
Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen - Tipps & Anleitung für pflegende Angehörige

Das Wichtigste in Kürze
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Entlastungsbetrag nutzen: Der Entlastungsbetrag kann zur Finanzierung der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, um pflegende Angehörige zu entlasten.
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Bedingungen: Der Entlastungsbetrag wird jährlich gewährt und kann für verschiedene Pflegeleistungen verwendet werden, auch für die Kurzzeitpflege.
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Maximaler Betrag: Der Entlastungsbetrag beträgt bis zu 125 Euro pro Monat, der ungenutzte Betrag kann bis zum Jahresende angespart werden.
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Kombination mit anderen Leistungen: Der Entlastungsbetrag lässt sich mit anderen Pflegeleistungen kombinieren, wie zum Beispiel der Kurzzeitpflege, um die Pflegekosten zu decken
So gehen Sie vor
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Prüfen Sie die Anspruchsberechtigung: Vergewissern Sie sich, dass der pflegebedürftige Angehörige im Besitz eines anerkannten Pflegegrades ist und Anspruch auf den Entlastungsbetrag hat.
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Ermitteln Sie die Höhe des Entlastungsbetrags: Der monatliche Entlastungsbetrag beträgt bis zu 125 Euro. Stellen Sie sicher, dass Sie wissen, wie viel davon noch zur Verfügung steht.
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Kontaktieren Sie die Pflegeeinrichtung: Sprechen Sie mit der Einrichtung, in der die Kurzzeitpflege durchgeführt werden soll, und klären Sie, dass der Entlastungsbetrag als Teil der Kosten verwendet werden kann.
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Abrechnung und Verrechnung: Die Kurzzeitpflege kann mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden, indem Sie die Abrechnung der Pflegeeinrichtung einsehen und den Entlastungsbetrag als Teilzahlung eintragen lassen.
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Dokumentieren Sie den Vorgang: Stellen Sie sicher, dass alle notwendigen Unterlagen und Nachweise vorliegen und die Verrechnung ordnungsgemäß durchgeführt wird. Bei Unsicherheiten können Sie sich an einen Experten oder eine Beratungsstelle wenden.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Welche Kosten entstehen in der Kurzzeitpflege?
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Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
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Wo wird der Antrag auf Kostenübernahme für den Entlastungsbetrag gestellt?
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Meine Erfahrungen zur Verrechnung der Hotelkosten mit dem Entlastungsbetrag
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Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
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Neueste Ratgeber
Welche Kosten entstehen in der Kurzzeitpflege?
Wer pflegebedürftig ist, erhält einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieses Betreuungsgeld kann für ganz unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden, unter anderem für die Begleichung der Hotelkosten (Kost und Logis) bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Sie können also die Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Noch viel zu wenig bekannt ist, dass der Entlastungsbetrag (früher: zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) auch dafür benutzt werden kann, um die Hotelkosten der Kurzzeitpflege-Einrichtung (Pflegeheim) zu bezahlen.
Bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim entstehen Ihnen folgende Kosten:
- Pflegekosten: Diese reinen Pflegekosten während der Kurzzeitpflege werden bis zu einem Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen. Der Rest muss selbst bezahlt werden. Diesem Artikel können Sie die aktuellen Pflegeleistungen entnehmen.
- Hotelkosten: Bei einer Pflegeheimunterbringung spricht man bei den Kosten für Kost und Logis (Verpflegung und Miete für das Zimmer) von Hotelkosten. Die Hotelkosten müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden, dafür gibt es von der Pflegekasse keine Erstattung.
- Investkosten: In vielen Bundesländern dürfen die Pflegeheimbetreiber Investkosten in Rechnung stellen. Mit diesen Kosten deckt das Pflegeheim unter anderem Kosten für die Wartung und Instandsetzung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen, Fahrzeuge usw. ab.
Kostenfreie Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 42 € / Monat
Wer krank oder pflegebedürftig ist, hat Anspruch auf Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel. Diese erleichtern nicht nur die Pflege, sondern sorgen auch für eine spürbare Erleichterung im Alltag der Betroffenen.
Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.
Da meistens die Kosten für die Kurzzeitbetreuung höher sind als die Kostenerstattung durch die Pflegekasse, können diese Mehrkosten mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden. Wenn Sie noch nicht alle Gelder aus dem Entlastungsbetrag ausgeschöpft haben, können Sie damit folgende Kosten für die Kurzzeitpflegeunterbringung verrechnen:
- Kosten für die Kurzzeitpflege, die den Höchstbetrag der Pflegekasse überschreiten.
- Hotelkosten im Pflegeheim (Verpflegungs- und Unterbringungskosten).
- Fahrtkosten zur Pflegeeinrichtung und zurück.
- Investitionskosten.
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Wo wird der Antrag auf Kostenübernahme für den Entlastungsbetrag gestellt?
Da Ihre Krankenkasse nicht weiß, für welche Zwecke Sie den Entlastungsbetrag aus den “Angeboten zur Unterstützung im Alltag” verwenden möchten, macht es Sinn, die Pflegeversicherung entsprechend zu informieren und um Kostenübernahme zu bitten.
Ob Ihre Pflegekasse den Antrag schriftlich benötigt oder ob diese gar einen Vordruck hat oder ob eine telefonische Information ausreicht, ist ganz unterschiedlich. Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, um das Antragsverfahren abzuklären.
Meine Erfahrungen zur Verrechnung der Hotelkosten mit dem Entlastungsbetrag
Ich möchte hier kurz berichten, welche Erfahrungen wir diesbezüglich machten:
Nachdem die Kurzzeitpflege genehmigt war, hatten wir von der AOK ein Schreiben erhalten, dass weitere Kosten der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden können.
Hier der originalgetreue Wortlaut des Schreibens der AOK vom 30.01.2015
Unser Tipp: Für ergänzende Betreuungsleistungen steht Ihnen monatlich ein Betrag von bis zu (damals noch) 104 Euro zur Verfügung. Unter anderem kann dieser Betrag eingesetzt werden für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Kurzzeitpflege. Wenn Sie dies möchten, senden Sie uns einfach die bezahlte Rechnung Ihrer Kurzzeitpflege zu.
Wir mussten also nichts beantragen, sondern nur die Rechnung des Altenheims einreichen. Die Verrechnung mit der Pflegekasse lief unproblematisch und korrekt ab.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Der Entlastungsbetrag ist ein monatliches Zuschussgeld von 125 Euro, das pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 erhalten. Dieses Betreuungsgeld kann für verschiedene unterstützende Leistungen im Alltag verwendet werden, unter anderem zur Begleichung der Hotelkosten (Kost und Logis) bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim.
Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5. Der Betrag steht zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung und kann flexibel für unterschiedliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden.
Bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim fallen folgende Kosten an:
Pflegekosten: Werden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden.
Hotelkosten: Kosten für Kost und Logis (Verpflegung und Zimmer) müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden, da die Pflegekasse hierfür keine Erstattung bietet.
Investkosten: In einigen Bundesländern dürfen Pflegeheimbetreiber zusätzliche Investkosten berechnen, die für Wartung, Instandhaltung und andere betriebliche Ausgaben verwendet werden.
Der Entlastungsbetrag kann zur Deckung der Mehrkosten bei der Kurzzeitpflege genutzt werden, die über die von der Pflegekasse übernommenen Pflegekosten hinausgehen. Dazu gehören:
Hotelkosten: Kosten für Verpflegung und Unterbringung im Pflegeheim.
Investkosten: Zusätzliche Betriebskosten des Pflegeheims.
Fahrtkosten: Kosten für Fahrten zur und von der Pflegeeinrichtung. Um die Verrechnung vorzunehmen, reicht es in der Regel aus, die entsprechenden Rechnungen der Pflegeeinrichtung bei der Pflegekasse einzureichen.
Um den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege zu nutzen, sollten Sie folgende Schritte beachten:
Kontakt mit der Pflegekasse aufnehmen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse darüber, dass Sie den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden möchten.
Rechnungen einreichen: Senden Sie die bezahlten Rechnungen der Kurzzeitpflege-Einrichtung an Ihre Pflegekasse. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen, sondern lediglich die Rechnungen einreichen.
Bestätigung erhalten: Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bestätigung der Kostenübernahme oder eine Abrechnung über den erstatteten Betrag.
Rechnungen rechtzeitig einreichen: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Rechnungen zeitnah bei der Pflegekasse eingereicht werden, um Verzögerungen bei der Erstattung zu vermeiden.
Vollständige Dokumentation: Sammeln Sie alle notwendigen Belege, einschließlich Pflegeverordnungen und detaillierte Rechnungen der Pflegeeinrichtung.
Klären Sie das Antragsverfahren: Da das Verfahren je nach Pflegekasse unterschiedlich sein kann, kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse vorab, um das genaue Vorgehen zu erfahren.
Nutzen Sie vorhandene Zuschüsse: Falls Sie bereits andere Zuschüsse wie Pflegesachleistungen erhalten, prüfen Sie, wie diese mit dem Entlastungsbetrag kombiniert werden können, ohne dass es zu einer Verrechnung kommt.
Sollten Sie die Kurzzeitpflege vollständig selbst finanzieren müssen, weil der Entlastungsbetrag nicht ausreicht oder die Verrechnung nicht möglich ist, können Sie prüfen, ob weitere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen zum Beispiel:
Pflegegeld: Zusätzlich zum Entlastungsbetrag kann Pflegegeld aus dem Pflegegrad bezogen werden.
Sozialhilfe: In bedürftigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.
Wohngeld: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Wohngeld beantragt werden, um die Wohnkosten zu unterstützen.
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0 Kommentare zu „Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen ▷ Tipps & Anleitung für pflegende Angehörige“
Sorry, mein Fehler: man kann die Verhinderungspflege zwar nutzen um die Kurzzeitpflege aufzustocken, aber nicht um die Hotelkosten zu begleichen.
Wenn ich nichts überlesen habe, fehlt hier noch der Hinweis, dass man zur Begleichung der Hotelkosten einer Kurzzeitpflege, wenn der Entlastungsbetrag aufgebraucht ist, auch den Topf Verhinderungspflege einsetzen kann.
mich würde interessieren warum man einer guten Zugehfrau nicht mit Geld bezahlen kann die wirklich gut den Haushalt machen kann stattdessen einem Verein 30 Euro Stundensatz geben muss die nichts vernünftiges hinbekommen außer spazieren gehen.
Das Große Problem ist, dass viele Bundesländer Privatpersonen aktuell nicht als “Diensthelfer” anerkennen. Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Warum das allerdings so ist, entzieht sich meiner Kenntnis.
Habe Pflegegrad 1.kann ich den Entlastungsbetrag als Kurzzeitpflege nutzen?
Sie können mit dem Entlastungsbetrag auch die Kurzzeitpflege bezahlen. Normalerweise wird das beim “Aufstocken” genutzt. Es sollte aber auch funktionieren, wenn Sie nur den Entlastungsbetrag zur Verfügung haben. Sprechen Sie sich dazu am besten mit der Pflegekasse ab.
Betrifft Pflege zu Hause man bekommt zu wenig Hilfe, man muß viel selber bezahlen,
zu viel Bürokratie wenn der Entlastungsbetrag ausgezahlt würde, wäre es schon eine Hilfe
so verfällt viel Geld, was den Pflegende Angehörigen zusteht.
Armes Deutschland
Kann mich nur vollumfänglich der Meinung von Frau Nießen anschließen. Solang der Betrag nicht ausbezahlt wird bzw. keine Kurzzeitpflege besteht, absolut unbrauchbar. Die Firma die ich bei mir im Hause hatte, mit der die Pflegekasse zusammen arbeitet, war nicht zu gebrauchen. Termine wurden nicht eingehalten, außerhalb des Hauses nix gemacht und innerhalb am besten fertige Arbeit vorfinden, also selbst der Gang auf die Leiter war denen Nicht gestattet. Die Pflegekasse hat eine Beschwerde nicht interessiert. Einkäufe kann ich selbst noch tätigen. Soll ich jetzt vielleicht noch “Mensch ärgere Dich nicht” bei einer Organisation spielen gehen, um die 125 Euro zu verbrauchen?? Müsste man eigentlich aus Protest schon in Angriff nehmen.
Der Bürokratismus betreffs des Entlastungsbetrages muss unbedingt abgebaut werden, da man nicht nachvollziehen kann, was nun überhaupt richtig ist. Es ist alles Wortklauberei. Mal soll man alles abrufen, und mal werden Steine in den Weg gelegt.
Ist es rechtens, wenn eine Dienstleistungsfirma für Arbeiten im und am Haus über
den Entlastungsbetrag auch die Zeit der An-und Abfahrt mit dem Stundenarbeitssatz berechnet?
Ich habe im Internet keine verbindliche Regelung gefunden. In einem Handwerkerforum wird jedoch geraten, die Fahrtzeit mit ca. 10 bis 15 % weniger als die Arbeitszeit anzusetzen.
Leider kann der Entlastungsbetrag nicht angewandt werden, da selbst die Nachbarschaftshilfe nur die angenehmen Dinge wie Spazieren gehen, Vorlesen, Spiele etc. mit dem Pflegebedürftigen machen möchte. Habe mich erkundigt,und um Unterstützung bei der Hausarbeit gebeten.
Und für die Pflegekraft ist der Stundenlohn zu hoch dotiert, da suchen sie sich lukrativere Angebote raus.
Warum kann der Entlastungsbetrag nicht bei hiesigen Reinigungsfirmen abgerechnet werden.
Das Problem ist leider fast durchgängig in allen Bundesländern so. Der Entlastungsbetrag kann in der Regel nur mit Firmen/Institutionen abgerechnet werden, die von der Pflegekasse anerkannt sind. Reinigungsfirmen oder freiberufliche Reinigungskräfte haben diese Zulassung nicht. Diese Regelung ist auch für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund weise ich immer darauf hin, dass der Entlastungsbetrag auch mit der Kurzzeitpflege verrechnet werden kann, so dass er wenigstens hier zum Einsatz kommen kann.
Anmerkung: Die Regelung zum Entlastungsbetrag ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.
Die 125 Euro sollten ausgezahlt werden, damit man sich die Hilfe organisieren kann, die man wirklich braucht. Wann immer ich den Betrag für meinen Vater benutzen möchte bekomme ich von der Pflegeversicherung eine Ablehnung. Bis auf die Kurzzeitpflege ist der Entlastungsbetrag nicht zu gebrauchen !
Vermutlich fehlen dann die Qualifikationen. Das ist ein richtiges Drama. Das Gesetz dazu ist dann auch noch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Aber Bundesminister Spahn möchte sich darum kümmern, dass sich das ändert. Ich hoffe es sehr.
Guten Tag,
Meine Lebensgefährtin hat Pflegegrad 2. Ich übernehme die Pflege von ihr. Zu Hause eingetragen sind 10 Stunden, da ich berufstätig bin. Unsere Nachbarin übernimmt am Wochenende auch schon mal die Pflege. Wie viele Stunden kann ich angeben, ohne dass meiner Lebensgefährtin Pflegegeld gekürzt wird und kann man das auch rückwirkend beantragen?
Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Frage an meinen Kooperationspartner, eine Pflegeberatung, zu stellen. Dort darf man Sie kostenlos beraten. Mehr dazu finden Sie auf der Seite für Pflegeberatung.
Hallo, meine Bekannte hat bisher bei Pflegestufe 3, jetzt Pflegegrad 5, Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 208,00 € erhalten. Können jetzt nur noch 125,00 € abgerechnet werden?
Bei der Kurzzeitpflege oder wo kann man nachstehende Aufwendung sonst unterbringen?
Ich schreibe diesen Kommentar als jemand der mit Pflegestufe 1 zum Kreise der Betroffenen gehört, aber wenig Ahnung hat:
mein Masseur kommt einmal in der Woche für 40 Minuten und hilft mir sehr durch Massage und etwas Gymnastik zur Aktivierung meiner hochgradigen Gehbehinderung. Er führt nebenbei auch wichtige Gespräche, die mich auferbauen. Von meiner Krankenversicherung wird das Wegegeld nicht übernommen.
Meine noch ungeschulte Ansicht ist, dass ich diese Beträge bei der Pflegeversicherung geltend machen sollte. Was meinen Sie?
Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. ABER: Wenn der Arzt eine Verordnung ausstellt, daß die Massage zu Hause durchgeführt wird – also ein Hausbesuch – sollten Sie da nochmals nachkaken. Ich habe Ihnen einen Link, der Ihnen vielleicht weiter hilft. . Auf Seite 10 und 11 ist einiges zu Hausbesuchen aufgeführt.
Ansonsten könnten Sie sich mit einem Pflegestützpunkt in Verbindung setzen, der Sie kostenlos beraten darf.