Nachteilsausgleich und Merkzeichen – So profitieren Sie vom Schwerbehindertenausweis

Nachteilsausgleich und Merkzeichen – So profitieren Sie vom Schwerbehindertenausweis

Thomas Knoche
Diplom-Sozialpädagoge mit über 35 Jahren Erfahrung in der Behindertenhilfe, schreibt Bücher und Beiträge zu Schwerbehinderung und finanziellen Hilfen.
Aktualisiert am 05.03.2025
632 mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis kennzeichnen besondere Einschränkungen und ermöglichen wichtige Nachteilsausgleiche.

  • Zu den häufigsten Merkzeichen gehören z. B. „G“ (gehbehindert), „B“ (Begleitperson erforderlich) und „H“ (hilflos).

  • Mit Merkzeichen erhalten Betroffene Vorteile wie Steuererleichterungen, kostenlose Beförderung oder Ermäßigungen.

  • Die Vergabe erfolgt auf Antrag und basiert auf ärztlichen Gutachten und der Einschätzung des Versorgungsamts.

So gehen Sie vor

  • Bedarf an Merkzeichen prüfen: Informieren Sie sich, welche Merkzeichen zu Ihrer Behinderung passen und welche Vorteile sie bieten.

  • Antrag beim Versorgungsamt stellen: Beantragen Sie die Feststellung des Merkzeichens zusammen mit dem Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis.

  • Medizinische Unterlagen einreichen: Fügen Sie dem Antrag aktuelle ärztliche Gutachten und Berichte hinzu, die Ihre Einschränkungen belegen.

  • Begutachtung durchlaufen: Falls erforderlich, wird das Versorgungsamt eine ärztliche Untersuchung veranlassen, um den Bedarf zu prüfen.

  • Bescheid erhalten und nutzen: Nach der Bewilligung können Sie die Merkzeichen im Alltag nutzen, z. B. für Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr oder steuerliche Vorteile.

Merkzeichen G → Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

Was bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und welche Vorteile bringen Sie Menschen mit einer Behinderung? In einem Schwerbehindertenausweis wird nicht nur der GdB (Grad der Behinderung) eingetragen, sondern auch – unter Umständen – diverse Merkzeichen.

Um bestimmte Rechte in Anspruch nehmen zu können (z. B. unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr), muss das jeweilige Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Die unterschiedlichen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis hat es folgende Bewandtnis:

Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn der Betroffene in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Die Betroffenen sind aufgrund ihrer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage, Wegstrecken im Ortsverkehr ohne Gefahr für sich oder andere zurückzulegen, die üblicherweise altersunabhängig und ohne Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse noch zu Fuß zurückgelegt werden können.

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Wichtig

Nach aktueller Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. In vielen Fällen resultiert die Einschränkung aus einem eingeschränkten Gehvermögen. Diese erhebliche Gehbehinderung kann von einer Funktionsstörung der unteren Gliedmaßen und/ oder der Lendenwirbelsäule ausgehen und muss als Einzel-GdB 50 – bei bestimmten Ausnahmen mindestens 40 – betragen, um für das Merkzeichen relevant zu sein.

Die Bewegungsunfähigkeit kann aber auch durch Erkrankung innerer Organe (z. B. Herz- oder Atmungsinsuffizienz) oder durch Anfälle (z. B. Epilepsie, Schockzustände) verursacht werden. Die Voraussetzung für das Merkzeichen G kann zudem erfüllt sein, wenn die Orientierungsfähigkeit des Menschen mit Behinderung erheblich gestört ist (z. B. alleinige Sehbehinderung ab einem (GdB von 70). Liegt der GdB in dem Fall unter 70 (z. B. 50 oder 60), kann die Voraussetzung auch erfüllt sein, wenn die Kombination mit einer anderen Behinderung (Störung der Ausgleichsfunktion – z. B. Schwerhörigkeit beidseitig) einen GdB von 70 ergibt.

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 1 SGB IX; Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 1

Vorteile Merkzeichen G

  • Bei der Lohn- und Einkommenssteuer
  • Bei der Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung

Merkzeichen aG → Außergewöhnliche Gehbehinderung

Dieses Merkzeichen wird im Ausweis eingetragen, wenn sich der Betroffene nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung fortbewegen kann.

Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht.

Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich der Betroffene wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen insbesondere Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Auch andere Gesundheitsstörungen können dazu führen, dass

sich jemand dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeugs fortbewegen kann.

Dies kann beispielsweise der Fall sein bei Störungen:

  • bewegungsbezogener Funktionen
  • (z. B. Funktionsverlust beider Beine ab Oberschenkelhöhe oder einem Funktionsverlust eines Beines ab Oberschenkelhöhe ohne Möglichkeit der prothetischen oder orthetischen Versorgung, insbesondere bei Doppeloberschenkelamputierten und Hüftexartikulierten)
  • neuromuskulärer oder mentaler Funktionen
  • (z. B. Gangstörungen mit der Unfähigkeit, ohne Unterstützung zu gehen oder wenn eine dauerhafte Rollstuhlbenutzung erforderlich ist, insbesondere bei Querschnittlähmung, Multipler Sklerose, Amyotropher Lateralsklerose – ALS, Parkinsonerkrankung)
  • des kardiovaskulären oder des Atmungssystems
  • (z. B. schwerste Einschränkung der Herzleistungsfähigkeit oder bei schwersten Gefäßerkrankungen wie arterieller Verschlusskrankheit)
  • Auch eine starke Auszehrung und ein fortschreitender Kräfteverfall aufgrund eines metastasierenden Tumorleidens können dazu führen, dass sich eine Person dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges fortbewegen kann. Somit kann auch bei einem fortgeschrittenen Krebsleiden die Bewilligung des Merkzeichens aG möglich sein.

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 3 SGB IX

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Grundsätzlich gilt

Die Fortbewegung muss auf das Schwerste eingeschränkt sein. Eine Einschränkung des Orientierungsvermögens alleine reicht hierfür nicht aus.

Vorteile Merkzeichen aG

  • Bei der Lohn- und Einkommensteuer
  • Bei der Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
  • Bei Parkerleichterungen

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Merkzeichen H → Hilflosigkeit

Als „hilflos“ wird eine Person angesehen, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese benötigte Hilfe darf nicht nur vorübergehend sein; wie im sonstigen Sozialrecht geht man hier von einem Zeitraum länger als sechs Monate aus.

Häufig und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen sind zum Beispiel An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft. Außerdem sind notwendige körperliche Bewegung, geistige Anregung und Möglichkeiten zur Kommunikation zu berücksichtigen.

Bei einer Reihe schwerer Behinderungen, die aufgrund ihrer Art und besonderen Auswirkungen regelhaft Hilfeleistungen in erheblichem Umfang erfordern, wird im Allgemeinen ohne nähere Prüfung angenommen, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen von Hilflosigkeit erfüllt sind:

  • Dies gilt stets bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung, sowie bei Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig – auch innerhalb des Wohnraums – die Benutzung eines Rollstuhls erfordern.
  • In der Regel wird Merkzeichen „H“ auch bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen ohne nähere Prüfung vergeben, wenn diese Behinderungen allein einen Grad der Behinderung von 100 bedingen.
  • Dies gilt auch bei Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits.
  • Führt eine Behinderung zu dauerndem Krankenlager, so sind ebenfalls die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit erfüllt. Dauerndes Krankenlager setzt nicht voraus, dass der Mensch mit Behinderung das Bett überhaupt nicht verlassen kann.

Rechtsgrundlage: § 33b Abs. 6 Satz 3 EStG; Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 4

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Wichtig

Die Feststellungen eines Pflegegrades zur Pflegebedürftigkeit führen nicht automatisch zur Eintragung des Merkzeichens „H“ in den Schwerbehindertenausweis.

Vorteile Merkzeichen H

  • Bei der Lohn- und Einkommensteuer
  • Bei der Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
  • Die Wertmarke wird kostenlos ausgegeben

Merkzeichen Bl → Blindheit

Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist zur Bewilligung des Merkzeichens Bl auch ein Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beidäugig mehr als 0,02 (1/50) beträgt. Dem gleichgestellt sind andere Störungen des Sehvermögens (z. B. Gesichtsfeldeinengungen), wenn durch diese nur noch obige Sehschärfe erreicht werden kann (hochgradige Sehbehinderung).

Blinde und hochgradig Sehbehinderte sind als hilflos anzusehen (Merkzeichen „H“). Ihnen steht eine Begleitperson im Straßenverkehr (Merkzeichen „B“) zu.

Rechtsgrundlage: 72 Abs. 5 SGB XII / Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil A Nr. 6

Vorteile Merkzeichen Bl

  • Bei der Lohn- und Einkommensteuer
  • Bei der Freifahrt und Kfz-Steuerermäßigung
  • Bei der Hundesteuer
  • Bei Parkerleichterungen
  • Die Wertmarke wird kostenlos ausgegeben
  • Finanzielle Hilfen für Blinde und Gehörlose

Merkzeichen Gl → Gehörlosigkeit

Dieses Merkzeichen erhalten nicht nur gehörlose, sondern auch hörbehinderte Menschen mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Rechtsgrundlage:  Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung, dort Teil D Nr. 4

Vorteile Merkzeichen Gl

  • Bei der Lohn- und Einkommensteuer
  • Bei der Freifahrt oder Kfz-Steuerermäßigung
  • Finanzielle Hilfen für Blinde und Gehörlose
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Merkzeichen TBl → Taubblindheit

Der schwerbehinderte Mensch ist taubblind, wenn er wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen GdB von 70 und zugleich aufgrund einer Störung des Sehvermögens einen GdB von 100 hat. Die Beeinträchtigungen der Teilhabe der vom Merkzeichen erfassten Personengruppe sind äußerst heterogen, so dass sich einheitliche konkrete Bedarfe nicht ermitteln lassen. Deswegen ist das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis mit keinem konkreten bundesrechtlichen Nachteilsausgleich verbunden. Es kommt als Nachweis für die Rundfunkbeitragsbefreiung nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in Betracht, sofern die für das Rundfunkwesen ausschließlich zuständigen Länder dies festlegen. Das Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis umfasst nicht automatisch die Nachteilsausgleiche für blinde und gehörlose Menschen wie zum Beispiel Landesblindengeld, Landesgehörlosengeld oder steuerliche Nachteilsausgleiche. Deshalb werden die Merkzeichen „Bl“ (blind) und „Gl“ (gehörlos) bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen zusätzlich zum Merkzeichen „TBl“ in den Schwerbehindertenausweis eingetragen.

In einigen Bundesländern (Berlin, Sachsen, Schleswig-Holstein, Thüringen) kann man mit dem Merkzeichen „TBl“ ein erhöhtes Landesblindengeld erhalten.

Dieses zum 01.01.2017 eingeführte Merkzeichen geht auf Forderungen der Verbände behinderter Menschen zurück, für den betroffenen Personenkreis ein eigenes Merkzeichen zu schaffen.

Wie oben beschrieben leiten sich derzeit noch keine eigenständigen Nachteilsausgleiche ab. Als Betroffener sollte man dennoch die Eintragung dieses Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis beantragen, da es helfen kann taubblindenspezifische Bedarfe (z. B. passende Hilfsmittel wie etwa eine Vibrationssignalanlage) bei Krankenkassen leichter durchzusetzen.

Hingewiesen sei noch auf die Möglichkeit, sich vom Rundfunkbeitrag befreien zu lassen (siehe dazu die Ausführungen beim Merkzeichen „RF“).

Rechtsgrundlage:  § 3 Abs. 1 Nr. 8 Schwerbehindertenausweisverordnung

Merkzeichen B → Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson

Schwerbehinderte Menschen, die regelmäßig Hilfe bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln benötigen (Ein- und Ausstiegshilfe, Hilfe während der Fahrt, Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen), erhalten das Merkzeichen „B“. Die Notwendigkeit zur Mitnahme einer Begleitperson muss nachgewiesen werden. Die ständige Begleitung muss folgenden Zweck erfüllen:

  • Vorbeugen von Gefahren für sich oder für andere
  • Gewährleistung von Hilfestellung zum Ausgleich von Orientierungsstörungen

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „aG“, „G“, „Gl“ oder „H“ vorliegen) wird dann als gegeben angesehen, wenn dieser Personenkreis bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge seiner Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen ist. Dies gilt insbesondere für Querschnittgelähmte, Ohnhänder, Blinde und Sehbehinderte, Hörbehinderte, geistig behinderte Menschen und Anfallskranke.

Rechtsgrundlage: § 229 Abs. 2 SGB IX

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Wichtig zu wissen

Der Berechtigte darf im öffentlichen Personenverkehr ohne km-Begrenzung eine Begleitperson kostenlos mitnehmen, auch wenn er selbst eine Fahrkarte erwerben muss.

Mehraufwendungen, die dem schwerbehinderten Menschen auf einer Urlaubsreise durch Kosten für Fahrten, Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson entstehen, können bis zu 767 Euro zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung bei der Steuer angesetzt werden).

Rechtsgrundlage: §§ 33, 33b Abs. 3 Satz 3 EStG; Urteil des BFH vom 04.07.2002,
Az. III R 58/98

Merkzeichen RF →  Ermäßigung bzw. Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Mit diesem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis können die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Befreiung bzw. Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nachgewiesen werden. Das Merkzeichen erhalten:

  • blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
  • hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
  • Menschen mit Behinderung, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
  • Voraussetzung ist hier, dass eine Teilnahme auch mithilfe von Begleitpersonen und technischen Hilfsmitteln (z. B. RollstuhlInkontinenzartikeln) nicht möglich ist. Auch muss die Teilnahme an Veranstaltungen jeglicher Art ausgeschlossen sein, es dem Menschen mit Behinderung also allgemein unmöglich oder unzumutbar sein, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen.

Bei Vorliegen des Merkzeichens „RF“ gibt es auch Vergünstigungen bei den Tarifen der Deutschen Telekom (sog. Sozialtarif)

Rechtsgrundlage: § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

Vorteile Merkzeichen RF

  • Bei der Lohn- und Einkommensteuer
  • Bei der Rundfunkbeitragsbefreiung
  • Vergünstigte Grundgebühr beim Telefon

Sondergruppen → Kriegsbeschädigt, VB, EB, 1. Kl.

Diese Merkzeichen werden auf der Vorderseite des Ausweises eingetragen.

Vorteile Merkzeichen VB und E

  • Wichtig: Ausweisinhaber mit den Merkzeichen „VB“ und „EB“ und Kriegsbeschädigte erhalten ebenfalls die Wertmarke für ein Jahr kostenlos sowie eine 100-prozentige Kfz-Steuerbefreiung.

Sondergruppe → Kriegsbeschädigt

Die Bezeichnung „Kriegsbeschädigt“ wird eingetragen, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grads der Schädigungsfolgen (GdS) von mindestens 50 Anspruch auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz hat.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs.1 Schwerbehindertenausweisverordnung

Sondergruppe VB → Versorgungsberechtigt

Der Eintrag VB (Versorgungsberechtigt) erfolgt, wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines GdS um wenigstens 50 Anspruch auf eine Versorgung nach anderen Bundesgesetzen als dem Bundesversorgungsgesetz hat.

Rechtsgrundlage:  § 2 Abs.2 Nr.1 Schwerbehindertenausweisverordnung

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Wichtig zu wissen

Der Eintrag erfolgt auch, wenn der GdS wegen Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 beträgt.

Sondergruppe EB → Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz

Der Eintrag „EB“ (Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz) erfolgt, wenn der Betroffene wegen eines GdS von wenigstens 50 Entschädigung nach § 28 Bundesentschädigungsgesetz (BEG) erhält.

Rechtsgrundlage:  § 2 Abs.2 Nr.2 Schwerbehindertenausweisverordnung

Sondergruppe 1.Kl.

Schwerkriegsbeschädigte Menschen mit einem GdS von mindestens 70 und bei denen eine ständige Unterbringung in der 1. Klasse erforderlich ist, erhalten das Merkzeichen „1 Kl.“. Sie können dann mit einem Ticket der 2. Klasse in der 1. Klasse Platz nehmen. Orientiert wird sich dabei an den tariflich festgelegten Beförderungsbedingungen im Eisenbahnverkehr.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs.1 Nr.6 Schwerbehindertenausweisverordnung;
Deutscher Eisenbahntarif Teil II der DB v. 1.10.92 Tarifstelle VIII b

Länderspezifische Merkzeichen → “HS” und “T”

Merkzeichen HS → Hochgradig Sehbehindert (Mecklenburg-Vorpommern)

Eine hochgradige Sehbehinderung liegt vor, wenn das Sehvermögen auf beiden Augen nicht besser als 0,05 (1/20) ist.
Schwerbehinderte Menschen, die ein Grad der Behinderung nur aufgrund einer Sehstörung haben, die aber noch nicht blind („Bl“) sind.

Rechtsgrundlage: § 1 Abs.4 Landesblindengeldgesetz MV

Merkzeichen T → Teilnahmeberechtigt am Sonderfahrdienst (Berlin)

Berechtigt sind schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, einem mobilitätsbedingten Behinderungsgrad von mindestens 80 sowie einer Fähigkeitsstörung beim Treppensteigen.

Rechtsgrundlage: § 1 Verordnung über die Vorhaltung eines besonderen Fahrdienstes Berlin

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Wertmarke: Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis

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Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden wie im Folgenden noch ausführlicher erklärt wird. Um die unentgeltliche Beförderung nutzen zu können, wird neben dem Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis auch ein Beiblatt mit Wertmarke benötigt.

Dieses Beiblatt mit Wertmarke dient als Nachweis für die Berechtigung, kostenlos mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln zu fahren.

Die Wertmarke gilt ab dem Kalendermonat, der auf ihr eingetragen ist. Dieser Monat kann vom Schwerbehinderten selbst bestimmt werden.

Die Kosten für die Wertmarke betragen derzeit

  • für ein halbes Jahr 46 Euro und
  • für ein ganzes Jahr 91 Euro,

die in der Regel vom Inhaber des Schwerbehindertenausweises selbst gezahlt werden müssen.

Für blinde (Merkzeichen „Bl“) oder hilflose (Merkzeichen „H“) Menschen wird die Wertmarke kostenfrei abgegeben.

Auch Personen, die folgende Sozialleistungen beziehen, erhalten auf Antrag die Wertmarke kostenfrei:

  • Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende = Hartz IV)
  • Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Schwerkriegsbeschädigte und Personen mit Merkzeichen VB oder EB, die mindestens seit dem 01.10.1979 wegen ihrer Schädigungsfolgen die Freifahrtberechtigung haben.

Rückgabe der Wertmarke

Wertmarken, die für ein Jahr ausgegeben werden, können bis spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden. Auf Antrag wird dann die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der Jahreswertmarke verstirbt.

Rechtsgrundlagen:
§ 228 Abs. 1 SGB IX  –  über die Anpassung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung (§ 160 Absatz 3 Satz 4 SGB IX)
§ 3a – Schwerbehindertenausweisverordnung

Kostenlose Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr

Alle Menschen mit Behinderung, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, aG, H, Bl oder Gl haben und ein Beiblatt mit gültiger Wertmarke besitzen, können die unentgeltliche Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln beanspruchen.

Die Freifahrtberechtigung gilt in allen Stadtbussen, Straßenbahnen, U-Bahnen, S-Bahnen sowie bundesweit in den Zügen des Nahverkehrs der Deutschen Bahn AG.

Bei diesen Fahrten dürfen auch Handgepäck, ein Rollstuhl oder sonstige orthopädische Hilfsmittel sowie ein Blindenführhund kostenlos mitgenommen werden.

Rechtsgrundlage: § 228 Abs. 1 SGB IX

Begleitperson

Sofern die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson durch den Eintrag des Merkzeichens „B“ im Ausweis nachgewiesen ist, wird auch die Begleitperson des Schwerbehinderten unentgeltlich befördert. Dies gilt auch, wenn der schwerbehinderte Mensch keine Wertmarke beantragt hat und deshalb selbst nicht freifahrtberechtigt ist.

Neben einer Begleitperson darf auch ein Hund kostenlos mitgenommen werden; dies gilt auch, wenn es sich nicht um einen Blindenführhund handelt.

Aber: Die Freifahrt darf mit diesen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung erhält. Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“ dürfen hingegen sowohl die Freifahrt (gültige Wertmarke erforderlich) als auch eine Kfz-Steuerbefreiung beanspruchen.

Je nach Beeinträchtigung darf die unentgeltliche Beförderung nur dann beansprucht werden, wenn der Mensch mit Behinderung keine Kfz-Steuerermäßigung oder Befreiung von dieser Steuer erhält. Dabei gilt:

Bei Merkzeichen „G“ oder „GI“ kann alternativ entweder die unentgeltliche Beförderung oder eine Kfz-Steuerermäßigung gewählt werden.

Beim Merkzeichen aG, Bl oder H dagegen kann neben der unentgeltlichen Beförderung zusätzlich auch eine Kfz-Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden.

In der Übersicht stellt sich dies wie folgt dar:

Merk-
zeichen
Wertmarkeund/
oder
Kfz-Steuer-
ermäßigung
G46 € (Halbjahr) bzw.
91 € (ganzes Jahr)
oder50 %
Gl46 € (Halbjahr) bzw.
91 € (ganzes Jahr)
oder50 %
aG46 € (Halbjahr) bzw.
91 € (ganzes Jahr)
und100 %
HKostenlos für 1 Jahrund100 %
BlKostenlos für 1 Jahrund100 %
Kriegs-
beschädigte
Kostenlos für 1 Jahrund100 %
VBKostenlos für 1 Jahrund100 %
EBKostenlos für 1 Jahrund100 %

Fragen und Antworten zu Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis

Was bedeuten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und welche Vorteile bringen sie?
Was sind die Voraussetzungen für das Merkzeichen “G” und welche Vorteile bietet es?
Wer erhält das Merkzeichen “aG” und welche besonderen Rechte sind damit verbunden?
Was bedeutet das Merkzeichen “H” für hilflose Personen und welche Vorteile bietet es?
Wie erhält man das Merkzeichen “B” für die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson?
Welche Vergünstigungen sind mit dem Merkzeichen “RF” verbunden und wer kann es erhalten?
Was ist die Wertmarke zum Schwerbehindertenausweis und wie kann man sie erhalten?
Wie beantrage ich die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis und welche Dokumente werden benötigt?
Können Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nachträglich hinzugefügt oder geändert werden?
Welche steuerlichen Vorteile bieten die Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis?
Welche Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis berechtigen zu Parkerleichterungen und wie kann ich sie nutzen?
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