Was bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und welche Vorteile bringen Sie Menschen mit einer Behinderung? In einem Schwerbehindertenausweis wird nicht nur der GdB (Grad der Behinderung) eingetragen, sondern auch – unter Umständen – diverse Merkzeichen.
Gastbeitrag von Thomas Knoche
Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (z. B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr), muss das jeweilige Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Die unterschiedlichen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis hat es folgende Bewandtnis:
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Merkzeichen G → Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn der Betroffene in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Die Betroffenen sind aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage, Wegstrecken im Ortsverkehr ohne Gefahr für sich oder andere zurückzulegen, die üblicherweise altersunabhängig und ohne Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse noch zu Fuß zurückgelegt werden können.
Wichtig:
Nach aktueller Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. In vielen Fällen resultiert die Einschränkung aus einem eingeschränkten Gehvermögen. Diese erhebliche Gehbehinderung kann von einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule ausgehen und muss als Einzel-GdB 50 – bei bestimmten Ausnahmen mindestens 40 – betragen, um für das Merkzeichen relevant zu sein.
Die Bewegungsunfähigkeit kann aber auch durch Erkrankung innerer Organe (z. B. Herz- oder Atmungsinsuffizienz) oder durch Anfälle (z. B. Epilepsie, Schockzustände) verursacht werden. Die Voraussetzung für das Merkzeichen G kann zudem erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung erheblich gestört ist (z. B. alleinige Sehbehinderung ab einem (GdB von 70). Liegt der GdB in dem Fall unter 70 (z. B. 50 oder 60), kann die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn die Kombination mit einer anderen Behinderung (Störung der Ausgleichsfunktion – z. B. Schwerhörigkeit beidseitig) einen GdB von 70 ergibt.
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» Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 1 SGB IX; Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 1
Vorteile Merkzeichen G
- Bei der Lohn- und Einkommenssteuer
- Bei der Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung
Merkzeichen aG → Außergewöhnliche Gehbehinderung
Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.
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Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.
Auch andere Gesundheitsstörungen können dazu führen, dass
sich jemand dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs fortbewegen kann.
Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Störungen:
- bewegungsbezogener Funktionen
- (z. B. Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung, insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)
- neuromuskulärer oder mentaler Funktionen
- (z. B. Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose – ALS, Parkinsonerkrankung)
- des kardiovaskulären oder des Atmungssystems
- (z. B. schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder bei schwersten Gefäßerkrankungen wie arterieller Verschlusskrankheit)
- Auch eine starke Auszehrung und ein fortschreitender Kräfteverfall aufgrund eines metastasierenden Tumorleidens können dazu führen, dass sich eine Person dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. Somit kann auch bei einem fortgeschrittenen Krebsleiden die Bewilligung des Merkzeichens aG möglich sein.
Grundsätzlich gilt: Die Fortbewegung muss auf das Schwerste eingeschränkt sein. Eine Einschränkung des Orientierungsvermögens alleine reicht hierfür nicht aus.
» Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 3 SGB IX
Vorteile Merkzeichen aG
- Bei der Lohn- und Einkommensteuer
- Bei der Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
- Bei Parkerleichterungen
Merkzeichen H → Hilflosigkeit
Als „hilflos“ wird eine Person angesehen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese benötigte Hilfe darf nicht nur vorübergehend sein; wie im sonstigen Sozialrecht geht man hier von einem Zeitraum länger als sechs Monate aus.
Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.
Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, wird im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind:
- Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, sowie bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.
- In der Regel wird Merkzeichen „H“ auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen ohne nähere Prüfung vergeben, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Behinderung von 100 bedingen.
- Dies gilt auch bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
- Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Mensch mit Behinderung das Bett überhaupt nicht verlassen kann.
Wichtig: Die Feststellungen eines Pflegegrades zur Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Eintragung des Merkzeichens „H“ in den Schwerbehindertenausweis.
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» Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG; Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 4
Vorteile Merkzeichen H
- Bei der Lohn- und Einkommensteuer
- Bei der Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
- Die Wertmarke wird kostenlos ausgegeben
Merkzeichen Bl → Blindheit
Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist zur Bewilligung des Merkzeichens Bl auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Dem gleichgestellt sind andere Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichtsfeldeinengungen), wenn durch diese nur noch obige Sehschärfe erreicht werden kann (hochgradige Sehbehinderung).
Blinde und hochgradig Sehbehinderte sind als hilflos anzusehen (Merkzeichen „H“). Ihnen steht eine Begleitperson im Straßenverkehr (Merkzeichen „B“) zu.
» Rechtsgrundlage: 72 Abs. 5 SGB XII / Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 6
Vorteile Merkzeichen Bl
- Bei der Lohn- und Einkommensteuer
- Bei der Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
- Bei der Hundesteuer
- Bei Parkerleichterungen
- Die Wertmarke wird kostenlos ausgegeben
- Finanzielle Hilfen für Blinde und Gehörlose
Merkzeichen Gl → Gehörlosigkeit
Dieses Merkzeichen erhalten nicht nur gehörlose, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.
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Grad der Behinderung bei Schwerhörigkeit
» Rechtsgrundlage: Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 4
Vorteile Merkzeichen Gl
- Bei der Lohn- und Einkommensteuer
- Bei der Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung
- Finanzielle Hilfen für Blinde und Gehörlose
Merkzeichen TBl → Taubblindheit
Der schwerbehinderte Mensch ist taubblind, wenn er wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und zugleich aufgrund einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat. Die Beeinträchtigungen der Teilhabe der vom Merkzeichen erfassten Personengruppe sind äußerst heterogen, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswegen ist das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Es kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, sofern die für das Rundfunkwesen ausschließlich zuständigen Länder dies festlegen. Das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie zum Beispiel Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nachteilsausgleiche. Deshalb werden die Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „TBl“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.
In einigen Bundesländern (Berlin, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen) kann man mit dem Merkzeichen „TBl“ ein erhöhtes Landesblindengeld erhalten.
Dieses zum 01.01.2017 eingeführte Merkzeichen geht auf Forderungen der Verbände behinderter Menschen zurück, für den betroffenen Personenkreis ein eigenes Merkzeichen zu schaffen.
Wie oben beschrieben leiten sich derzeit noch keine eigenständigen Nachteilsausgleiche ab. Als Betroffener sollte man dennoch die Eintragung dieses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis beantragen, da es helfen kann taubblindenspezifische Bedarfe (z. B. passende Hilfsmittel wie etwa eine Vibrationssignalanlage) bei Krankenkassen leichter durchzusetzen.
Hingewiesen sei noch auf die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen (siehe dazu die Ausführungen beim Merkzeichen „RF“).
» Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Nr. 8 Schwerbehindertenausweisverordnung
Merkzeichen B → Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson
Schwerbehinderte Menschen, die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstiegshilfe, Hilfe während der Fahrt, Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen), erhalten das Merkzeichen „B“. Die Notwendigkeit zur Mitnahme einer Begleitperson muss nachgewiesen werden. Die ständige Begleitung muss folgenden Zweck erfüllen:
- Vorbeugen von Gefahren für sich oder für andere
- Gewährleistung von Hilfestellung zum Ausgleich von Orientierungsstörungen
Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“, „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) wird dann als gegeben angesehen, wenn dieser Personenkreis bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies gilt insbesondere für Querschnittgelähmte, Ohnhänder, Blinde und Sehbehinderte, Hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke.
» Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 2 SGB IX
Wichtig: Der Berechtigte darf im öffentlichen Personenverkehr ohne km-Begrenzung eine Begleitperson kostenlos mitnehmen, auch wenn er selbst eine Fahrkarte erwerben muss.
Mehraufwendungen, die dem schwerbehinderten Menschen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können bis zu 767 Euro zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden).
» Rechtsgrundlage: §§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3 EStG; Urteil des BFH vom 04.07.2002,
Az. III R 58/98
Merkzeichen RF → Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrag
Mit diesem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden. Das Merkzeichen erhalten:
- blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
- hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
- Menschen mit Behinderung, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
- Voraussetzung ist hier, dass eine Teilnahme auch mithilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. Rollstuhl, Inkontinenzartikeln) nicht möglich ist. Auch muss die Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen sein, es dem Menschen mit Behinderung also allgemein unmöglich oder unzumutbar sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.
Bei Vorliegen des Merkzeichens „RF“ gibt es auch Vergünstigungen bei den Tarifen der Deutschen Telekom (sog. Sozialtarif)
» Rechtsgrundlage: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
Vorteile Merkzeichen RF
- Bei der Lohn- und Einkommensteuer
- Bei der Rundfunkbeitragsbefreiung
- Vergünstigte Grundgebühr beim Telefon
Sondergruppen → Kriegsbeschädigt, VB, EB, 1. Kl.
Diese Merkzeichen werden auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen.
Vorteile Merkzeichen VB und E
- Wichtig: Ausweisinhaber mit den Merkzeichen „VB“ und „EB“ und Kriegsbeschädigte erhalten ebenfalls die Wertmarke für ein Jahr kostenlos sowie eine 100-prozentige Kfz-Steuerbefreiung.
Sondergruppe → Kriegsbeschädigt
Die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grads der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.
» Rechtsgrundlage: § 2 Abs.1 Schwerbehindertenausweisverordnung
Sondergruppe VB → Versorgungsberechtigt
Der Eintrag VB (Versorgungsberechtigt) erfolgt, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines GdS um wenigstens 50 Anspruch auf eine Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als dem Bundesversorgungsgesetz hat.
Wichtig: Der Eintrag erfolgt auch, wenn der GdS wegen Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 beträgt.
» Rechtsgrundlage: § 2 Abs.2 Nr.1 Schwerbehindertenausweisverordnung
Sondergruppe EB → Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Der Eintrag „EB“ (Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz) erfolgt, wenn der Betroffene wegen eines GdS von wenigstens 50 Entschädigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhält.
» Rechtsgrundlage: § 2 Abs.2 Nr.2 Schwerbehindertenausweisverordnung
Sondergruppe 1.Kl.
Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit einem GdS von mindestens 70 und bei denen eine ständige Unterbringung in der 1. Klasse erforderlich ist, erhalten das Merkzeichen „1 Kl.“. Sie können dann mit einem Ticket der 2. Klasse in der 1. Klasse Platz nehmen. Orientiert wird sich dabei an den tariflich festgelegten Beförderungsbedingungen im Eisenbahnverkehr.
» Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 Nr.6 Schwerbehindertenausweisverordnung;
Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92 Tarifstelle VIII b
Länderspezifische Merkzeichen → “HS” und “T”
Merkzeichen HS → Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern)
Eine hochgradige Sehbehinderung liegt vor, wenn das Sehvermögen auf beiden Augen nicht besser als 0,05 (1/20) ist.
Schwerbehinderte Menschen, die ein Grad der Behinderung nur aufgrund einer Sehstörung haben, die aber noch nicht blind („Bl“) sind.
» Rechtsgrundlage: § 1 Abs.4 Landesblindengeldgesetz MV
Merkzeichen T → Teilnahmeberechtigt am Sonderfahrdienst (Berlin)
Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, einem mobilitätsbedingten Behinderungsgrad von mindestens 80 sowie einer Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen.
» Rechtsgrundlage: § 1 Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes Berlin
Wertmarke: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden wie im Folgenden noch ausführlicher erklärt wird. Um die unentgeltliche Beförderung nutzen zu können, wird neben dem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis auch ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt.
Dieses Beiblatt mit Wertmarke dient als Nachweis für die Berechtigung, kostenlos mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln zu fahren.
Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Dieser Monat kann vom Schwerbehinderten selbst bestimmt werden.
Die Kosten für die Wertmarke betragen derzeit
- für ein halbes Jahr 46 Euro und
- für ein ganzes Jahr 91 Euro,
die in der Regel vom Inhaber des Schwerbehindertenausweises selbst gezahlt werden müssen.
Für blinde (Merkzeichen „Bl“) oder hilflose (Merkzeichen „H“) Menschen wird die Wertmarke kostenfrei abgegeben.
Auch Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen, erhalten auf Antrag die Wertmarke kostenfrei:
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende = Hartz IV)
- Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Sozialhilfe)
- Leistungen nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben.
Rückgabe der Wertmarke
Wertmarken, die für ein Jahr ausgegeben werden, können bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden. Auf Antrag wird dann die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der Jahreswertmarke verstirbt.
» Rechtsgrundlagen:
§ 228 Abs. 1 SGB IX – über die Anpassung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 160 Absatz 3 Satz 4 SGB IX)
§ 3a – Schwerbehindertenausweisverordnung
Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr
Rechtsgrundlagen:
§ 228 Abs. 1 SGB IX
Alle Menschen mit Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl haben und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke besitzen, können die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen.
Die Freifahrtberechtigung gilt in allen Stadtbussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG.
Bei diesen Fahrten dürfen auch Handgepäck, ein Rollstuhl oder sonstige orthopädische Hilfsmittel sowie ein Blindenführhund kostenlos mitgenommen werden.
» Rechtsgrundlage: § 228 Abs. 1 SGB IX
Begleitperson
Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens „B“ im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des Schwerbehinderten unentgeltlich befördert. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist.
Neben einer Begleitperson darf auch ein Hund kostenlos mitgenommen werden; dies gilt auch, wenn es sich nicht um einen Blindenführhund handelt.
Aber: Die Freifahrt darf mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung erhält. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ dürfen hingegen sowohl die Freifahrt (gültige Wertmarke erforderlich) als auch eine Kfz-Steuerbefreiung beanspruchen.
Wichtig: Je nach Beeinträchtigung darf die unentgeltliche Beförderung nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung oder Befreiung von dieser Steuer erhält. Dabei gilt:
Bei Merkzeichen „G“ oder „GI“ kann alternativ entweder die unentgeltliche Beförderung oder eine Kfz-Steuerermäßigung gewählt werden.
Beim Merkzeichen aG, Bl oder H dagegen kann neben der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich auch eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.
In der Übersicht stellt sich dies wie folgt dar:
Merk- zeichen | Wertmarke | und/ oder | Kfz-Steuer- ermäßigung |
G | 46 € (Halbjahr) bzw. 91 € (ganzes Jahr) | oder | 50 % |
Gl | 46 € (Halbjahr) bzw. 91 € (ganzes Jahr) | oder | 50 % |
aG | 46 € (Halbjahr) bzw. 91 € (ganzes Jahr) | und | 100 % |
H | Kostenlos für 1 Jahr | und | 100 % |
Bl | Kostenlos für 1 Jahr | und | 100 % |
Kriegs- beschädigte | Kostenlos für 1 Jahr | und | 100 % |
VB | Kostenlos für 1 Jahr | und | 100 % |
EB | Kostenlos für 1 Jahr | und | 100 % |
Fragen und Antworten zu Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
Was bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und welche Vorteile bringen sie?
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen besondere Beeinträchtigungen und dienen dazu, individuelle Nachteilsausgleiche und Vergünstigungen zu ermöglichen. Sie zeigen an, welche speziellen Rechte und Vorteile eine Person aufgrund ihrer Behinderung in Anspruch nehmen kann, wie zum Beispiel steuerliche Erleichterungen, Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr, Parkerleichterungen oder Ermäßigungen beim Rundfunkbeitrag.
Was sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen “G” und welche Vorteile bietet es?
Das Merkzeichen “G” steht für eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Es wird vergeben, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefährdung eine Wegstrecke von etwa zwei Kilometern in 30 Minuten zu Fuß zurückzulegen. Vorteile des Merkzeichens “G” umfassen steuerliche Vergünstigungen sowie die Möglichkeit, eine Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr zu erwerben, die zur Freifahrt oder zu einer Kfz-Steuerermäßigung berechtigt.
Wer erhält das Merkzeichen “aG” und welche besonderen Rechte sind damit verbunden?
Das Merkzeichen “aG” steht für außergewöhnliche Gehbehinderung. Es wird Personen zuerkannt, die sich außerhalb ihres Kraftfahrzeugs nur noch mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung fortbewegen können, beispielsweise Rollstuhlfahrer oder Menschen mit schweren Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen. Mit dem Merkzeichen “aG” sind besondere Rechte verbunden, wie Parkerleichterungen (Nutzung von Behindertenparkplätzen), steuerliche Vergünstigungen, Freifahrten im öffentlichen Nahverkehr und eine 100-prozentige Befreiung von der Kfz-Steuer.
Was bedeutet das Merkzeichen “H” für hilflose Personen und welche Vorteile bietet es?
Das Merkzeichen “H” steht für Hilflosigkeit und wird vergeben, wenn eine Person für alltägliche Verrichtungen dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist, wie zum Beispiel beim An- und Auskleiden, der Körperpflege oder der Nahrungsaufnahme. Vorteile des Merkzeichens “H” umfassen steuerliche Erleichterungen, die kostenlose Ausgabe der Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr und eine 100-prozentige Befreiung von der Kfz-Steuer.
Wie erhält man das Merkzeichen “B” für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson?
Das Merkzeichen “B” berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personennahverkehr. Es wird vergeben, wenn die Person aufgrund ihrer Behinderung regelmäßig auf Hilfe angewiesen ist, zum Beispiel beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt. Die Begleitperson darf den Schwerbehinderten kostenlos begleiten, selbst wenn der Betroffene selbst eine Fahrkarte erwerben muss.
Welche Vergünstigungen sind mit dem Merkzeichen “RF” verbunden und wer kann es erhalten?
Das Merkzeichen “RF” ermöglicht eine Ermäßigung oder Befreiung vom Rundfunkbeitrag. Es wird an Personen vergeben, die aufgrund ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können, sowie an Blinde, wesentlich Sehbehinderte oder Hörgeschädigte mit bestimmten Graden der Behinderung. Zusätzlich können Inhaber des Merkzeichens “RF” Vergünstigungen bei Telefongebühren (Sozialtarif) in Anspruch nehmen.
Was ist die Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis und wie kann man sie erhalten?
Die Wertmarke ist ein Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis, das zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr berechtigt. Um die Wertmarke zu erhalten, muss ein entsprechendes Merkzeichen (z. B. “G”, “aG”, “H”, “Bl” oder “Gl”) im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Die Wertmarke kann gegen eine Gebühr von 46 Euro für ein halbes Jahr oder 91 Euro für ein ganzes Jahr bei der zuständigen Behörde erworben werden. Für Personen mit den Merkzeichen “H” oder “Bl” sowie bestimmte Sozialleistungsbezieher wird die Wertmarke kostenlos ausgegeben.
Wie beantrage ich die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und welche Dokumente werden benötigt?
Um Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis zu erhalten, müssen Sie einen Antrag auf Feststellung einer Behinderung bei der zuständigen Behörde stellen, in der Regel dem Versorgungsamt oder dem Amt für Soziales. Im Antrag sollten Sie alle gesundheitlichen Beeinträchtigungen detailliert angeben und durch medizinische Unterlagen belegen. Benötigte Dokumente können sein:
Ärztliche Gutachten und Befunde: Aktuelle medizinische Nachweise Ihrer Behinderungen.
Antragsformular: Ausgefülltes Formular für die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und der Merkzeichen.
Krankenhausberichte: Falls vorhanden, Berichte über Krankenhausaufenthalte oder Operationen.
Rehabilitationsberichte: Dokumentationen von Reha-Maßnahmen oder Therapien.
Nach Einreichung prüft die Behörde Ihren Antrag und entscheidet über den GdB und die Eintragung entsprechender Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.
Können Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nachträglich hinzugefügt oder geändert werden?
Ja, Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können nachträglich hinzugefügt oder geändert werden, wenn sich Ihr Gesundheitszustand verändert hat. Dazu müssen Sie einen Verschlimmerungsantrag oder Neufeststellungsantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Fügen Sie aktuelle medizinische Unterlagen bei, die die neuen oder verschlechterten Beeinträchtigungen belegen. Die Behörde prüft Ihren Antrag erneut und passt den Grad der Behinderung und die Merkzeichen entsprechend an.
Welche steuerlichen Vorteile bieten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können zu verschiedenen steuerlichen Vergünstigungen führen:
Behinderten-Pauschbetrag: Je nach Grad der Behinderung und bestimmten Merkzeichen können Sie einen Pauschbetrag bei der Einkommensteuer geltend machen, der zwischen 384 Euro und 7.400 Euro liegt.
Außergewöhnliche Belastungen: Kosten, die durch die Behinderung entstehen und den Pauschbetrag übersteigen, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden.
Kfz-Steuerermäßigung oder -befreiung: Mit Merkzeichen wie “G”, “aG”, “H” oder “Bl” können Sie eine 50%ige Ermäßigung oder vollständige Befreiung von der Kfz-Steuer beantragen.
Haushaltsnahe Dienstleistungen: Aufwendungen für Pflege- und Betreuungsleistungen können steuerlich berücksichtigt werden.
Die genauen Vorteile hängen von den individuellen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis ab. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater zu konsultieren, um alle möglichen Vergünstigungen zu nutzen.
Welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis berechtigen zu Parkerleichterungen und wie kann ich sie nutzen?
Die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis, die zu Parkerleichterungen berechtigen, sind:
“aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung)
“Bl” (blind)
Mit diesen Merkzeichen können Sie einen blauen EU-Parkausweis beantragen, der das Parken auf Behindertenparkplätzen ermöglicht. Zusätzlich gibt es den orangenen Parkausweis für Personen mit bestimmten gesundheitlichen Voraussetzungen ohne die Merkzeichen “aG” oder “Bl”.
Um die Parkerleichterungen zu nutzen:
Beantragung des Parkausweises: Stellen Sie einen Antrag bei der örtlichen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt unter Vorlage Ihres Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Merkzeichen.
Nutzung der Parkerleichterungen: Mit dem Parkausweis dürfen Sie:Auf Behindertenparkplätzen parken.
Im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden parken (Parkscheibe erforderlich).
An Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen unter bestimmten Bedingungen parken.
Der Parkausweis muss gut sichtbar im Fahrzeug platziert werden. Die genauen Regelungen können je nach Bundesland variieren, daher sollten Sie sich bei Ihrer Kommune informieren.
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Bildquelle: Beier pflege-durch-angehoerige.de
Fachautor
Thomas Knoche
- Über den Autor
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Auch das Thema Schwerbehinderung spielt auf unserer Seite eine immer größere Rolle. Da liegt es natürlich nahe, dass wir Spezialisten wie Thomas Knoche zu diesem Thema zur Hilfe hinzuziehen.Thomas Knoche verfügt über eine über 35-jährige Kompetenz im Bereich Behindertenhilfe und finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung. Als Diplom-Sozialpädagoge schreibt er Bücher und veröffentlich regelmäßig Beiträge zu den oben genannten Themen.
17 Antworten auf „Nachteilsausgleich: Vergünstigungen durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis“
Hallo,
generell kann man eine Begleitperson immer mitnehmen. Allerdings verstehe ich die Frage eher in die Richtung, ob die Begleitperson dafür dann Eintritt bezahlen muss oder nicht.
Dafür gibt es, so weit wir informiert sind kein Anrecht. Das können die Einrichtungen handhaben, wie diese es für richtig erachten. Es gibt Einrichtungen, die für Begleitpersonen keinen Eintritt verlangen, bei anderen ist es ein ermäßigter Eintritt oder es muss der reguläre Eintritt bezahlt werden.
Hat man mit Merkzeichen B oder a. G Anspruch ein Begleitperson auch in Theater, Therme usw.
mitzunehmen? Danke schon mal!
Sie sollten unbedingt fristgemäß Widerspruch einlegen. Dazu reicht es, wenn Sie schreiben, dass Sie Widerspruch einlegen und die Begründung nachliefern. Wenn Sie den Widerspruch nicht einlegen, verwirkt leider Ihr Anspruch.
Für solche Fälle haben wir einen Partner, der Ihnen beim Widerspruch helfen kann. Es handelt sich hier um eine Pflegeberatung, die Sie kostenlos beraten darf.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier: Pflegeberatung für Pflegebedürftige & pflegende Angehörige
Wenn Sie die Leistungen in Anspruch nehmen möchten, füllen Sie bitte das Kontaktformular für Pflegeberatung aus. Man wird sich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Ich habe Knochenmetastasen im Rücken, Leiste und Oberschenkel. Es fällt mir schwer mein Bein anzuheben und habe im Zuge einer Badrenovierung einen Wohnraumverbesserugsantrag gestellt. Ich wollte eine Dusche umbauen, da wir leider keine Dusche mehr hatten. Die Toilette müsste versetzt werden, da die Badezimmertür zu klein war, haben wir eine Schiebetür eingebaut. Dies alles und noch einiges mehr erleichtern mir und dem Pflegenden den Alltag. Nun wurde mein Antrag auf Wohnraumverbesserung abgelehnt. Was kann ich tun, damit mein Einspruch Erfolg verspricht. Danke im Voraus
Manuela H.
Leider kann ich Ihnen da keine Auskunft geben, da ich nicht weiß, ob das Asylgesetz hier andere Bestimmungen und Vorschriften hat. Bitte wenden Sie sich an die Sie betreuende Stelle.
Hallo. Ich bin Flüchtling, kann nicht arbeiten. Ich habe einen Behindertenausweis, GdB 70. Habe ich Anspruch auf eine Pauschale?
Vielen Dank für Ihre ausführliche Stellungnahme. Aus Datenschutzrechten haben wir einige persönliche Daten von Ihnen gelöscht.
Nun zu Ihrer Frage:
Wir können diese so nicht beantworten, da es eine rein steuerrechtliche Angelegenheit ist. Steuerzahlungen sind immer vom persönlichen Einkommen abhängig. Nur ein Steuerberater kann Ihnen sagen, ob in Ihrem Fall eine Steuererklärung abgegeben werden muss bzw. wie hoch Ihre Steuerzahlungen ausfallen.
Auf alle Fälle können Sie aber die 24h-Betreuungskraft unter gewissen Umständen steuerlich geltend machen. Sicherlich haben Sie auch noch andere Ausgaben, die Sie ansetzen können. Außerdem müssen Steuerfreibeträge bezüglich der Behinderung usw. berücksichtigt werden.
Für Ihr Verständnis bedanke ich mich im Voraus recht herzlich.
Ich habe einen Behindertenausweis GdB 90. Ich habe einen Antrag wegen Verschlechterung und BLG gestellt. Mein Hörvermögen ist noch 5%, rechtes Auge total blind, linkes Auge Sehfähigkeit unter 20 %. Pflegestufe 3 Antragstellung März 2021. Bis jetzt noch keinen Bescheid erhalten. Alter = 96 Jahre.
Ich habe seit ca.15 Jahren einen Nicht-Veranlagungsbescheid und nun erhielt ich vom Finanzamt eine Aufforderung für die
Jahre 2017-2020 eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben.
Ich habe eine polnische 24h-Betreuung. Wie hoch ist mein Eigenanteil?
Ich bitte um kurze Aufklärung und verbleibe mit frdl. Grüßen und vielen Dank
Vielen Dank für das Lob. Das freut uns wirklich sehr. Wir sind froh, wenn wir unseren Lesern helfen können, damit diese die Ihnen zustehenden Leistungen erhalten.
Ich kann Ihnen ein ganz großes Lob aussprechen. Ich bin sehr gut über die Pflege von Angehörigen und alles was dazu gehört informiert und habe bis jetzt noch keine Beratung bei meiner zugeteilten Beratungsstelle in Anspruch nehmen müssen.
Grüße R.W.
Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Trotzdem möchte ich Ihnen ein paar unverbindliche Tipps geben.
Wenn Ihre Frau einen Parkausweis hat, gilt der auch für Sie, wenn Sie Ihre Frau mit dem Auto fahren. Das heißt, der Inhaber eines Parkausweises muss nicht gleichzeitig auch Fahrer sein, sondern kann gefahren werden.
ich bin pflegender Ehemann meiner gut 8 Jahre älteren Frau (geb.25.04.1938).
Sie leidet an einer generalisierten Angststörung, Hintergrund Kriegstraumata nach Vertreibung, mit massiven Orientierungs- u. Gangstörungen und benötigt meine Hilfe in praktisch allen Lebenslagen und auch außer Haus (Rollator + Begleitung).
Nach mehrmaligem Widerspruch (VdK) – Pflgr.1 auf 2 – läuft die letzte erfolgversprechende Etappe nach einer kürzlichen Begutachtung entsprechend § 109 SGG.
Meine Frau ist außerstande, Wege ohne meine Begleitung zu schaffen.
Frage: da auch ich stark gehbeeinträchtigt bin und Pflegegrad 1 habe, wäre es denn möglich, einen Behindertenparkplatz zu bekommen? Denn ich bin recht häufig mit unserem PKW in Angelegenheiten meiner Frau unterwegs, was gerade in Corona-Zeiten sinnvoll bzw. notwendig ist.
Friedrich Reimann
Nein, ich denke nicht, dass das geändert wurde. Auf der Seite des VFR-Verlages steht auch 100 %
Ich bin zu 100% schwerbehindert (unbefristet) mit den Merkzeichen “aG” und “B”. Ich habe aber nur einen Kfz.-Freibetrag zu 50 %. Wurde es erst kürzlich geändert?
Danke für die tollen Informationen.
Ich hätte noch eine andere Frage bzgl. Pflegeperson, finde aber an der entsprechenden Stelle keine Kommentarmöglichkeit. Wo kann ich diese Farge stellen?
Ich habe einen Schwerbehindertenausweis mit folgenden Merkzeichen:
G, aG, BL, H, B und 100%.
Meine Arbeitsstelle in einer Behinderteneinrichtung musste ich kündigen, da das hiesige Busunternehmen zwar die Rampe (per Hand) herunterlies, jedoch den Bus NICHT absenkte.
Dies hatte zur Folge, dass durch die unüberwindbare Höhe 2X ein Rollstuhlrahmenbruch vorlag. TOTALSCHADEN am Rollstuhl – wegen Umversorgung musste ich beide Male ca. 9 Monate auf den neuen Rollstuhl warten!!
Von der Behindertenwerkstatt ist kein Rollstuhlbeförderungsplatz vorhanden.
Das ist für mich eine erhebliche Diskriminierung, insbesondere, da in einem Fall während ich noch im Bus saß und der Einstieg wegen mangelnder Absenkung sehr beschwerlich war, FÜR EINEN KINDERWAGEN DER BUS ABGESENKT WURDE!!!!
Das ist für mich alles andere als Inklusion und behindertenfreundlich.
Vielen Dank für das Lob. Freut mich, dass Ihnen unsere Informationen gefallen und für Sie hilfreich sind.
Ich bin immer wieder beeindruckt über die gute Information von Pflege sowie auch andere hilfreiche Berichte, darum machen sie so weiter. Gruß C. Weber