
Fahrtkosten-Erstattung: Für die Pflege eines Angehörigen - Anspruch & Antrag

Das Wichtigste in Kürze
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Erstattung von Fahrtkosten: Pflegepersonen können Fahrtkosten für die Pflege eines Angehörigen erstattet bekommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Voraussetzungen: Die Pflege muss regelmäßig und in erheblichem Umfang erfolgen, und der Pflegebedürftige muss in einem Pflegegrad eingestuft sein.
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Welche Kosten werden erstattet?: Es können Kosten für Fahrten mit dem eigenen Auto, öffentliche Verkehrsmittel oder auch Fahrten per Taxi übernommen werden.
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Finanzielle Unterstützung: Die Erstattung erfolgt meist über die Pflegekasse, allerdings müssen die Fahrtkosten nachgewiesen werden.
So gehen Sie vor
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Pflegegrad des Angehörigen prüfen: Um Fahrtkosten erstattet zu bekommen, muss der Pflegebedürftige mindestens Pflegegrad 2 haben.
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Fahrtkostenbelege sammeln: Sammeln Sie alle relevanten Belege wie Tankquittungen, Tickets für öffentliche Verkehrsmittel oder Taxiquittungen. Führen Sie eine detaillierte Fahrtenbuchaufzeichnung.
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Antrag bei der Pflegekasse stellen: Reichen Sie die gesammelten Belege sowie einen Antrag auf Erstattung bei der zuständigen Pflegekasse ein. Achten Sie darauf, alle erforderlichen Dokumente beizufügen.
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Erstattung prüfen: Nachdem der Antrag bearbeitet wurde, erhalten Sie die Erstattung der Fahrtkosten. Falls etwas fehlt oder unklar ist, kontaktieren Sie die Pflegekasse für Rückfragen.
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Expertenrat einholen: Lassen Sie sich bei Bedarf von einem Fachmann oder der Pflegeberatung unterstützen, um sicherzustellen, dass Sie alle notwendigen Schritte richtig ausführen und keine wichtigen Details übersehen.
Inhalt dieser Seite
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Das Wichtigste in Kürze
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So gehen Sie vor
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Erstattung Fahrtkosten für die Pflegeperson
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Erstattung Fahrtkosten über Verhinderungspflege
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Steuerliche Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten für die Pflege
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Besuchsfahrten ins Krankenhaus, Pflegeheim oder nach Hause
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Noch 3 wichtige Tipps für Menschen mit Pflegegrad
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Häufige Fragen zur Erstattung der Fahrtkosten
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Neueste Ratgeber
Erstattung Fahrtkosten für die Pflegeperson
Von wem bekomme ich eigentlich eine Erstattung der Fahrtkosten, die mir im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen entstehen?
Wer einen Angehörigen pflegt, bei dem entstehen häufig krankheits- und pflegebedingte Fahrten für die zu betreuende Person. Die Fahrtkosten, die mit der Pflege zusammenhängen, können sich unter Umständen ganz ordentlich summieren. Und das unabhängig davon, ob die pflegebedürftige Person bei Ihnen im Haushalt lebt oder noch in den eigenen vier Wänden.
Gerade in Bezug auf die Pflege eines Angehörigen fallen häufig Fahrten mit dem eigenen Fahrzeug an. Mal wird der Angehörige zum Arzt begleitet, weil das alleine nicht mehr geht oder die regelmäßigen Fahrten in eine Therapie usw.
Aber auch Ihre eigenen Fahrtkosten zwischen Ihrer Wohnung und der Ihres pflegebedürftigen Angehörigen können recht hoch werden.
In Summe gerechnet, sind schnell einige tausend Kilometer im Jahr verfahren. Leider bekommen Sie nicht alle Kosten erstattet.
Wenn Sie eine eingetragene Pflegeperson sind und Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Pflege haben, erhalten Sie von der Krankenversicherung keine Fahrtkosten erstattet. Ihr pflegebedürftiger Angehöriger hat jedoch die Möglichkeit, Ihnen das Pflegegeld zu überlassen, um damit für Sie entstandene Kosten und Zeitausfälle zu finanzieren.
Erstattung Fahrtkosten über Verhinderungspflege
Ist die reguläre Pflegeperson verhindert (Urlaub, Krankheit usw.) und es übernimmt eine andere Person die Pflege, spricht man von Verhinderungspflege. Unter gewissen Voraussetzungen kann dann über die Verhinderungspflege auch eine Erstattung der Fahrtkosten erfolgen. Das jedoch nur im Rahmen des Höchstbetrages.
Steuerliche Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten für die Pflege
Pflegepauschbetrag: Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, können Sie unter gewissen Voraussetzungen den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Der Pflegepauschbetrag soll eine Entschädigung für die Kosten sein, die den Angehörigen durch die Pflege entstehen. Wer keine Steuererklärung macht, hat leider nichts vom Pflegepauschbetrag.
Außergewöhnliche Belastungen: Wenn Ihre tatsächlichen Kosten für die Pflege den Pflegepauschbetrag überschreiten, können Sie diese in der Steuererklärung auch in der Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“ geltend machen. Sie müssen dann aber Nachweise in Form von Rechnungen und Quittungen vorlegen können.
Meine Lese-Empfehlung: Krankheitskosten und Pflegekosten von der Steuer absetzen
Ein weiterer Nachteil ist auch, dass bei den Außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden muss, um überhaupt eine Steuerersparnis zu erzielen. Auch diese Kosten können Sie nur steuerlich absetzen, wenn Sie eine Steuererklärung machen. Sprechen Sie Ihren Steuerberater an, was für sie die beste Lösung ist.
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Besuchsfahrten ins Krankenhaus, Pflegeheim oder nach Hause
Auch bei den Besuchsfahrten gibt es noch eine Möglichkeit, die Fahrtkosten bei der Steuer anzusetzen.
- Besuchsfahrten zur Unterhaltung: Wer einen Angehörigen zu Hause, im Krankenhaus, in der Reha oder im Pflegeheim besucht, hat keinerlei Anspruch auf eine Fahrtkostenerstattung. Es ist auch nicht möglich, diese Kosten bei der Steuer anzusetzen. Es wird nämlich davon ausgegangen, dass solche Besuche üblich sind und Angehörige eine moralische Verpflichtung für Besuche haben.
- Medizinisch notwendige Besuche: Anders verhält es sich dagegen bei medizinisch notwendigen Besuchen, wenn die Besuchsfahrten also entscheidend zur Linderung oder Heilung der Erkrankung beitragen. Fallen für diese notwendigen Besuche auch Hotelkosten oder RoomingIn-Kosten im Krankenhaus an, können auch diese steuerlich abgerechnet werden.
Um in den Steuervorteil zu kommen, sind meist Atteste und Bescheinigungen notwendig. Lassen Sie sich deshalb vom behandelnden Haus- oder Krankenhausarzt bescheinigen, dass der Besuch notwendig ist, um eine Heilung zu beschleunigen oder der Besuch zumindest zu einer Verbesserung des Gesamtzustandes führt.
Auch hier empfiehlt es sich, mit dem Steuerberater die Möglichkeiten und Anforderungen zu besprechen.
Noch 3 wichtige Tipps für Menschen mit Pflegegrad
Krankenfahrten zur Dialyse, zum Arzt oder ins Krankenhaus: Was viele nicht wissen: Krankenfahrten zur Dialyse, zur stationären Behandlung im Krankenhaus, zu einer ambulanten Nachbehandlung oder zu einer Chemotherapie werden unter gewissen Voraussetzungen von der Krankenversicherung bezahlt. Das heißt, hier entstehen Ihnen außer der regulären Zuzahlung für Medikamente usw. keine Fahrtkosten.
Meine Lese-Empfehlung: So bekommen Sie Krankenfahrten zum Arzt oder ins Krankenhaus bezahlt
Für Pflegebedürftige mit privater Krankenversicherung: Ob und in welcher Höhe bei der privaten Krankenversicherung irgendwelche Fahrtkosten übernommen werden, ist von Ihrem persönlichen Tarif abhängig. Um Ihre Fahrtkosten abrechnen zu können, müssen Sie auch hier alle Belege und Rechnungen aufheben, sammeln und bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen.
Meine Lese-Empfehlung: Abrechnungsservice für Privatversicherte, Beamte und Beihilfe
Um die Fahrtkosten besser belegen zu können, reichen Sie diese am besten direkt mit der Arzt- oder Krankenhausrechnung mit ein. Damit belegen Sie, dass die Fahrt auch tatsächlich stattgefunden hat.
Wenn Ihnen die Abrechnung mit der privaten Krankenversicherung oder der Beihilfe Probleme bereitet, können Sie dazu Hilfe erhalten.
Selbst erbrachte Pflegeleistungen: Auch noch ein Wermutstropfen sind die selbst erbrachten Pflegeleistungen. Wer einen Angehörigen pflegt, dafür seinen Job ganz oder teilweise aufgibt hat große finanzielle Einbußen. Weder der Verdienstausfall noch der Zeitaufwand für die Pflege können bei der Steuer geltend gemacht machen.
Häufige Fragen zur Erstattung der Fahrtkosten
In der Regel werden Fahrtkosten, die einer Pflegeperson im Zusammenhang mit der Pflege eines Angehörigen entstehen, nicht von der Krankenversicherung erstattet. Das bedeutet, Sie erhalten keine direkte Kostenerstattung für Fahrten zum Pflegebedürftigen oder zu Terminen wie Arztbesuchen oder Therapien. Allerdings kann der pflegebedürftige Angehörige Ihnen sein Pflegegeld zur Verfügung stellen, um damit entstandene Fahrtkosten oder Zeitausfälle zu finanzieren.
Ja, im Rahmen der Verhinderungspflege können unter bestimmten Voraussetzungen Fahrtkosten erstattet werden. Wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit) und eine Ersatzpflegeperson einspringt, können Fahrtkosten der Ersatzpflegeperson über die Verhinderungspflege abgerechnet werden. Dies ist jedoch nur im Rahmen des festgelegten Höchstbetrags für die Verhinderungspflege möglich.
Ja, Sie können unter bestimmten Bedingungen die Fahrtkosten in Ihrer Steuererklärung geltend machen:
Pflegepauschbetrag: Wenn Sie einen Angehörigen mit Pflegegrad 4 oder 5 unentgeltlich pflegen, können Sie einen Pflegepauschbetrag von 1.800 Euro pro Jahr ansetzen, ohne Einzelnachweise erbringen zu müssen.
Außergewöhnliche Belastungen: Übersteigen Ihre tatsächlichen Pflegekosten den Pauschbetrag, können Sie diese als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Hierfür müssen Sie Nachweise wie Rechnungen und Quittungen vorlegen. Beachten Sie, dass eine zumutbare Belastungsgrenze überschritten werden muss, um steuerlich wirksam zu werden.
Normale Besuchsfahrten zu Angehörigen im Krankenhaus, Pflegeheim oder zu Hause werden weder erstattet noch können sie steuerlich abgesetzt werden. Es wird angenommen, dass solche Besuche aus moralischer Verpflichtung erfolgen. Allerdings können medizinisch notwendige Besuche, die entscheidend zur Linderung oder Heilung beitragen, als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dafür benötigen Sie Atteste oder Bescheinigungen vom behandelnden Arzt, die die Notwendigkeit der Besuche bestätigen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für Krankenfahrten:
Zur Dialyse
Zur stationären Behandlung im
Krankenhaus
Zur ambulanten Nachbehandlung
Zur Chemotherapie
Diese Fahrten müssen medizinisch notwendig sein und in der Regel von einem Arzt verordnet werden. Sie zahlen lediglich die gesetzliche Zuzahlung, sofern Sie nicht davon befreit sind. Privatversicherte sollten ihre Vertragsbedingungen prüfen, da die Übernahme von Fahrtkosten vom individuellen Tarif abhängt.
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