Ausgleichszahlung: Pflegende Angehörige erben mehr, wenn …

Ausgleichszahlung für pflegende Angehörige
Bei pflegenden Angehörigen besteht eine sogenannte Ausgleichspflicht.

Pflegende Angehörige können ihre Pflegetätigkeit in Form einer Ausgleichszahlung auf das Erbe anrechnen lassen.

Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge, wird aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sogenannte Ausgleichungspflicht.

Im Klartext heißt das: Wer einen nahestehenden Verwandten pflegt, erbt mehr. Vorausgesetzt, er beachtet gewisse Regeln.

Wer einen Angehörigen pflegt, bringt in diese Pflege viel Zeit sowie physische wie auch psychische Anstrengung mit ein. Dieser Pflegeaufwand kann nach dem Ableben des Pflegebedürftigen entsprechend honoriert werden.

Wer hat Anspruch auf ein höheres Erbe?

Umbau Wanne zu Dusche in nur einem Tag

Oftmals werden die Eltern oder Großeltern nur von einem Kind oder Enkel gepflegt und die anderen Erben kommen allenfalls mal an Weihnachten, Ostern oder am Geburtstag zu Besuch.

Hinzu kommt, dass manche Pflegenden für die Pflege ihren Job ganz oder teilweise aufgeben und sind dadurch auch oft noch viel schlechter rentenversichert.

Um die zeitlichen und finanziellen Nachteile auszugleichen, haben die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, die von Ihnen erbrachten Pflegezeiten nach dem Tod des Pflegebedürftigen als eine Art Pflegevergütung abzurechnen.

Diese Möglichkeit haben jedoch nicht alle, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, sondern nur die Abkömmlinge, das heißt

  • Die Kinder
  • Die Enkelkinder
  • Nichteheliche oder adoptierte Kinder

Folgende Personengruppen können KEINE Ausgleichszahlung beanspruchen:

  • Nichten und Neffen
  • Schwiegerkinder
  • Die eigenen Eltern
  • Der eigene Ehepartner
  • Freunde, Nachbarn
  • Verwandte, die keine direkten Abkömmlinge sind

Hinweis: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.


Wann besteht kein Anspruch auf höheres Erbe!

Wurde der Pflegende schon zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen durch angemessene Sachleistungen wie zum Beispiel einer Wohnung, eines Hauses, eines Grundstückes oder entsprechenden anderen Bar- und Sachleistungen entschädigt, bestehen keine Ansprüche mehr bzw. müssen diese entsprechend aufgerechnet werden.

Erhalten auch nicht erbberechtigte Enkel einen Ausgleich?

Enkelkinder haben, wenn deren Eltern noch leben, in der Regel keinen Erbanspruch. (Außer der Erblasser hat testamentarisch etwas anderes bestimmt).


☛ Nützlich + Hilfreich

24h-Pflegekräfte aus Osteuropa. Zuhause leben statt im Heim !
Elektrischer Rollstuhl - Faltbar | Auf Rezept | Jetzt Probefahren!
Theratrainer für zuhause – Bewegungstrainer für aktives + passives Training !
Demenzsessel - Hilft bei Unruhe und Aggression | Schenkt Entspannung

Gilt diese Regelung auch für Personen ohne Beschäftigung?

2010 trat die neue Erbrechtsreform in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist kein Einkommensverzicht mehr nötig, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten.

Das bedeutet: Unabhängig davon, ob jemand berufstätig ist oder nicht, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- oder Gehaltseinbußen entstanden sind.

Bis 2010 war es so geregelt, dass den Anspruch auf einen Erbausgleich nur Angehörige bekamen, die berufstätig waren. Das bedeutete, dass zum Beispiel Hausfrauen die zu Hause waren, Kinder groß zogen und sich noch für die Eltern und deren Pflege aufopferten, keinerlei Ansprüche hatten.

Wie wird die Pflegezeit nachgewiesen?

Leider gibt es gerade unter Angehörigen oft Streit darüber, wer wieviel Zeit für die häusliche Pflege eines Angehörigen aufgebracht hat. Oftmals haben auch Geschwister, die sich nie blicken ließen, überhaupt kein Verständnis dafür, dass die Pflegenden einen finanziellen Ausgleich erhalten. Sie sehen es als selbstverständlich an, dass diese Leistungen in der Familie erbracht werden.

Um am Ende nicht mit Schätzungen oder gar überhaupt keinen Zahlen dazustehen, ist es ratsam, eine Art Tagebuch zu führen.

Dieses Tagebuch sollte enthalten:

  • Das Datum und die Uhrzeit
  • Die einzelnen Leistungen pro Tag
  • Die aufgewendete Zeit für die Pflege
  • Eventuelle finanziellen Auslagen (Nachweis über Belege)
  • Die Aufzeichnungen sollten am besten auch noch unterschrieben werden, zum Beispiel vom eigenen Ehepartner, der damit bestätigt, dass die Zeiten erbracht wurden. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst gegenzeichnet.

Dieses Prozedere ist zwar mit einem weiteren zeitlichen Aufwand verbunden, lohnt sich aber wenn es darum geht, sich gegenüber anderen Erbberechtigten durchzusetzen.

ACHTUNG: Leider gibt es keine gesetzliche Regelung über die Art der Nachweisführung. Deshalb kann es trotzdem vorkommen, dass die Ansprüche über das Gericht eingefordert werden müssen, wenn die anderen Erbberechtigten sich quer stellen.

In welcher Höhe können Ausgleichsansprüche gestellt werden?

Der Vorab-Obolus aus dem Erbe ist abhängig vom Umfang der geleisteten Stundenzahl und der Vergütung pro Stunde. Doch leider gibt es auch über die berechtigte Vergütung pro Stunde keine gesetzliche Regelung.

So bleibt der veranschlagte Stundensatz einem Aushandeln mit den anderen erbberechtigten Abkömmlingen überlassen.

Sollte keine Einigung erzielt werden, muss letztendlich ein Gericht entscheiden. Wobei auch hier der „Stundenlohn“ im Ermessensspielraum des Richters liegt. Dieser wird sich vielleicht an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientieren.

Die Höhe der Ausgleichszahlung muss jedoch in angemessenem Verhältnis zum Gesamterbe stehen.


Anzeige
Was kostet ein Treppenlift wirklich 
icon-check-square  Kostenlose Beratung vor Ort. 
icon-check-square  Bis zu 4.000 €uro Zuschuss!
Hier kostenlos Informationen anfordern

Testamentarische Regelung über die Pflegezeit?

Wer ein Testament macht, sollte daran denken, dass er auch einmal pflegebedürftig werden kann. Deshalb kann vertraglich bestimmt werden, wie hoch der Ausgleich für die pflegenden Angehörigen ausfallen soll.

Da die gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs nur für Nachkömmlinge (und nicht zum Beispiel für Nichten, Nachbarn oder Freunde) Gültigkeit hat, können im Testament dann auch Personen begünstigt werden, die per Gesetz keinen Ausgleich erhalten würden.

Wer also möchte, dass z.B. seine pflegende Lebensgefährtin entsprechend begünstigt wird, muss dies im Testament festhalten.

Ein guter Notar oder Rechtsanwalt, spezialisiert auf Erbrecht, kann in dieser Frage weiter helfen.

Rechenbeispiel für eine Ausgleichszahlung!

Um das oben geschriebene besser zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen ein Beispiel aufzeigen.

Angenommen, ein Pflegebedürftiger hinterlässt zum Todeszeitpunkt seinen 4 Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro. Kind A hat laut Aufzeichnungen einen Ausgleichsanspruch für die langjährige Pflege von 60.000 Euro. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:

Zu vererbendes Vermögen
./. Ausgleichsanspruch Kind A
Restvermögen
300.000 Euro
60.000 Euro
240.000 Euro
Das Restvermögen von 240.000 Euro wird auf alle 4 Kinder verteilt:
240.000 Euro geteilt durch 4 Kinder
= Anteil pro Kind60.000 Euro
Somit erhält Kind A
Kind B, C und D erhalten jeweils
120.000 Euro
60.000 Euro

Wer bereits zu Lebzeiten eine angemessene, gehaltsähnliche Ausgleichszahlung für die Pflegetätigkeit erhält, hat natürlich keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlaß.

 


Opa muss nicht ins Heim!
Liebevolle 24-Stunden-Pflegekräfte im eigenen Zuhause

Sind noch andere Erben da, sieht die Verteilung etwas anders aus. Aber auch darüber kann ein guter Rechtsanwalt oder Notar Auskunft geben.

Wird die Ausgleichszahlung für Pflegende automatisch ausbezahlt?

Nein! Wer einen Angehörigen längere Zeit gepflegt hat, muss seinen Anspruch geltend machen. Und zwar bevor das Erbe verteilt wird. Er muss anzeigen, dass er gepflegt hat und nachweisen, wie lange er gepflegt hat.

Dies kann – im schönsten und besten Fall – so sein, dass sich die erbberechtigten Abkömmlinge über die Höhe des Ausgleichsbetrags einig sind und anstandslos die Leistungen des Pflegenden honorieren.

Im Zweifelsfall müssen die Ansprüche über einen Anwalt oder gar ein Gericht geklärt werden.

Besonderheiten bei der Ausgleichszahlung


 icon-hand-o-rightNützliche Alltagshilfen:
icon-plus  Kostenlose Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro pro Monat !
icon-plus  Treppenlifte – Mit Pflegegrad bis 4.000 Euro Zuschuss !
icon-plus  Nachträglicher Einbau Badewannentüre – Innerhalb weniger Stunden !
icon-plus  Rollator-Rollstuhl - 3in1-Lösung wenn die Beine schwach werden. Auf Rezept


Die Ausgleichsansprüche gelten NUR gegenüber Abkömmlingen (Kindern, Enkelkindern) und nicht gegenüber „NICHT-Abkömmlingen“ wie zum Beispiel des Ehepartners des Pflegebedürftigen. Diese und weitere Besonderheiten sind jedoch mit einem Notar oder Rechtsanwalt zu klären.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Co.!

Wer einen Pflegegrad (eine Pflegestufe) hat, erhält Pflegegeld. Wird dieses Pflegegeld (die Höhe ist abhängig von der Pflegestufe)  ganz oder teilweise an die pflegende Person weitergegeben, muss dieses natürlich vom Ausgleichsanspruch abgezogen werden.

Ferner können Sie auch zusätzlich einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, der dann mit den Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgedeckt werden kann.

Dies trifft auch auf Verhinderungspflege oder zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen usw. zu.

Jeder Pflegende hat das Recht, zusätzliche Dienste – wie oben beschrieben – in Anspruch zu nehmen und trotzdem seine persönlichen Pflegezeiten aufrechnen.

Rechtsnachweis!

Mehr über den Ausgleichsanspruch bzw. die Ausgleichspflicht finden Sie im § 2057a BGB

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:


Anzeige | Produktvorstellung
Pflegebetten / Krankenbetten mit Komfortfunktion

Profitieren Sie von unserem
Newsletter!

Tipps zur Pflegekasse & Pflegegeld,
Kurzzeit- u. Verhinderungspflege, Fehler bei MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Gesetzesänderungen uvm.

Tragen Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter ein. Er erscheint 1-2 Mal pro Monat und hat das Ziel, dass Sie sich zukünftig im Pflegedschungel zurechtfinden und die Pflege erleichtert wird!

Quelle Bildmaterial: Fotolia #158505533  © K.-U. Häßler