
Die Angebote zur Unterstützung im Alltag – sind wichtige Leistungen sowohl für den Pflegebedürftigen selbst als auch für die Pflegenden. Es handelt sich hierbei um einen zweckgebunden Geldbetrag, den sogenannten Entlastungsbetrag, der zum einen zum Beispiel für die zusätzliche Förderung der pflegebedürftigen Menschen eingesetzt werden kann, aber auch zur Entlastung der Pflegeperson.
Das Wichtigste im Überblick
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag bezahlt werden?
Mit dem Entlastungsbetrag können Sie unter anderem folgende Leistungen bezahlen:
- Kurzzeitpflege
- Kosten für Kost und Logis sowie Investkosten während der Kurzzeitpflege
- Verhinderungspflege
- Die teilstationäre Pflege wie Tagespflege oder Nachtpflege
- Ambulanter Pflegedienst
- Nach Landesrecht anerkannte „Angebote zur Unterstützung im Alltag“
- Anerkannte Haushalts- und Serviceangebote
- Alltagsbegleiter
- Nach Landesrecht anerkannte ehrenamtliche Helfer
Mehr zur Verrechnung des Entlastungsbetrags mit anderen Leistungen erfahren Sie in meinen Beiträgen zum Entlastungsbetrag sowie Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Was sind Angebote zur Unterstützung im Alltag?
Die Betreuungsangebote können sehr vielfältig sein und sollen auch die Angehörigen entlasten.
Eine grundlegende Beschreibung finden Sie in meinem Beitrag „Was sind „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ und wer bietet diese an„
Hier einige Beispiele
- Beratung und Schulung von pflegenden Angehörigen.
- Stundenweise Betreuung von Demenzkranken.
- Unterstützung des Hilfebedürftigen beim Pflegen von sozialen Kontakten.
- Betreuung von Pflegebedürftigen in der eigenen Häuslichkeit.
- Familien entlastende und unterstützende Dienstleistungen wie z. B. Begleitung beim Besuch des Friedhofs, in den Zoos oder ins Konzerts, zu öffentlichen Veranstaltungen, Ausflügen usw.
- Entlastung der Familie bei Behördengängen, Arztbesuchen.
- Unterstützung der Pflegeperson im Haushalt und bei der hauswirtschaftlichen Versorgung (haushaltsnahe Dienstleistungen).
- Unterstützung bei der Einkaufsplanung und beim Einkaufen.
- Individuelle Hilfe für Organisation und Bewältigung des Alltags.
- Beaufsichtigung von sturzgefährdeten Personen.
- Beschäftigungstherapie mit Ergotherapeuten.
- Entspannungstherapien, Förderung der Motorik.
- Begleitung als Betreuungsperson im Urlaub, betreute Reisen und Unternehmungen.
- Gedächtnistraining, Tanzen, Gymnastik.
- Förderung von Hobbys und Beschäftigungen.
- Musiktherapieanleitung.
- Sitzwachen.
- Lesen von Büchern, Zeitungen usw.
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Muss ein Antrag für den Entlastungsbetrag gestellt werden?
Um die Angebote zur Unterstützung im Alltag in Anspruch nehmen zu können und den Betreuungsbetrag auch bezahlt zu bekommen, muss ein Antrag bei der Pflegekasse/Krankenkasse gestellt werden.
Damit Sie die Kosten erstattet bekommen, müssen die Rechnungen/Belege der anerkannten Leistungserbringer vorgelegt werden. Alternativ können die Leistungserbringer auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Der Entlastungsbetrag ist eine Kostenerstattung, das heißt, die anerkannten Beträge werden nicht frei ausbezahlt sondern sind mit Rechnungen zu belegen. Nur die tatsächlich entstandenen und belegten Kosten werden erstattet.
Klären Sie mit Ihrer Pflegekasse im Vorfeld, welche Leistungserbringer zugelassen sind, damit Sie dessen Kosten auch wirklich erstattet bekommen.
ExtraTipp: Was Sie über stundenweise Verhinderungspflege wissen sollten und was zu tun ist, damit Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt wird, lesen Sie bitte meinem Beitrag über die stundenweise Verhinderungspflege.
Müssen die zustehenden Beträge in einem Jahr verbraucht werden?
Nein. Es gibt die Möglichkeit, nicht in Anspruch genommene Leistungen in das nächste Kalenderjahr zu übertragen. Allerdings müssen die dann spätestens bis Ende des Kalenderhalbjahres aufgebraucht sein.
Alle Kosten, die Sie nicht von Versicherungsträgern usw. erstattet bekommen, sollten Sie unbedingt bei der Jahressteuer als Außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Neuerungen durch das Pflegestärkungsgesetzes seit 2017
Viele kennen die „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ noch mit anderen Begrifflichkeiten. Doch seit dem 01.01.2017 gibt es diverse Änderungen.
- Seit 2017 erhalten alle Pflegebedürftige mit den Pflegegraden 1 bis 5 einen Entlastungsbetrag von jeweils 125 Euro pro Monat.
- Aus dem Begriff „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ wird der Begriff „Entlastungsbetrag“.
- Der Begriff „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“ wird ersetzt durch „Angebote zur Unterstützung im Alltag“.
Weitere interessante Beiträge zum Thema Pflege:
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Quelle Bildmaterial: Fotolia #74542144 © Coloures-Pic
Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
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