
Pflegende Angehörige und Erbe – Anspruch auf Ausgleich für Pflegeleistungen
Das Wichtigste in Kürze
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Ausgleichszahlung für Pflegeleistungen:
Pflegende Angehörige können ihre Pflegeleistungen auf das Erbe anrechnen lassen. Es handelt sich dabei um eine gesetzlich geregelte Ausgleichungspflicht. -
Voraussetzung:
Der pflegende Angehörige muss einen nahen Verwandten betreuen und dafür nachweislich Zeit, Aufwand und Energie aufwenden. -
Erbanteil erhöhen:
Die Ausgleichung kann den Erbanteil des pflegenden Angehörigen erhöhen, sofern diese Pflegeleistung unentgeltlich erbracht wurde und über eine normale familiäre Verpflichtung hinausgeht. -
Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch:
Die gesetzlichen Grundlagen zur Ausgleichungspflicht finden sich in § 2057a BGB. -
Wichtigkeit von Dokumentation:
Eine präzise Dokumentation der erbrachten Pflegeleistungen kann entscheidend sein, um den Anspruch auf Ausgleichszahlung nachzuweisen.
So gehen Sie vor
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Pflegeleistungen dokumentieren:
Halten Sie schriftlich fest, welche Pflegeleistungen Sie erbracht haben (Zeiten, Aufgaben, besondere Anstrengungen), um dies später nachweisen zu können. -
Erbrechtliche Beratung einholen:
Lassen Sie sich von einem Anwalt oder Notar beraten, um sicherzustellen, dass Ihre Pflegeleistungen korrekt angerechnet werden. -
Anspruch prüfen:
Klären Sie, ob Ihre Pflegeleistungen nach § 2057a BGB als über das Übliche hinausgehend anerkannt werden und somit einen Anspruch auf einen höheren Erbanteil begründen. -
Regelung im Testament anstreben:
Sprechen Sie mit dem Pflegebedürftigen darüber, eine klare Regelung im Testament zu formulieren, um zukünftige Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. -
Einvernehmliche Lösung anstreben:
Falls kein Testament vorhanden ist, versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung mit den Miterben zu finden, um die Pflegeleistung zu honorieren.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Wer hat Anspruch auf ein höheres Erbe?
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Wann besteht kein Anspruch auf höheres Erbe!
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Erhalten auch nicht erbberechtigte Enkel einen Ausgleich?
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Gilt diese Regelung auch für Personen ohne Beschäftigung?
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Wie wird die Pflegezeit nachgewiesen?
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In welcher Höhe können Ausgleichsansprüche gestellt werden?
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Testamentarische Regelung über die Pflegezeit?
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Wird die Ausgleichszahlung für Pflegende automatisch ausbezahlt?
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Besonderheiten bei der Ausgleichszahlung
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Häufige Fragen zum Erbe von pflegenden Angehörigen
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Quellenangaben
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Neueste Ratgeber
Wer hat Anspruch auf ein höheres Erbe?
Pflegende Angehörige können ihre Pflegetätigkeit in Form einer Ausgleichszahlung auf das Erbe anrechnen lassen. Hat ein Pflegebedürftiger mehrere Abkömmlinge, wird aber nur von einem dieser Erbberechtigten im häuslichen Umfeld gepflegt, so hat dieser pflegende Erbe Anspruch auf einen höheren Erbanteil. Es besteht eine sogenannte Ausgleichungspflicht.
Oftmals werden die Eltern oder Großeltern nur von einem Kind oder Enkel gepflegt und die anderen Erben kommen allenfalls mal an Weihnachten, Ostern oder am Geburtstag zu Besuch.
Hinzu kommt, dass manche Pflegenden für die Pflege ihren Job ganz oder teilweise aufgeben und sind dadurch auch oft noch viel schlechter rentenversichert.
Um die zeitlichen und finanziellen Nachteile auszugleichen, haben die pflegenden Angehörigen die Möglichkeit, die von Ihnen erbrachten Pflegezeiten nach dem Tod des Pflegebedürftigen als eine Art Pflegevergütung abzurechnen, die sogenannte Ausgleichszahlung für pflegende Angehörige
Diese Möglichkeit haben jedoch nicht alle, die einen Angehörigen zu Hause pflegen, sondern nur die Abkömmlinge, das heißt
- Die Kinder
- Die Enkelkinder
- Nichteheliche oder adoptierte Kinder
Folgende Personengruppen können KEINE Ausgleichszahlung beanspruchen:
- Nichten und Neffen
- Schwiegerkinder
- Die eigenen Eltern
- Der eigene Ehepartner
- Freunde, Nachbarn
- Verwandte, die keine direkten Abkömmlinge sind
Wann besteht kein Anspruch auf höheres Erbe!
Wurde der Pflegende schon zu Lebzeiten des Pflegebedürftigen durch angemessene Sachleistungen wie zum Beispiel einer Wohnung, eines Hauses, eines Grundstückes oder entsprechenden anderen Bar- und Sachleistungen entschädigt, bestehen keine Ansprüche mehr auf eine Ausgleichszahlung bzw. müssen diese entsprechend aufgerechnet werden.
Erhalten auch nicht erbberechtigte Enkel einen Ausgleich?
Enkelkinder haben, wenn deren Eltern noch leben, in der Regel keinen Erbanspruch. (Außer der Erblasser hat testamentarisch etwas anderes bestimmt).
Gilt diese Regelung auch für Personen ohne Beschäftigung?
2010 trat die neue Erbrechtsreform in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt ist kein Einkommensverzicht mehr nötig, um eine Ausgleichszahlung zu erhalten.
Das bedeutet: Unabhängig davon, ob jemand berufstätig ist oder nicht, besteht ein Anspruch auf Ausgleich. Es muss somit nicht mehr nachgewiesen werden, dass aufgrund der Pflegetätigkeit finanzielle Lohn- oder Gehaltseinbußen entstanden sind.
Bis 2010 war es so geregelt, dass den Anspruch auf einen Erbausgleich nur Angehörige bekamen, die berufstätig waren. Das bedeutete, dass zum Beispiel Hausfrauen die zu Hause waren, Kinder groß zogen und sich noch für die Eltern und deren Pflege aufopferten, keinerlei Ansprüche hatten.
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Wie wird die Pflegezeit nachgewiesen?
Leider gibt es gerade unter Angehörigen oft Streit darüber, wer wieviel Zeit für die häusliche Pflege eines Angehörigen aufgebracht hat. Oftmals haben auch Geschwister, die sich nie blicken ließen, überhaupt kein Verständnis dafür, dass die Pflegenden einen finanziellen Ausgleich erhalten. Sie sehen es als selbstverständlich an, dass diese Leistungen in der Familie erbracht werden. Aus diesem und sicherlich noch anderen Gründen ist es oft nicht einfach eine Ausgleichszahlung gegenüber den anderen Erben durchzusetzen.
Um am Ende nicht mit Schätzungen oder gar überhaupt keinen Zahlen dazustehen, ist es ratsam, eine Art Tagebuch zu führen.
Dieses Tagebuch sollte enthalten:
- Das Datum und die Uhrzeit
- Die einzelnen Leistungen pro Tag
- Die aufgewendete Zeit für die Pflege
- Eventuelle finanziellen Auslagen (Nachweis über Belege)
- Die Aufzeichnungen sollten am besten auch noch unterschrieben werden, zum Beispiel vom eigenen Ehepartner, der damit bestätigt, dass die Zeiten erbracht wurden. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst gegenzeichnet.
Dieses Prozedere ist zwar mit einem weiteren zeitlichen Aufwand verbunden, lohnt sich aber wenn es darum geht, sich gegenüber anderen Erbberechtigten durchzusetzen.
Achtung
Leider gibt es keine gesetzliche Regelung über die Art der Nachweisführung. Deshalb kann es trotzdem vorkommen, dass die Ansprüche über das Gericht eingefordert werden müssen, wenn die anderen Erbberechtigten sich quer stellen.
In welcher Höhe können Ausgleichsansprüche gestellt werden?
Der Vorab-Obolus aus dem Erbe ist abhängig vom Umfang der geleisteten Stundenzahl und der Vergütung pro Stunde. Doch leider gibt es auch über die berechtigte Vergütung pro Stunde keine gesetzliche Regelung. So bleibt der veranschlagte Stundensatz einem Aushandeln mit den anderen erbberechtigten Abkömmlingen überlassen.
Sollte keine Einigung erzielt werden, muss letztendlich ein Gericht entscheiden. Wobei auch hier der „Stundenlohn“ im Ermessensspielraum des Richters liegt. Dieser wird sich vielleicht an den Pflegestundensätzen eines Pflegedienstes orientieren. Die Höhe der Ausgleichszahlung muss jedoch in angemessenem Verhältnis zum Gesamterbe stehen.
Testamentarische Regelung über die Pflegezeit?
Wer ein Testament macht, sollte daran denken, dass er auch einmal pflegebedürftig werden kann. Deshalb kann vertraglich bestimmt werden, wie hoch die Ausgleichszahlung für die pflegenden Angehörigen ausfallen soll. Da die gesetzliche Regelung des Ausgleichsanspruchs nur für Nachkömmlinge (und nicht zum Beispiel für Nichten, Nachbarn oder Freunde) Gültigkeit hat, können im Testament dann auch Personen begünstigt werden, die per Gesetz keinen Ausgleich erhalten würden.
Wer also möchte, dass z.B. seine pflegende Lebensgefährtin entsprechend begünstigt wird, muss dies im Testament festhalten. Ein guter Notar oder Rechtsanwalt, spezialisiert auf Erbrecht, kann in dieser Frage weiter helfen.
Rechenbeispiel für eine Ausgleichszahlung!
Um das oben geschriebene besser zu verdeutlichen, möchte ich Ihnen ein Beispiel aufzeigen.
Angenommen, ein Pflegebedürftiger hinterlässt zum Todeszeitpunkt seinen 4 Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro. Kind A hat laut Aufzeichnungen einen Ausgleichsanspruch für die langjährige Pflege von 60.000 Euro. Dann sieht die Rechnung wie folgt aus:
Zu vererbendes Vermögen ./. Ausgleichsanspruch Kind A Restvermögen | 300.000 Euro 60.000 Euro 240.000 Euro |
Das Restvermögen von 240.000 Euro wird auf alle 4 Kinder verteilt: 240.000 Euro geteilt durch 4 Kinder | |
= Anteil pro Kind | 60.000 Euro |
Somit erhält Kind A Kind B, C und D erhalten jeweils | 120.000 Euro 60.000 Euro |
Wer bereits zu Lebzeiten eine angemessene, gehaltsähnliche Ausgleichszahlung für die Pflegetätigkeit erhält, hat natürlich keinen Anspruch mehr auf eine Ausgleichszahlung aus dem Nachlaß.
Sind noch andere Erben da, sieht die Verteilung etwas anders aus. Aber auch darüber kann ein guter Rechtsanwalt oder Notar Auskunft geben.
Wird die Ausgleichszahlung für Pflegende automatisch ausbezahlt?
Nein! Wer einen Angehörigen längere Zeit gepflegt hat, muss seinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung geltend machen. Und zwar bevor das Erbe verteilt wird. Er muss anzeigen, dass er gepflegt hat und nachweisen, wie lange er gepflegt hat. Dies kann – im schönsten und besten Fall – so sein, dass sich die erbberechtigten Abkömmlinge über die Höhe der Ausgleichszahlung einig sind und anstandslos die Leistungen des Pflegenden honorieren.
Im Zweifelsfall müssen die Ansprüche über einen Anwalt oder gar ein Gericht geklärt werden.
Besonderheiten bei der Ausgleichszahlung
Die Ausgleichsansprüche gelten NUR gegenüber Abkömmlingen (Kindern, Enkelkindern) und nicht gegenüber „NICHT-Abkömmlingen“ wie zum Beispiel des Ehepartners des Pflegebedürftigen. Diese und weitere Besonderheiten sind jedoch mit einem Notar oder Rechtsanwalt zu klären.
Pflegegeld, Pflegesachleistungen und Co.!
Wer einen Pflegegrad (eine Pflegestufe) hat, erhält Pflegegeld. Wird dieses Pflegegeld (die Höhe ist abhängig von der Pflegestufe) ganz oder teilweise an die pflegende Person weitergegeben, muss dieses natürlich vom Ausgleichsanspruch abgezogen werden. Ferner können Sie auch zusätzlich einen Pflegedienst in Anspruch nehmen, der dann mit den Pflegesachleistungen der Pflegekasse abgedeckt werden kann.
Dies trifft auch auf Verhinderungspflege oder zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen usw. zu. Jeder Pflegende hat das Recht, zusätzliche Dienste – wie oben beschrieben – in Anspruch zu nehmen und trotzdem seine persönlichen Pflegezeiten aufrechnen.
Häufige Fragen zum Erbe von pflegenden Angehörigen
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben Abkömmlinge wie Kinder, Enkelkinder oder adoptierte Kinder, die einen Angehörigen zu Hause gepflegt haben. Diese Pflege kann den Erbanteil entsprechend erhöhen.
Die Pflegezeit sollte detailliert in einem Pflegetagebuch festgehalten werden. Dazu gehören Datum, Pflegeleistungen, die aufgewendete Zeit sowie eventuelle finanzielle Auslagen. Diese Nachweise helfen, Ansprüche im Erbfall geltend zu machen.
Kein Anspruch besteht, wenn der Pflegende bereits zu Lebzeiten durch entsprechende Sach- oder Geldleistungen wie eine Immobilie oder eine regelmäßige Pflegevergütung entschädigt wurde.
Die Höhe der Ausgleichszahlung hängt vom Umfang der geleisteten Pflegezeit und den Pflegestundensätzen ab. Es gibt jedoch keine gesetzliche Regelung für die Vergütung, weshalb diese oft im Einvernehmen oder durch ein Gericht festgelegt wird.
Nein, die Ausgleichszahlung gilt nur für direkte Abkömmlinge wie Kinder und Enkel. Freunde, Nachbarn oder entfernte Verwandte sind nicht erbberechtigt und können daher keinen Anspruch geltend machen.
Nein, die Ausgleichszahlung muss von den pflegenden Angehörigen aktiv eingefordert und nachgewiesen werden, bevor das Erbe verteilt wird. Ohne Nachweis und Antrag entfällt der Anspruch.
Ja, die Ausgleichszahlung ist im § 2057a BGB geregelt. Diese gesetzliche Grundlage sichert pflegenden Abkömmlingen einen finanziellen Ausgleich für ihre erbrachten Pflegeleistungen im Erbfall.
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0 Kommentare zu „Pflege und Erbe – Anspruch auf Ausgleichszahlung für pflegende Angehörige“
Liebe Magnolia,
Ich habe mich ebenfalls anderthalb Jahre um meine Mutter gekümmert. Im Gegensatz zu Ihnen hat meine Mutter nichts zu vererben. Ich habe als Pflegeperson von der Knappschaft das Pflegegeld bekommen. Ich muss mich immer wieder wundern, wie sich selbst aufopfernde Angehörige um ihre an Demenz erkrankten Eltern kümmern und wenn dann eine Erbschaft zu machen ist, einen großen Batzen mehr davon erhalten möchten im Gegensatz zu den eigentlichen Geschwistern und denen neiden, dass sie Urlaub machen und auch sonst vielleicht keine finanziellen Probleme haben. Liebe Magnolia, was hätten Sie denn gemacht, wenn ihre Mutter gar nichts zu vererben hätte?? Hätten Sie dann ihre Mutter vielleicht nicht gepflegt oder dann anstelle dessen, dass sie es gemacht hat, sie in ein Pflegeheim gegeben? Ich kann mich immer nur wieder wundern.
Liebe Forumsteilnehmer,
ich habe das alles hinter mir (9,5 Jahre Pflege meiner Mutter (erblindet, Hörgeräte, an Demenz erkrankt, nach ihrem Tod 6jähriger Rechtsstreit durch meine “liebe” Schwester, die sich um nichts gekümmert hatte, 2x/Jahr mit Familie in Frankreich und an die Ostsee geurlaubt hat etc. pp., und sich nie blicken ließ).
Obwohl meine Mutter noch in ihrer geänderten Vorsorgevollmacht einen monatl. Betrag für meine Pflege, den ich nach ihrem Tod erhalten sollte, festgelegt hatte, wurde dies nicht akzeptiert, angeblich hätte ich gar nicht gepflegt, etc. pp. Juristische Ebene: da es diese VVM gab, mußte ich zuerst den dortigen Betrag versuchen einzuklagen BEVOR ich anhand des § BGB 2057 (Ausgleichsanspruch pflegender Angehöriger) den gesetzlichen Ausgleichsanspruch versuche geltend zu machen. Der damalige Richter war jedoch entgegen sämtlicher Einschätzung sonstiger (Fach-)juristen der Auffassung, dass dafür die “testamentarische Schriftform” erforderlich gewesen wäre. Die nächste Instanz habe ich mir dann erspart, das wäre um ein Vielfaches teurer gewesen, weitere 1,5 Jahr länger gegangen, outcome unklar.
Zum Nachweis des Ausgleichsanspruchs i. R. BGB-§ z. B.(eigentlich sollte die VVM genau dies ersparen):
Es ist ein Wahnsinns-Papierkrieg, den man niemand wünscht und eigentlich keine Zeit dafür hat, aber durch die juristische Auseinandersetzung gezwungen wird.
Was allgemein immer wieder zum Nachweis auch hier “empfohlen” wird (und natürlich sinnvoll wäre), aussagekräftige Doku mit Datum, Uhrzeit, Dauer, Inhalt, IST IN DER PRAXIS ABSOLUT UNREALISTISCH durchzuführen. Jedenfalls nicht in so einer Pflegesit. wie es bei meiner Mutter der Fall war. Ich war in jeder freien Minute mit der Pflege in alle Richtungen beschäftigt, inkl. Anträge, Widersprüche, jegliche Verwaltungstätigkeiten und Orga etc. (ich führe das jetzt nicht alles auf, geht zu lang), es war ein 24/7++ Aufwand).
Ich habe dazu ehrlich gesagt KEINEN RAT. Außer dem, nicht von sich zu erwarten, dass man so eine Doku regelmässig und perfekt erstellen könnte. Das wird hinterher jedoch automatisch zum Nachteil für einen selbst. Also ich habe mich dann halt um meine Mutter gekümmert und nicht um den Papierkram. Es gab keine Wahl, denn ich kann ja nicht meine Mutter, die aus dem (eingenässten) Bett gefallen ist, liegen lassen (z. B.).
Alles, was man durch im Lauf der Zeit vorliegenden Papierkram nachweisen könnte, ist dann in Frage gestellt, SOBALD die betr. Angehörigen/Geschwister z. B. mit tatkräftiger Unterstützung der jeweiligen Schwagerpersonen und finanzorientierten ebenso wie skrupellosen Anwälten/innen einem zuleid leben wollen, um möglichst viel “Kohle” für sich herauszuschlagen und um so höher der durch die sog. Gegenseite etablierte “Boshaftigkeitsindex” sich darstellt.
Aus den Fragen oben herausgegriffen:
Nachweis der Pflege durch Schreiben der Krankenkasse/jährlichen Nachweis für Rentenversicherung: eignet sich eher nur für den Nachweis AN SICH, dass überhaupt Pflege stattgefunden hat und die betr. Person die pflegende Angehörige war, ist für den Nachweis zum UMFANG der Pflege jedoch völlig ungeeignet, insbesondere wenn die nicht gepflegt habenden Angehörigen alles anzweifeln und “bewußt wahrheitswidrig” einfach Dinge behaupten, die nicht stimmen.
Im Prinzip müßte man für diesen Fall für jeden pipifax einen sichtbaren Nachweis haben, bzw. geordnet chronologisch sammeln/gesammelt haben, das ist völlig ausgeschlossen bei zeitintensiver Pflege, man kommt einfach zeitlich nicht dazu, alle Belege in Echtzeit geordnet zu sammeln, die Belege sind irgendwo dazwischen und man muß bei allem nach Priorität vorgehen, sofern die Prio-Liste zu lang ist, nach dem Zufallsprinzip (!). Damit hätte man dann umfangreiche Such-, Sortier- und weitere Ordnungsmaßnahmen vor sich, dann, wenn man es eigentlich nicht brauchen kann, nach dem Tod der gepflegten Person.
Rentennachweis für die pflegende Person: daraus kann jemand z. B. machen, dass ja “schließlich” später etwas durch die Rentenvers. für die Pflege an die pfl. Person gezahlt wird (und deshalb ja weniger Anspruch auf Ausgleich vorliege), es kann weiter daraus gemacht werden, dass ja “Pflegeleistungen” der Pflegekasse in Anspruch genommen worden seien, dadurch sei ja weniger Pflegeaufwand für die pflegende Person entstanden (und deshalb läge weniger Anspruch auf Ausgleich vor), man muß damit rechnen, dass einem alles und jedes im Mund herumgedreht und uminterpretiert wird. Das ist eine extreme psychische Belastung, weil man ja weiß, was man tatsächlich getan hat und es ist doch ziemlich herunterziehend, wenn die eigene Verwandtschaft so tut, als ob die gepflegte Person einerseits nicht ganz dicht, andererseits gar nicht so “pflegebedürftig” sei, man selbst übertreibe und sich bereichern wolle/habe… (ich sehe dann meine Mutter vor mir, die mit blutüberströmten Kopf (Platzwunde nach Sturz auf Bettkante) auf dem Bettrand saß und geschimpft hat, dass “alles naß” wäre und ich sie so sitzen lassen würde…).
Ich würde gerne schreiben, am besten von Anfang an alles geordnet sammeln, aber das hatte ich ja bereits getan, mit sich verschlechterndem Zustand meiner Mutter wurde
das völlig unmöglich.
Sobald eine juristische Auseinandersetzung beginnt, mit Menschen, die unfair, an ihrem Vorteil orientiert und ohne Rücksicht auf Verluste vorgehen, muß man mit erheblichem zusätzlichen Zeitaufwand rechnen und v. a. mit emotionalen Belastungen, denn für einen selbst war ja die Mutter die Mutter und keine Euro-Produktionsmaschine.
Der Nachweis für BGB erfordert z. B.:
Auflistung Verdienst der gepflegten Person anhand Einkommensteuerbescheiden der relevanten Jahre, Gesamtbetrag der Einkünfte, Soli, gegenzurechnen gegen Steuererstattungen.
Auflistung der lfd. Kosten (Miete oder Grundsteuer je nachdem ob Eigentümer oder Mieter, Energiekosten, Versicherungen, etc. pp., Taschengeldbetrag).
Angabe der fiktiven Kosten für Unterbringung in stationärer Pflege (über den gesamten Pflegezeitraum), um zu errechnen, wieviel Kosten durch die stattgefundene Pflege zu Hause erspart worden wäre (woher bekommt man solche Werte nach neun + Jahren Pflege?), ich war wochenlang damit beschäftigt.
Das wird dann gegengerechnet und es kommt ein monatl./jährlicher Betrag heraus,
der dann über die Pflegezeit zusammengerechnet wird.
Es wird dann auch gegengerechnet, welche “Kosten” sich der/die Pflegende erspart hätte, dadurch, dass er/sie z. B. im Haus der Pflegebedürftigen gewohnt hätte, u. ä.
(manche Pflegenden ziehen ja dann bei der pflegebedürftigen Person ein, in meinem Fall nicht, weil ich Eigentümerin meines Wohnsitzes zu Hause war).
Es ist ein unbeschreiblicher Aufwand.
Eigentlich geht es nur darum, dass das Gericht eine grobe Vorstellung über Umfang und Art der Pflege erhält, sobald es aber die geschilderte Dimension erreicht hat, heißt das (zusammengefaßt) das oben Beschriebene.
Es gibt verschiedene relevante Urteile zu diesem Thema. Derzeit entscheidet letztendlich das GERICHT über die Ausgleichssumme, z. B. per Vergleichsvorschlag und es ist damit zu rechnen, dass dies zum eigenen Nachteil gereicht, je länger, ausufernder, boshafter und chaotischer die sog. Gegenseite agiert.
Es gibt übrigens ein Urteil vom November 2021 (ca.), OLG oder LG aus einem neuen Bundesland, habe den Ort gerade vergessen, DARIN wird u. a. ausdrücklich festgestellt, dass auch sämtliche Verwaltungstätigkeiten,Orga etc. zur Pflege dazugehören. Das ist zwar einerseits sinnvoll und der Sit. angemessen, andererseits wird dadurch natürlich erst recht eine ausführliche Doku erforderlich, was im Urteil auch erwähnt wird.
Anwälte scheuen das wohl eher.
Falls jemand Fragen hat, gerne.
Viele Grüße Magnolia
Hallo, ich habe eine Frage. Ich bin die einzige Nichte und meine Tante und Onkel sind hilfsbedürftig. Sie lehnen es aber total ab. Beide haben Pflegestufe 2 und eine Frau kommt 1 Mal die Woche zum Reinigen der Wohnung. Sie besitzen ein Mehrfamilienhaus, leider ist der einzige Sohn verstorben. Es gibt zwar noch einen angeheirateten Neffen, der kümmert sich gelegentlich um den Papierkram usw. Wie sieht da das rechtliche Erbe aus?
Ich möchte es verhindern, das ein gesetzlicher Betreuer eingesetzt wird.
Die Ausgleichszahlung beim Erbe muss mit den anderen Erben abgestimmt (im Zweifel anwaltlich durchgesetzt) werden. Die Voraussetzung ist unter anderem aber, dass man nachweislich gepflegt hat. So wie ich das verstehe pflegen sich Ihre Tante und Ihr Onkel gegenseitig und sind vermutlich auch gegenseitig bei der Kasse als Pflegeperson eingetragen.
Mich würde nur interessieren, ab wann es als Pflege zu betrachten ist, wenn man bei dem im Haus wohnenden Vater mit versorgt? Wenn die Kasse keinen Pflegegrad anerkannt hat, sich der Vater noch selbständig an- und ausziehen kann, alleine zur Toilette gehen kann, ist das dann Pflege, wofür die Angehörige von den anderen Miterben eine Ausgleichszahlung erhält. Gut sie hat für ihn eingekauft und gekocht. Giselle
Im Falle der Ausgleichszahlung beim Erbe sollte ein Pflegegrad vorliegen. Wenn noch kein Pflegegrad vorliegt ist es leider keine Pflege in dem Sinne.
Hallo.
Muss man tatsächlich Tagebuch führen über alle Zeiten, die man hilft und pflegt, um
hinterher den Pflegeaufwand nachzuweisen?
Ich bin als Pflegeperson bei der Pflegeversicherung meiner Mutter eingetragen, die Pflegeversicherung zahlt auch einen Rentenbeitrag für mich.
Um diesen Beitrag zur Rentenversicherung zu erhalten, musste ich damals und nachfolgend jedes Jahr erneut ein Formular ausfüllen, in dem der zeitliche Aufwand der Pflege festgehalten ist.
Mein Frage: Würde dies denn nicht bereits als Nachweis herhalten?
Damit ist der Aufwand doch schon dokumentiert, eigentlich sogar besser, als in einem Tagebuch, in das ich ja letztlich reinschreiben könnte, was ich will..
Danke für die Auskunft!
Hallo,
im Grunde geht es dabei um die Durchsetzung gegenüber anderen Erbberechtigten. Durch die Pflegezeit besteht die Möglichkeit einen etwas größeren Anteil vom Erbe zu bekommen. Es gibt keine klaren Vorgaben, wie die Nachweise erbracht werden können oder sollen. Je nachdem wie es im Erbfall abläuft benötigt man wenig bis keine Nachweise, wenn es aber vor Gericht geht und man mit der anderen erbberechtigten Person in den Rechtsstreit geht, ist eine detaillierte Aufstellung natürlich sehr hilfreich.
Meine Schwester hat die Pflege meiner Mutter übernommen, kümmert sich aber nur halbherzig um sie. Sie erpresst meine Mutter emotional und sagt zu ihr, wenn du dies oder jenes machst, dann ziehe ich aus und es kann sich sonst jemand um dich kümmern. Sie bekommt das volle Pflegegeld von meiner Mutter und wohnt kostenfrei im Elternhaus im gleichen Haushalt. Wie kann ich eine Verbesserung für meine Mutter erreichen? Wir haben beide die Betreuungsverfügung. Sie hat schon meine Mutter zu verschiedenen Unterschriften unter Druck gesetzt, u.a. ein neues Testament, Besuchsverbot, Betreuungsverbot … Seit sie arbeitslos ist habe ich sie finanziell bis 2019 unterstützt und nun bekomme ich keinen Kontakt mehr zu meiner Mutter, weil sie das permanent verhindert. Jetzt hat sie das Haustürschloss ausgetauscht und meine anderen Geschwister kommen auch nicht mehr rein. Nur nach langer Vorankündigung und nur wenn es meiner Schwester gerade passt, also vielleicht einmal im Monat. Was kann ich für meine Mutter positiv verändern?
Ich denke, da kann Ihnen nur ein Rechtsanwalt weiterhelfen.
Hallo,
Gilt die Regel, dass der Pflegende einen höheren Erbanteil im Rahmen der Erbengemeinschaft bekommt, auch dann, wenn dieser im selben Haushalt wie der pflegebedürftige Erblasser wohnt.
Grüße
Bernd
Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Trotzdem mein Tipp:
Die Ausgleichszahlungen wollen die Miterben oftmals nicht so gerne anerkennen. Deshalb ist es wichtig, dass sich die Pflegenden immer anwaltliche Hilfe nehmen. Er kann Ihnen dann sagen, wie Sie sich innerfamiliär absichern sollten.
Ich lebe von Geburt an in einem 3-Familienhaus zusammen mit meinen Eltern. Meine Schwester lebt seit 40 Jahren in den USA. Letztes Jahr ist mein Vater verstorben und hat uns die Immobilie hinterlassen. 1/2 die Mutter, 1/4 meine Schwester und 1/4 ich (Erbgemeinschaft). Jetzt möchte meine Schwester mir ihren Anteil (ca. 100.000€ Wert) an der Immobilie gerne abgeben (ohne Gegenleistung). Ich pflege meine Eltern seit ca. 8 Jahren (Mutter hat seit 2 Jahren Pflegestufe 3). Jetzt meine Frage: Kann meine Schwester ihren Anteil an der Immobilie mir als Gegenwert für die Pflege einfach so überschreiben oder nicht? Schenkung oder Erwerb wären zu teuer. Für einen Tipp wäre ich sehr dankbar.
Das sind erbrechtliche Angelegenheiten zu denen ich leider keine Aussage machen kann oder darf.
Da der Hausanteil sowieso dann notariell übertragen werden muss, können Sie aber auch einen Notar dazu befragen, der dann später die Übertragung machen könnte.
Habe eine Frage: Ich habe Pflegegrad 3. Mein Mann muss mich pflegen. Bin 45 Jahre. Darf ich meinem Mann Ausgleichszahlung vererben, weil er mich bis zu meinem Tod pflegen muss, vielleicht noch 35-40 Jahre. Deswegen sollte er etwas mehr erben wie Kinder. Ist das möglich zu berechnen oder ist es überhaupt erlaubt oder darf mein Ehemann keinen Ausgleich bekommen. Danke.
Wird die Ausgleichszahlung auch beim Pflichtteil abgezogen oder gilt das nur für Erben?
An mich hat sich eine Frau gewand und erzählte mir, dass die Verwandten von ihrem kürzlich verstorbenen Ehemann das komplette Pflegegeld von ihr zurückfordern. Die Frau hat sich alleine bis zum Tod um den Ehemann gekümmert und gepflegt, ohne einen einzigen freien Tag.
Darf die Verwandschaft das Geld von der Ehefrau fordern?
Gibt es dazu ein Gesetz?
Guten Abend
ich habe knapp 3 Jahre meine an Demenz u. Krebs kranke Mutter gepflegt (Pflegestufe 6).
Durchgehend ohne freien Tag.
Das Pflegegeld hat mein Vater bekommen. Meine Mama ist voriges Jahr im Juni verstorben.
Habe ich noch das Recht mein Pflegevermächtnis einzufordern und wie mache ich das?
Meine Geschwister ließen sich nicht mal blicken sagten mir Sie wollen mir nicht helfen bei der Pflege. Wir haben zwar zu Gunsten meines Vaters auf das Erbeteil unserer Mutter verzichtet, jedoch frage ich mich ob ich da jetzt auch auf das Geld für die Pflege damit verzichtet habe.
Bitte um Info!
Danke
Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Ich würde Ihnen aber empfehlen, sich mit einem Rechtsanwalt, spezialisiert auf Erbrecht, in Verbindung zu setzen. Er kann Ihnen weiterhelfen und darf Sie auch ausführlich beraten.
Habe meine Freundin zu mir genommen und habe sie rund um Die Uhr gepflegt. Die Verwandschaft hat sich nicht gekümmert. Sie hat 6 Monate bei uns gelebt und hat einen Antrag auf pflegegeld gestellt. Sie hat mich auf den Antrag geschrieben. Jetzt schreibt die Krankenkasse das sie die Pflegestufe 4 bekommt und das Geld bekommt die Verwandschaft die sich nicht um sie gekämmt hat, ich dachte mir steht es zu. Meine Frage ist das richtig oder Rechtens.
Das Pflegegeld erhält die pflegebedürftige Person, um damit selbst beschaffte Pflegekräfte (zum Beispiel Verwandte, Freunde usw.9 zu entschädigen. Sie müssten mit der Pflege prüfen, wer als Empfänger für das Pflegegeld eingetragen ist.