Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 05.03.2025
854 mal angesehen

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Pflegefreibetrag mindert die Erbschaftssteuer, wenn Sie eine verstorbene Person gepflegt haben.

  • Bis zu 20.000 Euro Freibetrag können zusätzlich zu den üblichen Erbschaftsfreibeträgen geltend gemacht werden.

  • Voraussetzung ist der Nachweis der Pflege, z. B. durch Pflegegrade, Pflegeprotokolle oder andere Dokumente.

  • Auch Verwandte, die sonst keine Erbschaftssteuerfreibeträge nutzen können, profitieren vom Pflegefreibetrag.

So gehen Sie vor

  • Nachweise über die Pflegezeit sammeln:
    Dokumentieren Sie die Dauer, Intensität und Art der Pflege. Nützlich sind Pflegeprotokolle, Arztberichte oder Bescheinigungen der Pflegekasse.

  • Nachlasswert und Freibetrag berechnen:
    Lassen Sie sich den Wert des geerbten Nachlasses berechnen. Ziehen Sie den Pflegefreibetrag von der Erbschaftssteuerbemessungsgrundlage ab.

  • Pflegefreibetrag im Erbschaftssteuerformular beantragen:
    Tragen Sie den Pflegefreibetrag in die entsprechenden Felder des Formulars zur Erbschaftssteuer ein.

  • Unterlagen beim Finanzamt einreichen:
    Reichen Sie alle relevanten Dokumente und Nachweise (z. B. Pflegeprotokolle oder Belege über Pflegeleistungen) ein, um den Pflegefreibetrag zu belegen.

  • Beratung durch Experten nutzen:
    Bei Unsicherheiten oder komplexen Fällen kann eine Steuerberatung oder ein Fachanwalt für Erbrecht weiterhelfen. Sie sichern damit, dass der Antrag korrekt gestellt wird.

Was ist ein Pflegefreibetrag?

Wer erbt, muss unter gewissen Voraussetzungen Erbschaftssteuer bezahlen. Häufig wird dann aber vergessen, den Pflegefreibetrag in Abzug zu bringen. Je nach Steuerklasse sind das schnell ein paar tausend Euro.

Der Pflegefreibetrag kommt nach dem Ableben des pflegebedürftigen Menschen zum Tragen. Wer einen hilfebedürftigen oder pflegebedürftigen Menschen unentgeltlich oder nur gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt hat, kann den Pflegefreibetrag bei der Erbschaftssteuer geltend machen.

Konnten früher die Kinder diesen Pflegefreibetrag nicht in Anspruch nehmen, hat sich das geändert. Jetzt werden auch die Kinder für die unentgeltliche Elternpflege steuerlich belohnt.

Wer erbt, hat auf den Nachlaß einen generellen Steuer-Freibetrag. Im Erbrecht ist festgelegt, dass pflegende Erben zusätzlich zum regulären Steuer-Freibetrag auch noch einen Pflegefreibetrag in Abzug bringen können.

Der Pflegefreibetrag ist ein Steuerfreibetrag für Menschen, die den Erblasser unentgeltlich oder nur gegen ein unzureichendes Entgelt gepflegt haben. Damit sollen die Pflegepersonen für die häusliche Pflege belohnt werden. Für alles was über die Freibeträge hinausgeht, muss Erbschaftssteuer bezahlt werden.

Um den Pflegefreibetrag zu erhalten ist es nicht ausschlaggebend, ob man mit dem Erblasser verwandt war. Wenn Sie also einen Freund beerben, können Sie den Pflegefreibetrag genauso in Anspruch nehmen. Dass es sich gerade bei weitläufig Verwandten oder nicht verwandten Personen rentiert, den Freibetrag für Pflege zu beantragen, zeige ich Ihnen weiter unten noch auf.

Sie sehen: Eine Erbschaft ist die eine Sache, das Erbe zu versteuern die andere.

Wichtig: Der Pflegefreibetrag darf nicht verwechselt werden mit dem Pflegepauschbetrag.

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Wer kann den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen?

Nahezu jeder der einen hilfebedürftigen / oder pflegebedürftigen Menschen pflegt, kann den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen. Also Kinder die ihre Eltern pflegen, Enkel die ihre Großeltern pflegen, Nichten die ihren Onkel oder die Tante pflegen, Menschen die einen guten Freund oder Nachbarn pflegen.

Mittlerweile können auch Kinder, die ihre Eltern pflegen, den Pflegefreibetrag beantragen. Bei der Elternpflege war das früher nicht so. Die Finanzverwaltung begründete das damit, dass Kinder oder Ehe- und Lebenspartner gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet wären. Mit dem Urteil des (BFH) Bundesfinanzhofes (Urteil vom 10.05.2017, II R 37/15) wurde entschieden, dass auch Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen können.

Diese Entscheidung ist mehr als fair. Erstens haben die Kinder die Eltern schließlich gepflegt und sich sowohl finanziell als auch physisch und psychisch in die Pflege eingebracht. Häufig pflegt nur eine Tochter und die restlichen Geschwister schauen lediglich hin und wieder an Geburtstagen oder anderen Feierlichkeiten bei den Eltern vorbei, ohne sich in die Pflege einzubringen. Dann haben die pflegenden Kinder wenigstens in dieser Hinsicht eine kleine Erleichterung. Auch wenn der Pflegefreibetrag bei Kindern erst dann zum Tragen kommt, wenn sie tatsächlich über 400.000 Euro erben.

Erfolgt die Pflege von mehreren Personen, kann der Pflegefreibetrag von allen pflegenden Erben in Anspruch genommen werden.

Ob auch Ehe- oder Lebenspartner von dieser Regelung profitieren, kann ich hier leider nicht sagen. Sprechen Sie hier auf alle Fälle mit Ihrem Steuerberater.

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Extra-TiPP: 

Früher argumentierte das Finanzamt, dass Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind und deshalb keinen Anspruch auf einen Pflegefreibetrag hätten. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass aus der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern nicht gleichzeitig auch eine Verpflichtung zur Pflege besteht.

Das heißt → Kinder sind unter gewissen Voraussetzungen verpflichtet, Ihren Eltern Unterhalt zu zahlen, wenn diese nicht mehr selbst für ihren Lebensunterhalt aufkommen können. Kinder sind aber NICHT VERPFLICHTET, ihre Eltern selbst zu pflegen. Aus diesem Grund steht den Kindern nun der Pflegefreibetrag zu. Sollte man Ihnen den Pflegefreibetrag nicht genehmigen, berufen Sie sich auf o.g. Urteil des Bundesfinanzhofes.

Unter welchen Voraussetzungen kann der Pflegefreibetrag beantragt werden?

  • Um den Pflegefreibetrag zu erhalten, muss nachgewiesen werden, dass der Erblasser hilfebedürftig war. Hilfebedürftigkeit heißt aber nicht, dass auch eine Pflegebedürftigkeit – also ein Pflegegrad – vorliegen muss. Pflege im Sinne der Erbschaftssteuergesetzes bedeutet Fürsorge für Menschen die alters- oder krankheitsbedingt Hilfe benötigen.
  • Sie müssen nachweisen, dass Sie gepflegt haben. Das heißt, die Art und Dauer sowie der Umfang der erbrachten Pflegeleistung muss dem Finanzamt gegenüber glaubhaft nachgewiesen werden. Am besten ist es, wenn Sie eine Art Pflegetagebuch führen, in dem Sie Ihre Pflegeleistungen aufschreiben.

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Wie errechnet sich der Wert der Pflege?

Um den Pflegefreibetrag von 20.000 Euro zu erhalten, sollten Sie natürlich in diesem Gegenwert eine Pflegeleistung erbracht haben. Der Wert der Pflege errechnet sich aus den erbrachten Pflegestunden. Als Stundensatz kann der Vergütungssatz von Pflegekräften, die die gleiche Leistung erbracht hätten, herangezogen werden.

Welche Tätigkeiten gehören zu den Pflegeleistungen?

Die Betreuung einer hilfebedürftigen Person kann sehr viele Aufgaben umfassen. Deshalb zählen zu den Pflegeleistungen unter anderem:

  • Hilfe und Unterstützung bei der Körperpflege, beim Zubereiten oder Verabreichen des Essens, beim Reinigen der Wohnung, beim Waschen der Wäsche, beim An- und Ausziehen oder beim Treppensteigen.
  • Begleitung zu Ärzten, Freunden oder Spaziergängen. Hilfe beim Einkaufen, Botengänge usw.
  • Das Erledigen von Schriftverkehr und Abwickeln der Korrespondenz mit Ämtern und Behörden, Beantragen von z.B. Pflegegrad, Hilfsmitteln oder Behindertenausweis usw.

Wie hoch ist der Pflegefreibetrag?

Der Pflegefreibetrag ist begrenzt auf maximal 20.000 Euro pro pflegendem Erben. (Stand Mai 2018). Wurde entsprechend weniger lang gepflegt, kann der Freibetrag auch geringer ausfallen.

Die Obergrenze des Pflegefreibetrags wurde deshalb gesetzt, dass keine übermäßigen Forderungen aus der Pflegetätigkeit gestellt werden.

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Erbschaftssteuer: Wann wirkt sich der Pflegefreibetrag aus?

Der Pflegefreibetrag kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn auch tatsächlich Erbschaftssteuer oder Schenkungssteuer bezahlt werden muss. Die Höhe und der allgemeine Freibetrag dieser Steuern sind abhängig vom Verwandtschaftsgrad. Neffen und Nichten haben zum Beispiel einen viel geringeren allgemeinen Steuerfreibetrag als Kinder oder Enkel.

So können Sie die Erbschaftssteuer mindern:

Pflegefreibetrag bei Kindern

Kinder, die ein Elternteil beerben, haben einen prinzipiellen Steuer-Freibetrag von 400.000 Euro (Stand Mai 2018).

Beispiel 1:

Frau Wild hat ihre Mutter über mehrere Jahre gepflegt und hat sie wie folgt beerbt:

Frau Wild erbt von ihrer Mutter eine Eigentumswohnung. Den zu versteuernden Wert der Wohnung hat das Finanzamt festgelegt mit350.000 Euro
Außerdem erbt sie noch ein Barvermögen von+ 30.000 Euro
Gesamtsumme Erbe380.000 Euro

Das Erbe von Frau Wild ist damit kleiner als 400.000 Euro. Damit muss also KEINE Erbschaftssteuer bezahlt werden und es kann somit auch KEIN Pflegefreibetrag in Anspruch genommen werden.

Beispiel 2

Herr Frank erbt von seinem Vater ein Haus. Den zu versteuernden Wert des Hauses hat das Finanzamt festgelegt mit650.000 Euro
Genereller Steuerfreibetrag bei der Erbschaftssteuer./. 400.000 Euro
Pflegefreibetrag./. 20.000 Euro
Zu versteuerndes Erbe230.000 Euro

Hätte Herr Frank vergessen, den Pflegefreibetrag beim Finanzamt mit anzugeben, hätte er insgesamt 250.000 Euro versteuern müssen, anstatt der jetzigen 230.000 Euro.

Da Kinder noch einen relativ hohen Freibetrag bei der Erbschaftssteuer haben, kommt dieses Beispiel bei nicht so vielen in Frage. Anders sieht es dagegen aus, wenn das Erbe zum Beispiel von einem Onkel oder einem Freund kommt.

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Pflegefreibetrag bei entfernten Verwandten oder nicht verwandten Personen

Es gibt genügend Beispiele einer guten Erbschaft. Die nette Erbtante, die keine eigenen Kinder hat und ihr Vermögen an die Neffen und Nichten vermacht. Oder der ältere Herr von nebenan, der sich für die jahrelange Pflege durch die Nachbarin bei dieser mit einer großzügigen Erbschaft bedanken möchte.

Die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer liegen hier gerade mal bei 20.000 Euro. Deshalb wird es hier richtig spannend.

Anmerkung: Auch nicht verwandte Personen können den Pflegefreibetrag beanspruchen.

In dieser Personengruppe sieht es also folgendermaßen aus:

Beispiel:

Frau König hat jahrelang die Nachbarin gepflegt. Da die Nachbarin keine Kinder hatte, vermachte sie ihr gesamtes Vermögen Frau König. Das Vermögen belief sich insgesamt auf 69.000 Euro.

Das Erbe beträgt69.000 Euro
Frau König hat einen allgemeinen Steuerfreibetrag von lediglich./. 20.000 Euro
Pflegefreibetrag./. 20.000 Euro
Zu versteuerndes Erbe29.000 Euro

Somit muss Frau König anstatt 49.000 Euro nur noch insgesamt 29.000 Euro versteuern.

Sie sehen, wenn das Verwandtschaftsverhältnis nicht mehr so eng ist, dann können Sie viel schneller den Pflegefreibetrag beanspruchen.

Muss der Pflegefreibetrag beantragt werden?

Das Finanzamt kann natürlich nicht wissen, ob Sie gepflegt haben oder nicht bzw. in welchem Umfang. Deshalb muss der Pflegefreibetrag beantragt werden. Der Antrag erfolgt erst mit der Erbschaftssteuererklärung.

Gilt der Pflegefreibetrag auch bei Schenkungen?

Auch Schenkungen müssen ab einem bestimmten Betrag versteuert werden (Schenkungssteuer). Auch hier gilt gleiches wie bei der Erbschaftssteuer, so z.B., dass der Schenker hilfsbedürftig war. Auch bei einer Schenkung kann der Beschenkte einen Pflegefreibetrag von 20.000 Euro anrechnen lassen.

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Häufige Fragen zum Pflegefreibetrag

Was ist der Pflegefreibetrag?
Wer kann den Pflegefreibetrag in Anspruch nehmen?
Wie hoch ist der Pflegefreibetrag?
Unter welchen Voraussetzungen kann der Pflegefreibetrag beantragt werden?
Wie mindert der Pflegefreibetrag die Erbschaftssteuer?
Wer kann den Pflegefreibetrag beantragen?
Wie wird der Wert der Pflegeleistungen berechnet?
Kann der Pflegefreibetrag auch bei Schenkungen genutzt werden?
Muss der Pflegefreibetrag beantragt werden?
Welche rechtlichen Grundlagen regeln den Pflegefreibetrag?
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