Pflegeheimkosten - Finanzierungsmöglichkeiten & Kostenübernahme

Pflegeheimkosten - Finanzierungsmöglichkeiten & Kostenübernahme

Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 05.03.2025
574 mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Kosten für einen Pflegeheimplatz setzen sich aus mehreren Faktoren zusammen, z. B. Pflegekosten, Unterkunftskosten und Investitionskosten.

  • Pflegekosten werden je nach Pflegegrad und Pflegeaufwand unterschiedlich berechnet.

  • Die Krankenkasse übernimmt einen Teil der Pflegekosten, die restlichen Kosten müssen durch die pflegebedürftige Person oder ihre Angehörigen getragen werden.

  • Zusätzlich können Wohngeld oder Sozialhilfe zur Finanzierung der restlichen Kosten beantragt werden.

So gehen Sie vor

  • Pflegegrad ermitteln: Stellen Sie sicher, dass der Pflegebedürftige den richtigen Pflegegrad hat, da dieser maßgeblich die Höhe der Pflegekosten beeinflusst. Falls noch nicht geschehen, lassen Sie den Pflegegrad durch den MDK (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung) festlegen.

  • Angebote vergleichen: Recherchieren Sie verschiedene Pflegeheime in Ihrer Region und vergleichen Sie die Pflegeheimkosten. Achten Sie dabei auf die unterschiedlichen Preisstrukturen für Pflege, Unterkunft und Investition.

  • Kostenübernahme prüfen: Ermitteln Sie, welche Kosten von der Krankenkasse und anderen Institutionen (z. B. Sozialhilfe, Wohngeld) übernommen werden. Lassen Sie sich von der Krankenkasse oder einem Experten beraten, welche Leistungen in Ihrem Fall übernommen werden können.

  • Zusätzliche Finanzierungsmöglichkeiten prüfen: Falls es eine verbleibende finanzielle Belastung gibt, prüfen Sie Möglichkeiten wie die Beantragung von Sozialhilfe oder den Einsatz von Eigenmitteln (z. B. Ersparnisse, Pflegeversicherungen).

  • Vertrag abschließen und Umzug organisieren: Haben Sie die Finanzierung geklärt, schließen Sie den Vertrag mit dem Pflegeheim ab und organisieren Sie den Umzug. Prüfen Sie im Vorfeld die Bedingungen des Heims, z. B. die Zahlungsmodalitäten und Pflegeleistungen.

Welche Kosten entstehen in einem Pflegeheim?

Etwas mehr als 800.000 Menschen leben derzeit in Pflegeheimen. Wer sich für diese Pflegeform entscheidet, fragt sich natürlich: Wie hoch sind eigentlich die Pflegeheimkosten? Kann ich mir das überhaupt leisten und welche anderen Kosten kommen da sonst noch auf mich zu?

Einen Angehörigen in einer Pflegeeinrichtung pflegen zu lassen anstatt zu Hause, ist nicht nur eine Sache der persönlichen Einstellung sondern auch der Finanzierung. Reicht die Rente oder das Einkommen des Pflegebedürftigen aus und wenn nicht, wer bezahlt die restlichen Kosten?

Es gibt viel zu beachten.

Die Kosten in einem Pflegeheim/Altenheim setzen sich wie folgt zusammen:

  1. Unterbringungskosten. Dies entspricht der eigentlichen Zimmermiete/Raummiete. Diese Kosten sind prinzipiell selbst zu tragen.
  2. Verpflegungskosten wie Essen und Trinken. Auch für diese Kosten muss der Heimbewohner selbst aufkommen. Hierfür gibt es keinerlei Zuschüsse von der gesetzlichen Pflegeversicherung.
  3. Investkosten. Die Investitionskosten müssen ebenfalls selbst getragen werden und sind von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung ganz unterschiedlich. Über die Investkosten werden die Pflegebedürftigen an den Herstellungs-, Anschaffungs-, Abnutzungs- und Abschreibungskosten von Gebäuden und technischen Anlagen usw. beteiligt. Die Investkosten richten sich nach dem Zustand und dem Alter der Pflegeeinrichtung, sind jedoch in der Regel ein beachtlicher und nicht zu unterschätzender monatlicher Betrag.
  4. Pflegekosten. Die reinen Pflegekosten werden anteilig oder ganz von der Pflegekasse übernommen, wenn ein Pflegegrad (eine Pflegestufe) vorliegt. Kosten für Zusatzleistungen oder Kosten, die das Budget des Pflegegrades übersteigen, müssen vom Bewohner selbst getragen werden.

Wie hoch sind die Kosten für einen Pflegeplatz in einem Pflegeheim?

Generell kann kein fester Betrag genannt werden, was ein Pflegeplatz in einem Pflegeheim kostet. Die Kosten sind von der Zimmerausstattung, dem Heim selbst, aber auch dem Standort und dem Bundesland abhängig und deshalb ganz unterschiedlich.

Einen guten Überblick über die Pflegeheimkosten können sich Interessenten oder Angehörige jedoch über den Pflegeheimnavigator der AOK verschaffen. Über den Navigator können Pflegeheime in der näheren Umgebung ausgesucht werden. Außerdem kann die Pflegeform (Vollstationäre Unterbringung, Tagesbetreuung, Nachtpflege oder Kurzzeitpflege) eingestellt werden.

Über die Funktion „Suchen“ erscheinen die umliegenden Seniorenheime inklusive den Preisen für die einzelnen Pflegestufen sowie die Eigenanteile der Heimbewohner. Über die Funktion „Weitere Preisinformationen“ sind auch die Investitionskosten sowie weitere interessante Informationen ersichtlich.

Zum 01.01.2017 trat eine Änderung im Pflegestärkungsgesestz ein. Jetzt bezahlt jeder Heimbewohner den gleichen Eigenanteil (EEE = Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil) an der Pflege, unabhängig vom Pflegegrad. War es vor 2017 noch so, dass der Eigenanteil für die Pflege von der Höhe der Pflegestufe abhängig war, bezahlt jetzt ein Heimbewohner in Pflegegrad 5 den gleichen Eigenanteil wie z.B. ein Bewohner in Pflegegrad 2.

2019 betrug der Bundesdurchschnitt der eigenen finanziellen Belastungen im Pflegeheim 1.830 Euro. Anhand der nachstehenden Tabelle wird ersichtlich, wie stark die Preise zwischen den einzelnen Bundesländern schwanken.

Zum 01.01.2022 gibt es eine zusätzliche Entlastung zu den rein pflegebedingten Kosten. So erhalten die Heimbewohner gestaffelt nach Jahre ihrer Heimunterbringung einen Zuschuss zwischen 5 und 70 %.

Zum 01.01.2024 wird der Leistungszuschlag für die vollstationäre Pflege wie folgt erhöht.

VerweildauerLeistungszuschlag
ab 31.12.2023
Leistungszuschlag
ab 01.01.2024
0 – 12 Monate5 %15 %
13 bis 24 Monate25 %30 %
25 bis 36 Monate45 %50 %
Mehr als 36 Monate70 %75 %

2024 liegt der durchschnittliche Eigenanteil bereits bei knapp 2.800 € im Monat für das erste Jahr, selbst nach dem Leistungsabschlag. der gesamte Durchschnitt liegt bei etwa 2.400 € gerechnet auf alle Pflegeheimbewohner egal wie lange diese bereits im Pflegeheim sind.

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Wer bezahlt die Pflegeheimkosten?

  • Die Kosten für die reine Pflege in einem Pflegeheim (ohne die sogenannten Hotelkosten) werden von der Pflegekasse je nach Umfang und des zugeordneten Pflegegrades anteilig oder ganz übernommen. Alle weiteren Kosten müssen vom Pflegebedürftigen selbst erbracht werden.
  • Seit dem 01.01.2022 erhalten alle Pflegeheimbewohner einen Leistungszuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser Zuschlag (der tatsächlich ein Zuschuss für die Heimbewohner ist) ist abhängig von der Aufenthaltsdauer im Pflegeheim. Mehr dazu lesen Sie in meinem Beitrag zur Pflegereform, Punkt 3 Pflegeheim.
  • Kann der Pflegebedürftige die Pflegeheimkosten nicht selbst bezahlen, müssen der Ehepartner, die Kinder oder das Sozialamt in Form von Hilfe zur Pflege die restlichen Kosten abdecken. Hierbei ist jedoch ganz wichtig, dass die Kinder erst ab einer gewissen Summe Elternunterhalt bezahlten müssen.
  • Wer eine private Pflegezusatzversicherung hat, bekommt die entstandenen Mehrkosten entsprechend von der privaten Versicherung erstattet. Allerdings muss die private Pflegeversicherung rechtzeitig abgeschlossen werden, um im Bedarfsfall gut abgesichert zu sein.

Wer steuerpflichtig ist, kann unter gewissen Voraussetzungen die Kosten, welche selbst getragen werden müssen, steuerlich absetzen. Dies gilt auch für Kinder, die sich an den Pflegekosten ihrer Eltern beteiligen. Das zuständige Finanzamt oder ein Steuerberater können hierzu nähere Informationen geben.

Keine doppelten Kosten bei vorzeitigem Heimwechsel

Am 04.10.2018 hat der BGH entschieden, dass bei einem vorzeitigen Wechsel des Pflegeheims keine doppelten Pflegeheimkosten entstehen dürfen. Das bedeutet, dass die regulären Kündigungszeiten nicht eingehalten werden müssen. Damit entfällt die Weiterzahlung der Eigenleistungen für die Heimunterbringung.

Folgendes sollten Sie beachten:

  • Das Pflegeheim hat nur einen Anspruch auf den Pflegesatz, wenn der Heimbewohner auch tatsächlich anwesend ist.
  • Es dürfen für die Zeit zwischen Auszug aus dem Heim und dem Ende der offiziellen Vertragslaufzeit auch keine anteiligen Kosten berechnet werden.
  • Das vorherige Pflegeheim muss taggenau abrechnen.
  • Wird in einem Pflegevertrag geregelt, dass bis Ablauf der Kündigungsfrist die Pflegeheimkosten bezahlt werden müssen, ist dieser Passus nichtig.
  • Der Auszugstag darf nicht mehr vom vorherigen Pflegeheim berechnet werden. Beim Umzugstag gibt es quasi den Auszug aus dem vorherigen und den Einzug in das neue Pflegeheim. Auch für diesen einen Tag dürfen keine doppelten Kosten berechnet werden. Der Einzugstag ist der erste Berechnungstag für das neue Pflegeheim. Einen Tag vor dem Auszug ist der letzte Berechnungstag für das vorherige Pflegeheim. Beispiel: Wenn Herr Müller am 05.04. in ein neues Pflegeheim einzieht, darf das neue Pflegeheim ab dem 05.04. die Kosten berechnen. Das vorherige bis zum 04.04.

Diese Regelung fiel glücklicherweise zu Gunsten der Heimbewohner aus. Bei einem Eigenanteil von monatlich locker mal 1.500 bis 1.700 Euro geht das schnell richtig ins Geld, wenn z.B. zwei Monate noch doppelt Pflegeheimkosten bezahlt werden müssen.

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Pflegeheim darf keine Reservierungsgebühren berechnen

In der Vergangenheit war nicht so klar geregelt, ob ein Pflegeheim eine Freihaltegebühr berechnen darf oder nicht.

Was ist eine Reservierungs- oder Freihaltegebühr?

Stellen Sie sich vor, Ihre Mutter beabsichtigt, ins Pflegeheim zu ziehen. Da im Pflegeheim im Moment nichts frei ist, steht sie auf der Warteliste. Am 15. Januar kommt der Anruf, dass gerade ein Zimmer frei geworden ist. Jetzt liegt aber Ihre Mutter im Krankenhaus. Sie unterschreiben trotzdem am 15. Januar mit sofortiger Wirkung den Heimvertrag. Ihre Mutter zieht jedoch erst am 2. Februar im Pflegeheim ein.

Laut einem BGH-Urteil darf die Pflegeeinrichtung zwischen dem Vertragsbeginn und bis zum Einzug keine Reservierungsgebühr berechnen. In unserem Fall wäre es so, dass zwischen dem 15. Januar und bis zum 1. Februar keine Gebühren berechnet werden dürften. Erst am Tag des Einzugs am 2. Februar darf das Pflegeheim die Entgeltkosten in Rechnung stellen.

Diese Regelung gilt nicht nur für gesetzliche Versicherte, sondern auch für privat Versicherte.

Dieses Urteil ging über mehrere Instanzen, bis hin zum Bundesgerichtshof. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 15. Juli 2021, mit Aktenzeichen III ZR 225/20 entschieden, dass die Platz-/Reservierungsgebühren unzulässig sind, und hatte das Urteil des Landesgerichts aufgehoben. Dieses muss jetzt neu entscheiden. Allerdings muss es sich an die Vorgaben des BGHs halten, dass keine Platzgebühren berechnet werden dürfen.

Zum Sachverhalt dieses Urteils:

Eine ältere Dame war bedingt durch ihre Pflegebedürftigkeit zunächst in einem Alten- und Pflegeheim vollstationär untergebracht. Ihr Sohn schloss in der Folgezeit am 12.02.2016 einen Vertrag (mit Wirkung ab 15.02.2016) mit einer anderen Pflegeeinrichtung ab. Der Einzug der älteren Dame erfolgte jedoch erst zum 29.02.2016.

Der Pflegevertrag sah vor, dass die ältere Dame ab Vertragsbeginn bis zum Einzugstermin 75 % der Pflegevergütung, der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie des Umlagebetrags nach der Altenpflegeausbildungsausgleichsverordnung zu bezahlen hätte. Der in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 1.127,84 € wurde auch beglichen. Allerdings wurde dem Sohn der älteren Dame im Jahr 2018 bewusst, dass diese Kosten evtl. zu Unrecht gestellt wurden, und reichte Klage ein. Er berief sich auf den § 87a SGB XI, wonach eine Vergütung erst nach dem tatsächlichen Einzug in Rechnung gestellt werden darf.

Nach mehreren Instanzen bekam er im Juli 2021 vom BGH recht. Trotzdem muss neu verhandelt werden (siehe oben).

Verträge mit Pflegeeinrichtungen, bei denen eine Reservierungsgebühr vereinbart ist, sind somit ungültig.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe

Sollten Sie in der Vergangenheit Reservierungsgebühren bezahlt haben, prüfen Sie bitte, ob Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Rückforderung incl. Zinsen an die Pflegeeinrichtung stellen können.

Gründe für einen Pflegeheimwechsel

Für einen Umzug in ein anderes Pflegeheim kann es einige Gründe geben. Ich möchte hier nur ein paar aufzählen. Die Gründe für einen Heimwechsel haben jedoch nichts mit der Einhaltung der Kündigungszeit zu tun.

  • Stellen Sie sich vor, der Zustand Ihres Angehörigen hat sich seit seiner Heimunterbringung verschlechtert. Mittlerweile ist er dement. Das Pflegeheim ist jedoch nicht auf demente Menschen spezialisiert. Wenn Sie nun einen passenden Pflegeheimplatz in einer anderen, spezialisierten Pflegeeinrichtung erhalten, müssen Sie meist schnell reagieren, sonst wird der Heimplatz anderweitig vergeben. Sie können dann nicht die Kündigungsfristen einhalten. Für den Rest des noch nicht abgelaufenen Kündigungszeitraums muss mit diesem Urteil kein Pflegeheim-Entgelt bezahlt werden.
  • Oder Sie ziehen um und Ihr Angehöriger wäre weit weg von der ganzen Familie in einem Pflegeheim untergebracht. Da ist es doch ganz normal, dass Sie Ihren Angehörigen in einem Pflegeheim nahe Ihrem neuen Wohnort unterbringen möchten.
  • Auch nicht ausgeschlossen ist, dass sich der Heimbewohner in der Einrichtung überhaupt nicht wohlfühlt. Auch hier muss schnell gehandelt werden.

Lassen Sie sich nicht vom Heimbetreiber zur Zahlung der Heimvergütung drängen. Denn bedenken Sie, dass Leerstandszeiten bereits in der Auslastungskalkulation der Pflegeeinrichtung eingerechnet sind.

Etwas anders verhält es sich, wenn der Heimbewohner im Krankenhaus ist.

Häufige Fragen zu Pflegeheimkosten

Welche Kosten entstehen in einem Pflegeheim?
Wie hoch sind die Kosten für einen Pflegeplatz?
Wer bezahlt die Pflegeheimkosten?
Gibt es steuerliche Entlastungen für Pflegeheimkosten?
Gibt es eine Entlastung bei längerem Aufenthalt im Pflegeheim?
Was passiert bei einem Heimwechsel?
Darf ein Pflegeheim eine Reservierungsgebühr berechnen?
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