pflegebedürftigen gefördert, betreut oder beaufsichtigt werden. Selbstverständlich gibt es noch wesentlich mehr Unterstützungen für die häusliche Pflege.
Den Gesetzestext zum Entlastungsbetrag (zusätzlicheBetreuungs- und Entlastungsangebote) finden Sie im § 45b SGB XI. Der Entlastungsbetrag wird auch oft Betreuungsgeld genannt.
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Was sind niedrigschwellige Betreuungsangebote
Niedrigschwellige Betreuungsangebote sind Angebote, in denen Helfer und Helferinnen (geschulte Ehrenamtliche) unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen.
Die Leistungen werden in der Regel von Ehrenamtlichen (Laien) erbracht und sind kostengünstiger als ausgebildetes Pflegepersonal, zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst. Die Betreuung erfolgt stundenweise und nach Bedarf. Das Abschließen von umfangreichen Betreuungsverträgen ist bei diesen Angeboten nicht notwendig.
Welche Arten von „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ gibt es
Es gibt sehr viele Formen von Betreuungsangeboten. Diese reichen von stundenweiser Betreuung zu Hause, über die Begleitung zu einem Konzert oder Arzt bis hin zum Erlernen von Entspannungstherapien oder Gedächtnistraining uvm.
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten.
Hier einige Beispiele:
- Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen.
- Stundenweise Betreuung von Demenzkranken.
- Unterstützung des Hilfebedürftigen beim Pflegen von sozialen Kontakten.
- Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit.
- Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Begleitung beim Besuch des Friedhofs, in den Zoos oder ins Konzerts, zu öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen usw.
- Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen.
- Unterstützung der Pflegeperson im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen).
- Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen.
- Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags.
- Beaufsichtigung von sturzgefährdeten Personen.
- Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten.
- Entspannungstherapien, Förderung der Motorik.
- Begleitung als Betreuungsperson im Urlaub, betreute Reisen und Unternehmungen.
- Gedächtnistraining, Tanzen, Gymnastik.
- Förderung von Hobbys und Beschäftigungen.
- Musiktherapieanleitung.
- Sitzwachen.
- Lesen von Büchern, Zeitungen usw.
Wer bietet zusätzliche Betreuungsangebote an
Krankenpflegedienste und ambulante Pflegedienste
- Familien- und Seniorenservice
- Vereine, HelferInnenkreise, Nachbarschaftsdienste usw.
WICHTIG bei all den Angeboten ist, dass der Anbieter eine gesetzliche Zulassung haben muss, denn nur dann werden die Kosten auch von den Krankenkassen/Pflegekassen bezahlt.
Leider habe ich bis jetzt noch keine Liste oder Suchmaschine für Deutschland gefunden, auf der alle Anbieter aufgelistet sind. Da aber immer neue Anbieter hinzukommen, ist es auch sehr schwer, stets eine aktuelle Auflistung zu erhalten. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, gezielt Adressen aus der nächsten Umgebung zu erhalten.
Hier können Sie Anbieter und Adressen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag erhalten:
- Bei den gesetzlichen und privaten Krankenkassen.
- Die regionalen Pflegestützpunkte können Ihnen in der Regel auch entsprechendes Adressenmaterial zur Verfügung stellen. Mehr über die Aufgabe von Pflegestützpunkten erfahren Sie hier. Ihren nächsten Pflegestützpunkt finden Sie in der Liste der deutschen Pflegestützpunkte.
- Auch das Internet kann über Suchmaschinen gute Auskünfte geben.
- Außerdem habe ich Ihnen noch Anlaufstellen für die Pflege bzw. eine Checkliste für den Pflegefall zusammengestellt.
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Dürfen auch Privatpersonen Entlastungsangebote anbieten?
Es gibt sehr strenge Richtlinien darüber, wer die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ anbieten bzw. durchführen darf. Wer möchte, dass die Pflegekasse die Entlastungsleistungen bezahlt, muss sich an Vereine oder Einrichtungen wenden, die eine Zulassung zur Durchführung von Entlastungsangeboten haben.
Wenn also Ihr Nachbar immer wieder mit Ihrem pflegebedürftigen Vater spazieren geht und Sie dem freundlichen Herrn für seine Dienste Geld bezahlen, wird die Pflegekasse diese Kosten nicht übernehmen. Anders dagegen ist es, wenn der freundliche Nachbar zum Beispiel ehrenamtlich für einen anerkannten HelferInnen- oder Nachbarschaftsdienst arbeitet. Dann wird die Leistung mit dem Nachbarschaftsdienst abgerechnet.
Welche Beiträge erstattet die Kasse
Ab 2017 erhalten alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 bis 5 pro Monat 125 Euro. Mehr dazu lesen Sie bitte in meinem Beitrag PSG II verstehen: Das bringt der Entlastungsbetrag ab 2017.
Alle Leistungen, die Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad / einer Pflegestufe zustehen, können Sie dem Beitrag zu den aktuellen Pflegeleistungen entnehmen.
Wo müssen die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ beantragt werden
Wie und wo Sie einen Antrag stellen, lesen Sie bitten in meinem Beitrag Was Sie über „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ wissen sollten.
Ich möchte jedoch darauf hinweisen, daß die Krankenkassen das Procedere ganz unterschiedlich handhaben. Deshalb empfiehlt es sich, immer erst mit der Kasse Rücksprache zu halten.
Weitere Bezeichnungen
Für die Betreuungsangebote gibt es ganz unterschiedliche Bezeichnungen, die aber im Prinzip alle die gleiche Aufgabe erfüllen. Hier einige Beispiele:
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige Entlastungsangebote
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige Betreuungsangebote
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige Betreuungsleistungen
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige Hilfeangebote
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige Betreuungsangebote
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige Unterstützungsleistungen
- zusätzliche, erweiterte oder niedrigschwellige familienunterstützende Dienstleistungen im Betreuungsbereich
Alltagsbewältigung leicht gemacht: Wie Sie von Unterstützungsangeboten profitieren können
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag – sind wichtige Leistungen sowohl für den Pflegebedürftigen selbst als auch für die Pflegenden. Es handelt sich hierbei um einen zweckgebunden Geldbetrag, den sogenannten Entlastungsbetrag, der zum einen zum Beispiel für die zusätzliche Förderung der pflegebedürftigen Menschen eingesetzt werden kann, aber auch zur Entlastung der Pflegeperson.
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie unter anderem folgende Leistungen bezahlen:
- Kurzzeitpflege
- Kosten für Kost und Logis sowie Investkosten während der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Die teilstationäre Pflege wie Tagespflege oder Nachtpflege
- Ambulanter Pflegedienst
- Nach Landesrecht anerkannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“
- Anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
- Alltagsbegleiter
- Nach Landesrecht anerkannte ehrenamtliche Helfer
Mehr zur Verrechnung des Entlastungsbetrags mit anderen Leistungen erfahren Sie in meinen Beiträgen zum Entlastungsbetrag sowie Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
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Muss ein Antrag für den Entlastungsbetrag gestellt werden?
Um die Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen zu können und den Betreuungsbetrag auch bezahlt zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden.
Damit Sie die Kosten erstattet bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Alternativ können die Leistungserbringer auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung, das heißt, die anerkannten Beträge werden nicht frei ausbezahlt sondern sind mit Rechnungen zu belegen. Nur die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten werden erstattet.
Klären Sie mit Ihrer Pflegekasse im Vorfeld, welche Leistungserbringer zugelassen sind, damit Sie dessen Kosten auch wirklich erstattet bekommen.
ExtraTipp: Was Sie über stundenweise Verhinderungspflege wissen sollten und was zu tun ist, damit Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt wird, lesen Sie bitte meinem Beitrag über die stundenweise Verhinderungspflege.
Müssen die zustehenden Beträge in einem Jahr verbraucht werden?
Nein. Es gibt die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Leistungen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Allerdings müssen die dann spätestens bis Ende des Kalenderhalbjahres aufgebraucht sein.
Alle Kosten, die Sie nicht von Versicherungsträgern usw. erstattet bekommen, sollten Sie unbedingt bei der Jahressteuer als Außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetzes seit 2017
Viele kennen die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ noch mit anderen Begrifflichkeiten. Doch seit dem 01.01.2017 gibt es diverse Änderungen.
- Seit 2017 erhalten alle Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 einen Entlastungsbetrag von jeweils 125 Euro pro Monat.
- Aus dem Begriff „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ wird der Begriff „Entlastungsbetrag“.
- Der Begriff „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ wird ersetzt durch „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.
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Fragen und Antworten
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Angebote zur Unterstützung im Alltag sind Leistungen, die pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige entlasten. Diese Angebote umfassen z.B. stundenweise Betreuung von Demenzkranken, Unterstützung im Haushalt, Begleitung zu Arztbesuchen oder Förderung sozialer Kontakte. Sie zielen darauf ab, den Pflegebedürftigen zu fördern und die pflegenden Angehörigen zu entlasten.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 in Höhe von 125 Euro pro Monat. Er dient der Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, wie z.B. häuslicher Betreuung oder Alltagsbegleitung. Der Betrag wird nicht direkt ausgezahlt, sondern über Rechnungen der anerkannten Anbieter abgerechnet.
Wer kann Angebote zur Unterstützung im Alltag anbieten?
Angebote zur Unterstützung im Alltag dürfen nur von Anbietern mit gesetzlicher Zulassung durchgeführt werden. Dazu gehören u.a. Pflegedienste, Helferkreise und Vereine. Auch ehrenamtliche Helfer, die über anerkannte Dienste arbeiten, können solche Leistungen erbringen.
Dürfen auch Privatpersonen Entlastungsleistungen anbieten?
Privatpersonen dürfen Entlastungsleistungen nur dann anbieten, wenn sie für einen anerkannten Helfer- oder Nachbarschaftsdienst tätig sind. Die Pflegekasse übernimmt nur Kosten, die von zugelassenen Leistungserbringern erbracht wurden.
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Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
Mehr gibt es auch auf Facebook oder Xing, aber vor allem auch bei „Über mich“.
10 Antworten auf „Angebote zur Unterstützung im Alltag: Infos + Anbieter“
Herzlichen Dank für diese ausführliche Information.
Das Bild oben finde ich allerdings nicht so gut gelungen, denn es suggeriert etwas, das es eigentlich nicht nur sein sollte. Der Entlastungsbetrag ist nicht nur gedacht, dass man “sich jetzt eine Putzfrau” leisten kann, wie es oftmals auch von den Kranken- und Pflegekassen gesagt wird. Es geht doch auch um einen erhöhten Betreuungsbedarf bei den Berechtigten. Und der ist, in meinen Augen, nicht durch eine Reinigungskraft gegeben.
Ich hoffe, Sie nehmen mir meine Bemerkung nicht übel, doch als Fachhauswirtschafterin sehe ich das etwas differenzierter.
Herzliche Grüße
Hallo…
eine Liste aller Anbieter mit Zulassung zur Abrechnung von Entlastungsleistungen (125 Euro ab Pflegegrad 1) sind für Nordrhein -Westfalen bei PfAD.uia (Unterstützung im Alltag NRW), zu finden.
Der Antrag für die Zulassung wird online bei der Kreisstadt erstellt.
Voraussetzung: Zertifikat nach $45 b , Abs 1, Satz 3 Nr. 4 SGB XI
Anmeldung als Gewerbe
ehrenamtlich bzw. Nachbarschaftshilfe über “vor Ort” Organisationen (Kirche, Gemeinde/Stadt usw.)
Ich weise darauf hin, dass sich diese Informationen ändern können bzw. ich für evtl. “Fehlinformationen” nicht hafte!
Viele Grüsse
betrifft: Unterstützung im Alltag
Hallo,
in Niedersachsen geht die Abrechnung nur über einen Pflegedienst (wenn die denn Personen haben die Angebote zur Unterstützung im Alltag leisten) oder z.b. diakonisches Hilfe.
Von den 125 Euro bleiben mir noch genau 70 Euro für die Person die uns hilft. Und die bekommt dann über den Pflegedienst das Geld. Das sind genau für 7 Stunden pro Monat(Pro Stunde 10,00 und 6,50 Euro bekommt der Pflegedienst);
Sollte man direkt eine Pflegekraft vom Pflegedienst nehmen kosten es noch mehr; dann hat man für so ca 4 Stunden im Monat eine Hilfe.
Vielen Dank an den Gesundheitsminister für diese Entscheidung.
Vielen Dank Herr Mayer. Ihr Lob freut mich sehr und ich hoffe, dass ich vielen Menschen mit meiner Internetseite helfen kann.
Die Plattform “Pflege durch Angehörige” ist das beste Internetangebot, das ich bisher finden konnte. Es ist extrem informativ und umfangreich und drängt keine Dienstleistungen auf. Diese Seite kann ich nur jedem empfehlen der sich mit Pflegethemen auseinandersetzen muss. Ich kann das auch fachlich beurteilen, da ich den Umgang mit öffentlichem Recht als Diplom-Verwaltungswirt selbst recht gut beherrsche. Dennoch ist die Plattform “Pflege durch Angehörige” auch für mich eine große Unterstützung. Außerdem wird man auf dieser Plattform nicht durch aufdringliche Werbung gestört. Die Plattform verdient jede Unterstützung und Fürsprache seiner Nutzer. Vielen Dank Herr Beier für Ihre hervorragende Plattform!!!!!
Die Situation in Deutschland scheint besonders in Baden-Württemberg für deutsche Muslime noch ziemlich miserabel zu sein. Warum darf eine Pflegeperson, die auch auf Wunsch des zu Pflegenden seine gesetzliche Betreuerin für Gesundheitsfürsorge geworden ist und als Pflegefachkraft auch allgemeine Betreuungsleistung,
d.h. Unterstützung im Alltag ist, also auch Entlastungspflege leistet ( ehrenamtlich kocht, einen großen Teil ihrer Freizeit dafür aufwendet, in Grenzen quasi Aufgaben seiner beruflich bedingt im Ausland lebenden Familie hat
und auch viel Zeit für gemeinsames Beten dafür aufbringt – lt. seiner Pflegekasse – einer BKK, angeblich diesen
mtl. 125€ Leistungsbetrag nur über einen Pflegedienst abrechnen – und nicht direkt mit der leistenden BKK?
Warum sollen ausgerechnet diese wertvollen mtl. 125€ – das sind 1.500€ pro Jahr – obwohl sie diese Zeit in ihrer
Freizeit für ihn aufbringt, nun auch noch mit Lohnsteuer u. Sozialabgaben u. hohem Verwaltungsaufwand belastet
bekommen; in einem anderen Bundesland dürfte sie direkt mit seiner Pflegekasse z.B. jährlich 1.500€ in Rechnung
stellen – und könnte so diesen jährlichen Bonus abgabenfrei für eine Wallfahrt für sich und mit ihm aufsparen ! –
Aber dieses glaubensbedingte Ansparen scheint der Gesetzgeber insbesonders in Baden-Württemberg noch
nicht voll anzuerkennen, daß dafür keine Lohnsteuer und ggf. auch keine sonstigen Abzüge fällig sein müßen;
oder ist der Fehler auch bei der Buchhaltung des Pflegedienstes in einem anderen Bundesland, die möglicherweise diese 125€ mtl. noch mit zuviel Abzügen belasten – anstelle v. abgabenfreier sachgebundener Auszahlung inkl. geltender Entlastungsvermerke, die auch bedenken, daß dafür keine Arbeitslosenversicherung fällig ist; es also
auch keiner anderer Zwangsabgaben unterliegen darf.
Frage: Wie kann meiner frdl. Helferin geholfen werden, ohne daß man ihr bei jährlicher oder halbjährlicher Zahlung
auch noch weitere Abgaben an deutsche Behörden macht, denen die eigentlich gar nicht zustehen.
Kann Sie v. ihrem Arbeitgeber verlangen, daß diese mtl. 125€ anderst ausgezahlt werden.
Und: Eigentlich ist diese Monatspauschale viel zu gering bei Pflegegrad 4; es sollte auch ein Familienhaushalt mit
vorübergehend einer Person als ambulant betreute Wohngruppe anerkannt werden – das gäbe zumindest mtl. 214€
mehr; u. der Entlastungsbetrag bei ambulanter Pflege sollte nicht nur bei bis zu 125€ liegen, sondern ein Minumum
v. 118€ haben bis zu einem derzeitgen mtl. maximalen Leistungsbetrag v. 280€ – nachweislich zweckgebunden und
freiwillig – je nach Bestätigung des zu Pflegenden, der keine geistige Demenz zeigt. MfG Fam. D. Mwape
30 Jahre mähte ich unseren Rasen, jetzt kann ich nicht mehr, bin 89 Jahre und bekam 2016 Pflegestufe 1. /244 €
Jetzt hab ich mir den Rasen mähen lassen, kostet 125 €.
2x im Monat muss gemäht werden, sind € 250,00,
Das ganze Pflegegeld ist weg.
Warum kann hier das Betreungs – Entlastungsgeld nicht eingesetzt werden. Wäre ein großer Teil der Kosten.Wer weiß das.
Hallo, ja eine einjährige Ausbildung pflegehelferin, Assistenz oder mit großem Examen reicht unserer. Pflegekasse aus um privat abzurechnen. Quittung. Bei der AOK isses nicht ganz so einfach. Aber z.b. VIATIV und Big direkt gesund und weitere funktioniert es unkompliziert.
Am besten bei der Pflegekasse anrufen und nachfragen, ob die Voraussetzungen reichen.
Hallo mal ne Frage in die Runde… kann ich als zugelassene und registrierte examinierte Pflegefachkraft privat eine Betreuung machen die dann nach Paragraph 45a abgerechnet wird?Liebe Grüsse Tanja