
Das Pflegegesetz wird von Zeit zu Zeit angepasst. So hatten wir zum 01.01.2017 das Pflegestärkungsgesetz II. Zum 01.01.2022 bekommen wir die Pflegereform 2021.
Die Einzelheiten der Pflegereform und der Änderungen hier auf einen Blick.
Das Wichtigste im Überblick
- Pflegereform 2021 – Änderungen zum 01.01.2022
- 1. Pflegesachleistungen (Pflegedienst)
- 2. Kurzzeitpflege
- 3. Stationäre Pflege (im Pflegeheim)
- 4. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
- 5. Übergangspflege im Krankenhaus
- 6. Anspruch auf Pflegeberatung
- 7. Kostenerstattung nach dem Tod
- Sonstige Änderungen der Pflegereform 2021
- Pflegestärkungsgesetz – Änderungen zum 01.01.2017
- Weitere Beiträge zum Thema Pflege
Pflegereform 2021 – Änderungen zum 01.01.2022
Zum 01.01.2022 tritt die Pflegereform 2021 in Kraft. Eigentlich ist es eher ein Pflegereförmchen und weniger eine Reform. So schön sich das auch auf den ersten Blick liest, bleibt für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen letztendlich nicht viel hängen.
Die Änderungen der Pflegereform auf einen Blick:
1. Pflegesachleistungen (Pflegedienst)
Der monatliche Leistungsbetrag Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI steigt um ca. 5 %. Mit den Pflegesachleistungen werden die Leistungen des Pflegedienstes verrechnet.
Daraus ergibt sich folgender Anspruch auf Pflegesachleistungen:
Pflegegrad | Pflegesachleistungen bis 2021 | Pflegesachleistungen ab 2022 |
Pflegegrad 2 | 689 € | 724 € |
Pflegegrad 3 | 1.298 € | 1.363 € |
Pflegegrad 4 | 1.612 € | 1.693 € |
Pflegegrad 5 | 1.995 € | 2.095 € |
Auswirkungen der Pflegesachleistungs-Erhöhungen für die Pflegebedürftigen
- Die Erhöhung der Pflegesachleistungsansprüche bedeutet in der Praxis, dass bei Inanspruchnahme der Kombinationspflege dem Pflegebedürftigen am Ende des Monats mehr Pflegegeld ausbezahlt wird. Die genauen Zahlen können Sie unserem kostenlosen Pflegegeldrechner entnehmen.
- Die Pflegekräfte sollen ab 2023 Gehaltserhöhungen bekommen. Das ist nur gerecht. Treibt aber andererseits die Preise in die Höhe. Es ist abzuwarten, ob die Erhöhung des Sachleistungsbetrags auch tatsächlich dazu führt, dass durch die Pflegereform die Pflegebedürftigen entweder mehr Pflegeleistungen „einkaufen“ können oder am Monatsende (bei Kombinationspflege) mehr Pflegegeld übrigbleibt.
- 40 % der ungenutzten Pflegesachleistungsbeträge können auch ohne Antrag für Entlastungsleistungen verwendet werden. Mehr dazu bei der Audi BKK.
2. Kurzzeitpflege
Die Leistungen der Kurzzeitpflege erhöhen sich von bisher 1.612 Euro auf 1.774 Euro.
Daraus ergibt sich auch, dass bei der Kombination aus der Kurzzeitpflege mit den nicht in Anspruch genommenen Mitteln aus der Verhinderungspflege dann auf maximal 3.386 Euro (§ 42 Abs. 2 SGB XI) im Kalenderjahr aufgestockt werden kann.
Berechnungsgrundlage:
Kurzzeitpflege 1.774 € + Verhinderungspflege 1.612 € = 3.386 €.
Hier finden Sie die Erklärungen zur Verrechnung Kurzzeitpflege mit Verhinderungspflege.
Anmerkung
Die Leistungen der Verhinderungspflege bleiben gleich.
3. Stationäre Pflege (im Pflegeheim)
Die Pflegeheimkosten sind in vielen Einrichtungen schon sehr hoch. Heimbewohner erhalten deshalb von der Pflegeversicherung zusätzlich zu den Pflegekosten (nach § 32 SGV XI) ab dem 01.01.2022 einen sogenannten Leistungszuschlag zum Eigenanteil der pflegebedingten Kosten, welcher mit der Dauer der Pflege wie folgt steigt:
Jahre Aufenthalt im Heim | Prozentualer Zuschlag |
---|---|
Im 1. Jahr | 5 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Im 2. Jahr | 25 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Im 3. Jahr | 45 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Ab dem 4. Jahr | 70 % des pflegebedingten Eigenanteils |
Was bedeutet der Zuschlag für die Heimbewohner?
Die Begrifflichkeit „Leistungszuschlag“ ist für Laien sicherlich sehr verwirrend, denn letztendlich ist es ein Zuschuss zu den Pflegeheimkosten und keine Mehrkosten. Die Zuschüsse von 5, 25, 45 bzw. 70 % lesen sich auf den ersten Blick sehr schön. Doch diese gibt es nur auf den pflegebedingten Eigenanteil. Kost und Logis, evtl. Ausbildungskosten oder Investitionskosten müssen nach wie vor selbst getragen werden.
Was kosten Pflegekräfte aus Osteuropa?
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Wie sich das auswirkt, möchte ich Ihnen an einem Preis-Beispiel unseres ortsansässigen Pflegeheims verdeutlichen. Hier handelt es sich um ein „Standard-Pflegeheim“ und NICHT um ein Luxus-Pflegeheim.
Beispiel: Herr Altmann hat Pflegegrad 4 und ist im 2. Jahr im Pflegeheim. Folgende monatliche Kosten kommen auf ihn zu:
Kostenart | Kosten bis 2021 |
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (incl. Ausbildungskosten) | 1.850,00 € |
Unterkunft + Verpflegung | 955,00 € |
Investkosten | 770,00 € |
Summe Heimkosten bis 2021 | 3.575,00 € |
25 % Erstattung auf pflegebedingten Eigenanteil aus 1.850 € | 462,50 € |
Summe Heimkosten ab 2022 | 3.112,50 € |
Zusammenfassung „Stationäre Pflege“:
- Anhand dieses Beispiels können Sie erkennen, dass Herr Altmann anstatt 3.575 € bis Ende 2021 mit der neuen Pflegereform ab 2022 nur noch 3.112,50 € zahlen muss. Damit sehen die Prozente nicht mehr ganz so glänzend aus.
- Die angestrebten 70 % Leistungszuschlag ab dem 4. Unterbringungsjahr in der Pflegeeinrichtung sind sehr sportlich angesetzt, da die durchschnittliche Verweildauer im Pflegeheim bei ca. 30 Monaten liegt.
- Die bisherigen Jahre, die der Betroffene bereits im Pflegeheim untergebracht war, werden bei der Berechnung berücksichtigt. Ist z.B. zum 01.01.2022 eine Person schon 6 Jahre im Pflegeheim untergebracht, bekommt sie tatsächlich den Leistungszuschlag von 70 %.
- Um den Zuschlag zu erhalten, muss kein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Pflegekasse rechnet den Leistungszuschlag direkt mit dem Heimbetreiber ab.
- Auch hier ist davon auszugehen, dass die Personalkosten steigen, da die Pflegeheime einen verbesserten Personalschlüssel (bemessen an der Bewohnerstruktur) vorweisen und die Pflegekräfte nach Tarif bezahlen sollen. Was dann letztendlich von dem Zuschlag übrigbleibt, ist abzuwarten.
4. Verordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln
Bislang konnte nur der MDK, ein Krankenhausarzt oder der behandelnde Arzt eine Verordnung für ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel ausstellen.
Bei der Auswahl von geeigneten Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln soll das Pflegepersonal nun mehr Entscheidungsbefugnis bekommen. Die Pflegekräfte sollen konkrete Empfehlungen für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel aussprechen können. Dies ist im Rahmen ihrer Leistungserbringung nach den § 36 SGB V, § 37 und 37c SGB V sowie bei Beratungseinsätzen nach § 37 Abs. 3 SGB XI möglich.
Durch diese neue Regelung ist dann keine ärztliche Verordnung mehr nötig.
Bitte beachten: Wenn Sie bei der Kasse ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel beantragen, darf die Empfehlung der Pflegekraft nicht älter als 14 Tage sein.
Die Bearbeitungsfrist für Anträge für Pflegehilfsmittel durch die Pflegekasse wird auf 3 Wochen festgelegt (§ 40 Abs. 7).
Fazit: Dass die Pflegekräfte mehr Entscheidungsbefugnis bekommen, macht natürlich Sinn. Sie kennen aus der regelmäßigen Pflege die Patienten und wissen, wo ein entsprechendes Hilfsmittel die Pflege maßgeblich erleichtern würde. Häufig ist es auch so, dass die behandelnden Ärzte nicht genügend darüber informiert sind, welche Hilfsmittel es gibt und für den Patienten hilfreich wären. Ich denke, dass sich dieser Teil der Pflegereform zugunsten der Betroffenen auswirken wird.
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5. Übergangspflege im Krankenhaus
Wenn bei Ihnen nach einem Krankenhausaufenthalt keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder einer Reha sichergestellt ist, haben Sie laut § 39e SGB V einen Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus.
Das bedeutet, dass Sie das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern Sie für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt weiter behandelt. Das Krankenhaus muss Sie mit allen nötigen Arznei-, Heil und Hilfsmitteln versorgen, muss Sie aktivieren und die Grund- und Behandlungspflege übernehmen.
Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse). Gemäß Dokumentationsvereinbarung muss das Krankenhaus die Notwendigkeit der Übergangspflege gegenüber der Krankenkasse begründen und nachweisen, dass mindestens 20 Anschlussversorger im Umkreis des Patienten keine Kapazitäten haben.
Die Entlassung erfolgt nach den Regeln des Entlaßmanagements.
Hier noch einige wichtige Daten zur Übergangspflege. Die Übergangspflege
- gilt nur für gesetzlich Krankenversicherte.
- kann direkt bei der Krankenkasse oder über den Sozialdienst der behandelnden Klinik beantragt werden.
- beinhaltet außerdem auch Unterkunft und Verpflegung sowie eventuell auch erforderliche ärztliche Behandlungen.
- muss KEIN Pflegegrad vorliegen.
- Kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn eine geeignete Anschlussversorgung vorhanden ist.
- ist zuzahlungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie – wie bei einem regulären Krankenhausaufenthalt – den Zuzahlungsbetrag an das Krankenhaus bezahlen.
6. Anspruch auf Pflegeberatung
Es besteht auch nach der Beantragung eines Pflegegrades der Anspruch auf Pflegeberatung seitens der Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung muss innerhalb von 2 Wochen einen Ansprechpartner, auch für weitere Leistungen der Pflegekasse zur Verfügung stellen (z.B. Pflegesachleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen usw.).
Sollte die Pflegeversicherung dies nicht leisten können, muss eine Beratungsstelle benannt werden.
Wir beraten Sie auch gerne weiterhin schnell und kostenlos. Rufen Sie uns einfach an unter 07195 / 982 9999.
7. Kostenerstattung nach dem Tod
Kostenerstattungsansprüche nach dem SGB XI sollen nicht mit dem Tod des Pflegebedürftigen erlöschen. Die bis zum Todestag nicht in Anspruch genommenen Leistungen können noch innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod geltend gemacht werden. Dies betrifft z.B. die Kosten für
- Verhinderungspflege
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
- Entlastungsleistungen
Nützliche Alltagshilfen:
Kostenlose Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro pro Monat ! - incl. Reinigungs- und Desinfektionstücher!
Treppenlifte – Mit Pflegegrad bis 4.000 Euro Zuschuss !
Nachträglicher Einbau Badewannentüre – Innerhalb weniger Stunden !
Treppensteighilfe – Sicher die Treppe rauf + runter. Mit 4.000 € Zuschuss
Fazit: Dies ist eine erfreuliche Regelung der neuen Pflegereform. Denn gerade bei den o.g. Leistungen gehen die Betroffenen in Vorleistung. Jetzt können die Erben auch nach dem Tod noch die im Voraus verauslagten Kosten zurückerstattet bekommen.
Sonstige Änderungen der Pflegereform 2021
- 40 % der Pflegesachleistungen können als Entlastungsleistungen verwendet werden. Für die Umwandlung des Sachleistungsbetrags ist es ab 01.01.2022 nicht mehr nötig, einen Antrag zu stellen. (§ 45a SGB XI).
- Erhöhung Pflegeversicherungsbeitrag: Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt für Kinderlose um 0,1 %. Damit müssen kinderlose Beitragszahler 3,4 % Pflegeversicherungsbeitrag anstatt 3,3 % bezahlen. Versicherte mit Kinder bezahlen weiterhin 3,05 %. Diese Regelung gilt für alle Bundesländer, mit Ausnahme von Sachsen.
- Mehr Pflegekräfte im Pflegeheim: Durch die Vorgabe von bundeseinheitlichen Personalgrenzen soll ab 01.07.23 die Einstellung von mehr Personal ermöglicht werden. Der Personalbedarf wird anhand des neuen Personalbemessungsverfahrens anhand der Bewohnerstruktur errechnet.
- Verbesserung der Versorgung in der Altenpflege durch Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Bezahlung. Die Pflegereform sieht vor, dass ab 01.09.22 nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die die Pflege- und Betreuungskräfte mindestens nach Tarif oder auch nach irchenarbeitsrechtlichen Regelungen bezahlen.
- Ab 2022: Jährlich pauschaler Bundeszuschuss von 1 Milliarde Euro an die Pflegeversicherung.
Was wurde mit der Pflegereform nicht realisiert
- Weder das Pflegegeld noch die Verhinderungspflege wurde erhöht.
- Im Gesetzentwurf war vorgesehen, dass osteuropäische Pflegekräfte für die 24h-Pflege mit bis zu 40 % aus den Pflegesachleistungen finanziert werden können. Das wäre eine große finanzielle Erleichterung für die Pflegebedürftigen gewesen.
Quellen: AOK-Verlag | Haufe-Verlag
Pflegestärkungsgesetz – Änderungen zum 01.01.2017
Zum weiteren Nachlesen bleiben hier die Änderungen der Pflegereform von 2017 bestehen.
- Einführung eines neuen Begutachtungsverfahrens (NBA). Bis Ende 2016 wurde die Pflegebedürftigkeit und Einstufung in eine Pflegestufe daran gemessen, wieviel Minuten Hilfe der Pflegebedürftige täglich bei der Pflege benötigte. Mit dem neuen Begutachtungsassessment werden bei der Begutachtung durch den MDK sechs Lebensbereiche (Module) begutachtet und bewertet. Gesetzestext: §§ 14, 15, 18 SGB XI.
- Pflegegrade anstatt Pflegestufen: Die 3 Pflegestufen wurden ersetzt durch 5 Pflegegrade.
- Pflegegrade für Kinder: Für die Feststellung eines Pflegegrades bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr gibt es ebenso neue Begutachtungsrichtlinien. Diese entsprechen in großen Teilen den Begutachtungsrichtlinien für Erwachsene. Ein wesentlicher Unterschied ist jedoch, dass die Bewertung der Selbstständigkeit verglichen wird mit der Selbstständigkeit altersentsprechend entwickelter Kinder und Jugendlicher im gleichen Alter.
- Neueinführung von Pflegegrad 1: Die Leistungen des neu eingeführten Pflegegrad 1 sind nicht zu vergleichen mit einer vorherigen Pflegestufe. Auch nicht mit Pflegestufe 0. Menschen mit Pflegegrad 1 erhalten einige Leistungen überhaupt nicht, im Gegensatz zu Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5. Gesetzestext: § 28a SGB XI
- Landespflegegeld Bayern: Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch noch zu wissen, dass Bayern ein zusätzliches Landespflegegeld von jährlich 1.000 Euro bezahlt. Alle weiteren Informationen dazu finden Sie in meinem Beitrag Landespflegegeld: Bayern zahlt 1.000 € im Jahr!
- Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) in Pflegeeinrichtung: Wer vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, dem wurden bis 2016 die pflegebedingten Aufwendungen gemäß seiner Pflegestufe berechnet. Das bedeutete, je höher die Pflegestufe war, desto höher die Kosten für die pflegebedingten Aufwendungen. Ab 01.01.2017 bezahlen alle Heimbewohner mit Pflegegrad 2 bis 5 die gleichen Sätze für die pflegebedingten Aufwendungen, unabhängig vom Pflegegrad. Gesetzestext: § 84 SGB XI
- Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in Pflegeeinrichtungen: Hier handelt es sich um individuelle Betreuungsangebote. Betreuungs- und Aktivierungsaufgaben gehören nicht zu den pflegerischen Tätigkeiten. Pflegebedürftige haben jetzt einen Anspruch auf eine individuelle zusätzliche Betreuung und Aktivierung in einer Pflegeeinrichtung. Diese Regelung betrifft sowohl die teilstationären als auch die vollstationären Pflegeeinrichtungen und gilt auch für Personen mit Pflegegrad 1. Bis Ende 2016 KONNTEN die Einrichtungen diese Leistungen anbieten. Ab 2017 MÜSSEN die Einrichtungen die Leistung anbieten. Gesetzestext: § 43b SGB XI
- Rentenbeitragszahlungen und Arbeitslosengeld: Für ehrenamtlich pflegende Personen werden unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung bezahlt. Seit dem 01.07.2017 werden auch für pflegende Rentner von der Pflegekasse Rentenbeiträge bezahlt. Damit kann die Rente aufgebessert werden. Mehr dazu finden Sie hier. Gesetzestext: Rentenversicherung § 44 SGB XI sowie Gesetzestext: Arbeitslosenversicherung § 26 SGB III
Hausnotruf – Sicherheit per KnopfdruckMit Pflegegrad bereits ab 0,- Euro möglich!
- Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel: Werden im Gutachten zur Einstufung in einen Pflegegrad vom Gutachter Pflegehilfsmittelempfehlungen ausgesprochen, so gelten diese als Antrag auf Hilfsmittel. Im Klartext heißt das: Wird im Gutachten empfohlen, dass der pflegebedürftige Mensch ein Pflegebett, einen Duschstuhl und einen Rollator benötigt, muss für diese Hilfsmittel kein erneuter Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Somit ist keine ärztliche Verordnung für die aufgeführten Hilfsmittel nötig. Letztendlich muss jedoch die Pflegekasse der Empfehlung des Gutachters zustimmen. Bei den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch wurde der monatliche Betrag wieder auf 40 Euro herabgesetzt. Gesetzestext: § 18 SGB XI
- Pflegeberatung: Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegeberatung bei Antragstellung auf einen Pflegegrad (Erstantrag) und bei Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades. Bei der Pflegeberatung sollen die Pflegenden und Pflegebedürftigen über die ihnen zustehenden Leistungen der Pflegeversicherung informiert werden. Das bedeutet, dass jeder der pflegebedürftig wird oder im Pflegegrad höhergestuft wird, von der Pflegekasse darüber beraten werden muss, welche Leistungen (Pflegegeld, Tagespflege/Nachtpflege, Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, Familienpflegezeit usw.) ihm zustehen. Gesetzestext: § 7b SGB XI
- Beratungseinsatz: Seither bekamen pflegebedürftige Personen nur dann einen Beratungseinsatz, wenn sie „nur“ Pflegegeld in Anspruch nahmen. Ab 2017 bekommen auch Personen die ambulante Pflegeleistungen (z.B. Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) beziehen halbjährlich einen Beratungseinsatz erstattet. Bei diesem Beratungseinsatz handelt es sich um eine Beratung/Schulung der pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegepersonen. Die Qualität der häuslichen Pflege soll sichergestellt sein. Anspruch auf einen Beratungseinsatz haben Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5. Gesetzestext: § 37 SGB XI
- Aussetzung Anspruch bei verspäteter Leistungszusage: Die Pflegekasse ist verpflichtet, innerhalb einer gesetzlichen Frist einen schriftlichen Bescheid über den Antrag eines Pflegegrades zu erteilen. Wird diese Frist überschritten, hat der Antragsteller das Recht, pro angefangene Woche 70 Euro für die Fristüberschreitung zu verlangen. Gesetzestext-Auszug: § 18 Abs. 3b Satz 5 SGB XI (3b) Erteilt die Pflegekasse den schriftlichen Bescheid über den Antrag nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags oder wird eine der in Absatz 3 genannten verkürzten Begutachtungsfristen nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung unverzüglich 70 Euro an den Antragsteller zu zahlen. Krankenkassen müssen bei Anträgen Fristen einhalten. Kennen Sie Ihre Rechte?
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Quelle Bildmaterial:#Canva-Member © for free – von AJEL von Free Photos
Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
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