Schulbegleitung: Unterstützung für individuelles Lernen und Teilhabe

Die Schulbegleitung oder Integrationsassistenz spielt eine entscheidende Rolle im Bildungsbereich, indem sie Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen dabei unterstützt, erfolgreich am schulischen Leben teilzunehmen. Diese Form der Unterstützung ist darauf ausgerichtet, individuelle Hürden zu überwinden und eine inklusive Lernumgebung zu schaffen.

Im Folgenden werden verschiedene Fragen und Themen beleuchtet, die einen umfassenden Einblick in die Welt der Schulbegleitung und Integrationsassistenz bieten und dazu beitragen sollen, die bestmögliche Unterstützung für die schulische Entwicklung jedes Einzelnen zu gewährleisten.

Definition Schulbegleitung / Integrationsassistenz

Elektrischer Rollstuhl, blitzschnell gefaltetEine Schulbegleitung ist eine unterstützende Begleitkraft im Bildungsbereich, die Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen und individueller Herausforderungen begleitet und unterstützt, um ihre erfolgreiche Teilhabe am schulischen Alltag zu fördern.

Was ist ein Schulbegleiter?

Die Begriffe „Schulbegleiter oder Integrationshelfer“ sind eigentlich nicht mehr zeitgemäß. Stattdessen spricht man von einer Integrationsassistenz. Eine Integrationsassistenz (oder auch Schulbegleitung) begleitet einen Schüler während der gesamten oder teilweisen Schulzeit, einschließlich des Schulweges.

Die Schulbegleitung unterstützt den Betroffenen, die klassenbezogenen Angebote des Lehrers anzunehmen, zu verstehen, zu verarbeiten und umzusetzen. Außerdem erledigt die Integrationsassistenz anfallende Pflegetätigkeiten, unterstützt und hilft bei der Orientierung im Schulalltag sowie bei lebenspraktischen Verrichtungen, wie z.B.:

  • Toilettenbesuche: Unterstützung bei Toilettenbesuchen, falls dies aufgrund von körperlichen Beeinträchtigungen notwendig ist.
  • Kleiderwechsel: Hilfe beim An- und Ausziehen von Kleidung, insbesondere bei Schülern mit motorischen Schwierigkeiten.
  • Essensversorgung: Unterstützung beim Essen, zum Beispiel beim Schneiden von Speisen oder beim Gebrauch von Besteck.
  • Medikamentengabe: Verabreichung von Medikamenten, wenn dies im Schulalltag erforderlich ist, sowie das Überwachen von gesundheitsbezogenen Bedürfnissen.
  • Mobilitätshilfen: Hilfe bei der Handhabung von Rollatoren, Gehhilfen, Rollstühlen oder anderen Mobilitätshilfen.
  • Organisation von Materialien: Unterstützung beim Organisieren von Schulmaterialien, Büchern und sonstigen Unterrichtsgegenständen.
  • Kommunikationshilfen: Hilfestellung bei der Nutzung von Kommunikationshilfen oder Technologien, die zur verbalen oder nonverbalen Kommunikation dienen.
  • Selbstpflegefähigkeiten: Förderung von Selbstpflegefähigkeiten, um die Eigenständigkeit in Alltagssituationen zu steigern.

Schulbegleiter werden nicht nur in Grundschulen oder Förderschulen, sondern auch in weiterführenden Schulen und anderen Bildungseinrichtungen eingesetzt. Die Unterstützung kann sich auf verschiedene Altersgruppen erstrecken.

Wer hat Anspruch auf einen Schulbegleiter?

Die Gründe für die Notwendigkeit eines Schulbegleiters können vielfältig sein und reichen von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen bis hin zu Verhaltensstörungen oder Lernschwierigkeiten. Die nachfolgenden Beispiele zeigen, in welchen Situationen ein Schulbegleiter erforderlich sein könnte:

  • Körperliche Beeinträchtigungen: Schülerinnen oder Schüler mit Mobilitätseinschränkungen, die Hilfe bei der Fortbewegung, beim Toilettengang oder beim Zugang zu Unterrichtsmaterialien benötigen.
  • Geistige Beeinträchtigungen: Kinder oder Jugendliche mit intellektuellen Beeinträchtigungen, die Unterstützung beim Schulbesuch und der Teilnahme am Unterricht benötigen.
  • Verhaltensstörungen: Schülerinnen oder Schüler mit Verhaltensstörungen, die zusätzliche Anleitung und Unterstützung benötigen, um sich angemessen im Klassenzimmer zu verhalten und am Unterricht teilzunehmen.
  • Autismus-Spektrum-Störungen (ASS): Kinder oder Jugendliche mit Autismus, die aufgrund ihrer spezifischen Bedürfnisse eine individuelle Betreuung und Anleitung benötigen.
  • Chronische Erkrankungen: Kinder mit chronischen Erkrankungen, die regelmäßige medizinische Unterstützung oder Hilfe bei der Verwaltung von Medikamenten benötigen.
  • Sinnesbeeinträchtigungen: Schülerinnen oder Schüler mit Seh- oder Hörbeeinträchtigungen, die spezielle Unterstützung und Anpassungen im schulischen Umfeld benötigen.

Die Entscheidung für einen Schulbegleiter sollte immer individuell und auf der Grundlage von pädagogischen, medizinischen und psychologischen Bewertungen getroffen werden. Ziel ist es, jedem Schüler den Schulbesuch und die Teilhabe am schulischen Leben zu ermöglichen.

 

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Rechtliche Grundlagen der Integrationsassistenz

Die Integrationsassistenz ist seit 01.01.2020 eine Leistung zur Teilhabe an Bildung gemäß des § 112 Abs 1 SGB IX. In diesem Paragraphen ist bestimmt, dass zu den Leistungen der Eingliederungshilfe auch die „Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu“ zählen.

Damit kann dem Menschen mit Behinderung der Schulbesuch ermöglicht und erleichtert werden.

Die Finanzierung der Teilhabe an Bildung umfasst auch:

  • Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder
  • Weiterbildung für einen Beruf, einschließlich
  • Leistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ganztagsangebote ist, dass diese im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, sowie an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.

Welche Rechte und Pflichten haben die Schüler, Eltern, Lehrkräfte und die Schulbegleitung?

Rechte und Pflichten der Schüler
RechtePflichten
Recht auf Bildung: Das grundlegende Recht auf Bildung und Teilhabe am schulischen Leben.
Individuelle Förderung: Das Recht auf individuelle Förderung, die den eigenen Fähigkeiten und Bedürfnissen entspricht.
Teilhabe: Das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und an schulischen Aktivitäten.
Privatsphäre: Das Recht auf Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Informationen.  
Teilnahme am Unterricht: Die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und anderen schulischen Aktivitäten.
Respektvoller Umgang: Die Pflicht zum respektvollen Umgang mit Lehrkräften, Mitschülerinnen und Mitschülern sowie anderen Schulmitarbeitern.
Mitwirkung: Die Pflicht zur aktiven Mitwirkung am eigenen Lernprozess und bei schulischen Aktivitäten.  
Rechte und Pflichten der Eltern
RechtePflichten
Informationsrecht: Das Recht auf regelmäßige Informationen über den Lernfortschritt und die Entwicklung des eigenen Kindes.
Beteiligungsrecht: Das Recht auf Beteiligung an Entscheidungen, die die Bildung und Entwicklung des Kindes betreffen.
Recht auf Förderung: Das Recht darauf, dass das Kind gemäß seinen individuellen Bedürfnissen gefördert wird.  
Mitwirkung: Die Pflicht zur aktiven Mitwirkung am schulischen Leben, beispielsweise durch Teilnahme an Elternabenden und Gesprächen mit Lehrkräften.
Unterstützung der Bildungsziele: Die Pflicht, die Bildungsziele zu unterstützen und das Kind bei schulischen Aktivitäten zu fördern.  
Rechte und Pflichten der Lehrkräfte
RechtePflichten
Arbeitsbedingungen: Das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und Unterstützung bei der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben.
Fachliche Autonomie: Das Recht auf fachliche Autonomie und Gestaltung des Unterrichts entsprechend den Lehrplänen.  
Lehrtätigkeit: Die Pflicht zur Durchführung qualitativen Unterrichts, der den Bedürfnissen aller Schülerinnen und Schüler gerecht wird.
Dokumentation: Die Pflicht zur Dokumentation von Leistungen und Entwicklungen der Schülerinnen und Schüler.  
Rechte und Pflichten der Schulbegleitung
RechtePflichten
Arbeitsbedingungen: Das Recht auf angemessene Arbeitsbedingungen und Unterstützung bei der Erfüllung der unterstützenden Aufgaben.
Fortbildung: Das Recht auf Fortbildung und Schulungen, um die Aufgaben adäquat erfüllen zu können.  
Unterstützung der Schülerin oder des Schülers: Die Pflicht, die Schülerin oder den Schüler gemäß den individuellen Bedürfnissen zu unterstützen und dabei eng mit Lehrkräften und anderen Fachleuten zusammenzuarbeiten.
Dokumentation: Die Pflicht zur Dokumentation der Unterstützung und des Fortschritts der Schülerin oder des Schülers.  

Was haben Schulassistenz und Behinderung mit Pflegebedürftigkeit zu tun?

Sehr häufig haben Menschen mit einer Behinderung auch Anspruch auf einen Pflegegrad. Oftmals wird das aber vergessen oder die Betroffenen wurden nicht darauf hingewiesen, dass sie nicht nur die Möglichkeit haben, einen Behindertenausweis zu beantragen, sondern auch einen Pflegegrad.

Auch Kinder und Jugendliche die eine Schulassistenz benötigen, könnten Anspruch auf einen Pflegegrad haben. So zum Beispiel Schüler mit

Sollten Sie Fragen dazu haben, können Sie sich gerne mit unseren Pflegelotsen in Verbindung setzen, die Sie ausführlich und kostenlos beraten. Außerdem können Sie über unseren kostenlosen Pflegegradrechner prüfen, welcher Pflegegrad bei Ihrem Kind in Frage kommen könnte.


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Antrag auf Kostenübernahme einer Integrationsassistenz

Die genauen Schritte und Anforderungen für einen Antrag auf Kostenübernahme für eine Schulassistenz können je nach Land, Region und Bildungseinrichtung variieren.

Für die Kostenübernahme einer Schulbegleitung können folgende Kostenträger zuständig sein:

Wer braucht eine Schulbegleitung?Zuständigkeit
Kinder und Jugendliche, die körperlich oder geistig bzw. mehrfachbehindert sind.Eingliederungshilfe (in Bayern die Bezirke als überörtliche Sozialhilfeträger) nach dem SGB IX
Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung (z.B. bei Kindern mit Autismus, einer Lernbehinderung oder Aufmerksamkeitsstörung.Örtliches Jugendamt im Rahmen der Kinder und Jugendhilfe gemäß § 35 a SGB VIII

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

  • Stellen Sie den Antrag möglichst frühzeitig vor der Einschulung bzw. vor Beginn des Schuljahres.
  • Legen Sie bereits im Antragsschreiben den besonderen Hilfebedarf und die von der Integrationsassistenz konkret zu übernehmenden Aufgaben dar.

Folgende Unterlagen sollten dem Beitrag beigelegt werden:

  • Berichte, Gutachten und Atteste von behandelnden Ärzten, Therapeuten und anderen Einrichtungen, die den Unterstützungsbedarf aufzeigen und fachlich begründen. Eventuell auch eine Stellungnahme des MSD (mobiler sonderpädagogischer Dienst).
  • Eine ausführliche Tätigkeitsbeschreibung des Schulbegleiters.
  • Nachweise für die erforderliche Qualifikation der Assistenz: Z.B, ob es ausreicht eine Hilfskraft anzustellen oder ob eine Fachkraft nötig ist.
  • Stellungnahme der Schule oder der Lehrkräfte zur Erforderlichkeit der Schulbegleitung.

Wenn Sie einen Antrag eingereicht haben, entscheidet der Kostenträger mit einem förmlichen/schriftlichen Bescheid.

Was tun, wenn der Antrag auf Kostenübernahme der Schulbegleitung abgelehnt wurde?

Wurde die Kostenübernahme für die Assistenzkraft abgelehnt, haben Sie die Möglichkeit, gegen den ablehnenden Bescheid Widerspruch bzw. Klage einzureichen.

Die Integrationsassistenz sollte meist bereits zum Einschulungstermin bzw. bei Beginn des Schuljahres zur Verfügung stehen. Wegen der hieraus in der Regel resultierenden Eilbedürftigkeit der Kostenübernahme empfiehlt es sich im Falle der Ablehnung, unverzüglich einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht bzw. – wenn das Jugendamt zuständig sein sollte – beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Seit einigen Jahren werden vermehrt Anträge auf Schulbegleitung von den Kostenträgern rechtswidrig, ohne stichhaltige Begründung abgelehnt. Davon sollten sich Betroffene jedoch nicht abschrecken lassen. Der Autor dieses Beitrags, Herr Rechtsanwalt Greß, hat vielen Klage- und Eilverfahren die Erfahrung gemacht, dass häufig gute Aussichten bestehen, einen Anspruch auf eine Integrationsassistenz vor Gericht durchzusetzen.

Welche Kosten entstehen den Betroffenen durch die Schulassistenz?

Die Kosten für die Schulassistenz werden komplett von den Kostenträgern getragen. Somit entstehen für die Kinder oder Jugendlichen und deren Eltern weder Kosten noch Eigenbeteiligungen.

 

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Vermeidbare Fehler beim Beantragen einer Schulassistenz

Sicherlich ist es nicht ganz einfach, bei der Beantragung einer Schulbegleitung alles richtig zu machen. Folgende Fehler können Sie mit einer guten Vorbereitung vermeiden:

  • Mangelnde Nachweise für Notwendigkeit: Wenn die Notwendigkeit der Schulassistenz nicht ausreichend nachgewiesen oder dokumentiert ist, kann dies zur Ablehnung des Antrags führen. Erkundigen Sie sich rechtzeitig, welche Unterlagen notwendig sind, und belegen Sie so die Notwendigkeit
  • Fehlende ärztliche Atteste oder Gutachten: Oftmals sind ärztliche Atteste oder fachärztliche Gutachten erforderlich, um den Bedarf an Schulassistenz zu belegen. Besorgen Sie sich alle notwendigen Atteste und Gutachten.
  • Unzureichende Begründung im Antrag: Ein unklar formulierter Antrag oder mangelnde Begründung bezüglich der Notwendigkeit der Schulassistenz kann dazu führen, dass die Kostenübernahme abgelehnt wird. Nehmen Sie für die Formulierung des Antrags Hilfe in Anspruch.
  • Ressourcenknappheit: Finanzielle Einschränkungen und begrenzte Ressourcen können dazu führen, dass Anträge auf Schulassistenz abgelehnt werden, selbst wenn der Bedarf an sich vorhanden ist. Hier ist unbedingt Widerspruch einzulegen.
  • Fehlende Kooperation und Kommunikation: Mangelnde Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Parteien, einschließlich der Eltern, der Schule und der Gesundheitsdienste, kann dazu führen, dass Anträge nicht erfolgreich sind. Hier ist es empfehlenswert, die Kommunikation nicht abbrechen zu lassen.
  • Unklare Zuständigkeiten zwischen Institutionen: Bei unterschiedlichen Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Institutionen (z. B. Bildungseinrichtungen, Jugendamt, Sozialamt) kann es zu Unsicherheiten und Ablehnungen kommen.

Um die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Kostenübernahme zu erhöhen, ist es wichtig, alle erforderlichen Unterlagen sorgfältig vorzubereiten, klare Begründungen für die Notwendigkeit der Schulassistenz anzugeben und gegebenenfalls die Zusammenarbeit mit Fachleuten zu suchen, um die medizinische oder pädagogische Notwendigkeit zu untermauern. Es ist auch durchaus hilfreich, wenn Sie sich über Gesetze und Bestimmungen informieren und gegebenenfalls Unterstützung von Fachleuten oder Organisationen in Anspruch nehmen.

Häufige Gründe, warum eine Schulassistenz rechtswidrig abgelehnt werden

Leider versuchen die Kostenträger vermehrt, die Kostenübernahme für die Integrationsassistenz rechtswidrig zu verweigern, um Kosten zu sparen. Dazu wird gern mit vorgeschobenen Argumenten gearbeitet, wie z.B.:

  • Es wird der Besuch einer anderen Schule, wie z.B. einer Förderschule, empfohlen, an der angeblich keine Schulbegleitung erforderlich sei. Es besteht jedoch grundsätzlich ein Anspruch auf den inklusiven Schulbesuch an einer Regelschule. Aus diesem Grund kann der Kostenträger von dem Kind nicht den Besuch einer Förderschule verlangen.
  • Abgelehnt wird auch gerne eine Schulassistenz zum Besuch einer Förderschule. Auch bei der Förderschule besteht ein Anspruch auf eine Schulassistenz, und zwar dann, wenn eine zusätzliche Betreuung des behinderten Schülers notwendig ist, die die Förderschule selbst nicht leisten kann.
  • Es kommt auch vor, dass eine Schulbegleitung pauschal ohne nähere Begründung nur für einen Laienhelfer, nur für einzelne wenige Stunden während des Unterrichts bewilligt, oder es wird auch nur ein „halber“ Schulbegleiter genehmigt, da dieser mit einem anderen Kind aus der Klasse geteilt werden könne. So ein Vorgehen dürfen Sie sich nicht gefallen lassen, da es rechtswidrig ist. Denn es kommt hier immer auf den konkreten, individuellen Hilfebedarf des einzelnen Kindes an, da der Bedarfsdeckungsgrundsatz und der Individualisierungsgrundsatz gelten. (siehe § 104 SGB IX)
  • Auch die Höhe des Stundensatzes der Integrationsassistenz ist häufig Anlass für Streitigkeiten mit dem Kostenträger. Leider fehlen hierzu verbindliche Regelungen. Diesbezüglich hat jedoch das VG Würzburg mit Urteil vom 28.07.2011 (AZ W 3 K 11.76) entschieden, dass der Anspruch auf Schulbegleitung zwangsläufig auch die Gewährung einer angemessenen Vergütungshöhe umfasst.
  • Es hat sich in der Praxis gezeigt, dass es besonders für Kinder mit Autismus schwierig ist, eine geeignete und ausreichend qualifizierte Integrationsassistenz zu finden. Die Kostenträger neigen dazu, hier nur für eine „ungelernte“ Schulbegleitung die Kosten zu übernehmen. Da bei autistischen Kindern jedoch eine besondere Situation vorliegt, die von Interaktions- und Kommunikationsstörungen oder auch von aggressiven Verhaltensweisen geprägt ist, erfordert es bei diesen Kindern eine Fachkraft als Schulbegleitung. Bei Autismus besteht aufgrund des Bedarfsdeckungsgrundsatzes (vgl. § 104 SGB IX) jedoch ein Anspruch auf eine Fachkraft, wenn dies erforderlich ist.
  • Auch der Antrag einer Schulbegleitung an einer offenen Ganztagsschule (OGS) kann aufgrund der bisher nicht einheitlichen Rechtsprechung problematisch werden. Zum 01.01.2020 erfolgte hierzu eine gesetzliche Klarstellung: Nach § 112 Abs. 1 Satz 2 SGB IX umfasst eine erforderliche Integrationsassistenz auch die Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form, die im Einklang mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule stehen und unter deren Aufsicht und Verantwortung ausgeführt werden, an den stundenplanmäßigen Unterricht anknüpfen und in der Regel in den Räumlichkeiten der Schule oder in deren Umfeld durchgeführt werden.
  • Der Antrag einer Schulbegleitung während einer Klassenfahrt kann ebenfalls zu Schwierigkeiten führen. Wird der Antrag abgelehnt, sollten Sie sich auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 14.08.2014, Aktenzeichen 3 LB 15/12, berufen, indem folgendes entschieden wurde: Eingliederungshilfe umfasst auch Schulveranstaltungen außerhalb des Unterrichts. Schulpflicht umfasst grundsätzlich auch die Teilnahme an Wandertagen und Klassenfahrten. Voraussetzung: Der Schüler benötigt aufgrund seiner Behinderung eine über die ansonsten altersgemäß notwendige Beaufsichtigung hinausgehende Betreuung (z.B.: Schwierigkeiten beim An- und Ausziehen, Probleme bei der Integration in das soziale Gefüge der Klasse).
  • Eine Schulbegleitung kann auch eine Leistung der Krankenversicherung sein, wenn die Schulbegleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dann kann ein vorrangiger Anspruch gegen die Krankenversicherung auf häusliche Krankenpflege gemäß § 37 SGB V bestehen (Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2017 – L 6 KR 1571/15 B ER). Im vom LSG entschiedenen Fall benötigte die Schülerin während des Schulbesuches die Schulbegleitung in Form kontinuierlicher Beobachtung und Intervention beim Blutzuckerverlauf und zur Vermeidung sowie zur Behandlung von Hypoglykämien.

Tipp zur Sturzprophylaxe: Um Stürzen auf der Treppe vorzubeugen, helfen Treppensteighilfen, trittsichere Stufen oder Antirutschbeläge.

Was sind die Aufgaben eines Schulbegleiters?

Die Aufgaben einer Assistenzkraft können vielfältig sein und richten sich nach den individuellen Bedürfnissen der Schülerin oder des Schülers. Im Allgemeinen umfassen die Aufgaben jedoch:

  • Hilfe bei lebenspraktischen Verrichtungen: Unterstützung bei alltäglichen Aktivitäten wie Toilettenbesuchen, Kleiderwechsel und Essensversorgung, insbesondere bei Schülern mit besonderen Bedürfnissen. Bei körperbehinderten Kindern bestehen die Aufgaben der Integrationsassistenz darin, einfache Handreichungen während des Unterrichts vorzunehmen und in der persönlichen Betreuung, wie z.B. den Rollstuhl zu schieben.
  • Hilfe bei der Fortbewegung und bei der Orientierung im Schulgebäude; Beaufsichtigung in der Pause.
  • Organisation und Struktur: Unterstützung bei der Organisation von Unterrichtsmaterialien, Hausaufgaben und dem Zeitmanagement.
  • Unterstützung sozialer Integration: Förderung von sozialen Fähigkeiten und Unterstützung bei der Integration in die Klassengemeinschaft.
  • Verhaltenstraining: Anleitung und Training im Bereich des angemessenen Verhaltens im Klassenzimmer und auf dem Schulgelände. Bei Kindern und Jugendlichen mit Autismus kann der Integrationsassistent die autistischen Verhaltensweisen verbessern und insbesondere über die sog. Gestützte Kommunikation die Teilnahme am Unterricht überhaupt erst ermöglichen.
  • Medizinische Betreuung: Unterstützung bei medizinischen Bedürfnissen, beispielsweise Verabreichung von Medikamenten oder Überwachung gesundheitlicher Zustände.
  • Kommunikationshilfen nutzen: Hilfe bei der Nutzung von Kommunikationshilfen oder Technologien für Schülerinnen und Schüler mit besonderen kommunikativen Bedürfnissen.
  • Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten: Begleitung bei Exkursionen, Schulveranstaltungen und anderen außerschulischen Aktivitäten.
  • Beratung und Unterstützung für Lehrkräfte: Bereitstellung von Informationen und Empfehlungen für Lehrkräfte im Umgang mit den besonderen Bedürfnissen der Schülerin oder des Schülers.
  • Dokumentation und Berichterstattung: Erstellung von Berichten über den individuellen Fortschritt und besondere Vorkommnisse für die Schule und gegebenenfalls für die Eltern.

Die genauen Aufgaben variieren je nach den spezifischen Anforderungen des Einzelfalls, der Art der Beeinträchtigungen oder Bedürfnisse der betreuten Person. Die Assistenzkraft arbeitet eng mit Lehrkräften, Eltern und anderen Fachkräften zusammen, um sicherzustellen, dass die Schülerin oder der Schüler bestmöglich unterstützt wird.

Welche Aufgabengebiete gehören nicht zur Schulassistenz?

Die Aufgabenverteilung ist klar abgegrenzt. Die nachfolgend aufgeführten Aufgaben gehören definitiv nicht zu den Tätigkeitsbereichen einer Schulassistenz.

Stellen einer Diagnose von Lernschwierigkeiten: Die Diagnose von Lernschwierigkeiten oder Entwicklungsstörungen liegt in der Zuständigkeit von Fachleuten wie Psychologen, Therapeuten oder Ärzten und nicht bei der Schulassistenz.

Medizinische Aufgaben ohne klare Anweisungen: Das eigenmächtige Übernehmen von medizinischen Aufgaben, ohne klare Anweisungen oder Zustimmung von qualifiziertem medizinischem Personal, gehört nicht in den Aufgabenbereich der Schulbegleiter.

Unterrichtsgestaltung und -führung: Eine Schulassistenz darf nicht die Hauptverantwortung für die Unterrichtsplanung oder -führung übernehmen. Ebenso wenig darf sie Entscheidungen über pädagogische Maßnahmen treffen, wie z.B. die Festlegung von Fördermaßnahmen oder Unterrichtsanpassungen. Das ist Aufgabe der Lehrkräfte.

Übernahme pädagogischer Aufgaben: Die Integrationsassistenz darf nicht Aufgaben übernehmen, die in weitem Umfang in den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrkraft gehören wie z.B. die Wissensvermittlung, die Art und Weise der Lehrstoffvermittlung und die Unterrichtsgestaltung. Die schulpädagogische und didaktische Verantwortung für die Vermittlung des Lehrstoffes liegt allein bei der Lehrkraft. Die Integrationsassistenz ist keine zweite Lehrkraft und keine Nachhilfelehrkraft. Die Anpassung und Modifizierung des Unterrichtsstoffes, die Wiederholung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes oder das Herstellen der Klassenordnung gehören damit nicht zu den Aufgaben der Integrationskräfte.

ABER:
Alle Assistenzdienste, die zur Integration, Förderung und Beaufsichtigung beitragen, damit das behinderte Kind das pädagogische Angebot überhaupt wahrnehmen kann, liegen wiederum im Aufgabenbereich der Schulassistenz. (siehe Gerichtsurteil BVerwG, Urteil vom 18.10.2012, Az.: 5 C 21.11, und BSG, Urteil vom 09.12.2016, Az.: B 8 SO 8/15 R).

Wie sind die Betreuungsschlüssel der Schulbegleiter?

Der Betreuungsschlüssel für Schulbegleitungen richtet sich nach dem individuellen Bedarf.

Hier sind einige allgemeine Beispiele für mögliche Betreuungsschlüssel:

  1. 1:1-Betreuung: Ein Betreuungsschlüssel von 1:1 bedeutet, dass eine Schulbegleitung nur einen einzelnen Schüler unterstützt. Dies kann insbesondere bei einem hohen Betreuungsbedarf erforderlich sein.
  2. Gemeinsame Inanspruchnahme (Poolen): Sofern der jeweilige Bedarf der Schüler gedeckt werden kann, kann eine Schulbegleitung auch für 2 oder mehrere Schüler in einer Klasse eingesetzt werden.

Im Rahmen der individuellen Bedarfsermittlung werden die spezifischen Bedürfnisse, Fähigkeiten und Herausforderungen der Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, um eine bedarfsgerechte Unterstützung zu gewährleisten.


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Welche Qualifikation sollte ein Schulbegleiter haben?

Die notwendigen Qualifikationen der Schulassistenten sind abhängig von den zu betreuenden Kindern und Jugendlichen. Bei manchen Kindern reicht eine weniger gut ausgebildete Hilfskraft, andere Kinder benötigen dagegen gut ausgebildete Fachkräfte. Die folgenden Qualifikationen sollten vorhanden sein:

  • Pädagogische Ausbildung: Viele Schulbegleiter haben eine pädagogische Ausbildung, beispielsweise als Erzieher, Sozialpädagoge oder Heilpädagoge. Dies ermöglicht ihnen ein grundlegendes Verständnis für pädagogische Konzepte und Methoden.
  • Erfahrung im Umgang mit besonderen Bedürfnissen: Schulbegleiter haben oft Erfahrung im Umgang mit Schülern, die besondere Bedürfnisse haben, sei es aufgrund von körperlichen, geistigen oder emotionalen Herausforderungen.
  • Kenntnisse im Bereich Inklusion: Schulassistenten sollten über Kenntnisse im Bereich der inklusiven Bildung verfügen und verstehen, wie sie dazu beitragen können, eine inklusive Lernumgebung zu schaffen.
  • Empathie und Sensibilität: Da Schulbegleiter eng mit Schülern arbeiten, die besondere Unterstützung benötigen, ist Empathie, Einfühlungsvermögen und Sensibilität im Umgang mit individuellen Bedürfnissen wichtig.
  • Kommunikationsfähigkeiten: Gute Kommunikationsfähigkeiten sind entscheidend, um effektiv mit Lehrkräften, Eltern, anderen Fachleuten und gegebenenfalls Therapeuten zu kommunizieren.
  • Teamfähigkeit: Integrationsassistenten arbeiten eng mit Lehrkräften, Therapeuten und anderen Fachleuten zusammen. Teamarbeit und die Fähigkeit zur kooperativen Zusammenarbeit sind daher wichtig.
  • Flexibilität: Da die Bedürfnisse von Schülern mitunter variieren können, ist Flexibilität in der Herangehensweise und im Einsatzbereich wichtig.
  • Spezifische fachliche Qualifikationen: Je nach den Bedürfnissen der betreuten Schüler können spezifische fachliche Qualifikationen notwendig sein. Beispielsweise könnten Kenntnisse im Bereich der Gebärdensprache, spezifische therapeutische Ansätze oder technisches Verständnis für unterstützende Technologien erforderlich sein.

Wie erfolgt die Integration des Schulbegleiters in den Unterrichtsalltag?

Die Integration der Schulbegleitung in den regulären Unterrichtsalltag erfolgt in enger Zusammenarbeit mit den Lehrkräften, der Schulleitung, den Eltern und gegebenenfalls anderen Fachleuten. Hier sind einige allgemeine Schritte und Aspekte, wie die Schulbegleitung in den Unterricht integriert werden kann:

Bedarfsermittlung: Vor Beginn der Schulbegleitung erfolgt eine genaue Bedarfsermittlung. Fachleute, wie Ärzte, Therapeuten oder Psychologen, können den individuellen Bedarf des Schülers feststellen und Empfehlungen für die Art und den Umfang der Unterstützung abgeben.  Festlegung von Zielen und Aufgaben: In Absprache mit den Lehrkräften und anderen Fachleuten werden klare Ziele für die Schulbegleitung definiert. Es wird festgelegt, welche Aufgaben die Assistenzkraft übernehmen wird, um die Teilnahme und das Lernen des Schülers zu unterstützen.  
Zusammenarbeit mit Lehrkräften: Die Schulbegleitung arbeitet eng mit den Lehrkräften zusammen. Es erfolgt ein regelmäßiger Austausch über den Unterricht, die Bedürfnisse des Schülers und gegebenenfalls Anpassungen im Lernprozess.Teilnahme an Unterrichtsstunden: Die Schulbegleitung nimmt an den Unterrichtsstunden teil und unterstützt den Schüler beispielsweise durch einfache Handreichungen, in kommunikativer Hinsicht und im Umgang mit Stresssituationen.  
Organisation und Struktur: Die Schulassistenz unterstützt den Schüler bei der Organisation von Unterrichtsmaterialien, dem Zeitmanagement und anderen Aspekten, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht wichtig sind.  Integration in Gruppenarbeiten und Projekte: Die Schulbegleitung kann den Schüler bei Gruppenarbeiten oder Projekten unterstützen, um die soziale Integration zu fördern und sicherzustellen, dass individuelle Bedürfnisse berücksichtigt werden.  
Kommunikation mit Eltern: Es erfolgt regelmäßige Kommunikation mit den Eltern über den Fortschritt, besondere Herausforderungen und mögliche Anpassungen im schulischen Umfeld.Evaluation und Anpassung: Der Einsatz der Schulbegleitung wird regelmäßig evaluiert, und es erfolgt eine Anpassung der Unterstützung, wenn dies erforderlich ist. Dies kann in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern und Fachleuten geschehen.
Schaffung einer inklusiven Lernumgebung: Die Schulbegleitung trägt dazu bei, eine inklusive Lernumgebung zu schaffen, in der die individuellen Bedürfnisse des Schülers berücksichtigt werden und die Teilnahme am schulischen Leben ermöglicht wird.

Fragen und Antworten zum Thema Schulbegleitung

Was ist das Ziel einer Schulbegleitung?

Das Ziel einer Schulbegleitung / Schulassistenz, ist es, Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen dabei zu unterstützen, eine gleichberechtigte und erfolgreiche Teilnahme am schulischen Leben zu ermöglichen.

Die Schulassistenz zielt darauf ab, individuelle Barrieren zu überwinden, den Bildungszugang zu erleichtern und eine inklusive Lernumgebung zu schaffen, die die persönliche Entwicklung der Schülerinnen und Schüler fördert.

Was ist der Unterschied zwischen Schulbegleiter und Schulassistenz?

Die Begriffe “Schulbegleiter” und “Schulassistenz” werden oft synonym verwendet. Weitere Begrifflichkeiten sind auch:
– Assistenzkraft
– Förderkraft
– Inklusionsassistent
– Inklusionsbegleiter
– Inklusionshelfer
– Integrationsassistenz
– Integrationsassistenten
– Integrationshelfer
– Integrationshilfe
– Integrationskräfte / Integrationskraft

Kann man ohne Ausbildung Schulassistent werden?

Schulassistent oder Schulbegleiter ist kein geschützter Begriff und auch kein anerkannter Ausbildungsberuf.

Wenn keine besonderen Qualifikationen oder Fachkenntnisse notwendig sind, kann ein Inklusionshelfer oder Schulbegleiter auch als Quereinsteiger tätig sein. Dazu müssen aber die rechtlichen Bedingungen des einzelnen Bundeslandes abgeklärt sein.

Da die Schulbegleitung jedoch eine sehr sensible Aufgabe ist und unter anderem auch Fachwissen sowie viel Einfühlungsvermögen, Verständnis für die spezielle Situation und Empathie erfordert, wird – je nach den Bedürfnissen des Kindes oder Jugendlichen – auf Fachkräfte wie z.B. Erzieher, Sozialpädagogen, Heilpädagogen usw. zurückgegriffen.

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2 Antworten auf „Schulbegleitung: Unterstützung für individuelles Lernen und Teilhabe“

Im Grunde kann man das schon machen, allerdings stellt sich dabei die Frage des “warum”. Wenn aufgrund der fachlichen Anforderungen ein Wechsel sinnvoll, dann macht es ja auch Sinn. Ansonsten sollte aber im Interesse des Kindes gehandelt werden, sofern möglich. Sprechen Sie das auf jeden Fall mit der Firma ab, letztlich sollte das Wohl des Kindes beachtet werden und es sind auch Zusagen getroffen worden.

Schönen guten Morgen, ich habe eine Frage und zwar mein Sohn hat den Paragrafen 35 a und hat einen tollen Schulbegleiter. Jetzt will die Firma uns den weg nehmen und einen anderen einsetzten. Damit sind wir nicht einverstanden vor allem weil uns zugesichert worden ist das er für mein Sohn bleibt obwohl er gerade in einer Kinder und Jugendpsychatrie ist und er bald wieder rauskommt. Kann man sowas einfach machen?

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