Verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger

Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz beantragen. Dieser ist verpflichtend.
Der Beratungseinsatz muss von allen in Anspruch genommen werden, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst bei der Pflege haben.

Pflegebedürftige Menschen, die nur Pflegegeld beziehen und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, sind zwingend verpflichtet, regelmäßig einen Beratungseinsatz (Beratungsbesuch) abzurufen. Werden diese Beratungen nicht regelmäßig in Anspruch genommen, hat die Pflegekasse das Recht, das Pflegegeld zu kürzen oder gar zu streichen.

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Was ist ein Beratungseinsatz bei häuslicher Pflege

Die Pflege eines Angehörigen wird manchmal etwas unterschätzt. Ist doch zum einen einiges Wissen in Bezug auf Pflegetechniken notwendig. Zum anderen müssen die Pflegepersonen informiert werden welche Möglichkeiten der Entlastung, wie zum Beispiel Verhinderungspflege, möglich sind.

Deshalb ist eine entsprechende Beratung bei Pflegebedürftigkeit vom Staat vorgesehen.

Der Beratungseinsatz – auch Beratungsbesuch genannt – ist eine verpflichtende Beratung für pflegende Angehörige. Es soll damit sichergestellt werden, dass die Pflegenden mit der Pflege nicht überfordert sind, dass ihnen Hilfestellungen aufgezeigt werden und ein Ansprechpartner bei Fragen vorhanden ist.

Obwohl der Beratungsbesuch verpflichtend ist, sollten Sie als pflegender Angehöriger diesen Beratungseinsatz als beratende Hilfe und Unterstützung bei der häuslichen Pflege sehen.

Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen

Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.

Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen (dieser wird in der Regel automatisch vom Pflegedienst durchgeführt).

Welche Vorteile hat der freiwillige Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1?

Viele Pflegebedürftige oder deren Angehörige sehen den Beratungseinsatz als „verpflichtendes Übel“ an. Dennoch kann der Beratungsbesuch auch Vorteile mit sich bringen.

Menschen it Pflegegrad 1 können diesen freiwilligen Beratungseinsatz 2x im Jahr in Anspruch nehmen und dadurch hilfreiche Tipps bekommen.

Der Beratungsbesuch kann sinnvoll sein und Ihnen auch gewisse Vorteile bringen, weil die Pflegefachkraft:

  • Ihre persönliche Pflegesituation einschätzt und absehen kann, ob vielleicht ein Höherstufungsantrag gestellt werden sollte.
  • Sie zu Ihrer individuellen Pflegesituation beraten kann und Ihnen auch helfen kann, die Pflegesituation zu verbessern. Dazu gehören z.B. Informationen über den Entlastungsbetrag, Verordnung häuslicher Krankenpflege uvm.
  • Sie zu den Themen wie Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln , oder den wohnumfeldverbessernden Maßnahmen beraten kann.
  • Ihnen einen Kontaktaufbau zu einem potenziellen Pflegedienst machen kann (wenn der Beratungsbesuch durch einen Pflegedienst durchgeführt wird).

Wie oft muss der Beratungsbesuch abgerufen werden?

Die Häufigkeit der Beratungseinsätze in den einzelnen Pflegegraden finden Sie hier:

Beratungseinsatz bei Pflegegrad Häufigkeit
Pflegegrad 1nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 21 x pro Halbjahr
Pflegegrad 31 x pro Halbjahr
Pflegegrad 41 x pro Vierteljahr
Pflegegrad 51 x pro Vierteljahr

Kann der Beratungseinsatz auch freiwillig in Anspruch genommen werden

Pflegende Angehörige, die durch einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen erhalten, sind nicht verpflichtet, eine Beratung in Anspruch zu nehmen. Andererseits können sie bei Pflegegrad 2 bis 5 jedoch freiwillig einmal pro Halbjahr eine Beratung in Anspruch nehmen. Auch wenn ein Pflegedienst regelmäßig zur Unterstützung kommt, benötigen doch viele Angehörige auch hier eine weiterführende Beratung zur Pflege.

Die Pflegedienstmitarbeiter/Beratungspersonen können Sie dann beraten und Sie auch entsprechend schulen. Die Kosten für den Beratungsbesuch trägt auch bei einer freiwilligen Inanspruchnahme des Beratungsbesuches die Pflegeversicherung.

Menschen mit Pflegegrad 1 haben prinzipiell 1 x pro Halbjahr einen freiwilligen (also nicht verpflichtenden) Anspruch auf einen Beratungseinsatz, müssen diesen aber NICHT in Anspruch nehmen.

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Warum ist der Beratungseinsatz verpflichtend

Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 soll zum einen den Pflegebedürftigen schützen und zum anderen die Pflegeperson unterstützen. Die Pflegekasse möchte sichergehen, dass die Qualität der Pflege gesichert ist und der Pflegebedürftige optimal versorgt und nicht vernachlässigt wird. Über einen Beratungsbesuch kann auch auf eventuelle Pflegefehler aufmerksam gemacht und diese behoben werden.

Wird bei einem Beratungseinsatz festgestellt, dass in der Pflege schwerwiegende Fehler begangen wurden oder der pflegebedürftige Mensch vernachlässigt wird, kann die Pflegekasse das Pflegegeld in eine Pflegesachleistung umwandeln.

Welche Leistungen umfasst der Beratungseinsatz

Die Beratungseinsätze sollten individuell auf die häusliche Pflegesituation des Pflegebedürftigen abgestimmt sein. Dabei können folgende Themen besprochen und geklärt werden.

  • Information der Pflegepersonen über die Leistungen der Pflegekasse
  • Vorstellung weiterer Möglichkeiten von Pflegeschulungen oder Pflegekursen.
  • Abklärung, welche Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel für den pflegebedürftigen Menschen in Frage kommen. Evtl. Beantragung der Hilfsmittel.
  • Prüfung, ob eine Höherstufung in einen anderen Pflegegrad notwendig ist.
  • Durchsprache über vorhandene Pflegeprobleme und wie diese gelöst werden können.
  • Information über die Entlastung der Pflegeperson (z.B. Umstellung auf Pflegesachleistungen oder Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege oder Verhinderungspflege).
  • Schulung über die individuelle Pflege des Angehörigen.

Mein Tipp: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen pflegebedürftigen Personen ab Pflegegrad 1 im Wert von monatlich 40 Euro zur Verfügung. Über unseren verifizierten Partner “Sanubi” können Sie Pflegehilfsmittel monatlich zuzahlungsfrei beziehen. Füllen Sie einfach das Antragsformular hier aus.

Wer führt den Beratungsbesuch durch

Die Beratung in der eigenen Häuslichkeit wird durch anerkannte Beratungsstellen und zugelassene Pflegeeinrichtungen, wie zum Beispiel einem ambulanten Pflegedienst, durchgeführt. Aber auch durch anerkannte Pflegekräfte.

Es macht Sinn, wenn Sie für die Pflegeberatungsbesuche immer den gleichen Dienstleister beauftragen. Die Berater kennen dann bereits Ihre häusliche Pflegesituation. Der Pflegebedürftige oder die Pflegeperson kann selbst bestimmen, wer das Beratungsgespräch ausführen soll. Niemand ist daher für die Pflegeberatung an einen bestimmten Anbieter oder eine bestimmte Beratungsstelle gebunden.

Wo findet der Beratungseinsatz statt

Aktuell gibt es 2 Möglichkeiten, den Beratungseinsatz durchführen zu lassen:

1. Als Präsenzbesuch

Die Pflegeberatung nach § 37 SGB XI Absatz 3 findet bei der pflegebedürftigen Person zu Hause statt. Der Pflegeberater kann sich somit einen guten Überblick über die häusliche Pflegesituation machen und kann damit auch viel besser und zielgerichteter beraten und hilfreiche Empfehlungen aussprechen.

Erkennt der Pflegeberater zum Beispiel, dass für die häusliche Pflege nicht genügend oder nicht die optimalen Hilfsmittel zur Verfügung stehen, kann hier viel schneller und umfassender reagiert werden.

2. Als Videokonferenz

Seit Corona kann jeder zweite Beratungsbesuch auf Wunsch auch als Videokonferenz stattfinden. D.h. es kommt niemand zu Ihnen nach Hause. Der Erstberatungsbesuch muss aber auch weiterhin in der häuslichen Umgebung stattfinden.

Laut Gesetzentwurf des „Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune“ (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz – GVSG) soll die Frist bis zum 31.03.2027 verlängert werden.

(Es ist davon auszugehen, dass nach dem 30.06.2024 die Beratungsbesuche wieder durchgängig zu Hause durchgeführt werden müssen.)

Was kostet der Beratungseinsatz

Die Kosten für den Beratungseinsatz sind für die Pflegenden sowie für die Pflegebedürftigen kostenlos. Die Kosten werden bei gesetzlich Versicherten von der Pflegekasse, bei privat Versicherten von der zuständigen Privaten Krankenversicherung und bei Beihilfeberechtigten von der zuständigen Beihilfestelle übernommen.

Gesetzliche Krankenversicherung: Die Kosten für den Beratungsbesuch werden von den Beratungsstellen direkt mit den Kostenträgern (Pflegeversicherung usw.) abgerechnet. Das bedeutet, dass Sie (mit Pflegegrad 1 bis 5) nicht in Vorleistung gehen müssen und Sie persönlich den Beratungsbesuch auch nicht in Rechnung gestellt bekommen.

Private Krankenversicherung: Wer privat krankenversichert ist, bekommt ein Protokoll und eine Rechnung. Diese müssen dann bei dem Versicherungsunternehmen eingereicht werden.

Was passiert, wenn die verpflichtende Pflege-Beratung nicht in Anspruch genommen wird

Wer verpflichtet ist, eine Pflegeberatung in Anspruch zu nehmen, sollte dies auch wirklich regelmäßig im vorgeschriebenen Turnus machen.

Im Bewilligungsbescheid für das Pflegegeld wird Ihnen mitgeteilt, wie häufig Sie verpflichtet sind, einen Beratungseinsatz in Anspruch zu nehmen.

Verpflichtende Pflegeberatung für Pflegebedürftige
Pflegeberatung

Bitte beachten: 

Sie müssen sich selbst um den Beratungseinsatz kümmern. Wenn Sie den Beratungsbesuch nicht durchgeführt haben, werden Sie von der Kasse erinnert. Die Pflegekasse kann das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen, wenn kein verpflichtender Beratungsbesuch durchgeführt wurde.

Sie müssen einen Beratungsbesuch organisieren? Kein Problem – Hier kostenlosen Beratungseinsatz beantragen.

Wenn sich der Pflegegrad erhöht hat und die Beratungspflichtbesuche häufiger durchgeführt werden müssen, müssen Sie aktiv werden und einen Termin für den Beratungsbesuch vereinbaren.

Nachweis über die Durchführung eines Beratungseinsatzes

Wurde die Beratung durch einen anerkannten Pflegedienst oder einen Pflegeberater durchgeführt, muss die Durchführung der Beratung gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI nachgewiesen werden. Dies geschieht folgendermaßen:

Gesetzliche Krankenkasse: Der Pflegedienst oder die Beratungsstelle muss den Beratungseinsatz dokumentieren und leitet dann die Dokumentation an die Pflegekasse weiter.

Private Krankenkasse: Hier müssen die Versicherten den Nachweis selbst an die Krankenkasse schicken.

Häufige Fragen und Antworten

Unterschied zwischen Beratungsbesuch, Pflegeberatung, Pflegeschulung und Pflegegutachten.

Der verpflichtende Beratungsbesuch wird sehr oft mit verschiedenen anderen Beratungen oder Begutachtungen verwechselt. Das führt bei einigen Betroffenen zur Verwirrung oder gar zu falschen Annahmen.

Der Beratungsbesuch ist keine Beratung im Sinne einer Pflegeberatung. Es steht bei diesem Besuch nicht die Pflegebedürftigkeit an sich im Vordergrund, sondern ob der Pflegebedürftige auch gut mit allen notwendigen Mitteln versorgt ist und ob die Pflegeperson die Pflege weiterhin durchführen kann. Also unterm Strich, ob die häusliche Pflege weiterhin gewährleistet und sichergestellt werden kann.

Unterscheidung zwischen den Beratungen:

Verpflichtender Beratungsbesuch nach § 37 Abs. 3 SGB XI:

Zweck: Sicherstellung der Qualität der häuslichen Pflege und Unterstützung der Pflegeperson.

Inhalt: Überprüfung, ob die Pflege angemessen durchgeführt wird und ob Unterstützungsbedarf besteht.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI:

Zweck: Umfassende Beratung zu allen Fragen rund um Pflegebedürftigkeit und Pflegeleistungen.

Inhalt: Information über Leistungen, Hilfsmittel, Entlastungsangebote und individuelle Unterstützung.

Pflegeschulung nach § 45 SGB XI:

Zweck: Schulung von Pflegepersonen in Pflegetechniken und -methoden.

Inhalt: Individuelle Schulungen, oft zu Hause, zu spezifischen Pflegethemen.

Pflegebegutachtung durch den MDK:

Zweck: Feststellung des Pflegegrades zur Bestimmung der Leistungen der Pflegeversicherung.

Inhalt: Beurteilung der Pflegebedürftigkeit durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK).

Wird beim Beratungsbesuch festgelegt, ob der Pflegegrad erhöht oder gar weggenommen wird?

Nein, beim verpflichtenden Beratungsbesuch wird der Pflegegrad weder erhöht noch verringert. Der Beratungsbesuch dient nicht der Einstufung der Pflegebedürftigkeit, sondern der Sicherstellung der Pflegequalität. Sollte der Berater feststellen, dass sich der Pflegebedarf geändert hat, kann er einen Hinweis geben, einen Antrag auf Höherstufung zu stellen. Eine Änderung des Pflegegrades erfolgt jedoch nur durch eine offizielle Begutachtung des MDK auf Antrag.

Wer hat Anspruch auf einen Beratungseinsatz?

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 bis 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, den Beratungseinsatz regelmäßig in Anspruch zu nehmen. Personen mit Pflegegrad 1 haben einen freiwilligen Anspruch auf Beratung.

Was ist das Ziel des Beratungseinsatzes?

Ziel des Beratungseinsatzes ist es, die Qualität der häuslichen Pflege zu sichern, Überforderungen der Pflegeperson vorzubeugen und Hilfestellungen zu bieten. Es soll sichergestellt werden, dass der Pflegebedürftige angemessen versorgt wird und die Pflegeperson die notwendige Unterstützung erhält.

Wer führt den Beratungseinsatz durch?

Der Beratungseinsatz wird von speziell geschulten Fachkräften, wie zum Beispiel Pflegeberatern oder geschulten Pflegefachkräften durchgeführt.

Wo findet der Beratungseinsatz statt?

Der Beratungseinsatz kann entweder zu Hause beim Antragsteller oder an einem anderen vereinbarten Ort stattfinden, je nach Wunsch und Bedarf. Es gibt auch die Möglichkeit jeden zweiten Beratungsbesuch digital oder per Telefon durchzuführen.

Wie lange dauert der Beratungseinsatz?

Die Dauer des Beratungseinsatzes kann variieren, beträgt jedoch in der Regel zwischen 45 Minuten und einer Stunde, abhängig vom individuellen Beratungsbedarf.

Muss ich beim Beratungseinsatz etwas vorbereiten?

Es ist hilfreich, sich vor dem Beratungseinsatz Gedanken über aktuelle Herausforderungen und Fragen zu machen. Notieren Sie sich wichtige Punkte, um diese gezielt ansprechen zu können. Eine spezielle Vorbereitung ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Kann ich eine Vertrauensperson zum Beratungseinsatz mitbringen?

Ja, Sie können gerne eine Vertrauensperson zum Beratungseinsatz mitbringen, um Sie zu unterstützen und Fragen zu stellen.

Was passiert, wenn der verpflichtende Beratungseinsatz nicht in Anspruch genommen wird?

Wird der verpflichtende Beratungseinsatz nicht regelmäßig wahrgenommen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder komplett einstellen. Es ist daher wichtig, die vorgeschriebenen Intervalle einzuhalten und rechtzeitig Termine zu vereinbaren.

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Quelle Bildmaterial:#Canva-Member ©von Monkey Business Images

14 Antworten auf „Verpflichtender Beratungseinsatz für Pflegegeldempfänger“

Vielen Dank für den Hinweis. Das war im oberen Abschnitt etwas missverständlich, das habe ich korrigiert. Da der Pflegedienst den Beratungseinsatz in den meisten Fällen direkt mit macht, muss man keinen Beratungsbesuch “separat” durch beispielsweise einen Pflegeberater in Anspruch nehmen.

Hallo, in den Fragen/Antworten oben schreiben Sie (21. Dezember 2023, es geht um Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld), dass “das Beratungsgespräch… auch dann durchgeführt werden” muss “wenn ein Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist.”

Im Text darüber steht aber:
Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Was stimmt denn nun? Wäre schön, wenn man sich da mal entscheiden könnte.

Beim Pflegegrad 2 muss der Beratungseinsatz einmal jedes Halbjahr erfolgen. Bei Ihnen hat die Begutachtung durch den MD im ersten Halbjahr stattgefunden. Dann muss der erste Beratungseinsatz im zweiten Halbjahr erfolgen. So wie die Kasse auch schreibt, in der Zeit vom 01.07. – 31.12. Für das erste Halbjahr muss kein Beratungseinsatz erfolgen, da dort die Begutachtung des MD stattgefunden hat, das ersetzt quasi den Besuch, zählt aber nicht als Erstberatung.

Laut Schreiben der Pflegekasse ist ab 08.02.2024 der Pfleggrad 2 bewilligt worden, mit der Auflage, den ersten Beratungseinsatz für den Zeitraum vom 01.07 2024 bis zum 31.12.2024 vorzuweisen.
Frage: Wann muß tatsächlich der Beratungseinsatz stattfinden und der Nachweis der Kasse vorgelegt werden… Vor dem 01.Juli oder während des 2. Halbjahres?

Betrug würde ich es nicht nennen. Der Pflegedienst ist in der Regel häufiger da und sieht gewisse Situationen im Alltag und kann da bereits eingreifen und ggf. Infos geben. Das macht man normalerweise bei dem Beratungsgespräch dann am Stück, der Pflegedienst macht das quasi über die Zeit verteilt. Sie müssen übrigens den Beratungseinsatz nicht zwangsläufig vom Pflegedienst machen lassen. Sie können sich auch einen externen Berater suchen, der für Sie die Beratung durchführt.

Das Beratungsgespräch muss auch dann durchgeführt werden, wenn ein Pflegedienst an der Pflege beteiligt ist. Meistens macht das der Pflegedienst bei einem der regulären Besuche mit, das sollten Sie aber auf jeden Fall ansprechen. Sie können im übrigen nach wie vor durch den Pflegeberater beraten werden, der das bei Ihrer Mutter seither immer gemacht hat. Sie sind nicht verpflichtet den Beratungseinsatz durch den Pflegedienst machen zu lassen. In dem all sollten Sie dem Pflegedienst mitteilen, dass er keinen Beratungseinsatz durchführen muss.

Hallo, bis Anfang November 2023 habe ich meine Mutter allein gepflegt und Pflegegeld erhalten. Seit Anfang November nehmen wir die Kombination aus Pflegesachleistung eines Pflegedienstes und Pflegegeld in Anspruch. Muss ich in diesem Halbjahr ein Pflegeberatungsgespräch durchführen lassen?

Der verpflichtende Beratungseinsatz muss bei Pflegegrad 2 halbjährlich erfolgen. In Ihrem Fall heißt dass, dass Sie erst in 6 Monaten den Beratungsbesuch nachweisen müssen.

Hallo, in der zweiten Woche im Dezember 2023 wurde der Pflegegrad 2 zum ersten Mal bei meiner Mutter bewilligt. Wann muss ich zum ersten Mal einen Termin für eine Beratung vom Pflegedienst vereinbaren? Noch dieses Jahr ,oder im nächsten Jahr?

Auch als examinierte Pflegefachkraft müssen sie den Beratungseinsatz durchführen lassen, so absurd das auch klingt. Um die Pflegesachleistungen abrechnen zu können, müssten sie theoretisch sich als “Pflegedienst” selbstständig machen. Als Privatperson ist das leider nicht möglich, auch wenn Sie die fachlichen Voraussetzungen dafür hätten.

Muss ich mich als Pflegefachkraft, die Angehörige pflegt ebenfalls beraten lassen? Dies wäre ja geradezu absurd. Ich kann als vollexaminierte Fachkraft nicht einmal die Pflegesachleistungen abrechnen.

Normalerweise sollte das kein Problem sein, dass die den Beratungseinsatz einmalig eine Woche später wahrnehmen. Bevor Ihnen eine Kürzung des Pflegegelds droht, informieren Sie einige der Pflegekassen nochmals schriftlich. Sie können aber um sicher zu gehen, einen Termin für die Beratung ausmachen und der Pflegekasse mitteilen, wann dieser ist.

Frage – wenn ich z.B. alle 3 Monate (jeweils in letzter Woche des Quartals) einen Beratungstermin habe, kann ich den Termin einmalig in die 1. Woche des neuen Quartals terminieren ?

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