
Personenbezogener Behindertenparkplatz - Anspruch, Voraussetzungen, Antrag

Das Wichtigste in Kürze
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Ein personenbezogener Behindertenparkplatz ist speziell für Menschen mit schweren Gehbehinderungen reserviert und wird direkt vor der Wohnadresse eingerichtet.
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Anspruch besteht bei einem nachgewiesenen Grad der Behinderung (GdB) mit Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder vergleichbaren Einschränkungen.
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Der Parkplatz erleichtert den Alltag erheblich und ermöglicht eine barrierefreie Mobilität.
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Die Beantragung erfolgt bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt.
So gehen Sie vor
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Anspruch prüfen: Stellen Sie sicher, dass Sie das Merkzeichen „aG“ im Schwerbehindertenausweis besitzen oder eine vergleichbare ärztliche Bestätigung vorliegt.
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Unterlagen vorbereiten: Sammeln Sie alle erforderlichen Dokumente, einschließlich des Schwerbehindertenausweises, ärztlicher Nachweise und eines Wohnortnachweises.
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Antrag stellen: Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde ein.
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Prüfung durch die Behörde: Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und führt gegebenenfalls eine Ortsbegehung durch, um die Notwendigkeit zu bestätigen.
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Bescheid erhalten und Parkplatz nutzen: Nach Genehmigung wird der Parkplatz markiert und mit einem individuellen Schild versehen. Nutzen Sie diesen ausschließlich für Ihr Fahrzeug.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Warum ein personenbezogener Behindertenparkplatz
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Wer hat ein Anspruch auf einen eigenen, persönlichen Behindertenparkplatz?
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Wird der Parkplatz ohne Einschränkungen bewilligt?
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Wie und wo wird ein personenbezogener Parkplatz beantragt?
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Was tun, wenn jemand widerrechtlich auf Ihrem Behindertenparkplatz steht?
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Häufige Fragen zum Thema personenbezogenen Behindertenparkplatz
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Neueste Ratgeber
Warum ein personenbezogener Behindertenparkplatz
Personenbezogener Behindertenparkplatz – Bedeutet das, ein eigener Parkplatz vor dem Haus speziell für Menschen mit einer Behinderung? Ist das überhaupt möglich?
Vorab sei schon einmal gesagt: Ja – Es ist möglich, unter gewissen Voraussetzungen einen personengebundenen Behindertenparkplatz vor dem Haus zu bekommen.
Nicht jede stark bewegungseingeschränkte Person hat die Möglichkeit, in Wohnungsnähe zu parken. Deshalb ist es aus den unterschiedlichsten Gründen möglich, einen personengebundenen Behindertenparkplatz zu erhalten:
- Der Weg zwischen Wohnung und Parkplatz ist für die Person mit einer starken Gehbehinderung nicht zu bewältigen.
- Ein eigener, behindertengerechter Parkplatz sorgt zum einen dafür, dass man immer seinen festen Parkplatz hat, der ausreichend Platz bietet um sicher ein- und aussteigen zu können.
- Zum anderen steht auch das Thema Verladen und Verstauen von Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Rollstühle im Raum. Ohne ausreichenden Platz um sein Fahrzeug herum ist das Be- oder Entladen von Rollstühlen etc. nur sehr schwer machbar.
Wer hat ein Anspruch auf einen eigenen, persönlichen Behindertenparkplatz?
Grundsätzlich steht die Möglichkeit für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz jedem Schwerbehinderten zu, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind:
- Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG), oder
- beidseitig fehlenden Gliedmaßen (beidseitige Amelie) oder
- Fehlbildung der Gliedmaßen (Phokomelie) oder
- Blindheit (Merkzeichen BI).
Wird der Parkplatz ohne Einschränkungen bewilligt?
Leider nein. Ein personenbezogener Behindertenparkplatz wird nur dann genehmigt, wenn einerseits die nötigen körperlichen Einschränkungen vorliegen UND gleichzeitig noch diese weiteren Faktoren zutreffen:
- Parkplatzmangel: Es ist nicht sichergestellt, das Ihr Fahrzeug in zumutbarer Nähe zu Ihrer Wohnung geparkt werden kann.
- Eigener Stellplatz: Ein personenbezogener Behindertenparkplatz kann nur beantragt werden, wenn Sie keinen eigenen Parkplatz oder keine eigene Garage haben.
- Hauptwohnung: Ein personengebundener Parkplatz wird nur für Ihre Hauptwohnung genehmigt.
- Verkehrsrechtliche Regelungen: Bei bereits vorhandenen Einschränkungen (Parkverbote, Feuerwehrzufahrten etc.) kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Ihr Parkplatz diese Flächen betreffen würde. D.h. es muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, um den Verkehr nicht zu behindern.
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Wie und wo wird ein personenbezogener Parkplatz beantragt?
Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Je nach Behörde sind unterschiedliche Dokumente und Nachweise nötig. Fragen Sie deshalb vorher an, was benötigt wird. In der Regel können das sein:
- Formloser Antrag
- Beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises, der die Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder BI (Blind) aufweist.
- Mietvertrag (falls Sie Mieter sind)
- Arbeits- oder Ausbildungsvertrag (falls Sie einen Stellplatz an Ihrem Arbeitsplatz benötigen)
Wie geht es weiter, wenn Sie den Antrag gestellt haben?
➜ Das Straßenverkehrsamt prüft den Antrag und stellt die Notwendigkeit fest. Gelegentlich wird ein Amtsarzt oder das Sozialamt in die Entscheidung mit eingebunden. Der Vorgang bis zur Einrichtung des Parkplatzes kann sich auf bis zu 3 Monate erstrecken.
➜ Die Erstellung eines personenbezogenen Parkplatzes ist in der Regel für Sie als Antragsteller kostenlos.
➜ Nach Genehmigung des Antrags bekommen Sie dann einen persönlichen Behinderten-Parkplatz zugewiesen, der entsprechend markiert und evtl. mit einem Schild mit einem Rollstuhlsymbol sowie dem Vermerk Ihrer Parkausweis-Nummer versehen ist. Sie erhalten natürlich einen Parkausweis mit der gleichen Nummer. Somit sind nur Sie berechtigt, auf diesem Parkplatz zu parken.
➜ Es kann auch ein persönlicher Behindertenparkplatz für die Arbeitsstelle beantragt werden.
➜ Obwohl es Ihr personenbezogener Behindertenparkplatz ist, müssen Sie trotzdem IMMER Ihren entsprechenden Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug auslegen. Vergessen Sie das Auslegen des Ausweises, kann es Ihnen passieren, dass Sie abgeschleppt werden.
Was sollten Sie noch beachten?
Halten Sie bei einer Mietwohnung unbedingt Rücksprache mit Ihrem Vermieter. Die Einrichtung einer Sonderstellfläche mit personengebundenem Nutzungsrecht muss vom Eigentümer genehmigt werden. Ähnliches gilt bei Eigentümergemeinschaften, auch hier sollte eine Zustimmung eingeholt werden.
Was tun, wenn jemand widerrechtlich auf Ihrem Behindertenparkplatz steht?
Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz ist KEIN Kavaliersdelikt. Mit folgenden Maßnahmen muss gerechnet werden:
- Es wird ein Bußgeld verhängt.
- Das Fahrzeug wird kostenpflichtig abgeschleppt. Achtung: Hier reicht schon eine Standzeit von drei Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs.
- Stand Februar 2021 ist noch nicht mit Punkten in Flensburg zu rechnen.
Öffentliche Parkplätze werden von Jahr zu Jahr immer mehr zur Mangelware. Selbst in Kleinstädten oder dicht bebauten Gemeindebezirken ist es häufig schon schwer, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung zu finden.
Wer die Voraussetzungen und Notwendigkeiten erfüllt, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu erhalten, sollte diesen auch in Anspruch nehmen bzw. beantragen.
Dass immer wieder die Anträge abgelehnt werden und die Betroffenen letztendlich Widerspruch einlegen müssen, ist schon aus den entsprechenden Gerichtsurteilen ersichtlich. Hier das Gerichtsurteil 4 Bf 56/11 zur Ablehnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes.
Häufige Fragen zum Thema personenbezogenen Behindertenparkplatz
Personen mit schweren Behinderungen können unter bestimmten Voraussetzungen einen personenbezogenen Behindertenparkplatz beantragen. Anspruch haben insbesondere Menschen mit:
Außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen “aG”)
Beidseitigem Fehlen von Gliedmaßen (beidseitige Amelie)
Fehlbildungen der Gliedmaßen (Phokomelie)
Blindheit (Merkzeichen “Bl”)
Diese Merkzeichen müssen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein.
Neben den gesundheitlichen Voraussetzungen müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Parkplatzmangel: Es besteht kein ausreichender Parkraum in zumutbarer Nähe zur Wohnung.
Kein eigener Stellplatz: Es steht keine private Garage oder kein eigener Parkplatz zur Verfügung.
Hauptwohnsitz: Der Antragsteller muss an der betreffenden Adresse seinen Hauptwohnsitz haben.
Verkehrsrechtliche Regelungen: Der gewünschte Parkplatz darf keine bestehenden Verkehrsregelungen (z. B. Feuerwehrzufahrten, Halteverbote) beeinträchtigen.
Der Antrag wird formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde oder dem Ordnungsamt Ihrer Gemeinde gestellt. Erforderliche Unterlagen können sein:
Schriftlicher Antrag mit Begründung
Kopie des Schwerbehindertenausweises mit den relevanten Merkzeichen (“aG” oder “Bl”)
Mietvertrag (bei Mietwohnungen) oder Eigentumsnachweis
Arbeits- oder Ausbildungsvertrag, falls der Parkplatz am Arbeitsplatz benötigt wird
Es empfiehlt sich, vorab zu erfragen, welche Dokumente im konkreten Fall erforderlich sind.
Nach Eingang des Antrags prüft die Straßenverkehrsbehörde die Notwendigkeit und Machbarkeit. Dabei können weitere Stellen wie ein Amtsarzt oder das Sozialamt einbezogen werden. Der Prozess kann bis zu drei Monate dauern. Bei Genehmigung wird der Parkplatz:
Entsprechend markiert und beschildert, oft mit Angabe der Parkausweisnummer
Persönlich zugewiesen, nur mit Ihrem speziellen Parkausweis nutzbar
Für Sie kostenfrei eingerichtet
Den erhaltenen Parkausweis müssen Sie immer gut sichtbar im Fahrzeug auslegen, auch wenn es Ihr persönlicher Parkplatz ist.
Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz ist kein Kavaliersdelikt. Folgende Schritte können Sie unternehmen:
Ordnungsamt oder Polizei informieren: Melden Sie den Vorfall, damit Maßnahmen ergriffen werden können.
Bußgeld: Der Falschparker muss mit einem Bußgeld rechnen.
Abschleppen: Das Fahrzeug kann auf Kosten des Halters abgeschleppt werden, auch bei kurzer Parkdauer.
Es ist wichtig, solche Verstöße zu melden, um Ihre Mobilität und Rechte zu schützen.
Hat Ihnen etwas gefehlt? Schreiben Sie uns gerne!
Vielen Dank für Ihr Feedback! Gibt es noch weitere Themen, die Sie interessieren? Schreiben Sie uns gerne.
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2 Kommentare zu „Personenbezogener Behindertenparkplatz: Anspruch, Voraussetzungen, Antrag“
ich brauche ein behindertenpickerl, um in salzburg bei behördengängen, arztbesuchen etc. auf einen behindertenparkplatz parken zu können. mein man kann nur schwer gehen und muß fortwährend in die stadt, ins krankenhaus und zu verschiedenen ärzten und ich (88 jahre) tue mir schwer ihn bei den einzelnen stellen abzusetzen. bitte um antwort. mein mann hat ein stoma, einen zu operierenden nabelbruch, furchtbare schmerzen die ganze linke körperseite und kann sehr schlecht gehen. er muß am dienstag wieder ins krankenhaus. muß zur mrt, und erwartet jeden tag einen anruf von lkh um seinen seitenausgang wieder zurückzu operieren. da beim letzten austausch der nierenleitungen eine leitung herausgezogen wurde und erst mit einer neuerlichen operation diese wieder richtig eingesetzt werden kann. erst dann kann eine weitere operation zum vorhandenen stoma operiert werden. wir sind fast wöchentlich im lkh und bei verschiedenen ärzten mfg meierhofer-grünwald
Sie müssten sich bitte an die zustände Behörde wenden. Leider weiß ich nicht, welche das in Österreich ist.