Feststellung einer Behinderung: Antrag, Tipps, Vorteile, Hilfe

Antrag auf Feststellung einer Behinderung - so vermeiden Sie Fehler
Wer einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellt, kann einiges falsch machen.

Feststellung einer Behinderung – was bringt mir denn das? Und außerdem, eine Behinderung hat man doch erst, wenn man nicht mehr laufen kann!

Nein, das ist überhaupt nicht so. Wenn Sie sich noch nie mit dem Thema der Anerkennung einer Behinderung befasst haben, werden Sie staunen, welche körperlichen Beeinträchtigungen bereits dazu führen, einen Grad der Behinderung anerkannt zu bekommen.

Gerade pflegebedürftige Menschen sollten auf alle Fälle hier nachlesen und prüfen, ob es nicht Zeit ist, einen Erst-Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu stellen. Je nach Höhe des GdB (Grad der Behinderung) haben Sie nicht nur steuerliche Entlastungen, verbesserten Kündigungsschutz usw.

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Definition Behinderung – Ab wann hat man eine Behinderung?

Eine Behinderung liegt vor, wenn eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Voraussetzung dafür ist,

  • dass die körperliche bzw. geistige Funktion oder der seelische Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht UND
  • dass zu erwarten ist, dass die Behinderung mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate andauert.

Die Schwere einer Behinderung hat nichts damit zu tun, ob diese sichtbar ist oder nicht. Auch Menschen mit einer schweren, chronischen Darmerkrankung können einen GdB zugewiesen bekommen, man sieht ihnen aber die Behinderung / Beeinträchtigung nicht sofort an.

  • Menschen mit einer Behinderung, die einen GdB von 20 bis unter 50 haben
  • Menschen mit einer Schwerbehinderung mit einem GdB ab 50 und somit ein Anrecht auf einen Schwerbehindertenausweis haben
  • Menschen mit einer Gleichstellung, die einen GdB 30 bis unter 50 haben und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

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Wie wirkt sich der Grad der Behinderung auf den Pflegegrad aus?

Wenn Sie einen Pflegegrad haben, sind Sie meist schon so beeinträchtigt, dass Sie vermutlich auch einen GdB von zumindest 20 erhalten können. Deshalb sollten Sie auf alle Fälle mit einem Pflegegrad auch einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, um die entsprechenden Nachteilsausgleiche nutzen zu können.

Andererseits kann es bei einigen Erkrankungen auch sein, dass Sie leichter einen Pflegegrad zuerkannt bekommen, wenn Sie bereits einen entsprechenden GdB nachweisen können.

Wie wird die Feststellung einer Behinderung beantragt?

Menschen mit einer Behinderung sind aufgrund ihrer körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen im täglichen Leben häufig benachteiligt. Um diese Benachteiligung auszugleichen, kann ein Grad der Behinderung beantragt werden.

Den Antrag müssen Sie bei Ihrem zuständigen Versorgungsamt, einer kommunalen Behörde oder der Landessozialverwaltung einreichen. Das ist leider von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auf dieser Seite können Sie das für Sie zuständige Versorgungsamt abrufen. Geben Sie dazu einfach Ihre PLZ ein.

Um einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung zu stellen, müssen Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder in Deutschland arbeiten. Es ist nicht notwendig, dass Sie deutscher Staatsbürger sind.


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Tipps zum Einreichen des Antrags auf Feststellung einer Behinderung.

Es liegt ja im Interesse eines jeden Einzelnen, dass der Antrag so schnell wie möglich bearbeitet und positiv genehmigt wird. Deshalb sollten Sie ein paar Dinge beherzigen. Hier eine Checkliste:

  • Wenn Sie einen Antrag stellen, ist das für Sie kostenlos.
  • Verwenden Sie gleich den offiziellen Antrag Ihrer zuständigen Versorgungsbehörde.
  • Der Antrag muss von der Person mit Behinderung selbst gestellt werden. Es ist jedoch möglich, eine andere Person zu bevollmächtigen.
  • Bedenken Sie, dass der zuständige Bearbeiter Ihres Antrags Sie vermutlich nie zu Gesicht bekommt. Deshalb kann er nur das beurteilen, was er liest. Je ausführlicher Sie deshalb Ihre Beschwerden und Einschränkungen beschreiben, umso besser.
  • Geben Sie im Antrag nicht nur Ihre Gesundheitsstörungen an, sondern auch wie sich die Behinderungen auf Ihr tägliches Leben auswirken, welche Folgeschäden aufgetreten sind, ob Sie Schmerzen oder psychische Beeinträchtigungen haben usw.
  • Fügen Sie alle wichtigen Befunde, Gutachten, Entlassungsberichte, Röntgen- MRT- oder CT-Unterlagen, Laborbefunde, EKG oder EEG von Ihren Ärzten, Fachärzten, Rehakliniken oder auch Pflegegutachten usw. bei.
  • Entbinden Sie die angegebenen Ärzte, Krankenhäuser, Rehaeinrichtungen usw. gleich im Antrag von ihrer Schweigepflicht. Damit ist gewährleistet, dass nicht nochmals nachgefragt werden muss und unnötig Zeit vergeudet wird.
  • Vorübergehende Erkrankungen, die voraussichtlich nicht länger anhalten als 6 Monate, werden nicht berücksichtigt.
  • Normale, altersgerechte Erkrankungen werden ebenfalls nicht anerkannt.
  • Fügen Sie dem Antrag ein Paßbild von Ihnen bei. Ist Ihnen ein GdB von 50 oder höher bescheinigt, erhalten Sie mit dem Feststellungsbescheid auch gleich den Schwerbehindertenausweis.
  • Ihr Antrag muss beschleunigt behandelt werden, wenn Sie erwerbstätig sind. Beantworten Sie deshalb die Frage, ob Sie erwerbstätig sind, mit „ja“.
  • Geben Sie den richtigen Zeitpunkt an, ab wann die Behinderung anerkannt werden soll. Hatten Sie z.B. einen Unfall, der bereits mehrere Monate zurückliegt, sollten Sie das Datum des Unfalls angeben.
  • Informieren Sie die im Antrag aufgeführten Ärzte, dass Sie einen Antrag gestellt haben. Falls Rückfragen vom Versorgungsamt kommen, weiß der Arzt dann zumindest Bescheid.
  • Legen Sie immer nur Kopien Ihrer Unterlagen bei, es sei denn, es ist ausdrücklich gefordert, dass Sie Originale beilegen.  
  • Beim Ausfüllen des Antrags sollten Sie Hilfe in Anspruch nehmen.

Wer hilft beim Ausfüllen des Antrags?

Als Laien kann man beim Ausfüllen des Antrags auf Feststellung einer Behinderung doch einiges falsch machen. Vielleicht, dass die Behinderungen und Einschränkungen nicht deutlich genug herausgearbeitet wurden oder wichtige Unterlagen fehlen. Das kann dazu führen, dass die Bearbeitung des Antrags unnötig lange dauert oder eine falsche Einstufung für den GdB erfolgt. Das muss nicht sein. Nehmen Sie sich deshalb eine qualifizierte Unterstützung, wie z.B.

Bescheid über die Feststellung einer Behinderung

Wenn Sie einen Antrag auf Anerkennung einer Behinderung gestellt haben, wird dieser anhand der eingereichten Unterlagen von einem Arzt geprüft. Er entscheidet dann, welchen GdB Sie erhalten. In Ausnahmefällen kann es auch möglich sein, dass eine Untersuchung erfolgt.


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Danach erhalten Sie

  • bei einem GdB ab mindestens 20 einen Feststellungsbescheid,
  • bei einem GdB ab mindestens 50 erhalten Sie außerdem noch einen Schwerbehindertenausweis (deshalb immer beim Antrag schon ein Passfoto beilegen),
  • bei einem GdB unter 20 einen Ablehnungsbescheid.

Im Feststellungsbescheid wird Ihnen dann mitgeteilt, welchen Grad der Behinderung bzw. welche Merkzeichen Sie erhalten.

Wichtig:

  • Je nach Einstufung in den GdB hat das auch arbeitsrechtliche Auswirkungen. Ob Sie das möchten, ist Ihnen überlassen. D.h. Sie entscheiden, ob Sie Ihren Arbeitgeber über die vorliegende Behinderung informieren (und damit auch die entsprechenden Vorteile erhalten) oder ob Sie Ihren Arbeitgeber nicht informieren.
  • Im Feststellungsbescheid sind häufig eine Reihe von Erkrankungen angegeben die bei der Findung des GdB berücksichtigt wurden. Aus diesem Grund müssen Sie den Bescheid Ihrem Arbeitgeber nicht vorlegen. Das ist Ihre Privatangelegenheit.
  • Haben Sie einen Ablehnungsbescheid oder eine zu geringe GdB-Eingliederung erhalten, können Sie dagegen einen Widerspruch einlegen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Das kann ganz unterschiedlich lange dauern. Zu den allgemeinen Verzögerungen wie z.B. hohes Antragsaufkommen oder Krankheitsfälle beim zuständigen Versorgungsamt kommt es natürlich auch noch darauf an, was noch an Unterlagen und Gutachten angefordert werden muss.

Wie wird der GdB ermittelt?

Eine Behinderung kann sich unterschiedlich schwer auf das tägliche Leben eines Menschen auswirken. Die Einstufung in einen GdB ist davon abhängig, wie schwer jemand durch die Behinderung beeinträchtigt ist. Dafür gibt es genaue Vorgaben, an die sich die Gutachter halten sollen. Der niedrigste GdB ist 20, der höchste 100.

Die Erkrankungen und Beeinträchtigungen sind in der Versorgungsmedizinischen Verordnung aufgelistet. Dort können Sie auch nachlesen, welchen GdB Sie mit Ihrer Erkrankung erhalten können.

Die GdB-Tabelle wird in folgende Hauptbereiche unterteilt.

  • Kopf und Gesicht
  • Nervensystem und Psyche
  • Sehorgan
  • Hör- und Gleichgewichtsorgan
  • Nase
  • Mundhöhle, Rachenraum und obere Luftwege
  • Brustkorb, tiefere Atemwege und Lungen
  • Herz und Kreislauf
  • Verdauungsorgane
  • Brüche (Hernien)
  • Harnorgane
  • Männliche Geschlechtsorgane
  • Weibliche Geschlechtsorgane
  • Stoffwechsel, innere Sekretion
  • Blut, blutbildende Organe, Immunsystem
  • Haut
  • Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten

Wenn Sie nun einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen, werden Ihre Einschränkungen der Schwere nach klassifiziert.

Am Beispiel „Krankheiten des Herzens“ hier spezifisch „Einschränkung der Herzleistung“ können folgende, ganz unterschiedliche GdB-Zuordnungen erfolgen:

GdB 0 – 10Keine wesentlichen Einschränkungen
GdB 20 – 40Beeinträchtigungen bei mittelschwerer Belastung
GdB 50 – 70Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter, alltäglicher Belastung wie z.B. kleinere Spaziergänge, Treppensteigen bis zu einem Stockwerk usw.
GdB 80mit gelegentlich auftretenden, vorübergehend schweren Dekompensationserscheinungen
GdB 90 – 100Leistungsbeeinschränkungen schon im Ruhezustand (Ruheinsuffizienz)

Was Sie sonst noch zur Ermittlung des GdB wissen sollten:

  • Haben Sie mehrere Erkrankungen, für die Ihnen ein GdB zusteht, wird ein Gesamt-GdB errechnet. Das ist leider für Laien nur schwer nachvollziehbar und prüfbar. Letztendlich werden die Behinderungen als Gesamtes betrachtet und wie sie sich zueinander und untereinander auswirken. Wichtig ist für Sie zu wissen, dass die einzelnen GdB nicht zusammengezählt werden oder gar ein Durchschnitt ermittelt wird.
  • Ausschlaggebend für die Einstufung in den GdB ist nicht die Krankheit an sich, sondern das sich daraus ergebende Funktionsdefizit. Das lässt sich auch gut am obigen Beispiel „Krankheiten des Herzens“ mit der entsprechenden GdB-Zuordnung ersehen. Es ist eine Krankheit, die aber aufgrund ihrer Schwere ganz unterschiedlich bewertet werden kann.
  • Auch seelische Begleiterscheinungen oder Schmerzen, die durch eine Behinderung entstehen können, müssen – je nach Schwere der Auswirkungen- bei der GdB-Bewertung mit berücksichtigt werden.
  • Nicht jede Behinderung ist sichtbar. So können auch chronische Erkrankungen wie z.B. Asthma, Rheuma, Diabetes, Multiple Sklerose, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Schlaganfall usw.
  • Zu den nicht sichtbaren Behinderungen zählen auch die psychischen und seelischen Behinderungen. Zu den psychischen Erkrankungen zählen z.B. Depressionen, Neurosen, Persönlichkeitsstörungen usw.

Für die Bewertung des Grad der Behinderung werden herangezogen:

  • Die eingereichten Unterlagen wie z.B. Berichte, Befunde und Gutachten vom Haus- oder Facharzt, Rehaeinrichtungen usw. Je besser und ausführlicher hier die Funktionseinschränkungen und Beeinträchtigungen beschrieben werden, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, einen höheren GdB zu erhalten. Weiß der Gutachter nichts von den schwerwiegenden Beeinträchtigungen, kann er sie ja auch schließlich nicht berücksichtigen.
  • Die GdB-Tabelle. Hier kann abgelesen werden, welcher GdB bei welcher Behinderung und welcher Schwere anerkannt werden kann. Sie dient lediglich als Anhaltspunkt, denn die tatsächliche Bewertung ist immer eine individuelle Angelegenheit.

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Was bedeuten die Merkzeichen im Feststellungsbescheid?

Mit einer Behinderung können Sie nicht nur eine Einstufung in einen GdB, sondern unter Umständen auch noch zusätzlich Merkzeichen erhalten. Das bedeutet für Sie, dass Sie nicht nur Nachteilsausgleich auf Ihren GdB sondern auch entsprechende merkzeichenabhängige Nachteilsausgleiche erhalten.

Folgende Merkzeichen gibt es:

  • aG = außergewöhnlich gehbehindert
  • B = Begleitperson erforderlich
  • Bl = blind
  • G = erheblich gehbehindert
  • Gl = gehörlos
  • H = Hilflos
  • Rf = Ermäßigungsberechtigt für Rundfunkbeitrag
  • TBl = Taubblind

Sondermerkzeichen:

  • 1. Kl.
  • Kriegsgeschädigt
  • BV + BE

Mehr über die Merkzeichen und die Nachteilsausgleiche erfahren Sie in meinem Beitrag Nachteilsausgleich durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Achtung: Wenn Sie im Feststellungsbescheid ein Merkzeichen erhalten haben, heißt das nicht, dass Sie diese Vergünstigungen automatisch erhalten. Wenn Sie z.B. Anspruch auf Blindengeld haben, müssen Sie dieses beantragen. Steuerfreibeträge müssen in der Lohnsteuerkarte oder in der Steuererklärung eingetragen werden, Wohngeld muss ebenfalls von Ihnen selbst beantragt werden usw.

Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid

Widerspruch gegen falsche GdB Einstufung oder Ablehnung der Feststellung einer Behinderung.

Es ist für Laien schwierig zu beurteilen, ob der zugewiesene GdB richtig oder falsch ist. Wenn die Einstufung zu niedrig ist, entstehen Ihnen finanzielle und andere Nachteile. Wurde Ihnen NUR ein GdB von 40 zuerkannt, anstatt vielleicht korrekterweise ein GdB von 50, bekommen Sie auch keinen Schwerbehindertenausweis, der auch wieder gewisse Vorteile mit sich bringt.

Wenn Sie sich unsicher sind, ob die Einstufung richtig ist, können Sie den Bescheid prüfen lassen. Z.B. bei einem Rechtsanwalt, spezialisiert auf Sozialrecht, Sozialverbände, bei Behindertenverbänden usw.

So funktioniert das Widerspruchsverfahren:

  • Sie erhalten vom Amt entweder ein Ablehnungsschreiben oder einen Feststellungsbescheid.
  • Wenn Sie mit der Ablehnung der Anerkennung des GdB oder der Einstufung in den GdB nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist einlegen. Der Widerspruch muss nicht formell sein. Allerdings muss er vom Antragsteller unterschrieben sein.
  • Sie können in Ihrem Widerspruch gleich eine Begründung aufführen, WARUM Sie mit der Einstufung nicht einverstanden sind.
  • Alternativ können Sie aber auch nur formlos schreiben, dass Sie Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Wichtig ist immer nur, dass Sie die Widerspruchsfrist beachten. Wenn Sie diesen Weg wählen, haben Sie genügend Zeit, um den Widerspruch von einem Anwalt oder einer anderen qualifizierten Institution / Einrichtung formulieren und durchsetzen zu lassen. Ich persönlich empfehle diesen Weg, weil wir Laien nicht die Kniffe kennen wie Menschen, die so etwas täglich machen. Die Aussicht auf Erfolg ist hier einfach höher.
  • Um einen besseren Überblick über die Gesamtsituation zu bekommen, können Sie mit dem Widerspruch beim Versorgungsamt alle von dort beschafften Unterlagen, Gutachten usw. anfordern. Das erleichtert den Widerspruch. Sie können nämlich hier ersehen, ob vielleicht eine relevante Beeinträchtigung nicht berücksichtigt wurde.
  • Wurde der Widerspruch mit Begründung eingelegt, prüft das Versorgungsamt den Widerspruch. Unter Umständen müssen neue Gutachten und Berichte angefordert werden. Das kann auch wiederum einige Zeit in Anspruch nehmen.
  • Sie erhalten nach Prüfung des Widerspruchs vom Versorgungsamt eine Nachricht. Dies kann sein: 1.) Eine erneute Ablehnung 2.) Ein Abhilfebescheid 3.) Ein Teilabhilfebescheid.
  • Mit dem Abhilfebescheid erkennt das Amt Ihren Widerspruch vollumfänglich an. Damit brauchen Sie nichts mehr zu unternehmen, Ihre Ansprüche wurden anerkannt.
  • Erhalten Sie einen Teilabhilfebescheid, erkennt das Amt nur teilweise Ihren Widerspruch an.
  • Erhalten Sie ein Ablehnungsschreiben, ist Ihr Antrag abgelehnt.
  • Gegen den Teilabhilfebescheid und das Ablehnungsschreiben kann beim Sozialgericht Klage eingereicht werden. Auch hier muss wieder die Frist eingehalten werden.

TiPP An dieser Stelle möchte ich noch auf folgendes hinweisen: Wer sich keinen Anwalt oder sonstigen Berater leisten kann, hat unter Umständen die Möglichkeiten, dass er Beratungshilfe in Anspruch nimmt.


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Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Einen Schwerbehindertenausweis erhalten Sie, wenn Sie mindestens einen GdB von 50 haben. Mit diesem Schwerbehindertenausweis sind auch wiederum entsprechende Nachteilsausgleiche verbunden.

Menschen die im Berufsleben stehen, aber nur einen GdB von 30 oder 40 haben, können eine Gleichstellung beantragen und sind somit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Wie kommt es dazu?

Bei manchen Menschen können sich die Behinderungen auch auf das Berufsleben auswirken. Vielleicht ist die allgemeine Leistungsfähigkeit nicht mehr so vorhanden wie vor der Behinderung, häufigere Arztbesuche führen zu vermehrten Fehlzeiten oder es wird von den Kollegen einfach mehr Unterstützung und Hilfe benötigt. Das kann einen Arbeitsplatz gefährden oder es kommt aufgrund der Einschränkungen erst gar nicht zu einem Arbeitsverhältnis.

Hier greift dann die Gleichstellung: Wenn aufgrund Ihrer Behinderung Ihr jetziger Arbeitsplatz gefährdet ist oder Sie überhaupt Probleme haben, einen Arbeitsplatz zu bekommen, können Sie eine Gleichstellung beantragen.

Dazu sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens 18 Stunden – siehe § 156 SGB IX.
  • Wenn es nicht möglich ist, ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz zu bekommen ODER der vorhandene Arbeitsplatz nicht behalten werden kann. Siehe § 2 Absatz 3 SGB IX.
  • Ein anerkannter GdB von 30 oder 40. Der Feststellungsbescheid ist bei der Beantragung auf Gleichstellung vorzulegen.

Was Sie dazu wissen sollten:

  • Die Gleichstellung können Sie bei der Agentur für Arbeit beantragen.
  • Im Antrag muss begründet werden, warum eine Gleichstellung notwendig ist. Lassen Sie sich hier unbedingt helfen, um Fehler zu vermeiden.
  • Mit einer Gleichstellung haben Sie (mit einigen wenigen Ausnahmen wie z.B. Zusatzurlaub und Altersrente) die gleichen Rechte wie Menschen mit einer Schwerbehinderung.
  • Sie müssen sich im Klaren darüber sein, dass sich die Arbeitsagentur mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen kann, um die Arbeitsplatzsituation abzuklären. Dazu ist jedoch Ihre Zustimmung notwendig. Lassen Sie sich auch hier aufklären, was da auf Sie zukommen kann.
  • Wurde die Gleichstellung vom Arbeitsamt genehmigt, hat der Arbeitgeber kein Widerspruchsrecht.
  • Wurde die Gleichstellung abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb der Frist einen Widerspruch einzulegen.

Nachteilsausgleich – Was bedeutet das für mich?

Durch eine Behinderung entstehen Nachteile. Sowohl finanzieller als auch beruflicher Art. Hinzu kommt, dass es für viele schwieriger ist, am Alltagsleben ungehindert teilzunehmen. Aus diesem Grund wurden die Nachteilsausgleiche geschaffen.

Die einzelnen Nachteilsausgleiche sind abhängig vom Grad der Behinderung und den Merkzeichen. Eine genaue Auflistung, sortiert nach Merkzeichen, finden Sie hier: Nachteilsausgleich durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Hier vorab ein grober Überblick:


 

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Hilfsmittel für den Arbeitsplatz

Mit einem GdB ab 50 oder einer Gleichstellung können Sie auch Hilfsmittel für den Beruf beantragen. Damit soll Ihnen die Arbeit erleichtert werden. Sprechen Sie dazu auch unbedingt mit Ihrem Arbeitgeber oder der entsprechenden Stelle in Ihrem Betrieb.

Fazit zu: Antrag auf Feststellung einer Behinderung

Prüfen Sie auf alle Fälle, ob Sie einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung stellen können. Vor allem wer einen Pflegegrad und entsprechende Einschränkungen hat, sollte auch eine Einstufung in einen GdB beantragen. Auch aufgrund der neuen Regelung für den Behindertenpauschbetrag ist das lohnend, denn seit 2021 bekommen Sie bereits am einem GdB von 20 den Behindertenpauschbetrag.

Rechtliche Regelungen

Die Feststellung der Behinderung ist im § 152 SGB IX geregelt.

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Quelle Bildmaterial:#Canva-Member © for free von AndreyPopov – Getty Images Pro

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