Personenbezogener Behindertenparkplatz: Anspruch, Voraussetzungen, Antrag

Personenbezogener Behindertenparkplatz
Menschen mit schweren Behinderungen haben unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, einen personenbezogenen Parkplatz vor der Haustüre zu bekommen

Personenbezogener Behindertenparkplatz – Bedeutet das, ein eigener Parkplatz vor dem Haus speziell für Menschen mit einer Behinderung? Ist das überhaupt möglich?

Vorab sei schon einmal gesagt: Ja – Es ist möglich, unter gewissen Voraussetzungen einen personengebundenen Behindertenparkplatz vor dem Haus zu bekommen.

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Warum ein personenbezogener Behindertenparkplatz

Nicht jede stark bewegungseingeschränkte Person hat die Möglichkeit, in Wohnungsnähe zu parken. Deshalb ist es aus den unterschiedlichsten Gründen möglich, einen personengebundenen Behindertenparkplatz zu erhalten:

  • Der Weg zwischen Wohnung und Parkplatz ist für die Person mit einer starken Gehbehinderung nicht zu bewältigen.
  • Ein eigener, behindertengerechter Parkplatz sorgt zum einen dafür, dass man immer seinen festen Parkplatz hat, der ausreichend Platz bietet um sicher ein- und aussteigen zu können.
  • Zum anderen steht auch das Thema Verladen und Verstauen von Hilfsmitteln wie Rollatoren oder Rollstühle im Raum. Ohne ausreichenden Platz um sein Fahrzeug herum ist das Be- oder Entladen von Rollstühlen etc. nur sehr schwer machbar.

Faltbarer elektrischer Rollstuhl anstatt elektrische Schiebehilfe


Wer hat ein Anspruch auf einen eigenen, persönlichen Behindertenparkplatz?

Grundsätzlich steht die Möglichkeit für einen personenbezogenen Behindertenparkplatz jedem Schwerbehinderten zu, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Außergewöhnliche Gehbehinderung (Merkzeichen aG), oder
  • beidseitig fehlenden Gliedmaßen (beidseitige Amelie) oder
  • Fehlbildung der Gliedmaßen (Phokomelie) oder
  • Blindheit (Merkzeichen BI).

Wird der Parkplatz ohne Einschränkungen bewilligt?

Leider nein. Ein personenbezogener Behindertenparkplatz wird nur dann genehmigt, wenn einerseits die nötigen körperlichen Einschränkungen vorliegen UND gleichzeitig noch diese weiteren Faktoren zutreffen:

  • Parkplatzmangel: Es ist nicht sichergestellt, das Ihr Fahrzeug in zumutbarer Nähe zu Ihrer Wohnung geparkt werden kann.
  • Eigener Stellplatz: Ein personenbezogener Behindertenparkplatz kann nur beantragt werden, wenn Sie keinen eigenen Parkplatz oder keine eigene Garage haben.
  • Hauptwohnung: Ein personengebundener Parkplatz wird nur für Ihre Hauptwohnung genehmigt.
  • Verkehrsrechtliche Regelungen: Bei bereits vorhandenen Einschränkungen (Parkverbote, Feuerwehrzufahrten etc.) kann der Antrag abgelehnt werden, wenn Ihr Parkplatz diese Flächen betreffen würde. D.h. es muss ausreichend Platz zur Verfügung stehen, um den Verkehr nicht zu behindern.

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Wie und wo wird ein personenbezogener Parkplatz beantragt?

Der Antrag kann formlos bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde beantragt werden. Je nach Behörde sind unterschiedliche Dokumente und Nachweise nötig. Fragen Sie deshalb vorher an, was benötigt wird. In der Regel können das sein:

  • Formloser Antrag
  • Beglaubigte Kopie des Schwerbehindertenausweises, der die Merkzeichen aG (außergewöhnlich Gehbehindert) oder BI (Blind) aufweist.
  • Mietvertrag (falls Sie Mieter sind)
  • Arbeits- oder Ausbildungsvertrag (falls Sie einen Stellplatz an Ihrem Arbeitsplatz benötigen)

Wie geht es weiter, wenn Sie den Antrag gestellt haben?

Das Straßenverkehrsamt prüft den Antrag und stellt die Notwendigkeit fest. Gelegentlich wird ein Amtsarzt oder das Sozialamt in die Entscheidung mit eingebunden. Der Vorgang bis zur Einrichtung des Parkplatzes kann sich auf bis zu 3 Monate erstrecken.

Die Erstellung eines personenbezogenen Parkplatzes ist in der Regel für Sie als Antragsteller kostenlos.

Nach Genehmigung des Antrags bekommen Sie dann einen persönlichen Behinderten-Parkplatz zugewiesen, der entsprechend markiert und evtl. mit einem Schild mit einem Rollstuhlsymbol sowie dem Vermerk Ihrer Parkausweis-Nummer versehen ist. Sie erhalten natürlich einen Parkausweis mit der gleichen Nummer. Somit sind nur Sie berechtigt, auf diesem Parkplatz zu parken.

Es kann auch ein persönlicher Behindertenparkplatz für die Arbeitsstelle beantragt werden.

Obwohl es Ihr personenbezogener Behindertenparkplatz ist, müssen Sie trotzdem IMMER Ihren entsprechenden Parkausweis gut sichtbar im Fahrzeug auslegen. Vergessen Sie das Auslegen des Ausweises, kann es Ihnen passieren, dass Sie abgeschleppt werden.

Was sollten Sie noch beachten?

Halten Sie bei einer Mietwohnung unbedingt Rücksprache mit Ihrem Vermieter. Die Einrichtung einer Sonderstellfläche mit personengebundenem Nutzungsrecht muss vom Eigentümer genehmigt werden. Ähnliches gilt bei Eigentümergemeinschaften, auch hier sollte eine Zustimmung eingeholt werden.



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Was tun, wenn jemand widerrechtlich auf Ihrem Behindertenparkplatz steht?

Unberechtigtes Parken auf einem Behindertenparkplatz ist KEIN Kavaliersdelikt. Mit folgenden Maßnahmen muss gerechnet werden:

  • Es wird ein Bußgeld verhängt.
  • Das Fahrzeug wird kostenpflichtig abgeschleppt. Achtung: Hier reicht schon eine Standzeit von drei Minuten oder das Verlassen des Fahrzeugs.
  • Stand Februar 2021 ist noch nicht mit Punkten in Flensburg zu rechnen.

Fazit

Öffentliche Parkplätze werden von Jahr zu Jahr immer mehr zur Mangelware. Selbst in Kleinstädten oder dicht bebauten Gemeindebezirken ist es häufig schon schwer, einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung zu finden.

Wer die Voraussetzungen und Notwendigkeiten erfüllt, einen personenbezogenen Behindertenparkplatz zu erhalten, sollte diesen auch in Anspruch nehmen bzw. beantragen.

Dass immer wieder die Anträge abgelehnt werden und die Betroffenen letztendlich Widerspruch einlegen müssen, ist schon aus den entsprechenden Gerichtsurteilen ersichtlich. Hier das Gerichtsurteil 4 Bf 56/11 zur Ablehnung eines personenbezogenen Behindertenparkplatzes.

Andere Begrifflichkeiten

  • Personengebundener Behindertenparkplatz
  • Personenbezogener Behindertenparkplatz
  • Behindertenparkplatz vor der Haustüre (eher inoffiziell)
  • Privater Behindertenparkplatz

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Fachautor

Michael Beier

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