Krankengeld für Begleitperson im Krankenhaus von Menschen mit Behinderung

Begleitperson im Krankenhaus für Menschen mit einer Behinderung
Bei einem Krankenhausaufenthalt eines Menschen mit Behinderung erhält die Begleitperson Krankengeld für den entgangenen Verdienst.

Für Menschen mit einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung kann ein Krankenhausaufenthalt eine enorme Belastung darstellen. Aber auch das Klinikpersonal kann mit den Patienten überfordert sein.

In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoll, wenn dem Menschen mit einer Behinderung eine vertraute Person (eine sogenannte Assistenz) zur Seite steht, die ihm Sicherheit gibt, das Krankenhauspersonal entlastet und den Patienten ganztägig betreut und unterstützt.

Für solche Situationen ist es möglich, dass z.B. ein naher Angehöriger als Begleitperson im Krankenhaus mit aufgenommen wird.

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Seit dem 01.11.22 können die Begleitpersonen für die Zeit des Klinikaufenthaltes, selbst Krankengeld beziehen. Das gilt auch für die Tage, an denen sie die Betroffenen zu Untersuchungen begleiten.

Warum brauchen Menschen mit einer Behinderung eine Begleitperson im Krankenhaus?

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Ein Krankenhausaufenthalt ist eine ganz neue Situation für die Betroffenen. Häufig haben sie mit folgenden Problemen zu kämpfen.

  • Die Informationen des Pflegepersonals oder der Ärzte zu verstehen oder richtig umzusetzen.
  • Sich an den veränderten Tagesablauf zu gewöhnen oder zu akzeptieren.
  • Medizinisch notwendige Eingriffe oder Handlungen zu verstehen oder zuzulassen. All das löst Ängste aus.
  • Bei vorhandenen Sprach- und Kommunikationsproblemen, sich verständlich zu artikulieren, ihre Gefühle (wie z.B. Angst oder Wut) zu beschreiben oder zu zeigen.
  • Die Situation ihrer eigenen Erkrankung richtig einzuschätzen. Die Krankheit belastet sie.
  • Zu fremden Menschen im Krankenhaus Kontakt aufzunehmen, Wünsche zu äußern (z.B. die Bitte um einen Tee usw.).
  • Sie verlieren im Krankenhaus die Orientierung.
  • Oftmals fehlt die Motivation, am Heilungsprozess oder an Therapien mitzuarbeiten.

Um optimale Therapieerfolge erzielen zu können ist es deshalb oftmals erforderlich, dass die Bezugsperson stationär mit aufgenommen wird, um den Betroffenen zu begleiten und zu unterstützen.

Die genaue Regelung für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus finden Sie in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Darin werden die Gründe zur Mitaufnahme in Fallgruppen aufgeführt.

  • Begleitung zum Zweck der Verständigung.
  • Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit.
  • Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen.

Welche Vorteile bringt eine Begleitperson im Krankenhaus

Wird ein Mensch mit Behinderungen durch eine Assistenzperson begleitet, kann das folgende Vorteile sowohl für den Betroffenen als auch für das Krankenhauspersonal haben:

  • Die Assistenz kann zwischen dem Patienten und dem Krankenhauspersonal vermitteln. Somit ist gewährleistet, dass die Beschwerden des Patienten richtig beschrieben werden. So kann Versorgungsmängeln vorgebeugt werden und auch gleich die richtige Therapie eingeleitet werden.
  • Der Patient ist viel ruhiger und zugänglicher, weil er weiß, dass jemand für ihn da ist, der ihn versteht und ich ihm hilft.
  • Das Krankenhauspersonal kann zeitlich entlastet werden, da die Assistenzperson dem Betroffenen alles in Ruhe erklären kann, alle notwendigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen (Essen richten, beim Toilettengang, An- und Ausziehen usw.) übernimmt, ihm bei der Eingewöhnungsphase hilft und ihn motiviert, alles zu tun, um den Heilungsprozess zu unterstützen.

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Voraussetzungen für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus

Um als Begleitperson im Krankenhaus mit aufgenommen werden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Es können nur Menschen mit einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 SGB IX von einer Assistenz-Person begleitet werden, also Menschen die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben.
  • Der Betroffene erhält Leistungen aus der Eingliederungshilfe.
  • Es muss eine medizinische Notwendigkeit vorliegen.
  • Es liegt eine schwere geistige Behinderung vor, oder der Betroffene kann sich sprachlich nicht verständigen.

Was bedeutet „Medizinische Notwendigkeit“

Nicht jede Person mit einer Behinderung braucht zwangsläufig eine Begleitperson im Krankenhaus. Ein wichtiger Punkt für die Mitnahme einer Assistenz ist – wie oben beschrieben, die medizinische Notwendigkeit. In der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) ist festgelegt, welche Situationen eine Begleitperson aus medizinischen Gründen rechtfertigt. Dies kann dann erforderlich sein, wenn:

  1. Ohne die Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar wäre, oder:
  2. Ohne die Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre, oder:
  3. Die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder:
  4. Die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.

Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus liegt vor, wenn mindestens ein Kriterium der oben genannten Punkte erfüllt ist oder eine vergleichbare Beeinträchtigung/Schädigung vorliegt.

Wie erfolgt der Nachweis/die Verordnung für die medizinische Notwendigkeit?

Idealerweise sollte die Notwendigkeit der Betreuungsperson schon rechtzeitig VOR der Klinikeinweisung beantragt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Krankenkasse die Begleitung genehmigt und die Kosten übernimmt. Bei einer ungeplanten Klinikeinweisung ist dies natürlich nicht machbar.

Ansonsten gilt:

  • Der Arzt kann bereits auf dem Einweisungsschein in die Klinik die Notwendigkeit einer Begleitperson im Krankenhaus vermerken. Im Krankenhaus erhält die begleitende Person eine Bescheinigung über die „Mitaufnahme“. Diese ist beim Arbeitgeber und bei der Krankenkasse als Nachweis einzureichen.
  • Auch nach der Aufnahme ins Krankenhaus kann der behandelnde Klinikarzt die Notwendigkeit einer Begleitperson bescheinigen, sofern ein medizinischer Grund vorliegt.
  • Eine Bescheinigung für die Notwendigkeit einer Begleitperson kann für eine maximale Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht. Die Bescheinigung ist dabei unabhängig vom stationären Aufenthalt und gilt auch für ambulante Maßnahmen.

Sollte die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, sollten Sie Widerspruch einlegen. Wenden Sie sich dazu auch an das behandelnde Krankenhaus. Sicherlich wird man Ihnen dort bei der Begründung der Notwendigkeit helfen, da die Ärzte und das Pflegepersonal meist nicht auf Menschen mit einer Behinderung eingestellt sind und die Begleitperson deshalb eine Erleichterung wäre.


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Wer kommt als Begleitperson in Frage?

Als Begleitperson im Krankenhaus sind folgende Personen zugelassen:

1. Die Begleitperson ist ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Dazu zählen unter anderem:

  • Eltern und Stiefeltern
  • Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Lebenspartner / Ehegatten, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder der Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder

2. Die Begleitperson ist eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu denen die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.

3. Es handelt sich um Mitarbeitende von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe

  • Im Falle der Begleitung durch einen Mitarbeiter der Eingliederungshilfe übernimmt der Träger die Personalkosten!

Begleitpersonen bekommen Krankengeld für den Krankenhausaufenthalt

Berufstätigen Begleitpersonen entsteht während des Krankenhausaufenthaltes natürlich ein Verdienstausfall.

Bis Ende Oktober 2022 war musste die Begleitpersonen (unbezahlten) Urlaub nehmen mussten.

Folgende Regelungen gelten seit dem 01.11.2022:

  • Die Begleitpersonen bekommen nach § 44b SGB V, wenn die Voraussetzungen zur Mitaufnahme im Krankenhaus erfüllt sind, ein Krankengeld von der Krankenkasse bezahlt.
  • Außerdem werden die Kosten für Unterkunft und Verpflegung mit übernommen.

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Damit Sie als begleitende Person das Krankengeld erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Die zu begleitende Person:Die Begleitperson
Muss eine (drohende) Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX haben.Muss durch die Begleitung einen Verdienstausfall hat.
Muss Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.Muss gesetzlich krankenversichert ist.
Muss einen Begleitungsbedarf mit An- und Abreise von mindestens 8 Stunden haben. 
Benötigt aus medizinisch notwendigen Gründen eine Begleitperson im Krankenhaus. 
Muss gesetzlich krankenversichert sein. 

Der Ansprechpartner für die Krankengeldzahlung ist die gesetzliche Krankenkasse der Begleitperson.

Wichtig

  • Das Krankengeld beträgt 70 % des Verdienstausfalls, also der gleiche Betrag, als wäre man selbst arbeitsunfähig.
  • Das Krankengeld wird für die Dauer des Krankenhausaufenthalts oder die ganztägige Begleitung (z.B. zu Untersuchungen) bezahlt.
  • Der Anspruch auf „Krankengeld bei der Erkrankung des Kindes“ nach § 45 SGB V bleibt dabei unberührt. Das heißt: Eltern können im Falle der Begleitung ins Krankenhaus selbst entscheiden, ob sie die „Kind krank“ Tage (10 Tage pro Kalenderjahr; Alleinerziehende 20 Tage pro Kalenderjahr), oder ob sie den Krankengeldanspruch nach § 44 SGB V in Anspruch nehmen wollen.
  • Der Antrag auf Krankengeld bei Begleitung einer behinderten Person zur Krankenhausbehandlung muss bei der Krankenkasse gestellt werden.
  • Der Anspruch auf Krankengeld bzw. Reisekostenerstattung besteht auch, wenn eine Betreuung bei einem Reha-Aufenthalt notwendig ist.
  • Das Krankengeld wird nur bezahlt, wenn alle oben genannten Kriterien erfüllt sind.

Fazit

Die Mitaufnahme einer vertrauten Person wirkt sich in der Regel positiv auf den Betroffenen aus. Für viele ist das bekannte Gesicht sehr beruhigend, dient der Orientierung in der ungewohnten Umgebung und Situation und motiviert zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen.

Die Assistenz durch die Begleitperson ist somit wichtiger Bestandteil der Genesung.

Durch den Erhalt des Krankengeldes müssen für den Klinikaufenthalt oder für Untersuchungen keine Urlaubstage oder Überstunden mehr verbraucht werden.

Diese können die Betroffenen und ihre Angehörigen zukünftig dann für schönere Angelegenheiten, wie z.B. einen Ausflug oder eine Reise nutzen.

Fragen und Antworten zur Begleitperson im Krankenhaus

Gibt es für Menschen mit einer Behinderung Spezial-Kliniken?

Es gibt medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderung (MZEB). Dort sind die Ärzte und das Pflegepersonal auf die multiprofessionelle und multidisziplinäre Versorgung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung eingestellt und geschult. Hier finden Sie ein Adressverzeichnis aller MZEB-Zentren.

Für Kinder und Jugendliche gibt es Sozialpädiatrische Zentren (SPZ). Sie sind gleichzusetzen mit den MZEBs. Hier geht’s zum Adressverzeichnis aller SPZs

Wie geht es nach der Entlassung aus dem Krankenhaus weiter?

Unabhängig vom Alter des Patienten oder ob eine Behinderung vorliegt, hat jeder gesetzlich Krankenversicherte den Anspruch auf eine weitere medizinische Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag „Entlassmanagement“.


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2 Antworten auf „Krankengeld für Begleitperson im Krankenhaus von Menschen mit Behinderung“

Nein, dass Pflegegeld wird dann nicht mehr weiter bezahlt. Da es sich um eine Vollstationäre Unterbringung handelt. Dabei spielt es leider keine Rolle, ob Sie einen Teil der Pflege übernehmen.

Wird in der Zeit des Klinikaufenthalts (länger als 28 Tage) das Pflegegeld weitergezahlt, wenn die Pflegeperson in der Klinik weiterhin die Pflege übernimmt?

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