
Kurzzeitpflege – Alle Infos zu Kosten, Leistungen und Voraussetzungen

Das Wichtigste in Kürze
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Was ist Kurzzeitpflege?
Kurzzeitpflege ist eine temporäre Betreuung in einer stationären Einrichtung, die Pflegebedürftige bei vorübergehendem Bedarf, z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt, in Anspruch nehmen können. -
Für wen ist sie geeignet?
Sie richtet sich an Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2, wenn häusliche Pflege vorübergehend nicht möglich ist, sowie zur Entlastung von Angehörigen. -
Kosten und Finanzierung:
Pflegekassen übernehmen bis zu 1.854 Euro jährlich für die Kurzzeitpflege. -
Dauer:
Die Kurzzeitpflege kann bis zu acht Wochen pro Jahr genutzt werden. -
Vorteile:
Professionelle Betreuung entlastet Angehörige und ermöglicht eine reibungslose Versorgung während Übergangsphasen.
So gehen Sie vor
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Antrag bei der Pflegekasse:
Stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der zuständigen Pflegekasse. Ein vorhandener Pflegegrad ab Stufe 2 ist Voraussetzung. -
Antrag bei der Pflegekasse:
Stellen Sie einen Antrag auf Kurzzeitpflege bei der zuständigen Pflegekasse. Ein vorhandener Pflegegrad ab Stufe 2 ist Voraussetzung. -
Einrichtung auswählen:
Recherchieren Sie stationäre Einrichtungen in Ihrer Nähe, die Kurzzeitpflege anbieten. Achten Sie auf Verfügbarkeit und Qualität. -
Kosten prüfen:
Klären Sie, welche Kosten von der Pflegekasse übernommen werden und ob zusätzliche Eigenanteile entstehen. -
Betreuung organisieren:
Planen Sie den Zeitraum der Kurzzeitpflege und informieren Sie Angehörige sowie Ärzte, um eine reibungslose Übergabe der Betreuung sicherzustellen.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Was ist Kurzzeitpflege?
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Die Leistungen der Kurzzeitpflege in Kürze
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Wann sollte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
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Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
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Wer stellt den Antrag auf Kurzzeitpflege?
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Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
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Welche Einrichtung darf Kurzzeitpflege ausführen?
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Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege?
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Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
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Muss ein Vertrag mit der Pflegeeinrichtung abgeschlossen werden?
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Steuerliche Abzugsfähigkeit der eigenen Kosten für die Kurzzeitbetreuung?
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Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
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Quellenangaben
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Neueste Ratgeber
Was ist Kurzzeitpflege?
Pflegende Angehörige leisten sehr viel, sind oft rund um die Uhr im Einsatz. Aber es gibt auch Zeiten, wo die häusliche Pflege nicht erbracht werden kann. Sei es zum Beispiel durch Krankheit oder Urlaub des pflegenden Angehörigen. Die Betreuung des Pflegebedürftigen kann dann mit Kurzzeitpflege überbrückt werden.
Pflegebedürftige Menschen mit einer Pflegegrad (vormals Pflegestufe) haben die Möglichkeit, sich für einen gewissen Zeitraum in einer Pflegeeinrichtung vollstationär betreuen zu lassen, wenn es für die häusliche Pflege für diesen Zeitraum keine Betreuungsmöglichkeit gibt. Die Gründe für eine Aufnahme in eine vollstationäre Kurzzeitpflege sind sehr verschieden.
Als Kurzzeitpflege bezeichnet man eine vollstationäre Heimunterbringung welche aber von vorn herein zeitlich begrenzt ist. Die zeitliche Begrenzung beträgt maximal acht Kalenderwochen (56 Tage) pro Jahr. Grundsätzlich soll die Kurzzeitpflege zur Entlastung pflegender Angehöriger dienen.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege in Kürze
- Es können prinzipiell 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden.
- Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege zu 50 % weiterbezahlt. Leseempfehlung: Weiterzahlung des Pflegegeldes trotz Pflegeunterbrechung
- Kurzzeitpflege können alle Pflegebedürftigen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 in Anspruch nehmen
- Personen im Pflegegrad 1 erhalten keine Kurzzeitpflege. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Kurzzeitpflege mit den Leistungen aus dem Entlastungsbetrag (131 Euro) zu finanzieren. Der Begriff Entlastungsbetrag ersetzt seit 2017 den Begriff “zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen”.
- Für die Kurzzeitpflege übernimmt die Pflegekasse Kosten in Höhe von bis zu 1.854 Euro, bis Ende 2024 waren es 1.774 Euro.
- Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind kombinierbar. Für den Kurzzeitpflege-Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung können für die Finanzierung des Pflegeaufenthaltes somit zum einen Leistungen aus der Kurzzeitpflege als auch in vollem Umfang aus der Verhinderungspflege hinzugenommen werden – siehe Beispiel.
- Seit 2017 gibt es einen einrichtungseinheitlichen Eigenanteil an den Kosten im Pflegeheim. Dies trifft jedoch nicht auf die Kurzzeitpflege zu. Hier übernimmt die Pflegekasse – wie oben beschrieben – 1.854 Euro (bis Ende 2024: 1774 Euro)
Beispiel:
- Herr Müller hat Pflegegrad 3 und ist ab August 2017 für 8 Wochen in einer Pflegeeinrichtung.
- Für 2 Monate berechnet das Pflegeheim insgesamt 4.000 Euro für die Pflege und 1.200 Euro als Hotelkosten.
- Bis zu diesem Zeitpunkt hat Herr Müller noch keine Verhinderungspflege in Anspruch genommen.
- Ebensowenig hat er Entlastungsbeträge erhalten.
- Die entstehenden Pflegekosten kann er zu 100 % aus der Kurzzeitpflege SOWIE zu 100 % aus der Verhinderungspflege bezahlen.
Kostenart | Kosten | Erstattung |
Kosten für Pflege für 8 Wochen | 4.000 Euro | |
Erstattung über Kurzzeitpflege | 1.854 Euro | |
Erstattung über Verhinderungspflege | 1.685 Euro | |
Hotelkosten | 1.200 Euro | |
Entlastungsbetrag für 9 Monate à 131 Euro | 1.179 Euro | |
Gesamt | 5.200 Euro | 4.718 Euro |
Von Herrn Müller selbst zu bezahlender Betrag = 482 Euro |
Berechnungsgrundlage: Januar 2025
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Wann sollte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden?
Hier gibt es ganz unterschiedliche Ursachen. Einer der Gründe ist auch, dass pflegende Angehörige eine Auszeit in Form von Urlaub oder einer Reha benötigen, um danach wieder gut erholt die häusliche Pflege fortführen zu können. Deshalb sollte sich niemand scheuen, diese Möglichkeit in Anspruch zu nehmen, um vorübergehend einen gewissen Abstand zur Pflege zu bekommen. Übrigens: Diese Unterstützungen erhalten Sie bei häuslicher Pflege.
Mögliche Gründe sind zum Beispiel:
- Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, die krankheitsbedingt noch nicht alleine leben können und zu Hause niemanden haben, der die Pflege übernehmen kann
- Nach einem Krankenhausaufenthalt für Personen, deren Angehörige mit einer fachgerechten Pflege überfordert wären
- Krankheit, Urlaub oder Rehauaufenthalt des pflegenden Angehörigen
- Zur vorübergehenden Überbrückung und Auszeit, wenn die pflegenden Angehörigen physisch/psychisch überfordert sind
- Verschlimmerung der Krankheit, so dass vorübergehend eine intensivere Betreuung durch Fachpersonal notwendig wird
- Zur Überbrückung, wenn ein langfristiger Heimaufenthalt geplant, aber noch kein geeigneter Platz gefunden ist.
- Die Pflegebedürftigkeit plötzlich eintrat und zu Hause alles organisiert oder ein Bad oder gar die ganze Wohnung behindertengerecht umgebaut werden muss, damit eine Pflege im häuslichen Umfeld reibungslos durchgeführt werden kann. Hier finden Sie eine einfache Lösung zum barrierefreien Badumbau.
Wer hat Anspruch auf Kurzzeitpflege?
Es muss ein Pflegegrad vorliegen (Pflegegrad 2 bis 5).
Gesetzesänderung: Seit 2017 ist es jedoch auch möglich, nach einem Krankenhausaufenthalt und/oder schwerer Krankheit eine Kurzzeitpflege ohne Pflegestufe zu erhalten. Dafür müssen aber gewisse Voraussetzungen erfüllt sein.
- Mein Lesetipp: Kurzzeitpflege auch ohne Pflegegrad
Sie können bis zu 8 Wochen Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege schließt nicht aus, auch eine Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen.
Beides ist innerhalb eines Jahres möglich.
Wer stellt den Antrag auf Kurzzeitpflege?
Der Antrag muss vom Pflegebedürftigen oder von dessen Vertretungsberechtigten unterschrieben werden. Das Ausfüllen des Antrages können aber unter anderem übernehmen:
- die Pflegekasse
- der Sozialdienst eines Pflegeheims oder eines Pflegedienstes
- der Sozialdienst eines Krankenhauses oder eine Rehaeinrichtung
Am besten ist es, den Antrag vor Beginn der Kurzzeitpflege zu stellen. Da aber eine Kurzzeitpflege auch sehr schnell, zum Beispiel durch eine Krisensituation, nötig werden kann, reicht auch die Aussage der Pflegeperson, eines Pflegedienstes oder Sozialdienstes aus, um die Notwendigkeit zu belegen.
Der Antrag ist über die Pflegekasse erhältlich. Sozialdienste von Krankenhäusern, Pflegeheimen usw. haben aber in der Regel auch Antragsformulare vorliegen. Einige Krankenkassen bieten Downloadmöglichkeiten für ein Antragsformular an.
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Die Leistungen der Kurzzeitpflege in einer stationären Einrichtung erstrecken sich über
- Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim.
- Grundpflege und Behandlungspflege (Duschen, baden, waschen, Hilfe beim An- und Ausziehen, Wechseln von Verbänden, Kontrolle von Wunden, Mobilisierung durch Gehübungen, Sprachübungen, Messen von Blutzucker / Blutdruck usw., sowie alle anderen notwendigen oder vom Arzt verordneten medizinischen und pflegerischen Leistungen).
- Teilnahme an hausintern angebotenen Tätigkeiten wie: Beschäftigungsprogramm, Gymnastik, Mobilisierung, Gesundheitsschulungen, Spaziergänge, Kopf- und Körpertraining usw.).
- Inanspruchnahme von Sozialdienstmitarbeitern.
- Inanspruchnahme von anderen (von Pflegeeinrichtung zu Pflegeeinrichtung unterschiedlichen) zur Verfügung stehenden Angeboten.
Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Leistungen von der Pflegekasse übernommen werden. So müssen Sie zum Beispiel Unterkunft und Verpflegung selbst bezahlen.
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Welche Einrichtung darf Kurzzeitpflege ausführen?
Die Pflegeeinrichtung benötigt eine Zulassung zur Kurzzeitpflege.
Es besteht aber auch die Möglichkeit die Kurzzeitpflege an einer stationären Rehaeinrichtung ohne Zulassung zur pflegerischen Versorgung nach dem SGB XI in Anspruch zu nehmen. Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass der pflegende Angehörige in der gleichen Reha-Einrichtung (oder in der Nähe) untergebracht ist und während dieser Zeit eine Reha-Maßnahme absolviert. Somit ist gewährleistet, dass der pflegende Angehörige an einer Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen kann während der Pflegebedürftige gleichzeitig in der gleichen Einrichtung untergebracht ist.
In diesem Fall ist dann darauf zu achten, dass das Zimmer des Pflegebedürftigen entsprechend barrierefrei oder der Behinderung entsprechend eingerichtet und ausgestattet ist.
Welche Kosten entstehen für die Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse übernimmt einen festen Beitrag für die Kurzzeitpflege – siehe Kostenzuschuss der Pflegekasse. Dieser Kostenzuschuss ist rein nur für die eigentliche Pflege.
Für Kost und Logis (Unterbringungskosten/Hotelkosten) sowie die Investkosten muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. (siehe: Kosten Pflegeheim).
Die Hotelkosten können auch mit den nicht in Anspruch genommenen zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen verrechnet werden.
Jede Pflegeeinrichtung hat unterschiedliche Tagessätze. Deshalb empfehle ich, sich vorher zu erkundigen wie hoch die Tagessätze sind und dann zu vergleichen.
Nicht in jedem Bundesland dürfen die Kurzzeitpflege-Einrichtungen Investkosten berechnen. Das ist eine große Erleichterung, denn die Investkosten können schnell mal bei 20 oder 25 Euro pro Tag liegen. Wenn Sie 30 Tage in Kurzzeitpflege sind, müssen Sie allein schon für die Investkosten 750 Euro bezahlen.
Gibt es einen Kostenzuschuss der Pflegekasse für Kurzzeitpflege?
Die Pflegekasse zahlt für Pflegegrad 2 bis 5 jeweils 1.854 Euro (Neuer Stand 2025) jährlich. Mehr dazu auch in meinem Beitrag: Pflegestärkungsgesetz – Die Pflegeleistungen
Was ist, wenn die Zusatzkosten nicht selbst bezahlt werden können?
Wenn die zusätzlich zu bezahlenden Kosten für die Kurzzeitunterbringung vom Pflegebedürftigen nicht erbracht werden können, kann unter Umständen über das Sozialamt eine (teilweise) Kostenerstattung beantragt werden. Wie hoch die Kostenbeteiligung des Sozialamtes ist und ob evtl. unterhaltspflichtige Familienmitglieder an den Heimkosten beteiligt werden, wird vom Sozialamt fallbezogen errechnet.
Praktisch erklärt – Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Bundesministerium für Gesundheit
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
In einem Jahr kann sowohl Kurzzeitpflege als auch Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Der gravierendste Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege ist jedoch der, dass
- eine Verhinderungspflege nur in Anspruch genommen werden kann, wenn der zu Pflegende mindestens sechs Monate zuvor durch eine Pflegeperson im häuslichen Umfeld betreut wurde. Diese mindestens 6monatige Pflegezeit nennt sich auch „Vorauspflege“
- Verhinderungspflege erfolgt in der Regel nicht in einem Pflegeheim sondern ambulant
- Bei der Kurzzeitpflege entfällt die Frist von sechs Monaten. Jeder Pflegebedürftige mit einer Pflegestufe hat Anspruch auf Kurzzeitpflege
Muss ein Vertrag mit der Pflegeeinrichtung abgeschlossen werden?
Für die Zeit der Kurzzeitunterbringung wird mit der Pflegeeinrichtung ein Unterbringungsvertrag abgeschlossen. Wie bei allen Verträgen gilt auch hier: Vertrag gut durchlesen.
Steuerliche Abzugsfähigkeit der eigenen Kosten für die Kurzzeitbetreuung?
Prinzipiell sollten alle selbst übernommenen Kosten, die im Zusammenhang mit der Pflege stehen, mit dem Steuerberater abgeklärt werden. Er wird individuell prüfen, welche Kosten steuerlich (zum Beispiel als außergewöhnliche Belastung) abzugsfähig sind.
Gut zu wissen
Pflegeheime haben oft nur eine begrenzte Anzahl von Kurzzeitpflegeplätzen. Deshalb sollte rechtzeitig nach einem geeigneten Platz gesucht werden. Vor allem während den Ferienzeiten sind die Kurzzeitpflegeplätze noch begehrter als sonst.
Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege
Kurzzeitpflege ist eine vorübergehende Betreuung in einer stationären Einrichtung, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht möglich ist. Sie kommt zum Einsatz, wenn pflegende Angehörige verhindert sind oder eine Übergangspflege nach einem Krankenhausaufenthalt notwendig ist. Die Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen im Jahr beansprucht werden.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige, die mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sind. Die Pflegekassen übernehmen in diesen Fällen die Kosten für die Unterbringung und Betreuung in einer stationären Einrichtung, sofern die Pflege zuhause vorübergehend nicht möglich ist. Kurzzeitpflege kann auch nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Krisensituationen genutzt werden.
Kurzzeitpflege kann bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr beansprucht werden. In dieser Zeit übernimmt die Pflegekasse die Kosten für die Pflegeleistungen bis zu einem Maximalbetrag von 1.854 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dieser Betrag durch Umwidmung der Verhinderungspflege aufgestockt werden.
Die Pflegekassen übernehmen bis zu 1.854 Euro für die reinen Pflegekosten in der Kurzzeitpflege. Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen jedoch von den Pflegebedürftigen oder ihren Angehörigen selbst getragen werden. Diese variieren je nach Pflegeeinrichtung und Region.
Kurzzeitpflege kann bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden. Dazu wird in der Regel eine ärztliche Bescheinigung oder ein Nachweis über den Pflegegrad benötigt. Pflegeeinrichtungen bieten oft Unterstützung bei der Antragstellung an.
Ja, Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können kombiniert werden. Nicht genutzte Mittel aus der Verhinderungspflege können für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch kann der Maximalbetrag für die Kurzzeitpflege von 1.854 Euro auf bis zu 3.539 Euro erhöht werden. Dies bietet mehr finanzielle Flexibilität bei der Planung der Pflege.
Ja, Kurzzeitpflege kann auch kurzfristig in Anspruch genommen werden, etwa in akuten Notsituationen, wenn die häusliche Pflege nicht mehr gewährleistet ist. Allerdings sind die Plätze in Pflegeeinrichtungen oft begrenzt, sodass eine frühzeitige Planung von Vorteil ist.
Hat Ihnen etwas gefehlt? Schreiben Sie uns gerne!
Vielen Dank für Ihr Feedback! Gibt es noch weitere Themen, die Sie interessieren? Schreiben Sie uns gerne.
Quellenangaben
- Kurzzeitpflege § 42 SGB XI
- Entlastungsleistungen § 45 SGB XI
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