Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 05.03.2025
623 mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums: Eine kostenlose Hotline für alle Fragen rund um die Pflege.

  • Erreichbarkeit: Montag bis Freitag, 8:00 bis 18:00 Uhr, unter der Nummer 030 340 60 66 01.

  • Zielgruppe: Pflegende Angehörige, Pflegebedürftige und Interessierte, die Informationen und Unterstützung in der Pflege suchen.

  • Kostenfreie Beratung: Erfahrene Berater geben Auskünfte zu Pflegeleistungen, -rechten und -ansprüchen.

So gehen Sie vor

  • Notwendigkeit prüfen: Überlegen Sie, welche Fragen oder Unsicherheiten bezüglich der Pflege oder der Pflegeleistungen Sie haben.

  • Nummer notieren: Halten Sie die Telefonnummer des Bürgertelefons bereit: 030 340 60 66 01.

  • Anruf tätigen: Rufen Sie während der Geschäftszeiten an (Mo-Fr 8:00–18:00 Uhr) und stellen Sie Ihre Fragen.

  • Informationen annehmen: Notieren Sie sich die erhaltenen Informationen und lassen Sie sich zu den nächsten Schritten beraten.

  • Weitere Unterstützung suchen: Wenn notwendig, lassen Sie sich zu spezialisierten Beratungsstellen oder Experten weitervermitteln.

Was ist das Bürgertelefon?

Da ich weiß, wie schwer es ist in Bezug auf Pflege und Kassenleistungen an gute Informationen zu kommen, möchte ich heute auf das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit aufmerksam machen.

Wer pflegebedürftig ist oder eine Pflegestufe beantragt hat, hat ein gesetzliches Recht auf eine kostenlose Pflegeberatung. Diese muß von der Krankenversicherung/Pflegeversicherung angeboten werden.

Darüber hinaus entstehen aber auch während der Pflegezeit immer wieder neue Fragen. Hier soll das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums eine kompetente und unabhängige Anlaufstelle sein, wenn es um Fragen rund um das deutsche Gesundheitssystem geht.

Termin für persönliches Beratungsgespräch vereinbaren

Zu welchen Themen können Fragen gestellt werden?

Das möchte ich hier nur ganz grob zusammenfassen. Es können jedoch Fragen gestellt werden:

  • Zu Leistungen der Krankenversicherung.
  • Zu Leistungen der Pflegeversicherung.
  • Zur gesundheitlichen Prävention.
  • Einreichung von Beschwerden über Krankenkasse und Pflegekasse.
  • Einreichung von Beschwerden über Ärzte, Rehaeinrichtungen und Krankenhäuser.

Die Mitarbeiter des Bürgertelefon können zu den oben genannten Bereichen

  • Informationen über gesetzliche Grundlagen vermitteln
  • Über mögliche Ansprüche aufklären
  • Adressen und Ansprechpartner vermitteln
  • Anregungen entgegennehmen
  • Weiterführende Unterlagen an Interessierte versenden

Gibt es einen speziellen Service für Gehörlose und Hörgeschädigte?

Ja, das gibt es. Für Gehörlose und Hörgeschädigte wurde ein spezieller Service eingerichtet, der die Kommunikation ohne sprachliche Barrieren erleichtert.

Hierzu wurden eine separate Faxnummer sowie eine Emailadresse eingerichtet und außerdem ein Gebärdentelefon.

Newsletter

Aktuelle Infos, neue Artikel, kostenlose Downloads.

Telefonsprechzeiten des Bürgertelefons

Das Bürgertelefon erreichen Sie

montags bis donnerstags von 8 bis 18.00 Uhr und
freitags von 8.00 bis 15.00 Uhr
Internetadresse: Hier geht’s zur Internetadresse des Bürgertelefons

Telefonnummern des Bürgertelefons

Bürgertelefon zur Krankenversicherung030 / 340 60 66 – 01
Bürgertelefon zur Pflegeversicherung030 / 340 60 66 – 02
Bürgertelefon zur gesundheitlichen Prävention030 / 340 60 66 – 03
Beratungsservice für Gehörlose und HörgeschädigteFax: 030 / 340 60 66 – 07, E-Mail: info.deaf@bmg.bund.de info.gehoerlos@bmg.bund.de
Gebärdentelefon ISDN-Bildtelefon030 / 340 60 66 – 08
Gebärdentelefon Video over IPgebaerdentelefon.bmg@sip.bmg.buergerservice-bund.de
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0 Kommentare zu „Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums ▷ Unterstützung bei Fragen zur Pflege“

  1. Schön und gut bekam bisher 316 Euro Pflegegeld für Pflegestufe 2 überwiesen das geht nicht mehr da Krankenkasse umgestellt hat. Da muss einer für Pflegeleistung erst abrechnen und ich bekomme dann dem Rest überwiesen. Wurde nicht darüber von Pflegekasse schriftlich informiert. Habe Das Gesetz des Bundesministerium für Gesundheit durchgelesen. Tja nützt nichts Krankenkasse macht es anders.

  2. Andreas Husemann

    Hallo,
    meine Mutter ist am 18.02.2023 verstorben und sämtliche Pflegeleistungen wurden per Bankeinzug vom Leistungserbringer von ihrem Bankkonto eingezogen. Das Konto wurde mittlerweile aufgelöst. Nach über 3 Monaten erhielt ich heute einen Anruf, es bestünde aufgrund eines Systemfehlers noch eine Nachforderung von ca. EURO 750. Gibt es dort Fristen und bin ich verpflichtet, dieses Geld noch zu bezahlen?

    1. So weit uns bekannt ist, gibt es für Nachforderungen eine Frist von 3 Jahre. Allerdings ist die Nachforderung durch einen Systemfehler entstanden, ob sich in dem Fall die Fristen ändern oder ganz entfallen, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Sie sollten den Fall mit einem Anwalt für Sozialrecht oder einer Verbraucherstelle besprechen, ob es Ausnahmen aufgrund von Systemfehlern gibt. Zudem sollten Sie sich die Umstände zu dem Fehler erklären lassen um mehr Einblick zu haben. Da wir Sie nicht rechtlich beraten dürfen ist das lediglich meine Sicht der Dinge, Ihr Fall sollte rechtlich geprüft werden.

  3. Hallo, mein Vater hat schwerst Parkinson und kann nicht mehr laufen. Pflegegrad 3 zur Zeit. Meine Mutter pflegt ihn. Ich fahre einmal die Woche für 3 Std. hin und übernehme, damit meine Mutter ihre Termine wahrnehmen kann. Meine Eltern geben mir 30,- Euro in bar. Wir haben Verhinderungspflege beantragt. Ich hatte bei der Pflegekasse gefragt wie ich es nachweisen soll und sie sagten, dass ich es nicht nachweisen muss, nur wenn ich Fahrgeld erstattet haben möchte. Möchte ich jedoch nicht. Wir bekamen ein Formular und mussten die Tage und Zeiten auflisten. Wir haben alles hingeschickt. Jetzt bekommen wir eine Ablehnung mit Hinweis, wir sollen Kto-Auszüge, Quittungen oder Rechnungen einreichen. Ich stelle meinen Eltern doch keine Quittungen aus. Wie können wir uns verhalten? Oder was ist zu tun?
    Vg T. A.

    1. Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten, trotzdem möchte ich Ihnen ein paar unverbindlich Anregungen geben:

    2. Als erstes sollten Sie beachten, dass Sie als Tochter (und damit eine verwandte Person) die Verhinderungspflege nicht so abrechnen können wie nicht verwandte Personen. Dazu mehr in meinem Beitrag Wer darf Verhinderungspflege ausführen. Wie Sie aus diesem Beitrag ersehen können, haben Sie auch das Recht, Fahrtkosten anzugeben.
    3. Mit einer Quittung bestätigen Sie, dass Sie das Geld erhalten haben und Ihre Eltern bestätigen. Gleichfalls bestätigt Ihre Mutter damit, dass sie verhindert war und von Ihnen in Form der Verhinderungspflege vertreten wurde. Die Pflegekasse sichert sich damit ab.

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  1. Schön und gut bekam bisher 316 Euro Pflegegeld für Pflegestufe 2 überwiesen das geht nicht mehr da Krankenkasse umgestellt hat. Da muss einer für Pflegeleistung erst abrechnen und ich bekomme dann dem Rest überwiesen. Wurde nicht darüber von Pflegekasse schriftlich informiert. Habe Das Gesetz des Bundesministerium für Gesundheit durchgelesen. Tja nützt nichts Krankenkasse macht es anders.

  2. Andreas Husemann

    Hallo,
    meine Mutter ist am 18.02.2023 verstorben und sämtliche Pflegeleistungen wurden per Bankeinzug vom Leistungserbringer von ihrem Bankkonto eingezogen. Das Konto wurde mittlerweile aufgelöst. Nach über 3 Monaten erhielt ich heute einen Anruf, es bestünde aufgrund eines Systemfehlers noch eine Nachforderung von ca. EURO 750. Gibt es dort Fristen und bin ich verpflichtet, dieses Geld noch zu bezahlen?

    1. So weit uns bekannt ist, gibt es für Nachforderungen eine Frist von 3 Jahre. Allerdings ist die Nachforderung durch einen Systemfehler entstanden, ob sich in dem Fall die Fristen ändern oder ganz entfallen, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Sie sollten den Fall mit einem Anwalt für Sozialrecht oder einer Verbraucherstelle besprechen, ob es Ausnahmen aufgrund von Systemfehlern gibt. Zudem sollten Sie sich die Umstände zu dem Fehler erklären lassen um mehr Einblick zu haben. Da wir Sie nicht rechtlich beraten dürfen ist das lediglich meine Sicht der Dinge, Ihr Fall sollte rechtlich geprüft werden.

  3. Hallo, mein Vater hat schwerst Parkinson und kann nicht mehr laufen. Pflegegrad 3 zur Zeit. Meine Mutter pflegt ihn. Ich fahre einmal die Woche für 3 Std. hin und übernehme, damit meine Mutter ihre Termine wahrnehmen kann. Meine Eltern geben mir 30,- Euro in bar. Wir haben Verhinderungspflege beantragt. Ich hatte bei der Pflegekasse gefragt wie ich es nachweisen soll und sie sagten, dass ich es nicht nachweisen muss, nur wenn ich Fahrgeld erstattet haben möchte. Möchte ich jedoch nicht. Wir bekamen ein Formular und mussten die Tage und Zeiten auflisten. Wir haben alles hingeschickt. Jetzt bekommen wir eine Ablehnung mit Hinweis, wir sollen Kto-Auszüge, Quittungen oder Rechnungen einreichen. Ich stelle meinen Eltern doch keine Quittungen aus. Wie können wir uns verhalten? Oder was ist zu tun?
    Vg T. A.

    1. Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten, trotzdem möchte ich Ihnen ein paar unverbindlich Anregungen geben:

    2. Als erstes sollten Sie beachten, dass Sie als Tochter (und damit eine verwandte Person) die Verhinderungspflege nicht so abrechnen können wie nicht verwandte Personen. Dazu mehr in meinem Beitrag Wer darf Verhinderungspflege ausführen. Wie Sie aus diesem Beitrag ersehen können, haben Sie auch das Recht, Fahrtkosten anzugeben.
    3. Mit einer Quittung bestätigen Sie, dass Sie das Geld erhalten haben und Ihre Eltern bestätigen. Gleichfalls bestätigt Ihre Mutter damit, dass sie verhindert war und von Ihnen in Form der Verhinderungspflege vertreten wurde. Die Pflegekasse sichert sich damit ab.

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