Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen

Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbeitrag verrechnen
Sie können die Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.

Wer pflegebedürftig ist, erhält einen Entlastungsbetrag von 125 Euro. Dieses Betreuungsgeld kann für ganz unterschiedliche Bereiche eingesetzt werden, unter anderem für die Begleichung der Hotelkosten (Kost und Logis) bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim. Sie können also die Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.

Noch viel zu wenig bekannt ist, dass der Entlastungsbetrag (früher: zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen) auch dafür benutzt werden kann, um die Hotelkosten der Kurzzeitpflege-Einrichtung (Pflegeheim) zu bezahlen.

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Einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Menschen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5.


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Welche Kosten entstehen in der Kurzzeitpflege?

Bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim entstehen Ihnen folgende Kosten:

  • Pflegekosten: Diese reinen Pflegekosten während der Kurzzeitpflege werden bis zu einem Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen. Der Rest muss selbst bezahlt werden. Diesem Artikel können Sie die aktuellen Pflegeleistungen entnehmen.
  • Hotelkosten: Bei einer Pflegeheimunterbringung spricht man bei den Kosten für Kost und Logis (Verpflegung und Miete für das Zimmer) von Hotelkosten. Die Hotelkosten müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden, dafür gibt es von der Pflegekasse keine Erstattung.
  • Investkosten: In vielen Bundesländern dürfen die Pflegeheimbetreiber Investkosten in Rechnung stellen. Mit diesen Kosten deckt das Pflegeheim unter anderem Kosten für die Wartung und Instandsetzung von Gebäuden, Anlagen und Maschinen, Fahrzeuge usw. ab.

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Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen.

Da meistens die Kosten für die Kurzzeitbetreuung höher sind als die Kostenerstattung durch die Pflegekasse, können diese Mehrkosten mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden. Wenn Sie noch nicht alle Gelder aus dem Entlastungsbetrag ausgeschöpft haben, können Sie damit folgende Kosten für die Kurzzeitpflegeunterbringung verrechnen:

  • Kosten für die Kurzzeitpflege, die den Höchstbetrag der Pflegekasse überschreiten.
  • Hotelkosten im Pflegeheim (Verpflegungs- und Unterbringungskosten).
  • Fahrtkosten zur Pflegeeinrichtung und zurück.
  • Investitionskosten.

Wo wird der Antrag auf Kostenübernahme für den Entlastungsbetrag gestellt?

Da Ihre Krankenkasse nicht weiß, für welche Zwecke Sie den Entlastungsbetrag aus den  “Angeboten zur Unterstützung im Alltag” verwenden möchten, macht es Sinn, die Pflegeversicherung entsprechend zu informieren und um Kostenübernahme zu bitten.

Ob Ihre Pflegekasse den Antrag schriftlich benötigt oder ob diese gar einen Vordruck hat oder ob eine telefonische Information ausreicht, ist ganz unterschiedlich. Setzen Sie sich mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung, um das Antragsverfahren abzuklären.


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Meine Erfahrungen zur Verrechnung der Hotelkosten mit dem Entlastungsbetrag

Ich möchte hier kurz berichten, welche Erfahrungen wir diesbezüglich machten:

Nachdem die Kurzzeitpflege genehmigt war, hatten wir von der AOK ein Schreiben erhalten, dass weitere Kosten der Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnet werden können.

Hier der originalgetreue Wortlaut des Schreibens der AOK vom 30.01.2015

Unser Tipp: Für ergänzende Betreuungsleistungen steht Ihnen monatlich ein Betrag von bis zu (damals noch) 104 Euro zur Verfügung. Unter anderem kann dieser Betrag eingesetzt werden für die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Kurzzeitpflege. Wenn Sie dies möchten, senden Sie uns einfach die bezahlte Rechnung Ihrer Kurzzeitpflege zu.

Wir mussten also nichts beantragen, sondern nur die Rechnung des Altenheims einreichen. Die Verrechnung mit der Pflegekasse lief unproblematisch und korrekt ab.

Fragen und Antworten

Was ist der Entlastungsbetrag und wofür kann er genutzt werden?

Der Entlastungsbetrag ist ein monatliches Zuschussgeld von 125 Euro, das pflegebedürftige Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5 erhalten. Dieses Betreuungsgeld kann für verschiedene unterstützende Leistungen im Alltag verwendet werden, unter anderem zur Begleichung der Hotelkosten (Kost und Logis) bei einer Kurzzeitpflege im Pflegeheim.

Wer hat Anspruch auf den Entlastungsbetrag?

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle pflegebedürftigen Personen mit einem Pflegegrad von 1 bis 5. Der Betrag steht zur Unterstützung im Alltag zur Verfügung und kann flexibel für unterschiedliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen eingesetzt werden.

Welche Kosten entstehen bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim?

Bei der Kurzzeitpflege im Pflegeheim fallen folgende Kosten an:

Pflegekosten: Werden bis zu einem festgelegten Höchstbetrag von der Pflegekasse übernommen. Übersteigen die Kosten diesen Betrag, müssen die Mehrkosten selbst getragen werden.

Hotelkosten: Kosten für Kost und Logis (Verpflegung und Zimmer) müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden, da die Pflegekasse hierfür keine Erstattung bietet.

Investkosten: In einigen Bundesländern dürfen Pflegeheimbetreiber zusätzliche Investkosten berechnen, die für Wartung, Instandhaltung und andere betriebliche Ausgaben verwendet werden.

Wie kann der Entlastungsbetrag bei der Kurzzeitpflege verrechnet werden?

Der Entlastungsbetrag kann zur Deckung der Mehrkosten bei der Kurzzeitpflege genutzt werden, die über die von der Pflegekasse übernommenen Pflegekosten hinausgehen. Dazu gehören:

Hotelkosten: Kosten für Verpflegung und Unterbringung im Pflegeheim.

Investkosten: Zusätzliche Betriebskosten des Pflegeheims.

Fahrtkosten: Kosten für Fahrten zur und von der Pflegeeinrichtung. Um die Verrechnung vorzunehmen, reicht es in der Regel aus, die entsprechenden Rechnungen der Pflegeeinrichtung bei der Pflegekasse einzureichen.

Wie beantrage ich die Kostenübernahme für den Entlastungsbetrag?

Um den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege zu nutzen, sollten Sie folgende Schritte beachten:

Kontakt mit der Pflegekasse aufnehmen: Informieren Sie Ihre Pflegekasse darüber, dass Sie den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege verwenden möchten.

Rechnungen einreichen: Senden Sie die bezahlten Rechnungen der Kurzzeitpflege-Einrichtung an Ihre Pflegekasse. Sie müssen keinen separaten Antrag stellen, sondern lediglich die Rechnungen einreichen.

Bestätigung erhalten: Nach Prüfung der Unterlagen erhalten Sie eine Bestätigung der Kostenübernahme oder eine Abrechnung über den erstatteten Betrag.

Welche Tipps gibt es für die Verrechnung der Hotelkosten mit dem Entlastungsbetrag?

Rechnungen rechtzeitig einreichen: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Rechnungen zeitnah bei der Pflegekasse eingereicht werden, um Verzögerungen bei der Erstattung zu vermeiden.

Vollständige Dokumentation: Sammeln Sie alle notwendigen Belege, einschließlich Pflegeverordnungen und detaillierte Rechnungen der Pflegeeinrichtung.

Klären Sie das Antragsverfahren: Da das Verfahren je nach Pflegekasse unterschiedlich sein kann, kontaktieren Sie Ihre Pflegekasse vorab, um das genaue Vorgehen zu erfahren.

Nutzen Sie vorhandene Zuschüsse: Falls Sie bereits andere Zuschüsse wie Pflegesachleistungen erhalten, prüfen Sie, wie diese mit dem Entlastungsbetrag kombiniert werden können, ohne dass es zu einer Verrechnung kommt.

Was passiert, wenn ich die Kurzzeitpflege ohne Verrechnung mit dem Entlastungsbetrag finanziere muss?

Sollten Sie die Kurzzeitpflege vollständig selbst finanzieren müssen, weil der Entlastungsbetrag nicht ausreicht oder die Verrechnung nicht möglich ist, können Sie prüfen, ob weitere Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen werden können. Dazu zählen zum Beispiel:

Pflegegeld: Zusätzlich zum Entlastungsbetrag kann Pflegegeld aus dem Pflegegrad bezogen werden.

Sozialhilfe: In bedürftigen Fällen kann auch ein Anspruch auf Sozialhilfe bestehen.

Wohngeld: Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch Wohngeld beantragt werden, um die Wohnkosten zu unterstützen.

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20 Antworten auf „Kurzzeitpflege mit dem Entlastungsbetrag verrechnen“

Sorry, mein Fehler: man kann die Verhinderungspflege zwar nutzen um die Kurzzeitpflege aufzustocken, aber nicht um die Hotelkosten zu begleichen.

Wenn ich nichts überlesen habe, fehlt hier noch der Hinweis, dass man zur Begleichung der Hotelkosten einer Kurzzeitpflege, wenn der Entlastungsbetrag aufgebraucht ist, auch den Topf Verhinderungspflege einsetzen kann.

Das Große Problem ist, dass viele Bundesländer Privatpersonen aktuell nicht als “Diensthelfer” anerkennen. Um den Entlastungsbetrag nutzen zu können müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Warum das allerdings so ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

mich würde interessieren warum man einer guten Zugehfrau nicht mit Geld bezahlen kann die wirklich gut den Haushalt machen kann stattdessen einem Verein 30 Euro Stundensatz geben muss die nichts vernünftiges hinbekommen außer spazieren gehen.

Sie können mit dem Entlastungsbetrag auch die Kurzzeitpflege bezahlen. Normalerweise wird das beim “Aufstocken” genutzt. Es sollte aber auch funktionieren, wenn Sie nur den Entlastungsbetrag zur Verfügung haben. Sprechen Sie sich dazu am besten mit der Pflegekasse ab.

Betrifft Pflege zu Hause man bekommt zu wenig Hilfe, man muß viel selber bezahlen,
zu viel Bürokratie wenn der Entlastungsbetrag ausgezahlt würde, wäre es schon eine Hilfe
so verfällt viel Geld, was den Pflegende Angehörigen zusteht.
Armes Deutschland

Kann mich nur vollumfänglich der Meinung von Frau Nießen anschließen. Solang der Betrag nicht ausbezahlt wird bzw. keine Kurzzeitpflege besteht, absolut unbrauchbar. Die Firma die ich bei mir im Hause hatte, mit der die Pflegekasse zusammen arbeitet, war nicht zu gebrauchen. Termine wurden nicht eingehalten, außerhalb des Hauses nix gemacht und innerhalb am besten fertige Arbeit vorfinden, also selbst der Gang auf die Leiter war denen Nicht gestattet. Die Pflegekasse hat eine Beschwerde nicht interessiert. Einkäufe kann ich selbst noch tätigen. Soll ich jetzt vielleicht noch “Mensch ärgere Dich nicht” bei einer Organisation spielen gehen, um die 125 Euro zu verbrauchen?? Müsste man eigentlich aus Protest schon in Angriff nehmen.

Der Bürokratismus betreffs des Entlastungsbetrages muss unbedingt abgebaut werden, da man nicht nachvollziehen kann, was nun überhaupt richtig ist. Es ist alles Wortklauberei. Mal soll man alles abrufen, und mal werden Steine in den Weg gelegt.

Ich habe im Internet keine verbindliche Regelung gefunden. In einem Handwerkerforum wird jedoch geraten, die Fahrtzeit mit ca. 10 bis 15 % weniger als die Arbeitszeit anzusetzen.

Ist es rechtens, wenn eine Dienstleistungsfirma für Arbeiten im und am Haus über
den Entlastungsbetrag auch die Zeit der An-und Abfahrt mit dem Stundenarbeitssatz berechnet?

Das Problem ist leider fast durchgängig in allen Bundesländern so. Der Entlastungsbetrag kann in der Regel nur mit Firmen/Institutionen abgerechnet werden, die von der Pflegekasse anerkannt sind. Reinigungsfirmen oder freiberufliche Reinigungskräfte haben diese Zulassung nicht. Diese Regelung ist auch für mich überhaupt nicht nachvollziehbar. Aus diesem Grund weise ich immer darauf hin, dass der Entlastungsbetrag auch mit der Kurzzeitpflege verrechnet werden kann, so dass er wenigstens hier zum Einsatz kommen kann.
Anmerkung: Die Regelung zum Entlastungsbetrag ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Leider kann der Entlastungsbetrag nicht angewandt werden, da selbst die Nachbarschaftshilfe nur die angenehmen Dinge wie Spazieren gehen, Vorlesen, Spiele etc. mit dem Pflegebedürftigen machen möchte. Habe mich erkundigt,und um Unterstützung bei der Hausarbeit gebeten.
Und für die Pflegekraft ist der Stundenlohn zu hoch dotiert, da suchen sie sich lukrativere Angebote raus.
Warum kann der Entlastungsbetrag nicht bei hiesigen Reinigungsfirmen abgerechnet werden.

Vermutlich fehlen dann die Qualifikationen. Das ist ein richtiges Drama. Das Gesetz dazu ist dann auch noch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Aber Bundesminister Spahn möchte sich darum kümmern, dass sich das ändert. Ich hoffe es sehr.

Die 125 Euro sollten ausgezahlt werden, damit man sich die Hilfe organisieren kann, die man wirklich braucht. Wann immer ich den Betrag für meinen Vater benutzen möchte bekomme ich von der Pflegeversicherung eine Ablehnung. Bis auf die Kurzzeitpflege ist der Entlastungsbetrag nicht zu gebrauchen !

Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. Sie haben jedoch die Möglichkeit, Ihre Frage an meinen Kooperationspartner, eine Pflegeberatung, zu stellen. Dort darf man Sie kostenlos beraten. Mehr dazu finden Sie auf der Seite für Pflegeberatung.

Guten Tag,

Meine Lebensgefährtin hat Pflegegrad 2. Ich übernehme die Pflege von ihr. Zu Hause eingetragen sind 10 Stunden, da ich berufstätig bin. Unsere Nachbarin übernimmt am Wochenende auch schon mal die Pflege. Wie viele Stunden kann ich angeben, ohne dass meiner Lebensgefährtin Pflegegeld gekürzt wird und kann man das auch rückwirkend beantragen?

Hallo, meine Bekannte hat bisher bei Pflegestufe 3, jetzt Pflegegrad 5, Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Höhe von 208,00 € erhalten. Können jetzt nur noch 125,00 € abgerechnet werden?

Ich darf Sie aus rechtlichen Gründen nicht beraten. ABER: Wenn der Arzt eine Verordnung ausstellt, daß die Massage zu Hause durchgeführt wird – also ein Hausbesuch – sollten Sie da nochmals nachkaken. Ich habe Ihnen einen Link, der Ihnen vielleicht weiter hilft. . Auf Seite 10 und 11 ist einiges zu Hausbesuchen aufgeführt.
Ansonsten könnten Sie sich mit einem Pflegestützpunkt in Verbindung setzen, der Sie kostenlos beraten darf.

Bei der Kurzzeitpflege oder wo kann man nachstehende Aufwendung sonst unterbringen?
Ich schreibe diesen Kommentar als jemand der mit Pflegestufe 1 zum Kreise der Betroffenen gehört, aber wenig Ahnung hat:
mein Masseur kommt einmal in der Woche für 40 Minuten und hilft mir sehr durch Massage und etwas Gymnastik zur Aktivierung meiner hochgradigen Gehbehinderung. Er führt nebenbei auch wichtige Gespräche, die mich auferbauen. Von meiner Krankenversicherung wird das Wegegeld nicht übernommen.
Meine noch ungeschulte Ansicht ist, dass ich diese Beträge bei der Pflegeversicherung geltend machen sollte. Was meinen Sie?

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