Krankheitskosten und Pflegekosten von der Steuer absetzen

Krankheitskosten bei der Steuer absetzen
Krankheitskosten und Pflegekosten können von der Steuer abgesetzt werden

Rechtzeitig zum Jahresende, wenn die Steuerunterlagen gerichtet werden bzw. zum Jahresanfang, wenn man sich überlegt, was alles im kommenden Jahr mit in die Steuererklärung einfließen könnte, möchte ich auf die Möglichkeit hinweisen, dass Sie Krankheitskosten und Pflegekosten steuerlich absetzen können.

Nicht nur die zum Teil sehr hohen Pflegekosten (für die Finanzierung eines Pflegeheimplatzes, den Pflegedienst, die häusliche Pflege usw.) können bei der Steuer angesetzt werden, sondern auch die allgemeinen Krankheitskosten.

Auch hier fallen übers Jahr gesehen oftmals immense Kosten an, was einem manchmal erst auffällt, wenn all die Belege und Rechnungen zusammengerechnet werden. Doch wer glaubt, daß er die zumutbare Belastungsgrenze für die bei der Steuer anrechenbare “Außergewöhnliche Belastung” nicht überschreitet, sollte trotzdem alle Belege und Rechnungen sammeln. Am Jahresende kann dann geprüft werden, ob die Kosten nicht doch die Belastungsgrenze überschreiten.

Denn nicht nur Krankheitskosten zählen zu den Außergewöhnlichen Belastungen, sondern noch viel mehr, wie Sie weiter unten gerne nachlesen können. Siehe dazu folgenden Beitrag Chronisch krank? Dann Antrag auf verminderte Medikamenten-Zuzahlung stellen.

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Führen die Krankheitskosten prinzipiell zu Steuererleichterungen

Leider sind die Zuzahlungen für Physio- oder Ergoherapie, Massagen, Logopädie, zwischen 2016 und 2018 um beinahe 10 % gestiegen.

Hinzu kommt, dass Ärzte zwar ein notwendiges Medikament über ein “grünes Rezept” verordnen, die Kasse diese Medikamente aber nicht bezahlen. Auch hier sind Sie wieder mit hohen Kosten dabei.

Wichtig ist, dass das ganze Jahr über alle Belege und Rechnungen gesammelt werden. Wurde mit allen Kosten (nicht nur Krankheitskosten), die als Außergewöhnliche Belastung beim Finanzamt geltend gemacht werden können, die zumutbare Belastungsgrenze überschritten, können diese überschreitenden Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Für Medikamente, die Sie selbst bezahlen müssen, sollten Sie sich unbedingt von Ihrem Arzt ein “grünes Rezept” ausstellen lassen. Dieses grüne Rezept in Verbindung mit der Apothekenquittung dient als Nachweis für das Finanzamt.

Wenn sie immer in der gleichen Apotheke Ihre Medikamente holen, können Sie anhand einer Kundennummer eine Jahres-Gesamtaufstellung von der Apotheke erhalten. Diese können Sie dann dem Finanzamt vorlegen.

Wie sich die zumutbare Belastung berechnet und ein entsprechendes Rechenbeispiel, finden Sie weiter unten in diesem Beitrag.



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Was zählt zu den Krankheitskosten

Auf den ersten Blick denkt man bei Krankheitskosten an Zuzahlungen für Medikamente oder Brillen. Aber in Wirklichkeit können noch wesentlich mehr Kosten angesetzt werden, wie die nachfolgende Liste zeigt.

ACHTUNG: In den meisten Fällen ist ein amtsärztliches oder vertrauensärztliches Attest oder Gutachten nötig, welches VOR Beginn der Behandlung/Therapie ausgestellt sein und dann dem Finanzamt bei der Steuererklärung vorgelegt werden muss. Keine Verordnung wird zum Beispiel bei den Eigenanteilen für Brillen benötigt.

  • Abfindung an einen Vormieter bei krankheitsbedingtem Wohnungswechsel
  • Akupunktur
  • Allergikerbetten, -Bettzeug -,Medikamente usw.
  • Alternative Behandlungsmethoden
  • Arzneimittel Zuzahlungen
  • Arzneimittel (nicht rezeptpflichtig, aber vom Arzt verordnet wie z. B. auch Schmerzmedikamente, Vitaminpräparate, Mineralstoffpräparate, Aufbaupräparate, Augentropfen, Grippemittel)
  • Arztkosten
  • Ausland: Medizinische Behandlung und Medikamente im Ausland, welche nicht von der Krankenkasse bezahlt wurden
  • Badekuren
  • Begleitperson (Kosten für die Begleitperson – bzw. als Begleitperson)
  • Begleitperson als Elternteil von kranken Kindern (hier können die Zusatzkosten, welche als Begleitperson für das kranke Kind entstehen, steuerlich geltend gemacht werden)
  • Beschäftigungs-/Ergotherapie
  • Besuchsfahrten zu Familienangehörigen, welche sich in stationärer Behandlung befinden und der Besuch aus medizinischer Sicht notwendig ist (Bescheinigung Klinik erforderlich)
  • Bewegungstherapie
  • Brillen
  • Dialysebehandlung
  • Elektromobil Anschaffungskosten sowie Wartungskosten
  • Fahrkosten (zu allen Ärzten, Apotheken, Therapien, Kuren, Dialysefahren usw.) die nicht von einem Versicherungsträger wie z. B. einer Krankenkasse erstattet wurden. Es können sowohl Fahrtkosten für den eigenen PKW als auch Taxifahrten (wenn medizinisch notwendig) angesetzt werden.
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfen aus Polen/Osteuropa – diese Kosten können lediglich als “Haushaltsnahe Dienstleistungen” angesetzt werden
  • Hausnotrufsysteme
  • Heilkuren
  • Heilmittel
  • Heilpraktikerkosten
  • Hilfsmittel (wie z. B. Spezialbetten, Elektromobile, Rollstühle, Hörgeräte, Notrufsysteme, Astronautennahrung, Inkontinenzmaterial)
  • Impfungen
  • Klimakuren
  • Kontaktlinsen und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen
  • Krankengymnastik
  • Krankenhauskosten (Zuzahlung für private Behandlung / Chefarztbehandlung, Einzelzimmerzuschlag, Tagespauschale usw.)
  • Logopädiekosten
  • Massagen
  • Medizinische Fußpflege (Zuzahlung) bei Diabetikern
  • Parkgebühren für Fahrten zu Ärzten, Therapien usw. mit dem Privat-PKW
  • Pflegekosten und Pflegeheimkosten für sich selbst bzw. einen Verwandten
  • Pflegekosten wie TagespflegeVerhinderungspflegeKurzzeitpflege
  • Physiotherapien
  • Psychotherapie (mit amtsärztlichem Attest)
  • Rehaklinik-Tagespauschale (Zuzahlung für private Behandlung / Chefarztbehandlung, Tagespauschale usw.)
  • Rezeptgebühren
  • Sauerstofftherapien
  • Schönheitsoperationen (nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen)
  • Tiertherapien (nur mit amtsärztlichem Attest)
  • Treppenlift Anschaffungskosten sowie Wartungskosten (bei medizinischer Notwendigkeit)
  • Übernachtungskosten für Besuche bei Familienangehörigen, welche sich in stationärer Behandlung befinden und die Klinik weit entfernt ist, so dass ein Hin- und Herfahren unzumutbar wäre. Auch hier muss wieder eine medizinische Notwendigkeit vorliegen
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (behindertengerechter Umbau einer Wohnung/eines Hauses, eines Bads oder einer begehbaren Dusche / bzw. Ausbau Badewanne und Einbau barrierefreie Dusche oder sogar ein kompletter Neubau)
  • Zahnarztkosten
  • Zahnersatz

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Was gehört zu den haushaltsnahen Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen sind Arbeitsleistungen die Sie an eine Fremdfirma vergeben. Dazu gehören zum Beispiel Fenster putzen, den Rasen mähen, die Wohnung putzen, 24h-Pflege-Kräfte, eine Haushaltshilfe, Schnee schippen, Straße kehren, aber auch andere Handwerks- und Dienstleistungen. Kommt ein Friseur oder eine Fußpflegerin zu einer pflegebedürftigen Person nach Hause, so können auch diese Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung angesetzt werden.

Für Personen, die in einem Pflegeheim, betreuten Wohnen, Wohnstift oder Seniorenresidenz leben, gilt: Leistungen, die direkt mit der Wohnung und der Pflege entstanden sind, können ebenfalls steuerlich begünstigt werden. Dazu gehören Hausmeisterleistungen, kleine Reparaturarbeiten, Begleitservice zu Ärzten, Einkäufen usw.

Voraussetzung ist, dass diese Dienstleistungen direkt mit dem Haushalt und der Wohnung (dem Haus) in Zusammenhang stehen. Außerdem muss es sich wirklich um Dienstleistungen handeln und nicht um Materialrechnungen. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen jedoch die Maschinen- oder Fahrtkosten. Selbstverständlich müssen Sie die Ausgaben über ordentliche Belege/Rechnungen nachweisen.

Die haushaltsnahen Dienstleistungen sind jährlich auf 20.000 Euro begrenzt. Von diesen 20.000 Euro können Sie jeweils 1/5 in Anrechnung bringen. Letztendlich können Sie also maximal 4.000 Euro/Jahr in Abzug bringen. (Stand 07/2017).

Welche Krankheitskosten können nicht bei der Steuer abgesetzt werden

  • Kosten für Maßnahmen, für die es kein amtsärztliches Attest gibt (Abmagerungskuren, selbst bezahlte Medikamente usw.)
  • Kosten für vorbeugende Maßnahmen (Prophylaxe)
  • Trinkgelder für Pflegepersonal
  • Kosten, die die Krankenkasse übernommen hätte (z. B. können keine Kosten steuerlich geltend gemacht werden, die zum Beispiel die private Krankenkasse bezahlt hätte, dadurch aber die Beitragsrückerstattung nicht mehr gewährt gewesen wäre)
  • Kosten für Telefon oder TV bei stationärer Unterbringung
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Wie hoch ist die zumutbare Belastung

Das ist abhängig vom Familienstand und der Zahl der Kinder und liegt zwischen 1 % und 7 % des Gesamtbetrages der Einkünfte

Rechenbeispiel

Fall A

Herr A ist Single ohne Kinder mit einem Jahreseinkommen von 45.000 Euro. Seine zumutbare Belastungsgrenze beträgt 6 %, also 2.700 Euro

Fall B

Herr B ist verheiratet, hat 3 Kindern, rechnet seine Einkommenssteuer im Splittingverfahren ab und hat ein Jahreseinkommen von 45.000 Euro. Seine zumutbare Belastungsgrenze beträgt 1 %, also gerade noch 450 Euro

Angenommen Herr A hatte im laufenden Jahr Ausgaben für Pflegekosten von 1.500 Euro, Beerdigungskosten von 3.000 Euro und Krankheitskosten von 500 Euro zu bezahlen, dann würde die Berechnung wie folgt aussehen:

Zumutbare Belastungsgrenze2.700 Euro
Pflegekosten1.500 Euro
Beerdigungskosten3.000 Euro
Krankheitskosten500 Euro
Gesamt Ausgaben5.000 Euro
Zumutbare Belastungsgrenze./. 2.700 Euro
Kosten, die bei der Steuer angerechnet werden können2.300 Euro 

Herr A muss 2.700 Euro selbst bezahlen. Danach kann er alle Aufwendungen, die oberhalb der 2.700 Euro liegen als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. In seinem Fall würde das bedeuten, dass er für 2.300 Euro keine Steuer bezahlen muss. Aber nur wenn die Belege gesammelt und mit der Steuer abgegeben wurden.

Wären bei Herrn A jedoch nur seine Pflegekosten und seine Krankheitskosten angefallen (also insgesamt 2.000 Euro), könnte er keine Außergewöhnliche Belastung geltend machen, da er seine Belastungsgrenze von 2.700 Euro nicht erreicht hat.

Sie können das alles aber auch bequem mit meinem kostenlosen Zuzahlungsrechner berechnen lassen.

Welche Ausgaben gehören noch zu den Außergewöhnlichen Belastungen

Hierunter fallen zum Beispiel Kosten für:

  • Beerdigungen
  • Scheidungen
  • Pflegekosten
  • Krankheitskosten
  • Diätkosten, falls vom Amtsarzt als medizinisch notwendig betrachtet
  • Adoptionskosten usw.
  • Einbau eines Treppenlifts
  • Zahnimplantate

Krankheitskosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Wenn die Krankheitskosten als Werbungskosten abgesetzt werden können, hat dies den Vorteil, dass keine zumutbare Belastungsgrenze angesetzt wird.

Krankheitskosten als Werbungskosten/Betriebsausgaben entstehen zum Beispiel aus:

  • einem betrieblichen Unfall
  • typischen Berufskrankheiten

Fazit

Sie sehen, es gibt einige Möglichkeiten, die entstandenen Kosten steuerlich absetzen zu können. Ich rate Ihnen, alle Rechnungen stets aufzubewahren und dann dem Steuerberater zu übergeben. Er muss dann entscheiden, wo er am besten welche Rechnungen steuerlich absetzt.

Kein steuerlicher Abzug für selbst erbrachte Pflegeleistungen

Pflegebedingte Aufwendungen oder selbst erbrachte Pflegeleistungen dürfen in nachgewiesener Höhe in der Steuererklärung angegeben werden und können als sogenannte außergewöhnliche Belastungen die Steuern mindern. Arbeit allerdings ist keine Aufwendung, erklärte jetzt ein Gericht.

Die angestellte Ärztin pflegte ihren in Pflegegrad 2 eingestuften, schwerkranken Vater. Etwa 54.000 Euro machte sie dafür steuerlich geltend – ein Betrag, den sie aus dem für Krankenhausärzte im Bereitschaftsdienst geltenden Stundensatz in Höhe von 29,84 Euro errechnet hatte.

Das Finanzamt rechnete anders und erkannte nur den niedrigen Pflegepauschbetrag in Höhe von 924 Euro an. Den gibt es für Aufwendungen, die der Pflegeperson durch die unentgeltliche persönliche Pflege eines nicht nur pflegebedürftigen, sondern zudem noch hilflosen Angehörigen im häuslichen Umfeld entstehen.

  Lese-TiPP: Checkliste – Häusliche Pflege

uerkennen, da der klare Gesetzeswortlaut des § 33 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nur Aufwendungen erfasse, erklärten die Richter.

Hierunter fielen nur Geldausgaben und Zuwendungen von Sachwerten. Auch der Pflegepauschbetrag erfasse typisierend mit Pflegeleistungen üblicherweise verbundene Aufwendungen beispielsweise für Hygieneprodukte und Pflegematerialien, wie z.B. Pflegehilfsmittel,, nicht aber eigene Dienstleistungen.

Mein Lese-Tipp: Unter diesen Voraussetzungen erhalten Sie den Pflegepauschbetrag.


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So gibt es mehr als den Pauschbetrag

Die persönliche Pflege einer anderen Person bringt vielfältige Belastungen mit sich, die sich oft nur schwer oder gar nicht belegen lassen, beispielsweise Fahrten zur Wohnung des Gepflegten, Raumkosten, Wäsche, Reinigung, Telefonkosten. Ausschließlich diese Kosten soll der Pflege-Pauschbetrag ausgleichen.

Übersteigen die Aufwendungen der persönlichen Pflege den Pauschbetrag, dürfen stattdessen die höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen und in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art geltend gemacht werden. Die Angabe erfolgt im Mantelbogen auf Seite 3.

Das ist jedoch nicht in allen Fällen sinnvoll – oft wird hier unnötig Geld verschenkt. Denn außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art werden nicht ab dem ersten Euro anerkannt. Vielmehr wird hier zunächst die sogenannte zumutbare Eigenbelastung abgezogen, deren Höhe von Einkommen, Familienstand und Anzahl der Kinder abhängt. Steuerzahler sollten also genau rechnen, ob sie mit dem Pauschbetrag finanziell doch besser fahren.

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