
Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige - So profitieren Sie von der finanziellen Unterstützung

Das Wichtigste in Kürze
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Der Entlastungsbetrag ist eine finanzielle Unterstützung von bis zu 131 Euro pro Monat, die für pflegerische oder haushaltsnahe Dienstleistungen verwendet werden kann.
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Der Betrag wird Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 gewährt und soll pflegende Angehörige entlasten.
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Es gibt keine Antragspflicht, jedoch muss der Entlastungsbetrag bis spätestens zum 30.06. des Folgejahres in Anspruch genommen werden, da dieser sonst verfällt.
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Die Leistungen können bei anerkannten Anbietern von Pflege- oder Haushaltshilfen in Anspruch genommen werden (in einigen Bundesländern sogar durch Privatpersonen).
So gehen Sie vor
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Prüfen Sie Ihren Anspruch:
Vergewissern Sie sich, dass der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 1 hat. In diesem Fall ist der Entlastungsbetrag für Sie verfügbar. -
Wählen Sie die passenden Dienstleistungen aus:
Entscheiden Sie, welche pflegerischen oder haushaltsnahen Dienstleistungen Sie in Anspruch nehmen möchten. Das können z. B. Haushaltshilfe, Unterstützung bei der Körperpflege oder Betreuung durch einen externen Dienstleister sein. -
Suchen Sie einen anerkannten Dienstleister:
Der Entlastungsbetrag kann nur für Dienstleistungen von zertifizierten Anbietern genutzt werden. Achten Sie darauf, dass der Anbieter anerkannt ist, um den Betrag korrekt zu verwenden. -
Nutzen Sie den Betrag im laufenden Jahr:
Der Entlastungsbetrag muss jährlich verbraucht werden. Übertragen Sie nicht nicht verwendete Beträge ins nächste Jahr, da sie verfallen. -
Reichen Sie die Rechnung zur Abrechnung ein:
Nach Inanspruchnahme der Dienstleistung reichen Sie die Rechnung beim zuständigen Kostenträger (z. B. Pflegekasse) ein, um den Entlastungsbetrag zu erhalten.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Was bringt der Entlastungsbetrag?
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Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag von 131 Euro?
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Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?
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Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten
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Muss der Entlastungsbetrag innerhalb des Monats verbraucht werden?
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Preise für Betreuungsangebote
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Wo finde ich zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen?
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Entlastungsbetrag: Unterstützung durch Nachbarn, Bekannte oder Freunde
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Zusätzliche Betreuungsangebote im Pflegeheim
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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
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Neueste Ratgeber
Seit 01.01.2017 gibt es mit dem neuen PSG II (Pflegestärkungsgesetz) einige finanzielle Änderungen.Unter anderem änderte sich auch die Höhe des Entlastungsgeldes. Leider wird der Entlastungsbetrag immer noch viel zu wenig genutzt.
Was bringt der Entlastungsbetrag?
Mit dem Entlastungsbetrag sollen
- pflegende Angehörigen entlastet und/oder beraten werden.
- Pflegebedürftige gefördert werden, so dass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können.
Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag von 131 Euro?
Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Zum häuslichen Umfeld zählen:
- Die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
- Die Wohnung der Pflegeperson
- Altenwohnung, Betreutes Wohnen
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € / Monat
Ab Pflegegrad 1 sichern – einfach online bestellen & bequem nach Hause liefern lassen. Die Pflegekasse übernimmt die Kosten!
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?
Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Folgenden entstehen:
- Der Tages- und Nachtpflege
- Der Kurzzeitpflege
- Der Leistungen des amb. Pflegedienstes
- Nach Landesrecht anerkannten Leistungen zur Unterstützung im Alltag.
Die einzelnen Kosten gliedern sich wie folgt:
Tages- und Nachtpflege
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt
Kurzzeitpflege
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung
- Investitionskosten
- Fahrkosten für den Hin- und Rücktransport
Ambulante Pflegedienste/ambulante Betreuungsdienste:
- Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
- Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
- Investitionskosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Pflegedienstes entstehen.
Sie suchen einen Pflegedienst in Ihrer Nähe? ► Kostenlose Pflegedienst-Suche
Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag:
- Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen / niedrigschwellige Angebote)
- Fahrkosten, wenn die pflegebedürftige Person im Rahmen der Unterstützung im Alltag transportiert werden muss (z.B. in eine Betreuungsgruppe für Demenzkranke).
Gut zu wissen!
Die Kurzzeitpflege kann auch über den „angesparten“ Entlastungsbetrag finanziert werden. Siehe dazu unseren Beitrag Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.
Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden.
Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten
- Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
- Der Entlastungsbetrag von 131 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
- Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
- Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
- Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
- Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
- Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
- Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
- Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
- Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
- Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.
Mein Lese-Tipp zu den Vor- und Nachteile einer Abtretungserklärung: Achtung bei Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Ersatzpflege
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Ruhe bewahren: Sprechen Sie langsam und in einer ruhigen Umgebung. Vermeiden Sie Hektik und Ablenkungen.
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Einfach sprechen: Verwenden Sie kurze Sätze und klare Worte. Vermeiden Sie komplizierte Fragen oder Aussagen.
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Nonverbale Kommunikation einsetzen: Halten Sie Augenkontakt, lächeln Sie, und achten Sie auf Ihre Gestik und Mimik.
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Geduld zeigen: Lassen Sie der betroffenen Person Zeit, um zu antworten. Drängen oder korrigieren Sie nicht sofort.
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Wiederholen und bestätigen: Wiederholen Sie Informationen sanft und vergewissern Sie sich, dass sie verstanden wurden.
Muss der Entlastungsbetrag innerhalb des Monats verbraucht werden?
Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, die Beträge zu sammeln, damit Sie dann zum Beispiel die Hotelkosten einer Kurzzeitpflege bezahlen können. Sie können damit quasi von Januar bis November das Betreuungsgeld ansparen, um dann für eine Kurzzeitpflege im Dezember die Hotelkosten zu finanzieren.
Die nicht verbrauchten Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abgerufen sein, sonst verfallen die Beträge. Allerdings ist es nicht möglich, die Entlastungsleistungen im Voraus in Anspruch zu nehmen.
Beispiel Verrechnung der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag:
Herr Maurer hat für Januar bis März jeweils den Entlastungsbetrag von 131 Euro voll in Anspruch genommen. Im April geht Herr Maurer in Kurzzeitpflege und möchte seine Hotelkosten (Essen und Zimmer im Pflegeheim) mit dem Entlastungsbetrag bezahlen, der ihm von April bis Dezember zustehen würde. Das geht nicht.
Die bessere Möglichkeit wäre:
- Die Entlastungsbeträge von April bis Dezember ansparen.
- Am Anfang des nächsten Jahres diese mit den Hotelkosten der Kurzzeitpflege vom April verrechnen.
Preise für Betreuungsangebote
Die Preise sind für alle Leistungen unterschiedlich. Die Kosten die in einem Pflegeheim (z.B. Hotelkosten für Kurzzeitpflege) entstehen, sind von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich. Mittlerweile gibt es auch zugelassene Vermittlungsfirmen die Dienste anbieten, die mit dem Betreuungsbetrag abgerechnet werden können (z.B. Putzen der Fenster oder Wohnung, Begleitung zu Konzerten usw.).
Mein Tipp: Lassen Sie sich die Preise geben und vergleichen Sie! Wenn Sie das Putzen der Wohnung oder das Zubereiten von Mahlzeiten von einem Pflegedienst erledigen lassen, ist dies meist teurer, als über zugelassene Vereine, Nachbarschaftshilfen usw.
Wenn Sie sich unsicher darüber sind, welche Kosten Sie mit wem abrechnen können, sprechen Sie Ihre Pflegekasse an. Bei den meisten Pflegeversicherungen erhalten Sie auch eine Liste der zugelassenen Dienste.
Gut zu wissen!
Lassen Sie sich die Preise geben und vergleichen Sie! Wenn Sie das Putzen der Wohnung oder das Zubereiten von Mahlzeiten von einem Pflegedienst erledigen lassen, ist dies meist teurer, als über zugelassene Vereine, Nachbarschaftshilfen usw.
Wenn Sie sich unsicher darüber sind, welche Kosten Sie mit wem abrechnen können, sprechen Sie Ihre Pflegekasse an. Bei den meisten Pflegeversicherungen erhalten Sie auch eine Liste der zugelassenen Dienste.
Wo finde ich zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen?
Es ist mancherorts leider nicht so einfach, zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen zu bekommen. Jede Pflegekasse muss Ihnen aber eine Liste mit anerkannten Anbietern aushändigen. Diese Liste enthält auch die Preise und Informationen, welche Leistungen angeboten werden.
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € / Monat
Wer krank oder pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Diese erleichtern nicht nur die Pflege, sondern sorgen auch für eine spürbare Erleichterung im Alltag der Betroffenen.
Entlastungsbetrag: Unterstützung durch Nachbarn, Bekannte oder Freunde
Die Suche nach einem zugelassenen Dienstleister für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des Entlastungsbetrages kann mühsam sein. Daher stellt sich die Frage, ob diese Unterstützung auch von nahestehenden Personen wie Nachbarn, Bekannten oder Freunden geleistet werden kann.
Die Antwort ist jedoch je nach Bundesland unterschiedlich. In diesem Text geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen und verweisen auf weiterführende Informationen.
- mindest Alter 16 Jahre
- nicht verwandt oder verschwägert
- Lebt nicht im selben Haushalt
- ist nicht die Pflegeperson
- ist ehrenamtlich tätig
- Versorgt nicht mehr als 2 Personen
- Bestätigt, dass sie die Informationen der Pflegekasse über den Einsatz als einzelhelfende Person zur Kenntnis genommen hat
Quelle: sozialministerium.baden-wuerttemberg.de
- Einzelperson, ab dem 16. Lebensjahr
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Hat mindestens die erforderliche Basisschulung
- Ausreichender Versicherungsschutz ist vorhanden (Haftpflicht- und Unfallversicherung)
- Unterstützt nicht mehr als 3 pflegebedürftige Personen
- Ist bei der zuständigen Fachstelle für Demenz und Pflege registriert
- Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem Mindestlohn
Quelle: Gesetze-Bayern.de
- Einzelperson, muss volljährig sein
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Grundkurs für Nachbarschaftshilfe (6×60 Minuten) ist vorhanden, oder ein Pflegekurs nach §45 SGB XI, oder die Person kann gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen nachweisen und hat zudem eine Informationsveranstaltung für Nachbarschaftshilfe (im Umfang von 120 Minuten) besucht und wurde bei der Pflegekasse registriert.
- Alle 3 Jahre muss die Teilnahme an einem, von der Pflegekasse durchgeführten Pflegekurs nachgewiesen werden, oder die Teilnahme an einer mindestens 90-minütigen Informationsveranstaltung.
- Unterstützt nicht mehr als 2 pflegebedürftige Personen gleichzeitig
- Aufwandsentschädigung liegt bei höchstens 8 Euro pro Stunde
Quelle: berlin.de/
Quelle: bravors.brandenburg.de
Quelle: unbekannt
Quelle: unbekannt
- Einzelperson
- Nicht verwandt oder verschwägert
- Ist bei der Nachbarschaftshilfe registriert
- Unterstützt nicht mehr als 2 pflegebedürftige Personen gleichzeitig
- Aufwandsentschädigung pro Kalenderjahr liegt nicht über 2400 Euro und liegt bei höchstens 5 Euro pro Stunde
Quelle: landesrecht-hamburg.de
- Einzelperson
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Unterstützt nicht mehr als 3 pflegebedürftige Personen pro Kalendermonat
- Aufwandsentschädigung ist zeitlich pauschalisiert
- Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses (darf nicht älter als 3 Jahre sein)
- Unterstützung nur bei der allgemeinen Alltagsbegleitung möglich (Haushaltsführung, Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen)
Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de
- Einzelperson, volljährig
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Wohnt im engen Umkreis der pflegebedürftigen Person
- Grundkurs im Umfang von 8×45 Minuten nach dem zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Sozialministerium abgestimmtem Curriculum) und Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
- Innerhalb von 2 Jahren muss den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. die Teilnahme am Aufbaukurs (im Umfang von 6×45 Minuten) unaufgefordert nachgewiesen werden.
- Unterstützt höchstens 2 Pflegepersonen, im Umfang von 25 Stunden, je Kalendermonat
- Unterstützung nur bei niederschwelligen Leistungen, wie z.B. Begleitung zum Arzt, Spaziergänge, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen…
- Aufwandsentschädigung liegt bei höchstens 8 Euro pro Stunde
Quelle: Landesrecht-mv.de
- Einzelperson, hat das 16. Lebensjahr vollendet
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Person muss persönlich und fachkundlich geeignet sein.
- Fachkundliche Eignung: nach absolvieren eines Pflegekurses nach §45, oder über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt, oder Schulung durch eine Fachkraft im Umfang von mindestens 30 Stunden. Absolvierter Erste-Hilfe-Kurs darf nicht länger als 5 Jahre zurück liegen.
- Unterstützt pflegebedürftige Personen in Niedersachsen
- Unterstützung muss auf Dauer nachhaltig, verlässlich und regelmäßig angeboten werden
- Veröffentlichung von Kontaktdaten, sowie Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeiten, sowie die Vergütung (zur regionalen Verfügbarkeit)
- Aufwandsentschädigung darf 85% des Mindestlohnes nicht überschreiten
Quelle: soziales.niedersachsen.de
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Qualifikation: im Umfang einer Nachbarschaftshilfe, Pflegekurs nach §45 SGB XI, Bestätigung seitens der Einzelperson, dass sie das zur Verfügung gestellte Angebot zur Nachbarschaftshilfe kennt
- Der pflegebedürftigen Person müssen die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden
- Es darf lediglich der Entlastungsbetrag abgerechnet werden, der Umwandlungsanspruch von bis zu 40% der Pflegesachleistungen entfällt.
Quelle: recht.nrw.de
- Ausreichender Versicherungsschutz vorhanden
- Unterstützung muss auf Dauer, regelmäßig und verlässlich angeboten werden
- Legt der Behörde ein schriftliches Konzept vor
- Persönliche Eignung muss durch das Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses nachgewiesen werden
- Jährliche Vorlage (zum 30.04.) eines Tätigkeitsberichts bei der Behörde
- Qualifikation:
- Für Betreuungsleistungen: Fachkraft mit mindestens 160 Stunden umfassender Qualifizierung im Rahmen der Richtlinie nach §53a SGB XI (Betreuungskräfte) und wird im Rahmen der Kooperation von einer Fachkraft begleitet
- Für hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen: Nachweis des Abschlusses eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht länger als 5 Jahre zurück liegt.
- Aufwandsentschädigung muss angemessen sein (überschreitet nicht die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung)
Quelle: landesrecht.rlp.de
- Einzelperson, volljährig
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Unterstützt nicht mehr als 2 pflegebedürftige Personen
- Nachweis von: Unterweisung gemäß §43 (Infektionsschutzgesetz) – wenn keine abgeschlossene medizinische oder pflegerische Ausbildung vorhanden ist, polizeiliches Führungszeugnis. Beide Nachweise dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
- Aufwandsentschädigung: allgemein gesetzlicher Mindestlohn pro Stunde, Aufwandsentschädigung im Kalenderjahr darf nicht höher sein als der Freibetrag nach §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale).
- Es darf lediglich der Entlastungsbetrag abgerechnet werden, der Umwandlungsanspruch von bis zu 40% der Pflegesachleistungen entfällt
Quelle: recht.saarland.de
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Qualifikation: hat einen, von den Pflegekassen durchgeführten Kurs für Nachbarschaftshilfe absolviert
- Ausreichender Versicherungsschutz vorhanden (bei einer Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde)
- Bei einer Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde entfällt der Nachweis der Versicherung
- Beim Antrag auf Anerkennung ist bereits anzugeben, welche der beiden Vergütungsmodelle gewählt wird.
- Betreut und entlastet max. 40 Stunden pro Monat
- Anerkennung ist auf 3 Jahre befristet. Verlängerung muss beantragt werden und es muss erneut ein, von den Pflegekassen angebotener Kurs, absolviert werden.
Quelle: revosax.sachsen.de
Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen
- Einzelperson, volljährig
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Qualifikation: hat eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Schulung zur Nachbarschaftshilfe absolviert
- Unterstützt höchstens 2 pflegebedürftige Personen, max. 30 Stunden je Kalendermonat in den Bereichen wie z.B. Begleitung zum Arzt und Behörden, Spaziergänge, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen…
- Fortbildung (vom Land anerkannt) alle 3 Jahre
Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de
- Einzelperson, volljährig
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Unterstützung max. 30 Stunden pro Kalendermonat
- Angemessene Versicherung für Schäden, die im Rahmen der Unterstützung entstehen können
- Qualifikation: entsprechende berufliche Qualifikation, oder Kurs zur Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens 8×45 Minuten.
- Alle 3 Jahre: Besuch eines von den Kassen anerkannten Aufbaukurses oder einer Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe (Umfang mindestens 2×45 Minuten)
Quelle: schleswig-holstein.de
- Einzelperson, volljährig
- Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
- Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
- Wohnt im engen Umkreis der pflegebedürftigen Person
- Unterstützung maximal 40 Stunden pro Kalendermonat
- Aufwandsentschädigung darf den Steuerfreibetrag pro Kalenderjahr (Höhe des Pflegegeldes) nicht überschreiten
- Qualifikation: Berufsausbildung in der Alten-, Gesundheits- oder Krankenpflege oder eine vergleichbare Ausbildung, oder Absolvierung eines Kurses für Nachbarschaftshilfe von den Pflegekassen (digital möglich)
- Ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden (Haftpflichtversicherung)
Quelle: landesrecht.thueringen.de
Zusätzliche Betreuungsangebote im Pflegeheim
Seit 2017 müssen auch die Pflegeheime/Seniorenheime zusätzliche Betreuungsleistungen anbieten. Bis Dezember 2016 kamen Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung nur dann in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen, wenn das Pflegeheim dies mit der Pflegekasse ausgehandelt hatte.
Das bedeutet für Sie: Wenn ein Angehöriger von Ihnen in einem Pflegeheim untergebracht ist, sollten Sie ein Auge darauf werfen, ob er diese zusätzlichen Betreuungsleistungen auch erhält.
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen für den Entlastungsbetrag finden Sie im § 45b SGB XI. Es können auch Leistungen aus dem § 45a SGB XI finanziert werden.
Andere Begrifflichkeiten
- Zusätzliche / erweiterte / niedrigschwellige Entlastungsangebote, Betreuungsangebote, Betreuungsleistungen, Hilfeangebote, Unterstützungsleistungen / Entlastungspflege
- familienunterstützende Dienstleistungen im Betreuungsbereich
- anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Der zur Verfügung gestellte Betrag ist speziell dafür vorgesehen, qualitätsgesicherte Leistungen anzubieten, um pflegende Angehörige und ähnlich nahestehende Personen in ihrer Rolle als Pflegepersonen zu entlasten. Zusätzlich soll er die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags fördern.
Der Betrag der Entlastungsleistung ist unabhängig vom Pflegegrad einheitlich festgelegt und beläuft sich auf 131 Euro pro Monat.
Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Zuwendung, die allen pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad gewährt wird. Selbst bei Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung zur Entlastung im Pflegealltag.
Ja, Sie können den Entlastungsbetrag beantragen, nachdem Sie die entsprechenden Leistungen in Anspruch genommen haben. Sie haben Zeit bis zum 30.06. des Folgejahres, um den Antrag einzureichen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen bei der Pflegekasse einreichen.
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56 Kommentare zu „Entlastungsbetrag für pflegende Angehörige ✔️ So profitieren Sie von der finanziellen Unterstützung“
Mein Sohn hat PF 1 + 60 Grad Schwerbehinderung, lebt jedoch im eigenen Haushalt. Er hat Anspruch auf den Entlastungsbeitrag. Ich als Mutter wohne 8 Km entfernt und führe den Haushalt + die Bürokratieangelegenheiten. Wir wohnen in Rolf dörflich und finden keine offizielle Pflegehilfe, so daß ich als Angehörige die Arbeit leiste. Jedoch heißt es, dass die Entlastungsleistung nicht in Anspruch genommen werden kann, da wir verwandt sind, obwohl ich sonst alle Voraussetzungen incl. Zertifikate habe. Gibt es ab 2025 ggf. eine Sonderregelung, die helfen würde?
So weit uns bekannt gibt es da keine Sonderregelungen. Die meisten Bundesländer, die es zulassen den Entlastungsbetrag durch Privatpersonen zu nutzen, klammern dabei immer die Verwandten aus. Das Einzige, wenn auch mit eher geringeren Chancen, ist es, wenn Sie mit der Kasse sprechen und eine Sonderregelung / Einzelfallentscheidung versuchen zu treffen.
Guten Tag und danke erstmal für die sehr informative Seite! Auch Ihre telefonische kostenlose Beratung hat mir schon gut weitergeholfen.
Meine Frage zum Entlastungsbetrag:
Ich fahre bald auf Kur und pflege jemanden mit PG2. Würde ich da die Verhinderungspflege geltend machen, würde uns das Pflegegeld gekürzt da ich wochenlang weg sein werde und damit keine tageweise Abrechnung möglich ist. oder?
Beim Entlastungsbetrag gilt diese Einschränkung ja nicht.
Und wir haben vom letzten Jahr noch ein unverbrauchtes Budget, das, wenn ich es richtig verstehe, noch bis Juni diesen Jahres verbraucht werden kann.
Bei uns ist auch die Entlastungspflege durch registrierte Privatpersonen als Nachbarschaftshilfe möglich. Könnte ich in den vier Wochen 3 verschiedene Nachbarschaftshilfen mit hoher Stundenzahl, z.b. täglich 5 Stunden einsetzen? Gibt es da irgendwelche Grenzen, oder Vorschriften durch die Kasse?
Herzlichen Dank!
Ich denke, dass das grundsätzlich möglich sein sollte. Sie haben aus dem letzten Jahr, sofern nichts verbraucht wurde 1.500 € zur Verfügung, plus das was dieses Jahr noch aufläuft bis zu Ihrer Reha. Sie sollten aber auf jeden Fall prüfen, ob das in Ihrem Bundesland auch so geht. Es gibt Bundesländer, die begrenzen die Anzahl der Stunden oder die Höhe der “Vergütung” je Monat (“Höhe der “Vergütung” im Rahmen eines Ehrenamtes” oder so ähnlich heißt es dann). Zudem sollten Sie dann prüfen, ob die Personen nicht auch noch Steuern bezahlen müssen, da es sich in dem Fall dann nicht um die Verhinderungspflege handelt, die oftmals steuerfrei ist, sofern es sich um eine sittlich-moralische Verpflichtung handelt.
Da Sie länger als 8 Stunden am Tag abwesend sind, ist die stundenweise Abrechnung der Verhinderungspflege nicht möglich, da haben Sie absolut recht. Sollten Sie dennoch die Verhinderungspflege nutzen, wird Ihnen das Pflegegeld anteilig gekürzt. Das sind je Tag, wobei der erste und letzte Tag nicht mitzählen 50% des Pflegegeldes. Einige Kassen ziehen das dann bei der Forderung, also Ihrer Abrechnung einfach ab und überweisen die Differenz.
Seit wann beträgt der Entlastungsbetrag 131 € .? Bei mir werden nur 125,€ erstattet.
Mfg
Es gab zum 01.01.2025 eine Änderung, da sind alle Leistungen, auch der Entlastungsbetrag, um ca. 5% erhöht worden.
Seit dem 01.01.2025 gelten die Regelungen.
131,00 Euro – Nachbarschaftshilfe.
Entlastungspflege
Wie oft muß ich, für die anerkannte Hilfe aus dem Bekanntenkreis, eine Quittung einreichen? monatlich?
Meine Bekannte fällt ab 1.3. mehrere Monte wegen einer Knieoperation aus.
In dieser Zeit habe ich wöchentlich 2 Std. Hilfe eines Pflegedienstes.
Der rechnet direkt mit de Pflegekasse ab. Ich muß dann zuzahlen, weil der teurer ist als meine Bekannte. Es sind also für mich unterschiedliche Kosten.
Sollte ich jetzt für Januar und Februar ein Quittung an die Pflegekasse schicken? Für die Zeit ab 1.3. wird der Pflegedienst sein Berechnung machen.
Aus meiner Sicht macht es Sinn, wenn Sie Januar und Februar bereits einreichen. Es kann sonst passieren, dass die Pflegekasse das als nicht genutzte Leistungen ansieht und diese mit dem Pflegedienst dann verrechnet.
Der Nachbar hilft mir regelmäßig nach §45b SGB XI. Die Qualifikation hat er bei der Pflegekasse nachgewiesen.
Abtretungserklärung liegt auch bei der Pflegekasse.
Trotzdem will die Pflegekasse AOK Rheinland / Hamburg die Auslagen nach § 45b SGB XI nicht direkt auf das Konto der Nachbarschaftshelfenden überweisen.
Ich habe eine kleine Rente, es ist mir unmöglich in Vorleistung zu gehen, also kann die Hilfe nicht bezahlen.
Ich habe öfters mit meiner Pflegekasse gesprochen, gebetet, es hat nichts geholfen. Für mich ist das sehr umständlich, da ich auf den Rollstuhl und ständige Begleitung angewiesen bin, um zur Sparkasse gehen und das Geld abheben.
können Sie mir eine Rat geben, damit die Pflegekasse die Auslagen direkt auf das Konnte den Helfenden überweist. Für Ihre Hilfe bedanke ich mich schon im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
Monika Adamietz
Einen wirklichen Ratschlag habe ich leider nicht für Sie. Ich verstehe auch nicht, warum sich die Kasse in dem Fall quer stellt. Hat die Kasse Ihnen keine Begründung genannt, warum das nicht gehen soll, wenn Sie doch bereits eine Abtrittserklärung eingereicht haben? Das mit der Vorkasse können Sie in dem Moment umgehen, wenn Ihr Nachbar sich dazu bereit erklärt das Geld erst dann zu bekommen, wenn die Kasse Ihnen das Geld überwiesen hat. Das ändert aber an der Problematik nichts, dass Sie nicht ohne weiteres zur Bank kommen. Ich gehe davon aus, dass Sie die Abrechnungen bzw. Nachweise der Kasse eingereicht haben und die Kontonummer des Nachbarn angeben haben und das wird nicht akzeptiert?! Denn ohne die Nachweise überweist die Kasse kein Geld.
Meine Pflegekasse AOK Rheinland/ Hamburg hat alles bekommen.
Habe erst jetzt schriftlich bekommen, dass :, ich zitiere : ” Die Erstattung der Aufwendungen für die Nachbarschaftshilfe erfolgt ausschließlich auf Ihr bei uns hinterlegtes Konto.”.
Warum erfolgt die Erstattung ausschließlich auf das Konto der pflegebedürftigen Person:
” Nachbarschaftshelfer und -helferinnen unterstützen ehrenamtlich. Sie erhalten eine Aufwandentschädigung, die von Pflegebedürftigen gezahlt wird. Somit handelt sich um eine Erstattungsleistung, d.h. wir dürfen den Betrag nur an die pflegebedürftigen direkt auszahlen “.
Ob das rechtlich stimmt, weiß ich nicht , die andere Pflegekasse zb. DAK, Barmer, Ikk, Tkk, und vieles mehr zahlen direkt an die Nachbarschaftshelfer-und helferinnen.
meine Meinung ist, dass das mehr Arbeit verursachen wird und dies möchte die AOK vermeiden.
Schöne Grüße
Monika Adamietz
Vielen Dank für die Rückmeldung, mir erscheint das auch komisch. Bei der Verhinderungspflege ist es doch auch möglich, dass das Geld direkt an die Ersatzpflegeperson bezahlt wird. Es gibt Kassen, die das bevorzugen.
So ausführlich wie kompliziert für EUR 131 monatlich.
Die Hürden sind leider in manchen Bundesländern relativ hoch, das stimmt. Sollte es aber ein anerkannter Dienstleister machen, ist das nicht mehr ganz so aufwändig.
Guten Tag,
ich bin bei der Knappschaft versichert und habe am 01.01.25 die Erstattung von Entlastungsleistungen beantragt und auch telefonisch angemahnt. Ist es normal, dass ich über 11 Wochen auf die Kostenerstattung warten muss? Meistens dauert es 4 Wochen..
MfG
Beantragt heißt in Ihrem Fall, dass Sie die Quittungen oder Rechnungen eingereicht haben, zumindest verstehe ich das aktuell so. 11 Wochen erscheinen mir in dem Fall sehr lange. Normalerweise sollte die Bearbeitung innerhalb von 4-6 Wochen erfolgen. Ermahnen Sie die Kasse am besten schriftlich, dann haben Sie was in der Hand. Man kann, sollte die Kasse weiterhin nicht reagieren auch eine Beschwerde bei der zuständigen Beschwerdestelle einreichen.
Meine Frau hat inzwischen Pflegegrad 4, Früher konnte ich sowohl eine wöchentliche Haushaltshilfe, als auch eine Betreuungskraft bei meiner Verhinderung durch Arztbesuche oder andere dringende Abwesenheit erstatten lassen.
Nunmehr habe ich über eine Agentur eine 24 Std, Hilfe, die sowohl im Haushalt hilft, als auch bei meiner Abwesenheit betreut. Die Kosten dafür liegen mtl. bei etwa 3.300 €. Außer dem gegulären Pflegegeld, das ich bereits früher erhielt, habe ich keinerlei Anspruch auf Entlastungsgelder .
Auch wenn Sie eine 24 Stunden Pflegekraft bei sich beschäftigt haben, erlischt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag nicht. Diesen könnten Sie weiterhin nutzen. Verhinderungspflege können Sie ebenfalls nutzen, wenn beispielsweise die Betreuungskraft ihren freien Tag hat und Sie als Pflegeperson zeitgleich verhindert sind. Da die 24 Stunden Kräfte eine Selbstzahlerleistung sind, haben Sie in aller Regel immer noch Anspruch auf die anderen Leistungen.
Guten Tag,
kann ich den Entlastungsbeitrag bei Pflegestufe 1 oder 2 (Antrag läuft noch!) auch für Physio nutzen? Eine dauerhafte Medikation von Physio, die ich dringend benötige, wurde von der KK, auch nach Widerspruch, abgelehnt.
LG
Normalerweise ist das nicht möglich. Den Entlastungsbetrag können nur zugelassene und nach Landesrecht anerkannte Dienstleister nutzen. Das heißt, dass die Physio-Praxis diese Zulassung benötigen würde um die Leistungen mit der Kasse abrechnen zu können. Ich sehe aber die Leistung einer Physio-Praxis nicht im Bereich der Entlastung oder Betreuung, daher denke ich, dass dies nicht möglich sein wird.
Meine Mutter hat seit einiger Zeit die Pflegestufe 1, die mit den 125 € Pflegegeld u.a.
Und so wie es aussieht, kann meine Mutter diese 125 € nutzen, wenn sie eine Haushaltshilfe anheuert die ihr putzt und einkauft. Ich wohne mit meiner Mutter in einem Haus, sie oben ich unten, und erledige aller erforderlichen Arbeiten die meine Mutter selbst nicht mehr erledigen kann. Leider steht mir dieses Geld nicht zu. Kann ich einfach nicht nachvollziehen. Natürlich wäre es einfach eine Haushaltshilfe anzuheuern, aber meine Mutter möchte keine fremden Leute im Haus haben. Also arbeiten ich weiterhin “ehrenamtlich” – und das ist m.E. nicht in Ordnung. Ich versorge meine Mutter mit allem was sie braucht – habe sie ja auch lieb. Und trotzdem bekommt meine Mutter diese 125 € nicht überwiesen. Ich hatte der Pflegekasse Rechnungen für Inkontinenzeinlagen zukommen lassen, wurden nicht anerkannt. Meine Mutter darf nicht mal selbst entscheiden welche Inkontinenzeinlagen sie nutzen will. Die Einlagen die sie wollte, wurden von der Pflegekasse nicht anerkannt. Angeblich braucht sie ein Rezept ihres Arztes und den Kassenbon der Apotheke. Meine Mutter ist mit ihren 89 Jahren geistig topfit und trifft auch ihre Entscheidungen noch selbst. Auch was ihre Inkontinenzeinlagen betrifft. Also zahlt sie diese Einlagen immer noch selbst. Soviel zur Pflegestufe 1 – einfach nur lächerlich.
Tatsächlich ist bei Pflegegrad 1 die Unterstützung nicht sonderlich umfangreich. Der Entlastungsbetrag, also die 125 € können nur durch zugelassene Diensthelfer genutzt werden. In manchen Bundesländern geht das auch mit Privatpersonen, die aber in aller Regel nicht verwandt oder verschwägert sein dürfen. Zum Thema Inkontinenzeinlagen: diese können unter gewisse Voraussetzungen vom Arzt rezeptiert werden, sodass die Kasse einen Teil der Kosten übernehmen kann. Die Kasse übernimmt dann die Kosten für die “Standard” Versorgung. Schauen Sie sich hierzu gerne unseren Beitrag zum Thema Inkontinenz-Versorgung auf Rezept an
Vergleiche auch die Apotheken, diese haben unterschiedliche Möglichkeiten
Herzlichen Dank für die Antwort.
Ich bin in dieser Sache ein “Frischling”!
Wenn im August 2023 ein Pflegegrad festgestellt wurde und bis jetzt kein Geld für eine Hilfe beantragt wurde, wann verfällt der Anspruch?
Das Budget aus dem Entlastungsbetrag verfällt immer zum 30.06. des Folgejahres. In Ihrem Fall ist das Vorjahresbudget bereits verfallen, sodass Sie nur das angesparte Budget seit Januar 24 nutzen können. Falls Sie allerdings Hilfe in Anspruch genommen haben, die aber noch nicht abgerechnet, dann können Sie das bis zu 4 Jahre rückwirkend noch machen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Die Kommentare die ich hier lese sind alle älteren Datums aber vielleicht ist es ja ok aus der aktuellen Perspektive zu schreiben. Mein seit Geburt schwerstbehinderter Sohn hat dauerhaft den höchsten Pflegegrad. Wir haben lange Zeit den Entlastungsbetrag für einfache Unterstützung genutzt die der Pflegedienst abgerechnet hat. Leider gab es vor ca. 10 Jahren ein unschönes Erlebnis und seitdem keinen Pflegedienst mehr der uns unterstützt.
Zahlreiche Anfragen bei allen Anbietern im Umfeld ohne Erfolg, bis ich nach einem Klinikaufenthalt vom Entlassmanagement eine Empfehlung erhielt. Leider war die Freude über die sehr engagierte Unterstützung nur von kurzer Dauer, da dann neue Aufträge aus den Kliniken kamen. Aus meiner Sicht ist die bestehende Organisationsstruktur das Hauptproblem. Es gibt zahlreiche Anbieter die eine feste Klientel versorgen und dafür Optimiert eine Synchronisation des Personals zur vorhandenen Klientel im Fokus haben.
Das ist für die in diesen Versorgungsstrukturen erfassten Einzelpersonen eine hilfreiche und sichere Lebensqualität schaffende Vorgehensweise. Aber Familien in denen Behinderte leben werden dadurch nur sporadisch in den Kreis der zu Pflegenden aufgenommen, weil es ja noch Personen im Umfeld gibt die Unterstützen können. Das diese Personen dazu aber wegen unterschiedlicher Gründe nicht zur Verfügung stehen wird negiert.
Damit kommt es zu besonderen Problemlagen innerhalb dieser Bedarfsgruppen, die extrem belastet nie „ auftanken“ können und da kommt wieder mein Punkt aufs Tablett es sollte organisierte Teams geben die ausschließlich diese Leistungen anbieten und damit in den familiären Strukturen notwendige regelmäßige Unterstützung sicherstellen.
Ja, Sehe ich auch So seit 6 Jahren. Leider reine Augenwischerei diese Sachleistung. Gartenarbeit? Fehlanzeige. Wir dürfen nicht mal eine Leiter beim Fensterputzen betreten, musste ich mir sagen lassen. Und 125 Euro sind schnell erreicht. Wer zahlt den Rest die nächste Frage? Und Nicht einmal Essen auf Rädern wird von der Kasse zugelassen. Hab alles durch. Lieber 50 Euro Bar aufs Konto als 125 Euro ins Nirvana versenken.
Hier möchte ich ergänzen, dass beispielsweise Gartenarbeit von der Kasse nicht als “Entlastungsleistung” angesehen wird, daher kann das, so unser Kenntnisstand, nicht abgerechnet werden. Es könnte maximal das gemeinsame Gärtnern abgerechnet werden, also solche Dinge wie Blumen schneiden etc. Beim Thema Fensterputzen und Leitern ist das anders. Hier geht es den Anbietern um andere Punkte wie das Verletzungsrisiko, sollte jemand von der Leiter stürzen ist das Verletzungsrisiko sehr hoch, das bedeutet nicht nur, dass die Person hinterher verletzt ist, hoffentlich nicht all zu schlimm, sondern in der Regel auch höhere Versicherungsprämien, die wieder auf den Stundenlohn umgeschlagen werden müssen. Dann würde es noch weniger Leistung geben.
Frage, wie ist die Nachbarschaftshilfe versichert, wenn sie stürzt und sich verletzt?
Die Nachbarschaftshilfen sind über einen Dienstleister, wie beispielsweise einen Pflegedienst versichert. Es gibt noch die Möglichkeit, dass die Nachbarschaftshilfen über einen Verein gestellt werden, die müssten dann über den Verein versichert sein. In manchen Bundesländern können es auch Privatpersonen sein, die die Nachbarschaftshilfe leisten, wie die allerdings versichert sind, weiss ich aktuell nicht, könnte mir aber vorstellen, dass das ähnlich gelagert ist wie bei der Verhinderungspflege. Bei der Verhinderungspflege übernimmt die BG die Unfallversicherung, da es sich um ein “Wie-Beschäftigungsverhältnis” handelt.
Die Sache mit den 125 euro ist ein Witz: was man alles beachten muss, damit man den ihn Anspruch nehmen kann (Pflegeperson soll den entspr. Kurs – §45b,SGBXI, alle 3 Jahre wiederholen, höherwertige Qualifikationen zählen nichts, Regelung dermassen unterschiedlich in den Bundesländern usw.). Die Kassen bieten den Entlastungsbetrag “grosszügig” an, bloss eingesetzt werden kann er nur unter erschwerten Bedingungen oder in der Praxis gar nicht.Gelinde gesagt ist das eine Augenwischerei.
Guten Tag, danke für die Hinweise zur Nachbarschaftshilfe / Entlastungsbetrag. Meine Frage: Wer darf die Verhinderungspflege übernehmen und wie wir sie vergütet?
Beste Grüße
Manfred Ziegel
Die Verhinderungspflege kann jeder, der sich körperlich und geistig dazu in der Lage fühlt durchführen. Es müssen keine speziellen Lehrgänge oder Ähnliches gemacht werden. Wir haben dazu auch einen Beitrag, den Sie sich gerne anschauen können. Der Stundenlohn ist frei wählbar, auch da gibt es keine Vorgaben, allerdings sollte man nicht zu hoch ansetzen, da dann zum einen “Stunden” fehlen und zum anderen die Kasse irgendwann dann doch einen Riegel vorschieben wird. Wir empfehlen aktuell um die 15 € / Stunde.
Hallo an Alle !
Ich lese hier gerade eine Menge kontroverse Kommentare…..
als pflegende Angehörige seit 5 Jahren, für Mama 81 Jahre und Papa 86 Jahre alt, möchte ich doch kurz ein paar Tipps abgeben, damit Ihr auch alle mit dem Geld auskommt.
Den Entlastungsbeitrag gibt es ab PG 1 und bleibt immer gleich bei 125 Euro.
Jedoch kann er aufgestockt werden mit der Verhinderungspflege.
Allerdings werden die 125 Euro von der Pflegekasse nur bezahlt, wenn Ihr eine eingetragene Haushaltshilfe habt, die zugelassen ist, mit der Pflegekasse abzurechnen.
Ich kann Euch die “Agentur für Haushaltshilfe” empfehlen.
Seit Jahren kommt immer die Selbe Dame zu meinen Eltern.
Ihr erklärt Ihr, wie Ihr alles gerne hättet und falls die Chemie mal nicht stimmen sollte,
kurz anrufen, Problem schildern und dann wird eine neue nette Dame empfohlen.
Dieses Problem hatte ich 3x mit meiner Mutter…..sie konnte sich aber auch nicht damit abfinden, das Jemand “Fremdes” jetzt ihren Haushalt wuppt……
Mittlerweile ist meine Mutter total glücklich über die Hilfe für 2 Stunden in der Woche.
Und wenn es mal mehr seien sollte, kann man alles per Verhinderungspflege abrechen.
Auch sämtliche Gartenarbeiten, Rasen mähen, Hecke schneiden, Laub harken, alles zum Recyclinghof bringen, Zeit und Fahrkosten, rechne ich über Verhinderungspflege ab.
(Schreibe genau auf was gemacht wird, wann es gemacht wird, wie viel Zeit benötigt wird, Reinigung der Gartengeräte, Fahrt zum Recyclinghof um den Grünschnitt abzugeben) usw. usw. usw.
Wichtig: in unserem Fall habe ich 20Euro pro Stunde ausgemacht,
der Erbringer muss dann auch eine Quittung über den Betrag unterschreiben,
das scanne ich ein und sende es der Krankenkasse.
Der Erbringer der Gartenarbeiten, wird von mir direkt bar bezahlt !!!
Allerdings muss für Denjenigen, der z.B. die Gartenarbeit macht, ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden.
Darin steht Name und Adresse des Erbringers.
Jedoch…..ein bitterer Tropfen ist leider überall…….muss Derjenige, die Einkünfte in seiner Steuer eingeben und versteuern !!!!
Wir haben das auch so weitergeführt, aber haben dem Erbringer, die Steuern, die er auf die Verhinderungspflege zahlen musste, selbstverständlich erstattet.
Es rechnet sich trotzdem absolut…..
Liebe Grüße und ich hoffe ich konnte helfen
Petra
Vielen herzlichen Dank für den tollen Erfahrungsbericht und die Tipps. An einer Stelle muss ich noch Klarheit schaffen: “Jedoch…..ein bitterer Tropfen ist leider überall…….muss Derjenige, die Einkünfte in seiner Steuer eingeben und versteuern !!!!” Das trifft in sofern zu, wenn der Dienstleister die Leistungen gewerblich erbringt, oder KEINE sittlich-moralische Verpflichtung vorliegt. Heißt im Umkehrschluss, Freunde, Bekannte, Nachbarn und Familie, bei denen eine sittlich-moralische Verpflichtung vorliegt, müssen das Geld in der Regel nicht versteuern.
Wer bezahlt den Rest für die Alltagshelfer wenn der Betrag von den Entlastungsleistungen nicht reicht ?
Da bleiben nur wenige Möglichkeiten übrig: entweder der Dienstleister rechnet die Differenz über die Verhinderungspflege ab, oder die Differenz muss von der pflegebedürftigen Person bezahlt werden. Wenn die Differenz selbst bezahlt werden muss, da beispielsweise die Verhinderungspflege bereits verbraucht oder verplant ist, kann es sinnvoll sein vom Umwandlungsanspruch gebrauch zu machen um die Kosten etwas zu senken.
Hallo, meine Schwester möchte mich im Haushalt unterstützen. Ich habe Pflegestufe 2 und brauche Unterstützung. Kann ich für sie das Entlastungsgeld 125€ verwenden wenn ja wie wird es dann abgerechnet?
Liebe Grüße
Birgit
Wie auch schon in dem Kommentar zuvor beschrieben ist das leider sehr unterschiedlich geregelt. Eine Auskunft wie und ob es in Ihrem Bundesland möglich ist, können Sie bei dem Pflegestützpunkt oder direkt bei der Pflegekasse einholen.
Meine Enkelin macht alles für mich. Von der Pflege, Einkaufen, Putzen usw. Warum bekomme ich die 125 € nicht für sie
Leider ist es so geregelt, dass nur zugelassene Dienstleister den Entlastungsbetrag abrufen und nutzen können. In ein paar wenigen Bundesländern darf auch eine Privatperson die Entlastungsleistungen durchführen und abrechnen, ob das in Ihrem Bundesland geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollten Sie entweder mit der Kasse oder dem Pflegestützpunkt klären. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit.
Darf meine tochter die entlastung von 125 machen bei mir
Das hängt vom Bundesland ab. In den meisten Bundesländern ist es tatsächlich nicht möglich, dass eine Privatperson den Entlastungsbetrag nutzen kann. In den verbleibenden Bundesländern sind die Regelungen sehr unterschiedlich. Sie müssten sich an Ihre Pflegekasse wenden und dort einmal nachfragen.
Meine Tochter hat einen Kurs als Alltagsbegleiter erfolgreich abgeschlossen. Gleichwohl wird mir die Zahlung des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 verwährt.
Da sollten Sie bei der Kasse nachfragen, warum der Zugang zu dem Entlastungsbetrag bei Ihnen nicht genehmigt wird. Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es gibt Bundesländer, da wird der Lehrgang beispielsweise nicht anerkannt. In anderen Bundesländern darf es KEIN Familienangehöriger sein, der die Leistungen erbringt. Ich tippe fast darauf, dass das bei Ihnen der Fall sein wird.
Hallo, ich habe Pflegestufe 3. Meine Freundin ist meine Pflegeperson. Sie bekommt das komplette Pflegegeld. Sie kümmert sich um den Haushalt und hilft mir bei meinen täglichen Anliegen. Ich habe einen Garten der auch behandelt werden müsste. Würde gerne meinen Schwiegersohn der auch Gärtner ist das machen lassen und ihm den Entlassungsbetrag 125€ gerne geben. Wie kann ich das Geld beantragen und geht das überhaupt? Wie funktioniert das mit den Quittungen die man ausstellen soll? Ich bin bei der TK versichert. Auf Antwort wäre ich sehr Dankbar.
Mfg
Im Vorkommentar wurde die Frage bereits beantwortet. Das Problem ist, dass nicht alle Bundesländer Privatpersonen zulassen, das sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse klären. Weiteres Thema ist, dass die wenigsten Pflegekassen, Gartenarbeiten als Entlastungsleistung akzeptieren. Anders würde es aussehen, wenn Sie mit Ihrem Schwiegersohn gemeinsam “gärtnern” würden, also gemeinsam, je nach Möglichkeiten den Garten auf Vordermann bringen.
Sehr geehrte Herr Beier ich pflege seit sechzehn Jahren mein Sohn aber leider ich weiß immer noch nicht welche Rechte ich habe. Wie kann ich diesen Entlastungbetrag bekommen, können sie mir sagen wie ich das machen kann? Mit freundlichen Grüßen Cicek
Den Entlastungsbetrag können meistens nur zugelassene Dienstleister nutzen. Dazu zählen beispielsweise Pflegedienste oder Nachbarschaftshilfsvereine. In wenigen Bundesländern ist es sogar möglich, dass eine Privatperson den Entlastungsbetrag abrechnen kann. Das sollten Sie aber mit Ihrer Pflegekasse klären, ob es in Ihrem Bundesland möglich ist.
Guten Tag,
ich habe den Pflegegrad 1 – 125,– € mtl. ab 9.6.23 erhalten. Ich brauche ihn hauptsächlich für eine Haushaltshilfe. Möchte aber keine fremde Person in der Wohnung haben, sondern eine aus dem Bekanntenkreis. Wie hoch kann ich diese bezahlen und wie rechne ich diese ab? Habe ich schon ein Guthaben von Juni-Okt.23 = 625,– € ?
Die Frage mit dem Guthaben ist leichter zu beantworten: kurz gesagt, Ja. Bis zu einem gewissen Punkt summieren sich die Summen. Das heißt es spart sich an.
Die größere Schwierigkeit ist die Nutzung des Budget. Nicht jede Kasse bzw. jedes Bundesland lässt eine Nutzung durch eine Privatperson zu. Die meisten Bundesländer lassen nur für “zugelassene Diensthelfer” die Nutzung des Entlastungsbetrages zu. In Ihrem Fall kann es zwei Optionen geben: 1. Ihr Bundesland lässt Privatpersonen ebenfalls zu, dann ist es kein Problem. 2. Sie stellen einen Antrag auf einen “Einzelfallentscheid”. In beiden Fällen sollten Sie unbedingt mit dem Sachbearbeiter bei der Pflegekasse sprechen, ob und wie die Nutzung für eine Privatperson möglich sein könnte.
UIuiuiui..guter Kommentar, danke dafür.
Ich selbst bin Inhaber eines Betreuungsdienstes. Wir machen alles vom Klo putzen bis hin zu Widersprüchen stellen. Wenn ihr das so beschreibt, dass die Dienstleister ihre Arbeit nicht richtig machen, verstehe ich eure Ansicht. Aber bitte auch Vorsicht. Ich zahle meinen Angestellten einen sehr sehr guten Stundensatz (weit über Mindestlohn für Ungelernte), da ich keine Lust habe, mir ständig neues Personal zu suchen und meinen , unseren, Kunden nicht ständig neue Leute vorsetzen möchte. Wenn man wirtschaftlich sein möchte, müsste man den Stundenlohn der Angestellten nehmen und mind. mal 2,5 rechnen, damit davon alles beglichen wird. (Lohn, KK, Versicherung, Sprit..usw..). Der Stundenlohn ist definitiv i.O. Die meisten liegen definitiv höher.
Hier sollte nicht gemeckert werden über die Preise der DL sondern über die Regierung. 125 € sind ein witz, ja. So jetzt kam aber auch die Sache mit der Umwandlung von 40%.. damit kann man auch einiges reissen. Bitte nicht nur auf die DL meckern. Ich weiss, dass es zu wenige gibt und auch schwarze Schafe darunter sind. In diesem Bereich besonders, da die Not ausgenutzt wird. Euch alles Gute
Da stimme ich meiner Vorschreiberin 100% zu. Es ist nur Abzocke. So eine Abzocke kann
doch von den Pflegekassen nicht gut geheißen werden und es muss gegen gesteuert
werden. Die kranken Mitglieder sollen doch auch ehrlich sein und sind es auch.
Aber die wirklich Kranken haben ja keine Lobby.
Was für eine Augenwischerei mit dem Entlastungsbetrag. Ja durch einen Pflegedienst, die sich an nichts halten, geputzt wird nur kölscher Wisch aber abrechnen tun diese Pflegedienste fast 32 Euro pro Stunde ,da hat man nicht viel im Monat und man muss sich todärgern über die Abgezocktheit der Pflegedienste. Es wird Zeit Wahrheit zu sprechen, wie wir Kranken ausgenutzt werden und die Schönschwätzerei mal ein Ende findet. Ja ich bin seit Jahren ein Pflegegradpatient und nicht die ganz Alte und mein Kopf funktioniert noch sehr gut und deshalb bin ich eine, die sich wehrt und Fazit ist dann immer, haha man wird gekündigt. Ja die meisten sind halt ältere Menschen und die lassen alles mit sich geschehen aber nein, dazu bin ich nicht bereit. Tatsachen und Wahrheiten verdammt nochmal gehören endlich auf den Tisch und nicht wie hier alles so nett harmonisierend geschrieben, alles bullshit