Wann wird das Pflegegeld trotz Pflegeunterbrechung weiter bezahlt?

Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombinationsleistung beantragen
Pflegegeld – Was Sie darüber wissen und beachten sollten

Pflegegeld trotz Pflegeunterbrechung: Wer pflegebedürftig ist und zu Hause gepflegt wird, erhält Pflegegeld, falls er nicht das komplette Kontingent für Pflegesachleistungen ausschöpft. Aber was ist, wenn eine Pflegeunterbrechung entsteht, weil der Pflegebedürftige ins Krankenhaus oder eine Kurzzeitpflege muss? Wird das Pflegegeld trotzdem weiterbezahlt, wenn die Pflege unterbrochen wird?

Wer die Pflege der Eltern oder eines anderen Familienangehörigen übernimmt, kann nicht immer für die häusliche Pflege zur Verfügung stehen. Die Pflegenden brauchen zum einen selbst mal eine Auszeit in Form eines Pflege-Urlaubs, andererseits können aber auch bei ihnen mal Krankenhausaufenthalte anstehen oder aber der Pflegebedürftige selbst muss in stationäre Behandlung. Während dieser Phasen ist also die Pflegezeit unterbrochen. Die Frage ist jetzt, ob das Pflegegeld trotz Pflegeunterbrechung noch bezahlt wird.

Der Gesetzgeber hat im Pflegegesetz genau geregelt, wer wie lange noch eine Fortzahlung des Pflegegeldes bei Unterbrechungstatbeständen erhält.

Wer erhält Pflegegeld?

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Um zu klären, wie lange zum Beispiel bei einem Krankenhausaufenthalt das Pflegegeld fortgezahlt wird, müssen Sie erst einmal wissen, wer überhaupt Pflegegeld erhält.

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 erhalten von der sozialen Pflegeversicherung entsprechend ihrem Pflegegrad, ein Pflegegeld für die häusliche Pflege. Dieses Pflegegeld dient dem Pflegebedürftigen dazu, selbst beschaffte Pflegehilfen „zu bezahlen“. Nimmt der Pflegebedürftige jedoch Pflegesachleistungen, zum Beispiel von einem Pflegedienst, in Anspruch, bekommt er nur anteilig oder gar kein Pflegegeld.

Ausführliche Informationen zum Pflegegeld erhalten Sie in meinem Beitrag „Pflegegeld – Was Sie wissen und beachten sollten„.

Pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Mehr über die Leistungen bei Pflegegrad 1 lesen Sie bitte hier Pflegegrad 1 – Chance für finanzielle Unterstützung bei geringer Pflegebedürftigkeit.


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Wer erhält eine Fortzahlung von Pflegegeld trotz Pflegeunterbrechung?

Prinzipiell erhalten Pflegebedürftige das Pflegegeld weiterbezahlt, die VOR der Unterbrechung der Pflege entweder das volle Pflegegeld oder Kombinationsleistungen erhielten. Wer also NUR Pflegesachleistungen erhielt und keine Kombinationsleistung vereinbart hat, erhält bei Pflegeunterbrechung kein Pflegegeld, auch wenn während dieser Zeit kein Pflegedienst benötigt wird.

Deshalb ist mein Rat, möglichst immer Kombinationspflege zu beantragen, wenn Sie einen Pflegedienst in Anspruch nehmen. Mehr über die Kombileistungen erfahren Sie hier: Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombinationsleistung beantragen.

Mein Tipp: Lassen Sie sich mit meinem kostenlosen Pflegegeldrechner ausrechnen, wieviel Pflegegeld Ihnen bei einer Kombinationsleistung zusteht.

Die Dauer der Weiterzahlung des Pflegegeldes ist jedoch davon abhängig, wer die Pflegeunterbrechung verursacht hat. Muss zum Beispiel der Pflegebedürftige in einem Krankenhaus oder einer Reha behandelt werden, ist nicht die Pflegeperson der Auslöser der Pflegeunterbrechung. Deshalb sind bei einem Krankenhausaufenthalt die Leistungen anders als bei einer Unterbringung des pflegebedürftigen Menschen in einer Kurzzeitpflege. Bei der Kurzzeitpflege geht man davon aus, dass die Unterbrechung der Pflege durch den pflegenden Angehörigen ausgelöst wurde, wie zum Beispiel durch einen Urlaub.

Weiterzahlung des Pflegegeldes bei stationärem Krankenhausaufenthalt oder einer Reha

Wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger vollstationär in einem Krankenhaus behandelt wird oder sich in einer vollstationären Rehabilitation befindet, bezahlt die Pflegekasse das Pflegegeld  trotz Pflegeunterbrechung für vier Wochen zu 100 % weiter. Ab dem 29. Tag ruht das Pflegegeld, bis die häusliche Pflege wieder aufgenommen wird.

Bei der Berechnung der Weiterzahlungsfrist von 28 Tagen ist der Aufnahmetag im Krankenhaus oder der Reha mit einzurechnen und ist damit quasi der 1. Tag. Der Entlassungstag nach Hause wird dagegen nicht mit in die Weiterzahlungsfrist mit eingerechnet.

Ein Beispiel

  • Herr Müller kommt am 05.04. ins Krankenhaus
  • und wird am 14.05. nach Hause entlassen.
  • Damit wäre der 05.04. als der erste Tag der 28-Tage-Frist zu rechnen,
  • der 14.05. hingegen ist schon wieder häusliche Pflege.

Somit wären es vom 05.04. bis 13.05. insgesamt 39 Tage, wovon für 28 Tage das Pflegegeld weiterbezahlt wird und für 11 Tage die Fortzahlung der Pflegeleistung ruht.

Hier finden Sie ebenfalls ein gutes Beispiel für die Weiterzahlung.


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Voraussetzung für die Weiterzahlung des Pflegegeldes.

Das Pflegegeld wird nur weiterbezahlt, wenn VOR dem stationären Aufenthalt im Krankenhaus oder der Reha ein Pflegegeldanspruch bestand.

Unser Tipp: Wenn Sie einen Pflegegrad haben, sind Sie prinzipiell verpflichtet, der Pflegekasse Änderungen der Pflegesituation mitzuteilen. Deshalb ist es sinnvoll, die Pflegekasse bei einem stationären Aufenthalt im Krankenhaus über das  Aufnahme-, sowie das Entlassdatum zu informieren.   Sollte es EDV-technisch zu Verzögerungen der Meldung seitens des Krankenhauses kommen, kann damit vermieden werden, dass Sie zu wenig, oder gar kein Pflegegeld bekommen.

Mein Lese-TiPP: Wann muss das Pflegegeld versteuert werden?

Weiterzahlung des Pflegegeldes bei Kurzzeitpflege

Kommt es zur Unterbrechung der Pflege, weil Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung muss, wird die Hälfte des vor Beginn der Kurzzeitpflege bezogenen Pflegegeldes für insgesamt 8 Wochen (56 Tage) je Kalenderjahr weiterbezahlt.

Der Tag der Aufnahme in die Kurzzeitpflegeeinrichtung bzw. der Tag der Entlassung werden jeweils zur häuslichen Pflege gezählt und werden somit nicht angerechnet.

Beispiel:

Herr Müller ist vom 01.05. bis 28.05. in Kurzzeitpflege.

Dann beginnt die Berechnung für die hälftige Pflegegeldfortzahlung erst am 02.05. und endet am 27.05. Dies entspricht insgesamt 26 Tagen, an denen nur die Hälfte der Pflegeleistungen ausbezahlt wird.

Mehr über die Kurzzeitpflege erfahren Sie in diesen Beiträgen:

Weiterzahlung Pflegegeld bei Verhinderungspflege

Wird Verhinderungspflege (Ersatzpflege) in Anspruch genommen, werden 50 % des bislang bezogenen Pflegegeldes für insgesamt 6 Wochen (42 Tage) je Kalenderjahr weiter gewährt. Ansonsten gelten die Regelungen wie bei der Kurzzeitpflege.

Mehr über die Verhinderungspflege lesen Sie auch bitte hier:

Weiterzahlung des Pflegegeldes bei stundenweiser Verhinderungspflege

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege gibt es eine Ausnahme. Wird die stundenweise Verhinderungspflege unter 8 Stunden in Anspruch genommen, wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Außerdem wird die stundenweise Ersatzpflege auch nicht auf die regulären Verhinderungspflege-Tage angerechnet. Mehr dazu in meinem Beitrag „Stundenweise Verhinderungspflege – so wird Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt„.

Mit einer guten häuslichen Krankenpflege kann ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden. Man spricht von einer Krankenhausvermeidungspflege
Mit einer häuslichen Krankenpflege soll ein Krankenhausaufenthalt vermieden werden. Deshalb spricht man auch von einer Krankenhausvermeidungspflege.

Fortzahlung des Pflegegeldes bei häuslicher Krankenpflege

Auch wenn häusliche Krankenpflege benötigt wird, wird das Pflegegeld bis zu 4 Wochen weiterbezahlt. Die häusliche Krankenpflege soll dazu dienen, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden, daher auch Krankenhausvermeidungspflege genannt. ÜbrigensDiese Leistungen stehen Ihnen bei der häuslichen Krankenpflege zu. Siehe § 37 Abs. 1 SGB V


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Weiterzahlung des Pflegegeldes nach dem Tod

Stirbt ein Pflegebedürftiger, wird das Pflegegeld noch für den ganzen Monat weiterbezahlt. Es muss also kein Pflegegeld nach dem Tod für den laufenden Monat an die Pflegekasse zurückbezahlt werden.

Beispiel:

Stirbt der Pflegegeldempfänger am 02.03., wird das Pflegegeld bis zum 31.03. weiterbezahlt.

Die gesetzlichen Pflegekassen überweisen in der Regel zum ersten eines jeden Monats das Pflegegeld. Stirbt nun der Pflegegeldempfänger am 31.03. und die Pflegekasse hat bereits das Pflegegeld für den April überwiesen, muss das Pflegegeld für April der Pflegekasse zurückerstattet werden.

Rechtliches

Das Pflegerecht ist im SGB XI (Sozialgesetzbuch elf) geregelt. Für diesen Beitrag gelten folgende Paragraphen:

§ 37 SGB XI Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen
§ 34 SGB XI Ruhen der Leistungsansprüche
§ 37 Abs. 1 SGB V Häusliche Krankenpflege

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