
Die Pflegereform 2023-2025: Alle Änderungen im Überblick

Das Wichtigste in Kürze
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Die neue Pflegereform bringt umfassende Änderungen in den Jahren 2023 bis 2025. Sie zielt darauf ab, die Pflegeversorgung in Deutschland zu verbessern und die Rechte von Pflegebedürftigen zu stärken.
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Pflegegrade und Leistungen werden angepasst, insbesondere die Regelungen zur Pflegebedürftigkeit und die finanziellen Zuschüsse für Pflegeleistungen.
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Erhöhte Pflegeleistungen: Besonders Pflegebedürftige in den höheren Pflegegraden profitieren von einer besseren finanziellen Unterstützung.
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Neuerungen für pflegende Angehörige: Diese erhalten mehr Unterstützung und Entlastungsangebote, um ihre Aufgaben leichter bewältigen zu können.
So gehen Sie vor
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Informieren Sie sich über die Änderungen: Besuchen Sie regelmäßig die offiziellen Seiten zur Pflegereform oder nutzen Sie Informationsportale wie pflege-durch-angehoerige.de, um immer über die neuesten Entwicklungen informiert zu sein.
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Überprüfen Sie, wie sich die Reform auf Sie auswirkt: Wenn Sie bereits Pflegeleistungen beziehen oder pflegen, sollten Sie prüfen, ob sich Ihr Pflegegrad, die Höhe der Leistungen oder Ihre Ansprüche verändert haben.
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Beantragen Sie gegebenenfalls eine Anpassung: Falls sich Ihre Pflegesituation geändert hat oder Sie glauben, dass eine Höherstufung des Pflegegrades gerechtfertigt ist, können Sie einen Antrag auf Neubewertung stellen.
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Nutzen Sie Entlastungsangebote für pflegende Angehörige: Informieren Sie sich über die erweiterten Angebote für pflegende Angehörige, wie z. B. Schulungen oder Entlastungsbeihilfen, die Ihnen helfen können, Ihre Pflegeaufgaben besser zu meistern.
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Lassen Sie sich von Experten unterstützen: Wenden Sie sich an Fachberatungen oder Pflegeexperten, die Ihnen helfen können, die Reformänderungen zu verstehen und gegebenenfalls Ihre Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegegeld
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Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegesachleistungen
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Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung stationäre Pflege
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Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Tages- und Nachtpflege
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Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – sonstige Änderungen
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Pflegereform 2025 – Änderung zum 01.07. 2025 – Verhinderungspflege
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegegeld
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegesachleistungen
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Leistungszuschlag Pflegeheim
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Verhinderungspflege für Kinder
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Pflegeunterstützungsgeld
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Auskünfte an Versicherte
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.07.2024 – Mitnahme in stationäre Reha
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Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 – Beitragssatz
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Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.10.2023 – Pflegegeldantrag
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Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 -Telefonische Begutachtung
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Pflegereform 2022
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Pflegestärkungsgesetz – Änderungen zum 01.01.2017
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Häufige Fragen zum Thema Pflegereformen
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Neueste Ratgeber
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegegeld
Das Pflegegesetz wird von Zeit zu Zeit angepasst. So hatten wir zum 01.01.2017 das Pflegestärkungsgesetz II. Zum 01.01.2022 bekamen wir die Pflegereform 2021.
im Jahr 2023 und 2024 kam es mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zu weiteren Änderungen.
Auch das Jahr 2025 hält Änderungen für uns bereit. Die Leistungen der Pflegeversicherung wurden um 4,5% erhöht. Dieses Mal betrifft die Erhöhung allerdings alle Leistungen der Pflegeversicherung, also diesmal auch die Verhinderungspflege, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch etc.
Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2025 um ~ 4,5 % wie folgt erhöht
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31.12.2024 | Pflegegeld ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro | 599 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro | 800 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 761 Euro | 796 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung stationäre Pflege
Die stationäre Pflege (§ 43 SGB XI) wird zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 770 Euro | 805 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – Erhöhung Tages- und Nachtpflege
Die Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI) wird zum 01.01.2025 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 689 Euro | 721 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderungen zum 01.01.2025 – sonstige Änderungen
Unabhängig vom Pflegegrad werden sich auch die nachfolgenden Leistungen um ca. 4,5% erhöhen. In der nachfolgenden Tabelle zeigen wir Ihnen die neuen Beträge. Es gilt weiterhin zu beachten, dass die meisten Leistungen erst ab dem Pflegegrad 2 gelten.
Leistung | Pflegesachleistungen bis 31.12.2024 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 |
---|---|---|
Kurzzeitpflege | 1.774 Euro | 1.854 Euro |
Verhinderungspflege | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
Betreuungs- und Entlastungsbetrag | 125 Euro mtl. | 131 Euro mtl. |
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel | 40 Euro mtl. | 42 Euro mtl. |
Wohnumfeld-verbessernde Maßnahmen | 4.000 Euro | 4.180 Euro |
Wohngruppenzuschlag für ambulante WG´s | 214 Euro | 224 Euro |
Pflegereform 2025 – Änderung zum 01.07. 2025 – Verhinderungspflege
Es wird ab dem 01.07.25 weitere Änderungen im Bereich der Verhinderungspflege geben:
- Der Anspruch auf Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wird zu einem „gemeinsamen Jahresbetrag“ zusammengefasst (§42a SGB XI). Dieser beträgt dann 3.539 Euro und kann sowohl für die Ersatzpflege im häuslichen Umfeld als auch für die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung eingesetzt werden.
- Die bisher gültige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt, d.h. der Anspruch auf den „gemeinsamen Jahresbetrag“ besteht ab Tag 1 der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
- Bisher konnte die tageweise Verhinderungspflege bis zu 42 Tage im Jahr in Anspruch genommen werden. Der Anspruch erhöht sich auf 56 Tage im Jahr.
- Bisher konnten Personen, die bis zum 2. Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, nur den 1,5-fachen Betrag des Pflegegeldes für die Verhinderungspflege geltend machen. Der Anspruch erhöht sich auf den 2-fachen Satz des monatlichen Pflegegeldes.
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Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegegeld
Das Pflegegeld (§37 SGB XI) wird zum 01.01.2024 um ~ 5 % wie folgt erhöht
Pflegegrad | Pflegegeld bis 31.12.2023 | Pflegegeld ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 316 Euro | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 545 Euro | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 728 Euro | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 901 Euro | 947 Euro |
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Erhöhung Pflegesachleistungen
Die Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) werden zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 31.12.2023 | Pflegesachleistungen ab 01.01.2024 |
---|---|---|
Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
Pflegegrad 2 | 724 Euro | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.363 Euro | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.693 Euro | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.095 Euro | 2.200 Euro |
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Leistungszuschlag Pflegeheim
Der prozentuale Leistungszuschlag für vollstationäre Pflege (§ 43c SGB XI) wird zum 01.01.2024 wie folgt erhöht:
Verweildauer | Leistungszuschlag bis 31.12.2023 | Leistungszuschlag ab 01.01.2024 |
---|---|---|
0 – 12 Monate | 5 % | 15 % |
13 bis 24 Monate | 25 % | 30 % |
25 bis 36 Monate | 45 % | 50 % |
Mehr als 36 Monate | 70 % | 75 % |
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Verhinderungspflege für Kinder
Für Kinder und Jugendliche, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und einen Pflegegrad 4 oder 5 haben gelten für die Verhinderungspflege (39 SGB XI) folgende Neuerungen:
- Die erforderliche „Vorpflegezeit“ von 6 Monaten entfällt, d.h. die Verhinderungspflege kann schon dann in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde.
- Die Verhinderungspflege (Ersatzpflege) kann für 8 Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
- Nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege können zu 100 % für die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Das bedeutet, aus der Verhinderungspflege 1.612 Euro + 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege ergibt insgesamt 3.386 Euro pro Kalenderjahr für die Verhinderungspflege.
- Personen, die bis zum 2. Verwandtschaftsgrad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sind, haben nicht mehr wie bisher nur ein Budget vom 1,5-fachen des Pflegegeldes zur Verfügung, sondern den 2-fachen Betrag des Pflegegeldes.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Pflegeunterstützungsgeld
Das Pflegeunterstützungsgeld erhalten berufstätige Pflegepersonen für eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung. Der § 44a Abs. 3 SGB XI wurde wie folgt geändert:
- Bisher galt der Anspruch nur einmalig für 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen für die gesamte Pflegezeit.
- Der Anspruch erhöht sich jetzt auf 10 Arbeitstage je Pflegebedürftigen pro Kalenderjahr. Bei mehreren Pflegepersonen können die 10 Tage jedoch auch nur einmalig pro Jahr in Anspruch genommen werden. Das heißt, wenn z.B. Frau Müller vom Sohn und der Tochter gepflegt wird, kann die 10 Tage der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung nur entweder der Sohn oder die Tochter in Anspruch nehmen. Und auch nur dann, wenn eine akute Pflegesituation eintritt.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.01.2024 – Auskünfte an Versicherte
Der Auskunftsanspruch nach § 108 SGB XI wird konkretisiert.
- Bisher hatten Pflegebedürftige und deren Pflegepersonen nur Anspruch auf Auskünfte über die in Anspruch genommenen Leistungen und die entstandenen Kosten.
- Nun soll die Auskunft konkreter werden, d.h. es besteht nun auch der Anspruch darüber, welche Leistungen konkret durch den Leistungserbringer abgerechnet wurden. Das ist vor allem bei Pflegediensten interessant. Wer Pflegegeld bekam und zusätzlich auch noch einen Pflegedienst in Anspruch nahm (Kombinationsleistungen), bekam häufig keine Auskunft, WAS der Pflegedienst eigentlich abgerechnet hat. Das wird mit dem neuen Auskunftsanspruch geändert. Damit haben Pflegende und ihre Angehörigen die Möglichkeit, die abgerechneten Leistungen besser zu kontrollieren
- Wenn die Abrechnung digital erfolgt, soll eine Kopie der Abrechnung übermittelt werden.
Pflegereform 2024 – Änderungen zum 01.07.2024 – Mitnahme in stationäre Reha
Zum 01.07.2024 tritt der neue § 42a SGB XI in Kraft. Hier wird die Unterbringung des Pflegebedürftigen während einer stationären Vorsorge- oder Rehamaßnahme der Pflegeperson geregelt.
Muss die Pflegeperson in eine stationäre Reha- oder Vorsorgeeinrichtung aufgenommen werden, wird die Möglichkeit der Mitaufnahme des Pflegebedürftigen erleichtert. Dabei kann der Pflegebedürftige in der gleichen Einrichtung untergebracht werden wie die Pflegeperson, oder auch alternativ in einer ambulanten oder vollstationären Pflegeeinrichtung betreut werden.
Hier finden Sie mehr über die Reha mit Angehörigen.
Bearbeitungsfristen der Krankenkasse ✔️ Ihre Rechte kennen und durchsetzen
Pflegesachleistungen - So profitieren Sie mit und ohne Pflegedienst
Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige ✔️ So profitieren Sie von der finanziellen Unterstützung
Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 – Beitragssatz
Bei dieser Pflegereform, dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG), treten die Änderungen nicht zu einem bestimmten Stichtag ein, sondern in mehreren Etappen. Wir haben deshalb die Änderungen nach dem Datum des Inkrafttretens sortiert.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden angehoben. Wichtigster Unterschied ist wohl, dass jetzt nicht mehr nur unterschieden wird, ob der Beitragszahler Kinder hat oder nicht. Jetzt wird auch noch differenziert, wie viele Kinder der Beitragszahler hat. Damit sollen Familien mit Kindern entlastet werden.
Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2023:
Änderungen ab 01.07.2023 | Prozent |
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Beitragszahler ohne Kinder | 4,00 % |
Beitragszahler mit 1 Kind | 3,40 % |
Beitragszahler mit 2 Kindern | 3,15 % |
Beitragszahler mit 3 Kindern | 2,90 % |
Beitragszahler mit 4 Kindern | 2,65 % |
Beitragszahler mit 5 Kindern | 2,40 % |
Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.10.2023 – Pflegegeldantrag
Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Übermittlung des Gutachtens
Das bei der Begutachtung erstellte Gutachten vom MD (medizinischen Dienst) oder eines anderen von der Pflegekasse beauftragten Gutachters, muss elektronisch übermittelt werden.
Antrag auf Pflegebedürftigkeit – Gutachten
Bei der Begutachtung soll festgestellt werden, welche Maßnahmen dazu beitragen können, die Situation des Antragstellers zu verbessern, Verschlimmerungen zu vermeiden oder zu mindern. Dazu gehören z.B.
- Prüfung, ob durch eine medizinische Reha oder andere therapeutische Maßnahmen oder entsprechenden Präventionsmaßnahmen die Pflegebedürftigkeit positiv beeinflussen können.
- Prüfung, welche Hilfsmittel, Pflegehilfsmittel oder Heilmittel für den Patienten geeignet wären.
Werden im Gutachten konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausgesprochen, gelten diese als Antrag auf Leistungsgewährung, vorausgesetzt, der Pflegebedürftige stimmt zu. Mit dieser Empfehlung wird keine ärztliche Verordnung mehr nötig.
Fristen
Verkürzte Fristen (z.B. bei Eilbegutachtungen) werden gekürzt von
- einer Woche auf fünf Arbeitstage
- von zwei Wochen auf zehn Arbeitstage
- Fristüberschreitungen der Krankenkasse ruhen nur dann, wenn die Terminverzögerung nicht durch die Pflegekasse verursacht wurde. Z.B. wenn vom Antragsteller oder Ärzten noch Unterlagen nachgefordert werden müssen. Sobald die geforderten Unterlagen bei der Kasse eingegangen sind, laufen die 25 Tage Bearbeitungsfrist weiter.
- Wenn nach einer stationären Behandlung (im Krankenhaus oder in einer Rehaeinrichtung) die Kurzzeitpflege anschließt, muss die Begutachtung bei einer verkürzten Frist spätestens am 10. Arbeitstag nach Beginn der Kurzzeitpflege erfolgen.
Hier finden Sie ausführliche Infos zu allen von der Pflegekasse einzuhaltenden Fristen.
Gesetzestexte
Aus dem Pragraphen 18 SGB XI wurden die § 18, 18a, 18b und 18c SGB XI
- § 18 SGB XI – Beauftragung der Begutachtung
- § 18a SGB XI – Begutachtungsverfahren
- § 18b SGB XI – Inhalt und Übermittlung des Gutachtens
- § 18c SGB XI – Entscheidung über den Antrag und Fristen
Pflegereform 2023 – Änderungen zum 01.07.2023 -Telefonische Begutachtung
Während der Corona-Zeit wurden viele Begutachtungen über telefonisch durchgeführt, um Ansteckungen zu vermeiden. Diese Möglichkeit soll dauerhaft bleiben, allerdings unter erheblichen Einschränkungen.
Hier finden Sie ausführliche Informationen zur telefonischen Begutachtung
Pflegereform 2022
Zum 01.01.2022 tritt die Pflegereform 2021 in Kraft. Eigentlich ist es eher ein Pflegereförmchen und weniger eine Reform. So schön sich das auch auf den ersten Blick liest, bleibt für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen letztendlich nicht viel hängen.
Die Änderungen der Pflegereform auf einen Blick:
1. Pflegesachleistungen (Pflegedienst)
Der monatliche Leistungsbetrag Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI steigt um ca. 5 %. Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen des Pflegedienstes verrechnet.
Daraus ergibt sich folgender Anspruch auf Pflegesachleistungen:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 2021 | Pflegesachleistungen ab 2022 |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € |
Auswirkungen der Pflegesachleistungs-Erhöhungen für die Pflegebedürftigen
- Die Erhöhung der Pflegesachleistungsansprüche bedeutet in der Praxis, dass bei Inanspruchnahme der Kombinationspflege dem Pflegebedürftigen am Ende des Monats mehr Pflegegeld ausbezahlt wird. Die genauen Zahlen können Sie unserem kostenlosen Pflegegeldrechner entnehmen.
- Die Pflegekräfte sollen ab 2023 Gehaltserhöhungen bekommen. Das ist nur gerecht. Treibt aber andererseits die Preise in die Höhe. Es ist abzuwarten, ob die Erhöhung des Sachleistungsbetrags auch tatsächlich dazu führt, dass durch die Pflegereform die Pflegebedürftigen entweder mehr Pflegeleistungen „einkaufen“ können oder am Monatsende (bei Kombinationspflege) mehr Pflegegeld übrigbleibt.
- 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge können auch ohne Antrag für Entlastungsleistungen verwendet werden. Mehr dazu bei der Audi BKK.
2. Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen sich von bisher 1.612 Euro auf 1.774 Euro.
Daraus ergibt sich auch, dass bei der Kombination aus der Kurzzeitpflege mit den nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege dann auf maximal 3.386 Euro (§ 42 Abs. 2 SGB XI) im Kalenderjahr aufgestockt werden kann.
Berechnungsgrundlage:
Kurzzeitpflege 1.774 € + Verhinderungspflege 1.612 € = 3.386 €.
Hier finden Sie die Erklärungen zur Verrechnung Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege.
Anmerkung
Die Leistungen der Verhinderungspflege bleiben gleich.
3. Stationäre Pflege (im Pflegeheim)
Die Pflegeheimkosten sind in vielen Einrichtungen schon sehr hoch. Heimbewohner erhalten deshalb von der Pflegeversicherung zusätzlich zu den Pflegekosten (nach § 32 SGV XI) ab dem 01.01.2022 einen sogenannten Leistungszuschlag zum Eigenanteil der pflegebedingten Kosten, welcher mit der Dauer der Pflege wie folgt steigt:
Jahre Aufenthalt im Heim | Prozentualer Zuschlag |
---|---|
Im 1. Jahr | 5 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Im 2. Jahr | 25 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Im 3. Jahr | 45 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Ab dem 4. Jahr | 70 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Was bedeutet der Zuschlag für die Heimbewohner?
Die Begrifflichkeit “Leistungszuschlag” ist für Laien sicherlich sehr verwirrend, denn letztendlich ist es ein Zuschuss zu den Pflegeheimkosten und keine Mehrkosten. Die Zuschüsse von 5, 25, 45 bzw. 70 % lesen sich auf den ersten Blick sehr schön. Doch diese gibt es nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Kost und Logis, evtl. Ausbildungskosten oder Investitionskosten müssen nach wie vor selbst getragen werden.
Wie sich das auswirkt, möchte ich Ihnen an einem Preis-Beispiel unseres ortsansässigen Pflegeheims verdeutlichen. Hier handelt es sich um ein „Standard-Pflegeheim“ und NICHT um ein Luxus-Pflegeheim.
Beispiel: Herr Altmann hat Pflegegrad 4 und ist im 2. Jahr im Pflegeheim. Folgende monatliche Kosten kommen auf ihn zu:
Kostenart | Kosten bis 2021 |
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (incl. Ausbildungskosten) | 1.850,00 € |
Unterkunft + Verpflegung | 955,00 € |
Investkosten | 770,00 € |
Summe Heimkosten bis 2021 | 3.575,00 € |
25 % Erstattung auf pflegebedingten Eigenanteil aus 1.850 € | 462,50 € |
Summe Heimkosten ab 2022 | 3.112,50 € |
Zusammenfassung “Stationäre Pflege”:
- Anhand dieses Beispiels können Sie erkennen, dass Herr Altmann anstatt 3.575 € bis Ende 2021 mit der neuen Pflegereform ab 2022 nur noch 3.112,50 € zahlen muss. Damit sehen die Prozente nicht mehr ganz so glänzend aus.
- Die angestrebten 70 % Leistungszuschlag ab dem 4. Unterbringungsjahr in der Pflegeeinrichtung sind sehr sportlich angesetzt, da die durchschnittliche Verweildauer im Pflegeheim bei ca. 30 Monaten liegt.
- Die bisherigen Jahre, die der Betroffene bereits im Pflegeheim untergebracht war, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Ist z.B. zum 01.01.2022 eine Person schon 6 Jahre im Pflegeheim untergebracht, bekommt sie tatsächlich den Leistungszuschlag von 70 %.
- Um den Zuschlag zu erhalten, muss kein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse rechnet den Leistungszuschlag direkt mit dem Heimbetreiber ab.
- Auch hier ist davon auszugehen, dass die Personalkosten steigen, da die Pflegeheime einen verbesserten Personalschlüssel (bemessen an der Bewohnerstruktur) vorweisen und die Pflegekräfte nach Tarif bezahlen sollen. Was dann letztendlich von dem Zuschlag übrigbleibt, ist abzuwarten.
4. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Bislang konnte nur der MDK, ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen.
Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnis bekommen. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich.
Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig.
Bitte beachten: Wenn Sie bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragen, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf 3 Wochen festgelegt (§ 40 Abs. 7).
Fazit: Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Ärzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. Ich denke, dass sich dieser Teil der Pflegereform zugunsten der Betroffenen auswirken wird.
5. Übergangspflege im Krankenhaus
Wenn bei Ihnen nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt ist, haben Sie laut § 39e SGB V einen Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus.
Das bedeutet, dass Sie das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern Sie für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt weiter behandelt. Das Krankenhaus muss Sie mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln versorgen, muss Sie aktivieren und die Grund- und Behandlungspflege übernehmen.
Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse). Gemäß Dokumentationsvereinbarung muss das Krankenhaus die Notwendigkeit der Übergangspflege gegenüber der Krankenkasse begründen und nachweisen, dass mindestens 20 Anschlussversorger im Umkreis des Patienten keine Kapazitäten haben.
Die Entlassung erfolgt nach den Regeln des Entlaßmanagements.
Hier noch einige wichtige Daten zur Übergangspflege. Die Übergangspflege
- gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte.
- kann direkt bei der Krankenkasse oder über den Sozialdienst der behandelnden Klinik beantragt werden.
- beinhaltet außerdem auch Unterkunft und Verpflegung sowie eventuell auch erforderliche ärztliche Behandlungen.
- muss KEIN Pflegegrad vorliegen.
- Kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine geeignete Anschlussversorgung vorhanden ist.
- ist zuzahlungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie – wie bei einem regulären Krankenhausaufenthalt – den Zuzahlungsbetrag an das Krankenhaus bezahlen.
6. Anspruch auf Pflegeberatung
Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch auf Pflegeberatung seitens der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung muss innerhalb von 2 Wochen einen Ansprechpartner, auch für weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung stellen (z.B. Pflegesachleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.).
Sollte die Pflegeversicherung dies nicht leisten können, muss eine Beratungsstelle benannt werden.
Wir beraten Sie auch gerne weiterhin schnell und kostenlos. Rufen Sie uns einfach an unter 07195 / 982 9999.
7. Kostenerstattung nach dem Tod
Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI sollen nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommenen Leistungen können noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. die Kosten für
- Verhinderungspflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Entlastungsleistungen
Fazit: Dies ist eine erfreuliche Regelung der neuen Pflegereform. Denn gerade bei den o.g. Leistungen gehen die Betroffenen in Vorleistung. Jetzt können die Erben auch nach dem Tod noch die im Voraus verauslagten Kosten zurückerstattet bekommen.
Sonstige Änderungen der Pflegereform 2021
- 40 % der Pflegesachleistungen können als Entlastungsleistungen verwendet werden. Für die Umwandlung des Sachleistungsbetrags ist es ab 01.01.2022 nicht mehr nötig, einen Antrag zu stellen. (§ 45a SGB XI).
- Erhöhung Pflegeversicherungsbeitrag: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt für Kinderlose um 0,1 %. Damit müssen kinderlose Beitragszahler 3,4 % Pflegeversicherungsbeitrag anstatt 3,3 % bezahlen. Versicherte mit Kinder bezahlen weiterhin 3,05 %. Diese Regelung gilt für alle Bundesländer, mit Ausnahme von Sachsen.
- Mehr Pflegekräfte im Pflegeheim: Durch die Vorgabe von bundeseinheitlichen Personalgrenzen soll ab 01.07.23 die Einstellung von mehr Personal ermöglicht werden. Der Personalbedarf wird anhand des neuen Personalbemessungsverfahrens anhand der Bewohnerstruktur errechnet.
- Verbesserung der Versorgung in der Altenpflege durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Bezahlung. Die Pflegereform sieht vor, dass ab 01.09.22 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die die Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach Tarif oder auch nach irchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen.
- Ab 2022: Jährlich pauschaler Bundeszuschuss von 1 Milliarde Euro an die Pflegeversicherung.
Was wurde mit der Pflegereform nicht realisiert
- Weder das Pflegegeld noch die Verhinderungspflege wurde erhöht.
- Im Gesetzentwurf war vorgesehen, dass osteuropäische Pflegekräfte für die 24h-Pflege mit bis zu 40 % aus den Pflegesachleistungen finanziert werden können. Das wäre eine große finanzielle Erleichterung für die Pflegebedürftigen gewesen.
Quellen: AOK-Verlag | Haufe-Verlag
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € / Monat
Wer krank oder pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Diese erleichtern nicht nur die Pflege, sondern sorgen auch für eine spürbare Erleichterung im Alltag der Betroffenen.
Pflegestärkungsgesetz – Änderungen zum 01.01.2017
Zum weiteren Nachlesen bleiben hier die Änderungen der Pflegereform von 2017 bestehen.
- Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens (NBA). Bis Ende 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit und Einstufung in eine Pflegestufe daran gemessen, wieviel Minuten Hilfe der Pflegebedürftige täglich bei der Pflege benötigte. Mit dem neuen Begutachtungsassessment werden bei der Begutachtung durch den MDK sechs Lebensbereiche (Module) begutachtet und bewertet. Gesetzestext: §§ 14, 15, 18 SGB XI.
- Pflegegrade anstatt Pflegestufen: Die 3 Pflegestufen wurden ersetzt durch 5 Pflegegrade.
- Pflegegrade für Kinder: Für die Feststellung eines Pflegegrades bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gibt es ebenso neue Begutachtungsrichtlinien. Diese entsprechen in großen Teilen den Begutachtungsrichtlinien für Erwachsene. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Bewertung der Selbstständigkeit verglichen wird mit der Selbstständigkeit altersentsprechend entwickelter Kinder und Jugendlicher im gleichen Alter.
- Neueinführung von Pflegegrad 1: Die Leistungen des neu eingeführten Pflegegrad 1 sind nicht zu vergleichen mit einer vorherigen Pflegestufe. Auch nicht mit Pflegestufe 0. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten einige Leistungen überhaupt nicht, im Gegensatz zu Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5. Gesetzestext: § 28a SGB XI
- Landespflegegeld Bayern: Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch noch zu wissen, dass Bayern ein zusätzliches Landespflegegeld von jährlich 1.000 Euro bezahlt. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie in meinem Beitrag Landespflegegeld: Bayern zahlt 1.000 € im Jahr!
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) in Pflegeeinrichtung: Wer vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, dem wurden bis 2016 die pflegebedingten Aufwendungen gemäß seiner Pflegestufe berechnet. Das bedeutete, je höher die Pflegestufe war, desto höher die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Ab 01.01.2017 bezahlen alle Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 die gleichen Sätze für die pflegebedingten Aufwendungen, unabhängig vom Pflegegrad. Gesetzestext: § 84 SGB XI
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Pflegeeinrichtungen: Hier handelt es sich um individuelle Betreuungsangebote. Betreuungs- und Aktivierungsaufgaben gehören nicht zu den pflegerischen Tätigkeiten. Pflegebedürftige haben jetzt einen Anspruch auf eine individuelle zusätzliche Betreuung und Aktivierung in einer Pflegeeinrichtung. Diese Regelung betrifft sowohl die teilstationären als auch die vollstationären Pflegeeinrichtungen und gilt auch für Personen mit Pflegegrad 1. Bis Ende 2016 KONNTEN die Einrichtungen diese Leistungen anbieten. Ab 2017 MÜSSEN die Einrichtungen die Leistung anbieten. Gesetzestext: § 43b SGB XI
- Rentenbeitragszahlungen und Arbeitslosengeld: Für ehrenamtlich pflegende Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung bezahlt. Seit dem 01.07.2017 werden auch für pflegende Rentner von der Pflegekasse Rentenbeiträge bezahlt. Damit kann die Rente aufgebessert werden. Mehr dazu finden Sie hier. Gesetzestext: Rentenversicherung § 44 SGB XI sowie Gesetzestext: Arbeitslosenversicherung § 26 SGB III
- Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel: Werden im Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad vom Gutachter Pflegehilfsmittelempfehlungen ausgesprochen, so gelten diese als Antrag auf Hilfsmittel. Im Klartext heißt das: Wird im Gutachten empfohlen, dass der pflegebedürftige Mensch ein Pflegebett, einen Duschstuhl und einen Rollator benötigt, muss für diese Hilfsmittel kein erneuter Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Somit ist keine ärztliche Verordnung für die aufgeführten Hilfsmittel nötig. Letztendlich muss jedoch die Pflegekasse der Empfehlung des Gutachters zustimmen. Bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wurde der monatliche Betrag wieder auf 42 Euro herabgesetzt. Gesetzestext: § 18 SGB XI
- Pflegeberatung: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung bei Antragstellung auf einen Pflegegrad (Erstantrag) und bei Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades. Bei der Pflegeberatung sollen die Pflegenden und Pflegebedürftigen über die ihnen zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung informiert werden. Das bedeutet, dass jeder der pflegebedürftig wird oder im Pflegegrad höhergestuft wird, von der Pflegekasse darüber beraten werden muss, welche Leistungen (Pflegegeld, Tagespflege/Nachtpflege, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, Familienpflegezeit usw.) ihm zustehen. Gesetzestext: § 7b SGB XI
- Beratungseinsatz: Seither bekamen pflegebedürftige Personen nur dann einen Beratungseinsatz, wenn sie „nur“ Pflegegeld in Anspruch nahmen. Ab 2017 bekommen auch Personen die ambulante Pflegeleistungen (z.B. Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) beziehen halbjährlich einen Beratungseinsatz erstattet. Bei diesem Beratungseinsatz handelt es sich um eine Beratung/Schulung der pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegepersonen. Die Qualität der häuslichen Pflege soll sichergestellt sein. Anspruch auf einen Beratungseinsatz haben Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5. Gesetzestext: § 37 SGB XI
- Aussetzung Anspruch bei verspäteter Leistungszusage: Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb einer gesetzlichen Frist einen schriftlichen Bescheid über den Antrag eines Pflegegrades zu erteilen. Wird diese Frist überschritten, hat der Antragsteller das Recht, pro angefangene Woche 70 Euro für die Fristüberschreitung zu verlangen. Gesetzestext-Auszug: § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Krankenkassen müssen bei Anträgen Fristen einhalten. Kennen Sie Ihre Rechte?
Häufige Fragen zum Thema Pflegereformen
Ab dem 01.01.2025 wird das Pflegegeld um etwa 4,5 % erhöht. Die neuen monatlichen Beträge sind:
Pflegegrad 2: 347 Euro
Pflegegrad 3: 599 Euro
Pflegegrad 4: 800 Euro
Pflegegrad 5: 990 Euro
Für Pflegegrad 1 gibt es weiterhin kein Pflegegeld.
Die Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege werden ab dem 01.07.2025 zu einem „gemeinsamen Jahresbetrag“ von 3.539 Euro zusammengefasst. Neu ist außerdem:
Die bisherige Vorpflegezeit von 6 Monaten entfällt.
Der Anspruch besteht ab dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit.
Der Anspruch auf Verhinderungspflege erhöht sich auf 56 Tage pro Jahr.
Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad erhöht sich der Betrag auf das 2-Fache des monatlichen Pflegegeldes.
Es wurden alle Leistungen der Pflegeversicherung um ca. 4,5% erhöht, darunter auch: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (4.180 €), der Entlastungsbetrag (131 € / Monat), die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (42 € / Monat), sowie die Verhinderungspflege (1685 € / Jahr)
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0 Kommentare zu „Die Pflegereform 2023-2025 ▷ Alle Änderungen im Überblick“
Man kann wirklich nur danke sagen für die gute Aufklärung, vor allem jetzt mit den neuen Änderungen. Ohne Wissen sieht man alt aus.
Viele Grüße!
Wie kann ich mich von den GEZ Gebühren befreien? Ich habe Pflegegrad 2 und bin 90 Jahre.
Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie sich von den GEZ Gebühren befreien lassen. In einem separaten Beitrag haben wir die Voraussetzungen aufgelistet.
Mein Lebensgefährte ist seit Jahren Inkontinent, nach einer Prostata OP. Wir haben einige Inkontinenz Produkte probiert und zahlen diese selber. Die Krankenkasse sagt sie zahlen nicht. Aber wie kann man da was erreichen? Mein Lebensgefährte ist in Pflege Stufe 3, ist auch seit einem Jahr an Demenz erkrankt. Wäre schön eine Erleichterung zu bekommen .Danke für ihre Mühe B. Weaver
Die Kasse bezahlt ab einer mittleren Inkontinenz für die Inkontinenz-Versorgung. Die Inkontinenz muss allerdings durch einen Arzt bestätigt bzw. festgestellt werden, wenn das nicht der Fall ist, bezahlt die Kasse leider nicht für die Versorgung. Hierzu haben wir einen Beitrag, den ich Ihnen ans Herz legen kann, dort gehen wir darauf ein unter welchen Voraussetzungen die Kasse die kosten für die Inkontinenzversorgung übernimmt.
Ich erhalte seit einigen Jahren diesen Newsletter.
Beantragt hatte ich ihn, weil ich 14 Jahre für die Pflege meiner an Demenz erkrankten Mutter sorgte, die inzwischen verstorben ist.
Nun empfehle ich diesen Newsletter weiter an Bekannte und Nachbarn, weil ich denke, dass viele Personen ein gehöriges Informationsdefizit haben.
So z.B. ein 47jähriger Nachbar, der seit einer Kinderlähmung im Rollstuhl sitzt und inzwischen ziemlich versteift ist. Er ist auf die alltägliche Unterstützung seiner Eltern angewiesen, hat aber nur den Pflegegrad 1, was ich nicht verstehe.
Es freut uns sehr, dass Sie uns weiterempfehlen, vielen herzlichen Dank dafür.
Zu Ihrem Nachbarn mit PG1: Ich würde empfehlen, dass die Eltern gemeinsam mit dem Sohn den Pflegegradrechner nutzen. Es kann durchaus möglich sein, dass der PG 1 nicht passt.
Pflegedschungel ist das richtige Wort. Ich bin Ihnen, Herr Beier und ihrer Frau sehr dankbar über diese übersichtlich strukturierten , gut verständlichen Information und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Petra Schneider
Warum kann ich keine Nachbarschaftshilfe sprich Entlastungbetrag von 125 Euro beantragen?
Wohne in Brandenburg Havel. Gibt es sowas hier nicht? Meine Krankenkasse ist AOK Rheinland Hamburg.
Mit freundlichen Grüßen Kilian
Leider sind die Regelungen von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, in machen geht es, dass auch eine Privatperson im Rahmen der Nachbarschaftshilfe aktiv werden darf, in anderen leider nicht. Sie können trotzallem bei der Pflegekasse anfragen, unter welchen Voraussetzungen es ggf. möglich sein kann. Aber wie gesagt einheitlich und übersichtlich geregelt ist das im Moment noch nicht.
Moin, ich habe eine Frage zu der Verhinderungspflege. Ich habe gelesen, dass der Betrag für die Verhinderungspflege und der komplette Betrag aus der Kurzzeitpflege auch für Erwachsene , mit Pflegegrad, verrechnet werden dürfen .Ich meine ab 01.07.2024.Vielleicht wissen Sie auch hierzu näheres.
Ein großes Dankeschön, für die vielen hilfreichen Infos .Ich habe ihre Pflege – News
auch schon weiterempfohlen.
Mit freundlichen Grüßen
Angelika Steep
So wie es es scheint gilt die Regelung nur für Betroffene bis 16 Jahre, ab dem 16. Lebensjahr gilt die selbe Regelung wie bisher.