Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 20.05.2025
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Das Wichtigste in Kürze

  • Pflegeheimkosten während des Krankenhausaufenthalts: Bewohner müssen auch im Krankenhaus einen Teil ihrer Pflegeheimkosten weiterzahlen, abhängig von den Vertragsbedingungen.

  • Abrechnung von Pflegesätzen: Die Pflegeheimkosten werden weiterhin erhoben, es sei denn, der Aufenthalt im Krankenhaus dauert länger als 42 Tage (in einigen Fällen sind es 28 Tage).

  • Kostenerstattung: In bestimmten Fällen übernimmt die Pflegekasse einen Teil der Kosten, aber es gibt Einschränkungen hinsichtlich der Dauer und der Art des Aufenthalts.

  • Wichtigkeit der Information: Es ist wichtig, die genauen Regelungen mit dem Pflegeheim und der Pflegekasse abzuklären, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

So gehen Sie vor

  • Vertragsbedingungen prüfen: Überprüfen Sie den Vertrag mit dem Pflegeheim, um zu klären, welche Kosten weiterhin anfallen, wenn der Bewohner im Krankenhaus ist. Achten Sie auf die Fristen und Klauseln bezüglich der Fortzahlung der Pflegeheimkosten.

  • Informationen zur Kostenerstattung einholen: Sprechen Sie mit der Pflegekasse, um herauszufinden, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden, wenn der Bewohner ins Krankenhaus muss.

  • Klären Sie die Dauer des Krankenhausaufenthalts: Stellen Sie sicher, dass Sie die maximale Dauer für eine Kostenerstattung durch die Pflegekasse kennen (meistens 28 oder 42 Tage). Ab einer längeren Zeit können zusätzliche Regelungen greifen.

  • Kontakt zum Pflegeheim aufnehmen: Informieren Sie das Pflegeheim über den Krankenhausaufenthalt des Bewohners. Klären Sie gemeinsam, wie die Abrechnung während der Abwesenheit erfolgt.

  • Laufende Kosten im Blick behalten: Überprüfen Sie regelmäßig, ob weiterhin Pflegeheimkosten anfallen und ob alle Vereinbarungen eingehalten werden. Lassen Sie sich bei Unklarheiten von Experten beraten.

Welche Kosten entstehen im Pflegeheim?

Pflegeheimkosten bei Abwesenheit. Was kommt da auf Sie zu? Wer in einem Pflegeheim wohnt, hat auch Abwesenheitszeiten z.B. in Form eines Urlaubs bzw. eines Krankenhaus- oder Rehaaufenthalts.

Gerade Krankenhaus- und Rehabilitationszeiten können sich über mehrere Wochen erstrecken. Muss man trotz Krankenhausaufenthalt eine Art Freihalteentgelt an das Pflegeheim bezahlen? Und was versteht man unter “Pflegevergütung bei Abwesenheit des Pflegebedürftigen aus der Pflegeeinrichtung?”

Um diese Frage zu klären, möchte ich erst einmal generell auf die Pflegeheimkosten eingehen:

Die Kosten in einer vollstationären Pflegeeinrichtung setzen sich wie folgt zusammen:

  • Pflegekosten: Das sind die reinen Kosten für die Pflege, die von der Pflegekasse mit finanziert werden. Alles was den Leistungsbetrag der Pflegeversicherung überschreitet, muss vom Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden. Seit 2017 bezahlen alle Pflegeheimbewohner den gleichen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE), der nicht mehr abhängig vom Pflegegrad ist. Die Höhe der Pflegeleistungen der Pflegekasse können Sie aus diesem Beitrag ersehen Pflegestärkungsgesetz – Die neuen Pflegeleistungen ab 2017 auf einen Blick als Tabelle.
  • Kost und Logis (Hotelkosten): Die Kosten für die Unterkunft sind quasi die Mietkosten für das Zimmer und die Kosten für die Verpflegung sind für Essen und Getränke sowie aller Nebenkosten (siehe weiter unten).
  • Investitionskosten: Die Investkosten sind für den Heimbetreiber für das Anschaffen und Instandhalten von Gebäuden, Maschinen, Fahrzeugen usw.
  • Ausbildungsumlage: Die Ausbildungsumlage ist je nach Pflegeheim und Bundesland unterschiedlich hoch. Wer nicht selbst ausbildet, rechnet auch keine Ausbildungsumlage ab. Mit der Ausbildungsumlage wird der Heimbewohner an den Ausbildungskosten der Auszubildenden beteiligt.

Mehr zu den Kosten, die Ihnen im Pflege- oder Altenheim entstehen, lesen Sie bitte hier Was kostet ein Pflegeheim.

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Werden die Pflegeheimkosten bei Abwesenheit des Heimbewohners gekürzt?

Im Sozialgesetzbuch ist im „§ 87a SGB XI Berechnung und Zahlung des Heimentgelts“ geregelt, dass der Heimbewohner bei vorübergehender Abwesenheit nicht das volle Heimentgelt zu bezahlen hat. Folgende Regelungen haben die Pflegeheimbetreiber deshalb einzuhalten:

1.) Der Pflegeheimplatz ist für einen Abwesenheitszeitraum von bis zu 42 Tagen im Kalenderjahr frei zu halten. Dies bezieht sich jedoch nicht auf Krankenhausaufenthalte oder Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen. Somit verlängert sich der Freihaltezeitraum für den Pflegeplatz von 42 Tagen um die Abwesenheitszeiten für Krankenhaus- oder Rehaaufenthalte.

Beispiel 1: Herr Lang war in 2017 für 5 volle Wochen bei seiner Tochter Cornelia im Urlaub und möchte weitere 5 volle Wochen bei seiner Tochter Petra in Urlaub. Das wären 70 volle Tage und das Seniorenheim muss somit den Pflegeheimplatz dann nicht freihalten.
Beispiel 2: Wäre Herr Müller 5 volle Wochen bei Tochter Cornelia im Urlaub gewesen und 5 voll anzurechnende Wochen im Krankenhaus, dann wären ihm max. 35 Tage Urlaub angerechnet worden, der Krankenhausaufenthalt aber nicht. Somit muss das Altersheim den Pflegeplatz freihalten.

2.) Ab dem 4. Abwesenheitstag müssen die Pflegevergütung, sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung (Hotelkosten) um mindestens 25 % gekürzt werden. Gerechnet werden nur VOLLE Abwesenheitstage. Wer also 3 volle Tage abwesend ist, kann keine Kürzung der Kosten verlangen.

Hier handelt es sich um eine gesetzliche Regelung. Zusätzlich können die gesetzlichen Krankenversicherungen mit den vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Landesebene aber auch Verträge aushandeln, die BESSER sind als die gesetzliche Grundlage – nur schlechter dürfen sie nicht sein. So kann es dann vorkommen, dass die Kosten anstatt um 25 % sogar um 30 % gekürzt werden.

3.) Die Investitionskosten und die Ausbildungszulage werden in der Regel nicht gekürzt.

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Warum ist bei Abwesenheit doch noch so ein hoher Betrag zu leisten?

Wie oben beschrieben, verringern sich ab dem 4. Abwesenheitstag die Pflegevergütung (also die reinen Pflegekosten) sowie die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung um mindestens 25 %. Das mag vielleicht manch einem etwas viel vorkommen, was er da noch selbst bezahlen muß. Trotzdem sollte man bedenken:

Die Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung):

  • Wenn Herr Müller im Seniorenheim wohnt, entstehen bei der Unterkunft laufende und fixe Kosten (Wasserkosten, Heizkosten, Zimmerkosten, Reinigungskosten usw.), für die er jeden Tag bezahlen muss.
  • Ist Herr Müller im Krankenhaus, kann sein Zimmer während dieser Zeit nicht an eine andere Person vermietet werden und muss stattdessen für ihn freigehalten werden. Ein Pflegeheim kann nur wirtschaftlich arbeiten, wenn ein Zimmer auch vermietet ist und bezahlt wird, unabhängig davon, ob der Heimbewohner 365 Tage im Jahr im Pflegeheim lebt oder nicht.
  • Dadurch entstehen Herrn Müller während seines Krankenhausaufenthaltes noch zusätzlich im Altenpflegeheim Unterbringungskosten, obwohl er sein Zimmer gar nicht bewohnt.
  • Andererseits muss das Zimmer aber nicht so stark beheizt werden und Strom- und Wasserkosten fallen auch nicht an und Reinigungskosten nur bedingt. Dafür muss er dann weniger bezahlen und erhält eine Erstattung von 25 %.
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Die Verpflegungskosten

  • So gehören zur Verpflegung nicht nur das Essen und die Getränke, sondern auch das Bereitstellen einer funktionierenden Küche, Küchenpersonal, Stromkosten, Einrichtungskosten, Maschinenkosten usw.
  • Diese fixen Kosten entstehen unabhängig davon, ob sich Herr Müller im Pflegeheim, im Krankenhaus oder Urlaub befindet. Und da Herr Müller im Altenheim wohnt, muss er das Entgelt für die Verpflegung auch bei einer vorübergehenden Abwesenheit bezahlen.
  • Zusätzlich zu den fixen Kosten entstehen natürlich noch die reinen Essenskosten.
  • Da Herr Müller während der Abwesenheitszeiträume kein Essen benötigt, wird ihm dann auch hier wieder für die Verpflegung mindestens 25 % weniger berechnet.

Die Pflegekosten

Auch bei den Pflegekosten verhält es sich ähnlich wie oben.

  • Man kann nicht sagen, dass sich die Pflegekosten für einen pflegebedürftigen Menschen nur aus der direkten Pflegetätigkeit zusammensetzen.
  • Ein Pflegebedürftiger wird gewaschen, gepflegt und es wird weitere individuelle Hilfe geleistet, wo er sie benötigt.
  • Aber dafür muss ständig Personal bereitgestellt werden, unabhängig davon, ob das Pflegeheim für einen gewissen Zeitraum voll belegt ist oder vielleicht nur 83 % der Heimbewohner anwesend sind. Schließlich kann die Zahl der Heimbewohner von einem Tag auf den anderen bedingt durch Krankenhausaufenthalte, Entlassungen, Verlegungen oder Tod ganz schnell variieren.
  • Außerdem haben die Pflegekräfte viele administrative und vorbereitende Aufgaben auszuführen, die nichts mit der direkten Pflege zu tun haben aber trotzdem bezahlt werden müssen. Es wird Personal für das Verteilen von Essen und Herrichten von Medikamenten benötigt, Arztbesuche müssen vereinbart, Teambesprechungen absolviert und das Essen vorbereitet werden, nur um mal einen kleinen Aufgabenbereich aufzuzeigen, der nichts mit der direkten Pflege zu tun hat.
  • Diese fixen Kosten müssen immer getragen werden.
  • Deshalb gibt es auch bei den Pflegekosten „nur“ 25 % Abschlag auf die Pflegevergütung.
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Rechenbeispiel (Zahlen aus 2024)

In der Theorie ist das manchmal alles etwas verwirrend. Deshalb ein Beispiel mit richtigen Zahlen.

  • Herr Müller hat Pflegegrad 3 und bekommt von der Pflegekasse somit Pflegeleistungen in Höhe von 1.262 Euro für die Pflegekosten im Pflegeheim. (Alle Infos zu den Pflegegraden: Pflegegrade – Alle Informationen im Überblick)
  • Im April war Herr Müller den vollen Monat im Pflegeheim.
  • Ab Ende Mai besuchte Herr Müller für 5 Wochen seine Tochter Cornelia und kam erst wieder zum 2. Juli ins Seniorenheim zurück. D.h. er hatte im Juni nur Abwesenheitstage, für die er auch 25 % Abschläge auf Pflegekosten + Hotelkosten bekam.
  • Seit 2017 werden im Altersheim alle Monate pauschal mit durchschnittlichen 30,42 Tagen gerechnet und nicht mehr mit tatsächlichen 28, 30 oder 31 Tagen.

Daraus ergibt sich folgende Beispiel-Rechnung

Kostenart je Tag
(Pro Monat wird mit 30,42 Tagen gerechnet)
April
ohne Abschläge
Juni
mit 25 % Abschlag
Pflegevergütung = 70 Euro2.129,40 €1.597,05 €
Unterkunft und Verpflegung = 25 Euro760,50 €570,38 €
Investkosten = 20 Euro608,40 €608,40 €
Ausbildungsumlage = 1 Euro30,42 €30,42 €
Summe für 1 Monat (= 30,42 Tage)3.528,72 €2.806,25 €
./. Pflegeleistung der Pflegekasse für Heimunterbringung bei PG 31.262,00 €1.262,00 €
Eigenanteil für 1 Monat mit bzw. ohne Abschläge2.266,72 €1.544,25 €

Obwohl Herr Müller den ganzen Monat bei seiner Tochter verbringt, entstehen ihm anstatt 2.266,72 Euro trotzdem noch Abwesenheitskosten (Freihalteentgelt) in Höhe von 1.544,25 Euro, also gerade mal 722,47 Euro weniger, als wenn er den ganzen Juni im Pflegeheim gewesen wäre.

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Häufige Fragen zu Pflegeheimkosten bei Abwesenheit

Muss ich als Bewohner eines Pflegeheims die vollen Kosten zahlen, wenn ich im Krankenhaus bin?
Welche Kosten fallen während meiner Abwesenheit im Pflegeheim an?
Warum muss ich trotz Abwesenheit noch einen erheblichen Betrag zahlen?
Werden Investitionskosten und Ausbildungsumlage während meiner Abwesenheit reduziert?
Wie lange muss das Pflegeheim meinen Platz bei Abwesenheit freihalten?
Ab wann werden die Kosten während meiner Abwesenheit reduziert und wie wird das berechnet?
Sind die Regelungen zur Kostenreduzierung bei Abwesenheit in allen Pflegeheimen gleich?
Werden die Pflegeheimkosten bei Abwesenheit während eines Krankenhausaufenthalts anders berechnet als bei Urlaub?
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0 Kommentare zu „Pflegeheimkosten bei Abwesenheit ▷ Was Bewohner zahlen müssen“

  1. Meine Mutter war 6 Wochen im Krankenhaus, Pflegeheim wird von ihrer Rente und Sozialamt bezahlt, dann kam eine Rechnung für die Zeit von 3100€, das Sozialamt würde das nicht bezahlen, das müsste wir zahlen. Ist das so richtig ?

    1. Leider verstehe ich die Frage nicht ganz. Von wem haben Sie eine Rechnung erhalten und mit welcher Begründung? Das Krankenhaus sollte keine Rechnung stellen, es sei denn Ihre Mutter ist privat Versichert. Das Pflegeheim rechnet, so wie ich es verstanden habe mit dem Sozialamt ab. Woher kommt dann die Rechnung

  2. Hallo,
    ich habe noch eine Frage zum Thema “Erstattung Pflegeheimkosten nach Krankenhausaufenthalt”. Wie ist das mit den Leistungen nach §43 c und b? Werden diese auch anteilig gekürzt?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung!

    1. Da es sich bei dem §43c um den pflegebedingten Eigenanteil handelt, gehe ich davon aus, dass dieser sich dann am tatsächlich zu leistenden Betrag orientiert und somit auch gekürzt wird.
      Als Grundlage für die Berechnung wird der zu leistende Eigenanteil veranschlagt. Die Frage verstehe ich so, dass ein Pflegeheimbewohner für eine gewisse Zeit ins Krankenhaus kam, dann fallen weniger Pflegekosten im Heim an. Der Leistungszuschlag ist Prozentual gestaffelt und richtet sich, wie oben beschrieben an die tatsächlichen Kosten, daher gehe ich von einer Kürzung aus.

  3. Klann Frau Carmen

    Hallo ich habe mal eine Frage:
    Ich habe eine Tochter, die lebt im Heim und kommt alle 14 Tage zu mir und wollte mal wissen ob sie Geld für Die Zeit bekommt.

    1. Hallo,
      das sollten Sie im Einzelfall mit der Pflegekasse besprechen, ob bei einer Unterbrechung dann Pflegegeld ausbezahlt wird. Es muss aber auch bedacht werden, dass bei einer Unterbrechung der Heimunterbringung weiterhin Kosten für die Pflegekasse anfallen, da der Pflegeplatz “freigehalten” werden muss.

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  1. Meine Mutter war 6 Wochen im Krankenhaus, Pflegeheim wird von ihrer Rente und Sozialamt bezahlt, dann kam eine Rechnung für die Zeit von 3100€, das Sozialamt würde das nicht bezahlen, das müsste wir zahlen. Ist das so richtig ?

    1. Leider verstehe ich die Frage nicht ganz. Von wem haben Sie eine Rechnung erhalten und mit welcher Begründung? Das Krankenhaus sollte keine Rechnung stellen, es sei denn Ihre Mutter ist privat Versichert. Das Pflegeheim rechnet, so wie ich es verstanden habe mit dem Sozialamt ab. Woher kommt dann die Rechnung

  2. Hallo,
    ich habe noch eine Frage zum Thema “Erstattung Pflegeheimkosten nach Krankenhausaufenthalt”. Wie ist das mit den Leistungen nach §43 c und b? Werden diese auch anteilig gekürzt?
    Vielen Dank für eine Rückmeldung!

    1. Da es sich bei dem §43c um den pflegebedingten Eigenanteil handelt, gehe ich davon aus, dass dieser sich dann am tatsächlich zu leistenden Betrag orientiert und somit auch gekürzt wird.
      Als Grundlage für die Berechnung wird der zu leistende Eigenanteil veranschlagt. Die Frage verstehe ich so, dass ein Pflegeheimbewohner für eine gewisse Zeit ins Krankenhaus kam, dann fallen weniger Pflegekosten im Heim an. Der Leistungszuschlag ist Prozentual gestaffelt und richtet sich, wie oben beschrieben an die tatsächlichen Kosten, daher gehe ich von einer Kürzung aus.

  3. Klann Frau Carmen

    Hallo ich habe mal eine Frage:
    Ich habe eine Tochter, die lebt im Heim und kommt alle 14 Tage zu mir und wollte mal wissen ob sie Geld für Die Zeit bekommt.

    1. Hallo,
      das sollten Sie im Einzelfall mit der Pflegekasse besprechen, ob bei einer Unterbrechung dann Pflegegeld ausbezahlt wird. Es muss aber auch bedacht werden, dass bei einer Unterbrechung der Heimunterbringung weiterhin Kosten für die Pflegekasse anfallen, da der Pflegeplatz “freigehalten” werden muss.

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