So werden Hilfsmittel richtig beantragt

So werden Hilfsmittel beantragt
Diverse Hilfsmittel wie Elektromobil, Pflegebett, Rollator, Rollstuhl

Die Krankenkasse genehmigt ein Hilfsmittel nur, wenn eine medizinische Notwendigkeit vorliegt. Wer ein Hilfsmittel beantragt, muss deshalb gut begründen, WARUM er dieses Hilfsmittel benötigt. Bevor ich Ihnen näher beschreibe, wie Hilfsmittel beantragt werden, klären wir erst einmal die Frage, was eigentlich ein Hilfsmittel ist:

Hilfsmittel sind bewegliche Gegenstände für therapeutische oder medizinische Zwecke und gleichen körperliche oder geistige Funktionseinschränkungen aus. 

Wie wird ein Hilfsmittel beantragt?

Das Procedere der Beantragung von Hilfsmitteln kann von Fall zu Fall und von Krankenkasse zu Krankenkasse etwas unterschiedlich sein. Der Normalfall sollte jedoch sein:

  • Wenn nötig, sollten Sie sich als erstes beim Lieferanten (z.B. im Sanitätshaus) informieren, welche Ausführungen es gibt und welche Modelle die Kasse übernimmt. Das Sanitätshaus kann auch dahingehend beraten, welche Formulierungen der Arzt bei der Verordnung – quasi dem Hilfsmittelantrag – verwenden soll.
  • Mit der genauen Bezeichnung des Hilfsmittels kann der Arzt eine Verordnung (ähnlich einem Rezept) ausstellen. Es sollte aus der Verordnung vermerkt sein, dass das Hilfsmittel aus medizinischer Sicht notwendig ist. Ferner muss die medizinische Diagnose vermerkt sein. Wenn Sie kein genaues Modell angeben, kann es sein, dass die Krankenkasse Ihnen ein ganz anderes Modell zur Verfügung stellt.


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  • Die Hilfsmittelversorgung muss nicht zwingend über eine ärztliche Verordnung erfolgen. Sie kann unter Umständen auch direkt bei der Kasse beantragt werden. Über eine ärztliche Verordnung wird die Genehmigung vermutlich leichter erreicht, da der Arzt eine qualifizierte, medizinische Stellungnahme abgeben kann.
  • Zum 01.01.2022 ist es möglich, dass auch Pflegekräfte eine Empfehlung für ein geeignetes Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel aussprechen können (siehe weiter unten).
  • Die Verordnung wird der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt. Diese prüft die Verordnung auf Notwendigkeit. Unter Umständen fordert sie auch einen Kostenvoranschlag an.
  • Danach genehmigt die Krankenkasse das Hilfsmittel oder sie lehnt es ab.
  • Mit der von der Krankenkasse genehmigten Verordnung kann nun das Hilfsmittel bei einem von der Kasse anerkanntem Dienstleister (Sanitätshaus, Apotheke usw.) bestellt werden.
  • Sollte die Krankenkasse keine Genehmigung erteilen oder Schwierigkeiten bereiten, ist es auch möglich, den Hilfsmittel-Lieferanten einzuschalten. Er kann beratend zur Seite stehen.

Wird das Hilfsmittel abgelehnt, sollte innerhalb der angegebenen Frist Widerspruch gegen die Ablehnung des Hilfsmittels eingelegt werden. Dazu ist es wichtig, genau zu erläutern warum das Hilfsmittel benötigt wird.

Es macht auch Sinn, nochmals den Arzt „mit ins Boot“ zu nehmen, damit auch dieser eine entsprechende Stellungnahme abgibt.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Hilfsmittels

Auch hier wird wieder unterschieden zwischen den Leistungsträgern Pflegekasse und Krankenkasse.

Hilfsmittel, welche von der Krankenkasse bezahlt werden, dienen dazu

  • den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
  • einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder
  • eine Behinderung auszugleichen

(Pflege)-Hilfsmittel, welche von der Pflegekasse bezahlt werden,

  • müssen die Pflege erleichtern
  • müssen zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder
  • ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen
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So erhalten Sie Hilfsmittel auch ohne ärztliches Rezept

Wie oben schon erwähnt, können Pflegekräfte seit 2022 auch eine Empfehlung für Hilfsmittel ausstellen. Das bedeutet:

  • Bei der Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte ist keine ärztliche Verordnung mehr erforderlich.
  • Ist bereits ein Hilfsmittel vorhanden (z.B. ein Rollator), kann dieser nicht erneut empfohlen werden, weil der „alte“ Rollator vielleicht schon in die Jahre gekommen ist, aber dennoch gut zu nutzen ist.
  • Ebenfalls kann kein Ersatz für ein bereits vorhandenes Hilfsmittel empfohlen werden, wenn das vorhandene Hilfsmittel repariert oder durch Änderung wiederhergestellt werden kann.
  • Die Pflegekraft darf beim Antrag auf ein Hilfsmittel keinen bestimmten Hersteller empfehlen. Es darf nur die Bezeichnung und die Produktart aufgeführt sein.
  • Die Pflegekraft darf auch keine eigenwirtschaftlichen Interessen bei der Empfehlung des Hilfsmittels verfolgen.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Pflegefachkräfte die Empfehlung ausstellen?

Die Empfehlung unterliegt gewissen Vorschriften und kann nur im Rahmen folgender Leistungserbringungen ausgestellt werden:

  • Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI (für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 – 5).
  • Häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V (auch ohne Pflegegrad möglich).
  • Außerklinische Intensivpflege nach § 37c SGB V, wenn diese im eigenen Haushalt der pflegebedürftigen Person, im Haushalt eines Angehörigen oder in einer ambulanten Wohngruppe durchgeführt wird.
  • Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI (Pflegegrad 2 bis 5 auf Wunsch auch schon bei Pflegegrad 1).
  • Die Empfehlung darf allerdings nur in der häuslichen Pflege und nicht in stationären Einrichtungen (Pflegeheim) ausgestellt werden.

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Vorteile beim Beantragen der Hilfsmittel über Pflegefachkräfte

Ich sehe das so, dass diese Neuerung schon einige Vorteile für die Pflegenden und ihre Angehörigen beim Beantragen eines Hilfsmittels bringt.

  • Pflegebedürftige Menschen haben somit IMMER die Möglichkeit, Hilfsmittel über eine Pflegefachkraft zu beantragen. Denn sie haben: Entweder einen Pflegedienst, der in regelmäßigen Abständen kommt. Oder sie müssen den Beratungseinsatz in Anspruch nehmen, der je nach Pflegegrad 2 bis 4 x jährlich stattfindet.
  • Pflegefachkräfte kennen sich in der Regel gut aus, welche Hilfsmittel es gibt. Meist besser als der Arzt.
  • Um ein Hilfsmittel genehmigt zu bekommen ist es wichtig, dass der Antrag gut begründet ist. Auch hier sind die Pflegekräfte meist versierter als der Arzt oder gar wir pflegenden Angehörigen selbst.
  • Wurde der Antrag gut formuliert, ist davon auszugehen, dass das Hilfsmittel genehmigt und somit auch kein Widerspruch nötig wird.
  • Der Gang zum Arzt und das Warten auf einen Behandlungstermin fallen weg.

Welche Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel dürfen empfohlen werden?

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel sind im Hilfsmittelverzeichnis in Produktgruppen aufgelistet. Jedoch nicht alle Hilfsmittel dürfen von Pflegefachkräften empfohlen werden. Wir haben Ihnen hier die Hilfsmittel-Gruppen aufgelistet, aus den Hilfsmittel empfohlen werden können:

ProduktgruppeDazu zählen:
Produktgruppe 04:
Bade- und Duschhilfen  
Badewannenlifter, Badewannensitze, Badewannenbretter, Duschhilfen, Badewanneneinsätze, Badeliegen, Sicherheitsgriffe und Aufrichtehilfen  
Produktgruppe 18: Kranken-/BehindertenfahrzeugeDuschrollstühle, Toilettenrollstühle, Schieberollstühle, Rollstühle mit Greifreifenantrieb
Produktgruppe 19: Krankenpflegeartikel  Behindertengerechte Betten, Niederflurbetten, Betten mit Sitz- und Aufrichtefunktion, Behindertengerechtes Bettenzubehör, Bettzurichtungen, Einlegerahmen, Stechbecken, Bettschutzeinlagen,
Produktgruppe 20: LagerungshilfenLagerungskeile, Funktionelle Lagerungssysteme für Kinder
Produktgruppe 22: MobilitätshilfenUmsetz- und Hebehilfen, Aufstehhilfen für Sessel, fahrbare Lifter, Wandlifter, stationäre Lifter
Produktgruppe 33: Toilettenhilfen  Toilettensitze, Toilettenstützgestelle, Toilettenaufstehhilfen, Toilettenstühle, WC-Aufsätze mit Wascheinrichtung
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege  Pflegebetten, Pflegebettenzubehör, Pflegezurichtungen, spezielle Betttische, Sitzhilfen zur Pflegeerleichterung, Rollstühle mit Sitzkantelung, Lagekorrekturhilfen für Bettlaken
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege/Hygiene und zur Linderung von Beschwerden  Produkte zur Hygiene im Bett, Bettpfannen, Urinflaschen, Waschsysteme, Lagerungsrollen
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbständigeren Lebensführung/Mobilität  Notrufsysteme, Pflegehilfsmittel zur örtlichen oder zeitlichen Orientierung, Produkte zum Erkennen von Risiken und Gefahren, Produkte zur Medikamenteneinnahme, Produkte zur Messung und Deutung des Körperzuständen.
Produktgruppe 54: Zum Verbrauch bestimmte PflegehilfsmittelZum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Fingerlinge, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Einmalschürzen, Einmalhandschuhe,

Wichtig: Nicht verordnet werden können Hilfsmittel, die nach Maß angefertigt werden müssen, wie z.B. spezielle Orthesen, Schienen usw.

Ablauf der Beantragung von Hilfsmitteln über eine Pflegefachkraft

So läuft die Beantragung Ihres Hilfsmittels über die Pflegefachkraft.

Indikation für ein Hilfsmittel

Elektrischer Rollstuhl, blitzschnell gefaltet

Eine Voraussetzung für die Genehmigung ist die Indikation des Hilfsmittels. Indikation (also Heilanzeige) bedeutet: Für wen ist dieses Hilfsmittel notwendig/geeignet. Darüber gibt es für jedes einzelne Hilfsmittel eine genaue Auflistung im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes.

Anhand des Beispiels “Elektrorollstühle mit direkter, elektromechanischer Lenkung“, welche Sie im Hilfsmittelverzeichnis finden, ist der nachfolgende Text zu lesen.

“Gehunfähigkeit bzw. stark eingeschränkte Gehfähigkeit im Rahmen des Grundbedürfnisses sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang an die frische Luft zu kommen oder um die üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind.

Eine Versorgung mit einem Elektrorollstuhl ist dann angezeigt, wenn die Benutzung handgetriebener Rollstühle aufgrund der Behinderung nicht mehr möglich ist, die sachgerechte Bedienung eines elektromotorischen Antriebes aber noch möglich ist. Eine wetterfeste und diebstahlsichere Unterbringungsmöglichkeit muss vorhanden sein.”

Im Klartext bedeutet das, nur Personen mit den aufgeführten persönlichen Einschränkungen erhalten auch einen Elektrorollstuhl in der oben genannten Art.

Bevor ein Hilfsmittel beantragt wird, sollte deshalb anhand der Indikationsbeschreibung geprüft werden, ob eine Genehmigung für das gewünschte Hilfsmittel überhaupt Aussicht hat. Ganz besonders trifft dies auch zu, wenn das Hilfsmittel abgelehnt wurde und eine Klage angestrebt wird.

Was prüft die Krankenkasse bei der Genehmigung eines Hilfsmittels?

Das Hilfsmittel darf kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens sein
Das Hilfsmittel muss extra für die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen gemacht sein und ausschließlich von ihnen genutzt werden. Handelsübliche PCs gelten als alltägliche Gebrauchsgegenstände und werden nicht als Hilfsmittel genehmigt.

Anders ist es jedoch bei PCs mit besonderen Funktionen, die speziell für Menschen mit Behinderungen entwickelt wurden. Hier ist eine Kostenübernahme möglich.
Das Hilfsmittel muss dem Wirtschaftlichkeitsprinzip entsprechen
Ein Hilfsmittel gilt als unwirtschaftlich, wenn es kostengünstigere oder zumindest genauso geeignete Alternativen gibt. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit berücksichtigt die Krankenkasse, ob es eine kostengünstigere oder gleichwertige Option gibt.

Daher ist es ratsam, bereits bei der Antragstellung durch ärztliche Gutachten zu erklären, dass aufgrund der speziellen Krankheit oder Behinderung nur das beantragte Hilfsmittel geeignet ist. Dadurch wird es der Krankenkasse erschwert, den Antrag unter Verweis auf eine kostengünstigere Alternative abzulehnen.
Es muss eine Erforderlichkeit vorliegen
Das Hilfsmittel muss im konkreten Fall notwendig sein, um den Erfolg der medizinischen Behandlung sicherzustellen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bereits bestehende Behinderung auszugleichen. Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Hilfsmitteln für den direkten oder indirekten Ausgleich der Behinderung.

Direkter Ausgleich: Das Hilfsmittel soll zum Ausgleich der beeinträchtigten Körperfunktion selbst (z. B. Hörgerät, Prothese, C-Leg) dienen. In solchen Fällen wird die Notwendigkeit des Hilfsmittels in der Regel anerkannt.

Indirekter Ausgleich: Das Hilfsmittel soll die direkten und indirekten Folgen der Behinderung ausgleichen (z. B. Rollstuhl). In diesem Fall ist die Krankenkasse nur für den Basisausgleich der Behinderungsfolgen verantwortlich.

Gibt es einen Anspruch auf die bestmögliche Versorgung

Ob die bestmögliche Versorgung genehmigt wird oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab.

  • Das Hilfsmittel muss von der Kasse bezahlt werden, wenn es dazu dient, die Ausübung der beeinträchtigten Körperfunktion selbst zu ermöglichen, zu ersetzen oder zu erleichtern (unmittelbarer Behinderungsausgleich), besteht ein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Bei diesem Ausgleich strebt die Hilfsmittelversorgung grundsätzlich einen vollständigen funktionellen Ausgleich an, unter Berücksichtigung des aktuellen Standes von Medizin und Technik. Im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs kann die Bereitstellung fortschrittlicher, technisch weiterentwickelter Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass der bisherige Versorgungsstandard ausreicht, solange die Behinderung nicht vollständig mit der eines gesunden Menschen gleichgezogen ist.
  • Die Krankenkasse muss nicht für Hilfsmittel zahlen, wenn sie nur dazu da sind, das Leben bequemer oder komfortabler zu machen. Oder wenn die Veränderung nicht wirklich viel nützt, aber dafür viel mehr Geld kostet.
  • Für den mittelbaren Behinderungsausgleich besteht jedoch kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Die Krankenkasse schuldet nur einen Basisausgleich der Behinderungsfolgen. Zum Beispiel werden Mobilitätshilfen für den mittelbaren Behinderungsausgleich nur für die Erschließung des Nahbereichs um die Wohnung bereitgestellt. Hilfsmittel für sportliche Fortbewegung oder zur Erweiterung des Aktionsraums, wie Rollstuhl-Ladeboy, schwenkbarer Autositz oder besonders ausgestattete Sportrollstühle, sind in der Regel ausgeschlossen.
  • Aber: Wenn Ihr z.B. ein Therapiedreirad für therapeutische Zwecke braucht, ist eine Genehmigung dann möglich, wenn das Dreirad notwendig ist, um die medizinische Behandlung erfolgreich zu machen und wenn ebenso keine anderen Möglichkeiten als das Training mit dem Therapiedreirad zur Verfügung stehen. (Urteil vom Bundessozialgericht 07.10.2010 – B 3 KR 5/10 R).
  • Ausnahme Kinder und Jugendliche: Manchmal muss die Krankenkasse doch bezahlen. Das passiert, wenn Mobilitätshilfen zum mittelbaren Behinderungsausgleich bei Kindern und Jugendlichen benötigt werden, weil diese entweder zum Schulbesuch oder zur Integration in der kindlichen und jugendlichen Entwicklungsphase erforderlich sind. Das kann zum Beispiel ein zusammenklappbarer Rollstuhl für den Schulweg sein oder ein Computer, der speziell für Menschen mit Behinderung angepasst ist. Es betrifft alle Hilfsmittel, die helfen sollen, an den normalen Freizeitaktivitäten von Gleichaltrigen teilzunehmen, wie zum Beispiel ein spezielles Fahrrad für Rollstuhlfahrer (BSG; Urteil vom 18.05.2011 – B 3 KR 10/10 R).


TIPP
Wenn kein Anspruch auf das benötigte Hilfsmittel von Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung besteht, sollten Sie daran denken, auch einen möglichen Anspruch gegenüber dem Sozialhilfeträger zu überprüfen. Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass Hilfsmittel, die der sozialen Rehabilitation gemäß § 55 Abs. 2 SGB IX dienen, auch als Leistungen der Eingliederungshilfe in Betracht kommen können. Das Gericht hat bereits bestimmte Hilfsmittel als mögliche Leistungen der Eingliederungshilfe eingestuft, darunter die Kosten für Hörgerätebatterien, Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Autos und Systeme zum Verladen von Rollstühlen. Beachten Sie jedoch die festgelegten Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe.

Habe ich Anspruch auf neue/ungebrauchte Hilfsmittel?

Technische Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel sind in der Regel (wenn sie nicht speziell angepaßt werden müssen) lediglich Leihgaben. Das heißt, wenn das Hilfsmittel nur geliehen ist und nicht mehr benötigt wird, muss es an die Krankenkasse/Pflegekasse zurückgegeben werden. Die Rückgabe erfolgt meist über den Lieferanten des Hilfsmittels.

Wer die leihweise Überlassung des Hilfsmittels ablehnt, muss damit rechnen, dass er die Kosten dafür selbst tragen muss. Eine Alternative wäre dann, sich das Hilfsmittel nach seinen eigenen Vorstellungen selbst zu bestellen. Sanitätshäuser bieten zum Teil über das Internet Hilfsmittel zu günstigen Preisen an.

Die leihweise zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sind generalüberholt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Pflegehilfsmittel und einem Hilfsmittel?

Hilfsmittel werden für die häusliche Krankenpflege benötigt und werden von der Krankenkasse bezahlt. Pflegehilfsmittel werden von der Pflegeversicherung bezahlt.

Der eigentliche Unterschied besteht lediglich darin, wer die Kosten für das Hilfsmittel übernimmt,

  • Werden die Kosten über die gesetzliche Krankenversicherung übernommen, heißt es Hilfsmittel. Der Anspruch auf Hilfsmittel ist im § 33 SGB V verankert.
  • Werden die Kosten von der Pflegekasse übernommen, heißt es Pflegehilfsmittel. Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel ist im § 40, Abs.1 SGB XI (Sozialgesetzbuch) verankert.

Für den Patienten selber hat es keine Nachteile, wer letztendlich der Kostenträger ist. Wichtig ist, daß überhaupt eine Kostenübernahme erfolgt.



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Ich habe hier eine kurze Auflistung gemacht, damit Sie sehen, welche unterschiedlichen Arten von Hilfsmitteln es gibt.

Eine komplette Auflistung der Hilfsmittel finden Sie in meinem Beitrag „Hilfsmittelverzeichnis: Diese Hilfsmittel bezahlen die Kassen“.

Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel, sondern gehört in den Bereich „Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“. Wurde über diese Maßnahme eine Bezuschussung für den Treppenlift von der Pflegekasse genehmigt, können Sie bis zu 4.000 Euro erhalten.

Woher bekomme ich das Hilfsmittel?

Es ist nicht möglich, das Hilfsmittel einfach irgendwo zu bestellen oder zu kaufen. Die Kassen haben in der Regel Verträge mit Lieferanten für Hilfsmittel (Sanitätshäusern, Orthopädietechnikern, Apotheken usw.) abgeschlossen. An diese Lieferanten müssen Sie sich wenden, um die Kosten dann auch übernommen zu bekommen. Eine entsprechende Liste können Sie bei Ihrer Krankenkasse erhalten.

Die Krankenkasse übernimmt nur für genehmigte Hilfsmittel die Kosten. Wer also darauf vertraut, dass die Kasse die Kosten übernimmt und sich ein Hilfsmittel vor Genehmigung anschafft, kann unter Umständen komplett oder sogar teilweise auf den Kosten sitzen bleiben.

Wann besteht die Möglichkeit der Selbstbeschaffung eines Hilfsmittels?

Unter besonderen Umständen kann der Versicherte ein Hilfsmittel eigenständig besorgen und dann die Ausgaben bei der Krankenkasse geltend machen (§ 13 Abs. 3 SGB V und § 15 Abs. 1 SGB IX). Da das Prinzip der Sachleistung gilt, muss zuerst ein Antrag auf das benötigte Hilfsmittel bei der Krankenkasse eingereicht und auf deren Entscheidung gewartet werden. Eine Erstattung der Kosten ist nur möglich, wenn die Krankenkasse zuvor den Antrag abgelehnt hat oder eine dringende Leistung nicht rechtzeitig erbracht werden konnte (§ 13 Abs. 3 SGB V).

Im Falle einer Selbstbeschaffung muss die Krankenkasse gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V die entstandenen Kosten erstatten, sofern die erbrachte Leistung notwendig war. Die Person, die sich eigenständig um das benötigte Hilfsmittel kümmert, trägt somit das Risiko, dass die Krankenkasse keine Verpflichtung zur Erstattung sieht und die entstandenen Kosten nicht als notwendig anerkennt.

Wer trägt die Kosten für ein Hilfsmittel?

Nicht immer ist die Krankenkasse/Pflegekasse der Kostenträger für ein Pflegehilfsmittel. Es kommt auf den Umstand an, wie es zur Notwendigkeit eines Hilfsmittels kam. Wurde zum Beispiel durch einen Unfall eine Behinderung verursacht und daraus resultierend werden Hilfsmittel benötigt, wird voraussichtlich die Unfallversicherung für die Kosten aufkommen.

Ist das Hilfsmittel genehmigt, kommen folgende Kostenträger in Frage

  • Krankenkasse
  • Pflegeversicherung (für Personen mit Pflegestufe / Pflegegrad)
  • Die private Pflegeversicherung
  • Agentur für Arbeit (für Hilfsmittel, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind)
  • Rentenversicherung (für Hilfsmittel, die zur Ausübung des Berufs notwendig sind)
  • Unfallversicherung
  • Das Jugendamt bei Kindern und Jugendlichen
  • Das Sozialamt (Hilfe zur Pflege)

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Wie hoch ist der Eigenanteil für Hilfsmittel?

Hilfsmittel sind generell zuzahlungspflichtig.

Wer nicht von der Zuzahlung befreit ist und älter als 18 Jahre ist, muss 10 % pro Hilfsmittel zuzahlen, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. So beträgt die Zuzahlung für ein Pflegebett, welches vielleicht 1.700 Euro kosten würde, nur 10 Euro.

Wer sein jährliches „Zuzahlungs-Soll“ von 2% bzw. 1 % des Einkommens erreicht hat, sollte sich von der Zuzahlung befreien lassen. Wer chronisch krank ist, muss nur 1 % zuzahlen. Näheres dazu in diesem Beitrag.

Kann der Eigenanteil für Hilfsmittel von der Steuer abgesetzt werden?

Der Eigenanteil für Hilfsmittel kann übrigens von der Steuer abgesetzt werden. Wie Sie die Krankheits- und Pflegekosten in der Steuererklärung angeben, erfahren Sie in meinem Beitrag zu den abzugsfähigen abzugsfähigen Krankheitskosten und Pflegekosten.

Was bedeutet „Wirtschaftliche Aufzahlung“?

Die von der Kasse genehmigten Hilfsmittel sind quasi „Kassengeräte“. Ähnlich wie bei den Kassengestellen bei Brillen. Wer höherwertige Hilfsmittel möchte, die über die gesetzliche Krankenversicherung nicht genehmigt wurden, muss den Mehrpreis selbst bezahlen. Das kann zum Beispiel ein höherwertigeres Pflegebett mit mehr Funktionen oder ein Elektromobil mit einem stärkeren Motor sein. Diese Aufzahlung nennt sich dann „Wirtschaftliche Aufzahlung“.

Es macht Sinn, sich bei dem Hilfsmittel-Lieferanten zuerst nach den „Kassen-Modellen“ zu erkundigen.

Die Mehrkosten müssen Ihnen vom Hilfsmittel-Lieferanten (Sanitätshaus usw.) schriftlich in einer Mehrkostenerklärung übergeben werden. Zudem muss sie von Ihnen unterschrieben werden.

Hat der Hilfsmittel-Lieferant kein „Kassen-Gerät“, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, da Ihnen ein Gerät zusteht, auf das Ihnen außer den o.g. Zuzahlungskosten keine weiteren Kosten entstehen.

Wäre jedoch aus medizinischer Sicht ein höherwertiges Hilfsmittel notwendig, ist bei der Krankenkasse ein erneuter Antrag auf Kostenübernahme der Mehrkosten einzureichen.

Was sind zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie z.B. Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel usw. sind eine Ausnahme unter den Hilfsmitteln. Jede pflegebedürftige Person mit einem Pflegegrad 1 bis 5 hat einen monatlichen Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 40 Euro.

Diese Pflegehilfsmittel können Sie nach Genehmigung des Antrags entweder bei einer Apotheke oder aber auch direkt über ein kostenloses Pflegehilfsmittel-Abo bestellen. Sie suchen sich die von Ihnen gewünschten Pflegehilfsmittel aus und erhalten jeden Monat kostenlos Ihr Pakte mit Pflegehilfsmitteln nach Hause geliefert. Selbstverständlich können Sie immer die Artikel neu anpassen.

TIPP: Hilfsmittel zum Verbrauch müssen nicht jeden Monat neu beantragt werden. Zertifizierte Dienstleister, wie bspw. proSenio liefern monatlich ein Pflegepakt zu Ihnen nach Hause. Sie können das Pflegepakt jederzeit nach Ihren Bedürfnissen anpassen. Jetzt Pflegehilfsmittel kostenfrei beantragen

Wie lange dauert die Bewilligung durch die Krankenkasse?

Wie lange sich die Krankenkasse zur Genehmigung eines Hilfsmittels Zeit lassen darf und welche Fristen eingehalten werden müssen, ist im § 13 Abs. 3a SGB V geregelt und bedeutet

  • Über den Antrag muss innerhalb von 3 Wochen entschieden werden
  • Wird für die Entscheidung der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkasse) benötigt, verlängert sich die Frist auf 5 Wochen
  • Kann die Frist von 3 bzw. max. 5 Wochen nicht eingehalten werden, ist die Kasse verpflichtet, Ihnen schriftlich Bescheid zu geben und die Gründe aufzuführen
  • Der MDK hat 3 Wochen Zeit um eine Stellungnahme abzugeben
  • Erfolgt nach Ablauf der Fristen (bzw. Fristverlängerungen) keine Mitteilung der Kasse, gilt der Antrag als genehmigt
  • Jetzt sollten Sie selbst der Krankenkasse nochmals eine Frist setzen mit dem Hinweis, dass Sie sich nach Ablauf der gesetzten Frist das Hilfsmittel selbst beschaffen
  • Die Krankenkasse ist per Gesetz zur Kostenerstattung verpflichtet.

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Welche Leistungen beinhaltet die Hilfsmittelüberlassung?

Es gibt Hilfsmittel die nahezu wartungsfrei sind, es gibt aber auch Hilfsmittel die Strom brauchen oder regelmäßig gewartet werden müssen. Deshalb ist bei den Hilfsmitteln klar definiert, dass auch die folgenden Kosten von der Kasse übernommen werden müssen:

  • Reparatur, Kontrolle und Wartung des Hilfsmittels
  • Ersatzteillieferung
  • Stromkosten
  • Die erste körper- und bedürfnisgerechte Anpassung des Hilfsmittels
  • Schulung/Einweisung in den Gebrauch des Hilfsmittels
  • Alle weiteren Anpassungen
  • Notwendiges Zubehör
  • Haftpflichtversicherung (unter bestimmten Voraussetzungen. Bitte unbedingt mit Ihrer der Pflegekasse klären, was im Schadensfall versichert ist.)
  • Mehrfache Ausfertigung, falls dies aus hygienischen Gründen notwendig ist

Bitte beachten:

  1. Die Krankenkasse muss die Stromkosten für Hilfsmittel übernehmen. Musterbrief für Stromkostenerstattung.
  2. Für Reparatur und Wartung eines Hilfsmittels muss in der Regel auch wieder ein Rezept vom Arzt ausgestellt werden.
  3. Und das haben wir selbst erlebt im Pflegeheim: Uns wurden die Wartungskosten eines 6 Monate alten Rollstuhls in Rechnung gestellt. Das Pflegeheim beauftragte für die Wartung aller Hilfsmittel eigenständig eine Firma und stellte jedem Heimbewohner die Wartung in Rechnung. Nach Rücksprache bei der Krankenkasse wurde mir versichert, dass die Krankenkasse die Kosten übernommen hätte, wenn ein Rezept beim Arzt angefordert und über den Hilfsmittellieferanten dann die Wartung durchgeführt worden wäre.


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Fazit und die wichtigsten Tipps zum Thema “Hilfsmittel beantragen”

  • Es ist dringend zu empfehlen, den Antrag für Hilfsmittel schriftlich zu stellen. So haben Sie einen Beleg für den Antrag und den Zeitpunkt des Antrags.
  • Lassen Sie sich bei der Krankenkasse nicht mit der Aussage abwimmeln, ein Antrag hätte sowieso keine Aussicht auf Erfolg!
  • Akzeptieren Sie auf keinen Fall, wenn die Krankenkasse Ihren Antrag nicht oder nur schleppend bearbeitet.
  • Falls Sie innerhalb von etwa 3 bis 4 Wochen keine Antwort oder Entscheidung von der Krankenkasse erhalten, ist es sinnvoll, telefonisch nachzuhaken und die Gründe für die Verzögerung zu klären.
  • Selbst wenn die Krankenkasse für die Prüfung der Notwendigkeit eines Hilfsmittels ein Gutachten des medizinischen Dienstes einholt, sollte dies die Bearbeitung nur geringfügig (maximal ein paar Wochen) verzögern.
  • Wenn innerhalb von 6 Monaten keine Entscheidung über den Antrag getroffen wurde, können Sie eine Untätigkeitsklage (gemäß § 88 SGG) beim Sozialgericht einreichen. Allerdings dauern Klageverfahren im Bereich der Hilfsmittelversorgung erfahrungsgemäß 1 bis 1 ½ Jahre, schon allein für die erste Instanz.
  • Kämpfen Sie nicht alleine gegen die Krankenkasse, sondern holen Sie sich frühzeitig Rat und Unterstützung von entsprechenden Beratungsstellen oder spezialisierten Rechtsanwälten.
  • Zögern Sie nicht, Ihre Ansprüche notfalls vor Gericht durchzusetzen, wenn die Krankenkasse Sie dazu zwingt. Leider wird aus Angst vor möglichen Konsequenzen oft kein Widerspruch oder keine Klage eingereicht. Lassen Sie sich bitte nicht entmutigen und einschüchtern. Nur wenn Sie sich wehren, können Sie die Ihnen zustehenden Leistungen der Krankenversicherung sichern.
  • Das Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht ist grundsätzlich kostenfrei. Es fallen keine Gerichtsgebühren an und ein eventuell erforderliches Sachverständigengutachten wird in der Regel ebenfalls von der Staatskasse getragen. Für den Fall der Klageabweisung hat der Kläger nur seine eigenen Anwaltskosten zu tragen.
  • Im Falle von Dringlichkeit können Sie im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eine einstweilige Anordnung – „ERSTE-HILFE“ (nach § 86 b SGG) beim Sozialgericht beantragen, um die Krankenkasse vorübergehend zur Bereitstellung des beantragten Hilfsmittels zu verpflichten. Die Voraussetzung dafür ist, dass Sie ohne die baldige Bereitstellung des Hilfsmittels unzumutbare und nicht mehr behebbare Nachteile zu erwarten hätten.
  • Sie fallen der Krankenkasse nicht zur Last, sondern beanspruchen nur das, was Ihnen von Rechts wegen zusteht!

FAQ – Häufige Fragen zum Hilfsmitttelantrag

Welche Hilfsmittel bekomme ich von der Krankenkasse?

Für Hilfsmittel, die als Verbrauchsmaterial gelten, wie beispielsweise Inkontinenzhilfen, Bettschutzeinlagen, Stomaartikel, Sonden oder Spritzen, fällt für Versicherte eine Zuzahlung von zehn Prozent der Kosten pro Packung an. Die Höchstgrenze für die monatliche Zuzahlung liegt bei zehn Euro, unabhängig von der Menge der benötigten Hilfsmittel.

Wem stehen Hilfsmittel zu?

Hilfsmittel stehen grundsätzlich allen Personen zu, die eine medizinische Notwendigkeit für deren Einsatz haben. Die konkrete Verfügbarkeit und Kostenübernahme der Hilfsmittel kann jedoch von verschiedenen Faktoren abhängen, wie der ärztlichen Verordnung, der individuellen Situation des Patienten, den Vorgaben der Krankenkasse oder anderen Versicherungsträgern.

Wie stelle ich einen Antrag auf Hilfsmittel?

In der Regel erfolgt die Verordnung von Hilfsmitteln durch Ärzte und Ärztinnen. Mit dieser ärztlichen Verordnung haben Sie die Möglichkeit, das Hilfsmittel bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse zu beantragen. Der Antrag auf Genehmigung des Hilfsmittels wird bei der Krankenkasse eingereicht. In einigen Fällen können auch weitere Kostenträger in Betracht kommen, die für die Kostenübernahme zuständig sind.

Wer übernimmt die Kosten für Hilfsmittel?

Die Kosten für Hilfsmittel werden in der Regel von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen. Voraussetzung ist, dass das Hilfsmittel medizinisch notwendig ist und im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkasse aufgeführt ist. Die Kostenübernahme erfolgt dabei in der Regel bis zu einer festgelegten Höchstgrenze.

Belasten Hilfsmittel das ärztliche Budget?

Nein! Und das darf man sich auch nicht einreden lassen, denn Hilfsmittel sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Es werden weder Arznei-, Heilmittel oder Verbandbudgets belastet.

Werden Hilfsmittel für den Arbeitsplatz von der Kasse bezahlt?

Die Beantragung von Hilfsmittel für den Beruf haben eine Sonderstellung. Zum einen sind hier andere Kostenträger, wie z.B. die Renten- oder Unfallversicherung, die Agentur für Arbeit usw. zuständig und zum anderen ist die Beantragung ganz anders wie bei den Hilfsmitteln für den privaten Bereich. Alles was dazu wichtig ist, lesen Sie bitte in meinem separaten Beitrag Hilfsmittel für den Beruf.

Wer bezahlt die Hilfsmittel im Pflegeheim?

Auch Bewohner von Pflegeheimen haben Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Mehr dazu in meinem Beitrag Hilfsmittelversorgung im Pflegeheim.

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Quelle Bildmaterial: Fotolia #84368969 © viperagp

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