So nutzen Sie den Entlastungsbetrag richtig

Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Menschen
Entlastungsbetrag für pflegebedürftige Menschen. Seit dem 01.01.2017 gibt´s mehr Geld.

Seit 01.01.2017 gibt es mit dem neuen PSG II (Pflegestärkungsgesetz) einige finanzielle Änderungen.Unter anderem änderte sich auch die Höhe des Entlastungsgeldes. Leider wird der Entlastungsbetrag immer noch viel zu wenig genutzt.

Was bringt der Entlastungsbetrag?

Das Notrufsystem für zuhause und unterwegs

Mit dem Entlastungsbetrag sollen

Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag von 125 Euro?

Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Zum häuslichen Umfeld zählen:

Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?

Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die im Zusammenhang mit

  • der Tages- und Nachtpflege
  • der Kurzzeitpflege
  • der Leistungen des amb. Pflegedienstes
  • sowie den nach Landesrecht anerkannten Leistungen zur Unterstützung im Alltag

entstehen.

Die einzelnen Kosten gliedern sich wie folgt:

Tages- und Nachtpflege

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Fahrkosten für die Hin- und Rückfahrt

Kurzzeitpflege

  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten
  • Fahrkosten für den Hin- und Rücktransport

Ambulante Pflegedienste/ambulante Betreuungsdienste:

  • Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
  • Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
  • Investitionskosten, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Pflegedienstes entstehen.

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Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag:

  • Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen / niedrigschwellige Angebote)
  • Fahrkosten, wenn die pflegebedürftige Person im Rahmen der Unterstützung im Alltag transportiert werden muss (z.B. in eine Betreuungsgruppe für Demenzkranke).

Tipp

Die Kurzzeitpflege kann auch über den „angesparten“ Entlastungsbetrag finanziert werden. Siehe dazu unseren Beitrag Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.

Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.

Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden.

Mehr Informationen finden Sie auch hier.


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Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten

  • Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
  • Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
  • Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
  • Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
  • Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
  • Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
  • Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
  • Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
  • Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
  • Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
  • Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.

Mein Lese-Tipp zu den Vor- und Nachteile einer Abtretungserklärung: Achtung bei Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Ersatzpflege

Muss der Entlastungsbetrag innerhalb des Monats verbraucht werden?

Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, die Beträge zu sammeln, damit Sie dann zum Beispiel die Hotelkosten einer Kurzzeitpflege bezahlen können. Sie können damit quasi von Januar bis November das Betreuungsgeld ansparen, um dann für eine Kurzzeitpflege im Dezember die Hotelkosten zu finanzieren.

Mein Lese-Tipp: Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen



Bitte nicht vergessen!
Mit einem Pflegegrad haben Sie Anrecht auf monatliche Pflegehilfsmittel.


Die nicht verbrauchten Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abgerufen sein, sonst verfallen die Beträge.

Allerdings ist es nicht möglich, die Entlastungsleistungen im Voraus in Anspruch zu nehmen.

Beispiel Verrechnung der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag:

Herr Maurer hat für Januar bis März jeweils den Entlastungsbetrag von 125 Euro voll in Anspruch genommen. Im April geht Herr Maurer in Kurzzeitpflege und möchte seine Hotelkosten (Essen und Zimmer im Pflegeheim) mit dem Entlastungsbetrag bezahlen, der ihm von April bis Dezember zustehen würde. Das geht nicht.

Die bessere Möglichkeit wäre:

  • Die Entlastungsbeträge von April bis Dezember ansparen
  • Am Anfang des nächsten Jahres diese mit den Hotelkosten der Kurzzeitpflege vom April verrechnen.

Preise für Betreuungsangebote

Die Preise sind für alle Leistungen unterschiedlich.

Die Kosten die in einem Pflegeheim (z.B. Hotelkosten für Kurzzeitpflege) entstehen, sind von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich.

Mittlerweile gibt es auch zugelassene Vermittlungsfirmen die Dienste anbieten, die mit dem Betreuungsbetrag abgerechnet werden können (z.B. Putzen der Fenster oder Wohnung, Begleitung zu Konzerten usw.).

Mein Tipp: Lassen Sie sich die Preise geben und vergleichen Sie! Wenn Sie das Putzen der Wohnung oder das Zubereiten von Mahlzeiten von einem Pflegedienst erledigen lassen, ist dies meist teurer, als über zugelassene Vereine, Nachbarschaftshilfen usw.

Wenn Sie sich unsicher darüber sind, welche Kosten Sie mit wem abrechnen können, sprechen Sie Ihre Pflegekasse an. Bei den meisten Pflegeversicherungen erhalten Sie auch eine Liste der zugelassenen Dienste.

Wo finde ich zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen?

Es ist mancherorts leider nicht so einfach, zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen zu bekommen. Jede Pflegekasse muss Ihnen aber eine Liste mit anerkannten Anbietern aushändigen. Diese Liste enthält auch die Preise und Informationen, welche Leistungen angeboten werden.



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Entlastungsbetrag: Unterstützung durch Nachbarn, Bekannte oder Freunde

Die Suche nach einem zugelassenen Dienstleister für haushaltsnahe Dienstleistungen im Rahmen des Entlastungsbetrages kann mühsam sein. Daher stellt sich die Frage, ob diese Unterstützung auch von nahestehenden Personen wie Nachbarn, Bekannten oder Freunden geleistet werden kann.

Die Antwort ist jedoch je nach Bundesland unterschiedlich. In diesem Text geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die wichtigsten Voraussetzungen und verweisen auf weiterführende Informationen.

Baden-Württemberg

Anerkennung: ist ausgeschlossen

Quelle: Usta-BW.de

Bayern

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, ab dem 16. Lebensjahr
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Hat mindestens die erforderliche Basisschulung
  • Ausreichender Versicherungsschutz ist vorhanden (Haftpflicht- und Unfallversicherung)
  • Unterstützt nicht mehr als 3 pflegebedürftige Personen
  • Ist bei der zuständigen Fachstelle für Demenz und Pflege registriert
  • Aufwandsentschädigung liegt deutlich unter dem Mindestlohn

Quelle: Gesetze-Bayern.de

Berlin

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, muss volljährig sein
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Grundkurs für Nachbarschaftshilfe (6×60 Minuten) ist vorhanden, oder ein Pflegekurs nach §45 SGB XI, oder die Person kann gleichwertige Erfahrungen und Kenntnisse in der Versorgung von Pflegebedürftigen nachweisen und hat zudem eine Informationsveranstaltung für Nachbarschaftshilfe (im Umfang von 120 Minuten) besucht und wurde bei der Pflegekasse registriert.
  • Alle 3 Jahre muss die Teilnahme an einem, von der Pflegekasse durchgeführten Pflegekurs nachgewiesen werden, oder die Teilnahme an einer mindestens 90-minütigen Informationsveranstaltung.
  • Unterstützt nicht mehr als 2 pflegebedürftige Personen gleichzeitig
  • Aufwandsentschädigung liegt bei höchstens 8 Euro pro Stunde

Quelle: berlin.de/

Brandenburg

Anerkennung: ist ausgeschlossen

Quelle: bravors.brandenburg.de

Bremen

Anerkennung: ist ausgeschlossen

Quelle: unbekannt

Hamburg

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson
  • Nicht verwandt oder verschwägert
  • Ist bei der Nachbarschaftshilfe registriert
  • Unterstützt nicht mehr als 2 pflegebedürftige Personen gleichzeitig
  • Aufwandsentschädigung pro Kalenderjahr liegt nicht über 2400 Euro und liegt bei höchstens 5 Euro pro Stunde

Quelle: landesrecht-hamburg.de

Hessen

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Unterstützt nicht mehr als 3 pflegebedürftige Personen pro Kalendermonat
  • Aufwandsentschädigung ist zeitlich pauschalisiert
  • Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses (darf nicht älter als 3 Jahre sein)
  • Unterstützung nur bei der allgemeinen Alltagsbegleitung möglich (Haushaltsführung, Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen)

Quelle: rv.hessenrecht.hessen.de

Mecklenburg-Vorpommern

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, volljährig
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Wohnt im engen Umkreis der pflegebedürftigen Person
  • Grundkurs im Umfang von 8×45 Minuten nach dem zwischen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Sozialministerium abgestimmtem Curriculum) und Registrierung bei den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
  • Innerhalb von 2 Jahren muss den Landesverbänden der Pflegekassen und dem Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. die Teilnahme am Aufbaukurs (im Umfang von 6×45 Minuten) unaufgefordert nachgewiesen werden.
  • Unterstützt höchstens 2 Pflegepersonen, im Umfang von 25 Stunden, je Kalendermonat
  • Unterstützung nur bei niederschwelligen Leistungen, wie z.B. Begleitung zum Arzt, Spaziergänge, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen…
  • Aufwandsentschädigung liegt bei höchstens 8 Euro pro Stunde

Quelle: Landesrecht-mv.de

Niedersachsen

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, hat das 16. Lebensjahr vollendet
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Person muss persönlich und fachkundlich geeignet sein.
  • Fachkundliche Eignung: nach absolvieren eines Pflegekurses nach §45, oder über eine einschlägige berufliche Qualifikation verfügt, oder Schulung durch eine Fachkraft im Umfang von mindestens 30 Stunden. Absolvierter Erste-Hilfe-Kurs darf nicht länger als 5 Jahre zurück liegen.
  • Unterstützt pflegebedürftige Personen in Niedersachsen
  • Unterstützung muss auf Dauer nachhaltig, verlässlich und regelmäßig angeboten werden
  • Veröffentlichung von Kontaktdaten, sowie Inhalt, Art und Umfang der Tätigkeiten, sowie die Vergütung (zur regionalen Verfügbarkeit)
  • Aufwandsentschädigung darf 85% des Mindestlohnes nicht überschreiten

Quelle: soziales.niedersachsen.de

Nordrhein-Westfalen

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Qualifikation: im Umfang einer Nachbarschaftshilfe, Pflegekurs nach §45 SGB XI, Bestätigung seitens der Einzelperson, dass sie das zur Verfügung gestellte Angebot zur Nachbarschaftshilfe kennt
  • Der pflegebedürftigen Person müssen die erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden
  • Es darf lediglich der Entlastungsbetrag abgerechnet werden, der Umwandlungsanspruch von bis zu 40% der Pflegesachleistungen entfällt.

Quelle: recht.nrw.de

Rheinland-Pfalz

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Ausreichender Versicherungsschutz vorhanden
  • Unterstützung muss auf Dauer, regelmäßig und verlässlich angeboten werden
  • Legt der Behörde ein schriftliches Konzept vor
  • Persönliche Eignung muss durch das Vorlegen eines polizeilichen Führungszeugnisses nachgewiesen werden
  • Jährliche Vorlage (zum 30.04.) eines Tätigkeitsberichts bei der Behörde
  • Qualifikation:
  • Für Betreuungsleistungen: Fachkraft mit mindestens 160 Stunden umfassender Qualifizierung im Rahmen der Richtlinie nach §53a SGB XI (Betreuungskräfte) und wird im Rahmen der Kooperation von einer Fachkraft begleitet
  • Für hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen: Nachweis des Abschlusses eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht länger als 5 Jahre zurück liegt.
  • Aufwandsentschädigung muss angemessen sein (überschreitet nicht die Entgeltgrenze einer geringfügigen Beschäftigung)

Quelle: landesrecht.rlp.de

Saarland

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, volljährig
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Unterstützt nicht mehr als 2 pflegebedürftige Personen
  • Nachweis von: Unterweisung gemäß §43 (Infektionsschutzgesetz) – wenn keine abgeschlossene medizinische oder pflegerische Ausbildung vorhanden ist, polizeiliches Führungszeugnis. Beide Nachweise dürfen nicht älter als 12 Monate sein.
  • Aufwandsentschädigung: allgemein gesetzlicher Mindestlohn pro Stunde, Aufwandsentschädigung im Kalenderjahr darf nicht höher sein als der Freibetrag nach §3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale).
  • Es darf lediglich der Entlastungsbetrag abgerechnet werden, der Umwandlungsanspruch von bis zu 40% der Pflegesachleistungen entfällt

Quelle: recht.saarland.de

Sachsen

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Qualifikation: hat einen, von den Pflegekassen durchgeführten Kurs für Nachbarschaftshilfe absolviert
  • Ausreichender Versicherungsschutz vorhanden (bei einer Aufwandsentschädigung von 10 Euro pro Stunde)
  • Bei einer Aufwandsentschädigung von 5 Euro pro Stunde entfällt der Nachweis der Versicherung
  • Beim Antrag auf Anerkennung ist bereits anzugeben, welche der beiden Vergütungsmodelle gewählt wird.
  • Betreut und entlastet max. 40 Stunden pro Monat
  • Anerkennung ist auf 3 Jahre befristet. Verlängerung muss beantragt werden und es muss erneut ein, von den Pflegekassen angebotener Kurs, absolviert werden.

Quelle: revosax.sachsen.de

Sachsen-Anhalt

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, volljährig
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Qualifikation: hat eine vom Land Sachsen-Anhalt anerkannte Schulung zur Nachbarschaftshilfe absolviert
  • Unterstützt höchstens 2 pflegebedürftige Personen, max. 30 Stunden je Kalendermonat in den Bereichen wie z.B. Begleitung zum Arzt und Behörden, Spaziergänge, Einkaufs- und Hauswirtschaftshilfen…
  • Fortbildung (vom Land anerkannt) alle 3 Jahre

Quelle: landesrecht.sachsen-anhalt.de

Schleswig-Holstein

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, volljährig
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Unterstützung max. 30 Stunden pro Kalendermonat
  • Angemessene Versicherung für Schäden, die im Rahmen der Unterstützung entstehen können
  • Qualifikation: entsprechende berufliche Qualifikation, oder Kurs zur Nachbarschaftshilfe im Umfang von mindestens 8×45 Minuten.
  • Alle 3 Jahre: Besuch eines von den Kassen anerkannten Aufbaukurses oder einer Informationsveranstaltung zur Nachbarschaftshilfe (Umfang mindestens 2×45 Minuten)

Quelle: schleswig-holstein.de

Thüringen

Anerkennung: möglich, unter folgenden Voraussetzungen

  • Einzelperson, volljährig
  • Nicht verwandt oder verschwägert und lebt nicht im selben Haushalt
  • Ist nicht die eingetragene Pflegeperson
  • Wohnt im engen Umkreis der pflegebedürftigen Person
  • Unterstützung maximal 40 Stunden pro Kalendermonat
  • Aufwandsentschädigung darf den Steuerfreibetrag pro Kalenderjahr (Höhe des Pflegegeldes) nicht überschreiten
  • Qualifikation: Berufsausbildung in der Alten-, Gesundheits- oder Krankenpflege oder eine vergleichbare Ausbildung, oder Absolvierung eines Kurses für Nachbarschaftshilfe von den Pflegekassen (digital möglich)
  • Ausreichender Versicherungsschutz gegen Sach- und Personenschäden (Haftpflichtversicherung)

Quelle: landesrecht.thueringen.de

Zusätzliche Betreuungsangebote im Pflegeheim

Seit 2017 müssen auch die Pflegeheime/Seniorenheime zusätzliche Betreuungsleistungen anbieten. Bis Dezember 2016 kamen Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung nur dann in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen, wenn das Pflegeheim dies mit der Pflegekasse ausgehandelt hatte.

Das bedeutet für Sie: Wenn ein Angehöriger von Ihnen in einem Pflegeheim untergebracht ist, sollten Sie ein Auge darauf werfen, ob er diese zusätzlichen Betreuungsleistungen auch erhält.

Gesetzliche Regelungen

Die gesetzlichen Regelungen für den Entlastungsbetrag finden Sie im § 45b SGB XI. Es können auch Leistungen aus dem § 45a SGB XI finanziert werden.

Andere Begrifflichkeiten

  • Zusätzliche / erweiterte / niedrigschwellige Entlastungsangebote, Betreuungsangebote, Betreuungsleistungen, Hilfeangebote, Unterstützungsleistungen / Entlastungspflege
  • familienunterstützende Dienstleistungen im Betreuungsbereich
  • anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag

FAQ – Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag

Was ist ein Entlastungsbetrag?

Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.

Für was kann man den Entlastungsbetrag nutzen?

Der zur Verfügung gestellte Betrag ist speziell dafür vorgesehen, qualitätsgesicherte Leistungen anzubieten, um pflegende Angehörige und ähnlich nahestehende Personen in ihrer Rolle als Pflegepersonen zu entlasten. Zusätzlich soll er die Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags fördern.

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag nach Pflegegrad?

Der Betrag der Entlastungsleistung ist unabhängig vom Pflegegrad einheitlich festgelegt und beläuft sich auf 125 Euro pro Monat.

Wer bekommt Entlastungsbetrag?

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche finanzielle Zuwendung, die allen pflegebedürftigen Personen mit einem anerkannten Pflegegrad gewährt wird. Selbst bei Pflegegrad 1 haben Sie Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung zur Entlastung im Pflegealltag.

Kann man den Entlastungsbetrag rückwirkend beantragen?

Ja, Sie können den Entlastungsbetrag beantragen, nachdem Sie die entsprechenden Leistungen in Anspruch genommen haben. Sie haben Zeit bis zum 30.06. des Folgejahres, um den Antrag einzureichen. Es ist jedoch wichtig, dass Sie die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Pflegeleistungen bei der Pflegekasse einreichen.


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Quelle Bildmaterial: Fotolia #27508970 © Gina Sanders

21 Antworten auf „So nutzen Sie den Entlastungsbetrag richtig“

Vielen herzlichen Dank für den tollen Erfahrungsbericht und die Tipps. An einer Stelle muss ich noch Klarheit schaffen: “Jedoch…..ein bitterer Tropfen ist leider überall…….muss Derjenige, die Einkünfte in seiner Steuer eingeben und versteuern !!!!” Das trifft in sofern zu, wenn der Dienstleister die Leistungen gewerblich erbringt, oder KEINE sittlich-moralische Verpflichtung vorliegt. Heißt im Umkehrschluss, Freunde, Bekannte, Nachbarn und Familie, bei denen eine sittlich-moralische Verpflichtung vorliegt, müssen das Geld in der Regel nicht versteuern.

Hallo an Alle !

Ich lese hier gerade eine Menge kontroverse Kommentare…..
als pflegende Angehörige seit 5 Jahren, für Mama 81 Jahre und Papa 86 Jahre alt, möchte ich doch kurz ein paar Tipps abgeben, damit Ihr auch alle mit dem Geld auskommt.

Den Entlastungsbeitrag gibt es ab PG 1 und bleibt immer gleich bei 125 Euro.
Jedoch kann er aufgestockt werden mit der Verhinderungspflege.
Allerdings werden die 125 Euro von der Pflegekasse nur bezahlt, wenn Ihr eine eingetragene Haushaltshilfe habt, die zugelassen ist, mit der Pflegekasse abzurechnen.

Ich kann Euch die “Agentur für Haushaltshilfe” empfehlen.
Seit Jahren kommt immer die Selbe Dame zu meinen Eltern.
Ihr erklärt Ihr, wie Ihr alles gerne hättet und falls die Chemie mal nicht stimmen sollte,
kurz anrufen, Problem schildern und dann wird eine neue nette Dame empfohlen.
Dieses Problem hatte ich 3x mit meiner Mutter…..sie konnte sich aber auch nicht damit abfinden, das Jemand “Fremdes” jetzt ihren Haushalt wuppt……

Mittlerweile ist meine Mutter total glücklich über die Hilfe für 2 Stunden in der Woche.
Und wenn es mal mehr seien sollte, kann man alles per Verhinderungspflege abrechen.
Auch sämtliche Gartenarbeiten, Rasen mähen, Hecke schneiden, Laub harken, alles zum Recyclinghof bringen, Zeit und Fahrkosten, rechne ich über Verhinderungspflege ab.
(Schreibe genau auf was gemacht wird, wann es gemacht wird, wie viel Zeit benötigt wird, Reinigung der Gartengeräte, Fahrt zum Recyclinghof um den Grünschnitt abzugeben) usw. usw. usw.

Wichtig: in unserem Fall habe ich 20Euro pro Stunde ausgemacht,
der Erbringer muss dann auch eine Quittung über den Betrag unterschreiben,
das scanne ich ein und sende es der Krankenkasse.

Der Erbringer der Gartenarbeiten, wird von mir direkt bar bezahlt !!!

Allerdings muss für Denjenigen, der z.B. die Gartenarbeit macht, ein Antrag auf Verhinderungspflege gestellt werden.
Darin steht Name und Adresse des Erbringers.

Jedoch…..ein bitterer Tropfen ist leider überall…….muss Derjenige, die Einkünfte in seiner Steuer eingeben und versteuern !!!!

Wir haben das auch so weitergeführt, aber haben dem Erbringer, die Steuern, die er auf die Verhinderungspflege zahlen musste, selbstverständlich erstattet.

Es rechnet sich trotzdem absolut…..

Liebe Grüße und ich hoffe ich konnte helfen
Petra

Da bleiben nur wenige Möglichkeiten übrig: entweder der Dienstleister rechnet die Differenz über die Verhinderungspflege ab, oder die Differenz muss von der pflegebedürftigen Person bezahlt werden. Wenn die Differenz selbst bezahlt werden muss, da beispielsweise die Verhinderungspflege bereits verbraucht oder verplant ist, kann es sinnvoll sein vom Umwandlungsanspruch gebrauch zu machen um die Kosten etwas zu senken.

Wie auch schon in dem Kommentar zuvor beschrieben ist das leider sehr unterschiedlich geregelt. Eine Auskunft wie und ob es in Ihrem Bundesland möglich ist, können Sie bei dem Pflegestützpunkt oder direkt bei der Pflegekasse einholen.

Wer bezahlt den Rest für die Alltagshelfer wenn der Betrag von den Entlastungsleistungen nicht reicht ?

Hallo, meine Schwester möchte mich im Haushalt unterstützen. Ich habe Pflegestufe 2 und brauche Unterstützung. Kann ich für sie das Entlastungsgeld 125€ verwenden wenn ja wie wird es dann abgerechnet?
Liebe Grüße
Birgit

Leider ist es so geregelt, dass nur zugelassene Dienstleister den Entlastungsbetrag abrufen und nutzen können. In ein paar wenigen Bundesländern darf auch eine Privatperson die Entlastungsleistungen durchführen und abrechnen, ob das in Ihrem Bundesland geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, sollten Sie entweder mit der Kasse oder dem Pflegestützpunkt klären. Vielleicht gibt es ja eine Möglichkeit.

Meine Enkelin macht alles für mich. Von der Pflege, Einkaufen, Putzen usw. Warum bekomme ich die 125 € nicht für sie

Das hängt vom Bundesland ab. In den meisten Bundesländern ist es tatsächlich nicht möglich, dass eine Privatperson den Entlastungsbetrag nutzen kann. In den verbleibenden Bundesländern sind die Regelungen sehr unterschiedlich. Sie müssten sich an Ihre Pflegekasse wenden und dort einmal nachfragen.

Da sollten Sie bei der Kasse nachfragen, warum der Zugang zu dem Entlastungsbetrag bei Ihnen nicht genehmigt wird. Die Regelungen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Es gibt Bundesländer, da wird der Lehrgang beispielsweise nicht anerkannt. In anderen Bundesländern darf es KEIN Familienangehöriger sein, der die Leistungen erbringt. Ich tippe fast darauf, dass das bei Ihnen der Fall sein wird.

Meine Tochter hat einen Kurs als Alltagsbegleiter erfolgreich abgeschlossen. Gleichwohl wird mir die Zahlung des Entlastungsbetrages bei Pflegegrad 1 verwährt.

Im Vorkommentar wurde die Frage bereits beantwortet. Das Problem ist, dass nicht alle Bundesländer Privatpersonen zulassen, das sollten Sie mit Ihrer Pflegekasse klären. Weiteres Thema ist, dass die wenigsten Pflegekassen, Gartenarbeiten als Entlastungsleistung akzeptieren. Anders würde es aussehen, wenn Sie mit Ihrem Schwiegersohn gemeinsam “gärtnern” würden, also gemeinsam, je nach Möglichkeiten den Garten auf Vordermann bringen.

Hallo, ich habe Pflegestufe 3. Meine Freundin ist meine Pflegeperson. Sie bekommt das komplette Pflegegeld. Sie kümmert sich um den Haushalt und hilft mir bei meinen täglichen Anliegen. Ich habe einen Garten der auch behandelt werden müsste. Würde gerne meinen Schwiegersohn der auch Gärtner ist das machen lassen und ihm den Entlassungsbetrag 125€ gerne geben. Wie kann ich das Geld beantragen und geht das überhaupt? Wie funktioniert das mit den Quittungen die man ausstellen soll? Ich bin bei der TK versichert. Auf Antwort wäre ich sehr Dankbar.
Mfg

Den Entlastungsbetrag können meistens nur zugelassene Dienstleister nutzen. Dazu zählen beispielsweise Pflegedienste oder Nachbarschaftshilfsvereine. In wenigen Bundesländern ist es sogar möglich, dass eine Privatperson den Entlastungsbetrag abrechnen kann. Das sollten Sie aber mit Ihrer Pflegekasse klären, ob es in Ihrem Bundesland möglich ist.

Sehr geehrte Herr Beier ich pflege seit sechzehn Jahren mein Sohn aber leider ich weiß immer noch nicht welche Rechte ich habe. Wie kann ich diesen Entlastungbetrag bekommen, können sie mir sagen wie ich das machen kann? Mit freundlichen Grüßen Cicek

Die Frage mit dem Guthaben ist leichter zu beantworten: kurz gesagt, Ja. Bis zu einem gewissen Punkt summieren sich die Summen. Das heißt es spart sich an.
Die größere Schwierigkeit ist die Nutzung des Budget. Nicht jede Kasse bzw. jedes Bundesland lässt eine Nutzung durch eine Privatperson zu. Die meisten Bundesländer lassen nur für “zugelassene Diensthelfer” die Nutzung des Entlastungsbetrages zu. In Ihrem Fall kann es zwei Optionen geben: 1. Ihr Bundesland lässt Privatpersonen ebenfalls zu, dann ist es kein Problem. 2. Sie stellen einen Antrag auf einen “Einzelfallentscheid”. In beiden Fällen sollten Sie unbedingt mit dem Sachbearbeiter bei der Pflegekasse sprechen, ob und wie die Nutzung für eine Privatperson möglich sein könnte.

Guten Tag,
ich habe den Pflegegrad 1 – 125,– € mtl. ab 9.6.23 erhalten. Ich brauche ihn hauptsächlich für eine Haushaltshilfe. Möchte aber keine fremde Person in der Wohnung haben, sondern eine aus dem Bekanntenkreis. Wie hoch kann ich diese bezahlen und wie rechne ich diese ab? Habe ich schon ein Guthaben von Juni-Okt.23 = 625,– € ?

UIuiuiui..guter Kommentar, danke dafür.
Ich selbst bin Inhaber eines Betreuungsdienstes. Wir machen alles vom Klo putzen bis hin zu Widersprüchen stellen. Wenn ihr das so beschreibt, dass die Dienstleister ihre Arbeit nicht richtig machen, verstehe ich eure Ansicht. Aber bitte auch Vorsicht. Ich zahle meinen Angestellten einen sehr sehr guten Stundensatz (weit über Mindestlohn für Ungelernte), da ich keine Lust habe, mir ständig neues Personal zu suchen und meinen , unseren, Kunden nicht ständig neue Leute vorsetzen möchte. Wenn man wirtschaftlich sein möchte, müsste man den Stundenlohn der Angestellten nehmen und mind. mal 2,5 rechnen, damit davon alles beglichen wird. (Lohn, KK, Versicherung, Sprit..usw..). Der Stundenlohn ist definitiv i.O. Die meisten liegen definitiv höher.
Hier sollte nicht gemeckert werden über die Preise der DL sondern über die Regierung. 125 € sind ein witz, ja. So jetzt kam aber auch die Sache mit der Umwandlung von 40%.. damit kann man auch einiges reissen. Bitte nicht nur auf die DL meckern. Ich weiss, dass es zu wenige gibt und auch schwarze Schafe darunter sind. In diesem Bereich besonders, da die Not ausgenutzt wird. Euch alles Gute

Da stimme ich meiner Vorschreiberin 100% zu. Es ist nur Abzocke. So eine Abzocke kann
doch von den Pflegekassen nicht gut geheißen werden und es muss gegen gesteuert
werden. Die kranken Mitglieder sollen doch auch ehrlich sein und sind es auch.
Aber die wirklich Kranken haben ja keine Lobby.

Was für eine Augenwischerei mit dem Entlastungsbetrag. Ja durch einen Pflegedienst, die sich an nichts halten, geputzt wird nur kölscher Wisch aber abrechnen tun diese Pflegedienste fast 32 Euro pro Stunde ,da hat man nicht viel im Monat und man muss sich todärgern über die Abgezocktheit der Pflegedienste. Es wird Zeit Wahrheit zu sprechen, wie wir Kranken ausgenutzt werden und die Schönschwätzerei mal ein Ende findet. Ja ich bin seit Jahren ein Pflegegradpatient und nicht die ganz Alte und mein Kopf funktioniert noch sehr gut und deshalb bin ich eine, die sich wehrt und Fazit ist dann immer, haha man wird gekündigt. Ja die meisten sind halt ältere Menschen und die lassen alles mit sich geschehen aber nein, dazu bin ich nicht bereit. Tatsachen und Wahrheiten verdammt nochmal gehören endlich auf den Tisch und nicht wie hier alles so nett harmonisierend geschrieben, alles bullshit

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