Otto Beier
Otto Beier, Gründer von Pflege-durch-Angehörige, gibt praktische Tipps und Einblicke in den Pflegedschungel.
Aktualisiert am 24.04.2025
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Behindertenpauschbetrag ist eine steuerliche Entlastung für Menschen mit Behinderung und deckt regelmäßig anfallende Mehrkosten pauschal ab.

  • Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) und beginnt ab einem GdB von mindestens 20.

  • Es ist kein Nachweis über die tatsächlichen Kosten notwendig, was den Antrag unkompliziert macht.

  • Der Pauschbetrag kann direkt in der Steuererklärung geltend gemacht werden und mindert die steuerliche Belastung.

So gehen Sie vor

  • Voraussetzungen prüfen
    Stellen Sie sicher, dass Sie oder Ihre betreute Person einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 20 haben. Der GdB muss durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Bescheid nachgewiesen werden.

  • Unterlagen zusammenstellen
    Bereiten Sie den Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid über den GdB vor. Falls Sie diese Dokumente noch nicht haben, können Sie sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

  • Steuererklärung ausfüllen
    Tragen Sie den Behindertenpauschbetrag in der Steuererklärung ein. Der entsprechende Eintrag erfolgt in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ unter „Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung“.

  • Einreichen der Steuererklärung
    Reichen Sie die Steuererklärung vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Nachweisen beim Finanzamt ein. Nutzen Sie bei Bedarf digitale Steuerprogramme oder die Unterstützung eines Steuerberaters.

  • Bescheid prüfen
    Überprüfen Sie den Steuerbescheid auf die korrekte Berücksichtigung des Pauschbetrags. Bei Unklarheiten oder Fehlern wenden Sie sich direkt an Ihr Finanzamt.

Warum Sie gerade jetzt einen GdB beantragen sollten

Steuer sparen mit dem Behindertenpauschbetrag. Leider wurde der Behindertenpauschbetrag seit sehr vielen Jahren nicht mehr den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst. Während die Kosten stetig stiegen, blieben die steuerlichen Vergünstigungen für Menschen mit einer Behinderung auf kleinstem Niveau.

Leider gibt es auch keine gesetzliche Regelung, wonach der Behindertenpauschbetrag regelmäßig erhöht und angepasst werden müsste.

Ab 2021 gibt es nicht nur eine Verdoppelung des Behindertenpauschbetrages, sondern auch weitere Steuervereinfachungen, durch die nun plötzlich sehr viele Menschen Anspruch auf den Pauschbetrag haben. Auf die einzelnen Neuerungen gehe ich in diesem Beitrag explizit ein.

Wenn bei Menschen körperliche oder geistige Einschränkungen vom zuständigen Versorgungsamt bescheinigt wurden, können Sie einen Behindertenpauschbetrag geltend machen. Damit können Sie jedes Jahr Steuern sparen.

Warum das seit 2021 so wichtig ist!

Bis Ende 2020 war es nicht so einfach, den Behindertenpauschetrag zu erhalten. Denn dieser wurde erst ab einem GdB von 50 anerkannt. Wer einen GdB kleiner 50 hatte, musste noch ganz besondere Voraussetzungen erfüllen, um den Pauschbetrag zu erhalten. Seit 2021 erhalten nun aber alle ab einem GdB 20 den Steuerfreibetrag.

Warum ist das für pflegebedürftige Menschen so wichtig?

Es ist davon auszugehen, dass seit der Änderung die meisten pflegebedürftigen Menschen oder Personen mit Handicap zumindest den GdB 20 bzw. höher erhalten. Denn hier liegt ja meist zumindest eine leichte Behinderung vor.

Welchen GdB Sie bei welcher Erkrankung erhalten, können Sie aus der Versorgungsmedizinverordnung ersehen.

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie oder Ihr Angehöriger einen GdB-Antrag stellen sollten, sprechen Sie unbedingt Ihren Arzt / Facharzt oder Ihre Krankenkasse an. Dort kann man Ihnen helfen.

Was tun, wenn Sie seither einen GdB unter 50 hatten?

Mit den neuen Regelungen seit 2021 erhalten nun auch Sie den Behindertenpauschbetrag. Denn ab sofort fallen die zusätzlichen Voraussetzungen weg, die es Personen mit einem GdB unter 50 so schwer machten, den Pauschbetrag bewilligt zu bekommen.

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Mein Tipp!

Sie haben bereits einen anerkannten GdB, jedoch kleiner als 50? Dann sollten Sie unbedingt bei der nächsten Steuererklärung – oder alternativ auf der Lohnsteuerkarte – den Steuerfreibetrag eintragen lassen.

Was ist der Behindertenpauschbetrag?

Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung haben häufig höhere finanzielle Aufwendungen. Vielleicht werden spezielle Hilfsmittel benötigt, die von der Kasse nicht bezahlt werden, oftmals sind die Betroffenen auf mehr Hilfe ihrer Mitmenschen angewiesen oder es werden mehr Medikamente benötigt und die Medikamentenzuzahlungen sind relativ hoch. Häufig fällt auch ein erhöhter Bedarf für Wäsche oder Inkontinenzmaterial an usw.

Der Behindertenpauschbetrag soll auf unbürokratische Weise die erhöhten finanziellen, behinderungsbedingten Aufwendungen der gehandicapten Personen ausgleichen, indem sie Steuern sparen können.

Die Kosten müssen nicht mit Einzelbelegen nachgewiesen werden, sondern werden pauschal anerkannt und abgegolten. Wenn Ihre tatsächlichen Kosten niedriger sind als der Pauschbetrag, wirkt sich das für Sie natürlich vorteilhaft aus. Sollten die Kosten höher sein, muss überlegt werden, ob Sie anstatt des Pauschbetrags die tatsächlich entstanden Kosten abrechnen.

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Behindertenpauschbetrag 2023 – Was sich seit 2021 geändert hat

Seit dem 01.01.2021 gibt es folgende, wichtige Veränderungen beim Behindertenpauschbetrag.

Das Wichtigste im Schnellüberblick:

Bis 31.12.2020Ab 01.01.2021
 Die Behindertenpauschbeträge werden verdoppelt.
Bei einem GdB unter 50 wurde der Behindertenpauschbetrag nur anerkannt, wenn aufgrund der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf eine spezifische Rente bestand (z.B. Unfallrente).
→ Oder: Die Behinderung führte zu einer dauerhaften Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
 Oder: Die Behinderung ist durch eine typische Berufskrankheit entstanden.
Die Bedingungen entfallen.
Ab 2021 gibt es den vollen Behindertenpauschbetrag auch ohne die genannten Anspruchsvoraussetzungen.
Erst ab GdB 25 gibt es den Pauschbetrag.
GdB 25 bis 50 dann auch nur unter den oben genannten Voraussetzungen
Bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 gibt es jetzt den vollen Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung.
GdB-Einstufung in 5er-SchrittenAnpassung an das Sozialrecht. Der GdB wird nun in 10er-Schritten eingestuft.
Abrechnung behinderungsbedingter Fahrtkosten auf EinzelnachweisEinführung eines neuen Fahrtkosten-Pauschbetrags. Damit entfällt der aufwändige Einzelnachweis für behinderungsbedingte Fahrten.

Ab wann gelten die neuen Pauschbeträge

Die neuen Regelungen für den Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung sind für den Veranlagungszeitraum ab dem 01.01.2021 gültig. D.h. bis einschließlich der Steuererklärung für das Jahr 2020 wird nach den alten Regeln die Steuer berechnet. Ab der Steuererklärung 2021 kommen dann die neuen Regelungen zur Geltung.

Unter welchen Voraussetzungen bekommt man den Behinderten-Pauschbetrag?

Es muss eine anerkannte Behinderung vorliegen. Diese wird über den Schwerbehindertenausweis oder einem entsprechend amtlichen Dokument des Versorgungsamtes bescheinigt.

Was tun, wenn Sie die Behinderung noch nicht bescheinigen haben lassen? Wenn Sie eine körperliche oder seelische Beeinträchtigung haben, können Sie einen Antrag auf Behinderung stellen. Ab einem GdB von 50 erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis, der Ihnen zusätzliche Vorteile bringt. Bei einem GdB unter 50 erhalten Sie in der Regel ein Bescheinigungsschreiben vom zuständigen Versorgungsamt.

Wie hoch ist der Pauschbetrag für Menschen mit Behinderung?

Wie schon erwähnt, gibt es ab 2021 eine Verdoppelung des Behindertenpauschbetrags. Außerdem fällt die 5er-Schritt-Regelung weg und wird ersetzt durch eine 10er-Schritt-Regelung.

Tabelle Gegenüberstellung bis Ende 2020 – bzw. ab 01.01.2021.

GdB bis
31.12.2020
Pauschbetrag
bis 31.12.2020
GdB ab
01.01.2021
Pauschbetrag
ab 01.01.2021
  20384 €
25 + 30310 €30620 €
35 + 40430 €40860 €
45 + 50570 €501.140 €
55 + 60720 €601.440 €
65 + 70890 €701.780 €
75 + 801.060 €802.120 €
85 + 901.230 €902.460 €
95 + 1001.420 €1002.840 €
Merkzeichen H und Bl, Pflegegrad 4 oder 53.700 €Merkzeichen H und Bl, TBl (Taubblind), Pflegegrad 4 oder 57.400 €

Erklärung: GdB = Grad der Behinderung

Bei den Merkzeichen H (hilflos), Bl (blind) oder TBl (taubblind) handelt es sich um eingetragene Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis.

Zu den Behindertenpauschbeträgen sollten Sie noch wissen:

  • Der Behindertenpauschbetrag ist ein Jahresbetrag. Egal ob die Behinderung am Anfang des Jahres oder erst im Dezember festgestellt wurde, erhalten Sie für das Jahr der Abrechnung den vollen Pauschbetrag. Es gibt also keine Zwölftelung.
  • Stellt sich eine Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes ein und Sie erhalten einen höheren GdB, können Sie den höheren GdB für das ganze Jahr rechnen.
  • Stellt sich eine Verbesserung Ihres Gesundheitszustandes ein und Ihnen wird der GdB weggenommen oder reduziert, können Sie trotzdem noch für das laufende Jahr den ursprünglichen GdB ansetzen.
  • Tod des Pauschbetrag-Empfängers: Auch hier wird das ganze Jahr über – ohne irgendwelche Kürzungen – der Behindertenpauschbetrag anerkannt.
  • Geben Sie unbedingt jedes Jahr dem Finanzamt bei der Steuererklärung an, welchen GdB Sie aktuell haben, so dass Sie auch wirklich den Ihnen zustehenden Pauschbetrag erhalten.
  • Beide Ehepartner haben eine Schwerbehinderung: Dann bekommt auch jeder den Freibetrag, denn dieser ist personenbezogen.
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Wie wird der Behindertenpauschbetrag beantragt?

Sie haben zwei Möglichkeiten, den Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

 Bei der Steuererklärung: Wenn Sie den Pauschbetrag mit der Steuererklärung beantragen, brauchen Sie (im Gegensatz zum Eintrag auf der Lohnsteuerkarte) kein klassisches Antragsformular auszufüllen. Dazu füllen Sie einfach im Steuerformularbei den „Außergewöhnlichen Belastungen“ die Auswahlfelder aus.

Beim ersten Antrag müssen Sie den Schwerbehindertenausweis oder die Bescheinigung des Versorgungsamtes der Steuererklärung als Kopie beilegen. Ab 2021 ist geplant, dass die Versorgungsämter, die für die Bescheinigung des GdB zuständig sind, diesen direkt an das Finanzamt per Datenaustausch übermitteln.

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Tipp!

Wenn sich Ihr GdB durch eine Höherstufung oder eine Abstufung verändert, muss dies wieder erneut belegt werden, damit Sie den Ihnen zustehenden Pauschbetrag erhalten.

Hier wird der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerformular eingetragen

Hier wird der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerformular eingetragen

 Behindertenpauschbetrag auf Lohnsteuerkarte: Die Steuererklärung wird ja erst im Folgejahr abgegeben und bis das Finanzamt dann alles geprüft und gerechnet hat, gehen auch noch ein paar Monate ins Land. Wenn Sie monatlich Ihr zu versteuerndes Einkommen reduzieren möchten, können Sie beantragen, dass der Pauschbetrag in der Lohnsteuerkarte eingetragen wird. Damit verringert sich Ihre monatliche Steuerbelastung.

Beispiel:

Ab 2021 erhalten Sie mit einem GdB 60 einen Pauschbetrag von 1.440 Euro jährlich.

Lassen Sie sich den Pauschbetrag in der Steuerkarte eintragen, erhalten Sie den Pauschbetrag monatlich mit 120 Euro.

Vorteil: Sie profitieren monatlich vom Freibetrag und nicht erst nach vielen Monaten. Die Freibetragseintragung muss nicht jedes Jahr neu gestellt werden, sondern erst nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums (dieser ist auf dem Schwerbehindertenausweis oder dem Nachweis des Versorgungsamtes eingetragen).

Nachteil: Sie müssen einen sehr umfangreichen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung bei Ihrem zuständigen Finanzamt stellen.

Welche Kosten sind mit dem Behindertenfreibetrag nicht abgedeckt?

Im Prinzip sind alle Kosten die mit der Behinderung in Zusammenhang stehen, pauschal abgedeckt. Trotzdem können Sie aber auch noch ZUSÄTZLICH folgende Kosten bei den Außergewöhnlichen Belastungen mit eintragen, wenn es sich um einmalige oder besondere Aufwendungen handelt.

Bitte klären Sie das vorher mit Ihrem Steuerberater oder Finanzamt ab, ob bzw. welche Voraussetzungen erforderlich sind:

  • Außerordentliche Krankheitskosten
  • Medikamente oder Hilfsmittel
  • Kur- und Rehakosten
  • Operationskosten
  • Unvermeidbare, durch die Behinderung entstandene Fahrzeugkosten
  • Heimdialyse
  • Krankenhaus-Besuchsfahrt zu Kind mit Behinderung
  • Kosten für Privatschule für Kind mit Behinderung
  • Barrierefreie Umbaumaßnahmen im Haus z.B. für ein barrierefreies Bad einen Treppenlift
  • Kosten für eine Begleitperson
  • Usw.

Was tun, wenn die tatsächlichen Kosten höher sind als der Pauschbetrag?

Im Zusammenhang mit einer Behinderung können natürlich Kosten auftreten, die weit höher sind, als mit dem Pauschbetrag abgerechnet werden können. Der Pauschbetrag ist für alle geeignet, die geringe Kosten in Verbindung mit ihrer Behinderung haben.

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Tipp!

Hier lohnt es sich deshalb, wenn Sie diesen Punkt mit Ihrem Steuerberater besprechen. Deshalb empfiehlt sich: Zuerst einmal sollten Sie immer alle Belege und Quittungen aufheben, die steuerlich absetzbar sind.

Wird dann die Steuererklärung gemacht, ist genau abzuwägen, ob der Pauschbetrag bei der Steuer geltend gemacht wird oder ob die tatsächlichen Kosten angesetzt werden.

Wenn Sie die tatsächlichen Kosten ansetzen, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 Einkommensteuergesetz) in voller Höhe geltend machen. Dies geht natürlich nur, wenn Sie die Kosten mit Belegen und Quittungen belegen können.

Vorsicht ist trotzdem geboten: Wer seine Kosten als „Außergewöhnliche Belastungen“ ansetzt muss berücksichtigen, dass diese erst zum Tragen kommen, wenn die zumutbare Belastungsgrenze überschritten ist.

Hier lohnt es sich deshalb, wenn Sie diesen Punkt mit Ihrem Steuerberater besprechen.

Übertragung des Behindertenpauschbetrags von Kindern

Auch für Kinder kann ein Behindertenpauschbetrag beantragt werden. Da die Kinder in der Regel keine eigene Steuererklärung machen, können die Eltern den Freibetrag unter folgenden Voraussetzungen auf sich übertragen lassen.

  • Ihrem Kind der Pauschbetrag zwar zusteht, diesen aber nicht in Anspruch nimmt (z.B. weil es keine Steuererklärung macht).
  • Sie für das Kind Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten.

Was Sie sonst noch zum Pauschbetrag für Kinder wissen sollten

  • Wenn die Eltern keine andere Aufteilung wünschen, wird der Kinder-Behindertenpauschbetrag zu gleichen Anteilen auf die Eltern übertragen.
  • Die Übertragung gilt nur für 1 Jahr und muss deshalb mit jeder Steuererklärung (über den entsprechenden Eintrag in der „Anlage Kind“) neu beantragt werden.
  • Da der Behindertenpauschbetrag eigentlich dem Kind zusteht und nur eine Übertragung auf die Eltern stattgefunden hat, haben die Eltern selbst noch Anspruch darauf, die Kosten, die ihnen mit der Betreuung des Kindes entstanden sind, bei der Steuer als Außergewöhnliche Belastungen abzusetzen.
  • Sie können den Pauschbetrag für das Kind bereits in der Lohnsteuerkarte eintragen lassen oder aber erst mit der Steuererklärung abrechnen.
  • Stiefeltern, Pflegeeltern oder Großeltern können ebenfalls den Behindertenfreibetrag für das Kind übertragen lassen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen (wie oben beschrieben) vorliegen.
  • Hat zusätzlich zu dem Kind auch noch ein Elternteil eine Behinderung, so können für beide die Behindertenpauschbeträge steuerlich geltend gemacht werden.
  • Im Gegensatz zu Erwachsenen wird der Behindertenfreibetrag für Kinder in der Steuererklärung in der „Anlage Kind“ eingetragen – siehe Bild unten.

Unterschied zwischen Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag

Der  Behindertenpauschbetrag steht Menschen mit einer Behinderung zu. Der  Pflegepauschbetrag dagegen ist für pflegende Angehörige gedacht, damit diese dann ihre durch die Pflege entstandenen Kosten etwas abdecken können.

Dabei ist folgendes zu beachten:

  • Wer selbst den Behindertenpauschbetrag in Anspruch nimmt, kann zusätzlich auch den Pflegepauschbetrag für die Pflege eines Angehörigen steuerlich geltend machen.
  • Wer pflegebedürftig ist und einen Pflegegrad hat, sollte unbedingt auch prüfen lassen, ob er nicht doch so körperlich oder psychisch beeinträchtigt ist, dass ihm eine Behinderung anerkannt wird.
  • Auch beim Pflegepauschbetrag änderte sich zum 01.01.2021 einiges, so dass es für die Angehörigen wesentlich einfacher ist, den Pflege-Pauschbetrag zu erhalten.

Fahrtkosten-Pauschbetrag

Neu seit 2021 ist der Fahrtkosten-Pauschbetrag. Seither mussten die behinderungsbedingten Privatfahrten (Fahrten zum Arzt, zur Therapie) sehr aufwändig über Einzelnachweise mit dem Finanzamt abgerechnet werden. Folgende Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fahrtkosten-Pauschbetrags sind notwendig:

PauschbetragVoraussetzungen
900 €Grad der Behinderung von 80 oder mehr (ohne Merkzeichen)Grad der Behinderung von 70 mit Merkzeichen G
4.500 €Eingetragenes Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert), Bl (blind), TBl (taubblind) oder H (hilflos)

Wer selbst nicht fahren kann und eine andere Person dazu beauftragt, kann den Fahrtkostenpauschbetrag auch an diese Person übertragen.

Die Fahrtkostenpauschale wird ebenfalls über die Außergewöhnlichen Belastungen bei der Steuer geltend gemacht.

Rechtliche Grundlage des Pauschbetrages für Menschen mit Behinderungen

  • Die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Pflegepersonen und Hinterbliebene sind im § 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt.
  • Gesetzestext zum Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen.
  • Der Fahrtkostenpauschbetrag ist neu und wird im § 33 Abs. 2a EStG geregelt.
Planen Sie die nächsten Schritte

Häufige Fragen zum Thema Behindertenpauschbetrag

Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag 2023?
Wie bekomme ich den Pauschbetrag für Behinderte?
Wie beantrage ich rückwirkend Behinderten-Pauschbetrag?
Wie hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag für Kinder?
Wie wirkt sich der Behinderten-Pauschbetrag auf die Steuer aus?
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