
Hilfe zur Pflege - Kostenübernahme durch das Sozialamt erklärt

Das Wichtigste in Kürze
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Die „Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialhilfeleistung, die Pflegebedürftige finanziell unterstützt, wenn eigenes Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
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Voraussetzungen sind u. a. ein anerkannter Pflegegrad und die Prüfung, dass keine anderen Ansprüche, z. B. aus der Pflegeversicherung, bestehen.
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Das Sozialamt kann Kosten für häusliche Pflege, stationäre Pflege oder Pflegehilfsmittel übernehmen.
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Wichtig: Kinder und Angehörige können unter bestimmten Einkommensgrenzen von einer Unterhaltspflicht ausgenommen sein.
So gehen Sie vor
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Prüfen Sie Ihren Anspruch:
Überlegen Sie, ob die Pflegekosten durch eigene Mittel, die Pflegeversicherung oder andere Zuschüsse gedeckt sind. Nur bei finanzieller Bedürftigkeit greift die „Hilfe zur Pflege“. -
Pflegegrad beantragen:
Falls noch kein Pflegegrad vorliegt, beantragen Sie diesen bei der Pflegekasse. Die Einstufung ist Voraussetzung für die Leistung. -
Antrag beim Sozialamt stellen:
Wenden Sie sich an das Sozialamt am Wohnsitz des Pflegebedürftigen. Füllen Sie den Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ aus und legen Sie alle erforderlichen Unterlagen (z. B. Einkommens- und Vermögensnachweise) bei. -
Nachweise erbringen:
Reichen Sie Belege zu den Pflegekosten ein, z. B. Rechnungen für Pflegehilfsmittel oder Heimkosten. Das Sozialamt prüft, welche Kosten übernommen werden können. -
Beratung in Anspruch nehmen:
Lassen Sie sich bei Bedarf von Pflegeberatern, Sozialdiensten oder einem Fachanwalt unterstützen, um alle Ansprüche auszuschöpfen.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
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Welche Kosten für die Pflege werden vom Sozialamt übernommen?
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Haben die Sozialhilfeträger andere Einstufungsverfahren als die Pflegekasse?
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Wo wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt?
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Müssen die Kinder die Kosten für die Pflege ihrer Eltern übernehmen?
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Häufige Fragen und Antworten
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Neueste Ratgeber
Wer hat Anspruch auf Hilfe zur Pflege?
Hilfe zur Pflege – Erfahren Sie, wann sich der Staat mit Sozialhilfe an den Pflegekosten beteiligen muss.
Was passiert, wenn die Kosten für die häusliche Pflege oder ein Pflegeheim nicht mehr selbst bezahlt werden können? Was passiert, wenn die Leistungen der Pflegekasse niedriger sind als die tatsächlichen Pflegekosten? Wer nur ein geringes Einkommen oder eine kleine Rente und auch ansonsten keine Vermögenswerte besitzt, kann sich nicht verschulden um seine Pflegekosten zu bezahlen. Deshalb ist hier Hilfe vom Staat erforderlich.
Die Hilfe zur Pflege (auch unter Sozialhilfe bekannt) beruht auf den §§ 61 bis 66 Sozialgesetzbuch Buch XII. Der Sozialhilfeträger/Sozialamt übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Pflege, wenn nicht genügend eigene finanzielle Mittel vorhanden sind und auch die Angehörigen nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden können.
Die Pflegekosten werden als „Hilfe zur Pflege“ übernommen
- wenn kein Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung besteht oder
- wenn die Leistungen aus der Pflegekasse nicht ausreichen um die Kosten für Pflege zu bezahlen. Der Sozialhilfeträger übernimmt nur die Kosten, die nicht durch die Pflegeversicherung abgedeckt sind.
- wenn sonst alle weiteren Möglichkeiten auf Kostenübernahme durch andere Leistungsträger ausgeschöpft sind (Pflegeversicherung, Unfallversicherung usw.). Sozialhilfe ist nachrangig gegenüber der Pflegeversicherung
Um Sozialleistungen für die Pflege vom Sozialamt zu erhalten, ist ein Pflegegrad / eine Pflegestufe nicht zwingend erforderlich.
Welche Kosten für die Pflege werden vom Sozialamt übernommen?
Bei Bedürftigkeit werden die Kosten, welche für die Pflegeversorgung notwendig sind, übernommen. Dies können Kosten sein für:
- die häusliche Pflege in Form von Pflegegeld für pflegende Angehörige
- die ambulante Pflege über Pflegedienste
- die teilstationäre Tagesbetreuung / Nachtbetreuung
- die Kurzzeitbetreuung/Kurzzeitpflege
- die Verhinderungspflege / Ersatzpflege (gemäß § 64c SGB XII)
- die vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim
- die Pflegehilfsmittel
- Verpflegung und Unterkunft in einem Pflegeheim, die nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden
- ein Taschengeld
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Haben die Sozialhilfeträger andere Einstufungsverfahren als die Pflegekasse?
Wenn von der Pflegekasse ein Pflegegrad / eine Pflegestufe genehmigt und zugeteilt wurde, ist diese auch für das Sozialamt maßgeblich. Das bedeutet, dass das Sozialamt die Pflegebedürftigkeit auf der Basis der Pflegekassen anerkennt.
Wo wird ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt?
Der Antrag muss beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) gestellt werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass dieser Schritt nicht zu weit hinausgezögert wird, denn die Sozialämter bezahlen nicht rückwirkend, sondern erst ab Antragstellung. Eine Adressliste deutscher Sozialämter finden Sie hier.
Welche Dokumente sind für den Antrag auf Hilfe zur Pflege vorzulegen?
Es empfiehlt sich, beim zuständigen Sozialamt vorab telefonisch anzufragen, welche Unterlagen benötigt werden. In der Regel sind dies aber:
- Personalausweis
- Vorsorgevollmachten / Betreuungsvollmacht, falls eine Vertretung durch Angehörige übernommen wurde
- Belege über Einkommen (Rente, Miete, usw.)
- Belege über vorhandenes Vermögen (Aktien, Sparbücher, Wertpapiere, Grund und Boden, Vorsorgeversicherungen usw.)
- Bescheid der Pflegekasse über zugeordnete Pflegestufe und Leistungen der Kasse
- Abrechnungen vom Pflegeheim / Pflegediensten
- Mietvertrag
Müssen die Kinder die Kosten für die Pflege ihrer Eltern übernehmen?
Das kann nicht generell gesagt werden. Ausführlich habe ich aber in meinem Beitrag „Kinder müssen nicht zwingend für die Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen“ über dieses Thema geschrieben.
Was Sie wissen sollten: Wenn Kinder ihre Eltern intensiv pflegen, kann von ihnen nicht erwartet werden, dass sie auch noch für den Elternunterhalt aufkommen. Siehe dazu Sozialhilfe: Pflege der Eltern zählt als Naturalunterhalt.
Sollten Sie trotzdem unterhaltspflichtig für einen Angehörigen sein, können Sie diese Kosten als Außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzen.
Sonstiges
Da die „Hilfe zur Pflege“ von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt wird, ist es sinnvoll, sich für alle Fragen direkt an den Sozialhilfeträger zu wenden und sich zu erkundigen, welche Leistungen in welcher Höhe übernommen werden.
Häufige Fragen und Antworten
Die „Hilfe zur Pflege“ ist eine Sozialleistung, die vom Sozialamt übernommen wird, wenn eine Person die Kosten für die Pflege nicht selbst tragen kann und auch keine ausreichenden Leistungen von der Pflegekasse erhält. Anspruch haben Menschen, die pflegebedürftig sind, ein geringes Einkommen und keine Vermögenswerte besitzen.
Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten, wenn keine ausreichenden Leistungen aus der Pflegeversicherung vorliegen oder wenn die Pflegekosten die Leistungen der Pflegekasse übersteigen. Der Antragsteller darf zudem keine ausreichenden finanziellen Mittel besitzen, und auch die Angehörigen müssen nicht in der Lage sein, die Kosten zu tragen.
Das Sozialamt kann verschiedene Kosten übernehmen, darunter:
– Häusliche Pflege (Pflegegeld für Angehörige)
– Ambulante Pflege über Pflegedienste
– Tages- oder Nachtpflege
– Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege
– Vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim
– Pflegehilfsmittel und Verpflegungskosten im Pflegeheim
Ein Pflegegrad ist nicht zwingend erforderlich, um „Hilfe zur Pflege“ zu erhalten. Das Sozialamt orientiert sich jedoch an den Pflegegraden, die von der Pflegekasse zugeteilt wurden.
Ein Antrag auf „Hilfe zur Pflege“ muss beim zuständigen Sozialamt gestellt werden. Die Leistungen werden erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung gewährt, daher sollte der Antrag nicht hinausgezögert werden. Es ist sinnvoll, vorab zu klären, welche Unterlagen für den Antrag erforderlich sind.
Zu den typischen Unterlagen gehören:
– Personalausweis
– Nachweise über Einkommen und
– Vermögen (z.B. Rente, Sparbücher)
– Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
– Abrechnungen von Pflegediensten oder Pflegeheimen
Kinder sind nicht immer verpflichtet, die Pflegekosten der Eltern zu übernehmen. Wenn Kinder ihre Eltern pflegen, wird dies als Naturalunterhalt betrachtet und mindert ihre finanzielle Verpflichtung. In einigen Fällen kann das Einkommen der Kinder berücksichtigt werden, aber es gibt Freibeträge.
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0 Kommentare zu „Hilfe zur Pflege ▷ Kostenübernahme durch das Sozialamt erklärt“
In Baden-Württemberg scheint es nun so zu sein: wenn eine pflegebdürftige Person in Pflegeheim muß und z.B. eine Eigentumswohnung besitzt, hilft das Sozialamt nicht mehr mit einem Vorschuß (Hilfe zur Pflege) bis die Wohnung verkauft wurde. Man wird dann auf die Hausbank verwiesen und soll sich dort um einen Kredit bzw eine Grundschuldeintragung kümmern was heißt, daß man seine Wohnung nicht mehr privat verkaufen kann,sondern gezwungen ist, es über die Bank zu verkaufen. Dies wiederum kann bedeuten, daß die Wohung um einiges unter Martkwert verkauft wird, damit die Bank schnell an ihr Geld kommt.
Ich bitte Sie, mir eine Möglichkeit zu geben, mit einem Kollegen über die Kosten einer Pflegebedürftigkeit zu sprechen. Mein Schwiegervater wird demnächst in ein Pflegeheim (Wilkau- Haßlau) überwiesen. Wenn es möglich ist, bitte ich um einen Termin.
Ich bitte Sie weiterhin, mir die notwendigen Dokumente zur Berechnung mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Ehlert
Über die genauen Kosten können wir Sie leider nicht informieren, das ist immer einrichtungsabhängig (Pflegeheim). Wenn Sie bereits ein Pflegeheim in Aussicht haben, können Sie dort mit dem Pflegeheim einen Termin vereinbaren, die können Ihnen mit Sicherheit weiterhelfen. Die kennen die Kosten und können Ihnen ggf. bei der Antragstellung für “Hilfe zur Pflege” weiterhelfen. Die Berechnung, was Sie als Angehöriger ggf. bezahlen müssen macht das Sozialamt. Als Angehöriger muss man aber erst aber einer gewissen Summe “Jahreseinkommen” für die Kosten der Eltern aufkommen. Schauen Sie sich gerne unseren Beitrag zum Thema “Elternunterhalt” an.