
Seit 01.01.2017 gibt es mit dem neuen PSG II (Pflegestärkungsgesetz) einige finanzielle Änderungen.Unter anderem änderte sich auch die Höhe des Entlastungsgeldes. Leider wird der Entlastungsbetrag immer noch viel zu wenig genutzt.
Das Wichtigste im Überblick
- Was bringt der Entlastungsbetrag?
- Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag?
- Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?
- Wie hoch sind die Entlastungsleistungen?
- Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten
- Muss der Entlastungsbetrag innerhalb des Monats verbraucht werden?
- Preise für Betreuungsangebote
- Wo finde ich zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen?
- Zusätzliche Betreuungsangebote im Pflegeheim
- Gesetzliche Regelungen
- Weitere Beiträge zum Thema Pflege
Was bringt der Entlastungsbetrag?
Mit dem Entlastungsbetrag sollen
- pflegende Angehörigen entlastet und/oder beraten werden
- Pflegebedürftige gefördert werden, so dass sie so lange wie möglich im häuslichen Umfeld ihren Alltag selbstständig bewältigen und soziale Kontakte pflegen können.
Wer hat Anspruch auf den Betreuungsbetrag?
Alle Personen mit einem Pflegegrad 1 bis 5, die im häuslichen Umfeld gepflegt werden. Zum häuslichen Umfeld zählen:
- Die eigene Wohnung des pflegebedürftigen Menschen
- Die Wohnung der Pflegeperson
- Altenwohnung, Betreutes Wohnen
Welche Leistungen können mit dem Entlastungsbetrag abgerechnet werden?
Mit den Entlastungsleistungen können folgende Leistungen abgerechnet werden:
- Teilstationäre Tagespflege oder Nachtpflege. Das ist interessant für Menschen, die häufiger die Tagespflege in Anspruch nehmen möchten.
- Außerdem können die Investkosten, sowie die Kosten für die Mahlzeiten und die Unterkunft in der Tagespflege damit abgerechnet werden.
- Kurzzeitpflege
- Leistungen für den ambulanten Pflegedienst im Bereich der Selbstversorgung für Personen in den Pflegegraden 2 – 5 *
- Leistungen für Pflegedienste im Bereich der Körperpflege für Personen mit dem Pflegegrad 1 **
- Sowie Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI (niedrigschwellige Entlastungsleistungen / niedrigschwellige Angebote)
Nicht bezahlt werden können damit Leistungen des Pflegedienstes für die Körperpflege (An- und Auskleiden, große Toilette, kleine Toilette usw.), da dies über die Pflegesachleistungen finanziert wird.
Personen mit einem Pflegegrad 1 erhalten keine Pflegesachleistungen. Deshalb können diese pflegebedürftigen Menschen den Entlastungsbetrag auch für Körperpflege – ausgeführt durch einen Pflegedienst – verwenden.
Mehr Informationen finden Sie auch hier.
Nützliche Alltagshilfen:
Kostenlose Pflegehilfsmittel für bis zu 40 Euro pro Monat !
Treppenlifte – Mit Pflegegrad bis 4.000 Euro Zuschuss !
Nachträglicher Einbau Badewannentüre – Innerhalb weniger Stunden !
Rollator-Rollstuhl - 3in1-Lösung wenn die Beine schwach werden. Auf Rezept
Wie hoch sind die Entlastungsleistungen?
Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz
erhalten ALLE Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 1 – 5
125 Euro pro Monat.
Was Sie über den Entlastungsbetrag wissen sollten
- Jede pflegebedürftige Person mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5 kann den Entlastungsbetrag in Anspruch nehmen.
- Der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist für jeden Pflegebedürftigen gleich hoch, unabhängig davon, in welchem Pflegegrad er eingestuft ist.
- Der Entlastungsbetrag ist eine Sachleistung.
- Der Entlastungsbeitrag muss beantragt werden und wird nicht pauschal bzw. automatisch an den Pflegebedürftigen ausbezahlt. Das bedeutet, dass das Betreuungsgeld/die Betreuungsleistungen zweckgebunden ist (Kostenerstattungsanspruch).
- Der Antrag muss NICHT VOR Inanspruchnahme der Leistungen gestellt werden. Es reicht, wenn der Antrag mit den Rechnungen eingereicht wird.
- Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich erbrachten Leistungen.
- Sie können bei Ihrer Pflegeversicherung nachfragen, wie hoch noch Ihr verfügbares Budget für den Entlastungsbetrag ist.
- Als Nachweis dienen die Abrechnungen/Quittungen/Belege.
- Kosten, welche die Entlastungsleistungen überschreiten, müssen selbst getragen werden.
- Im Normalfall ist der Entlastungsbetrag ein Kostenerstattungsbetrag. Das heißt, Sie gehen in Vorleistung und begleichen die Rechnung. Danach reichen Sie diese bei der Pflegeversicherung ein.
- Der Betreuungsdienst/Pflegedienst kann auch direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Dazu muss eine Abtretungserklärung ausgefüllt werden. Vorteil: Sie müssen nicht mehr mit den Kosten in Vorleistung gehen.
Mein Tipp: Lassen Sie sich immer die Rechnungen geben, so dass Sie genau wissen, wieviel Leistungen Sie bereits verbraucht haben. Außerdem sollten Sie prüfen, ob korrekt abgerechnet wurde.
Mein Lese-Tipp zu den Vor- und Nachteile einer Abtretungserklärung: Achtung bei Abtretungserklärung für Entlastungsbetrag und Ersatzpflege
Muss der Entlastungsbetrag innerhalb des Monats verbraucht werden?
Der Entlastungsbeitrag muss nicht jeden Monat aufgebraucht werden. Sie haben die Möglichkeit, die Beträge zu sammeln, damit Sie dann zum Beispiel die Hotelkosten einer Kurzzeitpflege bezahlen können. Sie können damit quasi von Januar bis November das Betreuungsgeld ansparen, um dann für eine Kurzzeitpflege im Dezember die Hotelkosten zu finanzieren.
Mein Lese-Tipp: Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen
Die nicht verbrauchten Beträge müssen spätestens im darauffolgenden Kalenderhalbjahr abgerufen sein, sonst verfallen die Beträge.
Allerdings ist es nicht möglich, die Entlastungsleistungen im Voraus in Anspruch zu nehmen.
Beispiel Verrechnung der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag:
Herr Maurer hat für Januar bis März jeweils den Entlastungsbetrag von 125 Euro voll in Anspruch genommen. Im April geht Herr Maurer in Kurzzeitpflege und möchte seine Hotelkosten (Essen und Zimmer im Pflegeheim) mit dem Entlastungsbetrag bezahlen, der ihm von April bis Dezember zustehen würde. Das geht nicht.
Die bessere Möglichkeit wäre:
- Die Entlastungsbeträge von April bis Dezember ansparen
- Am Anfang des nächsten Jahres diese mit den Hotelkosten der Kurzzeitpflege vom April verrechnen.
Preise für Betreuungsangebote
Die Preise sind für alle Leistungen unterschiedlich.
Die Kosten die in einem Pflegeheim (z.B. Hotelkosten für Kurzzeitpflege) entstehen, sind von Pflegeheim zu Pflegeheim unterschiedlich.
Mittlerweile gibt es auch zugelassene Vermittlungsfirmen die Dienste anbieten, die mit dem Betreuungsbetrag abgerechnet werden können (z.B. Putzen der Fenster oder Wohnung, Begleitung zu Konzerten usw.).
Mein Tipp: Lassen Sie sich die Preise geben und vergleichen Sie! Wenn Sie das Putzen der Wohnung oder das Zubereiten von Mahlzeiten von einem Pflegedienst erledigen lassen, ist dies meist teurer, als über zugelassene Vereine, Nachbarschaftshilfen usw.
Wenn Sie sich unsicher darüber sind, welche Kosten Sie mit wem abrechnen können, sprechen Sie Ihre Pflegekasse an. Bei den meisten Pflegeversicherungen erhalten Sie auch eine Liste der zugelassenen Dienste.
Wo finde ich zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen?
Es ist mancherorts leider nicht so einfach, zugelassene Anbieter für Entlastungsleistungen zu bekommen. Jede Pflegekasse muss Ihnen aber eine Liste mit anerkannten Anbietern aushändigen. Diese Liste enthält auch die Preise und Informationen, welche Leistungen angeboten werden.
Zusätzliche Betreuungsangebote im Pflegeheim
Seit 2017 müssen auch die Pflegeheime/Seniorenheime zusätzliche Betreuungsleistungen anbieten. Bis Dezember 2016 kamen Pflegebedürftige in einer Pflegeeinrichtung nur dann in den Genuss der zusätzlichen Betreuungsleistungen, wenn das Pflegeheim dies mit der Pflegekasse ausgehandelt hatte.
Das bedeutet für Sie: Wenn ein Angehöriger von Ihnen in einem Pflegeheim untergebracht ist, sollten Sie ein Auge darauf werfen, ob er diese zusätzlichen Betreuungsleistungen auch erhält.
Hinweis: Wer einen Pflegegrad hat und zu Hause gepflegt wird hat jeden Monat Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Diese können Sie hier einfach bestellen.
Gesetzliche Regelungen
Die gesetzlichen Regelungen für den Entlastungsbetrag finden Sie im § 45b SGB XI. Es können auch Leistungen aus dem § 45a SGB XI finanziert werden.
Andere Begrifflichkeiten
- Zusätzliche / erweiterte / niedrigschwellige Entlastungsangebote, Betreuungsangebote, Betreuungsleistungen, Hilfeangebote, Unterstützungsleistungen / Entlastungspflege
- familienunterstützende Dienstleistungen im Betreuungsbereich
- anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag
- Angebote zur Unterstützung im Alltag
Weitere Beiträge zum Thema Pflege
- So sind pflegende Angehörige versichert
- Kombinationspflege: Pflegegeld und Pflegesachleistung als Kombinationsleistung beantragen
- So wird Verhinderungspflege beantragt und abgerechnet
- Häusliche Pflege: Mangels Beratung verfallen jährlich Leistungen in Milliardenhöhe. Was können Sie tun?
Profitieren Sie von unserem
Newsletter!
Tipps zur Pflegekasse & Pflegegeld,
Kurzzeit- u. Verhinderungspflege, Fehler bei MDK-Begutachtung, Entlastungsbetrag, Gesetzesänderungen uvm.
Tragen Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter ein. Er erscheint 1-2 Mal pro Monat und hat das Ziel, dass Sie sich zukünftig im Pflegedschungel zurechtfinden und die Pflege erleichtert wird!
Quelle Bildmaterial: Fotolia #27508970 © Gina Sanders
Gemeinsam mit seiner Frau betreut Otto Beier seit 2012 seine pflegebedürftigen Eltern und Schwiegereltern. Er gibt Insider-Tipps für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen und schreibt als Pflegender – direkt von der Front – über seine Erfahrungen mit dem Pflegedschungel.
Mehr gibt es auch auf Facebook oder Xing, aber vor allem auch bei „Über mich“.