Für Menschen mit einer geistigen, seelischen oder körperlichen Behinderung kann ein Krankenhausaufenthalt eine enorme Belastung darstellen. Aber auch das Klinikpersonal kann mit den Patienten überfordert sein.
In vielen Fällen ist es deshalb sinnvoll, wenn dem Menschen mit einer Behinderung eine vertraute Person (eine sogenannte Assistenz) zur Seite steht, die ihm Sicherheit gibt, das Krankenhauspersonal entlastet und den Patienten ganztägig betreut und unterstützt.
Für solche Situationen ist es möglich, dass z.B. ein naher Angehöriger als Begleitperson im Krankenhaus mit aufgenommen wird.
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Seit dem 01.11.22 können die Begleitpersonen für die Zeit des Klinikaufenthaltes, selbst Krankengeld beziehen. Das gilt auch für die Tage, an denen sie die Betroffenen zu Untersuchungen begleiten.
Warum brauchen Menschen mit einer Behinderung eine Begleitperson im Krankenhaus?
Ein Krankenhausaufenthalt ist eine ganz neue Situation für die Betroffenen. Häufig haben sie mit folgenden Problemen zu kämpfen.
- Die Informationen des Pflegepersonals oder der Ärzte zu verstehen oder richtig umzusetzen.
- Sich an den veränderten Tagesablauf zu gewöhnen oder zu akzeptieren.
- Medizinisch notwendige Eingriffe oder Handlungen zu verstehen oder zuzulassen. All das löst Ängste aus.
- Bei vorhandenen Sprach- und Kommunikationsproblemen, sich verständlich zu artikulieren, ihre Gefühle (wie z.B. Angst oder Wut) zu beschreiben oder zu zeigen.
- Die Situation ihrer eigenen Erkrankung richtig einzuschätzen. Die Krankheit belastet sie.
- Zu fremden Menschen im Krankenhaus Kontakt aufzunehmen, Wünsche zu äußern (z.B. die Bitte um einen Tee usw.).
- Sie verlieren im Krankenhaus die Orientierung.
- Oftmals fehlt die Motivation, am Heilungsprozess oder an Therapien mitzuarbeiten.
Um optimale Therapieerfolge erzielen zu können ist es deshalb oftmals erforderlich, dass die Bezugsperson stationär mit aufgenommen wird, um den Betroffenen zu begleiten und zu unterstützen.
Die genaue Regelung für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus finden Sie in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Darin werden die Gründe zur Mitaufnahme in Fallgruppen aufgeführt.
- Begleitung zum Zweck der Verständigung.
- Begleitung zum Zweck der Unterstützung im Umgang mit durch die Krankenhausbehandlung verbundenen Belastungssituationen, insbesondere bei fehlender Kooperations- und Mitwirkungsfähigkeit.
- Begleitung zum Einbezug in das therapeutische Konzept während der Krankenhausbehandlung oder zur Einweisung in nach der stationären Krankenhausbehandlung weiterhin notwendige Maßnahmen.
Welche Vorteile bringt eine Begleitperson im Krankenhaus
Wird ein Mensch mit Behinderungen durch eine Assistenzperson begleitet, kann das folgende Vorteile sowohl für den Betroffenen als auch für das Krankenhauspersonal haben:
- Die Assistenz kann zwischen dem Patienten und dem Krankenhauspersonal vermitteln. Somit ist gewährleistet, dass die Beschwerden des Patienten richtig beschrieben werden. So kann Versorgungsmängeln vorgebeugt werden und auch gleich die richtige Therapie eingeleitet werden.
- Der Patient ist viel ruhiger und zugänglicher, weil er weiß, dass jemand für ihn da ist, der ihn versteht und ich ihm hilft.
- Das Krankenhauspersonal kann zeitlich entlastet werden, da die Assistenzperson dem Betroffenen alles in Ruhe erklären kann, alle notwendigen Hilfe- und Unterstützungsleistungen (Essen richten, beim Toilettengang, An- und Ausziehen usw.) übernimmt, ihm bei der Eingewöhnungsphase hilft und ihn motiviert, alles zu tun, um den Heilungsprozess zu unterstützen.
Nützliche Alltagshilfen: Um als Begleitperson im Krankenhaus mit aufgenommen werden zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein. Nicht jede Person mit einer Behinderung braucht zwangsläufig eine Begleitperson im Krankenhaus. Ein wichtiger Punkt für die Mitnahme einer Assistenz ist – wie oben beschrieben, die medizinische Notwendigkeit. In der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie (KHB-RL) ist festgelegt, welche Situationen eine Begleitperson aus medizinischen Gründen rechtfertigt. Dies kann dann erforderlich sein, wenn: Die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus liegt vor, wenn mindestens ein Kriterium der oben genannten Punkte erfüllt ist oder eine vergleichbare Beeinträchtigung/Schädigung vorliegt. Idealerweise sollte die Notwendigkeit der Betreuungsperson schon rechtzeitig VOR der Klinikeinweisung beantragt werden. Damit ist sichergestellt, dass die Krankenkasse die Begleitung genehmigt und die Kosten übernimmt. Bei einer ungeplanten Klinikeinweisung ist dies natürlich nicht machbar. Ansonsten gilt: Sollte die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen, sollten Sie Widerspruch einlegen. Wenden Sie sich dazu auch an das behandelnde Krankenhaus. Sicherlich wird man Ihnen dort bei der Begründung der Notwendigkeit helfen, da die Ärzte und das Pflegepersonal meist nicht auf Menschen mit einer Behinderung eingestellt sind und die Begleitperson deshalb eine Erleichterung wäre. Als Begleitperson im Krankenhaus sind folgende Personen zugelassen: 1. Die Begleitperson ist ein naher Angehöriger im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes. Dazu zählen unter anderem: 2. Die Begleitperson ist eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu denen die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht. 3. Es handelt sich um Mitarbeitende von Leistungserbringern der Eingliederungshilfe Berufstätigen Begleitpersonen entsteht während des Krankenhausaufenthaltes natürlich ein Verdienstausfall. Bis Ende Oktober 2022 war musste die Begleitpersonen (unbezahlten) Urlaub nehmen mussten. Folgende Regelungen gelten seit dem 01.11.2022: Damit Sie als begleitende Person das Krankengeld erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Der Ansprechpartner für die Krankengeldzahlung ist die gesetzliche Krankenkasse der Begleitperson. Wichtig Die Mitaufnahme einer vertrauten Person wirkt sich in der Regel positiv auf den Betroffenen aus. Für viele ist das bekannte Gesicht sehr beruhigend, dient der Orientierung in der ungewohnten Umgebung und Situation und motiviert zur Teilnahme an therapeutischen Maßnahmen. Die Assistenz durch die Begleitperson ist somit wichtiger Bestandteil der Genesung. Durch den Erhalt des Krankengeldes müssen für den Klinikaufenthalt oder für Untersuchungen keine Urlaubstage oder Überstunden mehr verbraucht werden. Diese können die Betroffenen und ihre Angehörigen zukünftig dann für schönere Angelegenheiten, wie z.B. einen Ausflug oder eine Reise nutzen. Es gibt medizinische Zentren für erwachsene Menschen mit Behinderung (MZEB). Dort sind die Ärzte und das Pflegepersonal auf die multiprofessionelle und multidisziplinäre Versorgung von Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung eingestellt und geschult. Hier finden Sie ein Adressverzeichnis aller MZEB-Zentren. Für Kinder und Jugendliche gibt es Sozialpädiatrische Zentren (SPZ). Sie sind gleichzusetzen mit den MZEBs. Hier geht’s zum Adressverzeichnis aller SPZs Unabhängig vom Alter des Patienten oder ob eine Behinderung vorliegt, hat jeder gesetzlich Krankenversicherte den Anspruch auf eine weitere medizinische Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt. Mehr dazu finden Sie in unserem Beitrag „Entlassmanagement“. Tipps zu: Pflegegeld + Pflegeleistungen, Kosten + Zuschüssen Tragen Sie sich jetzt für unseren kostenlosen Newsletter ein, damit Sie sich zukünftig im Pflegedschungel zurecht finden. Unser Newsletter erscheint 1-2 Mal pro Monat. Examinierte Krankenschwester, Pflegeberaterin nach §37.3 SGB XI und erste Anlaufstelle im Fachbereich Kranken- und Altenpflege für unsere Pflegelotsen Sandra Läpple ist examinierte Krankenschwester mit über 28 Jahren Krankenhauserfahrung. Sie arbeitete als Pflegefachkraft in Bereichen wie beispielsweise der Unfallchirurgie und der Geriatrie. Sie verfügt somit über ein umfangreiches Fachwissen nicht nur im Bereich der Alten- und Krankenpflege, sondern kennt sich durch ihre langjährige Erfahrung auf der Unfallstation auch mit den Krankheiten und Unfällen im Alter bestens aus. Neben Ihrer fachlichen Kompetenz als Krankenschwester ist sie zudem Pflegeberaterin nach §37.3 SGB XI und bringt Ihr umfangreiches medizinisches, geriatrisches und pflegefachliches Fachwissen in Fachbeiträgen ein. Es ist ihr ein großes Anliegen, endlich den Pflegebedürftigen und ihren Familien wirklich mit Rat und Tat zur Seite stehen zu können, was leider im Pflegealltag im Krankenhaus immer mehr verloren ging.
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Voraussetzungen für die Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus
Was bedeutet „Medizinische Notwendigkeit“
Wie erfolgt der Nachweis/die Verordnung für die medizinische Notwendigkeit?
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Wer kommt als Begleitperson in Frage?
Begleitpersonen bekommen Krankengeld für den Krankenhausaufenthalt
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Die zu begleitende Person: Die Begleitperson Muss eine (drohende) Behinderung nach § 2 Abs. 1 SGB IX haben. Muss durch die Begleitung einen Verdienstausfall hat. Muss Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Muss gesetzlich krankenversichert ist. Muss einen Begleitungsbedarf mit An- und Abreise von mindestens 8 Stunden haben. Benötigt aus medizinisch notwendigen Gründen eine Begleitperson im Krankenhaus. Muss gesetzlich krankenversichert sein.
Fazit
Fragen und Antworten zur Begleitperson im Krankenhaus
Gibt es für Menschen mit einer Behinderung Spezial-Kliniken?
Wie geht es nach der Entlassung aus dem Krankenhaus weiter?
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Co-Autorin
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2 Antworten auf „Krankengeld für Begleitperson im Krankenhaus von Menschen mit Behinderung“
Nein, dass Pflegegeld wird dann nicht mehr weiter bezahlt. Da es sich um eine Vollstationäre Unterbringung handelt. Dabei spielt es leider keine Rolle, ob Sie einen Teil der Pflege übernehmen.
Wird in der Zeit des Klinikaufenthalts (länger als 28 Tage) das Pflegegeld weitergezahlt, wenn die Pflegeperson in der Klinik weiterhin die Pflege übernimmt?