Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 05.03.2025
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Das Wichtigste in Kürze

  • Kur und Reha dienen der Erholung und Rehabilitation nach Krankheiten oder Unfällen und unterstützen die Wiederherstellung der Gesundheit.

  • Sie sind medizinisch notwendig und werden bei körperlichen oder psychischen Belastungen, chronischen Erkrankungen oder nach Operationen verordnet.

  • Kostenübernahme ist durch Krankenkassen oder Rentenversicherungsträger möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Gut vorbereitet können Sie eine Kur oder Reha optimal nutzen, um langfristig von den Therapien zu profitieren.

So gehen Sie vor

  • Bedarf prüfen und Arzt konsultieren:
    Besprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt, ob eine Kur oder Reha medizinisch notwendig ist und welche Maßnahmen am besten geeignet sind.

  • Antrag bei der Krankenkasse stellen:
    Füllen Sie gemeinsam mit Ihrem Arzt die erforderlichen Formulare aus und reichen Sie diese bei der Krankenkasse oder dem Rentenversicherungsträger ein.

  • Bewilligung abwarten:
    Nach der Antragsprüfung erhalten Sie eine Entscheidung. Bei Ablehnung können Sie innerhalb einer Frist Widerspruch einlegen.

  • Einrichtung und Termin wählen:
    Nach Bewilligung der Kur können Sie in Absprache mit Ihrem Träger eine geeignete Klinik auswählen und einen Termin vereinbaren.

  • Aufenthalt vorbereiten:
    Packen Sie wichtige Dokumente (Bewilligung, Arztberichte, Medikamente) und bereiten Sie sich mental auf die Therapien vor. Lassen Sie sich bei Fragen von Experten unterstützen, z. B. Sozialdiensten oder Beratungsstellen.

Was ist eine Reha?

Kur und Reha – Wenn der Körper Erholung braucht. Es gibt viele Gründe, dass man sich körperlich nicht mehr gut fühlt. Erschöpfung, eine Operation oder eine chronische Erkrankung, gesundheitliche Beeinträchtigungen nach einem Unfall und vieles mehr. Der Körper muss sich wieder erholen.

Eine Kur/Reha kann zum einen vorbeugend erfolgen, um weitere Gesundheitsschäden oder eine Pflegebedürftigkeit zu vermeiden. Zum anderen sollen mit einer Kur bestehende gesundheitliche Einschränkungen geheilt oder gebessert werden. Dazu führt die Rehabilitationseinrichtung individuell auf den Patienten abgestimmt medizinische Heilmaßnahmen durch.

Ziel einer Reha ist es, den Patienten wieder so zu mobilisieren, dass die Gesundheit – soweit möglich – wiederhergestellt wird und er am sozialen Leben wieder teilnehmen kann. Bei Berufstätigen steht selbstverständlich die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Arbeitskraft im Mittelpunkt der Rehamaßnahme.

Anmerkung zu den Begriffen Kur und Reha: Eine Reha (Rehabilitation) ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Kassen. Mit dem neuen Sozialgesetz wird der früher gebräuchliche Begriff „Kur“ für die klassische Rehabilitation nicht mehr verwendet. Im Sprachgebrauch werden die Begriffe Kur und Reha immer noch stark vermischt. Ich spreche in diesem Beitrag deshalb zum besseren Verständnis sowohl von Kur als auch von Reha, auch wenn der Begriff “Kur” für die medizinische Reha veraltet ist. Bitte sehen Sie mir das nach.

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Welche Therapien werden in den Reha-Einrichtungen angeboten?

Das ist ganz unterschiedlich und unter anderem von folgenden Kriterien abhängig:

  • Von der Einrichtung. Nicht jede Einrichtung bietet bei gleichen Erkrankungen auch die gleichen Heilmaßnahmen an.
  • Vom Kurarzt. Er wird individuell bestimmen, welche Heilmethoden er für Sie als die richtigen ansieht.
  • Von der Erkrankung. Die Reha-Anwendungen werden auf den Patienten und seine Erkrankung abgestimmt. Ein Krebspatient erhält andere Anwendungen als ein Patient mit Übergewicht oder einer Parkinson-Erkrankung.

Unter anderem werden in den diversen Kur- und Rehakliniken zum Beispiel folgende medizinischen Anwendungen angeboten: Massagen, Bewegungsbäder, Entspannungskurse, Krankengymnastik, Lymphdrainage, Ernährungsberatung, Kochkurse, Ergotherapie, Physiotherapie, Wassergymnastik, Rückenschule, Wärmetherapie, Kältetherapie, Psychotherapie, uvm.

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Wie beantrage ich eine Rehabilitationsmaßnahme?

  • Eine Rehabilitationsmaßnahme müssen Sie über Ihren Hausarzt oder Facharzt verordnen lassen. Er muss die medizinische Erfordernis begründen.
  • Danach müssen Sie einen Antrag auf Reha stellen. Dazu verwenden Sie, wenn die Rentenversicherung der Kostenträger ist, das Antragsformular G110 der Rentenversicherung. Je besser Sie Ihren Antrag formulieren, umso eher die Chance, die Maßnahme genehmigt zu bekommen.
  • Reichen Sie alle notwendigen Unterlagen mit ein. Dazu gehören auch entsprechende Krankenhaus- oder Arztberichte usw.
  • Die zuständige Versicherung wird den Antrag prüfen.
  • Evtl. wird auch der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) beauftragt, ein Gutachten über die Notwendigkeit zu erstellen.
  • Bis Sie einen Bescheid über Ihren Rehaantrag erhalten, kann es schon ein paar Wochen dauern. Wenn der Kostenträger noch Fragen hat oder Unterlagen fehlen, die noch angefordert werden müssen, kann es noch länger dauern.
  • Nach Prüfung des Antrags durch den Kostenträger erhalten Sie eine schriftliche Zusage für die Reha oder einen Ablehnungsbescheid.

TIPP! Mir hat auch schon die Krankenversicherung geholfen, den Antrag auszufüllen. Aber auch Pflegestützpunkte können Ihnen beim Ausfüllen des Kurantrags helfen.

Wenn Sie privatversichert sind, müssen Sie prüfen, ob die Kurkosten übernommen werden. Unter Umständen haben Sie auch ein Anrecht auf Beihilfe.

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Gut zu wissen!

Die Krankenkasse darf sich nicht so einfach über die medizinische Einschätzung des verordnenden Arztes hinwegsetzen bzw. den Antrag ablehnen. Eine Ablehnung ist nur mit einem Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) möglich.

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Antragstellung für eine Reha-Maßnahme per Videosprechstunde

Mit der Neuregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 19.01.23 besteht die Möglichkeit, den Antrag auf eine medizinische Rehamaßnahme im Rahmen einer Videosprechstunde, gemeinsam mit dem behandelnden Arzt, zu stellen. Dadurch können Sie sich von zu Hause aus um Ihren Reha Antrag kümmern.

Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Dem Arzt sind müssen alle relevanten medizinischen Diagnosen bekannt sein, oder ein Kollege hat ihm diese übermittelt.
  • Der Pflegebedürftige ist aufgrund seiner Erkrankung in der Lage, an einer Videokonferenz teilzunehmen.
  • Eine Videokonferenz ist ausreichend, um die Notwendigkeit für die Reha zu beurteilen.
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Gut zu Wissen!

Für die Verordnung einer medizinischen Rehabilitation per Videokonferenz haben Sie keinen Rechtsanspruch.

Der behandelnde Arzt kann selbst entscheiden, ob er diese Möglichkeit anbieten möchte oder nicht.

Keine Krankenkassen-Genehmigung mehr nötig für geriatrische Reha und Anschlussheilbehandlung

Zum 01.07.2022 tritt die neue Reha-Verordnung in Kraft, die den Antragstellern einen schnelleren Zugang zur Reha geben. Es wurden bürokratische Hürden abgebaut, weil der Genehmigungsprozess oft zu lange dauert bzw. dringend notwendige Rehamaßnahmen häufig abgelehnt wurden. Der Hintergrund dafür ist, dass sich der Gesundheitszustand bei Akutpatienten bzw. älteren Menschen nicht noch mehr verschlechtern und mit einer Reha eine schnellere Verbesserung erreicht werden soll. Gerade geriatrische Rehabilitationen wurden gerne von den Krankenkassen abgelehnt.

Die neue Regelung bedeutet, dass Antragsteller einer

  • geriatrischen Reha bzw. einer
  • Anschluss-Reha

die Rehamaßnahme ärztlich verordnet bekommen und KEINE Genehmigung mehr durch die Krankenkasse benötigen. Es reicht der Antrag des Arztes aus. Allerdings müssen auch hier gewisse Voraussetzungen erfüllt werden wie z.B. Rehafähigkeit oder die Erforderlichkeit.

Geriatrische Reha gemäß § 15 Reha-Richtlinie

Anspruchsberechtigt auf die geriatrische Reha sind Menschen

  • Ab dem 70. Lebensjahrdie mindestens eine rehabilitationsbegründete Diagnose plus zwei geriatrietypische Diagnosen haben
  • Ab dem 60. Lebensjahr, wenn eine ausgeprägte geriatrische Multimorbidität vorliegt.

Zu den geriatrischen Diagnosen gehören unter anderem:

Sobald die Verordnung durch den Arzt vorliegt, muss diese nur noch bei der Krankenkasse zur Kostenübernahme eingereicht werden. Eine Prüfung der medizinischen Notwendigkeit durch die Kasse erfolgt dann nicht mehr.

Anschlussrehabilitation gemäß § 16 Reha-Richtlinie

Nach einem Krankenhausaufenthalt reicht für eine Anschluss-Reha der Antrag des Krankenhausarztes. Auch hier ist bei bestimmten Krankheiten nicht erst eine Genehmigung durch die Kasse erforderlich.

Anschlussrehabilitationen kommen z.B. in Frage bei:

  • Erkrankungen des Herzens (z.B. Herzinfarkt, Bypass-Operation, Herzklappenersatz, Herzinsuffizienzen)
  • Erkrankungen des Kreislaufsystems
  • Erkrankungen der Atmungsorgane
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates (nach Knie- oder Hüftgelenksoperation, Spinalkanalstenose, Major Amputation an der unteren Extremität)
  • Krebserkrankungen
  • Neurologischen Erkrankungen (z.B. Schlaganfall)
  • Organtransplantationen

Leider fallen nicht alle Erkrankungen, für die eine Anschluss-Reha notwendig wären, in diese Regelung, dass der Antrag nicht von der Krankenkasse genehmigt werden muss.

Neu ist auch, dass die Krankenkasse eine vom Arzt verordnete stationäre Reha nicht einfach in eine ambulante Maßnahme umwandeln darf. Dies ist nur noch dann möglich, wenn seitens des MD eine abweichende gutachterliche Stellungnahme vorliegt und stellt somit für die Kasse eine zusätzliche Hürde dar. Bisher war die Einbeziehung des MD nicht erforderlich.

Quelle:
Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen KVN

Fristeinhaltung bei Beantragung von Rehaleistungen

Es ist gesetzlich festgeschrieben, dass die Kostenträger Ihren Antrag innerhalb einer gewissen Frist bearbeiten müssen. Das bedeutet, der Rehaantrag darf nicht monatelang irgendwo beim Kostenträger liegenbleiben.

Wenn Sie Leistungen auf Rehabilitation beantragen, ist es nicht immer ganz einfach, gleich den richtigen Kostenträger zu finden, denn für Rehaleistungen können z.B. die Krankenkasse, Unfallversicherung, Rentenversicherung usw. zuständig sein. Sie als Antragsteller wissen natürlich nicht immer, welcher Kostenträger zuständig ist. Deshalb haben Sie die Möglichkeit, bei jedem der Leistungsträger den Antrag einzureichen. Der Antrag wird dann an die entsprechende Stelle weitergeleitet.

Antragstellung beim richtigen Kostenträger

Wenn Sie gleich beim richtigen Kostenträger den Antrag eingereicht haben, dann muss Ihnen der Kostenträger innerhalb dieser Fristen einen Bescheid zukommen lassen:

  • Innerhalb von 3 Wochen nach Eingang des Antrags, wenn KEIN Gutachten erforderlich ist.
  • Innerhalb von 7 Wochen, wenn ein Gutachten erforderlich ist.

Antragstellung beim falschen Kostenträger

Wenn Sie zum Beispiel bei der Krankenkasse den Antrag eingereicht haben, aber tatsächlich die Rentenversicherung der Kostenträger ist, dann gelten andere Fristen. Vor allem muss der nicht zuständige Kostenträger den Antrag an den richtigen Kostenträger innerhalb von 2 Wochen weiterleiten. Daraus ergeben sich folgende Fristen:

  • Innerhalb von 5 Wochen nach Eingang des Antrags, wenn KEIN Gutachten erforderlich ist.
  • Innerhalb von 9 Wochen, wenn ein Gutachten erforderlich ist.

Benötigt der Kostenträger mehr Zeit als gesetzlich vorgegeben, muss er den Antragsteller schriftlich benachrichtigen und die Gründe für die Verzögerung benennen.

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Was passiert, wenn die Kur abgelehnt wurde?

Die Kostenträger genehmigen eine stationäre Rehamaßnahme nur dann, wenn alle ambulanten Leistungen vor Ort ausgeschöpft sind.

  • Ist die gesetzliche Rentenversicherung zum Beispiel davon überzeugt, dass es für den Antragsteller ausreichend ist, wenn er die physiotherapeutischen Maßnahmen vor Ort in Anspruch nimmt, wird die Rentenversicherung den Antrag ablehnen. Außer es handelt sich um eine geriatrische Reha oder eine Anschlussheilbehandlung, da kann die Kasse eine stationäre Maßnahme nicht so einfach ablehnen. Siehe dazu mehr im Punkt “Geriatrische Reha“.
  • Wurde der Antrag abgelehnt, können Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Es ist nichts seltenes, dass ein Antrag beim ersten Mal abgelehnt wird. Lassen Sie sich davon nicht entmutigen.
  • Mit dem Ablehnungsbescheid wird Ihnen zum einen der Grund der Ablehnung mitgeteilt und zum anderen, in welchem Zeitraum Sie Widerspruch einlegen können. Entkräftigen Sie die Ablehnungsgründe für die Reha.
  • Wurde auch der Widerspruch abgelehnt, haben Sie als letztes Mittel die Möglichkeit, gegen den Kostenträger vor dem Sozialgericht zu klagen.

Auf alle Fälle sollten Sie aber Hilfe für die Formulierung des Widerspruchs in Anspruch nehmen, denn von dieser Formulierung hängt es ab, ob die Kur genehmigt wird oder nicht.

Welche Kostenträger gibt es für die Vorsorgekur?

Für die Kostenübernahme können verschiedene Kostenträger in Frage kommen.

  • Wenn es um den Erhalt der Arbeitskraft bzw. den Weg zurück ins Arbeitsleben geht, ist in der Regel die Deutsche Rentenversicherung zuständig.
  • Bei einer Reha aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist die gesetzlich Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) zuständig.
  • Zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit ist entweder die Gesetzliche Krankenversicherung zuständig. Oder bei privat Versicherten die PKV Private Krankenversicherung (PKV), was jedoch abhängig vom Versicherungsvertrag ist .
  • Für eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur ist die Krankenkasse zuständig.
  • Die sogenannte offene Badekur wird von der Krankenkasse bezuschusst.
  • Aber auch die Bundesagentur für Arbeit (Arbeitsamt), das Sozialamt oder Kriegsopferfürsorge können in Frage kommen.
  • Bei Privatversicherten und Beihilfeberechtigten wird sich – abhängig vom Vertrag – die Beihilfe auch an den Kosten beteiligen.

Welches der richtige Kostenträger ist, ist nicht immer so einfach ersichtlich. Das ist aber nicht weiter tragisch.

Reichen Sie z.B. bei Ihrer Krankenversicherung den Antrag ein, obwohl diese nicht zuständig ist, muss Ihre Krankenkasse Ihren Antrag an die zuständige Stelle – meist die Rentenversicherung – weiterleiten. Das bedeutet: Jeder Kostenträger ist verpflichtet den Antrag anzunehmen und dann an den zuständigen Kostenträger weiterzuleiten.

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Wer hat Anspruch auf eine Reha?

Wie Sie im vorherigen Abschnitt gesehen haben, gibt es verschiedene Kostenträger, die für die Kostenübernahme für einen Kuraufenthalt in Frage kommen. Ob Sie Anspruch auf eine Wiederherstellungsmaßnahme haben und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, hängt vom Kostenträger ab. Ob und wann Ihnen eine Kur zusteht und welche Ansprüche Sie haben, müssen Sie also direkt mit dem Kostenträger klären.

Bei allen Rehabilitationsträgern müssen jedoch folgende Voraussetzungen prinzipiell erfüllt werden:

  • Sie müssen körperlich in der Lage sein, die Rehabehandlung auch durchführen zu können.
  • Ihr Arzt muss feststellen, dass eine Notwendigkeit für eine Reha besteht.

Nicht jeder Arzt denkt bei kranken Menschen daran, eine Reha zu verordnen, obwohl sie vielleicht dringend nötig wäre. Wenn Sie das Gefühl haben, eine Kur zu benötigen, sprechen Sie deshalb Ihren Arzt darauf an. Wenn er eine Notwendigkeit für eine Kur sieht und Sie rehafähig sind, wird er den Antrag sicherlich befürworten.

Mehr dazu finden Sie jedoch auch hier auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Bei welchen Krankheiten sollte man nun eine Reha beantragen?

Das Spektrum der Erkrankungen, für die eine Wiederherstellungsmaßnahme angebracht ist, ist sehr breit. Ich möchte Ihnen hier nur einige Beispiele an Erkrankungen nennen, die in Rehaeinrichtungen behandelt werden:

  • Erkrankungen der Atemwege wie z.B. Bronchitis, COPD, Asthma usw.
  • Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems wie Herzerkrankungen, Bluthochdruck.
  • Gewichtsprobleme, wie Übergewicht / Untergewicht.
  • Erkrankungen des Bewegungsapparates wie z.B. Rückenprobleme, Bandscheibenvorfall, Karpaltunnelsyndrom, Rheuma, Gicht, Arthrose, Osteoporose.
  • Hautkrankheiten.
  • Krebserkrankungen und Krebsnachsorge (onkologische Reha).
  • Psychosomatische Erkrankungen, Burnout, Erschöpfung, Depressionen, Trauerbewältigung.
  • Parkinson, Schlaganfall.
  • Erkrankungen des Alters – Geriatrische Reha.

Besonderheit: Reha für pflegende Angehörige

Auch pflegende Angehörige haben das Recht auf eine Reha. Gerade als Pflegeperson sind Sie besonders anfällig für Überarbeitung, Ausbrennen / Burnout. Es nützt niemandem, wenn Sie sich komplett verausgaben, so dass Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Angehörigen zu pflegen.

Besonderheit: Reha vor Rente

Wenn berufstätige Menschen längere Zeit krank und arbeitsunfähig sind, muss entschieden werden, wie es weiter geht. Bevor jedoch eine Rente beantragt wird, kann die Krankenkasse den Erkrankten auffordern, eine Reha zu beantragen. Es gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Mit der Rehabilitationsmaßnahme sollen die Erkrankten wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden, um eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit zu vermeiden.

Besonderheit: Reha vor Pflege

Wie bei der „Reha vor Rente“ soll auch bei der „Reha vor Pflege“ geprüft werden, ob durch eine Rehabilitation eine Pflegebedürftigkeit vermieden werden kann. Mehr dazu auch im „§ 31 SGB XI – Vorrang der Rehabilitation vor Pflege“. Kommt die Pflegekasse zu dem Entschluss, dass durch die Reha eine Pflegebedürftigkeit verhindert werden kann, wird sie den Versicherten auffordern, eine Rehamaßnahme zu beantragen.

Können auch Rentner eine Kur beantragen?

Es ist ein Irrglaube, dass nur berufstätige Menschen eine Reha genehmigt bekommen. Auch Rentner und Pensionäre erhalten eine Kur, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Die „Kur für Rentner“ wird dann jedoch nicht mehr von der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern im Regelfall von der Krankenversicherung bezahlt.

Wird bei Demenz eine Reha-Maßnahme genehmigt?

Bei dementen Menschen gelten die gleichen Voraussetzungen, wie oben bereits beschrieben. Im Allgemeinen tun sich die Krankenkassen damit schwer, bei einer Demenz eine Reha zu genehmigen. Oftmals wird davon ausgegangen, dass bei Demenz keine Besserung erzielt werden kann.

Ein Fall aus der Praxis: Für eine an Alzheimer erkrankte Frau wurde von den Fachärzten eine Reha beantragt. Die Ärzte der Betroffenen hatten bescheinigt, dass die Reha in einer speziellen auf Alzheimer ausgerichteten Therapieeinrichtung den Verlauf der Krankheit voraussichtlich günstig beeinflusst und das Fortschreiten der Krankheit verzögert werden. Die Krankenkasse lehnte die Maßnahme ab. Da sich der Ehemann der Erkrankten viel von der Reha versprach, wurde die Maßnahme angetreten und vorerst selbst bezahlt. Gleichzeitig legte der Ehemann Widerspruch und danach Klage ein. Nachdem über mehrere Instanzen geklagt wurde, hat das Landessozialgericht Stuttgart (LSG) am 24.07.2018 entschieden, dass die Krankenkasse für die Kosten aufkommen muss. Das Landessozialgericht begründete, dass die Ablehnung des Antrags rechtswidrig sei, weil die individuellen Verhältnisse, die Schwere der Erkrankung und der Erfolg der Behandlungsziele nicht ausreichend geprüft wurden.

Da es notwendig war, dass der Ehemann seine erkrankte Frau in die Reha begleitete, musste die Krankenkasse auch dessen Kosten (bis auf den Eigenanteil) übernehmen.

Mehr dazu: Aktenzeichen L 11 KR 1154/18

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Wie oft kann ich eine Kur beantragen?

Stand Januar 2018 steht Ihnen alle 4 Jahre eine erneute Kur zu, wenn Sie die Voraussetzungen dazu erfüllen. Ist jedoch aus zwingenden medizinischen Gründen schon vor Ablauf der 4 Jahresfrist eine erneute Reha notwendig, können Sie auch früher einen Antrag auf Rehabilitation stellen.

BEISPIEL:

Herr Langer war im April 2016 in einer orthopädischen Reha. Im Mai 2017 erleidet er aufgrund von Überarbeitung und Dauerstress ein schweres Erschöpfungssyndrom, das dringend medizinisch behandelt werden muss. Hier sollte Herr Langer erneut einen Antrag stellen, da es sich um zwei ganz unterschiedliche Erkrankungen handelt. Der behandelnde Arzt von Herrn Langer muss in seinem Antrag auf Rehabilitation jedoch gut begründen, WARUM bereits nach einem Jahr wieder eine Maßnahme notwendig wird.

Sollte eine dringend benötigte Reha abgelehnt werden, sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen.

Aus welchen Gründen kann eine Kur abgelehnt werden?

Die Ablehnung kann mehrere Gründe haben:

  • Es liegt keine ausreichende körperliche und/oder psychische Beeinträchtigung vor.
  • Der Abstand zur letzten Rehamaßnahme ist zu kurz. Sie haben die Wartezeit von 4 Jahren nicht eingehalten. Hat sich jedoch Ihr Zustand wesentlich verschlechtert oder kamen zusätzlich ganz andere Beschwerden hinzu, sollten Sie dies unbedingt richtig erläutern.
  • Der Kostenträger ist der Auffassung, dass noch nicht alle therapeutischen Maßnahmen vor Ort ausgeschöpft sind.
  • Sie sind physisch oder psychisch nicht in der Lage, eine Rehabilitation anzutreten, das heißt, Sie sind nicht rehafähig.
  • Der Antrag auf Reha wurde falsch oder unvollständig ausgefüllt, notwendige Unterlagen nicht beigefügt oder Sie haben auf Nachfragen des Versicherers nicht reagiert.
  • Die Versicherung geht von einer negativen Erfolgsprognose aus, das bedeutet, es wird davon ausgegangen, dass die Reha keinen Erfolg bringen würde.

Was ist eine ambulante oder stationäre Vorsorgekur?

Wie bereits oben beschrieben, ist die Bezeichnung “Kur” durch den Begriff Reha ersetzt worden. Allerdings gibt es noch ambulante oder stationäre Vorsorgekuren. Der Kostenträger ist dann die Krankenkasse. Die Vorsorgekur wird nur von der Krankenkasse übernommen, wenn kein anderer Kostenträger (z.B. die Rentenversicherung) in Frage kommt.

Was ist eine Anschluss-Reha?

Eine Anschluss-Rehabilitation (früher Anschlussheilbehandlung) ist eine ambulante oder vollstationäre Reha im Anschluss einer stationären Krankenhausbehandlung. Wurden Sie zum Beispiel aufgrund eines Bandscheibenvorfalls an der Bandscheibe operiert, können Sie eine Anschluss-Reha erhalten.

Der Sozialdienst des Krankenhauses stellt mit Ihrer Einwilligung den Antrag auf Anschlussrehabilitation, die dann sofort bzw. spätestens 2 Wochen nach Entlassung angetreten werden sollte. Da heutzutage z.B. nach einer Bandscheiben-OP nur noch ein paar Tage Krankenhausaufenthalt notwendig sind, sollten Sie so früh wie möglich mit dem Arzt über eine möglich Anschluss-Reha sprechen, damit diese auch rechtzeitig beantragt und durch den Kostenträger genehmigt werden kann.

Eine Anschlußreha kann sowohl stationär als auch ambulant durchgeführt werden.

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Welche Kurklinik / Rehabilitationseinrichtung ist die richtige?

Kurkliniken sind spezialisiert auf einzelne Krankheitsbilder und sind schwerpunktmäßig auf diese ausgerichtet. So gibt es psychosomatische Rehakliniken, Kliniken für Herz-Kreislauf-Erkrankungen, für onkologische Erkrankungen uvm. Oftmals decken die Kliniken mit ihrem Behandlungsspektrum jedoch nicht nur ein Krankheitsbild ab, sondern mehrere. So bietet zum Beispiel eine Klinik für psychosomatische Erkrankungen auch die Behandlung von orthopädischen Erkrankungen an.

Wichtig ist, dass Sie in einer Spezialklinik behandelt werden, die auf Ihr Krankheitsbild ausgerichtet ist.

Kann ich die Rehaklinik selbst aussuchen?

Viele Patienten erkundigen sich bereits im Vorfeld über die im Internet angebotenen Kurklinikverzeichnisse für Deutschland, welche Klinik ihnen zusagen würde. Es ist in der Tat so, dass Sie bei Ihrem Antrag auf Rehabilitation bereits eine Wunschklinik angeben können. Genehmigt der Kostenträger die Reha, kann es sein, dass er Sie jedoch ganz woanders hinschicken möchte. Das kann unter anderem den Grund haben, dass

  • der Kostenträger Ihre Wunschklinik nicht passend für Ihr Krankheitsbild hält,
  • die gewünschte Klinik keinen Versorgungsvertrag mit dem Kostenträger hat (eventuell anfallende Mehrkosten müssten Sie selbst tragen),
  • der Sachbearbeiter übersehen hat, dass Sie eine Wunschklinik angegeben haben,
  • die Klinik zu weit von Ihrem Wohnort entfernt ist.

Wenn Ihnen die vom Kostenträger genehmigte Klinik nicht zusagt, können Sie sich mit der Versicherung in Verbindung setzen. Denn gemäß § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) V „Leistungen zur medizinischen Rehabilitation“ haben Sie ein Wunsch- und Wahlrecht. Der Kostenträger ist verpflichtet, Ihre Wünsche zu berücksichtigen.

Wird Ihre Wunsch-Rehaklinik abgelehnt, weil sie zu weit vom Wohnort entfernt ist, dann liegt es daran, dass die Versicherung die Fahrtkosten übernimmt. Deshalb wird Ihnen in der Regel nur die nächstgelegene Klinik genehmigt. Wenn Sie die übersteigenden Fahrtkosten selbst bezahlen, haben Sie gute Chancen, doch noch Ihre Wunschklinik genehmigt zu bekommen.

Kann ich den Reha-Termin verschieben?

Wenn es dringende Gründe gibt, eine Reha zu verschieben, sollten Sie mit der Rehaeinrichtung Kontakt aufnehmen und um eine Verlegung des Termins bitten. Trotzdem sollten Sie folgendes beachten:

Wenn Sie eine Maßnahme beantragen, hat das eine medizinische Notwendigkeit und Ihre körperlichen Beschwerden sollen durch die Reha gemindert oder geheilt werden. Es sollte also schon Ihr persönliches Interesse sein, den Termin, wenn möglich, wahrzunehmen.

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Welche Kosten entstehen mir mit einer Kur?

So wie bei einem Krankenhausaufenthalt haben Sie auch bei einer Reha gewisse Kosten, die Sie selbst bezahlen müssen.

Unterkunft, Verpflegung, Anwendungen: Der Kostenträger übernimmt für Sie bei einer stationären Unterbringung die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie für alle medizinisch notwendigen Anwendungen. Bei einer offenen Badekur müssen Sie für die Unterbringung und Verpflegung selbst aufkommen, da Sie lediglich Anspruch auf die Kostenübernahme der medizinischen Anwendungen haben.

Eigenleistungsanteil: Wenn Sie noch keine Zuzahlungsbefreiung haben, müssen Sie einen Eigenanteil bezahlen. Dieser entfällt jedoch, wenn die Reha aufgrund eines Berufsunfalls notwendig war. Ebenfalls zuzahlungsbefreit sind Personen unter 18 Jahren.

Fahrtkosten öffentliche Verkehrsmittel: Auch hier kommt es wieder auf den Leistungsträger an, ob Sie die Fahrtkosten ganz oder teilweise erstattet bekommen.

Fahrtkosten bei Anfahrt mit eigenem Auto: Fahren Sie selbst mit dem Auto zur Kurklinik, wird man Ihnen vielleicht nur die Kosten der günstigsten Zugverbindung erstatten und nicht die tatsächlichen Kilometerkosten.

Fahrservice: Ambulante Rehakliniken bieten häufig einen Fahrservice an. Sie werden dann morgens geholt und nachmittags wieder nach Hause gebracht. So entstehen Ihnen keine Kosten.

Fragen Sie aber in Ihrem speziellen Fall bei Ihrem Kostenträger nach, ob Sie Zuzahlungen leisten müssen, in welcher Höhe und für wie lange.

Können die Kurkosten steuerlich geltend gemacht werden?

Krankheits- und Pflegekosten können Sie steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Dazu gehören auch alle Kosten, die Ihnen während Ihres Kuraufenthaltes entstanden sind und die Sie selbst bezahlen mussten. Darunter fallen z.B. die Zuzahlungen zum Rehaaufenthalt, nicht erstattete Fahrtkosten, Gebühren für ärztliche Bescheinigungen usw.

Wurde der Aufenthalt aufgrund eines Berufsunfalls oder einer Berufskrankheit nötig, können Sie die angefallenen Kosten als Werbungskosten geltend machen.

Ambulante Vorsorgekuren – sogenannte Kururlaube – können ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden, wenn Sie mit der Steuersteuererklärung ein vom Arzt ausgestelltes Attest über die Notwendigkeit der Vorsorgekur einreichen.

Wird der Lohn oder das Gehalt während der Kur weiterbezahlt?

Bei einer Rehamaßnahme haben Sie einen gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch von 6 Wochen. Innerhalb dieses Zeitraums erhalten Sie Ihr Gehalt/Ihren Lohn weiterhin von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Reicht diese Zeit nicht aus, weil z.B. der Anspruch wegen gleichartiger Vorerkrankung schon verbraucht ist, können Sie nach diesen 6 Wochen z.B. Übergangsgeld beantragen.

Aber auch hier ist wieder ausschlaggebend, wer der Kostenträger für die Rehamaßnahme ist. Dies entscheidet, ob und in welcher Art und Höhe Sie Leistungen erhalten.

Als Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass eine Reha genehmigt wurde, wann diese beginnt und wie lange sie voraussichtlich dauert. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber nicht, kann dieser die Entgeltfortzahlung verweigern.

Ihr Arbeitgeber darf Ihnen für die Zeit der medizinischen (sozialrechtlich bewilligten) Rehamaßnahme, egal ob ambulant oder stationär, keine Urlaubstage anrechnen.

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Was passiert, wenn ich die Kur abbreche?

Bei einer Reha, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitskraft verordnet wurde, sollten Sie schon sehr gute Gründe haben, wenn Sie die Kur vorzeitig beenden/abbrechen. Denn Sie sind zur Mitwirkung verpflichtet und müssen an den verordneten Maßnahmen teilnehmen. Sicher kann Sie niemand zwingen, an Therapien teilzunehmen, die Ihnen nicht gut tun. Das müssen Sie dann aber mit Ihrem Kurarzt besprechen und er wird Ihnen vermutlich eine alternative Behandlung anbieten.

Wenn Sie ohne medizinische oder anderweitig wichtige Gründe und ohne Rücksprache mit dem behandelnden Rehateam die Maßnahme abbrechen, müssen Sie unter Umständen mit Konsequenzen rechnen. Vielleicht wird der Versicherungsträger eine angedachte Rente/Erwerbsminderungsrente ablehnen. Vielleicht wird es Probleme geben, wenn Sie wieder eine Maßnahme beantragen. Der Abbruch der Reha wird auf alle Fälle aktenkundig bleiben.

Wie geht es nach der Kur weiter?

Zum Ende der Rehamaßnahme werden Sie ein Gespräch mit Ihrem behandelnden Kur-Arzt haben. Bei diesem Gespräch wird entschieden, wie es nach der Reha weitergehen soll. Dabei können folgende Möglichkeiten in Betracht gezogen werden:

  • Bei Berufstätigen wird entschieden, ob die Kur so erfolgreich war, dass die Arbeit wieder aufgenommen werden kann oder ob der Patient nach der Maßnahme noch weiterhin als arbeitsunfähig einzustufen ist. Wird ein Patient als arbeitsunfähig entlassen, wird er zur Weiterbehandlung an die Ärzte zu Hause übergeben. Diese entscheiden dann, wann die Arbeit wieder aufgenommen werden kann.
  • Nach einer ambulanten oder vollstationären Reha kann Ihnen auch eine „Intensivierte Rehabilitationsnachsorge (IRENA)“ angeboten werden. IRENA ist eine berufsbegleitende Maßnahme und findet wohnortnah statt. Sie gehen nach der Reha also weiter Ihrer Beschäftigung nach, erhalten aber über einen gewissen Zeitraum hinweg noch weitere therapeutische Anwendungen vom Leistungsträger bezahlt. IRENA gibt es nur für bestimmte Krankheitsbilder und die wöchentlichen Einheiten werden mit dem Kostenträger und der Rehaeinrichtung abgesprochen.
  • Wer auf Grund der Folgen eines Unfalls in Reha kam, seinen Beruf aber zukünftig nicht mehr ausführen kann, kann entsprechende Leistungen zur Integration ins Berufsleben beantragen, dazu gehören zum Beispiel auch Umschulungsmaßnahmen.
  • War die Reha nicht erfolgreich, kann es sein, dass Sie nach der Maßnahme eine Rente oder Erwerbsminderungsrente erhalten oder auch als pflegebedürftig eingestuft werden.
  • Wenn Sie im Berufsleben sind und auch nach der Reha bleiben, sollten Sie gemeinsam mit dem Reha-Fachpersonal prüfen, ob es für Sie arbeitserleichternde Hilfsmittel gibt. Wenn die Einrichtung / Klinik einen entsprechenden Vermerk in Ihrem Entlass-Bericht macht, ist es auch leichter, die Hilfsmittel für den Beruf zu beantragen.

Falls während der Maßnahme festgestellt wird, das Sie körperlich so beeinträchtigt sind, dass zum Beispiel ein Pflegegrad, ein Schwerbehindertenausweis oder eine Rente beantragt werden muss, dann wenden Sie sich noch in der Rehaklinik an die dortige Sozialstation. Man wird Ihnen beim Ausfüllen der Anträge behilflich sein.

Wie lange dauert eine Kur?

Im Normalfall dauert die Kur 3 Wochen. Allerdings kann die Rehabilitationsmaßnahme auch verlängert werden. Wenn Ihnen der Arzt vorschlägt, dass die Reha verlängert wird, können Sie zustimmen oder die Verlängerung auch ablehnen. Sie sollten mit dem Arzt gemeinsam abklären, wie sinnvoll eine Verlängerung ist. Die Verlängerung muss die Rehaklinik dann mit Ihrer Zustimmung beantragen und vom Leistungsträger genehmigen lassen.

Vergessen Sie nicht, Ihrem Arbeitgeber Bescheid zu geben, wenn Sie eine Verlängerung erhalten.

Was ist eine ambulante medizinische Reha?

Der Unterschied zwischen einer stationären und einer ambulanten / teilstationären Reha ist die Unterbringungsart. Bei der stationären Kur sind Sie wie in einem Hotel mit Vollpension untergebracht und erhalten Ihre verordneten Anwendungen.

Eine ambulante Kur findet wohnortnah in einem zugelassenen Rehazentrum oder einer Rehaklinik statt. Sie wohnen wie gewohnt zu Hause und fahren zu den vereinbarten Zeiten in die ambulante Klinik. Dort erhalten Sie über den Tag verteilt Ihre Reha-Anwendungen. Für das Essen ist auch gesorgt. Abends gehen Sie wieder nach Hause. Wenn nötig, können Sie auch von einem Fahrdienst geholt und abends wieder nach Hause gebracht werden. So müssen Sie nicht selbst zur ambulanten Reha fahren.

Die stationäre Reha hat den Vorteil, dass Sie aus dem Alltagstrott herauskommen und nicht mehr ständig im gewohnten Umfeld sind. Sie müssen sich während des Aufenthaltes nicht um Ihre privaten Belange kümmern und können sich ganz auf sich selbst konzentrieren und entspannen.

Was ist ein Kururlaub?

Die korrekte Bezeichnung für Kurlaub, Kururlaub oder auch ambulante Badekur ist „ambulante Vorsorgemaßnahme“. Ein Kururlaub ist eine Mischung aus selbst finanziertem Urlaub mit vom Arzt verordneten medizinischen Anwendungen.

Zusammenfassend sei folgendes zum Kururlaub gesagt:

  • Die Krankenkasse übernimmt lediglich die Kosten für die verordneten medizinischen Maßnahmen. Sie organisieren dagegen selbst die Anfahrt, Unterkunft und Verpflegung und kommen auch für diese Kosten selbst auf.
  • Unter gewissen Voraussetzungen bezuschusst die Krankenkasse mit einem kleinen Betrag den Kururlaub. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt, ob Sie einen Kurzuschuss beantragen können.
  • Der Kurlaub findet in einem staatlich anerkannten Kurort statt, wo Sie dann auch Ihre therapeutischen Maßnahmen erhalten.
  • Im Gegensatz zur vollstationären Reha werden Sie beim Kururlaub nicht von der Arbeit freigestellt, sondern müssen regulär Urlaub nehmen.
  • Ein Kururlaub dauert 2 bis 3 Wochen.
  • In der Regel erhalten Sie bei einem Kururlaub weniger Anwendungen als in einer vollstationären Reha. Beim Kururlaub sollen Sie mehr Zeit für sich und die Entspannung haben.
  • Kururlaub ist nicht nur auf Deutschland beschränkt. Sie können auch im Ausland kuren.
  • Die ambulante Vorsorgekur muss beantragt und genehmigt werden.
  • Einen Kururlaub können Sie alle 3 Jahre beantragen.

Rehasport – Was Sie dazu wissen sollten

Rehasport ist keine stationäre Rehabilitation, sondern eine ambulante Maßnahme. Rehasport wird vom Arzt verordnet und soll dazu dienen, dass die Betroffenen wieder ins Berufsleben oder den Alltag integriert werden. Alles was Sie dazu wissen sollten, erfahren Sie in meinem Beitrag Wird mir der Pflegegrad weggenommen, wenn ich Rehasport mache?

Termin für verpflichtenden Beratungseinsatz vereinbaren

Häufig gestellte Fragen zum Thema Reha und Kur

Was ist der Unterschied zwischen einer Kur und einer Reha?
Wer hat Anspruch auf eine Reha oder Kur?
Wie beantrage ich eine Reha oder Kur?
Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse für eine Reha?
Was tun, wenn meine Reha abgelehnt wird?
Wie lange dauert eine Reha und kann sie verlängert werden?
Welche Therapien werden in Reha-Einrichtungen angeboten?
Kann ich die Rehaklinik selbst auswählen?
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