Das Pflegegesetz wird von Zeit zu Zeit angepasst. So hatten wir zum 01.01.2017 das Pflegestärkungsgesetz II. Zum 01.01.2022 bekamen wir die Pflegereform 2021.
im Jahr 2023 und 2024 kam es mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zu weiteren Änderungen.
Auch das Jahr 2025 hält Änderungen für uns bereit. Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden um 4,5% erhöht. Dieses Mal betrifft die Erhöhung allerdings alle Leistungen der Pflegeversicherung, also diesmal auch die Verhinderungspflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch etc.
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Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegegeld
Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2024 um ~ 4,5 % wie folgt erhöht
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31.12.2024 | Pflegegeld ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 761 Euro | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung stationäre Pflege
Die stationäre Pflege (§ 43 SGB XI) wird zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) wird zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – sonstige Änderungen
Unabhängig vom Pflegegrad werden sich auch die nachfolgenden Leistungen um ca. 4,5% erhöhen. In der nachfolgenden Tabelle zeigen wir Ihnen die neuen Beträge. Es gilt weiterhin zu beachten, dass die meisten Leistungen erst ab dem Pflegegrad 2 gelten.
Leistung | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Kurzzeitpflege | 1.774 Euro | 1.854 Euro |
Verhinderungspflege | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Betreuungs- und Entlastungsbetrag | 125 Euro mtl. | 131 Euro mtl. |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 40 Euro mtl. | 42 Euro mtl. |
Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen | 4.000 Euro | 4.180 Euro |
Wohngruppenzuschlag für ambulante WG´s | 214 Euro | 224 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderung zum 01.07. 2025 – Verhinderungspflege
Es wird ab dem 01.07.25 weitere Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege geben:
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird zu einem „gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst (§42a SGB XI). Dieser beträgt dann 3.539 Euro und kann sowohl für die Ersatzpflege im häuslichen Umfeld als auch für die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden.
- Die bisher gültige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt, d.h. der Anspruch auf den „gemeinsamen Jahresbetrag“ besteht ab Tag 1 der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
- Bisher konnte die tageweise Verhinderungspflege bis zu 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch erhöht sich auf 56 Tage im Jahr.
- Bisher konnten Personen, die bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, nur den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege geltend machen. Der Anspruch erhöht sich auf den 2-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegegeld
Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2024 um ~ 5 % wie folgt erhöht
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31.12.2023 | Pflegegeld ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 947 Euro |
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2023 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 724 Euro | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Leistungszuschlag Pflegeheim
Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§ 43c SGB XI) wird zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:
Verweildauer | Leistungszuschlag bis 31.12.2023 | Leistungszuschlag ab 01.01.2024 |
---|---|---|
0 – 12 Monate | 5 % | 15 % |
13 bis 24 Monate | 25 % | 30 % |
25 bis 36 Monate | 45 % | 50 % |
Mehr als 36 Monate | 70 % | 75 % |
Hier finden Sie mehr über die Pflegeheimkosten.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Verhinderungspflege für Kinder
Für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Pflegegrad 4 oder 5 haben gelten für die Verhinderungspflege (39 SGB XI) folgende Neuerungen:
- Die erforderliche „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten entfällt, d.h. die Verhinderungspflege kann schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
- Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) kann für 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, aus der Verhinderungspflege 1.612 Euro + 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege ergibt insgesamt 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege.
- Personen, die bis zum 2. Verwandtschaftsgrad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, haben nicht mehr wie bisher nur ein Budget vom 1,5-fachen des Pflegegeldes zur Verfügung, sondern den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes.
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige Pflegepersonen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Der § 44a Abs. 3 SGB XI wurde wie folgt geändert:
- Bisher galt der Anspruch nur einmalig für 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen für die gesamte Pflegezeit.
- Der Anspruch erhöht sich jetzt auf 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen pro Kalenderjahr. Bei mehreren Pflegepersonen können die 10 Tage jedoch auch nur einmalig pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das heißt, wenn z.B. Frau Müller vom Sohn und der Tochter gepflegt wird, kann die 10 Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nur entweder der Sohn oder die Tochter in Anspruch nehmen. Und auch nur dann, wenn eine akute Pflegesituation eintritt.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Auskünfte an Versicherte
Der Auskunftsanspruch nach § 108 SGB XI wird konkretisiert.
- Bisher hatten Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen nur Anspruch auf Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und die entstandenen Kosten.
- Nun soll die Auskunft konkreter werden, d.h. es besteht nun auch der Anspruch darüber, welche Leistungen konkret durch den Leistungserbringer abgerechnet wurden. Das ist vor allem bei Pflegediensten interessant. Wer Pflegegeld bekam und zusätzlich auch noch einen Pflegedienst in Anspruch nahm (Kombinationsleistungen), bekam häufig keine Auskunft, WAS der Pflegedienst eigentlich abgerechnet hat. Das wird mit dem neuen Auskunftsanspruch geändert. Damit haben Pflegende und ihre Angehörigen die Möglichkeit, die abgerechneten Leistungen besser zu kontrollieren
- Wenn die Abrechnung digital erfolgt, soll eine Kopie der Abrechnung übermittelt werden.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.07.2024 – Mitnahme in stationäre Reha
Zum 01.07.2024 tritt der neue § 42a SGB XI in Kraft. Hier wird die Unterbringung des Pflegebedürftigen während einer stationären Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson geregelt.
Muss die Pflegeperson in eine stationäre Reha- oder Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, wird die Möglichkeit der Mitaufnahme des Pflegebedürftigen erleichtert. Dabei kann der Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung untergebracht werden wie die Pflegeperson, oder auch alternativ in einer ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung betreut werden.
Hier finden Sie mehr über die Reha mit Angehörigen.
Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 – Beitragssatz
Bei dieser Pflegereform, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), treten die Änderungen nicht zu einem bestimmten Stichtag ein, sondern in mehreren Etappen. Wir haben deshalb die Änderungen nach dem Datum des Inkrafttretens sortiert.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden angehoben. Wichtigster Unterschied ist wohl, dass jetzt nicht mehr nur unterschieden wird, ob der Beitragszahler Kinder hat oder nicht. Jetzt wird auch noch differenziert, wie viele Kinder der Beitragszahler hat. Damit sollen Familien mit Kindern entlastet werden.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023:
Änderungen ab 01.07.2023 | Prozent |
---|---|
Beitragszahler ohne Kinder | 4,00 % |
Beitragszahler mit 1 Kind | 3,40 % |
Beitragszahler mit 2 Kindern | 3,15 % |
Beitragszahler mit 3 Kindern | 2,90 % |
Beitragszahler mit 4 Kindern | 2,65 % |
Beitragszahler mit 5 Kindern | 2,40 % |
Nützliches für die Pflege und den Alltag: Das bei der Begutachtung erstellte Gutachten vom MD (medizinischen Dienst) oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters, muss elektronisch übermittelt werden. Bei der Begutachtung soll festgestellt werden, welche Maßnahmen dazu beitragen können, die Situation des Antragstellers zu verbessern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder zu mindern. Dazu gehören z.B. Werden im Gutachten konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausgesprochen, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung, vorausgesetzt, der Pflegebedürftige stimmt zu. Mit dieser Empfehlung wird keine ärztliche Verordnung mehr nötig. Verkürzte Fristen (z.B. bei Eilbegutachtungen) werden gekürzt von Hier finden Sie ausführliche Infos zu allen von der Pflegekasse einzuhaltenden Fristen. Gesetzestexte Aus dem Pragraphen 18 SGB XI wurden die § 18, 18a, 18b und 18c SGB XI Während der Corona-Zeit wurden viele Begutachtungen über telefonisch durchgeführt, um Ansteckungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit soll dauerhaft bleiben, allerdings unter erheblichen Einschränkungen. Hier finden Sie ausführliche Informationen zur telefonischen Begutachtung Zum 01.01.2022 tritt die Pflegereform 2021 in Kraft. Eigentlich ist es eher ein Pflegereförmchen und weniger eine Reform. So schön sich das auch auf den ersten Blick liest, bleibt für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen letztendlich nicht viel hängen. Die Änderungen der Pflegereform auf einen Blick: Der monatliche Leistungsbetrag Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI steigt um ca. 5 %. Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen des Pflegedienstes verrechnet. Daraus ergibt sich folgender Anspruch auf Pflegesachleistungen: Auswirkungen der Pflegesachleistungs-Erhöhungen für die Pflegebedürftigen Die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen sich von bisher 1.612 Euro auf 1.774 Euro. Daraus ergibt sich auch, dass bei der Kombination aus der Kurzzeitpflege mit den nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege dann auf maximal 3.386 Euro (§ 42 Abs. 2 SGB XI) im Kalenderjahr aufgestockt werden kann. Berechnungsgrundlage: Kurzzeitpflege 1.774 € + Verhinderungspflege 1.612 € = 3.386 €. Hier finden Sie die Erklärungen zur Verrechnung Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege. Anmerkung Die Pflegeheimkosten sind in vielen Einrichtungen schon sehr hoch. Heimbewohner erhalten deshalb von der Pflegeversicherung zusätzlich zu den Pflegekosten (nach § 32 SGV XI) ab dem 01.01.2022 einen sogenannten Leistungszuschlag zum Eigenanteil der pflegebedingten Kosten, welcher mit der Dauer der Pflege wie folgt steigt: Was bedeutet der Zuschlag für die Heimbewohner? Die Begrifflichkeit “Leistungszuschlag” ist für Laien sicherlich sehr verwirrend, denn letztendlich ist es ein Zuschuss zu den Pflegeheimkosten und keine Mehrkosten. Die Zuschüsse von 5, 25, 45 bzw. 70 % lesen sich auf den ersten Blick sehr schön. Doch diese gibt es nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Kost und Logis, evtl. Ausbildungskosten oder Investitionskosten müssen nach wie vor selbst getragen werden. Wie sich das auswirkt, möchte ich Ihnen an einem Preis-Beispiel unseres ortsansässigen Pflegeheims verdeutlichen. Hier handelt es sich um ein „Standard-Pflegeheim“ und NICHT um ein Luxus-Pflegeheim. Beispiel: Herr Altmann hat Pflegegrad 4 und ist im 2. Jahr im Pflegeheim. Folgende monatliche Kosten kommen auf ihn zu: Zusammenfassung “Stationäre Pflege”: Bislang konnte nur der MDK, ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen. Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnis bekommen. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich. Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig. Bitte beachten: Wenn Sie bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragen, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein. Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf 3 Wochen festgelegt (§ 40 Abs. 7). Fazit: Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Ärzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. Ich denke, dass sich dieser Teil der Pflegereform zugunsten der Betroffenen auswirken wird. NEU: Profitieren Sie JETZT von unserem kostenlosen Beratungsangebot Wenn bei Ihnen nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt ist, haben Sie laut § 39e SGB V einen Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus. Das bedeutet, dass Sie das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern Sie für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt weiter behandelt. Das Krankenhaus muss Sie mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln versorgen, muss Sie aktivieren und die Grund- und Behandlungspflege übernehmen. Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch auf Pflegeberatung seitens der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung muss innerhalb von 2 Wochen einen Ansprechpartner, auch für weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung stellen (z.B. Pflegesachleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.). Sollte die Pflegeversicherung dies nicht leisten können, muss eine Beratungsstelle benannt werden. Wir beraten Sie auch gerne weiterhin schnell und kostenlos. Rufen Sie uns einfach an unter 07195 / 982 9999. Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI sollen nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommenen Leistungen können noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. die Kosten für Nützliches für die Pflege und den Alltag: Fazit: Dies ist eine erfreuliche Regelung der neuen Pflegereform. Denn gerade bei den o.g. Leistungen gehen die Betroffenen in Vorleistung. Jetzt können die Erben auch nach dem Tod noch die im Voraus verauslagten Kosten zurückerstattet bekommen. Quellen: AOK-Verlag | Haufe-Verlag Zum weiteren Nachlesen bleiben hier die Änderungen der Pflegereform von 2017 bestehen. Die Pflegereform 2024, auch bekannt als das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), bringt umfassende Änderungen in der Pflegeversicherung. Die Neuerungen betreffen unter anderem die Erhöhung des Pflegegeldes, der Pflegesachleistungen und des Leistungszuschlags für Pflegeheimbewohner sowie Änderungen bei der Verhinderungspflege und der Pflegeberatung. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Pflegegeld um etwa 5 % erhöht. Beispielsweise steigt das Pflegegeld bei Pflegegrad 2 von 316 Euro auf 332 Euro. Die Pflegesachleistungen steigen ebenfalls, etwa von 724 Euro auf 761 Euro bei Pflegegrad 2. Der Leistungszuschlag für Pflegeheimbewohner erhöht sich ab Januar 2024. Bei einer Verweildauer von bis zu 12 Monaten erhalten Pflegeheimbewohner 15 % statt bisher 5 %, und ab dem vierten Jahr 75 % statt bisher 70 %. Für Kinder und Jugendliche unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 oder 5 entfallen ab Januar 2024 die bisherigen Vorpflegezeiten. Zudem können nicht genutzte Mittel aus der Kurzzeitpflege komplett für die Verhinderungspflege übertragen werden, wodurch bis zu 3.386 Euro jährlich verfügbar sind. Der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld wurde erweitert und gilt nun jährlich für bis zu 10 Arbeitstage pro pflegebedürftiger Person. Dabei kann jedoch nur eine Pflegeperson diese Tage in Anspruch nehmen, wenn mehrere Pflegepersonen beteiligt sind. Ab 2024 haben Pflegebedürftige und ihre Angehörigen Anspruch auf detaillierte Auskünfte über die erbrachten und abgerechneten Leistungen, auch von Pflegediensten. Digitale Abrechnungen müssen als Kopie übermittelt werden, um die Transparenz zu erhöhen. Die neue Regelung erlaubt es, Pflegebedürftige während der stationären Reha ihrer Pflegeperson in derselben Einrichtung oder in einer Pflegeeinrichtung unterzubringen. Dies entlastet pflegende Angehörige während ihrer Rehamaßnahmen. Seit Juli 2023 sind die Beitragssätze zur Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder gestaffelt. Kinderlose zahlen 4 %, während Eltern mit fünf oder mehr Kindern 2,4 % zahlen, um Familien finanziell zu entlasten. Gesetzlich versicherte Personen haben Anspruch auf eine zehn Tage umfassende Übergangspflege im Krankenhaus, wenn nach einem Krankenhausaufenthalt keine häusliche oder stationäre Anschlussversorgung verfügbar ist. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten. Ab dem 01.01.2025 wird das Pflegegeld um etwa 4,5 % erhöht. Die neuen monatlichen Beträge sind: Die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden ab dem 01.07.2025 zu einem „gemeinsamen Jahresbetrag“ von 3.539 Euro zusammengefasst. Neu ist außerdem: Es wurden alle Leistungen der Pflegeversicherung um ca. 4,5% erhöht, darunter auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (4.180 €), der Entlastungsbetrag (131 € / Monat), die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € / Monat), sowie die Verhinderungspflege (1685 € / Jahr) Weitere Beiträge zum Thema Pflege Tipps zu: Pflegegeld + Pflegeleistungen, Kosten + Zuschüssen Tragen Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter ein, damit Sie sich zukünftig im Pflegedschungel zurecht finden. Unser Newsletter erscheint 1-2 Mal pro Monat. Quelle Bildmaterial:#Canva-Member © for free – von AJEL von Free Photos Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel. Mehr gibt es auch auf Facebook oder Xing, aber vor allem auch bei „Über mich“.
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Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.10.2023 – Pflegegeldantrag
Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Übermittlung des Gutachtens
Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Gutachten
Fristen
Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 -Telefonische Begutachtung
Pflegereform 2022
1. Pflegesachleistungen (Pflegedienst)
Pflegegrad Pflegesachleistungen
bis 2021Pflegesachleistungen
ab 2022Pflegegrad 2 689 € 724 € Pflegegrad 3 1.298 € 1.363 € Pflegegrad 4 1.612 € 1.693 € Pflegegrad 5 1.995 € 2.095 €
2. Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Verhinderungspflege bleiben gleich.3. Stationäre Pflege (im Pflegeheim)
Jahre Aufenthalt im Heim Prozentualer Zuschlag Im 1. Jahr 5 % des pflegebedingten Eigenanteils Im 2. Jahr 25 % des pflegebedingten Eigenanteils Im 3. Jahr 45 % des pflegebedingten Eigenanteils Ab dem 4. Jahr 70 % des pflegebedingten Eigenanteils
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Kostenart Kosten bis 2021 Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (incl. Ausbildungskosten) 1.850,00 € Unterkunft + Verpflegung 955,00 € Investkosten 770,00 € Summe Heimkosten bis 2021 3.575,00 € 25 % Erstattung auf pflegebedingten Eigenanteil aus 1.850 € 462,50 € Summe Heimkosten ab 2022 3.112,50 €
4. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
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5. Übergangspflege im Krankenhaus
Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse). Gemäß Dokumentationsvereinbarung muss das Krankenhaus die Notwendigkeit der Übergangspflege gegenüber der Krankenkasse begründen und nachweisen, dass mindestens 20 Anschlussversorger im Umkreis des Patienten keine Kapazitäten haben.
Die Entlassung erfolgt nach den Regeln des Entlaßmanagements.
Hier noch einige wichtige Daten zur Übergangspflege. Die Übergangspflege
6. Anspruch auf Pflegeberatung
7. Kostenerstattung nach dem Tod
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Sonstige Änderungen der Pflegereform 2021
Was wurde mit der Pflegereform nicht realisiert
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Fragen und Antworten
Was ist die Pflegereform 2024?
Welche Änderungen gibt es beim Pflegegeld und den Pflegesachleistungen ab 2024?
Wie hat sich der Leistungszuschlag für die vollstationäre Pflege geändert?
Was sind die Neuerungen bei der Verhinderungspflege für Kinder und Jugendliche?
Wie hat sich der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld geändert?
Wie werden Auskünfte an Versicherte im neuen Gesetz geregelt?
Was ändert sich zum 1. Juli 2024 bezüglich der Mitnahme von Pflegebedürftigen in stationäre Reha?
Was sind die Änderungen bei den Beitragssätzen zur Pflegeversicherung?
Welche neuen Regelungen gibt es für die Übergangspflege im Krankenhaus?
Wie hoch ist das Pflegegeld ab dem 01.01.2025?
Pflegegrad 2: 347 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro
Für Pflegegrad 1 gibt es weiterhin kein Pflegegeld.Welche Änderungen gibt es bei der Verhinderungspflege ab dem 01.07.2025?
Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege erhöht sich auf 56 Tage pro Jahr.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad erhöht sich der Betrag auf das 2-Fache des monatlichen Pflegegeldes.Was ändert sich 2025 bei den Leistungen der Pflegeversicherung noch?
Beste Insider-Tipps!
Kurzzeit- u. Verhinderungspflege, Fehler bei MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Gesetzesänderungen uvm.
12 Antworten auf „Die neue Pflegereform 2023 + 2024 + 2025 – Jetzt alle Änderungen auf einen Blick“
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich von den GEZ Gebühren befreien lassen. In einem separaten Beitrag haben wir die Voraussetzungen aufgelistet.
Man kann wirklich nur danke sagen für die gute Aufklärung, vor allem jetzt mit den neuen Änderungen. Ohne Wissen sieht man alt aus.
Viele Grüße!
Wie kann ich mich von den GEZ Gebühren befreien? Ich habe Pflegegrad 2 und bin 90 Jahre.
So wie es es scheint gilt die Regelung nur für Betroffene bis 16 Jahre, ab dem 16. Lebensjahr gilt die selbe Regelung wie bisher.
Die Kasse bezahlt ab einer mittleren Inkontinenz für die Inkontinenz-Versorgung. Die Inkontinenz muss allerdings durch einen Arzt bestätigt bzw. festgestellt werden, wenn das nicht der Fall ist, bezahlt die Kasse leider nicht für die Versorgung. Hierzu haben wir einen Beitrag, den ich Ihnen ans Herz legen kann, dort gehen wir darauf ein unter welchen Voraussetzungen die Kasse die kosten für die Inkontinenzversorgung übernimmt.
Mein Lebensgefährte ist seit Jahren Inkontinent, nach einer Prostata OP. Wir haben einige Inkontinenz Produkte probiert und zahlen diese selber. Die Krankenkasse sagt sie zahlen nicht. Aber wie kann man da was erreichen? Mein Lebensgefährte ist in Pflege Stufe 3, ist auch seit einem Jahr an Demenz erkrankt. Wäre schön eine Erleichterung zu bekommen .Danke für ihre Mühe B. Weaver
Es freut uns sehr, dass Sie uns weiterempfehlen, vielen herzlichen Dank dafür.
Zu Ihrem Nachbarn mit PG1: Ich würde empfehlen, dass die Eltern gemeinsam mit dem Sohn den Pflegegradrechner nutzen. Es kann durchaus möglich sein, dass der PG 1 nicht passt.
Leider sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, in machen geht es, dass auch eine Privatperson im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv werden darf, in anderen leider nicht. Sie können trotzallem bei der Pflegekasse anfragen, unter welchen Voraussetzungen es ggf. möglich sein kann. Aber wie gesagt einheitlich und übersichtlich geregelt ist das im Moment noch nicht.
Ich erhalte seit einigen Jahren diesen Newsletter.
Beantragt hatte ich ihn, weil ich 14 Jahre für die Pflege meiner an Demenz erkrankten Mutter sorgte, die inzwischen verstorben ist.
Nun empfehle ich diesen Newsletter weiter an Bekannte und Nachbarn, weil ich denke, dass viele Personen ein gehöriges Informationsdefizit haben.
So z.B. ein 47jähriger Nachbar, der seit einer Kinderlähmung im Rollstuhl sitzt und inzwischen ziemlich versteift ist. Er ist auf die alltägliche Unterstützung seiner Eltern angewiesen, hat aber nur den Pflegegrad 1, was ich nicht verstehe.
Pflegedschungel ist das richtige Wort. Ich bin Ihnen, Herr Beier und ihrer Frau sehr dankbar über diese übersichtlich strukturierten , gut verständlichen Information und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Petra Schneider
Warum kann ich keine Nachbarschaftshilfe sprich Entlastungbetrag von 125 Euro beantragen?
Wohne in Brandenburg Havel. Gibt es sowas hier nicht? Meine Krankenkasse ist AOK Rheinland Hamburg.
Mit freundlichen Grüßen Kilian
Moin, ich habe eine Frage zu der Verhinderungspflege. Ich habe gelesen, dass der Betrag für die Verhinderungspflege und der komplette Betrag aus der Kurzzeitpflege auch für Erwachsene , mit Pflegegrad, verrechnet werden dürfen .Ich meine ab 01.07.2024.Vielleicht wissen Sie auch hierzu näheres.
Ein großes Dankeschön, für die vielen hilfreichen Infos .Ich habe ihre Pflege – News
auch schon weiterempfohlen.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Steep