Pflegegeld – Voraussetzungen, Höhe, Verwendung

Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombinationsleistung beantragen
Pflegegeld – Was Sie wissen und beachten sollten

Wird die Pflege durch einen Angehörigen erbracht, kann der Pflegebedürftige ein Pflegegeld für die Bezahlung von selbst beschafften Hilfen beantragen. Die Pflege im häuslichen Umfeld kann sowohl von pflegenden Angehörigen als auch unterstützend von einem Pflegedienst erbracht werden.

Bitte beachten Sie, dass es zum Teil gravierende Unterschiede in den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung gibt. Dieser Beitrag bezieht sich auf die gesetzliche Pflegeversicherung.

Was ist Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen?

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Das Pflegegeld gehört zu den Pflegekassenleistungen, mit dem die häusliche Pflege sichergestellt werden soll. Gemäß dem Pflegeversicherungsgesetz soll das Pflegegeld dafür verwendet werden, dass die Pflegeperson damit alle erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und die pflegerische Betreuung sowie die Organisation und Hilfe im Haushalt sicherstellen kann.

Je nach Umfang der Pflegebedürftigkeit und Bezahlung der Pflegeperson, reicht das Pflegegeld oft nicht aus. Dies betrifft zum Beispiel auch die  Finanzierung einer 24-Stunden-Pflegekraft aus Osteuropa. Das zeigt deutlich, dass die Pflegeversicherung nicht für alle Kosten der Pflege aufkommen kann, sondern nur für einen Teil. Je höher der Pflegebedarf, desto höher sind in der Regel die Eigenleistungen für die Pflege.

Wer erhält das Pflegegeld?

Das Pflegegeld ist dafür gedacht, um die häusliche Pflege sicherzustellen. Das kann die Pflege durch Angehörige, Freunde oder Bekannte sein. Aber auch für die Bezahlung von erwerbsmäßig pflegende Personen oder polnische 24-Stunden-Pflegekräfte.  Das Pflegegeld wird zur freien Verfügung ausbezahlt.

  • Ein pflegebedürftiger Mensch ist nicht verpflichtet, das Pflegegeld an die Pflegeperson weiterzugeben. Es liegt in seinem eigenen Ermessen, was er mit dem Geld macht, wen er damit bezahlt und in welcher Höhe.
  • Es gibt die Möglichkeit, dass beim Pflegegeldantrag mit Zustimmung des Pflegebedürftigen bereits die Bankverbindung der pflegenden Person angegeben wird. Die Zahlung erfolgt dann direkt an die Pflegeperson und nicht an den Pflegebedürftigen.
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Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, um Pflegegeld zu erhalten?

Um Pflegegeld von der Pflegekasse zu erhalten, ist es notwendig,

  • dass ein Pflegegrad 2 bis 5 vorliegt UND
  • die Pflege zu Hause durchgeführt wird. Ein Betreutes Wohnen, ein Mehrgenerationenhaus oder eine Senioren-WG zählen übrigens auch als häusliche Pflege. Ebenso, wenn die Pflege in der Wohnung der Pflegeperson (Angehörigen, Freund, Lebenspartner, Bekannter usw.) durchgeführt wird.

Außerdem sollten Sie folgendes wissen:

  • Wer Pflegesachleistungen (z.B. erbracht durch einen ambulanten Pflegedienst) in vollem Umfang ausschöpft, erhält kein Pflegegeld.
  • Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 erhalten kein Pflegegeld. Der Pflegegrad 1 enthält bei weitem weniger Leistungen als die Pflegegrade 2 bis 5.
  • Wer nur Pflegegeld in Anspruch nimmt und keine Pflegesachleistungen (Pflegedienst), muss Beratungseinsätze in Anspruch nehmen. Je nach Pflegegrad ist das halb- oder vierteljährlich. Wird kein Beratungseinsatz in Anspruch genommen, kann das Pflegegeld gekürzt werden.
  • Die Bezahlung des Pflegegeldes ist nicht davon abhängig, wie viele Stunden in der Woche oder im Monat eine Pflegeperson den Pflegebedürftigen pflegt. Ebenso wenig ist es ausschlaggebend, ob die Pflegeperson noch in Vollzeit, Teilzeit oder gar nicht arbeitet oder schon in Rente ist.

Ist die Angabe einer Pflegeperson Voraussetzung für den Anspruch auf Pflegegeld?

Unsere Pflegelotsen hören immer wieder von unseren Lesern, dass die Pflegekasse beim Antrag auf Pflegegeld die Eintragung einer Pflegeperson einfordert, und zwar mit folgender Begründung: Ohne die entsprechende Angabe der pflegenden Person könnte sich die Kasse das Recht auf die Auszahlung des Pflegegeldes vorbehalten.

Doch stimmt das so und wie ist die gesetzliche Regelung?

Ursprüngliche Regelung: Das Pflegegeld ist seit 1994 im § 37 SGB XI geregelt. In den ersten beiden Jahren lautete der Gesetzestext noch so, dass mit dem Pflegegeld die für den Pflegebedürftigen erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine selbst ernannte Pflegeperson sichergestellt werden soll. Es war also notwendig, dass eine Pflegeperson benannt wird, wenn man das Pflegegeld erhalten wollte.

Jetzige Regelung: Man stellte sehr schnell fest, dass diese Regelung nicht funktioniert. Denn bei der häuslichen Pflege kommen häufig mehrere Pflegepersonen oder auch erwerbstätige Helfer (z.B. 24h-Pflegekräfte) zum Einsatz.

Deshalb gilt seit 1996 folgender Gesetzestext:

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Das Pflegegeld beträgt je Kalendermonat…..“

Das bedeutet: Der Pflegebedürftige soll mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung selbst sicherstellen. In welchem Umfang und durch wie viele Pflegepersonen dies geschehen soll, ist im Text nicht vorgeschrieben.

Somit entfällt die Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Pflegegeld durch die Angabe einer Pflegeperson. Diese Angabe ist also freiwillig.


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Was tun, wenn die Pflegekasse auf den Eintrag einer Pflegeperson besteht?

Immer wieder kommt es vor, dass die pflegenden Angehörigen sich nicht als Pflegeperson eintragen lassen wollen. Sie übernehmen die Pflege Ihrer Liebsten gerne, möchten jedoch nicht namentlich bei der Pflegekasse gemeldet werden. Viele der Pflegenden fürchten, dass für sie dadurch Nachteile entstehen könnten, z.B. mit dem Arbeitgeber, dem Finanzamt oder mit dem Datenschutz.


Tipp
Letztlich hat die Pflegekasse keine gesetzliche Grundlage dafür, die Zahlung des Pflegegeldes aufgrund einer nicht eingetragenen Pflegeperson zu verweigern.

Sollte die Kasse dennoch die Eintragung fordern, kann folgende Stellungnahme geschrieben werden:

„Meine häusliche Versorgung wird von mehreren Pflegepersonen sichergestellt (alternativ: durch den Pflegedienst X, Y, Z und mehrere private Helfer). Diese wünschen nicht, dass ihre Daten an die Pflegekasse weitergegeben werden. Außerdem ist im § 37 SGB XI schon seit 1996 nicht mehr festgeschrieben, dass mit dem Pflegegeld die Pflege durch eine selbst ernannte Pflegeperson sichergestellt werden soll.“

Quelle: Walhalla

Welche Vorteile ergeben sich, wenn eine Pflegeperson eingetragen wird?

  • Durch die Eintragung als Pflegeperson ist der pflegende Angehörige sozial abgesichert (Rente, Sozialversicherung, Unfallversicherung)
  • Nur mit einer eingetragenen Pflegeperson kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Denn die Ersatzpflegeperson übernimmt die Pflege für eine konkrete Pflegeperson.

Fazit

Die Pflegekasse darf den Anspruch auf Pflegegeld nicht an der eingetragenen Pflegeperson fest machen. Die Eintragung ist keine gesetzliche Voraussetzung für den Erhalt von Pflegegeld.

Jedoch gibt es für die Pflegenden auch gewisse Vorteile, wenn sie eingetragene Pflegperson sind.

Die Entscheidung trifft letztlich der pflegende Angehörige gemeinsam mit dem Pflegebedürftigen. Der Anspruch auf Pflegegeld bleibt von der Entscheidung unberührt.

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Bayern zahlt (Stand Juni 2018) als einziges Bundesland ein zusätzliches Landespflegegeld von 1.000 Euro pro Jahr. Die Verwendung des Landespflegegeldes ist nicht zweckgebunden. Mehr Infos erhalten Sie hier: Landespflegegeld: Bayern zahlt 1.000 € im Jahr!

Wie wird das Pflegegeld beantragt

Die Zahlung eines Pflegegeldes durch die Pflegeversicherung setzt voraus, dass eine Pflegebedürftigkeit und damit ein anerkannter Pflegegrad vorliegen.


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Pflegegeld beantragen ohne Pflegegrad

Ist noch kein Pflegegrad erteilt worden, muss dieser mit einem „Antrag für Pflegeleistungen“ beantragt werden.

Bei der Antragstellung des Pflegegrades sollten Sie gleich mit angeben, ob Sie

  • nur Pflegegeld oder
  • Pflegegeld und Pflegesachleistungen (Kombileistungen) oder
  • nur Pflegesachleistungen (über den Pflegedienst)

in Anspruch nehmen möchten.

Pflegegeld beantragen bei vorhandenem Pflegegrad

Angenommen, es wurde seit dem ersten Tag der Pflegebedürftigkeit der volle Betrag für Pflegesachleistungen ausgeschöpft, dann besteht auch kein Anspruch auf Pflegegeld. Nun besteht durchaus die Möglichkeit, dass sich in der häuslichen Pflegesituation eine Änderung ergeben hat und der ambulante Pflegedienst wird nicht mehr so häufig benötigt wie bisher. Vielleicht kann die Pflegeperson jetzt selbst mehr Pflegetätigkeiten übernehmen und kann somit die Zeiten des Pflegedienstes reduzieren. Dann muss dies der Pflegekasse mitgeteilt und ein Antrag auf Pflegegeld gestellt werden.

  • Erfolgt die Pflege mit Pflegedienst, muss eine Kombipflege beantragt werden.
  • Erfolgt die Pflege ohne Pflegedienst, bekommt der Pflegebedürftige das Pflegegeld in voller Höhe gemäß seinem Pflegegrad.

Zur Info

Das Pflegegeld ist bei der Pflegekasse (also Ihrer Krankenversicherung) zu beantragen. Die meisten Pflegeversicherungen haben ihre eigenen Formulare. Setzen Sie sich deshalb mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und fragen Sie nach, wie Sie den Antrag einreichen sollen.

Welche Kriterien bei der Anerkennung einer Pflegebedürftigkeit mit in die Begutachtung einfließen und ob diese Kriterien bei Ihnen vorhanden sind, können Sie ganz einfach mit meinem kostenlosen Pflegegradrechner nachsehen. Aber bitte beachten Sie: Die Begutachtung führt der MDK durch und die Zuweisung eines Pflegegrades entscheidet letztendlich die Pflegekasse. Der Rechner dient lediglich als grober Überblick.

Was tun, wenn die Pflegeleistungen abgelehnt wurden?

Es kommt gar nicht so selten vor, dass ein Antrag auf Pflegeleistungen abgelehnt wird. Dies kann mehrere Ursachen haben wie zum Beispiel, dass die physischen oder psychischen Einschränkungen noch nicht so gravierend sind, dass ein Pflegegrad erteilt wird.


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Aber auch eine schlechte Vorbereitung auf die MDK-Begutachtung kann dazu beitragen, dass nicht alles vorgetragen wird, was das selbstständige Leben beeinflusst. Selbstverständlich gibt es noch einige weitere Gründe.

Wenn es so ist, dass Ihnen die berechtigte Anerkennung auf einen Pflegegrad verweigert wurde, können Sie Widerspruch einlegen. Mehr dazu erfahren Sie hier „Pflegegrad abgelehnt – sofort Widerspruch einlegen

Wie hoch ist das Pflegegeld?

Mit der neuen Pflegereform und dem Inkrafttreten des neuen Pflegegesetzes zum 01.01.2017 wurden aus den Pflegestufen nicht nur Pflegegrade. Es gab auch in der Regel mehr Pflegeleistungen. Die Höhe des gesetzlichen Pflegegeldes ergibt sich aus den Pflegegraden.

Eine Pflegegelderhöhung gibt es nur dann,

  • wenn gesetzlich eine Neuregelung erfolgt oder
  • wenn die pflegebedürftige Person in einen höheren Pflegegrad eingestuft wird.

Pflegegeldleistungen je Pflegegrad ab 2024

Pflegegrad 1 Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte) kein Anspruch
Pflegegrad 2 Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) 332 Euro
Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) 573 Euro
Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) 765 Euro
Pflegegrad 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte) 947 Euro

Wer bezahlt das Pflegegeld?

Das Pflegegeld bei gesetzlich krankenversicherten Personen wird von der Pflegeversicherung bezahlt. Die Pflegeversicherung ist identisch mit Ihrer Krankenversicherung (GKV – Gesetzlichen Krankenversicherung). Wer z.B. bei der AOK krankenversichert ist, der ist auch automatisch bei der AOK pflegeversichert. Es gibt somit keine bundesweite, einheitliche, einzige Pflegeversicherung die für alle Versicherten aus allen Krankenkassen zuständig ist.

Ferner gibt es noch folgende Möglichkeiten.

  • Bei privat Krankenversicherten übernimmt die zuständige PKV (Private Krankenversicherung) die Bezahlung des Pflegegeldes.
  • Wer eine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen hat, bekommt dann Pflegegeld, wenn es im Vertrag festgeschrieben ist.
  • Beamte und deren Angehörige sind in der Regel nicht gesetzlich versichert sondern erhalten Beihilfe. Mehr Infos erhalten Sie bei Ihrer Beihilfestelle. Die Höhe der Pflegeleistungen ist von Bundesland zu Bundesland und vom Bund selbst unterschiedlich.


Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


icon-arrow-circle-right Sonstige Pflegegeld-Leistungsträger

Außerdem sollten Sie prüfen, ob Ihnen Pflegegeld zusteht

  • über den Sozialhilfeträger nach § 64 SGB XII,
  • nach 26c Abs. 8 Bundesversorgungsgesetz ,
  • dem 1 Opferentschädigungsgsetz, OEG oder
  • dem § 44 SGB VII der Unfallversicherung

Dafür sind die jeweiligen Voraussetzungen zu erfüllen.


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Pflegegeld bei Demenz

Gab es früher in den einzelnen Pflegestufen noch Untergruppen für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, also meist für Menschen mit Demenz, gibt es dies nicht mehr. Bis Ende 2016 erhielten demenziell veränderte Menschen dadurch „zusätzliche“ Leistungen (in Höhe von 104 bzw. 208 Euro) in der „gleichen“ Pflegestufe wie nicht demente Menschen.

Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz wird der Pflegebedürftige danach beurteilt, was er noch selbst erledigen kann und wo Hilfebedarf besteht. Mit diesem System werden auch Menschen mit Demenz gleich in den richtigen Pflegegrad eingestuft. Die oben genannten Sonderzahlungen für eingeschränkte Alltagskompetenz sind damit entfallen.

Warum ist das Pflegegeld geringer als Pflegesachleistung?

Wer Pflegesachleistungen in Anspruch nimmt, weiß, dass die Kosten für einen Pflegedienst sehr hoch sind und mit den Pflegesachleistungen auch nur ein kleiner Teil der Pflegeleistung abgedeckt werden kann. Selbst wenn der Pflegedienst morgens und abends kommt um bei der Körperpflege zu helfen, muss doch von den Angehörigen die restliche Zeit abgedeckt werden.

Die finanziellen Unterschiede zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen möchte ich Ihnen am Pflegegrad 3 beispielhaft zeigen.

► Beim Pflegegrad 3 erhalten die Pflegenden ein Pflegegeld für die häusliche Pflege von 573 Euro.

► Beim Pflegegrad 3 werden für einen ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen für die häusliche Pflege von monatlich bis zu 1.432 Euro bezahlt.

Je höher der in Anspruch genommene Betrag aus den Pflegesachleistungen ist, umso geringer ist das Pflegegeld.


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Warum bekommt nun also der Pflegedienst für einen relativ geringen Zeiteinsatz so viel mehr an Geld im Gegensatz zu den pflegenden Angehörigen, die meist einen viel höheren Pflegeeinsatz haben?

Die Bundesverfassungsrichter haben entschieden, dass pflegenden Angehörigen nicht das gleiche Entgelt bezahlt werden muss wie professionellen Pflegekräften, weil:

► professionelle Pflegekräfte (zum Beispiel von einem ambulanten Pflegedienst) ein Entgelt erhalten.

pflegende Angehörige hingegen eine gegenseitige Beistandspflicht hätten und deshalb kein Entgelt sondern nur einen kleineren finanziellen Betrag als Anerkennung und unterstützende Leistung für ihre Pflegetätigkeit erhalten. Das Gericht ist der Auffassung, dass nachbarschaftliche, familiäre oder ehrenamtliche Pflegetätigkeit keine finanzielle Gegenleistung braucht.

► es jedem Pflegebedürftigem frei stehe, für die häusliche Pflege anstatt sich privat durch Angehörige, Freunde oder Bekannte pflegen zu lassen, einen entsprechenden Pflegedienst oder anderes Pflegefachpersonal zu engagieren.

Somit sieht das Gericht in seiner Entscheidung keinen Verstoß gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz und den Schutz von Ehe und Familie.

Mehr zu diesem Gerichtsurteil mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1133/12 nachlesen.

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Kann das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen werden?

Bei der Inanspruchnahme von Pflegegeldzahlungen liegt das Hauptaugenmerk immer auf der pflegebedürftigen Person. Die häusliche Versorgung muss sichergestellt werden und der Betroffene muss sich in einem guten körperlichen Pflegezustand befinden.

Pflegeunterbrechung: Das Pflegegeld wird für die Pflege bezahlt. Wird die Pflege nun längere Zeit unterbrochen, zum Beispiel aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes, dann wird entweder das Pflegegeld gekürzt oder gestrichen.  

Mein Lese-Tipp: Weiterzahlung des Pflegegeldes trotz Pflegeunterbrechung

Verpflichtende Beratungseinsätze: Bitte beachten Sie, dass Sie die verpflichtenden Beratungseinsätze unbedingt durchführen müssen, wenn Sie nur Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen.

Wird im Rahmen der verpflichtenden Beratungseinsätze immer wieder eine unzureichende Versorgung des Pflegebedürftigen (trotz vorhandener Pflegeperson) festgestellt, kann die Pflegekasse die Pflegegeld Zahlungen verweigern.

Bevor die Zahlungen eingestellt werden, wird zunächst überprüft, ob die Pflegeperson überfordert ist. Eine Beratung und Schulung kann für die pflegende Person hilfreich sein. Erst wenn nach all diesen Maßnahmen die erforderliche Pflege weiterhin unzureichend oder gar nicht durchgeführt wird, entfällt der Anspruch auf Pflegezahlungen.

Pflegeperson erkrankt: Wird die Zahlung des Pflegegeldes eingestellt, wenn die Pflegeperson erkrankt, oder vorübergehend erschöpft ist?

Auch wenn die Pflegeperson gesundheitliche Defizite hat, oder der Haushalt vorübergehend nicht ausreichend erledigt werden kann, hat dies keine Auswirkungen auf die Zahlung des Pflegegeldes, so lange die pflegebedürftige Person ausreichend versorgt wird.

Weiterzahlung Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitation

  • Wird die pflegebedürftige Person vollstationär im Krankenhaus oder in einer Rehaeinrichtung aufgenommen, wird das bisher bezogene Pflegegeld für maximal 4 Wochen (28 Tage) weiter bezahlt. Der Pflegebedürftige erhält damit eine Pflegegeldweiterzahlung ohne häusliche Pflege.
  • Ab dem 29. Tag ruht die Zahlung des Pflegegeldes für häusliche Pflege. Die Weiterzahlung wird mit dem Tag der Rückkehr in das häusliche Umfeld wieder aufgenommen.
  • Voraussetzung für die Zahlung des Pflegegeldes ist natürlich, dass VOR der Einweisung ins Krankenhaus auch Pflegegeld bezahlt wurde.

Weiterzahlung Pflegegeld bei Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege

  • Ist die pflegebedürftige Person in Kurzzeitpflege untergebracht, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr weiterbezahlt. Der erste und der letzte Tag der Kurzzeitpflege wird noch voll bezahlt.
  • Wird eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes für bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr weiterbezahlt.
  • Nehmen Sie jedoch die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch, wird Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt werden müssen, lesen Sie bitte in diesem Beitrag.

Mein Lese-Tipp: Stundenweise Verhinderungspflege – so wird Ihnen das Pflegegeld nicht gekürzt.


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Pflegegeldzahlung bei Tages- und Nachtpflege

Ganz wichtig zu wissen ist, dass Ihnen das Pflegegeld nicht gestrichen oder gekürzt wird, wenn Sie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen.

Das bedeutet im Vergleich Pflegesachleistungen zu Tages- und Nachtpflege:

  • Wenn Sie Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, wird Ihnen das Pflegegeld prozentual gekürzt!
  • Wenn Sie Tages- oder Nachtpflege in Anspruch nehmen, erhalten Sie das Pflegegeld zusätzlich in vollem Umfang!

Auch hier müssen wieder die verpflichtenden Beratungseinsätze durchgeführt werden, wenn Sie nur Pflegegeld in Anspruch nehmen.

Wann wird das Pflegegeld ausbezahlt?

Bei gesetzlich Krankenversicherten wird das Pflegegeld in der Regel zum ersten des Monats ausbezahlt. Das bedeutet, dass zum Beispiel die Pflegegeldauszahlung für den Monat Januar zum 1. Januar stattfindet und nicht rückwirkend am Ende des Monats. Die Pflegeversicherung ist nicht verpflichtet, dass das Geld auch am 1. des Monats auf dem Konto des Empfängers sein muss. Sie muss jedoch zum 1. des Monats überwiesen haben. Bei manchen Banken dauert es eben manchmal etwas länger.

Wann erfolgt die erste Pflegegeldzahlung

Wer einen Pflegegrad genehmigt bekommen hat, dem steht ab dem Tag der Antragstellung auf Pflegeleistungen das Pflegegeld zu, vorausgesetzt das Pflegegeld wurde beantragt. Dies trifft auch zu, wenn der Pflegegrad zuerst abgelehnt und dann erfolgreich ein Widerspruch eingelegt wurde.

Bei der ersten Pflegegeldzahlung wird das Pflegegeld anteilig für den laufenden Monat tagesgenau abgerechnet und ausbezahlt.

Beispiel: Sie haben zum 16.04.2017 die Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 anerkannt bekommen und haben dazu auch gleich Pflegegeld (573 Euro) beantragt. Dann errechnet sich Ihr anteiliges Pflegegeld wie folgt:

  • Pflegezeit vom 16.04. bis 30.04. = 15 Tage
 
Berechnung Pflegegeld in Pflegegrad 3
Das Pflegegeld für die restlichen 15 Tage im April berechnet sich dann wie folgt:
Pflegegeld für 30 Tage = 573,00 Euro
Pflegegeld für   1 Tag   =   19,10 Euro
Pflegegeld für 15 Tage = 286,50 Euro

Anmerkung: Die privaten Krankenkassen zahlen das Pflegegeld oft erst rückwirkend, d.h. Ende April wird die Pflegeleistung für den Monat April bezahlt.

Wann endet die Pflegegeldzahlung?

Die Beendigung der Zahlung von Pflegegeld kann 2 verschiedene Gründe haben:

  • Der Pflegegrad wurde aberkannt: Es kommt zwar eher selten vor, aber es ist trotzdem möglich, dass so eine gesundheitliche Verbesserung eingetreten ist, dass ein Pflegegrad aberkannt wird. Dann werden natürlich keinerlei Pflegeleistungen und kein Pflegegeld mehr bezahlt.
  • Ende der Pflegegeldzahlung mit dem Tod: Stirbt der Versicherungsnehmer, endet die Pflegegeldzahlung mit dem letzten Tag des Sterbemonats. Auch wenn der Pflegebedürftige bereits z.B. am 03.05. verstorben ist, wird das Pflegegeld nicht anteilig zurückgefordert sondern komplett für den ganzen Monat überlassen. Voraussetzung: Es muss ein genereller Pflegegeldanspruch für den Sterbemonat bestehen.

TIPP: Falls kurz vor dem Ableben des Pflegebedürftigen der Pflegegrad erhöht wurde, sollten Sie prüfen, ob die Pflegegeldabrechnung mit dem höheren Pflegegrad erfolgte.

Muss das Pflegegeld an die Pflegeperson ausgezahlt werden?

Der Pflegebedürftige erhält das Pflegegeld um seine Pflege sicherstellen zu können. Dazu zählen erforderliche körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen, oder auch die Hilfe bei der Haushaltsführung.

Allerdings kann das Pflegegeld auch für allgemeine Lebenshaltungskosten, wie zum Beispiel Lebensmittel oder Luxusartikel ausgegeben werden. Es ist somit nicht zweckgebunden und auch im Gesetzestext ist nichts verankert, dass das Pflegegeld für die Sicherstellung der Pflege verwendet werden muss.

Was ist der Unterschied zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistung?

  • Pflegegeld = Geldleistung: Zur Bezahlung von selbst organisierten Pflegehilfen.
  • Pflegesachleistungen = Sachleistung: Zur Bezahlung von ambulanten Pflegediensten. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegeversicherung ab.
  • Kombinationspflege = Kombileistung: Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen.

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Was ist Kombinationspflege?

Wenn Sie sowohl Pflegegeld als auch Pflegesachleistungen, also Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen, dann spricht man von Kombinationspflege.

Die Pflegeversicherung bezahlt somit die Leistungen für den Pflegedienst. Sie erhalten dann – nach Abzug der Pflegesachleistung – ein anteiliges Pflegegeld. Die Berechnung der Kombipflege ist etwas aufwändig.

Im Prinzip ist es so:

Bei der Komibpflege ist die Basis, dass Pflegesachleistung und Pflegegeld gemeinsam immer 100 % ergeben.

► Nimmt jemand 100 % Pflegsachleistungen in Anspruch, erhält er 0 % Pflegegeld.

► Nimmt jemand   70 % Pflegesachleistung in Anspruch, erhält er nur noch 30 % aus seinem Pflegegeldanspruch.

Sie können sich diese Rechenprozedur jedoch ersparen und das Pflegegeld ganz leicht mit meinem  kostenlosen Pflegegeldrechner ausrechnen lassen.

Hier ein Beispiel für die Berechnung der Kombinationspflege:

Herr Müller hat Pflegegrad 3 und bekam für den März eine Pflegesachleistungs-Rechnung vom ambulanten Pflegedienst über 859,20 Euro. Daraus ergibt sich folgende Rechnung:

Herrn Müller stehen entweder

  • 1.432 Euro Pflegesachleistungen oder
  • 573 Euro Pflegegeld zu.

Bei der Kombinationsleistung wird errechnet, wieviel Prozent Herr Müller von der Pflegesachleistung in Anspruch genommen hat. In unserem Beispiel wären dies 60 %. Jetzt stehen ihm nur noch 40 % vom Pflegegeld zu.

► 40 % aus 573 Euro Pflegegeld wären damit noch (gerundet) 229 Euro.

Wichtig zu wissen: Sie müssen sich bei der Antragstellung auf einen Pflegegrad für eine Geldleistung, eine Sachleistung oder eine Kombinationsleistung entscheiden. Diese Entscheidung gilt für mindestens 6 Monate und kann nur unter gewissen Voraussetzungen geändert werden.

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Was tun, wenn das Pflegegeld nicht reicht?

Pflege ist teuer und oft reichen Pflegegeld und/oder Pflegesachleistungen nicht aus, um die Kosten für die Pflege decken zu können. Bevor jedoch das Sozialamt Kosten für die Pflege übernimmt, müssen zuerst die Ersparnisse sowie Grund und Boden usw. dran glauben. Erst wenn kein nennenswertes Vermögen mehr vorhanden ist, greift der Staat ein.

Mehr über Sozialhilfe im Pflegefall lesen Sie in meinem Beitrag „Hilfe zur Pflege – Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegekosten“.

Das Sozialamt versucht natürlich, die Kosten so weit möglich auf die Familie abzuwälzen. Denn Angehörige/Kinder können unterhaltspflichtig sein und müssen somit unter Umständen für die Pflegekosten der Eltern aufkommen. Deshalb empfehle ich, dass Sie sich gut informieren, ob die vom Sozialamt weitergegebenen Kosten an die nahen Angehörigen auch wirklich so stimmen. Bei der Berechnung können sich schnell Fehler einschleichen. Oftmals ist es günstiger, von einem auf Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt die Forderungen des Sozialamtes überprüfen zu lassen, als ungeprüft zu bezahlen.

Mein Lese-Tipp: Kinder müssen nicht zwingend für Pflegeheimkosten der Eltern aufkommen

Wenn Sie selbst aktiv pflegen, kann Ihnen Ihre Pflegeleistung als Naturalunterhalt angerechnet werden.

Mit meinem kostenlosen Pflegelückenrechner können Sie sich ausrechnen lassen, wie hoch Ihre Eigenleistungen im Falle einer Pflegebedürftigkeit ausfallen würden.

Zählt das Pflegegeld als Einkommen?

Sozialleistungen sind in der Regel von der Steuer befreit. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen, wo das Pflegegeld als Einkommen versteuert werden muss.

Ist Pflegegeld pfändbar?

Pflegegeld ist eine Sozialleistung und ist nach überwiegender Meinung gemäß § 54 III Nr. 3 SGB I unpfändbar. Mehr dazu finden Sie im Beitrag der Schuldnerberatung.

Wer hilft weiter beim Beantragen des Pflegegeldes?

  • Sowohl beim Beantragen des Pflegegrades als auch beim Einlegen eines Widerspruchs helfen Ihnen auch unabhängige Pflegesachverständige. Sie können auch schon im Vorfeld einschätzen, ob der Antrag oder Widerspruch erfolgversprechend ist.
  • Pflegestützpunkte
  • Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder eine Rehaeinrichtung, kann der jeweilige Sozialdienst dieser Einrichtung den Antrag auf Pflegeleistungen ausfüllen.
  • Aber auch die Pflegekasse/Krankenkasse hilft Ihnen im Normalfall weiter.

Pflegegrad abgelehnt? Ein Sachverständiger hilft weiter

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Pflegeleistungen im Ausland

Wer pflegebedürftig ist, kann sich vorübergehend oder auch langfristig im Ausland aufhalten. Das kann mehrere Gründe haben:

  • Ein Urlaub im Ausland oder eine spezielle Therapie wie vielleicht eine Delphintherapie in Ägypten.
  • Zum Beispiel könnte eine in Österreich lebende Tochter die Pflege ihres Elternteils übernehmen. Der Pflegebedürftige würde zur Tochter ziehen und die Pflege würde dann in Österreich stattfinden.
  • Einige Senioren gehen aus finanziellen oder persönlichen Gründen in ein Pflegeheim nach Polen, Ungarn usw.
  • Viele ältere Menschen verbringen ihre restliche Lebenszeit lieber im sonnigen Süden.
  • Die Eltern eines pflegebedürftigen Kindes ziehen aus beruflichen Gründen ins Ausland.

Pflegeleistungen bei einem Aufenthalt in der EU, EWR oder Schweiz

  • Der Anspruch auf ein Pflegegeld bzw. anteiliges Pflegegeld ruht nicht, wenn sich der pflegebedürftig Versicherte in einem Mitgliedsstaat der EU, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz aufhält (Siehe Absatz § 34 SGB XI Absatz 1a).
  • Das bedeutet: Wenn Herr Müller pflegebedürftig wird und von seinem jetzigen Wohnort in Deutschland zu seiner Tochter nach Österreich zieht, erhält er weiterhin Pflegegeld, auch über die oben angeführten 6 Wochen hinaus.
  • Bei einem 8-wöchigen Urlaub in Miami erhält Herr Müller für 6 Wochen Pflegegeld und für die restlichen 2 Wochen kein Pflegegeld.
  • In der Regel erhalten Sie von der deutschen Pflegeversicherung keine Pflegesachleistungen. Sprechen Sie das aber bitte mit Ihrer Pflegeversicherung nochmals im Detail. Sollten Sie von einer ausländischen Behörde Sachleistungen erhalten, wird Ihnen das Pflegegeld der deutschen Pflegeversicherung gekürzt oder gestrichen.
  • In Ländern, mit denen kein Abkommen besteht, erhalten die Pflegebedürftigen keinerlei Leistungen aus der deutschen, gesetzlichen Pflegeversicherung.

Ist die Pflegeperson auch im Ausland sozial abgesichert?

Bei Menschen die in einem Land der EU/EWR oder der Schweiz wohnen, haben die Pflegepersonen die gleiche soziale Absicherung (Rente, Sozialversicherung, Unfallversicherung) wie in Deutschland.

Da es sich bei den Zahlungen um „Geldleistungen“ handelt, sind sie den Regelungen im Inland gleichzusetzen.

Welche Staaten gehören zur EU und zum EWR?

Kann ich im Ausland der Mitgliedsländer einen Pflegegrad beantragen?

Wenn Sie in Deutschland pflegebedürftig werden, stellen Sie auch hier einen Antrag auf Pflegeleistungen. Sie werden dann regulär vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) begutachtet. Aber auch im Ausland sind Sie nicht davor gefeit, pflegebedürftig zu werden. Keine Angst: Sie müssen zur Begutachtung nicht nach Deutschland kommen.

Die Spitzenverbände der jeweiligen Mitgliedsländer haben ein gemeinsames Verfahren entwickelt. Das bedeutet für Sie, als im Ausland lebende pflegebedürftige Person:

  • Sie beantragen den Pflegegrad regulär bei Ihrer Pflegekasse (Krankenkasse) in Deutschland. Wie immer am besten schriftlich oder online.
  • Ihre Krankenkasse übermittelt Ihren Antrag an den zuständigen MDK im Mitgliedsland, in dem Sie sich jetzt aufhalten.
  • Der ausländische MDK führt dann die Begutachtung durch.
  • Sie erhalten dann von der Pflegekasse in Deutschland einen Bescheid aus dem hervorgeht, ob der Pflegegrad abgelehnt oder genehmigt wurde.
  • Sollten Sie mit der Einstufung in den Pflegegrad nicht einverstanden sein, können Sie auch hier regulär einen Widerspruch gegen den Pflegegradbescheid einlegen.

Umzug mit Pflegegrad

Wie kann ich eine Höherstufung im Ausland beantragen?

Voraussetzung: Sie wohnen in einem der o.g. Mitgliedsländer.

Der Höherstufungsantrag wird nahezu gleich gehandhabt wie hier in Deutschland.

  • Sie stellen den Antrag auf Verschlechterung bzw. Höherstufung bei der eigenen Pflegekasse in Deutschland.
  • Ihre Pflegekasse in Deutschland leitet den Antrag an den jeweiligen MDK der ausländischen Krankenkasse weiter.
  • Der MDK im ausländischen Mitgliedsland führt die Begutachtung durch und schickt das Gutachten an die deutsche Pflegekasse.
  • Von Ihrer Pflegekasse erhalten Sie Bescheid, ob die Höherstufung genehmigt oder abgelehnt wurde
  • Auch hier kann wieder ein Widerspruch gegen die Pflegegradeinstufung eingelegt werden.

Wie läuft der verpflichtende Beratungsbesuch im Ausland der Mitgliedsländer ab?

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, müssen Sie den verpflichtenden Beratungsbesuch nach § 37.3 nachweisen. Wer diesen Nachweis nicht erbringen kann, dem wird das Pflegegeld gekürzt oder ganz gestrichen. Doch wie läuft das nun im Ausland der Mitgliedsländer ab?

Sie können in jedem der Mitgliedsländer den verpflichtenden Beratungseinsatz durchführen lassen. Allerdings ist das Procedere im Ausland etwas anders.

Nach telefonischer Rücksprache mit der AOK läuft der verpflichtende Beratungsbesuch im Ausland üblicherweise wie folgt ab:

  • Sie rufen Ihre Pflegeversicherung in Deutschland an und teilen mit, dass Sie den Beratungseinsatz durchführen lassen möchten.
  • Die deutsche Pflegeversicherung schickt Ihnen alle notwendigen Unterlagen (auch in der Landessprache) ins Ausland zu.
  • In den meisten Fällen wird im Ausland der Beratungsbesuch vom Hausarzt durchgeführt, da viele der Pflegekräfte vor Ort nicht über die erforderliche Qualifikation verfügen.
  • Nach der Begutachtung durch den behandelnden Arzt werden die Unterlagen dann zurück an die Pflegeversicherung in Deutschland geschickt.

Wer übernimmt die Kosten für einen Beratungsbesuch in einem EU/EWR- Staat und in der Schweiz?

Damit das Pflegegeld weiterbezahlt wird, muss auch im Ausland der Beratungsbesuch regelmäßig durchgeführt werden. Die Pflegekassen übernehmen die Kosten bis zu einem Höchstbetrag, evtl. Mehrkosten müssen vom Klienten selbst getragen werden.

Regelmäßig und Höchstbetrag der Kostenübernahme bedeuten:

PflegegradHäufigkeitKostenübernahme
Pflegegrad 2Halbjährlich23 Euro
Pflegegrad 3Halbjährlich23 Euro
Pflegegrad 4Vierteljährlich33 Euro
Pflegegrad 5vierteljährlich33 Euro

Regelung bei einem Aufenthalt außerhalb der EU, EWR oder Schweiz

  • Das Pflegegeld bzw. anteilige Pflegegeld bei Pflegesachleistungen wird bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis zu 6 Wochen pro Kalenderjahr weiterbezahlt. Danach ruht der Anspruch auf Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung.
  • Sobald der Pflegebedürftige wieder in Deutschland ist, werden die Leistungen regulär weiterbezahlt.
  • Den Anspruch auf Pflegesachleistungen müssen Sie direkt mit Ihrer Pflegekasse klären, da dies unter Umständen unterschiedlich gehandhabt wird.
  • Auch hier ist es so, dass in Ländern, mit denen kein Abkommen besteht, die Pflegebedürftigen keinerlei Leistungen aus der deutschen, gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten.

Mein Tipp: Es ist immer wichtig zu prüfen, ob man bei Pflegebedürftigkeit auch ausreichend über die gesetzliche Pflegeversicherung abgesichert ist. Wer dann noch darüber nachdenkt, im Alter im Ausland zu leben, sollte über eine private Pflegeversicherung nachdenken.

Rechtliches

Wo ist das Pflegegeld geregelt?

  • Pflegegeld: Sozialgesetzbuch unter dem § 37 SGB XI „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“.
  • Kombinationsleistung: § 38 SGB XI „Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)“.
  • Pflegeleistungen im europäischen und nicht-europäischen Ausland sind im Sozialgesetzbuch unter dem § 34 SGB XI „Ruhen der Leistungsansprüche“ geregelt.

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11 Antworten auf „Pflegegeld – Voraussetzungen, Höhe, Verwendung“

Beim Pflegegrad werden nur die Einschränkungen berücksichtigt und auch nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass diese mindestens 6 Monate bestehen bleiben. Wenn Sie durch die Augenerkrankung beispielsweise Einschränkungen in der Selbstversorgung haben, die bleibend sind, könnte es vielleicht Sinn machen. Einschränkungen in der Selbstversorgung können beispielsweise das Zubereiten von Mahlzeiten etc. sein, das aufgrund der starken Seheinschränkung nicht mehr möglich ist. Treppensteigen kann ein Thema sein, wenn durch die Sehbeeinträchtigung die Stufen nicht mehr erkannt werden, könnte Hilfe beim Treppensteigen notwendig werden etc. Wobei da eben die Frage ist, ob sich die Punktzahl so erhöht, dass Sie in den PG4 rutschen, das können Sie für sich einmal mit dem Pflegegradrechner ermitteln, ob die neuen Einschränkungen einen höheren Pflegegrad rechtfertigen würden.

Ich habe den Pflegegrad 3, untere Punktzahl.
Bisher wurden bestehende Augenerkrankungen nicht angegeben und daher nicht berücksichtigt. Teilweise wusste ich eine Diagnose auch nicht, weil in der Augenarztpraxis 10(!) Augenärzte arbeiten und man immer wieder an einen anderen Arzt gerät.
Vor einem Monat bin ich am linken Auge operiert worden (Grauer Star). 3 Wochen vor der OP bemerkte ich, dass mein Sehfeld sich täglich verringerte. Es hängt wohl mit weiteren Augenerkrankungen zusammen. Ich habe auf beiden Augen den Grauen Star, Grünen Star, Makula-Degeneration, Glaskörperabhebung und an einem Auge auch noch ein vergrößertes Loch im Sehnervkopf. Nach der OP am linken Auge hatte ich noch ein Sehfeld von ca. 30 cm im Durchmesser, dazu verschwommen.
Vor zwei Tagen hatte ich die Star-OP am rechten Auge. Schon heute sehe ich mit dem Auge bedeutend mehr als mit dem linken Auge, bei dem die OP. nun schon einen Monat her ist. Da ich für den Grünen Star immer regelmäßig getropft habe, wird die Verschlechterung wohl mit der Makula-Degeneration zusammen hängen. Noch hoffe ich auf Besserung, aber es ist wohl unrealistisch.
Meine Frage: macht es Sinn eine Höherstufung beim Pflegegrad zu beantragen, oder macht es keinen Sinn, weil ich mit der Punktzahl am Anfang stehe und Sehbehinderungen auch nicht besonders berücksichtigt werden? Die ganze Situation stresst mich natürlich und ich möchte nur aktiv werden, wenn es überhaupt eine Aussicht auf Erfolg hat.
Entschuldigen Sie den langen Text. Ich danke Ihnen für Ihre Auskünfte, die tolle Homepage usw. Herzliche Grüße, Brigitte

Im Moment scheint mir das auch sehr hoch zu sein. Sie sollte bei dem Anbieter nachfragen, was genau berechnet wurde. Für 1 Stunde im Monat ist das sehr viel.

Das hören wir öfter, dass die Kassen darauf bestehen, dass eine Pflegeperson eingetragen wird. Im Grunde besteht da aber keine Grundlage dafür, man muss keine Pflegeperson benennen. Das Argument der Kassen ist oftmals, dass die Pflege dann als nicht sichergestellt eingestuft wird, weil es eben keine Pflegeperson gibt. Wenn Sie der Kasse aufzeigen können (am besten schriftloch), wie Ihre Pflege sichergestellt wird, funktioniert das in der Regel. Sie schreiben der Kasse dann quasi, wie Sie die Pflege organisiert haben.

Wenn der Pflegedienst im Rahmen der Kombileistungen nicht tätig wurde bekommen Ihre Eltern für den Zeitraum das volle Pflegegeld. Bei der Kombipflege ist es so, dass der Prozentuale Anteil, den der Pflegedienst aus den Sachleistungen nutzt im selben prozentualen Maße auch beim Pflegegeld abgezogen wird. In dem Fall Ihrer Eltern wurden quasi 0% genutzt, daher werden auch 0% abgezogen. Es kann jetzt passieren, dass die Auszahlung des Pflegegeldes etwas dauert, weil die Kasse ggf. abwartet ob nicht doch noch eine Rechnung vom Pflegedienst kommt, die berücksichtigt werden muss.

hallo, ich habe Parkinson , Pflegestufe 3
Ursprünglich steht mir ein Pflegeld von 545 Euro zu.
Einmal die Woche nehme ich eine ambulante Pflegekraft in Anspruch (Kombileistung ) ? Diese Person füllt mir die Medikamentenbox auf und cremt mir die Füße ein. Die anderen Tage werde ich von Angehörigen versorgt
Ich habe im März 145,00 Euro und im April 246 Euro bekommen. Das ist
meines Erachtens zu wenig. Für eine 1/4 Stunde die Woche soviele
Abzüge ???

Gerne höre ich von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
H. Ey

Hallo. Was kann man machen wenn die PK sich quer stellt, weil eine Person eingetragen sein MUSS. Aber die Person die die Pflege macht will dies nicht!

Hallo Herr Beier,

erstmal möchte ich Ihnen meinen Dank aussprechen für Ihre Website. Diese hat mir doch sehr geholfen, um mich durch den “Pflegeantragsdschungel” durchzuhangeln.

Nun zu meinem Anliegen: mein Vater (93 Jahre) Pflegegrad 3 und meine Mutter (90 Jahre) Pflegegrad 2 bekommen beide seit dem 01.03.2023 Kombinationspflege.

Nun wurde auf “Wunsch” meiner Mutter für die Monate Juni und Juli 2023 die Pflegesachleistung über ambulanten Pflegedienst eingestellt. Es wurden also für beide Elternteile keine Leistung erbracht.
Ab August 2023 wird nun wieder die Pflegesachleistung über den ambulanten Pflegedienst für beide Elternteile fortgesetzt.
Daher bitte ich um Auskunft, ob meine Eltern für die Monate Juni und Juli Anspruch auf das Pflegegeld haben.

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Birgit Bluhm

In Ihrem Fall scheint etwas schief gelaufen zu sein. Das Pflegegeld ist kein Einkommen und wird daher auch nicht für den Bezug von anderen Sozialleistungen angerechnet. Das Pflegegeld soll die Pflege sicherstellen und wird daher nicht als Einkommen gesehen. Anders ist der Fall, wenn das Pflegegeld an eine Person “weitergegeben” wird, die zwar pflegt, aber selbst Sozialleistungen bezieht.

Guten Tag, ich erhalte bisher aufstockende Grundsicherung wegen voller Erwerbsminderung. Das Pflegegeld für meine in einer eigenen Wohnung lebenden Mutter wurde bisher nicht angerechnet. Jetzt verlangt das Amt eine Antragstellung auf Wohngeld, bei der das Pflegegeld zur Hälfte angerechnet werden soll. Diese Entwertung meines Engagements macht mich nachdenklich- ich werde schlechter gestellt als andere pflegende Angehörige.

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