Die Pflegereform 2023-2025: Alle Änderungen im Überblick

Die Pflegereform 2023-2025: Alle Änderungen im Überblick

Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 05.03.2025
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Das Wichtigste in Kürze

  • Die neue Pflegereform bringt umfassende Änderungen in den Jahren 2023 bis 2025. Sie zielt darauf ab, die Pflegeversorgung in Deutschland zu verbessern und die Rechte von Pflegebedürftigen zu stärken.

  • Pflegegrade und Leistungen werden angepasst, insbesondere die Regelungen zur Pflegebedürftigkeit und die finanziellen Zuschüsse für Pflegeleistungen.

  • Erhöhte Pflegeleistungen: Besonders Pflegebedürftige in den höheren Pflegegraden profitieren von einer besseren finanziellen Unterstützung.

  • Neuerungen für pflegende Angehörige: Diese erhalten mehr Unterstützung und Entlastungsangebote, um ihre Aufgaben leichter bewältigen zu können.

So gehen Sie vor

  • Informieren Sie sich über die Änderungen: Besuchen Sie regelmäßig die offiziellen Seiten zur Pflegereform oder nutzen Sie Informationsportale wie pflege-durch-angehoerige.de, um immer über die neuesten Entwicklungen informiert zu sein.

  • Überprüfen Sie, wie sich die Reform auf Sie auswirkt: Wenn Sie bereits Pflegeleistungen beziehen oder pflegen, sollten Sie prüfen, ob sich Ihr Pflegegrad, die Höhe der Leistungen oder Ihre Ansprüche verändert haben.

  • Beantragen Sie gegebenenfalls eine Anpassung: Falls sich Ihre Pflegesituation geändert hat oder Sie glauben, dass eine Höherstufung des Pflegegrades gerechtfertigt ist, können Sie einen Antrag auf Neubewertung stellen.

  • Nutzen Sie Entlastungsangebote für pflegende Angehörige: Informieren Sie sich über die erweiterten Angebote für pflegende Angehörige, wie z. B. Schulungen oder Entlastungsbeihilfen, die Ihnen helfen können, Ihre Pflegeaufgaben besser zu meistern.

  • Lassen Sie sich von Experten unterstützen: Wenden Sie sich an Fachberatungen oder Pflegeexperten, die Ihnen helfen können, die Reformänderungen zu verstehen und gegebenenfalls Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegegeld

Das Pflegegesetz wird von Zeit zu Zeit angepasst. So hatten wir zum 01.01.2017 das Pflegestärkungsgesetz II. Zum 01.01.2022 bekamen wir die Pflegereform 2021.

im Jahr 2023 und 2024 kam es mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zu weiteren Änderungen.

Auch das Jahr 2025 hält Änderungen für uns bereit. Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden um 4,5% erhöht. Dieses Mal betrifft die Erhöhung allerdings alle Leistungen der Pflegeversicherung, also diesmal auch die Verhinderungspflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch etc.

Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2025 um ~ 4,5 % wie folgt erhöht

PflegegradPflegegeld
bis 31.12.2024
Pflegegeld
ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2332 Euro347 Euro
Pflegegrad 3573 Euro599 Euro
Pflegegrad 4765 Euro800 Euro
Pflegegrad 5947 Euro990 Euro

Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:

PflegegradPflegesachleistungen
bis 31.12.2024
Pflegesachleistungen
ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2761 Euro796 Euro
Pflegegrad 31.432 Euro1.497 Euro
Pflegegrad 41.778 Euro1.859 Euro
Pflegegrad 52.200 Euro2.299 Euro

Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung stationäre Pflege

Die stationäre Pflege (§ 43 SGB XI) wird zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:

PflegegradPflegesachleistungen
bis 31.12.2024
Pflegesachleistungen
ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2770 Euro805 Euro
Pflegegrad 31.262 Euro1.319 Euro
Pflegegrad 41.775 Euro1.855 Euro
Pflegegrad 52.005 Euro2.096 Euro

Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Tages- und Nachtpflege

Die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) wird zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:

PflegegradPflegesachleistungen
bis 31.12.2024
Pflegesachleistungen
ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2689 Euro721 Euro
Pflegegrad 31.298 Euro1.357 Euro
Pflegegrad 41.612 Euro1.685 Euro
Pflegegrad 51.995 Euro2.085 Euro

Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – sonstige Änderungen

Unabhängig vom Pflegegrad werden sich auch die nachfolgenden Leistungen um ca. 4,5% erhöhen. In der nachfolgenden Tabelle zeigen wir Ihnen die neuen Beträge. Es gilt weiterhin zu beachten, dass die meisten Leistungen erst ab dem Pflegegrad 2 gelten.

LeistungPflegesachleistungen
bis 31.12.2024
Pflegesachleistungen
ab 01.01.2025
Kurzzeitpflege1.774 Euro1.854 Euro
Verhinderungspflege1.612 Euro1.685 Euro
Betreuungs- und Entlastungsbetrag125 Euro mtl.131 Euro mtl.
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel40 Euro mtl.42 Euro mtl.
Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen4.000 Euro4.180 Euro
Wohngruppenzuschlag für ambulante WG´s214 Euro224 Euro

Pflegereform 2025 – Änderung zum 01.07. 2025 – Verhinderungspflege

Es wird ab dem 01.07.25 weitere Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege geben:

  • Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird zu einem „gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst (§42a SGB XI). Dieser beträgt dann 3.539 Euro und kann sowohl für die Ersatzpflege im häuslichen Umfeld als auch für die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden.
  • Die bisher gültige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt, d.h. der Anspruch auf den „gemeinsamen Jahresbetrag“ besteht ab Tag 1 der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
  • Bisher konnte die tageweise Verhinderungspflege bis zu 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch erhöht sich auf 56 Tage im Jahr.
  • Bisher konnten Personen, die bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, nur den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege geltend machen. Der Anspruch erhöht sich auf den 2-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes.

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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegegeld

Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2024 um ~ 5 % wie folgt erhöht

PflegegradPflegegeld
bis 31.12.2023
Pflegegeld
ab 01.01.2024
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2316 Euro332 Euro
Pflegegrad 3545 Euro573 Euro
Pflegegrad 4728 Euro765 Euro
Pflegegrad 5901 Euro947 Euro

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegesachleistungen

Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

PflegegradPflegesachleistungen
bis 31.12.2023
Pflegesachleistungen
ab 01.01.2024
Pflegegrad 10 Euro0 Euro
Pflegegrad 2724 Euro761 Euro
Pflegegrad 31.363 Euro1.432 Euro
Pflegegrad 41.693 Euro1.778 Euro
Pflegegrad 52.095 Euro2.200 Euro

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Leistungszuschlag Pflegeheim

Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§ 43c SGB XI) wird zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:

VerweildauerLeistungszuschlag
bis 31.12.2023
Leistungszuschlag
ab 01.01.2024
0 – 12 Monate5 %15 %
13 bis 24 Monate25 %30 %
25 bis 36 Monate45 %50 %
Mehr als 36 Monate70 %75 %

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Verhinderungspflege für Kinder

Für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Pflegegrad 4 oder 5 haben gelten für die Verhinderungspflege (39 SGB XI) folgende Neuerungen:

  • Die erforderliche „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten entfällt, d.h. die Verhinderungspflege kann schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
  • Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) kann für 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, aus der Verhinderungspflege 1.612 Euro + 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege ergibt insgesamt 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege.
  • Personen, die bis zum 2. Verwandtschaftsgrad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, haben nicht mehr wie bisher nur ein Budget vom 1,5-fachen des Pflegegeldes zur Verfügung, sondern den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Pflegeunterstützungsgeld

Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige Pflegepersonen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Der § 44a Abs. 3 SGB XI wurde wie folgt geändert:

  • Bisher galt der Anspruch nur einmalig für 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen für die gesamte Pflegezeit.
  • Der Anspruch erhöht sich jetzt auf 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen pro Kalenderjahr. Bei mehreren Pflegepersonen können die 10 Tage jedoch auch nur einmalig pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das heißt, wenn z.B. Frau Müller vom Sohn und der Tochter gepflegt wird, kann die 10 Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nur entweder der Sohn oder die Tochter in Anspruch nehmen. Und auch nur dann, wenn eine akute Pflegesituation eintritt.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Auskünfte an Versicherte

Der Auskunftsanspruch nach § 108 SGB XI wird konkretisiert.

  • Bisher hatten Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen nur Anspruch auf Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und die entstandenen Kosten.
  • Nun soll die Auskunft konkreter werden, d.h. es besteht nun auch der Anspruch darüber, welche Leistungen konkret durch den Leistungserbringer abgerechnet wurden. Das ist vor allem bei Pflegediensten interessant. Wer Pflegegeld bekam und zusätzlich auch noch einen Pflegedienst in Anspruch nahm (Kombinationsleistungen), bekam häufig keine Auskunft, WAS der Pflegedienst eigentlich abgerechnet hat. Das wird mit dem neuen Auskunftsanspruch geändert. Damit haben Pflegende und ihre Angehörigen die Möglichkeit, die abgerechneten Leistungen besser zu kontrollieren
  • Wenn die Abrechnung digital erfolgt, soll eine Kopie der Abrechnung übermittelt werden.

Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.07.2024 – Mitnahme in stationäre Reha

Zum 01.07.2024 tritt der neue § 42a SGB XI in Kraft. Hier wird die Unterbringung des Pflegebedürftigen während einer stationären Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson geregelt.

Muss die Pflegeperson in eine stationäre Reha- oder Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, wird die Möglichkeit der Mitaufnahme des Pflegebedürftigen erleichtert. Dabei kann der Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung untergebracht werden wie die Pflegeperson, oder auch alternativ in einer ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung betreut werden.

Hier finden Sie mehr über die Reha mit Angehörigen.

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Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 – Beitragssatz

Bei dieser Pflegereform, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), treten die Änderungen nicht zu einem bestimmten Stichtag ein, sondern in mehreren Etappen. Wir haben deshalb die Änderungen nach dem Datum des Inkrafttretens sortiert. 

Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden angehoben. Wichtigster Unterschied ist wohl, dass jetzt nicht mehr nur unterschieden wird, ob der Beitragszahler Kinder hat oder nicht. Jetzt wird auch noch differenziert, wie viele Kinder der Beitragszahler hat. Damit sollen Familien mit Kindern entlastet werden.

Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023:

Änderungen ab 01.07.2023Prozent
Beitragszahler ohne Kinder4,00 %
Beitragszahler mit 1 Kind3,40 %
Beitragszahler mit 2 Kindern3,15 %
Beitragszahler mit 3 Kindern2,90 %
Beitragszahler mit 4 Kindern2,65 %
Beitragszahler mit 5 Kindern  2,40 %

Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.10.2023 – Pflegegeldantrag

Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Übermittlung des Gutachtens

Das bei der Begutachtung erstellte Gutachten vom MD (medizinischen Dienst) oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters, muss elektronisch übermittelt werden.

Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Gutachten

Bei der Begutachtung soll festgestellt werden, welche Maßnahmen dazu beitragen können, die Situation des Antragstellers zu verbessern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder zu mindern. Dazu gehören z.B.

  • Prüfung, ob durch eine medizinische Reha oder andere therapeutische Maßnahmen oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflussen können.
  • Prüfung, welche HilfsmittelPflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären.

Werden im Gutachten konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausgesprochen, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung, vorausgesetzt, der Pflegebedürftige stimmt zu. Mit dieser Empfehlung wird keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

Fristen

Verkürzte Fristen (z.B. bei Eilbegutachtungen) werden gekürzt von

  • einer Woche auf fünf Arbeitstage
  • von zwei Wochen auf zehn Arbeitstage
  • Fristüberschreitungen der Krankenkasse ruhen nur dann, wenn die Terminverzögerung nicht durch die Pflegekasse verursacht wurde. Z.B. wenn vom Antragsteller oder Ärzten noch Unterlagen nachgefordert werden müssen. Sobald die geforderten Unterlagen bei der Kasse eingegangen sind, laufen die 25 Tage Bearbeitungsfrist weiter.
  • Wenn nach einer stationären Behandlung (im Krankenhaus oder in einer Rehaeinrichtung) die Kurzzeitpflege anschließt, muss die Begutachtung bei einer verkürzten Frist spätestens am 10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege erfolgen.

Hier finden Sie ausführliche Infos zu allen von der Pflegekasse einzuhaltenden Fristen.

Gesetzestexte

Aus dem Pragraphen 18 SGB XI wurden die § 18, 18a, 18b und 18c SGB XI

Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 -Telefonische Begutachtung

Während der Corona-Zeit wurden viele Begutachtungen über telefonisch durchgeführt, um Ansteckungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit soll dauerhaft bleiben, allerdings unter erheblichen Einschränkungen.

Hier finden Sie ausführliche Informationen zur telefonischen Begutachtung

Pflegereform 2022

Zum 01.01.2022 tritt die Pflegereform 2021 in Kraft. Eigentlich ist es eher ein Pflegereförmchen und weniger eine Reform. So schön sich das auch auf den ersten Blick liest, bleibt für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen letztendlich nicht viel hängen.

Die Änderungen der Pflegereform auf einen Blick:

1. Pflegesachleistungen (Pflegedienst)

Der monatliche Leistungsbetrag Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI steigt um ca. 5 %. Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen des Pflegedienstes verrechnet.

Daraus ergibt sich folgender Anspruch auf Pflegesachleistungen:

PflegegradPflegesachleistungen
bis 2021
Pflegesachleistungen
ab 2022
Pflegegrad 2  689 €  724 €
Pflegegrad 31.298 €1.363 €
Pflegegrad 41.612 €1.693 €
Pflegegrad 51.995 €2.095 €

Auswirkungen der Pflegesachleistungs-Erhöhungen für die Pflegebedürftigen

  • Die Erhöhung der Pflegesachleistungsansprüche bedeutet in der Praxis, dass bei Inanspruchnahme der Kombinationspflege dem Pflegebedürftigen am Ende des Monats mehr Pflegegeld ausbezahlt wird. Die genauen Zahlen können Sie unserem kostenlosen Pflegegeldrechner entnehmen.
  • Die Pflegekräfte sollen ab 2023 Gehaltserhöhungen bekommen. Das ist nur gerecht. Treibt aber andererseits die Preise in die Höhe. Es ist abzuwarten, ob die Erhöhung des Sachleistungsbetrags auch tatsächlich dazu führt, dass durch die Pflegereform die Pflegebedürftigen entweder mehr Pflegeleistungen „einkaufen“ können oder am Monatsende (bei Kombinationspflege) mehr Pflegegeld übrigbleibt.
  • 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge können auch ohne Antrag für Entlastungsleistungen verwendet werden. Mehr dazu bei der Audi BKK.

2. Kurzzeitpflege

Die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen sich von bisher 1.612 Euro auf 1.774 Euro.

Daraus ergibt sich auch, dass bei der Kombination aus der Kurzzeitpflege mit den nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege dann auf maximal 3.386 Euro (§ 42 Abs. 2 SGB XI) im Kalenderjahr aufgestockt werden kann.

Berechnungsgrundlage:

Kurzzeitpflege 1.774 € + Verhinderungspflege 1.612 € = 3.386 €.

Hier finden Sie die Erklärungen zur Verrechnung Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege.

Anmerkung

Die Leistungen der Verhinderungspflege bleiben gleich.

3. Stationäre Pflege (im Pflegeheim)

Die Pflegeheimkosten sind in vielen Einrichtungen schon sehr hoch. Heimbewohner erhalten deshalb von der Pflegeversicherung zusätzlich zu den Pflegekosten (nach § 32 SGV XI) ab dem 01.01.2022 einen sogenannten Leistungszuschlag zum Eigenanteil der pflegebedingten Kosten, welcher mit der Dauer der Pflege wie folgt steigt:

Jahre Aufenthalt im HeimProzentualer Zuschlag
Im 1. Jahr5 % des pflegebedingten Eigenanteils
Im 2. Jahr25 % des pflegebedingten Eigenanteils
Im 3. Jahr45 % des pflegebedingten Eigenanteils
Ab dem 4. Jahr70 % des pflegebedingten Eigenanteils

Was bedeutet der Zuschlag für die Heimbewohner?

Die Begrifflichkeit “Leistungszuschlag” ist für Laien sicherlich sehr verwirrend, denn letztendlich ist es ein Zuschuss zu den Pflegeheimkosten und keine Mehrkosten. Die Zuschüsse von 5, 25, 45 bzw. 70 % lesen sich auf den ersten Blick sehr schön. Doch diese gibt es nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Kost und Logis, evtl. Ausbildungskosten oder Investitionskosten müssen nach wie vor selbst getragen werden.

Wie sich das auswirkt, möchte ich Ihnen an einem Preis-Beispiel unseres ortsansässigen Pflegeheims verdeutlichen. Hier handelt es sich um ein „Standard-Pflegeheim“ und NICHT um ein Luxus-Pflegeheim.

Beispiel: Herr Altmann hat Pflegegrad 4 und ist im 2. Jahr im Pflegeheim. Folgende monatliche Kosten kommen auf ihn zu:

KostenartKosten bis 2021
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (incl. Ausbildungskosten)1.850,00 €
Unterkunft + Verpflegung955,00 €
Investkosten770,00 €
Summe Heimkosten bis 20213.575,00 €
25 % Erstattung auf pflegebedingten Eigenanteil aus 1.850 €462,50 €
Summe Heimkosten ab 20223.112,50 €

Zusammenfassung “Stationäre Pflege”:

  • Anhand dieses Beispiels können Sie erkennen, dass Herr Altmann anstatt 3.575 € bis Ende 2021 mit der neuen Pflegereform ab 2022 nur noch 3.112,50 € zahlen muss. Damit sehen die Prozente nicht mehr ganz so glänzend aus.
  • Die angestrebten 70 % Leistungszuschlag ab dem 4. Unterbringungsjahr in der Pflegeeinrichtung sind sehr sportlich angesetzt, da die durchschnittliche Verweildauer im Pflegeheim bei ca. 30 Monaten liegt.
  • Die bisherigen Jahre, die der Betroffene bereits im Pflegeheim untergebracht war, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Ist z.B. zum 01.01.2022 eine Person schon 6 Jahre im Pflegeheim untergebracht, bekommt sie tatsächlich den Leistungszuschlag von 70 %.
  • Um den Zuschlag zu erhalten, muss kein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse rechnet den Leistungszuschlag direkt mit dem Heimbetreiber ab.
  • Auch hier ist davon auszugehen, dass die Personalkosten steigen, da die Pflegeheime einen verbesserten Personalschlüssel (bemessen an der Bewohnerstruktur) vorweisen und die Pflegekräfte nach Tarif bezahlen sollen. Was dann letztendlich von dem Zuschlag übrigbleibt, ist abzuwarten.

4. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln

Bislang konnte nur der MDK, ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen.

Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnis bekommen. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich.

Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig.

Bitte beachten: Wenn Sie bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragen, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein.

Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf 3 Wochen festgelegt (§ 40 Abs. 7).

Fazit: Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Ärzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. Ich denke, dass sich dieser Teil der Pflegereform zugunsten der Betroffenen auswirken wird.

5. Übergangspflege im Krankenhaus

Wenn bei Ihnen nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt ist, haben Sie laut § 39e SGB V einen Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus.

Das bedeutet, dass Sie das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern Sie für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt weiter behandelt. Das Krankenhaus muss Sie mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln versorgen, muss Sie aktivieren und die Grund- und Behandlungspflege übernehmen.
Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse). Gemäß Dokumentationsvereinbarung muss das Krankenhaus die Notwendigkeit der Übergangspflege gegenüber der Krankenkasse begründen und nachweisen, dass mindestens 20 Anschlussversorger im Umkreis des Patienten keine Kapazitäten haben.
Die Entlassung erfolgt nach den Regeln des Entlaßmanagements.
Hier noch einige wichtige Daten zur Übergangspflege. Die Übergangspflege

  • gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte.
  • kann direkt bei der Krankenkasse oder über den Sozialdienst der behandelnden Klinik beantragt werden.
  • beinhaltet außerdem auch Unterkunft und Verpflegung sowie eventuell auch erforderliche ärztliche Behandlungen.
  • muss KEIN Pflegegrad vorliegen.
  • Kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine geeignete Anschlussversorgung vorhanden ist.
  • ist zuzahlungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie – wie bei einem regulären Krankenhausaufenthalt – den Zuzahlungsbetrag an das Krankenhaus bezahlen.

6. Anspruch auf Pflegeberatung

Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch auf Pflegeberatung seitens der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung muss innerhalb von 2 Wochen einen Ansprechpartner, auch für weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung stellen (z.B. Pflegesachleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.).

Sollte die Pflegeversicherung dies nicht leisten können, muss eine Beratungsstelle benannt werden.

Wir beraten Sie auch gerne weiterhin schnell und kostenlos. Rufen Sie uns einfach an unter 07195 / 982 9999.

 

7. Kostenerstattung nach dem Tod

Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI sollen nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommenen Leistungen können noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. die Kosten für

Fazit: Dies ist eine erfreuliche Regelung der neuen Pflegereform. Denn gerade bei den o.g. Leistungen gehen die Betroffenen in Vorleistung. Jetzt können die Erben auch nach dem Tod noch die im Voraus verauslagten Kosten zurückerstattet bekommen.

Sonstige Änderungen der Pflegereform 2021

  • 40 % der Pflegesachleistungen können als Entlastungsleistungen verwendet werden. Für die Umwandlung des Sachleistungsbetrags ist es ab 01.01.2022 nicht mehr nötig, einen Antrag zu stellen. (§ 45a SGB XI).
  • Erhöhung Pflegeversicherungsbeitrag: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt für Kinderlose um 0,1 %. Damit müssen kinderlose Beitragszahler 3,4 % Pflegeversicherungsbeitrag anstatt 3,3 % bezahlen. Versicherte mit Kinder bezahlen weiterhin 3,05 %. Diese Regelung gilt für alle Bundesländer, mit Ausnahme von Sachsen.
  • Mehr Pflegekräfte im Pflegeheim: Durch die Vorgabe von bundeseinheitlichen Personalgrenzen soll ab 01.07.23 die Einstellung von mehr Personal ermöglicht werden. Der Personalbedarf wird anhand des neuen Personalbemessungsverfahrens anhand der Bewohnerstruktur errechnet.
  • Verbesserung der Versorgung in der Altenpflege durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Bezahlung. Die Pflegereform sieht vor, dass ab 01.09.22 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die die Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach Tarif oder auch nach irchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen.
  • Ab 2022: Jährlich pauschaler Bundeszuschuss von 1 Milliarde Euro an die Pflegeversicherung.

Was wurde mit der Pflegereform nicht realisiert

  • Weder das Pflegegeld noch die Verhinderungspflege wurde erhöht.
  • Im Gesetzentwurf war vorgesehen, dass osteuropäische Pflegekräfte für die 24h-Pflege mit bis zu 40 % aus den Pflegesachleistungen finanziert werden können. Das wäre eine große finanzielle Erleichterung für die Pflegebedürftigen gewesen.

Quellen: AOK-Verlag | Haufe-Verlag

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Wer krank oder pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Diese erleichtern nicht nur die Pflege, sondern sorgen auch für eine spürbare Erleichterung im Alltag der Betroffenen.

Pflegestärkungsgesetz – Änderungen zum 01.01.2017

Zum weiteren Nachlesen bleiben hier die Änderungen der Pflegereform von 2017 bestehen.

  • Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens (NBA). Bis Ende 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit und Einstufung in eine Pflegestufe daran gemessen, wieviel Minuten Hilfe der Pflegebedürftige täglich bei der Pflege benötigte. Mit dem neuen Begutachtungsassessment werden bei der Begutachtung durch den MDK sechs Lebensbereiche (Module) begutachtet und bewertet. Gesetzestext: §§ 14, 15, 18 SGB XI.
  • Pflegegrade für Kinder: Für die Feststellung eines Pflegegrades bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gibt es ebenso neue Begutachtungsrichtlinien. Diese entsprechen in großen Teilen den Begutachtungsrichtlinien für Erwachsene. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Bewertung der Selbstständigkeit verglichen wird mit der Selbstständigkeit altersentsprechend entwickelter Kinder und Jugendlicher im gleichen Alter.
  • Neueinführung von Pflegegrad 1: Die Leistungen des neu eingeführten Pflegegrad 1 sind nicht zu vergleichen mit einer vorherigen Pflegestufe. Auch nicht mit Pflegestufe 0. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten einige Leistungen überhaupt nicht, im Gegensatz zu Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5. Gesetzestext: § 28a SGB XI
  • Landespflegegeld Bayern: Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch noch zu wissen, dass Bayern ein zusätzliches Landespflegegeld von jährlich 1.000 Euro bezahlt. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie in meinem Beitrag Landespflegegeld: Bayern zahlt 1.000 € im Jahr!
  • Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) in Pflegeeinrichtung: Wer vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, dem wurden bis 2016 die pflegebedingten Aufwendungen gemäß seiner Pflegestufe berechnet. Das bedeutete, je höher die Pflegestufe war, desto höher die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Ab 01.01.2017 bezahlen alle Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 die gleichen Sätze für die pflegebedingten Aufwendungen, unabhängig vom Pflegegrad. Gesetzestext: § 84 SGB XI
  • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Pflegeeinrichtungen: Hier handelt es sich um individuelle Betreuungsangebote. Betreuungs- und Aktivierungsaufgaben gehören nicht zu den pflegerischen Tätigkeiten. Pflegebedürftige haben jetzt einen Anspruch auf eine individuelle zusätzliche Betreuung und Aktivierung in einer Pflegeeinrichtung. Diese Regelung betrifft sowohl die teilstationären als auch die vollstationären Pflegeeinrichtungen und gilt auch für Personen mit Pflegegrad 1. Bis Ende 2016 KONNTEN die Einrichtungen diese Leistungen anbieten. Ab 2017 MÜSSEN die Einrichtungen die Leistung anbieten. Gesetzestext: § 43b SGB XI
  • Rentenbeitragszahlungen und Arbeitslosengeld: Für ehrenamtlich pflegende Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung bezahlt. Seit dem 01.07.2017 werden auch für pflegende Rentner von der Pflegekasse Rentenbeiträge bezahlt. Damit kann die Rente aufgebessert werden. Mehr dazu finden Sie hier. Gesetzestext: Rentenversicherung § 44 SGB XI sowie Gesetzestext: Arbeitslosenversicherung § 26 SGB III
  • Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel: Werden im Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad vom Gutachter Pflegehilfsmittelempfehlungen ausgesprochen, so gelten diese als Antrag auf Hilfsmittel. Im Klartext heißt das: Wird im Gutachten empfohlen, dass der pflegebedürftige Mensch ein Pflegebett, einen Duschstuhl und einen Rollator benötigt, muss für diese Hilfsmittel kein erneuter Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Somit ist keine ärztliche Verordnung für die aufgeführten Hilfsmittel nötig. Letztendlich muss jedoch die Pflegekasse der Empfehlung des Gutachters zustimmen. Bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wurde der monatliche Betrag wieder auf 42 Euro herabgesetzt. Gesetzestext: § 18 SGB XI
  • Pflegeberatung: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung bei Antragstellung auf einen Pflegegrad (Erstantrag) und bei Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades. Bei der Pflegeberatung sollen die Pflegenden und Pflegebedürftigen über die ihnen zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung informiert werden. Das bedeutet, dass jeder der pflegebedürftig wird oder im Pflegegrad höhergestuft wird, von der Pflegekasse darüber beraten werden muss, welche Leistungen (Pflegegeld, Tagespflege/Nachtpflege, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, Familienpflegezeit usw.) ihm zustehen. Gesetzestext: § 7b SGB XI
  • Beratungseinsatz: Seither bekamen pflegebedürftige Personen nur dann einen Beratungseinsatz, wenn sie „nur“ Pflegegeld in Anspruch nahmen. Ab 2017 bekommen auch Personen die ambulante Pflegeleistungen (z.B. Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) beziehen halbjährlich einen Beratungseinsatz erstattet. Bei diesem Beratungseinsatz handelt es sich um eine Beratung/Schulung der pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegepersonen. Die Qualität der häuslichen Pflege soll sichergestellt sein. Anspruch auf einen Beratungseinsatz haben Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5. Gesetzestext: § 37 SGB XI
  • Aussetzung Anspruch bei verspäteter Leistungszusage: Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb einer gesetzlichen Frist einen schriftlichen Bescheid über den Antrag eines Pflegegrades zu erteilen. Wird diese Frist überschritten, hat der Antragsteller das Recht, pro angefangene Woche 70 Euro für die Fristüberschreitung zu verlangen. Gesetzestext-Auszug: § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Krankenkassen müssen bei Anträgen Fristen einhalten. Kennen Sie Ihre Rechte?

Häufige Fragen zum Thema Pflegereformen

Wie hoch ist das Pflegegeld ab dem 01.01.2025?
Welche Änderungen gibt es bei der Verhinderungspflege ab dem 01.07.2025?
Was ändert sich 2025 bei den Leistungen der Pflegeversicherung noch?
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0 Kommentare zu „Die Pflegereform 2023-2025 ▷ Alle Änderungen im Überblick“

  1. Mein Lebensgefährte ist seit Jahren Inkontinent, nach einer Prostata OP. Wir haben einige Inkontinenz Produkte probiert und zahlen diese selber. Die Krankenkasse sagt sie zahlen nicht. Aber wie kann man da was erreichen? Mein Lebensgefährte ist in Pflege Stufe 3, ist auch seit einem Jahr an Demenz erkrankt. Wäre schön eine Erleichterung zu bekommen .Danke für ihre Mühe B. Weaver

    1. Die Kasse bezahlt ab einer mittleren Inkontinenz für die Inkontinenz-Versorgung. Die Inkontinenz muss allerdings durch einen Arzt bestätigt bzw. festgestellt werden, wenn das nicht der Fall ist, bezahlt die Kasse leider nicht für die Versorgung. Hierzu haben wir einen Beitrag, den ich Ihnen ans Herz legen kann, dort gehen wir darauf ein unter welchen Voraussetzungen die Kasse die kosten für die Inkontinenzversorgung übernimmt.

  2. Gudrun Graf-Bernhard

    Ich erhalte seit einigen Jahren diesen Newsletter.
    Beantragt hatte ich ihn, weil ich 14 Jahre für die Pflege meiner an Demenz erkrankten Mutter sorgte, die inzwischen verstorben ist.
    Nun empfehle ich diesen Newsletter weiter an Bekannte und Nachbarn, weil ich denke, dass viele Personen ein gehöriges Informationsdefizit haben.
    So z.B. ein 47jähriger Nachbar, der seit einer Kinderlähmung im Rollstuhl sitzt und inzwischen ziemlich versteift ist. Er ist auf die alltägliche Unterstützung seiner Eltern angewiesen, hat aber nur den Pflegegrad 1, was ich nicht verstehe.

    1. Es freut uns sehr, dass Sie uns weiterempfehlen, vielen herzlichen Dank dafür.
      Zu Ihrem Nachbarn mit PG1: Ich würde empfehlen, dass die Eltern gemeinsam mit dem Sohn den Pflegegradrechner nutzen. Es kann durchaus möglich sein, dass der PG 1 nicht passt.

  3. Pflegedschungel ist das richtige Wort. Ich bin Ihnen, Herr Beier und ihrer Frau sehr dankbar über diese übersichtlich strukturierten , gut verständlichen Information und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Petra Schneider

  4. Warum kann ich keine Nachbarschaftshilfe sprich Entlastungbetrag von 125 Euro beantragen?
    Wohne in Brandenburg Havel. Gibt es sowas hier nicht? Meine Krankenkasse ist AOK Rheinland Hamburg.
    Mit freundlichen Grüßen Kilian

    1. Leider sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, in machen geht es, dass auch eine Privatperson im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv werden darf, in anderen leider nicht. Sie können trotzallem bei der Pflegekasse anfragen, unter welchen Voraussetzungen es ggf. möglich sein kann. Aber wie gesagt einheitlich und übersichtlich geregelt ist das im Moment noch nicht.

  5. Moin, ich habe eine Frage zu der Verhinderungspflege. Ich habe gelesen, dass der Betrag für die Verhinderungspflege und der komplette Betrag aus der Kurzzeitpflege auch für Erwachsene , mit Pflegegrad, verrechnet werden dürfen .Ich meine ab 01.07.2024.Vielleicht wissen Sie auch hierzu näheres.
    Ein großes Dankeschön, für die vielen hilfreichen Infos .Ich habe ihre Pflege – News
    auch schon weiterempfohlen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Angelika Steep

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  1. Mein Lebensgefährte ist seit Jahren Inkontinent, nach einer Prostata OP. Wir haben einige Inkontinenz Produkte probiert und zahlen diese selber. Die Krankenkasse sagt sie zahlen nicht. Aber wie kann man da was erreichen? Mein Lebensgefährte ist in Pflege Stufe 3, ist auch seit einem Jahr an Demenz erkrankt. Wäre schön eine Erleichterung zu bekommen .Danke für ihre Mühe B. Weaver

    1. Die Kasse bezahlt ab einer mittleren Inkontinenz für die Inkontinenz-Versorgung. Die Inkontinenz muss allerdings durch einen Arzt bestätigt bzw. festgestellt werden, wenn das nicht der Fall ist, bezahlt die Kasse leider nicht für die Versorgung. Hierzu haben wir einen Beitrag, den ich Ihnen ans Herz legen kann, dort gehen wir darauf ein unter welchen Voraussetzungen die Kasse die kosten für die Inkontinenzversorgung übernimmt.

  2. Gudrun Graf-Bernhard

    Ich erhalte seit einigen Jahren diesen Newsletter.
    Beantragt hatte ich ihn, weil ich 14 Jahre für die Pflege meiner an Demenz erkrankten Mutter sorgte, die inzwischen verstorben ist.
    Nun empfehle ich diesen Newsletter weiter an Bekannte und Nachbarn, weil ich denke, dass viele Personen ein gehöriges Informationsdefizit haben.
    So z.B. ein 47jähriger Nachbar, der seit einer Kinderlähmung im Rollstuhl sitzt und inzwischen ziemlich versteift ist. Er ist auf die alltägliche Unterstützung seiner Eltern angewiesen, hat aber nur den Pflegegrad 1, was ich nicht verstehe.

    1. Es freut uns sehr, dass Sie uns weiterempfehlen, vielen herzlichen Dank dafür.
      Zu Ihrem Nachbarn mit PG1: Ich würde empfehlen, dass die Eltern gemeinsam mit dem Sohn den Pflegegradrechner nutzen. Es kann durchaus möglich sein, dass der PG 1 nicht passt.

  3. Pflegedschungel ist das richtige Wort. Ich bin Ihnen, Herr Beier und ihrer Frau sehr dankbar über diese übersichtlich strukturierten , gut verständlichen Information und verbleibe mit freundlichen Grüßen

    Petra Schneider

  4. Warum kann ich keine Nachbarschaftshilfe sprich Entlastungbetrag von 125 Euro beantragen?
    Wohne in Brandenburg Havel. Gibt es sowas hier nicht? Meine Krankenkasse ist AOK Rheinland Hamburg.
    Mit freundlichen Grüßen Kilian

    1. Leider sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, in machen geht es, dass auch eine Privatperson im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv werden darf, in anderen leider nicht. Sie können trotzallem bei der Pflegekasse anfragen, unter welchen Voraussetzungen es ggf. möglich sein kann. Aber wie gesagt einheitlich und übersichtlich geregelt ist das im Moment noch nicht.

  5. Moin, ich habe eine Frage zu der Verhinderungspflege. Ich habe gelesen, dass der Betrag für die Verhinderungspflege und der komplette Betrag aus der Kurzzeitpflege auch für Erwachsene , mit Pflegegrad, verrechnet werden dürfen .Ich meine ab 01.07.2024.Vielleicht wissen Sie auch hierzu näheres.
    Ein großes Dankeschön, für die vielen hilfreichen Infos .Ich habe ihre Pflege – News
    auch schon weiterempfohlen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Angelika Steep

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